Europäische Union

Beschluss des Rates vom 9. Oktober 2009 zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits

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28.4.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/39 BESCHLUSS DES RATES vom 9. Oktober 2009 zur Unterzeichnung und zum Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2010/240/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 13 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft traten, liberalisieren die Gemeinschaft und Ägypten schrittweise ihren gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen. (2) Am 6. März 2007 nahm der Assoziationsrat EU–Ägypten einen Aktionsplan im Rahmen der europäischen Nachbarschaftspolitik an, der eine spezielle Bestimmung über die weitere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen enthält. (3) Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, mit der Arabischen Republik Ägypten im Rahmen des Assoziierungsabkommens Verhandlungen zu führen, um den gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weiter zu liberalisieren. (4) Am 19. Juni 2008 hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft die Verhandlungen über ein Abkommen in Form eines Briefwechsels abgeschlossen, um das Assoziierungsabkommen zu ändern. (5) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) beschlossen werden. (6) Das Abkommen in Form eines Briefwechsels sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, das das Assoziierungsabkommen ändert und insbesondere die Protokolle 1 und 2 jenes Abkommens und ihrer Anhänge ersetzt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 (1)   Die Kommission erlässt die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu den Protokollen 1 und 2 im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG. (2)   Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von dem mit Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte oder dem mit Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (4) eingesetzten Verwaltungsausschuss für Fischereierzeugnisse oder gegebenenfalls von einem der mit den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über die gemeinsame Organisation der Märkte eingesetzten Ausschüsse oder von dem mit Artikel 248a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Artikel 3 Muss die Gemeinschaft eine im Assoziierungsabkommen vorgesehene Schutzmaßnahme in Bezug auf landwirtschaftliche Erzeugnisse, Fisch sowie Fischereierzeugnisse treffen, so wird diese nach dem Verfahren gemäß Artikel 159 Absatz 2 der Verordnung über die einheitliche GMO für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für Fisch und Fischereierzeugnisse erlassen. Im Falle von landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen werden solche Schutzmaßnahmen, sofern die Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Assoziierungsabkommens erfüllt sind, gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (6), der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (7) bzw. der Verordnung (EG) Nr. 1667/2006 des Rates vom 7. November 2006 über Glukose und Laktose (8) erlassen. Artikel 4 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2009. Im Namen des Rates Die Präsidentin Å. TORSTENSSON (1)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39. (2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. (4)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (5)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. (6)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 104. (7)  ABl. L 318 vom 20.12.1993, S.18. (8)  ABl. L 312 vom 11.11.2006, S.1. 28.4.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/41 ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle 1 und 2 und deren Anhängen sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits Sehr geehrter Herr …, Sehr geehrte Frau …, ich beehre mich, auf die Verhandlungen Bezug zu nehmen, die in Einklang mit dem Fahrplan für die Euromed-Zusammenarbeit im Bereich Landwirtschaft (Fahrplan von Rabat), den die Außenminister auf ihrer Europa-Mittelmeer-Konferenz am 28. November 2005 zur Beschleunigung der Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen genehmigt haben, und nach den Artikeln 13 und 15 des am 1. Juni 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (1) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“), dessen Bestimmungen über Handel und Handelsfragen am 1. Januar 2004 in Kraft getreten sind, geführt wurden; dieses Abkommen sieht vor, dass die Gemeinschaft und die Arabische Republik Ägypten schrittweise ihren Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen liberalisieren. Nach Abschluss der Verhandlungen sind die beiden Parteien über folgende Änderungen des Assoziierungsabkommens übereingekommen: 1. Die Überschrift von Kapitel 2 erhält folgende Fassung: 2. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Ägypten gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.“ 3. Artikel 14 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Ägypten die Regelungen dieses Protokolls.“ 4. Artikel 14 Absatz 3 wird gestrichen. 5. In Artikel 15 wird folgender Absatz angefügt: „(3)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels treten die Vertragsparteien zusammen und prüfen, ob sie einander beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen weitere Zugeständnisse gemäß Artikel 13 des Abkommens machen können. Danach findet regelmäßig alle zwei Jahre eine solche Zusammenkunft statt.“ 6. Die Protokolle 1 und 2 und deren Anhänge werden durch diejenigen in den Anhängen I und II dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels ersetzt. 7. Protokoll 3 wird gestrichen. 8. Eine gemeinsame Erklärung zu tier- und pflanzengesundheitlichen oder technischen Handelshemmnissen in Anhang III dieses Abkommens in Form eines Briefwechsels wird dem Assoziierungsabkommen hinzugefügt. Dieses Abkommen in Form eines Briefwechsels tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje Kelt Brüsszelben, Magħmula fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli dnia Feito em Bruxelas, Încheiat la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Европейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu Az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta För Europeiska gemenskapen   ANHANG I PROTOKOLL 1 Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten in die Europäische Gemeinschaft 1. Für die Einfuhr der im Anhang dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft gelten nachstehende Bedingungen. 2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“) werden die Zölle auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Ägypten in die Europäische Gemeinschaft beseitigt, sofern in Tabelle 1 des Anhangs nichts anderes vorgesehen ist. 3. Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in Ägypten werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b dieser Tabelle genannten Zollkontingents beseitigt oder gesenkt. Für die über die Kontingente hinausgehenden Mengen werden die Zölle um den in Spalte c genannten Prozentsatz gesenkt. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. 4. Für Waren, die unter die KN-Codes 0703 20 00 und 0707 00 05 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. 