Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

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ihrer Aufgaben als Assistenten beeinträchtigen oder zu einem Interessenkonflikt führen können, und ii) einer Erklärung der Abgeordneten, in der sie bestätigen, dass sie die Liste der Nebentätigkeiten der Assistenten zur Kenntnis genommen haben und dass diese weder die Ausübung ihrer Aufgaben als Assistenten beeinträchtigen noch zu einem Interessenkonflikt führen. Artikel 36 Abrechnung der Ausgaben 1.   Die Zahlstelle übermittelt der zuständigen Dienststelle insbesondere zum Zweck der Abrechnung geleisteter Vorauszahlungen spätestens bis zum 31. März des auf das Bezugshaushaltsjahr folgenden Jahres für die einzelnen örtlichen Assistenten und Praktikanten, die in dem Mitgliedstaat beschäftigt sind, in dem die Abgeordneten gewählt wurden, Aufstellungen der gezahlten Gehälter, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie aller sonstigen erstattungsfähigen Ausgaben. Sie erbringt ferner einen Nachweis dafür, dass die betreffenden örtlichen Assistenten einem Sozialversicherungssystem angeschlossen sind, wobei die Abgeordneten als Arbeitgeber angegeben sind, und stellt eine jährliche Einkommenserklärung sowie eine Bescheinigung über den Abschluss einer Berufsunfallversicherung bereit, wenn eine derartige Versicherung nach dem geltenden nationalen Recht erforderlich ist. Sie bestätigt auch, dass alle sich aus dem anwendbaren nationalen Recht ergebenden Verpflichtungen erfüllt wurden, und legt auf Verlangen der zuständigen Dienststelle des Parlaments alle für den Berichtszeitraum ausgestellten Gehaltsabrechnungen sowie einen Nachweis über die Zahlung von Gehältern, Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern vor. Bei Beendigung des Vertrags zwischen Zahlstellen und Abgeordneten und bei Ablauf des Mandats der Abgeordneten sind diese Verpflichtungen innerhalb von höchstens drei Monaten zu erfüllen. Die Aufstellungen nach Unterabsatz 1 werden gemäß den Vorgaben des Parlaments erstellt. 2.   Werden die Aufstellungen nach Absatz 1 nicht fristgerecht eingereicht, so gelten alle entsprechenden Zahlungen als zu Unrecht gezahlte Beträge. Nach Überprüfung der Aufstellungen gemäß Absatz 1 oder bei fehlender Einreichung dieser Aufstellungen wird der Zahlstelle von der zuständigen Dienststelle des Parlaments mit Kopie an den Abgeordneten eine Mitteilung zugesandt, in der die Ordnungsmäßigkeit oder Nichtordnungsmäßigkeit der geleisteten Zahlungen festgestellt und bei Bedarf angegeben wird, welche Unterlagen fehlen und nachzureichen sind. Wird in der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Mitteilung die Nichtordnungsmäßigkeit der Zahlungen festgestellt, sind die zur Feststellung ihrer Ordnungsmäßigkeit erforderlichen Unterlagen innerhalb eines Monats nach dem Datum der Mitteilung bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen. Werden diese Unterlagen nicht fristgerecht eingereicht, wendet das Parlament je nach Fall Artikel 71, Artikel 72 oder beide Artikel an. Artikel 37 Verpflichtungen im Rahmen der Verträge örtlicher Assistenten 1.   Die Zahlstelle führt ein Gehaltsabrechnungsbuch, in dem die ausgezahlten Gehälter und, sofern zutreffend, die abgeführten Steuern und die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer ausgewiesen sind, und bewahrt dieses während des im jeweiligen nationalen Recht vorgesehenen Zeitraums auf, mindestens jedoch bis Ablauf von fünf Jahren nach Ende der betreffenden Wahlperiode. Unbeschadet von Unterabsatz 1 ist den Abgeordneten sowie allen von ihnen benannten qualifizierten Berufsangehörigen nach Ende des Vertrags der Zahlstelle unverzüglich eine beglaubigte Kopie aller Gehaltsabrechnungsunterlagen zu übermitteln. 2.   Die Assistenten unterlassen jegliches Verhalten, das im Widerspruch zu den Interessen der Abgeordneten, für die sie tätig sind, und des Parlaments steht. Sie unterrichten die Abgeordneten unverzüglich über ihre Absicht, eine Nebentätigkeit gegen Entgelt oder ohne Entgelt auszuüben, sowie über ihre Absicht, bei einer Wahl zu kandidieren. Die Entfernung ihres Wohnorts zu ihrem Arbeitsort muss mit der ordnungsgemäßen Ausübung ihrer Aufgaben vereinbar sein. 3.   