Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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informationsblatt, einschließlich des Gesamtrisikoprofils für das PRIIP, überein und ergänzen diese. Der PRIIP-Hersteller gewährleistet die Übereinstimmung der Szenarien mit internen Schlussfolgerungen zur Product Governance, insbesondere auch mit Stress-Tests, die vom PRIIP-Hersteller für das PRIIP durchgeführt werden, sowie mit Daten und Analysen, die zur Erstellung der anderen im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen herangezogen werden. Die Szenarien werden so ausgewählt, dass sich eine ausgewogene Darstellung der möglichen Ergebnisse des Produkts sowohl unter günstigen als auch unter ungünstigen Bedingungen ergibt, doch werden nur Szenarien gezeigt, die nach vernünftigem Ermessen erwartet werden können. Die Szenarien dürfen nicht so ausgewählt werden, dass günstige Ergebnisse im Vergleich zu ungünstigen Ergebnissen über Gebühr hervorgehoben werden. Berechnung der erwarteten Werte für dazwischen liegende Halteperioden 19. Für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer zwischen 1 und 3 Jahren wird die Performance für zwei verschiedene Halteperioden dargestellt: zum Ende des ersten Jahres und zum Ende der empfohlenen Haltedauer. 20. Für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von mindestens 3 Jahren wird die Performance für drei verschiedene Halteperioden dargestellt: zum Ende des ersten Jahres, nach der Hälfte der empfohlenen Haltedauer, gerundet auf das nächste Jahresende, und zum Ende der empfohlenen Haltedauer. 21. Für PRIIP mit einer empfohlenen Haltedauer von höchstens 1 Jahr werden keine Performance-Szenarien für dazwischen liegende Halteperioden dargestellt. 22. Für PRIIP der Kategorie 2 werden die darzustellenden Werte für die Zwischenperioden anhand der Formeln unter den Nummern 9 bis 11 dieses Anhangs berechnet, wobei N als Anzahl der Handelsperioden ab dem Startdatum bis zum Ende der Zwischenperiode definiert ist. 23. Für PRIIP der Kategorien 1 und 4 werden die für die Zwischenperioden darzustellenden Werte vom PRIIP-Hersteller im Einklang mit der Schätzung am Ende der empfohlenen Haltedauer geschätzt. Hierzu muss die Methode zur Schätzung des PRIIP-Werts am Anfang jeder Zwischenperiode für die gesamte empfohlene Haltedauer denselben Wert ergeben wie die unter den Nummern 15 bzw. 16 dieses Anhangs festgelegte Methode. 24. Um für PRIIP der Kategorie 3 optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für Zwischenperioden vor dem Ende der empfohlenen Haltedauer zu erzeugen, wählt der Hersteller drei zugrunde liegende Simulationen gemäß Anhang II Nummern 16 bis 24, die für die MRM-Berechnung verwendet wurden, und eine zugrunde liegende Simulation gemäß Nummer 13 dieses Anhangs, allein aufgrund der zugrunde liegenden Niveaus und so aus, dass der simulierte Wert der PRIIP für diese Zwischenperiode wahrscheinlich mit dem relevanten Szenario übereinstimmt. a) Um optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für eine Zwischenperiode bei einem PRIIP der Kategorie 3 mit einem zugrunde liegenden Wert zu erzeugen, dessen Wert bekanntermaßen eine zunehmende Funktion des entsprechenden zugrunde liegenden Niveaus ist, wählt der Hersteller drei zugrunde liegende Simulationen gemäß Anhang II Nummern 16 bis 24, die für die MRM-Berechnung verwendet wurden, und eine zugrunde liegende Simulation gemäß Nummer 13 dieses Anhangs aus, die beim optimistischen Szenario zum 90. Perzentil-Niveau, beim mittleren Szenario zum 50. Perzentil-Niveau, beim pessimistischen Szenario zum 10. Perzentil-Niveau und beim Stressszenario zu dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer