Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/653 der Kommission vom 8. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf die Darstellung, den Inhalt, die Überprüfung und die Überarbeitung dieser Basisinformationsblätter sowie die Bedingungen für die Erfüllung der Verpflichtung zu ihrer Bereitstellung (Text von Bedeutung für den EWR. )

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R0653. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n Inputdaten auf ein Minimum beschränkt. 41. Der beizulegende Zeitwert eines strukturierten Produkts wird auf folgender Grundlage bestimmt: a) Marktpreise, soweit verfügbar oder effizient gebildet; b) interne Preismodelle unter Verwendung von Marktwerten, die indirekt mit dem Produkt verbunden sind und von Produkten mit ähnlichen Eigenschaften abgeleitet wurden, als Inputdaten (vergleichbarer Ansatz); c) interne Preismodelle basierend auf Inputdaten, die nicht direkt aus Marktdaten abgeleitet werden und für die Schätzungen und Annahmen formuliert werden müssen (Mark-to-Model-Ansatz). 42. Kann der beizulegende Zeitwert nicht aus Marktpreisen abgeleitet werden, wird er unter Verwendung einer Bewertungsmethode berechnet, mit der die verschiedenen Faktoren mit Einfluss auf die Auszahlungsstruktur des Produkts korrekt dargestellt werden können, wobei Marktdaten maximal genutzt werden. 43. Bei der unter Nummer 42 dieses Anhangs beschriebenen Bewertungsmethode wird Folgendes je nach Komplexität des Produkts berücksichtigt: a) Zugrundelegung aktueller marktüblicher Transaktionen zwischen sachkundigen, professionellen Gegenparteien; b) Bezugnahme auf den aktuellen Marktpreis eines anderen, im Wesentlichen gleichen Instruments; c) Anwendung eines geeigneten Modells des abgezinsten Cashflows, bei dem die Wahrscheinlichkeit jedes Cashflows unter Verwendung eines geeigneten Modells der Vermögenswert-Preisentwicklung bestimmt wird. 44. Im Falle von Zeichnungsprodukten wird der beizulegende Zeitwert zum Zeitpunkt der Festsetzung der Produktbedingungen berechnet. Dieses Bewertungsdatum liegt nahe an dem Zeitpunkt, zu dem die Zeichnungsfrist beginnt. Bei längeren Angebotsfristen oder hoher Marktvolatilität wird ein Kriterium für die Aktualisierung der Kosteninformationen festgelegt. 45. Bei Anwendung von vorläufigen Bedingungen werden die Kosten auf der Grundlage der Mindestbedingungen des Produkts berechnet. 46. Wenn variable Zeichnungspreise zur Anwendung kommen, wird ein Verfahren für die Einbeziehung und Offenlegung der Kostenwirkung des variierenden Zeichnungspreises festgelegt. III.   AUFSTELLUNG DER KOSTEN BEI VERSICHERUNGSANLAGEPRODUKTEN Offenzulegende Kosten Einmalige Kosten 47. Bei den einmaligen Kosten handelt es sich um Einstiegs- und Ausstiegskosten, worin anfängliche Gebühren, Provisionen oder sonstige Beträge eingeschlossen sind, die vom Kleinanleger direkt gezahlt oder von der ersten Zahlung oder einer begrenzten Anzahl von Zahlungen abgezogen werden, die dem Kleinanleger zustehen, oder die bei Einlösung oder Kündigung des Produkts von einer Zahlung abgezogen werden. 48. Diese einmaligen Kosten werden von einem Versicherungsanlageprodukt getragen, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. 49. Die einmaligen Kosten umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf die folgenden Arten von Einstiegskosten und -gebühren, die in dem Betrag, der für Versicherungsanlageprodukte offenzulegen ist, berücksichtigt werden: a) Strukturierungs- oder Marketingkosten; b) Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten; c) Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes); d) Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs; e) Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (vorlaufseitig und offenzulegen, sofern diese berechnet werden). Wiederkehrende Kosten 50. Wiederkehrende Kosten sind Zahlungen, die regelmäßig von allen Zahlungen des Kleinanlegers oder von dem investierten Betrag oder von Beträgen abgezogen werden, die dem Kleinanleger nicht im Rahmen einer Gewinnbeteiligung zugewiesen werden. 