Europäische Union

Beschluss des Präsidiums vom 11. September 2023 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments und Aufhebung des Beschlusses des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008

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nicht daran hindern, ihr Mandat wirksam auszuüben. 4.   Der Generalsekretär kann die ihm übertragene Zuständigkeit gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dem zuständigen Generaldirektor übertragen. 5.   Dieser Artikel findet auch auf Dritte Anwendung. KAPITEL 3 Sonstige allgemeine Finanzvorschriften Artikel 73 Indexanpassung 1.   Die in Artikel 3 Absatz 5, Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 20, Artikel 22 Absätze 1 und 3, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 genannten Beträge können vom Präsidium jährlich angepasst werden, und zwar maximal bis zur Höhe der von Eurostat veröffentlichten jährlichen Inflationsrate der Union für den Monat Oktober des Vorjahres. 2.   Der in Artikel 29 Absatz 4 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen genannte Betrag wird bei Bedarf jährlich vom Präsidium auf der Grundlage des von Eurostat im Einvernehmen mit den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 65 des Beamtenstatuts aufgestellten Index angepasst. Diese Indexierung erfolgt rückwirkend ab dem Monat Juli des vom Index betroffenen Jahres. Artikel 74 Besteuerung Für die Abgeordneten und die Empfänger eines Übergangsgeldes gemäß Artikel 13 des Statuts oder von Versorgungsbezügen gemäß Artikel 14, 15 und 17 des Statuts gilt unter den in Artikel 12 des Statuts festgelegten Bedingungen die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 des Rates (13). Artikel 75 Pfändung 1.   Die Entschädigung gemäß Artikel 10 des Statuts, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt gemäß den vorliegenden Durchführungsbestimmungen oder das Ruhegehalt gemäß Anlage III der KVR können auf der Grundlage einer richterlichen Entscheidung oder einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde bis zu einem Drittel gepfändet werden. 2.   Der Generalsekretär erteilt Anweisungen im Hinblick auf die Durchführung einer derartigen Maßnahme. Bei diesen Anweisungen ist der letzten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle, die von Eurostat für den Wohnsitzstaat der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten festgelegt wurde, gebührend Rechnung zu tragen, und es ist darauf zu achten, dass die Abgeordneten ihr Mandat wirksam ausüben können. Bevor derartige Anweisungen erteilt werden, sind die betreffenden Abgeordneten anzuhören. KAPITEL 4 Schlussbestimmungen Artikel 76 Beschwerde 1.   Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die der Auffassung sind, dass die vorliegenden Durchführungsbestimmungen, was sie betrifft, von der zuständigen Dienststelle nicht korrekt angewandt wurden, können eine Beschwerde an den Generalsekretär richten. 2.   Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die mit der Entscheidung des Generalsekretärs nicht einverstanden sind, können eine Beschwerde an die Quästoren richten, die nach Stellungnahme des Generalsekretärs eine Entscheidung treffen. Die Beschwerde ist an den amtierenden Vorsitz der Quästoren zu richten. 3.   Ist eine Partei im Beschwerdeverfahren mit der Entscheidung der Quästoren nicht einverstanden, kann sie eine Beschwerde an das Präsidium richten, das eine endgültige Entscheidung trifft. Eine solche Beschwerde ist auf dieselben Belege zu stützen, die bereits zusammen mit den Beschwerden gemäß den Absätzen 1 und 2 eingereicht wurden und an den Präsidenten zu richten. 4.   Eingereichte Beschwerden gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 sind zu begründen und innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung der angefochtenen Entscheidung zusammen mit etwaigen Belegen schriftlich einzureichen. 5.   Das Parlament stellt sicher, dass die Beschwerdeführer eine Empfangsbestätigung für jede von ihnen eingereichte Beschwerde erhalten. 6.   Wenn Abgeordnete eine Entscheidung, die Gegenstand einer eingereichten Beschwerde gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 ist, mit einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV anfechten, bevor die zuständige Beschwerdestelle eine Entscheidung getroffen hat, wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren abgeschlossen. Eine Beschwerde auf der Grundlage der Absätze 1, 2 oder 3 wird für unzulässig erklärt, wenn sie von den Abgeordneten nach Erhebung einer Nichtigkeitsklage auf der Grundlage von Artikel 263 AEUV eingereicht wird. 7.   