Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

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Quellenkennung: 32024D02814. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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emäß Artikel 49 wahrnehmen, so setzt er die Zahlung des Übergangsgeldes aus und unterrichtet die betreffenden ehemaligen Abgeordneten darüber. 5.   Die ehemaligen Abgeordneten können jederzeit auf ihren Anspruch auf Übergangsgeld verzichten. Sie teilen ihre diesbezügliche Entscheidung dem Generalsekretär mit. KAPITEL 2 Ruhegehalt Artikel 52 Anspruch auf Ruhegehalt 1.   Abgeordnete, die ihr Mandat mindestens ein volles Jahr ausgeübt haben, haben nach Ende des Mandats Anspruch auf ein lebenslanges Ruhegehalt, das im Einklang mit Artikel 14 des Statuts ab dem ersten Tag des Monats zahlbar ist, der auf den Monat folgt, in dem sie das 63. Lebensjahr vollenden. Außer in Fällen höherer Gewalt stellen die ehemaligen Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Auszahlung des Ruhegehalts innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung des Anspruchs. Nach Ablauf dieser Frist wird der Ruhegehaltsanspruch am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag eingegangen ist. 2.   Werden Ruhegehaltsempfänger in das Parlament wiedergewählt, so wird die Zahlung des Ruhegehalts unterbrochen. Die Ruhegehaltsansprüche, die Abgeordnete im Verlauf ihres neuen Mandats erwerben, werden zu den vor ihrer Wiederwahl erworbenen Ruhegehaltsansprüchen hinzugerechnet. Die Zahlung des Ruhegehalts wird wieder aufgenommen, sobald die Abgeordneten ihr Mandat im Parlament niederlegen. 3.   Wenn mehrere Mandate, die von ein und demselben Abgeordneten ausgeübt werden, durch einen Unterbrechungszeitraum getrennt sind, werden bei der Berechnung des Ruhegehalts alle Mandatszeiten zusammengerechnet. Artikel 53 Kumulierungsverbot 1.   Das Ruhegehalt, das ehemalige Abgeordnete im Rahmen eines Mandats erhalten, das sie gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt haben, wird auf das in Artikel 14 des Statuts vorgesehene Ruhegehalt angerechnet. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zu verstehen. 3.   Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Gesamtbetrags der beiden Ruhegehälter vor Abzug der Steuern. 4.   Ehemalige Abgeordnete, die gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, geben das Ruhegehalt an, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben. Artikel 54 Erlöschen des Ruhegehaltsanspruchs Das Ruhegehalt wird bis zum letzten Tag des Monats gezahlt, in dem die ehemaligen Abgeordneten versterben. KAPITEL 3 Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Artikel 55 Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit 1.   Abgeordnete, denen gemäß dem in Artikel 59 vorgesehenen Verfahren eine Vollinvalidität anerkannt wird, die sie bis zum Ende der Wahlperiode dienstunfähig werden lässt, und die aus diesem Grund ihr Mandat niederlegen, haben vorbehaltlich Absatz 3 ab dem Tag, an dem diese Mandatsniederlegung in Kraft tritt, Anspruch auf ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit. 2.   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit erlischt, wenn die Abgeordneten die Niederlegung ihres Mandats nicht innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, mit der ihnen ihre Dienstunfähigkeit offiziell mitgeteilt wurde, bekannt geben. 3.   Der Anspruch auf Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beginnt am Ende der Wahlperiode, während der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, wenn a) die Abgeordneten ihr Mandat aufgrund ihrer Dienstunfähigkeit nicht niederlegen können, b) die Entscheidung zur Feststellung der Dienstunfähigkeit nach Ende der Wahlperiode angenommen wurde, in der die Dienstunfähigkeit eingetreten ist, oder c) die Wahlperiode vor Ablauf des in Absatz 2 vorgesehenen Zeitraums endet. Artikel 56 Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit 1.   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beträgt für jedes volle Jahr der Ausübung des Mandats 3,5 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts und für jeden weiteren vollen Monat ein Zwölftel dieses Betrags, mindestens jedoch 35 % und höchstens 70 % der Entschädigung. 2.   Die Bestimmungen für die Berechnung des Ruhegehalts gelten entsprechend für die Berechnung des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit. Artikel 57 Kumulierungsverbot 1.   Das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das ehemalige Abgeordnete im Rahmen eines Mandats erhalten, das sie gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament in einem anderen Parlament ausgeübt haben, wird auf das in Artikel 55 vorgesehene Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit angerechnet. 