Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR.)

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28.5.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 140/6 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/856 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Funktionsweise des Innovationsfonds (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Einzelheiten der Funktionsweise des Innovationsfonds sollten unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit dem NER300-Programm, das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtet wurde und auf der Grundlage des Beschlusses 2010/670/EU (2) der Kommission durchgeführt wird' festgelegt werden; insbesondere die Schlussfolgerungen des Berichts des Rechnungshofs (3) sollten berücksichtigt werden. (2) Um die geringere Rentabilität und die höheren technologischen Risiken der förderfähigen Projekte im Vergleich zu herkömmlichen Technologien zu kompensieren, sollte die Finanzierung aus dem Innovationsfonds zu einem Großteil in Form von Finanzhilfen erfolgen. Daher sollten detaillierte Vorschriften für die Auszahlung von Finanzhilfen festgelegt werden. (3) Da sich die Risiken und die Rentabilität der förderfähigen Projekte je nach Sektor und Tätigkeit im Rahmen dieser Projekte unterscheiden und im Laufe der Zeit auch weiterentwickeln können, sollte ein Teil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Beiträgen zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union oder in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) gewährt werden. (4) Die Differenz zwischen den Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts und den Gesamtkosten eines gleichwertigen Projekts, bei dem herkömmliche Technologie zum Einsatz kommt, als relevante Kosten für die Finanzierung aus dem Innovationsfonds sollte berücksichtigt werden. Um jedoch einen übermäßigen Verwaltungsaufwand für Kleinprojekte zu vermeiden und die besonderen Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Finanzmitteln für solche Projekte anzugehen, sollten die relevanten Kosten eines Kleinprojekts den gesamten Investitionsausgaben für das Projekt entsprechen. (5) Damit für die förderfähigen Projekte rechtzeitig angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden, sollte die Auszahlung der Finanzhilfen auf der Erreichung von Etappenzielen beruhen. Bei allen Projekten sollten die Etappenziele den Abschluss der Gesamtfinanzierung und die Inbetriebnahme umfassen. Da bei einigen Projekten die Unterstützung möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt ausgezahlt werden muss, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, in den Vertragsunterlagen zusätzliche Etappenziele festzulegen. (6) Um die Erfolgsaussichten der Projekte zu erhöhen, sollte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Teil der Finanzhilfe vor der Inbetriebnahme eines Projekts auszuzahlen. Die Auszahlung der Finanzhilfen sollte grundsätzlich mit dem Abschluss der Gesamtfinanzierung beginnen und während der Entwicklung und Durchführung des Projekts fortgesetzt werden. (7) Der Großteil der Unterstützung aus dem Innovationsfonds sollte an die nachweisliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft sein. Werden deutlich weniger Treibhausgasemissionen vermieden als geplant, sollte dies dazu führen, dass der Betrag der Unterstützung entsprechend gekürzt und wieder eingezogen wird. Das Kürzungs- und Einziehungsverfahren sollte jedoch flexibel genug sein, um dem innovativen Charakter der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte Rechnung zu tragen. (8) Die Finanzhilfen aus dem Innovationsfonds sollten im Rahmen eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens mittels Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen gewährt werden. Um den Verwaltungsaufwand für die Projektträger zu verringern, sollte ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen werden, das eine Interessenbekundung und den Vollantrag umfasst. (9) Projekte, für die eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds beantragt wird, sollten auf der Grundlage qualitativer und quantitativer Kriterien bewertet werden. Die Kombination dieser Kriterien sollte die lückenlose Bewertung eines Projekts in Bezug auf sein technologisches wie auch sein wirtschaftliches Potenzial sicherstellen. Um eine gerechte und leistungsorientierte Auswahl zu gewährleisten, sollten die Projekte auf der Grundlage der gleichen Eignungskriterien ausgewählt, aber zunächst im Verhältnis zu anderen Projekten in demselben Sektor und erst anschließend im Verhältnis zu Projekten in allen Sektoren bewertet und eingestuft werden. (10) Projekte, bei