51. Diese wiederkehrenden Kosten umfassen alle Kostenarten, die von einem Versicherungsanlageprodukt getragen werden, unabhängig davon, ob es sich dabei um unvermeidliche Aufwendungen für seinen Betrieb oder um die Vergütung einer Partei handelt, die mit ihm verbunden ist oder Dienstleistungen dafür erbringt. 52. Der nachfolgenden Liste, die als Richtschnur, aber nicht als erschöpfend anzusehen ist, sind die Arten von wiederkehrenden Kosten zu entnehmen, die im Betrag der „sonstigen laufenden Kosten“ in Anhang VII Tabelle 2 zu berücksichtigen sind: a) Strukturierungs- oder Marketingkosten; b) Ankauf-, Vertriebs-, Verkaufskosten; c) Bearbeitungs-/Betriebskosten (einschließlich Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes); d) Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 59 dieses Anhangs; e) sonstige Verwaltungskosten; f) Kosten für das Halten des erforderlichen Kapitals (wiederkehrender Anteil und offenzulegen, sofern diese berechnet werden); g) jeder Betrag, mit dem der investierte Betrag implizit belastet wird, wie beispielsweise wiederkehrende Kosten für die Verwaltung der Anlagen der Versicherungsgesellschaft (Depotgebühren, Kosten für neue Anlagen usw.); h) Zahlungen an Dritte, um die unvermeidlichen Kosten im Zusammenhang mit dem Ankauf oder der Veräußerung von Vermögenswerten des Versicherungsanlageprodukts zu decken (einschließlich Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs). 53. Wenn ein Versicherungsanlageprodukt einen Teil seiner in OGAW oder AIF liegenden Vermögenswerte in ein anderes PRIIP als OGAW oder AIF oder in ein anderes Anlageprodukt als ein PRIIP investiert, findet die Nummer 5 Buchstabe l, Buchstabe m bzw. Buchstabe n dieses Anhangs Anwendung. Offenlegung der Kosten der Prämie für biometrische Risiken bei Versicherungsanlageprodukten Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken 54. Bei den Prämien für biometrische Risiken handelt es sich um die Prämien, die von dem Kleinanleger direkt gezahlt oder von den Beträgen, die der Deckungsrückstellung zugeführt werden, oder vom Beteiligungsbonus der Versicherungspolice abgezogen werden und mit denen das statistische Risiko der Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes abgedeckt werden soll. 55. Der beizulegende Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken entspricht dem voraussichtlichen beizulegenden Zeitwert (entsprechend den Zinssätzen gemäß Nummer 71 Buchstabe a dieses Anhangs) der künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes, wobei Folgendes berücksichtigt wird: a) Best-Estimate-Annahmen zu diesen Leistungszahlungen, die aus dem individuellen Risikoprofil des Portfolios des einzelnen Herstellers abgeleitet werden; b) sonstige Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz (Rabatte auf Prämien für biometrische Risiken, die an die Kleinanleger zurückgezahlt werden, Erhöhung der Leistungszahlungen, Senkung der künftigen Prämien usw.) aufgrund von Gewinnbeteiligungsmechanismen (gesetzlich und/oder vertraglich). 56. Die Best-Estimate-Annahmen zu künftigen Leistungszahlungen im Rahmen des Versicherungsschutzes werden auf realistische Weise angestellt. 57. In den geschätzten künftigen Leistungszahlungen sind keine Vorsichtsmargen oder Kosten für die Verwaltung des Versicherungsschutzes einberechnet. 