Europäische Union

2000/125/EG: Beschluß des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluß des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können ("Parallelübereinkommen")

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-09-17

Quellenkennung: 32000D0125. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ch Harmonisierung vorgelegt, so erarbeitet die Arbeitsgruppe im Rahmen transparenter Verfahren: 6.2.4.1. Empfehlungen betreffend eine globale technische Regelung. Dabei wird/werden 6.2.4.1.1. das Ziel der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung und die Notwendigkeit zur Festlegung alternativer unterschiedlich hoher Grenz- oder Leistungswerte geprüft; 6.2.4.1.2. alle in das Vorschlagskompendium aufgenommenen technischen Regelungen und alle ECE/UNO-Regelungen mit den gleichen Leistungsmerkmalen überprüft; 6.2.4.1.3. alle Unterlagen überprüft, die den in Absatz 6.2.4.1.2 genannten Regelungen beiliegen; 6.2.4.1.4. alle vorliegenden Bewertungen der funktionellen Äquivalenz, die für die Prüfung der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung relevant sind, einschließlich Bewertungen damit verbundener Normen, überprüft; 6.2.4.1.5. ferner nachgeprüft, ob die in Ausarbeitung befindliche globale technische Regelung dem erklärten Ziel der Regelung und den in Artikel 4 genannten Kriterien entspricht, und 6.2.4.1.6. gebührend geprüft, ob die technische Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden kann. 6.2.4.2. Dem Exekutivausschuß werden von der Arbeitsgruppe vorgelegt: 6.2.4.2.1. ein schriftlicher Bericht, in dem ihre Empfehlung bezüglich der globalen technischen Regelung dargelegt wird und der alle technischen Daten und Informationen, die der Ausarbeitung ihrer Empfehlung zugrunde lagen, enthält. Ferner berichtet die Arbeitsgruppe über die Prüfung der nach Absatz 6.2.4.1 vorgelegten Informationen, nennt die Gründe für ihre Empfehlungen und erläutert, warum sonstige ins Auge gefaßte alternative Vorschriften oder Konzepte verworfen wurden; 6.2.4.2.2. der Wortlaut empfohlener globaler technischer Regelungen. 6.2.5. Unter Anwendung transparenter Verfahren entscheidet der Exekutivausschuß, 6.2.5.1. ob die Empfehlungen betreffend die globale technische Regelung und der Bericht im Sinne von Absatz 6.2.4.1 hinreichend untermauert sind. Hält der Exekutivausschuß die Empfehlungen, den Bericht und/oder den Wortlaut der empfohlenen globalen technischen Regelung, sofern vorhanden, für unangemessen, so leitet er die Regelung und den Bericht zur Überprüfung oder Durchführung zusätzlicher Arbeiten wieder zurück an die Arbeitsgruppe; 6.2.5.2. er prüft die Festlegung einer empfohlenen globalen technischen Regelung nach den in Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B vorgesehenen Verfahren. Die Festlegung der Regelung in dem globalen Register erfolgt nach einstimmiger Zustimmung des Exekutivausschusses. 6.2.6. Die globale technische Regelung gilt ab dem Datum der einstimmigen Zustimmung des Exekutivausschusses als in das globale Register aufgenommen. 6.2.7. Nach der Festlegung einer globalen technischen Regelung durch den Exekutivausschuß werden dieser Regelung vom Sekretariat Kopien aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich des nach Absatz 6.2.1 vorgelegten Vorschlags und der Empfehlungen und des Berichts gemäß Absatz 6.2.4.2.1, beigefügt. 6.3. Festlegung neuer globaler technischer Regelungen in dem globalen Register Eine Vertragspartei kann einen Vorschlag zur Ausarbeitung einer neuen technischen Regelung betreffend Leistungs- oder Konstruktionsmerkmale, die nicht unter im Vorschlagskompendium enthaltene technische Regelungen oder ECE-UNO-Regelungen fallen, vorlegen. 6.3.1. Der Vorschlag nach Absatz 6.3 umfaßt: 6.3.1.1. eine Erläuterung des Ziels der vorgeschlagenen neuen globalen technischen Regelung, die soweit wie möglich auf objektiven Daten beruht, 6.3.1.2. eine ausführliche Beschreibung oder, sofern vorhanden, den Textentwurf der vorgeschlagenen neuen globalen technischen Regelung, 6.3.1.3. verfügbare Unterlagen, die die Analyse der Punkte, die in dem nach Absatz 6.3.4.2.1 erforderlichen Bericht zu behandeln sind, erleichtern, und 6.3.1.4. die Angabe bestehender relevanter internationaler freiwilliger Normen. 