entspricht, führen. b) Um optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für eine Zwischenperiode bei einem PRIIP der Kategorie 3 mit einem zugrunde liegenden Wert zu erzeugen, dessen Wert bekanntermaßen eine abnehmende Funktion des entsprechenden zugrunde liegenden Niveaus ist, wählt der Hersteller drei zugrunde liegende Simulationen gemäß Anhang II Nummern 16 bis 24, die für die MRM-Berechnung verwendet wurden, und eine zugrunde liegende Simulation gemäß Nummer 13 dieses Anhangs aus, die beim pessimistischen Szenario zum 90. Perzentil-Niveau, beim mittleren Szenario zum 50. Perzentil-Niveau, beim optimistischen Szenario zum 10. Perzentil-Niveau und beim Stressszenario zu dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer entspricht, führen. c) Um optimistische, mittlere und pessimistische Szenarien sowie Stressszenarien für eine Zwischenperiode bei einem anderen PRIIP der Kategorie 3 als den unter den Buchstaben a und b genannten PRIIP zu erzeugen, wählt der Hersteller zugrunde liegende Werte aus, die mit dem 90. Perzentil-Niveau, dem 50. Perzentil-Niveau, dem 10. Perzentil-Niveau und dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer des PRIIP entspricht, übereinstimmen, und verwendet diese Werte als Seed-Werte für eine Simulation, um den Wert des PRIIP zu bestimmen. 25. Für PRIIP der Kategorie 1, bei denen es sich um Futures, Call-Optionen und Put-Optionen handelt, die auf einem geregelten Markt oder auf einem Drittlandsmarkt gehandelt werden, der gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 als einem geregelten Markt gleichwertig gilt, werden keine Performance-Szenarien für Zwischenperioden dargestellt. 26. Bei optimistischen, mittleren und pessimistischen Szenarien für Zwischenperioden ist die Schätzung der Verteilung, die zur Lesung des PRIIP-Werts an den verschiedenen Perzentilen verwendet wird, mit der beobachteten Rendite und Volatilität der vorangehenden 5 Jahre für alle Marktinstrumente, die den Wert des PRIIP bestimmen, konsistent. Bei Stressszenarien für Zwischenperioden ist die Schätzung der Verteilung, die zur Lesung des PRIIP-Werts an den verschiedenen Perzentilen verwendet wird, mit der simulierten Verteilung aller Marktinstrumente, die den Wert des PRIIP bestimmen, gemäß den Nummern 11 und 13 konsistent. 27. Das pessimistische Szenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode am 10. Perzentil. 28. Das mittlere Szenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode am 50. Perzentil. 29. Das optimistische Szenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode am 90. Perzentil. 30. Das Stressszenario entspricht dem geschätzten Wert des PRIIP am Anfang der Zwischenperiode an dem Perzentil-Niveau, das 1 % für 1 Jahr und 5 % für jede andere Haltedauer der simulierten Verteilung gemäß Nummer 13 entspricht. Allgemeine Anforderungen 31. Die Performance des PRIIP wird für das dargestellte Szenario und die dargestellte Haltedauer abzüglich aller anwendbaren Kosten gemäß Anhang VI berechnet. 32. Die Performance wird in monetären Einheiten angegeben. Die verwendeten Beträge stimmen mit den in Anhang VI Nummer 90 genannten Beträgen überein. 