58. Bei Herstellern, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/138/EG fallen, stehen diese Best-Estimate-Annahmen im Einklang mit den jeweiligen Annahmen, die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Solvabilität-II-Bilanz herangezogen werden. 59. Der Kostenanteil der Prämien für biometrische Risiken entspricht der Differenz zwischen den dem Kleinanleger berechneten Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 54 dieses Anhangs und dem beizulegenden Zeitwert der Prämien für biometrische Risiken gemäß Nummer 55 dieses Anhangs. 60. Anstelle des Kostenanteils darf ein PRIIP-Hersteller die Prämien für biometrische Risiken auch in voller Höhe in die Berechnung der einmaligen oder wiederkehrenden Kosten dieser Prämien einfließen lassen. TEIL 2 Gesamtkostenindikatoren und kombinierte Wirkung der Kosten I.   GESAMTKOSTENINDIKATOREN 61. Der Gesamtkostenindikator des PRIIP entspricht der Renditeminderung aufgrund der Gesamtkosten, wobei die Berechnung gemäß den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs erfolgt. 62. Für die Berechnung des Gesamtkostenindikators entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten den Gesamtkosten. Bei Investmentfonds entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 4 und 6 dieses Anhangs; bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 31 und 32 dieses Anhangs; bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17 entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 34 und 35 dieses Anhangs; und bei Versicherungsanlageprodukten entspricht dies der Summe der Kosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs zuzüglich der Summe der Kosten gemäß den Nummern 50 und 51 dieses Anhangs. In die Gesamtkosten fließen auch Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg ein, sofern relevant. Einmalige Kosten und Quote einmaliger Kosten 63. Die Ein- und Ausstiegskostenquote des PRIIP entspricht der jährlichen Renditeminderung aufgrund der Ein- und Ausstiegskosten, wobei die Berechnung gemäß den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs erfolgt. 64. Für die Berechnung der Ein- und Ausstiegskostenquote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den Ein- und Ausstiegskosten gemäß den Nummern 1 und 2 dieses Anhangs; bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, den Ein- und Ausstiegskosten gemäß den Nummern 27 und 28 dieses Anhangs; bei PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17 den Ein- und Ausstiegskosten gemäß Nummer 35; und bei Versicherungsanlageprodukten den Ein- und Ausstiegskosten gemäß den Nummern 47 und 48 dieses Anhangs. In die Ausstiegskosten fließen auch Vertragsstrafen bei vorzeitigem Ausstieg ein, sofern relevant. Wiederkehrende Kosten, Portfolio-Transaktionskostenquote und Quote der Versicherungskosten/sonstigen wiederkehrenden Kosten 65. Die Quote der Portfolio-Transaktionskosten, der Versicherungskosten und der sonstigen wiederkehrenden Kosten entspricht der jährlichen Renditeminderung aufgrund der Portfolio-Transaktionskosten und sonstigen wiederkehrenden Kosten, wobei die Berechnung gemäß den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs erfolgt. 66. Für die Berechnung der Portfolio-Transaktionskostenquote und der Versicherungskostenquote gilt Folgendes: a) Für die Berechnung der Portfolio-Transaktionskostenquote entsprechen die unter Nummer 72 genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den Portfolio-Transaktionskosten gemäß den Nummern 7 bis 23 dieses Anhangs, bei anderen PRIIP als Investmentfonds, ausgenommen PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, den Portfolio-Transaktionskosten gemäß Nummer 29 Buchstabe c dieses Anhangs und bei Versicherungsanlageprodukten den Portfolio-Transaktionskosten gemäß Nummer 52 Buchstabe h dieses Anhangs; b) für die Berechnung der Versicherungskostenquote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Versicherungsanlageprodukten den Versicherungskosten gemäß den Nummern 59 und 60 dieses Anhangs. 