6.3.2. Jeder Vorschlag im Sinne von Absatz 6.3.1 wird dem Exekutivausschuß vorgelegt. 6.3.3. Kommt der Exekutivausschuß zu dem Schluß, daß ein Vorschlag die Anforderungen des Artikels 4 und des Absatzes 6.3.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so leitet er diesen nicht an eine Arbeitsgruppe weiter. Er kann dagegen alle anderen Vorschläge einer entsprechenden Arbeitsgruppe vorlegen. 6.3.4. Wird einer Arbeitsgruppe ein Vorschlag zur Ausarbeitung einer globalen technischen Regelung durch Harmonisierung vorgelegt, so erarbeitet die Arbeitsgruppe im Rahmen transparenter Verfahren: 6.3.4.1. Empfehlungen betreffend eine globale technische Regelung. Dabei wird 6.3.4.1.1. das Ziel der vorgeschlagenen globalen technischen Regelung und die Notwendigkeit zur Festlegung alternativer unterschiedlich hoher Grenz- oder Leistungswerte geprüft; 6.3.4.1.2. die technische Durchführbarkeit geprüft; 6.3.4.1.3. die wirtschaftliche Durchführbarkeit geprüft; 6.3.4.1.4. der Nutzen, einschließlich des Nutzens ins Auge gefaßter alternativer Vorschriften und Konzepte, überprüft; 6.3.4.1.5. die potentielle Kostenwirksamkeit der empfohlenen Regelung mit der Kostenwirksamkeit der ins Auge gefaßten alternativen Vorschriften und Konzepte verglichen; 6.3.4.1.6. ferner nachgeprüft, ob die in Ausarbeitung befindliche globale technische Regelung dem erklärten Ziel der Regelung und den in Artikel 4 genannten Kriterien entspricht, und 6.3.4.1.7. gebührend geprüft, ob die technische Regelung im Rahmen des Übereinkommens von 1958 festgelegt werden kann. 6.3.4.2. Dem Exekutivausschuß werden von der Arbeitsgruppe vorgelegt: 6.3.4.2.1. ein schriftlicher Bericht, in dem ihre Empfehlung bezüglich der globalen technischen Regelung dargelegt wird und der alle technischen Daten und Informationen, die der Ausarbeitung ihrer Empfehlung zugrunde lagen, enthält. Ferner berichtet die Arbeitsgruppe über die Prüfung der nach Absatz 6.3.4.1 vorgelegten Informationen, nennt die Gründe für ihre Empfehlungen und erläutert, warum sonstige ins Auge gefaßte alternative Vorschriften oder Konzepte verworfen wurden; 6.3.4.2.2. der Wortlaut empfohlener globaler technischer Regelungen. 6.3.5. Unter Anwendung transparenter Verfahren entscheidet der Exekutivausschuß, 6.3.5.1. ob die Empfehlungen betreffend die globale technische Regelung und der Bericht im Sinne von Absatz 6.3.4.1 hinreichend untermauert sind. Hält der Exekutivausschuß die Empfehlungen, den Bericht und/oder den Wortlaut der empfohlenen globalen technischen Regelung, sofern vorhanden, für unangemessen, so leitet er die Regelung und den Bericht zur Überprüfung oder Durchführung zusätzlicher Arbeiten wieder zurück an die Arbeitsgruppe; 6.3.5.2. er prüft die Festlegung einer empfohlenen globalen technischen Regelung nach den in Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B vorgesehenen Verfahren. Die Festlegung der Regelung in dem globalen Register erfolgt nach einstimmiger Zustimmung des Exekutivausschusses. 6.3.6. Die globale technische Regelung gilt ab dem Datum der einstimmigen Zustimmung des Exekutivausschusses als in das globale Register aufgenommen. 6.3.7. Nach der Festlegung einer globalen technischen Regelung durch den Exekutivausschuß werden dieser Regelung vom Sekretariat Kopien aller einschlägigen Unterlagen, einschließlich des nach Absatz 6.3.1 vorgelegten Vorschlags und der Empfehlungen und des Berichts nach Absatz 6.3.4.2.1 beigefügt. 6.4. Änderung festgelegter globler technischer Regelungen Das Verfahren zur Änderung globaler technischer Regelungen, die gemäß diesem Artikel in dem globalen Register festgelegt wurden, entspricht den Verfahren nach Absatz 6.3 zur Festlegung einer neuen globalen technischen Regelung in dem globalen Register. 