5. Für Waren, die unter die KN-Codes 0810 10 00, 1006 20, 1006 30 und 1006 40 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 3 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. 6. Für Waren, die unter die KN-Codes 1806 10 30, 1806 10 90, 1806 20 95, 2102 20 98 und 2106 90 59 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 5 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. 7. Für Waren, die unter die KN-Codes 1704 90 99, 1901 90 99, 2101 12 98, 2106 90 98 und 3302 10 29 fallen, wird das in Spalte b genannte Volumen des Zollkontingents über fünf Jahre hinweg jährlich um 10 % des Vorjahresvolumens angehoben; die erste Anhebung findet ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels statt. 8. a) Für die Waren, für die gemäß Artikel 140a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (2 4 9) ein Einfuhrpreis gilt und für die der Gemeinsame Zolltarif die Anwendung von Wertzöllen sowie eines spezifischen Zolls vorsieht, gilt unbeschadet der Bedingungen unter Ziffer 2 dieses Protokolls die Zollbeseitigung lediglich für den Wertzoll. b) Vom 1. Dezember bis 31. Mai beträgt der zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ägypten vereinbarte Einfuhrpreis, ab dem der in der WTO-Liste der Zugeständnisse der Gemeinschaft vorgesehene spezifische Zoll auf Null gesenkt wird, für frische Süßorangen des KN-Codes 0805 10 20 (3 5 10) im Rahmen eines Zollkontingents von 36 300 Tonnen, das für das Zugeständnis bei den Wertzöllen gilt, 264 EUR/Tonne. Liegt der Einfuhrpreis für eine Sendung 2, 4, 6 oder 8 % unter dem vereinbarten Einfuhrpreis, so entspricht der spezifische Zoll 2, 4, 6 oder 8 % des vereinbarten Einfuhrpreises. Beträgt der Einfuhrpreis für eine Sendung weniger als 92 % des vereinbarten Einfuhrpreises, so gilt der in der WTO gebundene spezifische Zoll. ANHANG DES PROTOKOLLS 1 Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Arabischen Republik Ägypten in die Europäische Gemeinschaft Für die Einfuhren der folgenden Waren mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft gelten die nachstehenden Bedingungen. Tabelle 1 Nicht in der nachstehenden Tabelle genannte Waren sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Waren ist in Tabelle 2 eine Präferenzregelung genannt. KN-Code (2 4 9) Warenbezeichnung (3 5 10) 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 0709 90 80 Artischocken, frisch oder gekühlt 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch 0810 10 00 Erdbeeren, frisch 1006 Reis 1604 13 Sardinen, Sardinellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 14 Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest 1702 (außer 1702 90 10) Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: 1702 50 00 Chemisch reine Fructose, fest ex17049099 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr ex18061030 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose von 80 GHT oder mehr ex18062095 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr ex19019099 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex21011298 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex21012098 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex21069059 Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex21069098 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr ex33021029 Andere Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % oder weniger, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr Tabelle 2 Für folgende Waren gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente, verringerten Zollsätze für die über das Kontingent hinausgehenden Mengen und Zeitpläne: KN-Code (6 11) Warenbezeichnung (7 12) a b c Senkung des Meistbegünstigungszollsatzes % Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht) Senkung des Zollsatzes für Mengen außerhalb des Zollkontingents % 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. Juni 100 % unbeschränkt — 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 15. Januar bis 30. Juni 100 % 4 000 50 % 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt, vom 15. November bis 15. Mai 100 % 3 000 — 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 30. April 100 % unbeschränkt — 0709 90 80 Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. März 100 % unbeschränkt — 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. Februar bis 31. Juli 100 % unbeschränkt — 0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis 30. April 100 % 10 000 — 1006 20 Geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“) 100 % 20 000 — 1006 30 Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert 100 % 70 000 — 1006 40 00 Bruchreis 100 % 80 000 — 1702 50 00 Chemisch reine Fructose, fest 100 % 1 000 100 % des Wertzolls + 30 % des EA (8) ex17049099 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr 100 % 1 000 — ex18061030 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose (Zucker) von 70 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 100 % 500 — 1806 10 90 Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln mit einem Gehalt an Saccharose (Zucker) von 80 GHT oder mehr 100 % 500 — ex18062095 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg, mit einem Gehalt an Kakaobutter von weniger als 18 GHT, mit einem Gehalt an Saccharose von 70 GHT oder mehr 100 % 500 — ex19019099 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen. mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr 100 % 1 000 — ex21011298 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr 100 % 1 000 — ex21012098 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr 100 % 500 — ex21069059 Andere Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt, andere als Isoglucosesirup, Lactosesirup, Glucose- und Maltodextrinsirup, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr 100 % 500 — ex21069098 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen, von der für die Getränkeindustrie verwendeten Art, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr 100 % 1 000 — ex33021029 Andere Zubereitungen von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % oder weniger, mit einem Gehalt an Saccharose/Isoglucose von 70 GHT oder mehr 100 % 1 000 — ANHANG II PROTOKOLL 2 Regelung für die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten 1. Für die Einfuhren der im Anhang dieses Protokolls genannten Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten gelten die nachstehenden Bedingungen. 2. Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des in Brüssel am 28. Oktober 2009 unterzeichneten Abkommens in Form eines Briefwechsels (nachstehend „das Abkommen in Form eines Briefwechsels“) werden die Zölle auf Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft in die Arabische Republik Ägypten beseitigt, mit Ausnahme von in Tabelle 1 des Anhangs genannten Waren. 3. Für die in Tabelle 2 des Anhangs aufgeführten Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft werden die Zölle im Rahmen des in Spalte b genannten Zollkontingents beseitigt oder gesenkt. Im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten des Abkommens in Form eines Briefwechsels wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten jenes Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet. ANHANG DES

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.