28.4.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 106/41


ABKOMMEN

in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 13 und 15 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, geführt wurden; dieses Abkommen sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren.

Nach Abschluss der Verhandlungen sind die beiden Parteien über folgende Änderungen des Assoziierungsabkommens übereingekommen:

1.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.“

3.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.“

4.

Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen.

5.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Vertragsparteien zusammen und prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere Zugeständnisse gemäß Artikel 13 des Abkommens machen können. Danach findet regelmäßig alle zwei Jahre eine solche Zusammenkunft statt.“

6.

Die Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge werden durch diejenigen in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels ersetzt.

7.

Protokoll 3 wird gestrichen.

8.

Eine gemeinsame Erklärung zu tier- und pflanzengesundheitlichen oder technischen Handelshemmnissen in Anhang III dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels wird dem Assoziierungsabkommen hinzugefügt.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.

Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr …, Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Încheiat la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Image

За Европейската общност

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Image

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ANHANG I

PROTOKOLL 1

Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten in die Europäische Gemeinschaft

1.

Für die Einfuhr der im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen.

2.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“) werden die Zölle auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft beseitigt, sofern in Tabelle 1 des Anhangs nichts anderes vorgesehen ist.

3.

Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b dieser Tabelle genannten Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

Für die über die Kontingente hinausgehenden Mengen werden die Zölle um den in Spalte c genannten Prozentsatz gesenkt.

Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

4.

Für Waren, die unter die KN-Codes 0703 20 00 und 0707 00 05 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt.

5.

Für Waren, die unter die KN-Codes 0810 10 00, 1006 20, 1006 30 und 1006 40 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt.

6.

Für Waren, die unter die KN-Codes 1806 10 30, 1806 10 90, 1806 20 95, 2102 20 98 und 2106 90 59 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 5 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt.

7.

Für Waren, die unter die KN-Codes 1704 90 99, 1901 90 99, 2101 12 98, 2106 90 98 und 3302 10 29 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 10 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt.

8.

a)

Für die Waren, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2 4 9) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, gilt unbeschadet der Bedingungen unter Ziffer 2 dieses Protokolls die Zollbeseitigung lediglich für den Wertzoll.

b)

Vom 1. Dezember bis 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für frische Süßorangen des KN-Codes 0805 10 20 (3 5 10) im Rahmen eines Zollkontingents von 36 300 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt, 264 EUR/Tonne.

Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 oder 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll.

ANHANG DES PROTOKOLLS 1

Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten in die Europäische Gemeinschaft

Für die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Bedingungen.

Tabelle 1

Nicht in der nachstehenden Tabelle genannte Waren sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Waren ist in Tabelle 2 eine Präferenzregelung genannt.

KN-Code (2 4 9)

Warenbezeichnung (3 5 10)

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt

0709 90 80

Artischocken, frisch oder gekühlt

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

0810 10 00

Erdbeeren, frisch

1006

Reis

1604 13

Sardinen, Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1604 14

Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

1702 (außer 1702 90 10)

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

1702 50 00

Chemisch reine Fructose, fest

ex17049099

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex18061030

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose von 80 GHT oder mehr

ex18062095

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

ex19019099

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

ex21011298

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

ex21012098

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

ex21069059

Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

ex21069098

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

ex33021029

Andere Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % oder weniger, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

Tabelle 2

Für folgende Waren gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente, verringerten Zollsätze für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen und Zeitpläne:

KN-Code (6 11)

Warenbezeichnung (7 12)

a

b

c

Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes

%

Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht)