Dieser Artikel gilt auch für die Rechtsnachfolger der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten. Artikel 77 Elektronische Übermittlung gescannter Belege 1.   Wenn in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Anträgen auf Erstattung oder Kostenübernahme die Rede ist, heißt das, dass sie in elektronischer Form mit einer digitalen Signatur eingereicht werden können. 2.   Wenn in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen von der Einreichung von Belegen die Rede ist, heißt das, dass sie in Form gescannter Kopien übermittelt werden können, sofern die Abgeordneten ehrenwörtlich versichern, dass die eingereichten gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen. 3.   Damit überprüft werden kann, ob die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen, müssen die Abgeordneten die Originale bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres aufbewahren, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsantrag eingereicht wurde. Die zuständige Dienststelle des Parlaments führt ein System von stichprobenartigen Kontrollen ein, um sicherzustellen, dass die gescannten Kopien der Belege deren Originalen entsprechen. Artikel 78 Berechnung der Fristen Für die Berechnung der in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Fristen gelten die Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates (14). Artikel 79 Mitteilungen 1.   Mitteilungen der Dienststellen des Parlaments im Rahmen der vorliegenden Durchführungsbestimmungen und der KVR-Regeln können mit allen verfügbaren Mitteln erfolgen, mit denen eine wirksame Übermittlung sichergestellt werden kann, auch per E-Mail oder auf andere elektronische Weise. Mitteilungen an die Abgeordneten per E-Mail gelten nach Erhalt einer Lesebestätigung oder spätestens fünf Arbeitstage nach Eingang der Bestätigung der Zustellung der E-Mail an ihre offizielle E-Mail-Adresse des Parlaments als zugestellt. 2.   Für die Zwecke der Übermittlung von Mitteilungen teilen die Abgeordneten dem Parlament am Ende ihres Mandats und danach bei jeder Änderung innerhalb eines Monats ihre E-Mail-Adresse und die Anschrift ihres ständigen Wohnsitzes mit. Dies gilt auch für die Rechtsnachfolger der Abgeordneten und ehemaligen Abgeordneten, die dem Parlament bei Eintritt der Rechtsnachfolge und danach bei jeder Änderung innerhalb eines Monats ihre E-Mail-Adressen und die Anschriften ihres ständigen Wohnsitzes mitteilen. 3.   Für die Zwecke von Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung gilt jede Verzögerung durch das Parlament bei der Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an einen Schuldner als dem Verhalten des Schuldners zuzurechnen, wenn dieser unter Absatz 2 dieses Artikels stand und gegen diesen verstoßen hat. Artikel 80 Inkrafttreten Die vorliegenden Durchführungsbestimmungen treten am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament in Kraft, die 2024 stattfindet. Artikel 81 Aufhebung Der Beschluss des Präsidiums vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments wird mit Wirkung am ersten Tag der Tagung nach der Wahl zum Europäischen Parlament, die 2024 stattfindet, aufgehoben. Die KVR-Reglen sind am Tag des Inkrafttretens des Statuts ungültig, gelten jedoch weiterhin für die Zwecke der in Titel IV der vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Übergangsbestimmungen. TITEL IV ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Artikel 82 Hinterbliebenenversorgung, Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und Ruhegehalt 1.   Die Hinterbliebenenversorgung, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit, das für die unterhaltsberechtigten Kinder gewährte zusätzliche Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und das Ruhegehalt gemäß den Anlagen I, II und III der KVR-Regeln werden gemäß diesen Anlagen auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Leistungen bereits vor dem 14. Juli 2009 erhalten haben. Versterben ehemalige Abgeordnete, die das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit beziehen, nach dem 14. Juli 2009, wird die Hinterbliebenenversorgung nach den Bedingungen gemäß Anlage I der KVR-Regeln an ihre Ehegatten, ihre festen Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder ihre unterhaltsberechtigten Kinder gezahlt. 2.   