2.   Für die Zwecke dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 zu verstehen. 3.   Ehemalige Abgeordnete, die gleichzeitig mit dem Mandat im Europäischen Parlament ein Mandat in einem anderen Parlament ausgeübt haben, geben das Ruhegehalt an, auf das sie im Rahmen des Mandats in diesem anderen Parlament Anspruch haben. Artikel 58 Verrechnung der Leistungen Wenn die ehemaligen Abgeordneten gleichzeitig Anspruch auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt haben, erhalten sie das Ruhegehalt. Die Höhe des Ruhegehalts darf jedoch nicht unter dem Betrag des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit liegen. Artikel 59 Verfahren 1.   Die Abgeordneten oder ihre gesetzlichen Vertreter reichen beim Präsidenten des Parlaments den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein, dem ein ärztliches Attest beizufügen ist, in dem der Name des Arztes genannt wird, der beauftragt ist, sie im Invaliditätsausschuss gemäß Artikel 60 zu vertreten. 2.   Innerhalb von drei Monaten ab seiner Einberufung durch den Generalsekretär legt der in Artikel 60 genannte Invaliditätsausschuss im Rahmen des vom Parlament festgelegten Mandats ein ärztliches Gutachten vor, in dem begründet und bewertet wird, ob die in Artikel 55 Absatz 1 vorgesehenen Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erfüllt sind. In Ausnahmefällen kann diese Frist vom Generalsekretär verlängert werden. 3.   Wird in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, bestätigt der Präsident des Parlaments den Anspruch des Abgeordneten auf das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, teilt diese Entscheidung dem betreffenden Abgeordneten mit und ersucht ihn, sein Mandat niederzulegen. Wird in dem ärztlichen Gutachten festgestellt, dass der betreffende Abgeordnete nicht wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden kann, unterrichtet der Präsident den Abgeordneten über die Einspruchsmöglichkeiten. Artikel 60 Invaliditätsausschuss 1.   Dem Invaliditätsausschuss gehören drei Ärzte an, die wie folgt benannt werden: — der erste von dem betreffenden Abgeordneten, — der zweite vom Parlament, — der dritte einvernehmlich von den beiden Erstgenannten. Falls innerhalb von zwei Monaten ab der Benennung des zweiten Arztes keine Einigung über die Benennung des dritten Arztes erzielt wird, wird der dritte Arzt auf Ersuchen des Parlaments von Amts wegen vom Präsidenten des Gerichtshofs der Europäischen Union benannt. 2.   Die Kosten für die Arbeit des Invaliditätsausschusses, einschließlich der Reisekosten, werden vom Parlament übernommen. 3.   Die Abgeordneten können dem Invaliditätsausschuss alle Befunde oder Atteste der sie behandelnden Ärzte oder anderer Fachleute, die sie auf eigenen Wunsch hin konsultiert haben, vorlegen. 4.   Die Arbeiten des Invaliditätsausschusses sind geheim. Artikel 61 Überprüfung der Dienstunfähigkeit 1.   Ehemalige Abgeordnete, die die in Artikel 55 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr erfüllen, verlieren ihren Anspruch auf dieses Ruhegehalt. 2.   Solange die ehemaligen Abgeordneten das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann das Parlament sie alle fünf Jahre von einem Arzt untersuchen lassen, um zu überprüfen, ob sie noch immer die für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit erforderlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 55 Absatz 1 erfüllen. 3.   Diese Untersuchung kann auch vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen werden, insbesondere dann, wenn das Parlament darüber unterrichtet wird, dass die ehemaligen Abgeordneten eine besoldete Funktion wahrnehmen. In diesem Fall wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten. 4.   Auf Vorschlag des Arztes, der die Untersuchung vorgenommen hat, kann der Invaliditätsausschuss feststellen, dass sich der Gesundheitszustand der ehemaligen Abgeordneten so verbessert hat, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 55 Absatz 1 nicht mehr erfüllen. 5.   Die Entscheidung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nicht mehr zu zahlen, wird vom Präsidenten des Parlaments auf der Grundlage der Schlussfolgerungen des Invaliditätsausschusses getroffen. Die Artikel 59 und 60 gelten entsprechend. Wenn die ehemaligen Abgeordneten keinen Arzt beauftragen, sie im Invaliditätsausschuss zu vertreten, findet Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 Anwendung. KAPITEL 4 Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld Artikel 62 Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld 1.   