Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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werten sind Schätzungen der Transaktionskosten unter Anwendung der unter den Nummern 19 bis 20 dieses Anhangs beschriebenen Methodik heranzuziehen. Behandlung von Verwässerungsschutzmechanismen 11. Unterliegt ein PRIIP einem Preismechanismus, durch den der Verwässerungseffekt von Transaktionen im PRIIP selbst ausgeglichen wird, darf die Höhe des sich aus den Verwässerungsschutzmechanismen erwachsenden Nutzens für die ständigen PRIIP-Inhaber nach der folgenden Methodik von den bei dem PRIIP anfallenden Transaktionskosten abgezogen werden: a) der Geldbetrag einer Verwässerungsschutzgebühr oder sonstigen Zahlung im Zusammenhang mit einer Transaktion im PRIIP selbst, die in das PRIIP fließt, darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden; b) der dem PRIIP entstehende Nutzen aus der Ausgabe von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung von Anlagen in das PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis oder der Stornierung von Anteilen (oder anderweitigen Ermöglichung der Rücknahme von Mitteln aus dem PRIIP) zu einem anderen als dem Mittelpreis, sofern der Nutzen in das PRIIP selbst fließt, wird wie folgt berechnet und darf von den Gesamttransaktionskosten abgezogen werden: i) Differenz zwischen dem Preis der ausgegebenen Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der ausgegebenen Anteile; ii) Differenz zwischen dem Preis der stornierten Anteile und dem Mittelpreis, multipliziert mit der Nettoanzahl der stornierten Anteile. Tatsächliche Transaktionskosten 12. Die tatsächlichen Transaktionskosten werden für jede Transaktion wie folgt berechnet: a) für jeden Kauf durch das PRIIP wird der Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Kauforder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Kauf) vom realisierten Nettoausführungspreis der Transaktion abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der erworbenen Anteile multipliziert; b) für jeden Verkauf durch das PRIIP wird der realisierte Nettoausführungspreis der Transaktion vom Preis des Instruments zum Zeitpunkt, zu dem die Verkaufsorder zur Ausführung an eine andere Person übermittelt wird, („Eingangspreis“ bei Verkauf) abgezogen. Der resultierende Wert wird mit der Anzahl der verkauften Anteile multipliziert. 13. Der realisierte Nettoausführungspreis entspricht dem Preis, zu dem die Transaktion ausgeführt wird und umfasst sämtliche Gebühren, Provisionen, Steuern und sonstigen Zahlungen (wie z. B. Verwässerungsschutzgebühren) im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Transaktion, soweit diese Zahlungen aus den Vermögenswerten des PRIIP vorgenommen werden. 14. Der Eingangspreis wird als Marktmittelpreis der Anlage zu dem Zeitpunkt festgelegt, zu dem die Transaktionsorder an eine andere Person übermittelt wird. Wird die Transaktionsorder an einem anderen Tag als dem Tag abgewickelt, an dem sie ursprünglich an eine andere Person übermittelt wurde, so wird der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Ist zum Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person kein Preis verfügbar (z. B. wegen Initiierung der Order außerhalb der Öffnungszeiten oder wegen fehlender Transparenz bei den Intraday-Preisen im OTC-Handel), so wird der Eröffnungspreis am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis festgelegt. Wird ein Auftrag ohne Übermittlung an eine andere Person ausgeführt, wird der Marktmittelpreis der Anlage zum Zeitpunkt der Transaktionsausführung als Eingangspreis festgelegt. 15. Sind keine Informationen über den Zeitpunkt der Übermittlung der Transaktionsorder an eine andere Person (oder keine hinreichend exakten Angaben hierzu) verfügbar oder liegen keine Informationen über den Preis zu diesem Zeitpunkt vor, darf der Eröffnungspreis der Anlage am Tag der Transaktion oder, wenn der Eröffnungspreis nicht verfügbar ist, der vorherige Schlusspreis als Eingangspreis herangezogen werden. Bei der Berechnung der Transaktionskosten anhand von Daten vor dem 31. Dezember 2017 dürfen Intraday-Preise als nicht verfügbar angesehen werden. 