Die vor dem 14. Juli 2009 gemäß Anlage III der KVR-Regeln erworbenen Ruhegehaltsansprüche bleiben bestehen. Personen, die im Rahmen dieser Ruhegehaltsregelung Ansprüche erworben haben, erhalten ein Ruhegehalt, das auf der Grundlage ihrer gemäß dieser Anlage erworbenen Ansprüche berechnet wird, sobald sie die in den nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Bedingungen erfüllt und den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Anlage genannten Antrag gestellt haben. Artikel 83 Zusätzliches Ruhegehalt 1.   Ein zusätzliches Ruhegehalt, auf das ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte ab dem 1. Juli 2023 gemäß Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, wird unter den folgenden Bedingungen und Ausnahmeregelungen ausgezahlt: a) Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. b) Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. c) Das Ruhegehalt gemäß Artikel 1 der Anlage VII der KVR wird ab dem ersten Tag des Kalendermonats gewährt, der auf das Datum folgt, an dem die Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet haben. d) Haben Abgeordnete zum Zeitpunkt ihres Todes das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet, so beginnt der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung und Waisengeld gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Anlage VII der KVR am ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die verstorbenen Abgeordneten das 67. Lebensjahr vollendet hätten. 2.   Bei Ruhegehältern, auf die ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte vor dem 1. Juli 2023 gemäß den Artikeln 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR Anspruch haben, werden die Beträge ab diesem Tag verringert und wie folgt angepasst: a) Der Betrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Anlage VII der KVR und der Höchst- und Mindestbetrag des Ruhegehalts gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Anlage werden um 50 % gekürzt. b) Als Grundgehalt eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Union im Sinne von Artikel 2 Absätze 1 und 2 der Anlage VII der KVR gilt das Grundgehalt am 30. Juni 2023, und nach diesem Zeitpunkt wird keine Aktualisierung mehr vorgenommen. 3.   Ehemalige Abgeordnete oder sonstige Begünstigte, die aufgrund der Anwendung von Absatz 1 Buchstaben a und/oder b oder Absatz 2 Buchstaben a und/oder b unterhalb oder weiter unterhalb der jüngsten verfügbaren Armutsgefährdungsschwelle für den Staat ihres ständigen Wohnsitzes leben müssten, können bei den Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts beantragen. Bei diesem Schwellenwert handelt es sich gegebenenfalls um den von Eurostat festgelegten Schwellenwert. Dem Antrag müssen alle relevanten Informationen und Belege beigefügt werden, anhand deren das Parlament die sonstigen Einnahmen und die finanzielle Lage der ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten beurteilen kann, etwa eine von einer zuständigen nationalen Behörde ausgestellte Bescheinigung ihrer sonstigen Einnahmen und ihrer finanziellen Lage. Unter Berücksichtigung der sonstigen Einnahmen und der finanziellen Lage der ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten können die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, durch die die Armutsgefährdungsschwelle erreicht wird. Der Betrag des Ruhegehalts nach der Erhöhung darf jedoch nicht höher sein als das Ruhegehalt, das gemäß den Artikeln 1 bis 4 der Anlage VII der KVR am 30. Juni 2023 gewährt worden wäre. Wenn die Quästoren eine Erhöhung des Ruhegehalts gewähren, legen die betreffenden ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten der zuständigen Dienststelle des Parlaments jährlich eine Aktualisierung der in Unterabsatz 1 genannten Belege vor, damit bewertet werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Erhöhung weiterhin erfüllt sind. Ergibt die jährliche Bewertung durch die zuständige Dienststelle des Parlaments, dass die ursprüngliche Entscheidung aufgehoben werden muss oder dass eine zusätzliche Erhöhung zu der ursprünglich gewährten Erhöhung erforderlich ist, legt die zuständige Dienststelle des Parlaments den Quästoren einen Vorschlag für eine entsprechende Entscheidung vor. Über alle anderen Anpassungen der ursprünglich gewährten Erhöhung entscheidet die zuständige Dienststelle des Parlaments. Sind die ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen Begünstigten mit der Entscheidung der Quästoren gemäß Unterabsatz 2 oder 3 nicht einverstanden, können sie innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Entscheidung beantragen, dass im Einklang mit Artikel 76 Absatz 3 das Präsidium mit der Angelegenheit befasst wird. 4.   Jedes zusätzliche Ruhegehalt gemäß Artikel 1 und 2 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe, die sich auf 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts beläuft. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten. 5.   Das zusätzliche (freiwillige) Ruhegehalt für sonstige Begünstigte gemäß Artikel 3 und 4 der Anlage VII der KVR, auf das bis zum 1. Januar 2019 noch kein Anspruch besteht, unterliegt einer besonderen Abgabe in Höhe von 5 % des Nennbetrags des Ruhegehalts. Die Abgabe ist direkt an den zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds zu entrichten. 6.   Die folgenden 2009 gewählten Abgeordneten können nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts gemäß Anlage VII der KVR weitere Ansprüche erwerben: a) Abgeordnete, die dem Parlament bereits in einer vorherigen Wahlperiode angehörten, b) Abgeordnete, die im Rahmen des zusätzlichen Altersversorgungssystems bereits Ansprüche erworben haben oder im Begriff waren, diese Ansprüche zu erwerben, c) Abgeordnete, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, eine abweichende Regelung gemäß Artikel 29 des Statuts beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, und d) Abgeordnete, die keinen Anspruch auf ein nationales oder europäisches Ruhegehalt aufgrund ihres Mandats als Abgeordnete im Europäischen Parlament haben. 7.   Die von den Abgeordneten zu dem zusätzlichen (freiwilligen) Pensionsfonds entrichteten Beiträge sind aus ihren privaten Mitteln zu bestreiten. 8.   Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 6 der Anlage VII der KVR können Abgeordnete oder ehemalige Abgeordnete, die dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem im Sinne der Anlage VII der KVR beigetreten sind, innerhalb von sechs Monaten ab dem 1. Juli 2023 den Austritt aus dem zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem sowie die Zahlung des zusätzlichen Ruhegehalts im Wege einer einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags beantragen. Der Antrag wird von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten unterzeichnet und dem Generalsekretär vorgelegt. Nach Gegenzeichnung durch den Generalsekretär wird der Antrag verbindlich und unwiderruflich. Der Generalsekretär kann die Befugnis zur Gegenzeichnung einem Vertreter der zuständigen Dienststelle des Parlaments übertragen. Der Betrag der einmaligen Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird von der zuständigen Dienststelle des Parlaments am Ende des Monats festgesetzt, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 eingegangen ist. Er wird als Summe zweier Beträge berechnet. Der erste Betrag entspricht dem Nennbetrag der gesamten Beiträge der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem abzüglich des Nennbetrags der bereits erhaltenen Ruhegehaltszahlungen. Dieser Abzug darf den Gesamtbetrag der von den Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten eingezahlten Beiträge zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem nicht übersteigen. Der zweite Betrag entspricht 20 % des Nennbetrags der gesamten Beiträge der betreffenden Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten zum zusätzlichen (freiwilligen) Altersversorgungssystem. Alle Beträge sind in Euro zu zahlen. Am Ende des Monats, in dem der Antrag gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes eingegangen ist, werden alle erworbenen Ansprüche und/oder künftigen Ansprüche im Altersversorgungssystem der betreffenden Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen künftigen Begünstigten endgültig bestimmt. Insbesondere sind die in Artikel 1, 3 und 4 der Anlage VII der KVR-Regeln festgelegten Ansprüche nicht länger anwendbar und gilt Absatz 3 nicht für die betreffenden Abgeordneten, ehemaligen Abgeordneten oder sonstigen künftigen Begünstigten. Die einmalige Abschlusszahlung in Form eines Pauschalbetrags wird spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags gemäß Unterabsatz 1 beim Parlament gezahlt. Artikel 84 Übergangsgeld 1.   Das gemäß Anlage V der KVR gewährte Übergangsgeld wird gemäß dieser Anlage auch weiterhin den Personen gezahlt, die diese Vergütung bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts erhalten haben. 2.   Abgeordnete, deren parlamentarisches Mandat am Ende der sechsten Wahlperiode endgültig erlischt, erhalten das in der genannten Anlage V vorgesehene Übergangsgeld. 3.   Für die Abgeordneten, die die in Artikel 10 des Statuts vorgesehene Entschädigung erhalten und deren Mandat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Statuts endet, wird der Zeitraum der Ausübung des Mandats vor diesem Datum bei der Berechnung des Betrags des in Artikel 13 des Statuts vorgesehenen Übergangsgeldes berücksichtigt. 