Die Abgeordneten unterrichten die zuständige Dienststelle des Parlaments unverzüglich über alle Änderungen der Beschäftigungsbedingungen, die sich auf die Ausgaben für die parlamentarische Assistenz auswirken, sowie über die Absicht ihrer Assistenten, andere als die bereits gemäß Artikel 35 Buchstabe g angegebenen Nebentätigkeiten aufzunehmen oder bei einer Wahl zu kandidieren. Die Abgeordneten müssen dafür sorgen, dass Nebentätigkeiten und Kandidaturen für Wahlen nicht die Ausübung der Aufgaben der Assistenten beeinträchtigen oder den finanziellen Interessen der Union zuwiderlaufen, indem sie geeignete Vorkehrungen treffen und etwa mit den Assistenten vereinbaren, dass ihre Arbeitszeit angepasst wird oder dass sie Jahresurlaub oder unbezahlten Urlaub nehmen. Die zuständige Dienststelle des Parlaments kann Nachweise für die Vereinbarungen verlangen, die zu diesem Zweck mit den betroffenen Assistenten getroffen wurden. 4.   Örtliche Assistenten, die beabsichtigen, bei einer Wahl zu kandidieren, handeln gemäß dem nationalen Recht für Wahlkämpfe. Werden sie gewählt, endet die mit ihnen verbundene Kostenübernahme, es sei denn, sie können nachweisen, dass ihr Mandat mit der Ausübung ihrer Aufgaben als parlamentarische Assistenten vereinbar ist. 5.   In den zwischen Abgeordneten und Assistenten geschlossenen Verträgen müssen die in den Absätzen 2 und 4 festgelegten Bedingungen enthalten sein. 6.   Die Kosten im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen mit örtlichen Assistenten können übernommen werden, sofern die Mindestarbeitszeit fünf Stunden pro Woche beträgt und die Gesamtarbeitszeit, einschließlich der für Nebentätigkeiten aufgewendeten Zeit, 48 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Für die Zwecke dieses Absatzes werden die in Artikel 35 genannten unbezahlten Tätigkeiten nur berücksichtigt, wenn sie in dem betreffenden Fall üblicherweise vergütet werden. Artikel 38 Kosten bei Beendigung des Arbeitsvertrags 1.   Kosten, die entstehen, wenn die von den Abgeordneten mit ihren örtlichen Assistenten geschlossenen Arbeitsverträge beendet werden, können übernommen werden, wenn a) sich diese Kosten zwingend aus dem anwendbaren nationalen Arbeitsrecht einschließlich der Tarifverträge ergeben und b) die Abgeordneten den gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsvertrags mit ihren örtlichen Assistenten einschließlich der fristgerechten Kündigung rechtzeitig vor dem Ende ihrer Amtszeit nachgekommen sind, es sei denn, das Ende ihrer Amtszeit war nicht vorhersehbar. 2.   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Kosten können bis zum gesetzlichen Mindestbetrag und im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 übernommen werden. 3.   Zusätzliche Ausgaben, die sich aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Parteien ergeben, die über die gesetzlichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen hinausgeht, können im Rahmen des Höchstbetrags gemäß Artikel 29 Absatz 4 nur bis zu einem Betrag übernommen werden, der dem durchschnittlichen monatlichen Bruttogrundgehalt der örtlichen Assistenten im letzten Beschäftigungsjahr entspricht. 4.   Absatz 3 gilt nicht, wenn a) die betreffenden örtlichen Assistenten weniger als zwölf Monate für die Abgeordneten gearbeitet haben, b) die betreffenden Assistenten innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung ihres Vertrags wieder als Assistenten von Abgeordneten oder einer Gemeinschaft von Abgeordneten eingestellt werden. 5.   Wenn die Abgeordneten den Assistenten aufgrund des anwendbaren nationalen Arbeitsrechts Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung des Vertrags zahlen müssen, die deren durchschnittliches monatliches Bruttogehalt um mehr als das Dreifache übersteigen, so können diese Kosten gegen Vorlage ordnungsgemäß ausgestellter Belege, die von den zuständigen nationalen Behörden zwingend zu bestätigen sind, übernommen werden. Artikel 39 Im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags vorzulegende Unterlagen 1.   