Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009 zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

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Quellenkennung: 32010D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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PROTOKOLLS 2 Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten Für die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten gelten die nachstehenden Bedingungen. Tabelle 1 Nicht in der nachstehenden Tabelle genannten Waren sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Waren ist in Tabelle 2 eine Präferenzregelung genannt. HS-Code oder Ägyptischer Code (2 4 9) Warenbezeichnung (3 5 10) 0203 Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren ex 0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren: 0206 30 – von Schweinen, frisch oder gekühlt 0206 41 – Lebern von Schweinen, gefroren 0206 49 – – anderes ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:   – von Hühnern: 0207 11 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt 0207 12 – – unzerteilt, gefroren 0209 Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:   – Fleisch von Schweinen: 0210 11 – – Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen 0210 12 – – Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon 0210 19 – – anderes ex 0406 10 Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen (weniger als 20 kg) 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 1602 10 – homogenisierte Zubereitungen 1602 20 – aus Lebern aller Tierarten   – von Schweinen 1602 41 – Schinken und Teile davon 1602 42 – Schultern und Teile davon 1602 49 – andere, einschließlich Mischungen   – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten: 1602 90 10 – von Schweinen 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 ex 2106 Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2106 90 20 – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen 2203 Bier aus Malz 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2207 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt 2208 Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen 2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und -soßen ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: 3302 10 10 Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art Tabelle 2 Für folgende Waren gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und verringerten Zollsätze: HS-Code oder Ägyptischer Code (6 11) Warenbezeichnung (7 12) a b Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes % Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren: 35 % 5 000 – von Hühnern: 0207 11 – – unzerteilt, frisch oder gekühlt 0207 12 – – unzerteilt, gefroren ex 0406 10 Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen (weniger als 20 kg) 50 % 1 000 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) 50 % unbeschränkt 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 50 % unbeschränkt 1902 Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 50 % unbeschränkt 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 50 % unbeschränkt 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 50 % unbeschränkt ex 3302 Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: 35 % unbeschränkt 3302 10 10 Von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: – – – zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art ANHANG III GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN Die Parteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird dem Unterausschuss „Landwirtschaft und Fischerei“ sowie dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ und dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Parteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich zu untersuchen und sie im Einklang mit ihrem jeweils einschlägigen Recht zu lösen. Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 13 und 15 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (13) (im Folgenden ‚Assoziierungsabkommen‘), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, geführt wurden; dieses Abkommen sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren. Nach Abschluss der Verhandlungen sind die beiden Parteien über folgende Änderungen des Assoziierungsabkommens übereingekommen: 1. Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: 2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: ‚(1)   Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.‘ 3. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: ‚(2)   Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.‘ 4. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. 5. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: ‚(3)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Vertragsparteien zusammen und prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere Zugeständnisse gemäß Artikel 13 des Abkommens machen können. Danach findet regelmäßig alle zwei Jahre eine solche Zusammenkunft statt.‘ 6. Die Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge werden durch diejenigen in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels ersetzt. 7. Protokoll 3 wird gestrichen. 8. Eine gemeinsame Erklärung zu tier- und pflanzengesundheitlichen oder technischen Handelshemmnissen in Anhang III dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels wird dem Assoziierungsabkommen hinzugefügt. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Arabischen Republik Ägypten zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr..., Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje Kelt Brüsszelben, Magħmula fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli dnia Feito em Bruxelas, Încheiat la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Арабска република Египет Por la República Arabe de Egipto Za Egyptskou arabskou republiku For Den Arabiske Republik Egypten Für die Arabische Republik Ägypten Egiptuse Araabia Vabariigi nimel Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου For the Arab Republic of Egypt Pour la République arabe d'Égypte Per la Repubblica araba d'Egitto Eğiptes Arābu Republikas vārdā Egipto Arabų Respublikos vardu Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu Voor de Arabische Republiek Egypte W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu Pela República Árabe do Egipto Pentru Republica Arabă Egipt Za Egyptskú arabskú republiku Za Arabsko republiko Egipt Egyptin arabitasavallan puolesta På Arabrepubliken Egyptens vägnar   (1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. (2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (3)  KN-Code nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1). (4)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1). (5)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (6)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1). (7)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend. (8)  EA: Agrarteilbetrag gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3448/93, in der geänderten Fassung. (9)  Ägyptische Codes entsprechend dem am 5. Februar 2007 veröffentlichten ägyptischen Zolltarif. (10)  Ungeachtet der Auslegungsregeln für das Harmonisierten System (HS) oder der ägyptischen Zollnomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis. (11)  Ägyptische Codes entsprechend dem am 5. Februar 2007 veröffentlichten ägyptischen Zolltarif. (12)  Ungeachtet der Auslegungsregeln für das Harmonisierten System (HS) oder der ägyptischen Zollnomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis. (13)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.