Überlebende Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten, die zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch oder eine Anwartschaft auf ein Ruhegehalt oder ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit hatten, haben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld. 2.   Für die Zwecke dieses Kapitels werden feste Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genauso behandelt wie Ehegatten, sofern das Paar ein von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestelltes offizielles Dokument vorlegt, das den Status als Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft belegt. 3.   Als „unterhaltsberechtigte Kinder“ gelten eheliche, nichteheliche oder an Kindes statt angenommene Kinder von Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder deren Ehegatten, wenn sie von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten tatsächlich unterhalten wurden. Als unterhaltsberechtigte Kinder gelten auch ungeborene Kinder sowie Kinder, für die die Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten ein Adoptionsverfahren eingeleitet haben und deren Adoption nach ihrem Tode erfolgt. Artikel 63 Berechnung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes 1.   Der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes darf die Höhe des Ruhegehalts, auf das die Abgeordneten am Ende der Wahlperiode Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen, wobei der Zeitraum zwischen dem Todestag und dem Zeitpunkt des Endes der Wahlperiode berücksichtigt wird. 2.   Bei ehemaligen Abgeordneten darf der Höchstbetrag der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes das Ruhegehalt, das die Abgeordneten erhalten haben oder auf das sie Anspruch gehabt hätten, nicht übersteigen. 3.   Überlebende Ehegatten erhalten 60 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags, mindestens jedoch 30 % der Entschädigung nach Artikel 10 des Statuts; letztgenannten Betrag erhalten sie auch dann, wenn dieser die Beträge gemäß den Absätzen 1 und 2 übersteigt. Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für überlebende Ehegatten wird durch eine Wiederverheiratung nicht berührt. Überlebende Ehegatten haben keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, wenn die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass die Ehe ausschließlich zu Versorgungszwecken geschlossen wurde. Gegebenenfalls wird die Situation auf der Grundlage von Fakten bewertet, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, wobei die Umstände im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen sind und zuvor eine Ermittlung durchgeführt wird, in deren Rahmen beide Seiten Gelegenheit erhalten, Stellung zu nehmen und auf die Bemerkungen der Gegenseite zu antworten. 4.   Das Waisengeld für unterhaltsberechtigte Kinder beläuft sich auf 20 % des in Absatz 1 oder 2 genannten Betrags. 5.   Bei mehr als zwei unterhaltsberechtigten Kindern wird das jedem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlende Waisengeld abweichend von Absatz 4 berechnet, indem der Betrag, der 40 % des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Höchstbetrags entspricht, durch die Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder geteilt wird. 6.   Falls erforderlich, wird der Höchstbetrag der zu zahlenden Versorgung zwischen dem Ehegatten und den unterhaltsberechtigten Kindern mit den in den Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen prozentualen Anteilen aufgeteilt. 7.   Gibt es keine überlebenden Ehegatten, so beläuft sich das jedem unterhaltsberechtigten Kind zu zahlende Waisengeld abweichend von den Absätzen 4 und 5 auf 20 % des in Absatz 1 bzw. 2 genannten Höchstbetrags. Bei mehr als fünf unterhaltsberechtigten Kindern wird der in Absatz 1 bzw. 2 genannte Höchstbetrag jedoch zu gleichen Teilen zwischen den unterhaltsberechtigten Kindern, die einen Anspruch auf Waisengeld haben, aufgeteilt. Artikel 64 Dauer der Zahlung der Hinterbliebenenversorgung und des Waisengeldes 1.   Die Hinterbliebenenversorgung oder das Waisengeld wird ab dem ersten Tag des auf den Todestag der Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten folgenden Kalendermonats gezahlt. 2.   Im Falle des Todes der Anspruchsberechtigten erlischt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung am Ende des Monats, in dem der Todesfall eingetreten ist. 3.   