Außer für Spezialdienste, die nicht mehr als 500 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, müssen Anträge auf Übernahme der Kosten für Dienstleistungsverträge Folgendes enthalten: a) den Vertrag, den Abgeordnete mit einem Dienstleister geschlossen haben, in dem die Art der zu erbringenden Dienstleistungen klar festgelegt ist, b) außer bei Dienstleistungsverträgen mit örtlichen Assistenten die Auftragsunterlagen, wenn die Dienstleistungen mehr als 60 000 EUR einschließlich Mehrwertsteuer kosten, darunter — die Bekanntmachung mit einer Beschreibung der Bedürfnisse und Anforderungen, den Zuschlagskriterien und einem vorläufigen Zeitplan, — die Einladungen an die Bieter oder sonstige Veröffentlichungsmaßnahmen, — die eingegangenen Angebote sowie — die Begründung für das ausgewählte Angebot, c) im Fall von Dienstleistern, die juristische Personen sind, eine Kopie ihres Eintrags ins Handelsregister oder ein gleichwertiges Dokument, aus dem der Ort und das Datum ihrer Gründung hervorgehen, zusammen mit der Satzung oder im Fall von Dienstleistern, die natürliche Personen sind, ein Dokument, aus dem der Ort ihrer Niederlassung hervorgeht, die Dokumente nach Artikel 35 Buchstabe d bis f und – außer für Verträge für Spezialdienste – die Dokumente nach Artikel 35 Buchstabe g, d) im Fall von Dienstleistern, die juristische Personen sind, eine Liste der natürlichen Personen, die an der Erbringung von Dienstleistungen durch die juristische Person beteiligt sind, zusammen mit Informationen über ihre Bildungsabschlüsse, ihre beruflichen Qualifikationen und die für die Erbringung der betreffenden Dienstleistungen relevante Erfahrung sowie eine Erklärung, in der bestätigt wird, dass kein Interessenkonflikt im Sinne von Artikel 66 Absatz 2 vorliegt und dass keine dieser Personen ein Assistent im Sinne von Artikel 30 oder eine der in Artikel 41 Buchstabe d genannten Personen ist, e) eine von den Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, in der bestätigt wird, dass die Dienstleistungen nur in hinreichend begründeten Fällen nach Unterrichtung der zuständigen Dienststelle des Parlaments an Unterauftragnehmer vergeben werden, wobei nur höchstens 20 % des Gesamtwerts des betreffenden Auftrags vergeben werden dürfen, oder im Falle von Dienstleistern, die örtliche Assistenten sind, eine von den Abgeordneten gegengezeichnete Erklärung, dass die Dienstleistungen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden. 2.   Die Übernahme der Kosten der Dienstleistungen erfolgt gegen Vorlage einer detaillierten Rechnung oder Honorarforderung über die tatsächlich erbrachten Leistungen sowie einer Kopie des mit dem Dienstleister geschlossenen Vertrags durch die Abgeordneten bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments. Die Rechnung oder Honorarforderung wird zusammen mit der Bestätigung der Abgeordneten eingereicht, dass die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Auf Antrag der zuständigen Dienststelle des Parlaments legen die Abgeordneten ferner die wesentlichen Belege vor. Falls die Leistungen teilweise oder vollständig von der Mehrwertsteuer befreit sind, kann die zuständige Dienststelle des Parlaments von der Zahlstelle eine Bestätigung der Rechtsgrundlage der Befreiung verlangen. Artikel 40 Außerordentliche Kosten Sind auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags beschäftigte örtliche Assistenten länger als drei Monate wegen Mutterschaftsurlaub oder schwerer Krankheit abwesend, kann ab dem dritten Monat der Abwesenheit zusätzlich zu dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Betrag der Teil der durch ihren Ersatz entstehenden Kosten erstattet werden, der nicht durch die Leistungen gedeckt ist, die nach dem jeweiligen nationalen Sozialversicherungssystem an den Arbeitnehmer gezahlt werden. Anträge