67. Die Quote der sonstigen wiederkehrenden Kosten entspricht der jährlichen Renditeminderung aufgrund sonstiger wiederkehrender Kosten, die als Differenz zwischen dem Gesamtkostenindikator gemäß Nummer 61 dieses Anhangs und der Summe der einmaligen Kosten gemäß Nummer 63 dieses Anhangs, zuzüglich der Portfolio-Transaktionskostenquote gemäß Nummer 66 Buchstabe a dieses Anhangs, zuzüglich der Versicherungskostenquote gemäß Nummer 66 Buchstabe b dieses Anhangs, zuzüglich der Quote der zusätzlichen Kosten gemäß Nummer 68 dieses Anhangs berechnet wird. Zusätzliche Kosten und Quote der zusätzlichen Kosten (Erfolgsgebühren- und Carried Interests-Quote) 68. Für die Berechnung der Erfolgsgebührenquote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den zusätzlichen Portfoliokosten gemäß Nummer 6 Buchstabe a dieses Anhangs. Für die Berechnung der Carried Interests-Quote entsprechen die unter Nummer 72 dieses Anhangs genannten offenzulegenden Kosten bei Investmentfonds den zusätzlichen Portfoliokosten gemäß Nummer 6 Buchstabe b dieses Anhangs. 69. Die in Anhang VII genannten „laufenden Kosten“, „Erfolgsgebühren“ und „Carried Interests“ sind die „wiederkehrenden Kosten“, die „Erfolgsgebührenquote“ beziehungsweise die „Carried Interests-Quote“ gemäß diesem Anhang und Artikel 5. Berechnung des Gesamtkostenindikators 70. Der Gesamtkostenindikator wird berechnet als Differenz zwischen den beiden Prozentsätzen i und r, wobei r dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu den Bruttozahlungen des Kleinanlegers und den geschätzten Leistungszahlungen an den Kleinanleger während der empfohlenen Haltedauer und i dem jährlichen internen Zinsfuß für das jeweilige kostenfreie Szenario entspricht. 71. Die Schätzung der künftigen Leistungszahlungen gemäß Nummer 70 dieses Anhangs erfolgt auf der Grundlage der folgenden Annahmen: a) außer bei den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP wird der jährliche interne Zinsfuß, d. h. die Performance des PRIIP unter Anwendung der Methodik und der zugrunde liegenden Hypothese berechnet, die für die Schätzung des mittleren Szenarios im Abschnitt ‚Performance-Szenarien‘ im Basisinformationsblatt herangezogen wurde; b) die Leistungszahlungen werden unter der Annahme geschätzt, dass alle in die Gesamtkosten gemäß Nummer 62 dieses Anhangs einberechneten Kosten abgezogen werden; c) bei den in Anhang IV Nummer 17 genannten PRIIP und bei OGAW- oder Nicht-OGAW-Fonds, für die PRIIP-Hersteller das Basisinformationsblatt für Anleger gemäß Artikel 14 Absatz 2 dieser Verordnung nutzen, beträgt die Performance 3 %. 72. Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs gilt Folgendes: a) zur Berechnung von i werden entweder die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r um die offenzulegenden Kosten verringert oder die voraussichtlichen Leistungszahlungen an den Kleinanleger aus der Berechnung von r werden unter der Annahme erhöht, dass die offenzulegenden Kostenbeträge zusätzlich angelegt wurden. Damit entspricht i dem jährlichen internen Zinsfuß im Verhältnis zu diesen bereinigten Zahlungen des Kleinanlegers bzw. an den Kleinanleger; b) wenn die offenzulegenden Kosten als konstanter Prozentsatz des Werts der Vermögenswerte ausgedrückt werden können, dürfen sie in der unter Nummer 72 Buchstabe a dieses Anhangs beschriebenen Berechnung außer Acht gelassen und stattdessen anschließend zum Prozentsatz des jährlichen internen Zinsfußes i für das jeweilige kostenfreie Szenario hinzuaddiert werden. Spezifische Anforderungen für andere PRIIP als Investmentfonds: 73. Für die