6.5. Verfügbarkeit von Dokumenten Alle vom Exekutivausschuß nach diesem Artikel geprüften Dokumente werden veröffentlicht. Artikel 7 Annahme und Notifikation der Anwendung festgelegter globaler technischer Regelungen 7.1. Eine Vertragspartei, die bei der Abstimmung der Festlegung einer globalen technischen Regelung nach Artikel 6 zustimmt, ist verpflichtet, die technische Regelung dem von dieser Vertragspartei zur Umsetzung in ihre eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verfahren zu unterziehen und möglichst rasch eine abschließende Entscheidung anzustreben. 7.2. Eine Vertragspartei, die eine festgelegte globale technische Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzt, teilt dem Generalsekretär schriftlich das Datum mit, ab dem sie die Regelung anwenden wird. Die Notifikation muß binnen 60 Tagen nach ihrem Beschluß zur Annahme der Regelung erfolgen. Enthält die festgelegte globale technische Regelung mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, so ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen von der Vertragspartei gewählt wurde. 7.3. Beschließt eine in Absatz 7.1 genannte Vertragspartei, die festgelegte globale technische Regelung nicht in ihre eigenen Rechtsvorschriften umzusetzen, so teilt sie dem Generalsekretär schriftlich ihren Beschluß sowie die Gründe für ihren Beschluß mit. Die Notifikation muß binnen sechzig (60) Tagen nach ihrem Beschluß erfolgen. 7.4. Hat eine in Absatz 7.1 genannte Vertragspartei nach Ablauf eines Jahres nach dem Datum der Festlegung der Regelung in dem globalen Register diese technische Regelung weder angenommen noch beschlossen, die Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umzusetzen, so legt sie einen Bericht über den Status der Regelung in ihren innerstaatlichen Verfahren vor. Auch für jeden folgenden Einjahreszeitraum ist ein solcher Bericht vorzulegen, sofern am Ende dieses Zeitraums keine dieser Maßnahmen getroffen wurde. Die in diesem Absatz vorgeschriebenen Berichte 7.4.1. umfassen eine Beschreibung der Schritte, die während des abgelaufenen Jahres unternommen wurden, um zu einer endgültigen Entscheidung in bezug auf die Regelung zu gelangen, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Entscheidung voraussichtlich getroffen wird, und 7.4.2. werden dem Generalsekretär spätestens 60 Tage nach Ablauf des Einjahreszeitraums, für den der Bericht vorgelegt wird, unterbreitet. 7.5. Werden von einer Vertragspartei Erzeugnisse, die einer festgelegten globalen technischen Regelung entsprechen, zugelassen, ohne daß sie diese Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzt, so notifiziert sie dem Generalsekretär schriftlich das Datum, ab dem sie diese Erzeugnisse zuläßt. Die Vertragspartei übermittelt die Notifikation binnen sechzig (60) Tagen nach dem Datum, ab dem die Erzeugnisse zugelassen werden. Enthält die festgelegte globale technische Regelung mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, so ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau der Grenzwerte oder Leistungsmerkmale von der Vertragspartei gewählt wurde. 7.6. Eine Vertragspartei, die eine festgelegte globale technische Regelung in ihre eigenen Rechtsvorschriften umgesetzt hat, kann die Aufhebung oder Änderung der angenommenen Regelung beschließen. Vor einem solchen Beschluß teilt die Vertragspartei jedoch dem Generalsekretär schriftlich ihre Absicht und die Gründe für diese Maßnahme mit. Diese Mitteilungspflicht gilt auch für eine Vertragspartei, die Erzeugnisse nach Absatz 7.5 zugelassen hat und beabsichtigt, diese Erzeugnisse künftig nicht mehr zuzulassen. Die Vertragspartei setzt den Generalsekretär von ihrem Beschluß, eine geänderte oder neue Regelung anzunehmen, binnen 60 Tagen nach diesem Beschluß in Kenntnis. Auf Anfrage übermittelt die Vertragspartei den anderen Vertragsparteien umgehend Kopien einer solchen geänderten oder neuen Regelung. Artikel 8 Beilegung von Streitigkeiten 8.1. Fragen betreffend die Bestimmungen einer festgelegten globalen technischen Regelung werden dem Exekutivausschuß zur Lösung vorgelegt. 