auf Übernahme dieser Kosten sind von den Zahlstellen bei der zuständigen Dienststelle des Parlaments einzureichen und von den Abgeordneten gegenzuzeichnen. Artikel 41 Nicht erstattungsfähige Kosten Die in Anwendung dieses Kapitels gezahlten Beträge dürfen weder direkt noch indirekt dazu dienen, a) Verträge mit einer Organisation zu finanzieren, die politische Ziele verfolgt, wie einer politischen Partei, einer Stiftung, einer Bewegung oder einer Fraktion, b) Kosten zu decken, die im Rahmen anderer Vergütungen erstattet werden können, die in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder anderen Bestimmungen der Geschäftsordnung des Parlaments vorgesehen sind, c) Kosten zu decken, die im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags entstehen, der zu einem Interessenkonflikt führen kann, insbesondere in Fällen, in denen die Abgeordneten oder die in Buchstabe d genannten Personen — Eigentümer der gesamten oder eines Teils einer als Dienstleister der Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht sind, — dem Verwaltungsrat oder einem anderen Exekutivorgan einer als Dienstleister der Abgeordneten fungierenden Gesellschaft oder Organisation mit Gewinnerzielungsabsicht angehören, — Zugang zum Bankkonto der Dienstleister der Abgeordneten haben, — ein Interesse an den Tätigkeiten des Dienstleisters haben oder ihnen aus diesen Tätigkeiten ein wie auch immer gearteter finanzieller Vorteil entsteht, d) Verträge zu finanzieren, mit denen die Abgeordneten ihre Ehegatten oder festen Partner beziehungsweise ihre Eltern, Kinder, Brüder und Schwestern beschäftigen oder deren Dienste in Anspruch nehmen oder die allgemein zu Interessenkonflikten gemäß Artikel 66 Absatz 2 führen können, e) Kosten im Zusammenhang mit Verträgen zu decken, die mit natürlichen Personen geschlossen wurden, die als akkreditierte parlamentarische Assistenten eingestellt wurden, aber nicht gemäß Artikel 20 des Beamtenstatuts an ihrem Dienstort wohnhaft sind, und den Abgeordneten in den Räumlichkeiten des Europäischen Parlaments an einem seiner drei Arbeitsorte direkte Unterstützung leisten sollen. KAPITEL 6 Ausstattung mit Material Artikel 42 Zugang zu internen Dienstleistungen und Ausstattung mit Material 1.   Das Präsidium legt die Bestimmungen für den Zugang der Abgeordneten zu internen Dienstleistungen des Parlaments und ihre Ausstattung mit Material fest, insbesondere für — die Benutzung der Dienstfahrzeuge, — das Mobiliar der Abgeordnetenbüros, — die Bereitstellung der Informatik- und Telekommunikationseinrichtungen, — den Papier- und Büromaterialbedarf, — die Benutzung der in den Verbindungsbüros des Parlaments zur Verfügung gestellten Büroflächen durch die Abgeordneten und die Fraktionen des Parlaments, — die Bearbeitung der Archive der Abgeordneten, die einem Institut, einer Vereinigung oder einer Stiftung als Schenkung oder Legat zur Verfügung gestellt werden, — die Modalitäten, die es den Abgeordneten bei Erlöschen ihres Mandats während einer Wahlperiode erlauben, ihre persönlichen Gegenstände, die sich in ihrem Büro in Brüssel und in Straßburg befinden, in ihr Herkunftsland transportieren zu lassen, — die Benutzung von Dienstfahrrädern, — Sprach- und Informatikkurse für die Abgeordneten, — die Nutzung der vom Ärztlichen Dienst des Parlaments bereitgestellten Dienstleistungen. 2.   Das Präsidium kann ferner Bestimmungen für den Zugang ehemaliger Präsidenten des Parlaments (während ihres parlamentarischen Mandats) und ehemaliger Abgeordneter des Parlaments zu den Einrichtungen des Parlaments festlegen. KAPITEL 7 Allgemeine Kostenvergütung Artikel 43 Anspruch auf allgemeine Kostenvergütung 1.   Die Abgeordneten haben Anspruch auf eine allgemeine Kostenvergütung zur Deckung der mit ihrer Tätigkeit als Abgeordnete verbundenen Kosten. 2.   Die allgemeine Kostenvergütung wird im Einklang mit Erwägung 17 und Artikel 20 Absatz 3 des Statuts in Form eines Pauschalbetrags gezahlt. 3.   