Berechnung des kostenfreien Szenarios gemäß Nummer 70 dieses Anhangs für andere PRIIP als Investmentfonds werden die Bruttozahlungen des Kleinanlegers aus der Berechnung von r gemäß Nummer 72 dieses Anhangs um die offenzulegenden Kosten verringert. Spezifische Anforderungen für Versicherungsanlageprodukte: 74. Für die unter den Nummern 70 bis 72 dieses Anhangs beschriebenen Berechnungen wird davon ausgegangen, dass bei Versicherungsanlageprodukten während der Haltedauer keine aus dem Versicherungsschutz resultierenden Zahlungen erfolgen. Daher basiert die Berechnung des Gesamtkostenindikators ausschließlich auf den geschätzten Kapitalauszahlungen. 75. Sofern die wiederkehrenden und einmaligen Kosten durch explizite Kosten, die fester Bestandteil der Prämienberechnung für das Produkt sind, abgedeckt sind, stützt sich die Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten auf diese expliziten Kosten. 76. In Bezug auf die Gewinnbeteiligung bei Versicherungsanlageprodukten gilt Folgendes: a) Bei der Berechnung der wiederkehrenden und einmaligen Kosten für Versicherungsanlageprodukte werden Beträge, die über Gewinnbeteiligungsmechanismen aus der Anlagerendite entnommen werden, als Kosten betrachtet; b) wenn ein Teil der Kosten über separate Kostenboni an die Kleinanleger zurückfließt, werden diese als Kostenrabatt betrachtet, durch den die Kostenabzüge verringert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Kostenboni werden getrennt von den anderen Bestandteilen des Beteiligungsbonus ausgewiesen und dienen der Teilerstattung von Kosten gemäß den Vertragsbedingungen des Produkts. ii) der PRIIP-Hersteller kann anhand von zuverlässigen versicherungsmathematischen Methoden nachweisen, dass künftige Kostenboni durch voraussichtliche künftige Gewinne, die sich bei einer vorsichtigen Annahme künftiger Kosten ergeben, gedeckt werden. Berechnung der Quoten Prinzip der Vermeidung einer Doppelerfassung 77. Fällt eine Kostenart unter zwei oder mehrere in diesem Anhang genannte Kostenarten, wird diese Kostenart bei der Berechnung der darauf basierenden Indikatoren (Quoten) nur einmal erfasst. Sonstige Spezifikationen 78. Die Quoten werden als Prozentzahlen mit zwei Dezimalstellen ausgedrückt. 79. Die Quoten werden mindestens einmal jährlich berechnet. 80. Die Quoten basieren auf den jüngsten Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller angestellt hat. Unbeschadet der Nummer 77 dieses Anhangs werden die Kosten inklusive aller Steuern bewertet. Wie bei Investmentfonds gilt Folgendes: a) für jede Anteilsklasse wird eine separate Berechnung durchgeführt, doch wenn die Anteile von zwei oder mehr Klassen gleichrangig sind, ist eine einzige Berechnung zulässig; b) im Falle eines Dachfonds wird jeder zugehörige Teilfonds oder Unterfonds für die Zwecke dieses Anhangs getrennt behandelt, doch werden Kosten, die dem Fonds insgesamt zuzurechnen sind, zwischen allen Unterfonds auf einer für alle Anleger gerechten Basis aufgeteilt. 81. Abgesehen von der ersten Berechnung für ein neues PRIIP und soweit nicht anders angegeben, werden die Quoten mindestens einmal pro Jahr auf Ex-post-Basis berechnet. Wird die Verwendung der Ex-post-Zahl aufgrund einer wesentlichen Veränderung als ungeeignet angesehen, darf stattdessen eine Schätzung herangezogen werden, bis verlässliche Ex-post-Zahlen, die die Wirkung der wesentlichen Veränderung widerspiegeln, verfügbar sind. 82. Grundlage für diese Ex-post-Zahlen sind aktuelle Kostenberechnungen, die der PRIIP-Hersteller aus berechtigten Gründen als für diesen Zweck geeignet ansieht. Die Zahlen können auf den Kosten basieren, die in der im letzten Jahres- oder Halbjahresbericht veröffentlichten Gewinn- und Verlustrechnung für den PRIIP angegeben wurden, sofern diese Rechnung hinreichend aktuell ist. Ist dies nicht der Fall, wird stattdessen eine vergleichbare Rechnung basierend auf den Kosten, die während eines aktuelleren 12-Monats-Zeitraums berechnet wurden, verwendet. 