33. Die Performance wird auch prozentual als jährliche Durchschnittsrendite der Anlage angegeben. Dieser Wert wird berechnet, indem die Nettoperformance als Zähler und der beim Einstieg in die Anlage gezahlte Betrag oder Preis als Nenner zugrunde gelegt werden. Im Falle von PRIIP, bei denen kein Einstiegsbetrag oder -preis gezahlt wird, wie beispielsweise Futures oder Swaps, wird der Prozentsatz anhand des Nennwerts des Kontrakts berechnet, wobei diese Berechnung in einer eingefügten Fußnote erläutert wird. 34. Bei einem Versicherungsanlageprodukt gilt zusätzlich zu den oben genannten Methoden einschließlich der unter Nummer 15 genannten Methoden für die Berechnung der Performance-Szenarien für die Anlage Folgendes: a) eine künftige Gewinnbeteiligung wird berücksichtigt; b) die Annahmen über eine künftige Gewinnbeteiligung sind mit der Annahme über die jährlichen Renditen der zugrunde liegenden Vermögenswerte konsistent; c) die Annahmen über die Aufteilung der künftigen Gewinne zwischen dem PRIIP-Hersteller und dem Kleinanleger sowie die sonstigen Annahmen über die künftige Gewinnbeteiligung sind realistisch und stehen mit den aktuellen Geschäftspraktiken und -strategien des PRIIP-Herstellers in Einklang. Gibt es hinreichende Belege dafür, dass das Unternehmen seine Praktiken oder seine Strategie ändern wird, sind die Annahmen über die künftige Gewinnbeteiligung mit den geänderten Praktiken oder der geänderten Strategie konsistent. Bei Lebensversicherern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, sind diese Annahmen mit den Annahmen über künftige Maßnahmen des Managements konsistent, die für die Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität II-Bilanz herangezogen werden; d) bezieht sich eine Komponente der Performance auf eine Gewinnbeteiligung, die auf Ermessensbasis zahlbar ist, wird diese Komponente nur in optimistischen Performance-Szenarien angenommen; e) die Performance-Szenarien werden auf der Grundlage der unter Nummer 32 dieses Anhangs dargelegten Anlagebeträge berechnet. ANHANG V METHODIK FÜR DIE DARSTELLUNG DER PERFORMANCE-SZENARIEN TEIL 1 Allgemeine Vorschriften für die Darstellung 1. Die Performance-Szenarien werden redlich, präzise, klar und nicht irreführend und in einer Art und Weise dargestellt, dass sie für den durchschnittlichen Kleinanleger verständlich sein dürften. 2. Wenn Performance-Szenarien nur zur Fälligkeit oder zum Ende der empfohlenen Haltedauer dargestellt werden dürfen, wie dies bei wie bei den in Anhang IV Nummer 21 genannten PRIIP der Fall ist, sollte in der vorgegebenen Erläuterung in Element E gemäß Teil 2 dieses Anhangs darauf klar hingewiesen werden. 3. In jedem Fall sind die in den Elementen A, B, C, D und F vorgegebenen Erläuterungen gemäß Teil 2 dieses Anhangs anzugeben, außer bei den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP der Kategorie 1, bei denen stattdessen die in den Elementen G bis K vorgegebenen Erläuterungen verwendet werden. TEIL 2 Darstellung der Performance-Szenarien Für alle PRIIP, außer den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP der Kategorie 1, stellen PRIIP-Hersteller die Performance-Szenarien unter Verwendung der nachfolgenden Formate dar, je nachdem, ob es sich bei dem PRIIP um ein PRIIP mit einer einmaligen Anlage oder Prämie oder um ein PRIIP mit einer regelmäßigen Anlage oder Prämie handelt. Die Zwischenperioden können je nach Länge der empfohlenen Haltedauer variieren. Bei Versicherungsanlageprodukten werden zusätzliche Zeilen in Bezug auf das Szenario für die Versicherungsleistungen aufgenommen, bei einem Versicherungsanlageprodukt mit regelmäßiger Prämienzahlung einschließlich der kumulierten Prämie für biometrische Risiken. Bei diesem Szenario werden die Renditen nur in absoluten Werten angegeben. Mustervorlage A: Zahlung einer einmaligen Anlage und/oder einmaligen Prämie Zahlung einer einmaligen Anlage Zahlung einer einmaligen Prämie Mustervorlage B: Zahlung regelmäßiger Anlagen und/oder regelmäßiger Prämien Zahlung regelmäßiger Anlagen Zahlung regelmäßiger Prämien Performance-Szenarien [Element A] Diese/s [Tabelle/Diagramm] zeigt, wie viel Sie in den nächsten [empfohlene Haltedauer] Jahren unter verschiedenen Szenarien zurückerhalten könnten, wenn Sie […] EUR [pro Jahr] anlegen. [Element B] Die dargestellten Szenarien zeigen, wie sich Ihre Anlage entwickeln könnte. Sie können sie mit den Szenarien für andere Produkte vergleichen. [Element C] Die dargestellten Szenarien entsprechen einer Schätzung der künftigen Wertentwicklung aufgrund früherer Wertänderungen dieses Investments; sie sind kein exakter Indikator. Wie viel Sie tatsächlich erhalten, hängt davon ab, wie sich der Markt entwickelt und wie lange Sie die Anlage/das Produkt halten. [Element D] Das Stressszenario zeigt, was Sie im Fall extremer Marktbedingungen zurückerhalten könnten und berücksichtigt nicht den Fall, dass wir womöglich nicht in der Lage sind, die Auszahlung vorzunehmen. [Sofern zutreffend] [Element E] Dieses Produkt kann nicht [ohne Weiteres] aufgelöst werden. Deshalb lässt sich schwer abschätzen, wie viel Sie zurückerhalten, wenn Sie es vor [Ende der empfohlenen Haltedauer/Fälligkeit] einlösen. Es kann sein, dass Sie es nicht vorzeitig einlösen können oder dass Ihnen bei der vorzeitigen Einlösung ein hoher Verlust entsteht. [Element F] In den angeführten Zahlen sind sämtliche Kosten des Produkts selbst enthalten [sofern zutreffend]: [, jedoch unter Umständen nicht alle Kosten, die Sie an Ihren Berater oder Ihre Vertriebsstelle zahlen müssen,] [sowie die Kosten Ihres Beraters oder Ihrer Vertriebsstelle]. Bei den angeführten Zahlen ist Ihre persönliche steuerliche Situation nicht berücksichtigt, die sich ebenfalls darauf auswirken kann, wie viel Sie zurückerhalten. [Element G] Dieses Diagramm zeigt, wie sich Ihre Anlage entwickeln könnte. Sie können dies mit den Auszahlungsdiagrammen anderer Derivate vergleichen. [Element H] Das dargestellte Diagramm zeigt verschiedene mögliche Ergebnisse und ist kein exakter Indikator dafür, wie viel Sie zurückerhalten. Wie viel Sie zurückerhalten, hängt davon ab, wie sich der zugrunde liegende Wert entwickelt. Das Diagramm zeigt für jede Höhe des zugrunde liegenden Werts, wie hoch der Gewinn oder Verlust bei dem Produkt wäre. Die horizontale Achse zeigt die verschiedenen möglichen Preise des zugrunde liegenden Werts zum Ablaufdatum und die vertikale Achse zeigt den Gewinn oder Verlust. [Element I] Wenn Sie dieses Produkts kaufen, setzen Sie darauf, dass der Preis des zugrunde liegenden Werts [steigen/fallen wird]. [Element J] Schlimmstenfalls könnten Sie Ihre gesamte Anlage (eingezahlte Prämie) verlieren. [Element K] Die angeführten Zahlen beinhalten sämtliche Kosten des Produkts selbst, jedoch unter Umständen nicht alle Kosten, die Sie an Ihren Berater oder Ihre Vertriebsstelle zahlen müssen. Bei den angeführten Zahlen ist Ihre persönliche steuerliche Situation nicht berücksichtigt, die sich ebenfalls darauf auswirken kann, wie viel Sie zurückerhalten. ANHANG VI METHODIK FÜR DIE BERECHNUNG DER KOSTEN TEIL 1 Aufstellung der Kosten I.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI INVESTMENTFONDS (AIF UND OGAW) Offenzulegende Kosten Einmalige Kosten 1. Einmalige Kosten sind Einstiegs- oder Ausstiegskosten, die: a) entweder vom Kleinanleger direkt gezahlt werden; oder b) von einer Zahlung abgezogen werden, die der Kleinanleger erhält oder die dem Kleinanleger zusteht. 2. Einmalige Kosten sind Kosten, die vom Kleinanleger getragen und nicht von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden. 3. Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Vorlaufkosten, die in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt werden: a) Vertriebsgebühr, soweit deren Höhe der Verwaltungsgesellschaft bekannt ist. Ist der Verwaltungsgesellschaft die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben; b) Einrichtungskosten (vorlaufseitig); c) Marketingkosten (vorlaufseitig); d) Zeichnungsgebühr, einschließlich Steuern. Wiederkehrende Kosten 4. Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die von den Vermögenswerten eines AIF oder OGAW abgezogen werden, und Folgendem entsprechen: a) unvermeidbaren Aufwendungen bei deren Tätigkeiten; b) Zahlungen, einschließlich Vergütungen, an Parteien, die mit dem AIF oder OGAW verbunden sind oder Dienstleistungen für sie erbringen; c) Transaktionskosten. 5. Die wiederkehrenden Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Kosten, die von den Vermögenswerten des AIF oder OGAW abgezogen werden, und werden in dem Kostenbetrag, der im Basisinformationsblatt offenzulegen ist, berücksichtigt: a) sämtliche Zahlungen an die folgenden Personen, einschließlich an jede der folgenden Personen, auf die Funktionen übertragen wurden: i) Verwaltungsgesellschaft des Fonds; ii) Leitungsorgan des Fonds im Falle einer Investmentgesellschaft; iii) Verwahrstelle; iv) Verwahrer; v) Anlageberater; b) sämtliche Zahlungen an Personen, die ausgelagerte Dienstleistungen für eine der obigen Personen erbringen, einschließlich: i) Anbieter von Bewertungs- und Rechnungslegungsdienstleistungen; ii) Unternehmen, die für die Anteilseigner Dienstleistungen erbringen, einschließlich Transferstellenagenten und Broker-Dealer, die buchmäßige Eigentümer der Fondsanteile sind und für die wirtschaftlichen Eigentümer dieser Anteile Unterdepotdienstleistungen erbringen; iii) Anbieter von Sicherheitenmanagement-Dienstleistungen; iv) Anbieter von Primebroker-Dienstleistungen; v) Anbieter von Wertpapierleihgeschäften; vi) Anbieter von Immobilienverwaltungs- und ähnlichen Dienstleistungen; c) Registrierungs-, Listing-, Regulierungs- und ähnliche Gebühren, einschließlich Passerteilungsgebühren; d) rückgestellte Gebühren zur spezifischen Behandlung von Gewinnen und Verlusten; e) Prüfungshonorare; f) Zahlungen an Rechts- und Fachberater; g) Vertriebs- oder Marketingkosten, soweit deren Höhe der Verwaltungsgesellschaft bekannt ist. Ist der Verwaltungsgesellschaft die tatsächliche Höhe nicht bekannt, wird der Höchstbetrag der möglichen für das spezifische PRIIP bekannten Vertriebskosten angegeben; h) Finanzierungskosten im Zusammenhang mit Krediten (bereitgestellt durch verbundene Parteien); i) Kosten einer Kapitalgarantie, die von einem dritten Sicherungsgeber bereitgestellt wird; j) Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten im Fonds-Portfolio zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs); k) Wert der Waren oder Dienstleistungen, die von der Verwaltungsgesellschaft oder einer verbundenen Person im Gegenzug für die Platzierung von Handelsaufträgen empfangen werden; l) wenn ein Fonds seine Vermögenswerte in OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim OGAW oder AIF angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein: i) handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Wert um einen OGAW oder AIF, wird dessen letzter Gesamtkostenindikator verwendet; dies kann die Zahl sein, die von dem OGAW oder AIF oder dessen Betreiber oder Verwaltungsgesellschaft veröffentlicht wurde, oder eine von einem zuverlässigen Dritten berechnete Zahl, wenn diese aktueller ist als die veröffentlichte Zahl; ii) der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden AIF oder OGAW erhält; iii) wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des OGAW oder AIF erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist; m) wenn ein Fonds in ein anderes PRIIP als in einen OGAW oder AIF investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die beim zugrunde liegenden PRIIP angefallenen Kosten berücksichtigt. In die Berechnung geht Folgendes ein: i) der letzte verfügbare