Die Abgeordneten haben mit Wirkung ab dem Monat, in dem der entsprechende Antrag auf Zahlung eingeht, Anspruch auf die allgemeine Kostenvergütung. 4.   Die Abgeordneten können entscheiden, ob sie den vollständigen Betrag oder einen Teilbetrag der allgemeinen Kostenvergütung erhalten wollen. Artikel 44 Abgedeckter Zeitraum 1.   Die allgemeine Kostenvergütung ist für die Dauer des Mandats der Abgeordneten zahlbar. 2.   Der monatliche Betrag der allgemeinen Kostenvergütung wird auf 4 950 EUR festgesetzt. 3.   Beginnt das Mandat nach dem 15. eines Monats, so besteht nur Anspruch auf die Hälfte der für den betreffenden Monat vorgesehen allgemeinen Kostenvergütung. 4.   Die Hälfte der allgemeinen Kostenvergütung ist ferner für einen Zeitraum von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet, zahlbar, sofern die Abgeordneten ihr Mandat mindestens sechs Monate lang ausgeübt haben und nicht wiedergewählt werden. Artikel 45 Zahlungen und Abwesenheiten 1.   Alle Zahlungen im Zusammenhang mit der allgemeinen Kostenvergütung werden unmittelbar an die Abgeordneten geleistet. 2.   Waren Abgeordnete während eines parlamentarischen Jahres (1. September bis 31. August) an mindestens 50 % der für Plenartagungen des Parlaments festgesetzten Tage nicht anwesend, so haben sie dem Parlament 50 % der allgemeinen Kostenvergütung, die sie für dieses Jahr erhalten haben, zu erstatten. 3.   Eine unter Absatz 2 fallende Abwesenheit kann vom Präsidenten entschuldigt werden, wenn die betreffenden Abgeordneten erkrankt waren, schwerwiegende familiäre Gründe vorlagen oder sie sich andernorts auf einer vom Präsidenten, vom Präsidium oder von der Konferenz der Präsidenten genehmigten Reise befanden. Die Belege sind den Quästoren spätestens zwei Monate nach Beginn der Abwesenheit zu übermitteln. 4.   Abgeordnete, die ein Kind erwarten, sind während eines Zeitraums von drei Monaten vor der Entbindung von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen des Parlaments befreit. Sie müssen eine ärztliche Bescheinigung über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Entbindung vorlegen. Nach der Entbindung sind die Abgeordneten für einen Zeitraum von sechs Monaten von der Teilnahme an den offiziellen Sitzungen freigestellt. Sie müssen eine Kopie der Geburtsurkunde des Kindes vorlegen. Artikel 46 Abgedeckte Kosten 1.   Die allgemeine Kostenvergütung dient unter anderem zur Deckung von Kosten wie Bürobetriebs- und Bürounterhaltungskosten, Bürobedarf und Dokumentation, Kosten für Büroausstattung, Kosten für Repräsentationstätigkeiten oder Verwaltungskosten. 2.   Stellen die Abgeordneten fest, dass die Beträge, die im Rahmen anderer Vergütungen gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen des Parlaments vorgesehen sind, vollständig in Anspruch genommen wurden, dürfen sie die allgemeine Kostenvergütung für Tätigkeiten verwenden, die durch diese Vergütungen abgedeckt sind. Artikel 47 Grundsätze für die Verwendung der allgemeinen Kostenvergütung 1.   Zur Erleichterung der Verwaltung und Überwachung der Ausgaben durch die Abgeordneten überweist das Parlament die für die allgemeine Kostenvergütung vorgesehenen Mittel auf ein Konto, das ausschließlich für diese Vergütung vorgesehen ist und auf das es keine anderen Zahlungen überweist. Für ein solches Konto gelten die üblichen mit dem Mandat verbundenen Garantien. 2.   Die Abgeordneten tragen die ausschließliche Verantwortung dafür, wie die gemäß diesem Kapitel zur Verfügung gestellten Beträge verwendet werden. 3.   Es steht den Abgeordneten frei, die Verwendung dieser Beträge – im Detail oder nach den in Absatz 4 dieses Artikels aufgeführten Kostenarten – eigenständig oder mithilfe eines externen Prüfers zu dokumentieren und diese Informationen ganz oder teilweise im Einklang mit Artikel 11 der Geschäftsordnung des Parlaments auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. 4.   