16. Die Kosten von Transaktionen, die durch PRIIP und über Finanzinstrumente abgewickelt werden, die in eine der Kategorien gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 4 bis 10 der Richtlinie 2014/65/EU fallen, werden wie folgt berechnet: a) bei standardisierten Instrumenten und bei regulärem Handel mit dem Instrument selbst (beispielsweise einem Index-Future auf einen großen Aktienindex) werden die Transaktionskosten bezogen auf das Instrument selbst berechnet. Als Eingangspreis wird der Mittelpreis des Instruments festgelegt; b) bei linearen, auf die Kunden abgestimmten Instrumenten und bei Fehlen sowohl von Preistransparenz als auch regulärem Handel mit dem Instrument selbst werden die Transaktionskosten bezogen auf die zugrunde liegenden Vermögenswerte berechnet. Der Eingangspreis wird basierend auf dem Preis beziehungsweise den Preisen der zugrunde liegenden Vermögenswerte ermittelt, wobei angemessene Gewichtungen vorgenommen werden, wenn mehrere Vermögenswerte zugrunde liegen. Wenn die Transaktionskosten im Zusammenhang mit dem Instrument die Transaktionskosten des zugrunde liegenden Vermögenswerts wesentlich übersteigen, muss sich dies in der Transaktionskostenberechnung widerspiegeln; c) bei nichtlinearen Instrumenten dürfen die Transaktionskosten als Differenz zwischen dem für die Instrumente gezahlten oder erhaltenen Preis und dem beizulegenden Zeitwert („Fair Value“) des Instruments wie unter den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs beschrieben berechnet werden. 17. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Fremdwährungen muss der Eingangspreis eine angemessene Schätzung des konsolidierten Preises widerspiegeln und darf nicht einfach dem von einer einzigen Gegenpartei oder einer Devisenplattform stammenden Preis entsprechen, selbst wenn eine Vereinbarung dahin gehend besteht, dass alle Fremdwährungstransaktionen mit einer einzigen Gegenpartei getätigt werden. 18. Bei der Berechnung der Kosten im Zusammenhang mit Ordern, die ursprünglich Gegenstand einer Auktion waren, wird der Eingangspreis als Mittelpreis unmittelbar vor der Auktion berechnet. Transaktionskosten für andere Vermögenswerte 19. Die Transaktionskosten für andere Vermögenswerte als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte, werden nach der unter Nummer 12 dieses Anhangs beschriebenen Methodik geschätzt, wobei der Eingangspreis wie folgt berechnet wird: a) bei einem Verkauf: i) der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird; ii) liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Verkauf geschätzt werden; b) bei einem Kauf: i) der Eingangspreis wird als der vorherige unabhängige Bewertungspreis des Vermögenswerts berechnet, der gegebenenfalls unter Anwendung eines geeigneten Benchmark-Indexes um Marktbewegungen bereinigt wird, sofern ein solcher Preis verfügbar ist; ii) liegt kein vorheriger unabhängiger Bewertungspreis vor, müssen die Transaktionskosten basierend auf der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und einer Bewertung des beizulegenden Zeitwerts des Vermögenswerts vor dem Kauf geschätzt werden. 20. Die geschätzten Transaktionskosten dürfen den Betrag der bestimmbaren tatsächlichen Kosten, die direkt mit der Transaktion verbunden sind, nicht unterschreiten. Transaktionskosten für neue PRIIP 21. Bei PRIIP, die seit weniger als drei Jahren laufen und überwiegend in die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Vermögenswerte investieren, dürfen die Transaktionskosten entweder durch Multiplikation des jeweiligen geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse mit den gemäß der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik berechneten Kosten oder als Durchschnitt der tatsächlichen, während der Betriebsperiode angefallenen Transaktionskosten und einer standardisierten Schätzung wie folgt berechnet werden: a) für das größte Vielfache bezogen auf sechs Monate, in denen das PRIIP läuft, werden die Transaktionskosten wie unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschrieben berechnet; b) für den verbleibenden Zeitraum bis zu drei Jahren werden die Transaktionskosten durch Multiplikation des jeweils geschätzten Portfolioumsatzes in jeder Anlageklasse nach der unter