Gesamtkostenindikator des zugrunde liegenden PRIIP wird in die Berechnung einbezogen; ii) der Gesamtkostenindikator kann herabgesetzt werden, sofern für den Investmentfonds eine Vereinbarung besteht (die nicht bereits in der Gewinn- und- Verlustrechnung berücksichtigt wird), wonach der Investmentfonds einen Rabatt oder eine Retrozession der Gebühren aus dem zugrunde liegenden PRIIP erhält; iii) wenn der Ankauf oder die Veräußerung von Anteilen nicht zum Mittelpreis des zugrunde liegenden PRIIP erfolgt, wird der Wert der Differenz zwischen dem Transaktionspreis und dem Mittelpreis als Transaktionskosten berücksichtigt, sofern dieser nicht in den Gesamtkostenindikator einberechnet ist; n) wenn ein Fonds in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, werden bei seinem Gesamtkostenindikator die im zugrunde liegenden Anlageprodukt angefallenen Kosten berücksichtigt. Der PRIIP-Hersteller verwendet entweder veröffentlichte Informationen, die einen angemessenen Ersatz für den Gesamtkostenindikator darstellen, oder andernfalls eine beste Schätzung seines Höchstwerts, wobei der aktuelle Prospekt des Anlageprodukts und der letzte veröffentlichte Bericht sowie der letzte veröffentlichte Abschluss herangezogen werden; o) Betriebskosten (oder Vergütungen) im Rahmen einer Gebührenteilungsvereinbarung mit Dritten, sofern diese nicht bereits in einer anderen oben genannten Kostenart enthalten sind; p) Erträge aus einer effizienten Portfolioverwaltung, sofern sie nicht in das Portfolio fließen; q) implizite Kosten, die bei strukturierten Fonds gemäß Abschnitt II dieses Anhangs und insbesondere den Nummern 36 bis 46 dieses Anhangs angefallen sind; r) Dividenden aus den im Portfolio des Fonds gehaltenen Anteilen, falls die Dividenden nicht in den Fonds fließen. Zusätzliche Kosten 6. Die folgenden Arten von zusätzlichen Kosten werden in dem offenzulegenden Betrag berücksichtigt: a) eine Erfolgsgebühr, die an die Verwaltungsgesellschaft oder einen Anlageberater zahlbar ist, einschließlich Erfolgsgebühren gemäß Nummer 24 dieses Anhangs; b) „Carried Interests“ gemäß Nummer 25 dieses Anhangs. Berechnung spezifischer Kostenarten bei Investmentfonds Transaktionskosten 7. Transaktionskosten werden annualisiert auf der Grundlage der durchschnittlichen Transaktionskosten berechnet, die bei dem PRIIP während der drei vorangehenden Jahre angefallen sind. Läuft ein PRIIP seit weniger als drei Jahren, werden die Transaktionskosten nach der unter Nummer 21 dieses Anhangs festgelegten Methodik berechnet. 8. Die Transaktionsgesamtkosten bei einem PRIIP werden als Summe der gemäß den Nummern 9 bis 23 dieses Anhangs ermittelten Transaktionskosten in der Basiswährung des PRIIP für alle Einzeltransaktionen des PRIIP in dem angegebenen Zeitraum berechnet. Diese Summe wird mittels Division durch die durchschnittlichen Nettovermögenswerte des PRIIP im selben Zeitraum in einen Prozentsatz umgerechnet. 9. Bei der Berechnung der Transaktionskosten des PRIIP in den drei vorangehenden Jahren sind die tatsächlichen Transaktionskosten für Anlagen in den folgenden Instrumenten nach der unter den Nummern 12 bis 18 dieses Anhangs beschriebenen Methodik zu berechnen: a) Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 2007/16/EG der Kommission (1); b) sonstige Instrumente mit häufigen Gelegenheiten zur Veräußerung, Rücknahme oder anderweitigen Realisierung zu Preisen, die für die Marktteilnehmer öffentlich zugänglich sind und bei denen es sich entweder um Marktpreise oder Preise handelt, die von einem emittentenunabhängigen Bewertungssystem gestellt oder validiert werden. 10. Bei Anlagen in anderen Instrumenten oder Vermögens

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.