4.   Die in Absatz 3 genannten Abgeordneten können jedoch beantragen, dass der Anteil des Übergangsgeldes für die Mandatszeit vor dem Inkrafttreten des Statuts gemäß den Bestimmungen von Anlage V der KVR berechnet wird. Die für die Berechnung dieses Anteils berücksichtigte Mandatsdauer wird von der in Artikel 13 Absatz 2 des Statuts festgelegten Höchstdauer in Abzug gebracht. Artikel 85 Abgeordnete, die unter Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts fallen 1.   Die 2009 wiedergewählten Abgeordneten, die das ihnen durch Artikel 25 des Statuts eingeräumte Optionsrecht wahrgenommen haben, erhalten die Entschädigung, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt, das Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit und die Hinterbliebenenversorgung für den Zeitraum nach dem 14. Juli 2009 nur unter den Bedingungen, die in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie gewählt wurden, vorgesehen sind, wobei die Kosten ausschließlich zulasten des Haushalt dieses Mitgliedstaats gehen. Außerdem können die in Unterabsatz 1 genannten Abgeordneten beim Parlament die Zahlung des Übergangsgeldes für die Mandatszeit bis zum 14. Juli 2009 gemäß den in Anlage V der KVR vorgesehenen Bestimmungen beantragen. 2.   Absatz 1 gilt auch für die Abgeordneten, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat. 3.   Abweichend von Artikel 7 Absatz 2 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen wird für Abgeordnete, für die der Mitgliedstaat, in dem sie gewählt wurden, gemäß Artikel 29 des Statuts eine abweichende Regelung beschlossen hat oder die sich gemäß Artikel 25 des Statuts selbst für das nationale System entschieden haben, ein Drittel des Versicherungsbeitrags, der von den Abgeordneten zu zahlen ist, direkt und individuell von ihrem persönlichen Konto überwiesen. 4.   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 der vorliegenden Durchführungsbestimmungen haben ehemalige Abgeordneten, die gemäß Artikel 25 oder Artikel 29 des Statuts ein Ruhegehalt nach der nationalen Regelung erhalten, unter den in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung von zwei Dritteln der Kosten, die ihnen durch Krankheit, Schwangerschaft oder Entbindung entstehen, sofern sie über keine primäre Krankenversicherung verfügen. 5.   Ehemalige Abgeordnete, die ein nationales Ruhegehalt gemäß Artikel 25 oder 29 des Statuts erhalten und die an einer anerkannten schweren Krankheit leiden, haben Anspruch auf Erstattung ihrer Krankheitskosten für die Fortsetzung einer laufenden Behandlung in Übereinstimmung mit den in den vorliegenden Durchführungsbestimmungen festgelegten Bedingungen, sofern a) die schwere Erkrankung durch ein Ereignis verursacht wurde, das innerhalb der Amtszeit eingetreten ist und die Abgeordneten daran gehindert hat, ihre Amtszeit zu beenden, b) die schwere Erkrankung vom Parlament als solche anerkannt wurde, während sich die Abgeordneten noch im Amt befanden, und c) die Behandlung noch während der Amtszeit der Abgeordneten begonnen wurde. Falls die ehemaligen Abgeordneten über eine primäre Krankenversicherung verfügen, besteht dieser Anspruch lediglich auf ergänzender Grundlage (d. h. nur für die Kosten, die nicht durch die primäre Krankenversicherung abgedeckt sind). (1)  Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1). (2)   ABl. C 159 vom 13.7.2009, S. 1. (3)   ABl. L 278, 8.10.1976, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1976/787(2)/oj. (4)  Gemeinsame Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 72 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates. (5)  Beschluss C(2007)3195 der Kommission vom 2. Juli 2007 über die Festsetzung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten. (6)  Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj4/eli/reg/1968/259(1)/oj4). (7)  Gemeinsame Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten, von den Anstellungsbehörden der Organe im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, vorgesehen in Artikel 73 Absatz 1 des Beamtenstatuts. (8)  Siehe Punkt 15 des Protokolls der Sitzung des Präsidiums vom 4. Mai 2009 und die Aufzeichnung der Quästoren Nr. 23/09. (9)  Siehe die Auflistung der erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der parlamentarischen Assistenz, die vom Präsidium am 5. Juli 2010 und 26. Oktober 2015 angenommen wurde. (10)  Beschluss des Präsidiums vom 14. April 2014. (11)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1046/oj). (12)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.