Buchstabe c beschriebenen Methodik geschätzt; c) die jeweils zu verwendende Methodik ist von der Anlageklasse abhängig und wird wie folgt bestimmt: i) Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle werden die Transaktionskosten als Durchschnitt der geschätzten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) für die betreffende Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen berechnet. Für die Kostenschätzung werden für jede Anlageklasse ein oder mehrere Referenzindizes bestimmt. Anschließend werden die durchschnittlichen Bid-Ask-Spreads der zugrunde liegenden Indizes erhoben. Die erhobenen Daten beziehen sich auf den abschließenden Bid-Ask-Spread am zehnten Geschäftstag jedes Monats während des letzten Jahres. Die erhobenen Bid-Ask-Spreads werden sodann durch 2 dividiert, um die geschätzten Transaktionskosten für jeden Zeitpunkt zu erhalten. Der Durchschnitt dieser Werte entspricht den geschätzten Transaktionskosten in jeder Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen. Anlageklassen Staatsanleihen Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, Rating AAA-A Staatsanleihen und ähnliche Instrumente, entwickelter Markt, anderes Rating unter A Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung) Staatsanleihen, aufstrebende Märkte (harte und weiche Währung) Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status Unternehmensanleihen mit Investment-Grade-Status Sonstige Unternehmensanleihen Hochverzinsliche Unternehmensanleihen ii) Für die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Anlageklassen werden die Transaktionskosten (einschließlich der expliziten und impliziten Kosten) entweder anhand vergleichbarer Informationen oder durch Addition von Schätzungen der expliziten Kosten und von Schätzungen des halbierten Bid-Ask-Spreads entsprechend der unter Ziffer i beschriebenen Methodik geschätzt. Anlageklassen Liquidität Geldmarktinstrumente (wohlgemerkt keine Geldmarktfonds) Aktien, entwickelte Märkte Large-Cap-Aktien (entwickelte Märkte) Mid-Cap-Aktien (entwickelte Märkte) Small-Cap-Aktien (entwickelte Märkte) Aktien, aufstrebende Märkte Large-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte) Mid-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte) Small-Cap-Aktien (aufstrebende Märkte) Börsennotierte Derivate Börsennotierte Derivate iii) Bei den Anlageklassen in der nachfolgenden Tabelle entsprechen die Transaktionskosten dem Durchschnitt der beobachteten Transaktionskosten (basierend auf Bid-Ask-Spreads geteilt durch 2) in dieser Anlageklasse unter normalen Marktbedingungen. Bei der Ermittlung der beobachteten Transaktionskosten können die Ergebnisse einer Panelerhebung in Betracht gezogen werden. Anlageklassen OTC OTC Exotische Optionen OTC Standard-Optionen OTC IRS, CDS und vergleichbare Instrumente OTC Swaps und vergleichbare Instrumente (ausgenommen IRS, CDS und vergleichbare Instrumente) OTC FX Forwards, entwickelte Märkte OTC FX Forwards, aufstrebende Märkte 22. Der Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das weniger als ein Jahr läuft, muss im Einklang mit der in den Emissionsprospekten dargelegten Anlagepolitik geschätzt werden. Der geschätzte Portfolioumsatz bei einem PRIIP, das länger als ein Jahr läuft, muss mit dem tatsächlichen Portfolioumsatz konsistent sein. 23. Bei PRIIP, die weniger als drei Jahre laufen und überwiegend in andere Anlagen als die unter Nummer 9 dieses Anhangs genannten Anlagen investieren, schätzt der PRIIP-Hersteller die Transaktionskosten anhand der Fair-Value-Methode unter Verwendung vergleichbarer Vermögenswerte. Erfolgsgebühren 24. Die Erfolgsgebühren werden wie folgt berechnet: a) Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Erfolgsgebühren werden prozentual berechnet; b) wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung der Erfolgsgebühr oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst: i) Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Erfolgsgebühren des Fonds bzw. der Anteilsklasse; ii) für Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anlageklasse und im Falle eines relativen Erfolgsgebührenmodells Heranziehung der historischen Reihe der Benchmarks/Basisvergütungen. Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst; iii) Berechnung der Gebühren ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Erfolgsgebühren des Fonds verfügbar sind, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird; iv) Verkettung der beiden Erfolgsgebühren-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a; v) Berechnung der Erfolgsgebühren nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Erfolgsgebühren). Carried Interests 25. Die Carried Interests werden wie folgt berechnet: a) Berechnung der Gebühren auf der Grundlage der historischen Daten der letzten 5 Jahre. Die durchschnittlichen jährlichen Carried Interests werden prozentual berechnet; b) wenn keine vollständige Historie in Bezug auf die Carried Interests vorliegt, weil der Fonds bzw. die Anteilsklasse neu ist oder sich die Bedingungen des Fonds wegen der Einführung von Carried Interests oder der Änderung diesbezüglicher Parameter geändert haben, wird die oben genannte Methode wie folgt angepasst: i) Heranziehung der relevanten verfügbaren Historie in Bezug auf die Carried Interests des Fonds bzw. der Anteilsklasse: — für alle Jahre, für die keine Daten verfügbar sind, Schätzung der Rendite des Fonds bzw. der Anteilsklasse; — Bei neuen Fonds wird die Rendite anhand der Rendite eines vergleichbaren Fonds oder einer Peer-Gruppe geschätzt. Die geschätzte Rendite entspricht der Bruttorendite vor Abzug aller Kosten, die bei dem neuen Fonds berechnet werden. Daher müssen die Renditen der Peer-Gruppe angepasst werden, indem die relevanten Durchschnittskosten, die nach den Regeln des neuen Fonds berechnet werden, addiert werden. Beispielsweise werden im Falle einer neuen Klasse mit einer anderen Gebührenstruktur die Renditen dieser neuen Klasse unter Berücksichtigung der Kosten der vorhandenen Klasse angepasst; ii) Berechnung der Carried Interests ab Beginn des Stichprobenzeitraums gemäß Buchstabe a bis zu dem Zeitpunkt, ab dem Daten über die tatsächlichen Carried Interests des Fonds vorliegen, wobei der relevante Algorithmus auf die oben genannte historische Reihe angewandt wird; iii) Verkettung der beiden Carried Interests-Reihen mit einer Reihe über den gesamten Stichprobenzeitraum gemäß Buchstabe a; iv) Berechnung der Carried Interests nach der unter Buchstabe a genannten Methodik (Durchschnitt der jährlichen Carried Interests). 26. Wenn während der Anlage keine Carried Interests entnommen werden, ist die Angabe „Null Carried Interests“ in der Kostenübersichtstabelle mit einem Warnhinweis zu versehen, in dem erläutert wird, dass nach Ausstieg aus der Anlage eine Zahlung von x % der endgültigen Rendite anfällt. II.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI ANDEREN PRIIP ALS INVESTMENTFONDS Offenzulegende Kosten Einmalige Kosten 27. Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht. 28. Die einmaligen Kosten werden von einem PRIIP, bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. Einmalige Einstiegskosten und -gebühren 29. Die einmaligen Einstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden: a) Verkaufsprovisionen; b) Strukturierungskosten, einschließlich Market-Making-Kosten (Spread) und Abwicklungskosten; c) Absicherungskosten (zur Gewährleistung, dass der PRIIP-Hersteller in der Lage ist, die Performance der Derivatkomponente des strukturierten Produkts nachzubilden — diese Kosten beinhalten auch Transaktionskosten); d) Rechtsberatungskosten; e) Kosten für die Kapitalabsicherung; f) implizite Prämie, die an den Emittenten gezahlt wird. Einmalige Ausstiegskosten und -gebühren 30. Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten, die in dem Kostenbetrag, der für andere PRIIP als Investmentfonds offenzulegen ist, berücksichtigt werden: a) anteilige Gebühren; b) Bid-Mid-Spread für den Verkauf des Produkts und anwendbare explizite Kosten oder Vertragsstrafen im Falle eines vorzeitigen Ausstiegs. Bei der Schätzung des Bid-Mid-Spreads werden die Verfügbarkeit eines Sekundärmarkts, die Marktbedingungen und der Produkttyp berücksichtigt. Ist der PRIIP-Hersteller (oder ein verbundener Dritter) die einzige verfügbare Gegenpartei, die das Produkt auf dem Sekundärmarkt kaufen kann, wird bei der Schätzung davon