Die in Absatz 3 genannten Kostenarten sind folgende:   Kategorie 1: Miete eines lokalen Büros und Nebenkosten,   Kategorie 2: Betriebskosten eines lokalen Büros,   Kategorie 3: Bürobedarf, Papier- und Schreibwaren und Büromaterial,   Kategorie 4: Bücher, Zeitschriften, Zeitungen und Pressespiegel,   Kategorie 5: Büroausstattung und Möbel,   Kategorie 6: Protokoll und Vertretung,   Kategorie 7: Organisation von Veranstaltungen, Seminaren und Konferenzen,   Kategorie 8: sonstige Verwaltungskosten,   Kategorie 9: Tätigkeiten, für die andere bereits aufgebrauchte Vergütungen vorgesehen waren,   Kategorie 10: sonstige Kosten im Zusammenhang mit dem parlamentarischen Mandat der Abgeordneten. 5.   Das Präsidium nimmt etwaige zusätzliche Maßnahmen an, die seiner Ansicht nach erforderlich sind, um die Umsetzung der Beschlüsse der Abgeordneten gemäß Absatz 3 zu erleichtern. TITEL II ENDE DES PARLAMENTARISCHEN MANDATS KAPITEL 1 Übergangsgeld Artikel 48 Anspruch auf Übergangsgeld Ab dem ersten Tag des Monats, der auf ihr Ausscheiden folgt, haben die ehemaligen Abgeordneten Anspruch auf ein Übergangsgeld gemäß Artikel 13 des Statuts. Artikel 49 Bedingungen 1.   Wenn ehemalige Abgeordnete, die Anspruch auf das Übergangsgeld haben, ein Mandat in einem anderen Parlament oder ein öffentliches Amt übernehmen, wird das Übergangsgeld um die Vergütungen gekürzt, auf die sie Anspruch haben. 2.   Artikel 2 Absatz 3 gilt sinngemäß für das Übergangsgeld. 3.   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „anderen Parlament“ jedes Parlament mit legislativer Zuständigkeit in einem Mitgliedstaat zu verstehen. 4.   Im Sinne dieses Artikels ist unter einem „öffentlichen Amt“ Folgendes zu verstehen: a) ein besoldetes Wahlamt, das mit der Wahrnehmung von Befugnissen der öffentlichen Hand verbunden ist, b) ein Amt als Mitglied einer nationalen oder regionalen Regierung, c) ein Amt als hoher Beamter, der Träger öffentlicher Gewalt ist, oder als Beamter oder Mitglied eines Organs der Union. Artikel 50 Verrechnung der Leistungen 1.   Haben ehemalige Abgeordnete gleichzeitig Anspruch auf Zahlung des Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts und auf Zahlung des Ruhegehalts gemäß Artikel 14 des Statuts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit gemäß Artikel 15 des Statuts, so gilt für sie die Regelung, für die sie sich entscheiden. Sie teilen ihre Entscheidung spätestens drei Monate nach Ende ihres Mandats dem Generalsekretär mit. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. 2.   Entscheiden sich die ehemaligen Abgeordneten für die Zahlung des Übergangsgeldes, so wird die Zahlung des Ruhegehalts oder des Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit während des Zeitraums unterbrochen, in dem sie Anspruch auf das Übergangsgeld haben. Artikel 51 Verfahren 1.   Um das Übergangsgeld erhalten zu können, beantragen die ehemaligen Abgeordneten das Übergangsgeld unter Beifügung einer schriftlichen Erklärung, aus der hervorgeht, ob sie ein Mandat oder Amt gemäß Artikel 49 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen wahrnehmen, innerhalb von drei Monaten nach Ablauf ihres Mandats. Nach Ablauf dieser Frist wird der Anspruch auf Übergangsgeld am ersten Tag des Monats wirksam, in dem der Antrag bei den zuständigen Dienststellen des Parlaments eingegangen ist. Die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld wird gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegt. 2.   Der in Absatz 1 genannten schriftlichen Erklärung wird bei Bedarf die in Artikel 50 Absatz 1 genannte Entscheidung der Abgeordneten beigefügt. 3.   Jede Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangsgeldes, die eine Änderung des Anspruchs der ehemaligen Abgeordneten auf das Übergangsgeld bewirken könnte, ist der zuständigen Dienststelle des Parlaments unverzüglich mitzuteilen. Im Zweifelsfall kann der Generalsekretär die ehemaligen Abgeordneten auffordern, Bemerkungen zu unterbreiten. 4.   Wenn der Generalsekretär auf der Grundlage von Fakten, die anhand öffentlich zugänglicher Quellen nachprüfbar sind, davon Kenntnis erlangt, dass ehemalige Abgeordnete ein Mandat oder Amt g

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.