denen Planung, Geschäftsmodell und Finanz- und Rechtsstruktur offenbar nicht hinreichend ausgereift sind, insbesondere wenn sie möglicherweise seitens der betroffenen Mitgliedstaaten nicht genügend unterstützt werden oder nicht die erforderlichen nationalen Genehmigungen erhalten könnten, sollten nicht für eine Unterstützung aus dem Innovationsfonds ausgewählt werden. Dennoch können solche Projekte aussichtsreich sein. Daher sollte Unterstützung bei der Entwicklung solcher Projekte ermöglicht werden. Die Unterstützung bei der Projektentwicklung sollte insbesondere Kleinprojekten und Projekten in einkommensschwächeren Mitgliedstaaten zugutekommen, um zu einer geografisch ausgewogenen Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds beizutragen. (11) Es ist wichtig, für eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds zu sorgen. Um zu vermeiden, dass einige Mitgliedstaaten nicht ausreichend abgedeckt sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, zusätzliche Eignungskriterien festzulegen, um eine geografische Ausgewogenheit bei einer zweiten oder einer späteren Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu erreichen. (12) Die Kommission sollte für die Durchführung des Innovationsfonds zuständig sein. Die Kommission sollte jedoch die Möglichkeit haben, einige der Durchführungsaufgaben, wie die Organisation der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Vorauswahl der Projekte oder die Verwaltung der Finanzhilfeverträge, auf Durchführungsstellen zu übertragen. (13) Die Einnahmen des Innovationsfonds, einschließlich der Einnahmen aus den Zertifikaten, die auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission (5) monetisiert werden' sollten im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. Die Kommission sollte diese Aufgabe daher selbst wahrnehmen und die Möglichkeit haben, diese Aufgabe der Europäischen Investitionsbank zu übertragen. (14) Die Kommission sollte je nach Art der Durchführung des Innovationsfonds andere Regeln anwenden. Wird der Innovationsfonds im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt, so sollten die Bestimmungen dieser Verordnung vollständig an die Bestimmungen der Haushaltsordnung angeglichen werden. (15) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Durchführung des Innovationsfonds eine wichtige Rolle spielen. Insbesondere sollte die Kommission die Mitgliedstaaten zu den wichtigsten Durchführungsbeschlüssen sowie zur Entwicklung des Innovationsfonds konsultieren. (16) Der Innovationsfonds sollte im Einklang mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt werden. (17) Es sollten klare Regelungen für die Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Finanzkontrolle festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die Kommission vollständige und aktuelle Informationen über die Fortschritte der aus dem Innovationsfonds unterstützten Projekte erhält, dass die Stellen, die den Innovationsfonds verwalten, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung anwenden und dass die Mitgliedstaaten rechtzeitig über die Durchführung des Innovationsfonds informiert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Gegenstand Diese Verordnung enthält nähere Bestimmungen zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf a) die operativen Ziele des mit Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG eingerichteten Innovationsfonds, b) die im Rahmen des Innovationsfonds gewährten Formen der Unterstützung, c) das Verfahren zur Beantragung von Unterstützung aus dem Innovationsfonds, d) das Verfahren und die Kriterien für die Projektauswahl im Rahmen des Innovationsfonds, e) die Auszahlung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, f) die Verwaltung des Innovationsfonds, g) die Berichterstattung, Überwachung, Evaluierung, Kontrolle und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Innovationsfonds. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „Abschluss der Gesamtfinanzierung“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle Projekt- und Finanzierungsvereinbarungen unterzeichnet und alle darin enthaltenen Bedingungen erfüllt sind; 2. „Inbetriebnahme“ den Zeitpunkt im Projektentwicklungszyklus, zu dem alle für den Betrieb des Projekts erforderlichen Elemente und Systeme geprüft wurden und Tätigkeiten angelaufen sind, die zur wirksamen Vermeidung von Treibhausgasemissionen führen; 3. „Kleinprojekt“ ein Projekt, bei dem die gesamten Investitionsausgaben höchstens 7 500 000 EUR betragen. Artikel 3 Operative Ziele Der Innovationsfonds hat folgende operative Ziele: a) Unterstützung von Projekten zur Demonstration hoch innovativer