Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32019R0856. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en oder von Komponenten der Projektplanung, um eine ausreichende Projektreife zu gewährleisten, b) Bewertung der Durchführbarkeit des Projekts, einschließlich der Erstellung technischer und wirtschaftlicher Studien, c) Beratung zur finanziellen und rechtlichen Struktur des Projekts, d) Ausbau der Kapazitäten des Projektträgers. (4)   Für die Zwecke der Unterstützung bei der Projektentwicklung sind die relevanten Kosten alle Kosten im Zusammenhang mit der Projektentwicklung. Die relevanten Kosten können bis zu 100 % aus dem Innovationsfonds finanziert werden. KAPITEL III Besondere Bestimmungen für andere Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds als Finanzhilfen Artikel 14 Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union (1)   Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union auszuzahlen' wird die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Einklang mit den für das Investitionsförderinstrument der Union geltenden Vorschriften durchgeführt. Die Förderfähigkeit der Projekte wird jedoch nach Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG bewertet. (2)   Die Kommission erlässt nach Konsultation der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem festgelegt wird, ob der Beitrag zu den Mischfinanzierungen als nicht rückzahlbare oder als rückzahlbare Unterstützung oder in beiden Formen erfolgt, und in dem die Höhe der verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die über das Investitionsförderinstrument der Union ausgezahlt werden kann, angegeben wird. Artikel 15 Unterstützung aus dem Innovationsfonds in anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen (1)   Beschließt die Kommission, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds nicht als Finanzhilfe, sondern in einer anderen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Form auszuzahlen, so erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten einen Beschluss, in dem der Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für eine Auszahlung in dieser Form zur Verfügung steht, sowie die für die Beantragung einer solchen Unterstützung, die Auswahl der Projekte und die Auszahlung der Unterstützung geltenden Regeln aufgeführt werden. (2)   Projekte, die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds nach diesem Artikel erhalten, müssen mit den Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen. KAPITEL IV Verwaltung Artikel 16 Durchführung des Innovationsfonds (1)   Die Kommission führt den Innovationsfonds gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 125 bis 153 der Haushaltsordnung in direkter Mittelverwaltung oder über die in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannten Einrichtungen in indirekter Mittelverwaltung durch. (2)   Die im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds entstehenden Kosten, einschließlich Verwaltungs- und Managementkosten, werden aus dem Innovationsfonds finanziert. Artikel 17 Benennung von Durchführungsstellen (1)   Beschließt die Kommission, bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds einer Durchführungsstelle zu übertragen, so erlässt die Kommission einen Beschluss zur Benennung einer solchen Durchführungsstelle. Die Kommission und die benannte Durchführungsstelle treffen eine Vereinbarung, in der die Bedingungen, unter denen die Durchführungsstelle ihre Aufgaben wahrnimmt, im Einzelnen festgelegt sind. (2)   Führt die Kommission den Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung durch und beschließt sie, bestimmte Durchführungsaufgaben einer Durchführungsstelle zu übertragen, so benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle. (3)   Führt die Kommission den Innovationsfonds in indirekter Mittelverwaltung durch, so benennt sie eine in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c der Haushaltsordnung genannte Einrichtung als Durchführungsstelle. (4)   Soweit die Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds nicht einer Durchführungsstelle übertragen werden, nimmt die Kommission diese Aufgaben wahr. Artikel 18 Aufgaben der Durchführungsstelle Die gemäß Artikel 17 Absatz 1 benannte Durchführungsstelle kann mit der allgemeinen Verwaltung der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, der Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und der Überwachung der Durchführung der ausgewählten Projekte betraut werden. Zu diesem Zweck kann die Durchführungsstelle mit folgenden Aufgaben betraut werden: a) Organisation