8.2. Streitigkeiten zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens werden, soweit möglich, im Wege der Konsultation oder Verhandlung zwischen diesen Vertragsparteien beigelegt. Scheitert dieses Verfahren, können die betreffenden Vertragsparteien übereinkommen, den Exekutivausschuß zur Lösung der Frage nach Artikel 7 Absatz 7.3 des Anhangs B anzurufen. Artikel 9 Beitritt 9.1. Länder und regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration im Sinne von Artikel 2 können Vertragspartei dieses Übereinkommens werden, und zwar entweder 9.1.1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, 9.1.2. durch Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, gefolgt von der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung, 9.1.3. durch Annahme oder 9.1.4. durch Beitritt. 9.2. Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ist beim Generalsekretär zu hinterlegen. 9.3. Beim Beitritt 9.3.1. notifiziert nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens jedes Land oder jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 7, welche nach Artikel 6 festgelegte(n) globale(n) technische(n) Regelung(en) anzunehmen gedenkt, sowie gegebenenfalls Beschlüsse über die Zulassung von Erzeugnissen, die diesen globalen technischen Regelungen entsprechen, ohne daß sie diese Regelungen in ihre eigenen Rechtsvorschriften umsetzen. Enthalten die festgelegten globalen technischen Regelungen mehr als ein Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen, ist in der Notifikation anzugeben, welches Niveau von Grenzwerten oder Leistungsmerkmalen von der Vertragspartei angenommen oder zugelassen wird; 9.3.2. erklären die regionalen Organisationen zur wirtschaftlichen Integration in unter ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten, daß ihre Mitgliedstaaten ihnen in von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen Befugnisse übertragen haben, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für ihre Mitgliedstaaten verbindlich sind. 9.4. Regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration verlieren ihren Status als Vertragspartei, wenn sie die nach Absatz 9.3.2 erklärten Befugnisse verlieren. Sie setzen den Generalsekretär davon in Kenntnis. Artikel 10 Unterzeichnung 10.1. Dieses Übereinkommen liegt ab 25. Juni 1998 zur Unterzeichnung auf. 10.2. Dieses Übereinkommen liegt bis zu seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung auf. Artikel 11 Inkrafttreten 11.1. Dieses Übereinkommen und seine Anhänge, die Bestandteile dieses Übereinkommens sind, treten am dreißigsten (30.) Tag nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens fünf (5) Länder und/oder regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 9 Vertragspartei geworden sind. Zu dieser Mindestzahl von fünf (5) Vertragsparteien müssen die Europäische Gemeinschaft, Japan und die Vereinigten Staaten von Amerika gehören. 11.2. Sind jedoch fünfzehn (15) Monate nach dem in Artikel 10 Absatz 1 genannten Datum die Bestimmungen von Absatz 11.1 dieses Artikels nicht erfüllt, so treten dieses Übereinkommen und seine Anhänge, die Bestandteile des Übereinkommens sind, am dreißigsten (30.) Tag nach dem Datum in Kraft, an dem mindestens acht (8) Länder und/oder regionale Organisationen zur wirtschaftlichen Integration nach Artikel 9 Vertragspartei geworden sind. In diesem Fall darf das Inkrafttretungsdatum frühestens sechzehn (16) Monate nach dem in Artikel 10 Absatz 10.1 genannten Datum liegen. Mindestens eine (1) dieser acht (8) Vertragsparteien müssen entweder die Europäische Gemeinschaft, Japan oder die Vereinigten Staaten von Amerika sein. 11.3. Für ein Land oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, das (die) nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens Vertragspartei wird, tritt dieses Übereinkommen sechzig (60) Tage nach dem Datum in Kraft, zu dem dieses Land oder diese regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration seine (ihre) Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt. Artikel 12 Kündigung des Übereinkommens 12.1. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. 12.2. Die Kündigung dieses Übereinkommens durch eine Vertragspartei wird ein Jahr nach dem Datum wirksam, an dem die Notifikation nach Absatz 12.1 beim Generalsekretär eingegangen ist. Artikel 13 Änderung des Übereinkommens 13.1. Eine Vertragspartei kann zu diesem Übereinkommen und den Anhängen dieses Übereinkommens Änderungen vorschlagen. Änderungsvorschläge sind dem Generalsekretär vorzulegen, der sie an alle Vertragsparteien übermittelt. 13.2. Ein nach Absatz 13.1 vorgelegter Änderungsvorschlag wird vom Exekutivausschuß auf seiner nächsten planmäßigen Sitzung geprüft. 13.3. Wird die Änderung von den anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragsparteien einstimmig angenommen, so teilt der Exekutivausschuß dies dem Generalsekretär mit, der die Änderung daraufhin allen Vertragsparteien übermittelt. 13.4. Eine nach Absatz 13.3 übermittelte Änderung gilt als von allen Vertragsparteien angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen eines Zeitraums von sechs (6) Monaten nach dem Datum der Übermittlung Einwände erhoben hat. Wurden keine Einwände erhoben, so tritt die Änderung drei (3) Monate nach Ablauf der in diesem Absatz genannten Frist von sechs (6) Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft. 13.5. Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob Einwände gegen den Änderungsvorschlag erhoben wurden oder nicht. Wurde ein solcher Einwand erhoben, so gilt die Änderung als nicht angenommen und ist wirkungslos. Artikel 14 Verwahrer Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Verwahrer dieses Übereinkommens. Neben anderen Aufgaben als Verwahrer notifiziert der Generalsekretär so bald wie möglich den Vertragsparteien 14.1. die Aufnahme oder Streichung technischer Regelungen nach Artikel 5, 14.2. die Festlegung oder Änderung globaler technischer Regelungen nach Artikel 6, 14.3. nach Artikel 7 eingegangene Notifikationen, 14.4. Unterzeichnungen, Annahmen und Beitritte nach den Artikeln 9 und 10, 14.5. nach Artikel 9 eingegangene Notifikationen, 14.6. die Daten, an denen dieses Übereinkommen nach Artikel 11 für die Vertragsparteien in Kraft tritt, 14.7. nach Artikel 12 eingegangene Notifikationen über die Kündigung dieses Übereinkommens, 14.8. das Datum des Inkrafttretens von Änderungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13, 14.9. nach Artikel 15 eingegangene Notifikationen betreffend die Hoheitsgebiete. Artikel 15 Territorialer Geltungsbereich des Übereinkommens 15.1. Dieses Übereinkommen gilt für einen Teil oder alle Hoheitsgebiete einer Vertragspartei, deren internationale Beziehungen diese Vertragspartei wahrnimmt, es sei denn, die Vertragspartei gibt, bevor das Übereinkommen für sie in Kraft tritt, etwas anderes an. 15.2. Eine Vertragspartei kann dieses Übereinkommen in bezug auf einen Teil des Hoheitsgebiets oder alle Hoheitsgebiete nach Artikel 12 separat kündigen. Artikel 16 Sekretariat Das Sekretariat dieses Übereinkommens wird vom Exekutivsekretär der ECE/UNO wahrgenommen. Der Exekutivsekretär führt die folgenden Sekretariatsarbeiten durch: 16.1. Vorbereitung der Sitzungen des Exekutivausschusses und der Arbeitsgruppen, 16.2. Übermittlung von Berichten und sonstigen gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens erhaltenen Informationen an die Vertragsparteien und 16.3. Erledigung der ihm vom Exekutivausschuß übertragenen Aufgaben. Anhang A Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „zulassen“ die Maßnahme einer Vertragspartei, mit der sie gestattet, daß Erzeugnisse, die einer globalen technischen Regelung entsprechen, bei ihr in Verkehr gebracht werden, ohne daß sie diese globale technische Regelung in ihre jeweiligen Rechtsvorschriften umgesetzt hat. 2. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „annehmen“ die Umsetzung einer globalen technischen Regelung in die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei. 3. In bezug auf die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgearbeiteten globalen technischen Regelungen bedeutet der Begriff „anwenden“ die Maßnahme, mit der eine Vertragspartei ab einem estimmten Datum, das heißt, dem tatsächlichen Datum des Inkrafttretens der Regelung nach dem Rechtssystem der Vertragspartei, die Einhaltung einer globalen technischen Regelung vorschreibt. 4. Der Begriff „Artikel“ bedeutet einen Artikel dieses Übereinkommens. 5. Der Begriff „Abstimmung mit einstimmigem Ergebnis“ bedeutet eine Abstimmung, bei der von keiner anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Vertragspartei Einwände im Sinne von Artikel 7 Absatz 7.2 des Anhangs B erhoben werden. 6. Der Begriff „Vertragspartei“ bedeutet ein Land oder eine regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist. 7. Der Begriff „Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können“ bedeutet Ausrüstungsgegenstände oder Teile, deren Merkmale für die Sicherheit, den Umweltschutz, die Energieeffizienz oder die Diebstahlsicherung von Bedeutung sind. Diese Ausrüstungsgegenstände und Teile umfassen unter anderem, jedoch nicht ausschließlich, Auspuffsysteme, Reifen, Antriebsmaschinen, Lärmschutzeinrichtungen, Alarmsysteme zur Diebstahlsicherung, Warneinrichtungen und Kinderrückhalteeinrichtungen. 8. Der Begriff „festgelegte globale technische Regelung“ bedeutet eine globale technische Regelung, die gemäß diesem Übereinkommen in das globale Register aufgenommen wurde. 9. Der Begriff „aufgenommene technische Regelung“ bedeutet eine nationale oder regionale technische Regelung, die im Sinne dieses Übereinkommens in das Vorschlagskompendium aufgenommen wurde. 10. Der Begriff „Selbstzertifizierung des Herstellers“ bedeutet die gesetzliche Vorschrift einer Vertragspartei, nach der ein Hersteller von Radfahrzeugen, Ausrüstungsgegenständen und/oder Teilen, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, zertifizieren muß, daß jedes (jeder) vom Hersteller in Verkehr gebrachte Fahrzeug, Ausrüstungsgegenstand oder Teil spezifische technische Anforderungen erfüllt. 11. Der Begriff „regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration“ bedeutet eine Organisation, die von souveränen Ländern gegründet wurde und sich aus solchen zusammensetzt und die Befugnisse in von diesem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten hat, einschließlich der Befugnis, Beschlüsse zu fassen, die für alle ihre Mitgliedstaaten in bezug auf diese Angelegenheiten verbindlich sind. 12. Der Begriff „Generalsekretär“ bedeutet der Generalsekretär der Vereinten Nationen. 13. Der Begriff „transparente Verfahren“ bedeutet Verfahren, die dazu bestimmt sind, die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Teilnahme am Reglementierungsprozeß im Rahmen dieses Übereinkommens zu fördern. Dazu gehört die Veröffentlichung von 1) Ankündigungen von Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Exekutivausschusses und 2) Arbeitsdokumenten und endgültigen Dokumenten. Sie sollten ferner die Möglichkeit bieten, Stellungnahmen und Argumente vorzubringen auf 1) Sitzungen der Arbeitsgruppen durch Organisationen mit beratender Funktion und 2) Sitzungen der Arbeitsgruppen und des Exekutivausschusses durch den Sitzungen vorangehende Anhörung von Vertretern der Vertragsparteien. 14. Der Begriff „Typgenehmigung“ bedeutet die schriftliche Genehmigung einer Vertragspartei (oder einer von einer Vertragspartei benannten zuständigen Behörde), nach der ein Fahrzeug und/oder ein Ausrüstungsgegenstand und/oder ein Teil, das in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden kann, bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Die Typgenehmigung ist eine Vorbedingung für das Inverkehrbringen des Fahrzeugs, des Ausrüstungsgegenstands oder des Teils. 15. 

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.