Technologien, Verfahren oder Produkte, die hinreichend ausgereift sind und ein erhebliches Potenzial zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aufweisen, b) Bereitstellung von finanzieller Unterstützung, die auf die Bedürfnisse des Marktes und die Risikoprofile förderfähiger Projekte zugeschnitten ist, bei gleichzeitiger Mobilisierung zusätzlicher öffentlicher und privater Mittel, c) Gewährleistung, dass die Einnahmen des Innovationsfonds im Einklang mit den Zielen der Richtlinie 2003/87/EG verwaltet werden. Artikel 4 Formen der Unterstützung aus dem Innovationsfonds Projekte können aus dem Innovationsfonds in folgender Form unterstützt werden: a) durch Finanzhilfen, b) durch Beiträge zu Mischfinanzierungen im Rahmen des Investitionsförderinstruments der Union, c) soweit zur Erreichung der Ziele der Richtlinie 2003/87/EG erforderlich, durch Finanzierung in einer anderen Form gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (im Folgenden „Haushaltsordnung“)' insbesondere durch Preisgelder und Auftragsvergabe. KAPITEL II Besondere Bestimmungen für Finanzhilfen Artikel 5 Relevante Kosten (1)   Für die Zwecke von Artikel 10a Absatz 8 Unterabsatz 3 Satz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entsprechen die relevanten Kosten den zusätzlichen Kosten, die der Projektträger infolge der Anwendung der innovativen Technologie im Zusammenhang mit der Verringerung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen zu tragen hat. Die relevanten Kosten werden berechnet als Differenz zwischen der bestmöglichen Schätzung der gesamten Investitionsausgaben und des Kapitalwerts der Betriebskosten und -gewinne, die sich innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projekts ergeben, und dem Ergebnis der gleichen Berechnung für eine konventionelle Produktion mit der gleichen Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Produktion des jeweiligen Endprodukts. Gibt es keine konventionelle Produktion gemäß Unterabsatz 1, so entsprechen die relevanten Kosten der bestmöglichen Schätzung der gesamten Investitionsausgaben und des Kapitalwerts der Betriebskosten und -gewinne innerhalb von 10 Jahren nach der Inbetriebnahme des Projekts. (2)   Die relevanten Kosten eines Kleinprojekts entsprechen den gesamten Investitionsausgaben für dieses Projekt. Artikel 6 Auszahlung der Finanzhilfen (1)   Die Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Form von Finanzhilfen wird bei Erreichen der vorab festgelegten Etappenziele ausgezahlt. (2)   Bei allen Projekten beruhen die in Absatz 1 genannten Etappenziele auf dem Projektentwicklungszyklus und umfassen mindestens Folgendes: a) Abschluss der Gesamtfinanzierung, b) Inbetriebnahme. (3)   Unter Berücksichtigung der eingesetzten Technologie und der besonderen Umstände in dem Sektor bzw. den Sektoren, in denen sie eingesetzt wird, können in den Vertragsunterlagen zusätzliche spezifische Etappenziele festgelegt werden. (4)   Für ein konkretes Projekt werden bis zu 40 % des Gesamtbetrags der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, einschließlich der Unterstützung bei der Projektentwicklung, bei Abschluss der Gesamtfinanzierung bzw. bei Erreichen eines spezifischen Etappenziels vor Abschluss der Gesamtfinanzierung, falls ein solches nach Absatz 3 festgelegt wurde, ausgezahlt. (5)   Sofern der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für ein konkretes Projekt nicht gemäß Absatz 4 ausgezahlt wurde, wird dieser Betrag nach Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt. Er kann teilweise vor der Inbetriebnahme und nach der Inbetriebnahme in jährlichen Tranchen ausgezahlt werden. (6)   Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 schließt der Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die für ein konkretes Projekt gewährt wird, den Betrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds für dieses Projekt, die nach Artikel 13 im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung bereitgestellt wird, ein. Artikel 7 Allgemeine Einziehungsvorschriften (1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Tätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen des Investitionsfonds durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und — bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten — durch Einziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen. (2)   Die Einziehungen werden im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt. (3)   Die Einziehungsgründe und -verfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern. Artikel 8 Besondere Einziehungsvorschriften (1)   Die Höhe der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, die