der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, b) Organisation des Antragsverfahrens, einschließlich der Entgegennahme der Anträge und der Analyse aller Belege, c) Organisation der Projektauswahl, einschließlich der Evaluierung oder der Due-Diligence-Prüfung und der Einstufung der Projekte, d) Beratung der Kommission zu den Projekten, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten sollen, und zu den Projekten, die in die Reserveliste aufgenommen werden sollen, e) Gewährung oder Leistung von Unterstützung bei der Projektentwicklung, f) Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen und sonstiger Verträge je nach Form der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, g) Vorbereitung und Verwaltung der Vertragsunterlagen für die ausgewählten Projekte, h) Überprüfung, ob die Bedingungen für die Finanzierung erfüllt sind, und Auszahlung der Einnahmen des Innovationsfonds an die Projektträger, i) Überwachung der Projektdurchführung, j) Kommunikation mit den Projektträgern, k) Berichterstattung an die Kommission, auch in Bezug auf die allgemeine Ausrichtung der Weiterentwicklung des Innovationsfonds, l) Finanzberichterstattung, m) Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, einschließlich der Erstellung von PR-Material, sowie Gestaltung des Logos des Innovationsfonds, n) Management des Wissensaustauschs, o) Unterstützung der Mitgliedstaaten bei ihren Bemühungen, den Innovationsfonds bekannt zu machen und mit den Projektträgern zu kommunizieren, p) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds. Artikel 19 Besondere Bestimmungen für die Durchführung des Innovationsfonds in direkter Mittelverwaltung (1)   Benennt die Kommission eine Exekutivagentur als Durchführungsstelle gemäß Artikel 17 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung, so unterliegt dieser Beschluss der Kommission dem Ergebnis einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (6) und die in Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung genannte Vereinbarung wird in Form einer Übertragungsverfügung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 getroffen. (2)   Werden die Beträge, die im Rahmen der direkten Mittelverwaltung ausgezahlt wurden, gemäß den Artikeln 7 und 8 der vorliegenden Verordnung wieder eingezogen, so gelten die eingezogenen Beträge als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 der Haushaltsordnung und werden zur Finanzierung der Maßnahmen des Innovationsfonds verwendet. (3)   Bei allen von der Kommission — auch über Exekutivagenturen — wahrgenommen Durchführungsaufgaben gelten die Einnahmen des Innovationsfonds als externe zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absätze 1 und 5 der Haushaltsordnung. Diese zweckgebundenen Einnahmen decken auch alle Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Durchführung des Innovationsfonds ab. Die Kommission kann bis zu 5 % der Mittel aus dem Innovationsfonds zur Deckung ihrer Verwaltungskosten verwenden. (4)   Ein Projekt, das Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus anderen Unionsprogrammen, einschließlich Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Die kumulierte Finanzierung darf die förderfähigen Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigen, und die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen kann anteilsmäßig berechnet werden. Artikel 20 Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds (1)   Die Kommission gewährleistet, dass die Zertifikate für den Innovationsfonds gemäß den in Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Grundsätzen und Modalitäten versteigert werden, und verwaltet die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG. (2)   Die Kommission gewährleistet, dass die Einnahmen gemäß Absatz 1 rechtzeitig an die Durchführungsstelle weitergeleitet werden, damit die Kosten im Zusammenhang mit der Durchführung finanziert und die Auszahlungen an die ausgewählten Projekte vorgenommen werden können. (3)   Die Kommission kann die Monetarisierung der Zertifikate und die Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds der Europäischen Investitionsbank (EIB) übertragen. Im Falle einer solchen Übertragung treffen die Kommission und die EIB eine Vereinbarung zur Festlegung der genauen Bedingungen, unter denen die EIB ihre Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds wahrnimmt. (4)   Vorbehaltlich der Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG werden die Einnahmen des Innovationsfonds, die am Ende des für die unterstützten Projekte vorgesehenen Förderzeitraums übrig sind, zur Unterstützung