Der Anspruch auf Waisengeld erlischt am Ende des Monats, in dem das unterhaltsberechtigte Kind das 21. Lebensjahr vollendet. Der Anspruch auf Waisengeld besteht jedoch für die Dauer der Schul- oder Berufsausbildung der unterhaltsberechtigten Kinder fort, höchstens aber bis zum Ende des Monats, in dem diese das 25. Lebensjahr vollenden. Der Anspruch auf Waisengeld besteht auch fort, wenn unterhaltsberechtigte Kinder aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung außerstande sind, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Krankheit oder Behinderung muss vom Amtsarzt des Parlaments anerkannt werden. Die Anspruchsberechtigten können die Entscheidung des Amtsarztes durch die Anrufung eines Ausschusses anfechten, der entsprechend den Modalitäten des in Anhang II Abschnitt 3 des Beamtenstatuts vorgesehenen Invaliditätsausschusses zusammengesetzt wird. Dieser Anspruch erlischt, sobald die unterhaltsberechtigten Kinder ihren Lebensunterhalt wieder selbst bestreiten können. Das Parlament kann die unterhaltsberechtigten Kinder alle fünf Jahre durch einen Arzt untersuchen lassen, der prüfen soll, ob sie die Bedingungen für die Gewährung des Waisengeldes immer noch erfüllen. 4.   Überlebende Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder, die Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld haben, müssen ihren Antrag auf Zahlung der Hinterbliebenenversorgung bzw. des Waisengeldes innerhalb von sechs Monaten nach Entstehung ihres Anspruchs stellen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bzw. Waisengeld am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments eingegangen ist. TITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN KAPITEL 1 Zahlungsmodalitäten Artikel 65 Einhaltung der Haushaltsordnung 1.   Bei der Umsetzung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen sowie den gemäß diesen Durchführungsbestimmungen eingereichten Auszahlungsanträgen muss die Haushaltsordnung eingehalten werden. 2.   Wenn die vorliegenden Durchführungsbestimmungen den Abschluss von Verträgen zwischen dem Parlament und Dritten vorsehen, ist der zuständige Anweisungsbefugte ermächtigt, diese zu unterzeichnen. Artikel 66 Grundsatz für die Verwendung der Mittel 1.   Die gemäß Titel I Kapitel 4, 5 und 6 überwiesenen Beträge sind ausschließlich für die Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats der Abgeordneten vorgesehen und dürfen nicht verwendet werden, um persönliche Ausgaben oder politische Zuschüsse oder Spenden zu finanzieren. 2.   Die Abgeordneten achten bei der Verwendung der im Einklang mit den vorliegenden Durchführungsbestimmungen zur Verfügung gestellten Mittel darauf, dass ihre eigenen Interessen nicht mit den Interessen der Union in Konflikt geraten. Ein Interessenkonflikt besteht, wenn die Tätigkeit eines Abgeordneten durch familiäre oder private Verbundenheit, wirtschaftliche Interessen oder andere direkte oder indirekte persönliche Interessen beeinflusst wird. 3.   Die Abgeordneten erstatten dem Parlament die nicht verwendeten Beträge außer in den Fällen, in denen diese als Pauschalbetrag gezahlt werden. Artikel 67 Banküberweisung, Devisen und Umrechnungskurse 1.   Die Zahlungen im Rahmen der vorliegenden Durchführungsbestimmungen erfolgen per Banküberweisung gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). Das Parlament trägt die zulasten des Zahlers gehenden Entgelte. Etwaige weitere Entgelte trägt der Zahlungsempfänger. 2.   Die Zahlungen werden in Euro geleistet, es sei denn, der Empfänger wurde in einem Mitgliedstaat gewählt bzw. hat seinen Wohnort in einem Mitgliedstaat, der eine andere Währung als den Euro hat, und beantragt die Zahlung des Gesamtbetrags oder eines Teils dieser Summe in der Währung dieses Mitgliedstaats. 3.   Die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung erfolgt auf der Grundlage des monatlichen Umrechnungskurses des Euro, der gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Haushaltsordnung festgesetzt wurde. 4.   Für die Überweisung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgt die Umrechnung zwischen dem Euro und einer anderen Währung abweichend von Absatz 3 auf der Grundlage des monatlichen Umrechnungskurses des Euro für den Monat Dezember des Vorjahres. Der auf eine andere Währung als den Euro lautende monatliche Höchstbetrag der den Abgeordneten gewährten Kostenübernahme darf jedoch während einer Wahlperiode nach Berücksichtigung der jährlichen Indexierung und einer etwaigen vom Präsidium beschlossenen Anhebung nicht unter dem für das Vorjahr festgesetzten monatlichen Höchstbetrag liegen. Artikel 68 Bankkonten 1.   Unmittelbar nach Beginn ihres Mandats teilen die Abgeordneten der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Bankdaten (z. B. die IBAN-Nummer und den BIC-Code sowie die Anschrift der betreffenden Bank) für mindestens ein Konto mit, das auf ihren Namen in einem Mitgliedstaat der Union geführt wird und auf das die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, andere Vergütungen sowie die anderen Kostenerstattungen überwiesen werden sollen. Sofern keine andere Anweisung der Abgeordneten, der ehemaligen Abgeordneten oder ihrer Rechtsnachfolger vorliegt, wird das für den Erhalt der Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts eröffnete Konto auch für die Zahlung des Übergangsgeldes und der Versorgungsbezüge verwendet. 