83. Informationen über die während der vorherigen Jahre/Zeiträume geltenden Quoten werden an dem Ort veröffentlicht, der im Basisinformationsdokument als allgemeine Quelle für weitere dem Anleger auf Wunsch zur Verfügung stehende Informationen angegeben wird. 84. Wenn die einem zugrunde liegenden OGAW oder AIF zuzuschreibenden Kosten zu berücksichtigen sind, gilt Folgendes: a) der Kostenindikator jedes zugrunde liegenden OGAW oder AIF wird entsprechend dem proportionalen Nettoinventarwert des PRIIP, der zum Stichtag (Datum, an dem die Zahlen des PRIIP ermittelt werden) auf diesen OGAW oder AIF entfällt, anteilmäßig bestimmt; b) alle anteiligen Zahlen werden dem Gesamtkostenwert des investierenden PRIIP selbst hinzuaddiert, sodass sich eine einzige Gesamtsumme ergibt. Berechnungsmethodik für neue PRIIP 85. Anstelle von Ex-post-Daten werden zur Berechnung der verschiedenen Kostenarten Schätzungen herangezogen. Bei solchen Schätzungen wird entweder ein vergleichbares PRIIP oder eine Peer-Gruppe als Stellvertreter eingesetzt. 86. Bei PRIIP, bei denen eine feste Pauschalgebühr berechnet wird, wird diese Gebühr herangezogen, sofern sie alle Kosten umfasst, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind. 87. Bei PRIIP, die eine Deckelung oder Obergrenze für die möglichen Gebühren vorsehen und sofern diese alle Kosten beinhaltet, die gemäß den Kostenoffenlegungspflichten des PRIIP darzulegen sind, darf stattdessen diese Deckelung oder Obergrenze herangezogen werden, solange sich der PRIIP-Hersteller verpflichtet, die veröffentlichte Zahl einzuhalten und etwaige Kosten, die andernfalls zur Überschreitung der betreffenden Zahl führen würden, aufzufangen. 88. Wenn die Angabe einer Zahl mit zwei Dezimalstellen den Anlegern nach Auffassung des PRIIP-Herstellers eine falsche Genauigkeit vorspiegeln würde, kann die Zahl auch mit nur einer Dezimalstelle angegeben werden. 89. Der PRIIP-Hersteller stellt sicher, dass die Genauigkeit der geschätzten Zahl ständig überprüft wird. Der PRIIP-Hersteller bestimmt, ab wann es angemessen ist, Ex-post-Zahlen anstelle von Schätzungen heranzuziehen; in jedem Fall überprüft er jedoch spätestens 12 Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem das PRIIP in einem Mitgliedstaat erstmalig zum Verkauf angeboten wurde, die Genauigkeit der Schätzung, indem er ex post eine Zahl berechnet. II.   KOMBINIERTE WIRKUNG DER KOSTEN Allgemeine Anforderungen für alle Arten von PRIIP 90. Die in Artikel 5 genannte(n) Tabelle(n) enthält/enthalten Angaben zu den als Geldbetrag und als Prozentsatz ausgedrückten Gesamtkosten für den Fall, dass der Kleinanleger während verschiedener Haltedauern, einschließlich der empfohlenen Haltedauer, 10 000 EUR (bei allen PRIIP, ausgenommen Versicherungsanlageprodukte mit regelmäßiger Prämienzahlung) oder 1 000 EUR jährlich (bei Versicherungsanlageprodukten mit regelmäßiger Prämienzahlung) anlegt. Darzustellen sind die in Anhang IV Nummern 14 bis 16 genannten Haltedauern. Hat ein Produkt keine alternative Liquiditätsfazilität, die von dem PRIIP-Hersteller oder Dritten bereitgestellt wird, oder bestehen keine Liquiditätsvereinbarungen oder handelt es sich um PRIIP gemäß Anhang IV Nummer 17, ist es zulässig, diese Kostenangaben nur zur Fälligkeit oder am Ende der empfohlenen Haltedauer auszuweisen. 91. Lautet das PRIIP nicht auf Euro, wird ein Betrag in ähnlicher Größenordnung wie unter Nummer 90 dieses Anhangs verwendet, der glatt

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.