neuer Projekte, die die in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Förderfähigkeitskriterien erfüllen, verwendet, bis alle Einnahmen für die Ziele des Innovationsfonds ausgegeben wurden. Diese neuen Projekte werden im Wege neuer Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gemäß Artikel 9 ausgewählt oder gemäß den Artikeln 14 oder 15 unterstützt. Artikel 21 Rolle der Mitgliedstaaten (1)   Bei der Durchführung des Innovationsfonds konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und wird von ihnen unterstützt. (2)   Die Mitgliedstaaten werden zu Folgendem konsultiert: a) zur Liste der vorausgewählten Projekte, einschließlich der Reserveliste, und zur Liste der Projekte, für die vor der Gewährung von Unterstützung eine Unterstützung bei der Projektentwicklung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorgeschlagen wird, b) zu den Entwürfen für Kommissionsbeschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 1, Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 1, c) zum Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Projektentwicklung zur Verfügung gestellt wird. (3)   Auf Ersuchen der Kommission beraten und unterstützen die Mitgliedstaaten die Kommission bei Folgendem: a) Festlegung der allgemeinen Ausrichtung des Innovationsfonds, b) Bewältigung vorhandener oder neu auftretender Probleme bei der Projektdurchführung, c) Behandlung aller anderen Fragen im Zusammenhang mit der Projektdurchführung. (4)   Die Kommission erstattet den Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere bei der Durchführung der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Gewährungsbeschlüsse. Artikel 22 Rolle der Interessenträger Die Kommission kann die Interessenträger in die Diskussionen über die Durchführung des Innovationsfonds, auch in Bezug auf die in Artikel 21 Absatz 3 genannten Aspekte, einbeziehen. KAPITEL V Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung Artikel 23 Überwachung und Berichterstattung (1)   Die Durchführungsstelle überwacht die Funktionsweise des Innovationsfonds, einschließlich der Beträge der ausgezahlten Unterstützung aus dem Innovationsfonds. (2)   Um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 genannten Überwachungsdaten und die Ergebnisse effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden, können den Projektträgern verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen auferlegt werden. Die Berichte der Projektträger müssen Informationen zu dem gemäß Artikel 27 durchgeführten Wissensaustausch enthalten. (3)   Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission regelmäßig Bericht über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. (4)   Die Durchführungsstelle erstattet der Kommission über den gesamten Auszahlungszyklus der Unterstützung Bericht, insbesondere über die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und die Unterzeichnung der Verträge mit den Projektträgern. (5)   Nach Abschluss jeder einzelnen Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Bericht. (6)   Die Kommission erstattet dem Rat und dem Europäischen Parlament jährlich Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des Innovationsfonds. (7)   Andere Durchführungsstellen als Exekutivagenturen und mit der Verwaltung der Einnahmen des Innovationsfonds gemäß Artikel 20 Absatz 3 betraute Einrichtungen legen der Kommission Folgendes vor: a) bis zum 15. Februar die ungeprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden, b) bis zum 15. März des Jahres der Übermittlung der ungeprüften Jahresabschlüsse die geprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) für die Tätigkeiten, die diesen Durchführungsstellen und Einrichtungen übertragen wurden. Die Kommission erstellt für jedes Haushaltsjahr (1. Januar bis 31. Dezember) auf der Grundlage der nach Unterabsatz 1 vorgelegten Jahresabschlüsse die Jahresrechnungen des Innovationsfonds. Diese Jahresrechnungen werden einer Prüfung durch einen unabhängigen externen Prüfer unterzogen. Alle Jahresabschlüsse und Jahresrechnungen nach diesem Absatz werden im Einklang mit den Rechnungsführungsvorschriften des Artikels 80 der Haushaltsordnung erstellt. Artikel 24 Evaluierung (1)   Im Jahr 2025 und danach alle fünf Jahre evaluiert die Kommission die Funktionsweise des Innovationsfonds. Die Evaluierung konzentriert sich vor allem (aber nicht nur) auf die Bewertung der Synergien zwischen dem Innovationsfonds und anderen einschlägigen Programmen der Union sowie auf das Verfahren für die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds. (2)   Auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluierungen gemäß Absatz 1 legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge vor, um sicherzustellen, dass der Innovationsfonds Fortschritte bei der Verwirklichung der in der Richtlinie 2003/87/EG und in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Ziele macht. (3)   Am Ende der Durchführung des Innovationsfonds, spätestens jedoch im Jahr 2035, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung der Funktionsweise des Innovationsfonds vor. (4)   Die Kommission macht die Ergebnisse der gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 durchgeführten Evaluierungen öffentlich zugänglich. KAPITEL VI Prüfungen, Öffentlichkeitsarbeit und Wissensaustausch Artikel 25 Prüfungen (1)   Prüfungen bezüglich der Verwendung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds durch unabhängige externe Prüfer, einschließlich solcher, die nicht von den Organen oder Einrichtungen der Union dazu beauftragt sind, bilden die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit gemäß Artikel 26. (2)   Jede Person oder Organisation, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds erhält, erklärt sich schriftlich bereit, die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung zu gewähren. Artikel 26 Berücksichtigung vorliegender Prüfungen Unbeschadet bestehender Möglichkeiten zur Durchführung weiterer Prüfungen bildet eine Prüfung, bei der ein unabhängiger Prüfer die Jahresabschlüsse und Berichte, die die Verwendung des Unionsbeitrags zum Gegenstand haben, nach international anerkannten Prüfungsstandards geprüft hat und die hinreichende Gewähr bietet, sofern die Unabhängigkeit und Befähigung des Prüfers ausreichend belegt sind, die Grundlage für die Feststellung der allgemeinen Zuverlässigkeit, die gegebenenfalls in den sektorspezifischen Vorschriften weiter konkretisiert wird. Der Bericht des unabhängigen Prüfers und die zugehörigen Prüfungsunterlagen werden auf Ersuchen dem Europäischen Parlament, der Kommission, dem Rechnungshof und den Prüfbehörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Artikel 27 Kommunikation, Wissensaustausch und Öffentlichkeitsarbeit (1)   Die Projektträger machen auf ihren Websites proaktiv und systematisch Informationen zu den im Rahmen dieser Verordnung unterstützten Projekten öffentlich zugänglich. Diese Informationen müssen einen ausdrücklichen Verweis auf die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung umfassen. (2)   Die Projektträger stellen sicher, dass verschiedene Zielgruppen, darunter Medien und Öffentlichkeit, kohärent, wirksam und gezielt über die aus dem Innovationsfonds erhaltene Unterstützung informiert werden. (3)   Das Logo des Innovationsfonds und andere laut Vertragsunterlagen erforderliche Werbeelemente sind bei der Kommunikation und dem Wissensaustausch stets zu verwenden und auf Anschlagtafeln an strategischen, für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stellen anzubringen. (4)   Die Projektträger unterbreiten in dem gemäß Artikel 10 Absatz 3 vorgelegten Plan für den Wissensaustausch ausführliche Informationen zu den gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels geplanten Maßnahmen. (5)   Die Durchführungsstelle führt Informations-, Kommunikations- und Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung aus dem Innovationsfonds und den erzielten Ergebnissen durch. Die Durchführungsstelle organisiert spezifische Seminare, Workshops oder gegebenenfalls andere Arten von Tätigkeiten, um den Austausch von Erfahrungen, Wissen und bewährten Verfahren hinsichtlich der Gestaltung, Vorbereitung und Durchführung von Projekten sowie hinsichtlich der Wirksamkeit der Finanzierungen im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung zu fördern. KAPITEL VII Schlussbestimmungen Artikel 28 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. Februar 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (2)  Beschluss 2010/670/EU der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 290 vom 6.11.2010, S. 39). (3)  Sonderbericht Nr. 24/2018 vom 5. September 2018: Großkommerzielle Demonstration von CO2-Abscheidung und -Speicherung und innovativen Technologien für erneuerbare Energien in der EU: Die für die letzten zehn Jahre geplanten Fortschritte wurden nicht erzielt, abrufbar auf der Website des Rechnungshofs: https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR18_24/SR_CCS_DE.pdf (4)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1). (6)  Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden (ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.