Senkung des Zollsatzes für Mengen außerhalb des Zollkontingents %

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. Juni

100 %

unbeschränkt

—

0703 20 00

Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. Juni

100 %

4 000

50 %

0707 00 05

Gurken, frisch oder gekühlt, vom 15. November bis 15. Mai

100 %

3 000

—

0709 90 70

Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 30. April

100 %

unbeschränkt

—

0709 90 80

Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März

100 %

unbeschränkt

—

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 31. Juli

100 %

unbeschränkt

—

0810 10 00

Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April

100 %

10 000

—

1006 20

Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

100 %

20 000

—

1006 30

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

100 %

70 000

—

1006 40 00

Bruchreis

100 %

80 000

—

1702 50 00

Chemisch reine Fructose, fest

100 %

1 000

100 % des Wertzolls + 30 % des EA (8)

ex17049099

Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

100 %

1 000

—

ex18061030

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose (Zucker) von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

100 %

500

—

1806 10 90

Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose (Zucker) von 80 GHT oder mehr

100 %

500

—

ex18062095

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr

100 %

500

—

ex19019099

Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen. mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

100 %

1 000

—

ex21011298

Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

100 %

1 000

—

ex21012098

Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

100 %

500

—

ex21069059

Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

100 %

500

—

ex21069098

Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

100 %

1 000

—

ex33021029

Andere Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % oder weniger, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr

100 %

1 000

—

ANHANG II

PROTOKOLL 2

Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten

1.

Für die Einfuhren der im Anhang dieses Protokolls genannten Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten gelten die nachstehenden Bedingungen.

2.

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“) werden die Zölle auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten beseitigt, mit Ausnahme von in Tabelle 1 des Anhangs genannten Waren.

3.

Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b genannten Zollkontingents beseitigt oder gesenkt.

Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.

ANHANG DES PROTOKOLLS 2

Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten

Für die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten gelten die nachstehenden Bedingungen.

Tabelle 1

Nicht in der nachstehenden Tabelle genannten Waren sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Waren ist in Tabelle 2 eine Präferenzregelung genannt.

HS-Code oder Ägyptischer Code (2 4 9)

Warenbezeichnung (3 5 10)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

ex 0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren:

0206 30

–

von Schweinen, frisch oder gekühlt

0206 41

–

Lebern von Schweinen, gefroren

0206 49

– –

anderes

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

 

–

von Hühnern:

0207 11

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 12

– –

unzerteilt, gefroren

0209

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

ex 0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen:

 

–

Fleisch von Schweinen:

0210 11

– –

Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

0210 12

– –

Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

0210 19

– –

anderes

ex 0406 10

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen (weniger als 20 kg)

1501

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

ex 1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht:

1602 10

–

homogenisierte Zubereitungen

1602 20

–

aus Lebern aller Tierarten

 

–

von Schweinen

1602 41

–

Schinken und Teile davon

1602 42

–

Schultern und Teile davon

1602 49

–

andere, einschließlich Mischungen

 

–

andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten:

1602 90 10

–

von Schweinen

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

ex 2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

2106 90 20

– –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

2203

Bier aus Malz

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

2206

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

2208

Ethylalkohol, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und -soßen

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

3302 10 10

Zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

Tabelle 2

Für folgende Waren gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und verringerten Zollsätze:

HS-Code oder Ägyptischer Code (6 11)

Warenbezeichnung (7 12)

a

b

Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes

%

Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht)

ex 0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren:

35 %

5 000

–

von Hühnern:

0207 11

– –

unzerteilt, frisch oder gekühlt

0207 12

– –

unzerteilt, gefroren

ex 0406 10

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen (weniger als 20 kg)

50 %

1 000

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

50 %

unbeschränkt

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

50 %

unbeschränkt

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

50 %

unbeschränkt

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

50 %

unbeschränkt

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

50 %

unbeschränkt

ex 3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

35 %

unbeschränkt

3302 10 10

Von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art:

– – –

zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

ANHANG III

GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU TIER- UND PFLANZENGESUNDHEITLICHEN ODER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSEN

Die Parteien lösen sämtliche Probleme, insbesondere tier- bzw. pflanzengesundheitliche oder technische Handelshemmnisse, die die Anwendung dieses Abkommens verhindern, mithilfe bestehender Verwaltungsregelungen. Anschließend wird dem Unterausschuss „Landwirtschaft und Fischerei“ sowie dem Unterausschuss „Industrie, Handel, Dienstleistungen und Investitionen“ und dem Assoziationsausschuss über die Ergebnisse Bericht erstattet. Die Parteien verpflichten sich, solche Fälle unverzüglich freundschaftlich zu untersuchen und sie im Einklang mit ihrem jeweils einschlägigen Recht zu lösen.

Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …,

ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet:

„Ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 13 und 15 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (13) (im Folgenden ‚Assoziierungsabkommen‘), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, geführt wurden; dieses Abkommen sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren.

Nach Abschluss der Verhandlungen sind die beiden Parteien über folgende Änderungen des Assoziierungsabkommens übereingekommen:

1.

Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung:

2.

Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚(1)   Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.‘

3.

Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚(2)   Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.‘

4.

Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen.

5.

In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt:

‚(3)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Vertragsparteien zusammen und prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere Zugeständnisse gemäß Artikel 13 des Abkommens machen können. Danach findet regelmäßig alle zwei Jahre eine solche Zusammenkunft statt.‘

6.

Die Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge werden durch diejenigen in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels ersetzt.

7.

Protokoll 3 wird gestrichen.

8.

Eine gemeinsame Erklärung zu tier- und pflanzengesundheitlichen oder technischen Handelshemmnissen in Anhang III dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels wird dem Assoziierungsabkommen hinzugefügt.

Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.“

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Arabischen Republik Ägypten zum Inhalt dieses Schreibens zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr..., Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Съставено в Брюксел на

Hecho en Bruselas, el

V Bruselu dne

Udfærdiget i Bruxelles, den

Geschehen zu Brüssel am

Brüssel,

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις

Done at Brussels,

Fait à Bruxelles, le

Fatto a Bruxelles, addì

Briselē,

Priimta Briuselyje

Kelt Brüsszelben,

Magħmula fi Brussell,

Gedaan te Brussel,

Sporządzono w Brukseli dnia

Feito em Bruxelas,

Încheiat la Bruxelles,

V Bruseli

V Bruslju,

Tehty Brysselissä

Utfärdat i Bryssel den

Image

Image

За Арабска република Египет

Por la República Arabe de Egipto

Za Egyptskou arabskou republiku

For Den Arabiske Republik Egypten

Für die Arabische Republik Ägypten

Egiptuse Araabia Vabariigi nimel

Για την Αραβική Δημοκρατία της Αιγύπτου

For the Arab Republic of Egypt

Pour la République arabe d'Égypte

Per la Repubblica araba d'Egitto

Eğiptes Arābu Republikas vārdā

Egipto Arabų Respublikos vardu

Az Egyiptomi Arab Köztársaság részéről

Għar-Repubblika Għarbija tal-Eġittu

Voor de Arabische Republiek Egypte

W imieniu Arabskiej Republiki Egiptu

Pela República Árabe do Egipto

Pentru Republica Arabă Egipt

Za Egyptskú arabskú republiku

Za Arabsko republiko Egipt

Egyptin arabitasavallan puolesta

På Arabrepubliken Egyptens vägnar

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(1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(2)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(3)  KN-Code nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(4)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(5)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(6)  KN-Codes nach der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (ABl. L 286 vom 31.10.2007, S. 1).

(7)  Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

(8)  EA: Agrarteilbetrag gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3448/93, in der geänderten Fassung.

(9)  Ägyptische Codes entsprechend dem am 5. Februar 2007 veröffentlichten ägyptischen Zolltarif.

(10)  Ungeachtet der Auslegungsregeln für das Harmonisierten System (HS) oder der ägyptischen Zollnomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis.

(11)  Ägyptische Codes entsprechend dem am 5. Februar 2007 veröffentlichten ägyptischen Zolltarif.

(12)  Ungeachtet der Auslegungsregeln für das Harmonisierten System (HS) oder der ägyptischen Zollnomenklatur gilt die Warenbezeichnung nur als Hinweis.

(13)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.