gemäß Artikel 6 Absatz 5 nach dem Abschluss der Gesamtfinanzierung ausgezahlt wird, ist an die Vermeidung von Treibhausgasemissionen geknüpft, die anhand der Jahresberichte des Projektträgers für einen Zeitraum von 3 bis 10 Jahren nach der Inbetriebnahme überprüft wird. Im abschließenden Jahresbericht des Projektträgers muss die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen angegeben werden. (2)   Ist die Gesamtmenge der während des gesamten Berichtszeitraums vermiedenen Treibhausgasemissionen niedriger als 75 % der geplanten Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen, so wird der an den Projektträger gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte oder zu zahlende Betrag proportional eingezogen oder gekürzt. (3)   Wird das Projekt nicht innerhalb der festgesetzten Frist in Betrieb genommen oder weist der Projektträger keine tatsächliche Vermeidung von Treibhausgasemissionen nach, so wird der nach Abschluss der Gesamtfinanzierung gemäß Artikel 6 Absatz 5 gezahlte Betrag vollständig wieder eingezogen. (4)   Treten die in den Absätzen 2 und 3 genannten Situationen aufgrund außergewöhnlicher Umstände ein, die sich der Kontrolle des Projektträgers entziehen, und weist der Projektträger nach, dass das Projekt das Potenzial zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen über die im Bericht angegebene Menge hinaus hat oder erhebliche Vorteile durch Innovationen im Bereich der CO2-Reduzierung mit sich bringen kann, so kann die Kommission beschließen, auf die Einziehung gemäß den Absätzen 2 und 3 zu verzichten. (5)   Der Einziehungsgrund und die Einziehungsverfahren sind in den Vertragsunterlagen näher zu erläutern. (6)   Die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 gelten unbeschadet der allgemeinen Einziehungsvorschriften gemäß Artikel 7. Artikel 9 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen (1)   Die Projektträger werden aufgefordert, die Unterstützung aus dem Innovationsfonds im Rahmen der offenen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu beantragen, die von der Kommission durchgeführt werden. Vor der Annahme eines Beschlusses zur Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten zum Entwurf des Beschlusses. (2)   Der Beschluss der Kommission, mit dem die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen eingeleitet werden, muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Gesamtbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung steht, b) Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds, der für die Unterstützung bei der Projektentwicklung zur Verfügung steht, c) Art der in Betracht kommenden Projekte oder Sektoren, d) eine Beschreibung des Antragsverfahrens und eine detaillierte Liste der Informationen und Unterlagen, die in jeder Phase des Antragsverfahrens einzureichen sind, e) ausführliche Informationen zum Auswahlverfahren, einschließlich der Methodik für die Evaluierung und Einstufung, f) wenn besondere Antrags- und Auswahlverfahren gemäß Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 6 für Kleinprojekte zur Anwendung kommen, die Vorschriften für diese besonderen Verfahren, g) wenn die Kommission einen Teil des Gesamtbetrags der für die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Unterstützung aus dem Innovationsfonds für Kleinprojekte reserviert, den Betrag dieses Teils, h) wenn zusätzliche Eignungskriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, gemäß Artikel 11 Absatz 2 angewandt werden, diese Kriterien. Artikel 10 Antragsverfahren (1)   Die Durchführungsstelle sammelt die Anträge und organisiert das Antragsverfahren in zwei aufeinanderfolgenden Phasen: a) Interessenbekundung, b) Vollantrag. (2)   In der Phase der Interessenbekundung muss der Projektträger eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale des Projekts gemäß den Anforderungen der betreffenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vorlegen, einschließlich einer Beschreibung der Wirksamkeit, des Innovationsgrads und der Reife des Projekts gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c. (3)   In der Vollantragsphase muss der Projektträger eine ausführliche Beschreibung des Projekts und alle dazugehörigen Unterlagen einreichen, einschließlich des Plans für den Wissensaustausch. (4)   Für Kleinprojekte kann ein vereinfachtes Antragsverfahren angewandt werden. Artikel 11 Eignungskriterien (1)   Bei der Auswahl der Projekte für den Innovationsfonds werden folgende Kriterien zugrunde gelegt: a) Wirksamkeit unter dem Aspekt des Potenzials zur Vermeidung von Treibhausgasemissionen, gegebenenfalls im Vergleich zu den in Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG genannten Benchmarks, b) Innovationsgrad der Projekte im Vergleich zum Stand der Technik, c) Projektreife in Bezug auf die Planung, das Geschäftsmodell, die finanzielle und rechtliche Struktur sowie die Aussicht, innerhalb eines vorab festgelegten Zeitraums von höchstens vier Jahren nach dem Gewährungsbeschluss den Abschluss der Gesamtfinanzierung zu erreichen, d) technisches Potenzial und Marktpotenzial unter dem Aspekt einer breiten Anwendung/Reproduzierbarkeit oder künftiger Kostensenkungen, e) Effizienz hinsichtlich der relevanten Kosten des Projekts abzüglich sämtlicher Beiträge des Projektträgers zu diesen Kosten, geteilt durch die veranschlagte Gesamtmenge der zu vermeidenden Treibhausgasemissionen oder der zu erzeugenden bzw. zu speichernden Energie oder des zu speichernden CO2 in den ersten 10 Betriebsjahren. (2)   Zusätzliche Kriterien, die auf eine geografisch ausgewogene Verteilung der Unterstützung aus dem Innovationsfonds abzielen, können zur Projektauswahl ebenfalls herangezogen werden. Artikel 12 Auswahlverfahren (1)   Auf der Grundlage der in der Phase der Interessenbekundung eingegangenen Anträge bewertet die Durchführungsstelle gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG die Förderfähigkeit der einzelnen Projekte. Anschließend wählt die Durchführungsstelle förderfähige Projekte gemäß den Absätzen 2 und 3 aus. (2)   Auf der Grundlage der in der Phase der Interessenbekundung eingegangenen Anträge erstellt die Durchführungsstelle eine Liste der Projekte, die die Eignungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a, b und c erfüllen, und fordert die Träger dieser Projekte auf, einen Vollantrag einzureichen. Kommt die Durchführungsstelle zu dem Schluss, dass ein Projekt die Eignungskriterien gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b, jedoch nicht das Kriterium gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c erfüllt, so prüft sie, ob das Projekt das Potenzial hat, alle Eignungskriterien zu erfüllen, wenn es weiterentwickelt wird. Verfügt das Projekt über ein solches Potenzial, kann die Durchführungsstelle für das betreffende Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung gewähren oder, falls die Kommission hierfür zuständig ist, der Kommission vorschlagen, für das Projekt Unterstützung bei der Projektentwicklung zu gewähren. (3)   Auf der Grundlage des gemäß Absatz 2 eingegangenen Vollantrags nimmt die Durchführungsstelle die Evaluierung und Einstufung des Projekts auf der Grundlage aller in Artikel 11 festgelegten Eignungskriterien vor. Für die Zwecke dieser Evaluierung vergleicht die Durchführungsstelle die Projekte mit den Projekten in demselben Sektor sowie mit Projekten in anderen Sektoren und erstellt eine Liste der vorausgewählten Projekte. (4)   Die Liste der in Absatz 3 genannten vorausgewählten Projekte und gegebenenfalls der Vorschlag gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 werden der Kommission übermittelt und müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a) die Bestätigung, dass die Förderfähigkeits- und Eignungskriterien erfüllt sind, b) Einzelheiten zur Projektevaluierung und -einstufung, c) die gesamten Projektkosten und die relevanten Kosten gemäß Artikel 5 in Euro, d) den Gesamtbetrag der beantragten Unterstützung aus dem Innovationsfonds in Euro, e) die veranschlagte Menge an Treibhausgasemissionen, die vermieden werden sollen, f) die veranschlagte Menge an Energie, die erzeugt oder gespeichert werden soll, g) die veranschlagte Menge an CO2, die gespeichert werden soll, h) Angaben zur Rechtsform der vom Projektträger beantragten Unterstützung aus dem Innovationsfonds. (5)   Auf der Grundlage der Mitteilungen nach Absatz 4 erlässt die Kommission nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 den Gewährungsbeschluss über die Unterstützung für die ausgewählten Projekte und erstellt gegebenenfalls eine Reserveliste. (6)   Für Kleinprojekte kann ein besonderes Auswahlverfahren angewandt werden. Artikel 13 Unterstützung bei der Projektentwicklung (1)   Die Kommission legt nach Konsultation der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c den Höchstbetrag der Unterstützung aus dem Innovationsfonds fest, der für die Projektentwicklung zur Verfügung steht. (2)   Die Unterstützung bei der Projektentwicklung wird von der Kommission oder der Durchführungsstelle gemäß Artikel 12 Absatz 2 in Form einer Finanzhilfe gewährt. (3)   Im Rahmen der Unterstützung bei der Projektentwicklung können folgende Tätigkeiten finanziert werden: a) Verbesserung und Weiterentwicklung der Projektunterlag

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.