2.   Für jede Zahlung an andere Personen als die Abgeordneten selbst muss zuvor ein von der Bank der Begünstigten ausgestelltes Dokument vorgelegt werden, in dem bestätigt wird, dass diese Inhaber des Kontos sind, auf das die Überweisung erfolgen soll, und aus dem auch die IBAN-Nummer des Kontos sowie der BIC-Code und die Anschrift der Bank ersichtlich sind. 3.   Für die Überweisungen im Rahmen der parlamentarischen Assistenz teilen die Abgeordneten der Zahlstelle bzw. der zuständigen Dienststelle des Parlaments die Kontoangaben ihrer persönlichen Mitarbeiter mit. Die Bankkonten der persönlichen Mitarbeiter sind in einem Mitgliedstaat der Union zu eröffnen. Die Überweisungen lauten auf die Währung, in der das Gehalt oder das Honorar des jeweiligen persönlichen Mitarbeiters gezahlt werden. Die Zahlstelle teilt ihre Bankangaben der zuständigen Dienststelle des Parlaments mit. Artikel 69 Zahlungen 1.   Die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung, das Übergangsgeld und die Versorgungsbezüge werden am 15. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. Die allgemeine Kostenvergütung wird am 1. des Monats für den laufenden Monat überwiesen. 2.   Die Überweisungen an die Zahlstelle zur Erstattung der Kosten für parlamentarische Assistenz erfolgen am 15. des Monats für den laufenden Monat. Bei diesen Überweisungen werden die bis zum 25. des Vormonats übermittelten Anweisungen der Abgeordneten berücksichtigt. 3.   Die anderen Kostenerstattungen erfolgen gegen Vorlage der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannten Belege. Auf Antrag der zuständigen Dienststelle des Parlaments legen die Empfänger von Versorgungsbezügen eine Lebensbescheinigung in Form einer von einem Arzt oder einer zuständigen Behörde ausgestellten Bescheinigung vor. 4.   Für die Vorlage der gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen erforderlichen Belege gelten folgende Fristen: a) für die Reise- und Aufenthaltskosten: spätestens am 31. Juli des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die betreffende Reise angetreten wurde, b) für die Ausgaben für parlamentarische Assistenz und die anderen Ausgaben: vor dem in den geltenden Bestimmungen festgelegten Fälligkeitstermin und spätestens am 7. Dezember des Haushaltsjahres, für das die Kostenübernahme bzw. die Erstattung beantragt wird. 5.   Der Generalsekretär kann besondere Bestimmungen für die Vorauszahlungen bezüglich der normalen Reisekosten und der Aufenthaltskosten erlassen. KAPITEL 2 Abrechnung und Einziehung Artikel 70 Ersatzbelege Im Falle des Verlusts der vorzulegenden Belege müssen die Abgeordneten eine Verlusterklärung einreichen, der mit den Vorschriften der vorliegenden Durchführungsbestimmungen übereinstimmende Ersatzbelege beizufügen sind. Artikel 71 Einstellung der Zahlungen durch das Parlament 1.   Verstoßen Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete, ihre Rechtsnachfolger oder ihre Zahlstellen gegen die vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder die KVR, so kann der zuständige Anweisungsbefugte die betreffenden Zahlungen ganz oder teilweise einstellen. 2.   Der zuständige Anweisungsbefugte teilt der betreffenden Person zunächst schriftlich seine Absicht mit, die betreffenden Zahlungen einzustellen, und gibt ihr Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen. Eine Kopie dieser Mitteilung wird je nach Sachlage an alle betroffenen Dritten übermittelt. 3.   Erbringt die betreffende Person keine ausreichenden Nachweise für die Einhaltung der vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder der KVR, so trifft der zuständige Anweisungsbefugte eine Entscheidung zur Einstellung der entsprechenden Zahlungen. Artikel 72 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen bleibt von dieser Entscheidung unberührt. Artikel 72 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge durch das Parlament 1.   Alle gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder der KVR zu Unrecht ausgezahlten Beträge werden von den betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten oder deren Rechtsnachfolgern zurückgefordert. Die Rückforderungsentscheidung wird vom Generalsekretär erlassen. 2.   Der Generalsekretär setzt die betreffende Person vor Erlass der Rückforderungsentscheidung schriftlich über die Eröffnung des Rückforderungsverfahrens in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und Belege einzureichen. 3.   Nach Erlass der Rückforderungsentscheidung nimmt der Generalsekretär die Rückforderung gemäß der Haushaltsordnung vor. Die Rückforderungsmaßnahmen dürfen den Abgeordneten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.