ausgegangen, dass die Ausstiegskosten zum beizulegenden Zeitwert des Produkts entsprechend den entsprechenden internen Strategien zu addieren sind. c) Kosten im Zusammenhang mit Differenzkontrakten (Contract for Difference, CFD) wie z. B.: i) Provisionen, die von CFD-Anbietern berechnet werden — allgemeine Provision oder Provision auf jeden Handel, d. h. Eröffnung und Schließung eines Kontrakts; ii) CFD-Handel wie z. B. Bid-Ask-Spreads, tägliche oder Overnight-Finanzierungskosten, Kontoverwaltungsgebühren und Steuern, die nicht bereits im beizulegenden Zeitwert enthalten sind. Wiederkehrende Kosten 31. Bei den wiederkehrenden Kosten handelt es sich um Zahlungen, die regelmäßig von allen fälligen Zahlungen an den Kleinanleger oder von dem Anlagebetrag abgezogen werden. 32. Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Arten von Kosten, die von einem PRIIP, bei dem es sich nicht um einen Investmentfonds handelt, getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. 33. Der nachfolgenden Aufstellung, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Falle des gesonderten Abzugs oder der getrennten Berechnung in dem offenzulegenden Betrag zu berücksichtigen sind: a) Kosten im Zusammenhang mit Kuponzahlungen; b) Kosten des zugrunde liegenden Werts, falls zutreffend. Kosten von PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17 34. Die einmaligen Ausstiegskosten und -gebühren umfassen Börsen-, Clearing- und Abwicklungsgebühren, soweit bekannt. 35. Wiederkehrende Kosten sind Absicherungskosten, die unter normalen und gestressten Marktbedingungen anfallen. Berechnung der impliziten Kosten von anderen PRIIP als Investmentfonds 36. Zur Berechnung der in PRIIP eingebetteten, impliziten Kosten legt der PRIIP-Hersteller den Ausgabepreis und nach der Zeichnungsfrist den Kaufpreis des Produkts auf einem Sekundärmarkt zugrunde. 37. Die Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert des Produkts wird als Schätzwert der im Preis inbegriffenen Gesamteinstiegskosten angesehen. Wenn der PRIIP-Hersteller nicht in der Lage ist, die relevanten impliziten Kosten, die gemäß Nummer 29 dieses Anhangs offenzulegen sind, anhand der Differenz zwischen dem Preis und dem beizulegenden Zeitwert zu differenzieren, setzt er sich mit dem Emittenten der verschiedenen Komponenten des Produkts oder der zuständigen Stelle in Verbindung, um sich die relevanten Informationen über diese Kosten zu beschaffen. 38. Der beizulegende Zeitwert ist der Preis, der am Bewertungsstichtag unter aktuellen Marktbedingungen in einer regulären Transaktion im Hauptmarkt (oder vorteilhaftesten Markt) beim Verkauf eines Vermögenswertes zu erzielen bzw. für den Abgang einer Verbindlichkeit zu zahlen wäre (d. h. ein Ausstiegspreis), unabhängig davon, ob dieser Preis direkt beobachtbar ist oder unter Anwendung einer anderen Bewertungsmethode geschätzt wird. 39. Die für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts geltende Fair-Value-Politik umfasst verschiedene Regeln, u. a. in den folgenden Bereichen: a) Governance; b) Methodik für die Berechnung des beizulegenden Zeitwerts. 40. Die unter Nummer 39 dieses Anhangs genannten Regeln zielen auf die Festlegung eines Bewertungsprozesses ab, der: a) den einschlägigen Rechnungslegungsstandards in Bezug auf den beizulegenden Zeitwert entspricht; b) sicherstellt, dass die internen Preismodelle für PRIIP mit den Methodiken, Modellen und Standards im Einklang stehen, die der PRIIP-Hersteller bei der Bewertung des eigenen Portfolios heranzieht, wobei angenommen wird, dass das Produkt zur Veräußerung verfügbar ist bzw. zu Handelszwecken gehalten wird; c) mit der Komplexität des Produkts und der Art des zugrunde liegenden Werts im Einklang steht; d) das Kreditrisiko des Emittenten und die Unsicherheit im Hinblick auf den zugrunde liegenden Wert berücksichtigt; e) die Parameter zur Ermittlung eines aktiven Markts festlegt, um eine Fehlbepreisung des Risikos zu vermeiden, die in Extremfällen zu äußert ungenauen Schätzungen führen könnte; f) die Verwendung von relevanten am Markt beobachtbaren Inputdaten maximiert und die Verwendung von nicht beobachtbare

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.