Europäische Union

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nswerte; iii) aus den Netto-Transaktionskosten anderer aufgefangener Vermögenswerte (Saldo zwischen den der SPBI erwachsenden Kosten des vom CL gewährten Darlehens und den Einnahmen der SPBI aus dem dem CDR gewährten Beteiligungsdarlehen). Den vorgenannten Kosten gegenüberzustellen sind: iv) die abgezinsten zukünftigen Erträge aus dem Nullkupon; v) die abgezinsten zukünftigen Erträge aus der Besserungsklausel sowie der Anteil der dem Staat unmittelbar und mittelbar (über Thomson und CDC) zuwachsenden voraussichtlichen Ergebnisse abzüglich des durch die Besserungsklausel bedingten Steuerausfalls für den Staat. Die Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF wurde im Juli 1994 vorgenommen, was einem Gegenwartswert von 5,2 Mrd. FF entspricht. Zu Ziffer i) ist zunächst anzumerken, daß der maximale Verlust der SPBI aus dem Forderungsverzicht zugunsten des CDR die Höhe des Beteiligungsdarlehens nicht überschreiten kann, sofern die SPBI dem CDR nicht weitere Vorschüsse zahlt (15). Für eine Schätzung dieses Verlustes müßten grundsätzlich mehrere Elemente berücksichtigt werden: die derzeitigen latenten Verluste dieser Vermögenswerte, ihre Transaktions- oder Liquidationskosten, ihr Verkaufserlös, die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Garantien und die Entwicklung der Märkte. Eine solche Schätzung ist bei der Art der Vermögenswerte und der aleatorischen Marktbedingungen besonders schwierig. Vereinfachend lassen sich die aufgefangenen Vermögenswerte in zwei Teile gliedern: zum einen die nicht oder wenig rentablen Vermögenswerte, auf die sich alle vorzunehmenden Rückstellungen konzentrieren dürften, und zum anderen die ertragreicheren Vermögenswerte. Zu der ersteren Gruppe hatten die französischen Behörden ursprünglich erklärt, daß die zu erwartenden Verluste dem mit Hilfe der Abschlußprüfer geschätzten Bedarf an Rückstellungen - rund 50 Mrd. FF - entsprechen. Nach Prüfung der Ergebnisse verschiedener Analysen, die die französischen Behörden in Zusammenarbeit mit den Abschlußprüfern, der Commission Bancaire und den Beraterbanken angestellt hatten, gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß zu diesem Betrag auch die Rückstellungen des CL für das erste Halbjahr 1994 und die ebenfalls auf das CDR übertragenen Transaktionskosten für das Geschäftsjahr 1994 - schätzungsweise rund 9,8 Mrd. FF - hinzuzurechnen sind. Diesem Betrag sind die Finanzierungskosten für die ertragreicheren Vermögenswerte Ziffer iii) hinzuzurechnen, deren Transaktionskosten von der SPBI - die sich wiederum die erforderlichen Mittel vom CL beschafft - getragen werden. Der Zinssatz für das vom CL gewährte Darlehen beläuft sich 1995 auf 7 % und in den Jahren danach auf 85 % des Geldmarktzinses. Unter der Hypothese, daß alle Vermögenswerte in fünf Jahren zu einem konstanten Satz veräußert werden (16), und bei einem konstanten Geldmarktzins von 4,7 % (von dem der CL bei der Erstellung des "business plan" ausgeht) lassen sich diese Kosten auf rund 11 Mrd. FF (Gegenwartswert) schätzen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Davon abzuziehen sind die Erträge aus den ertragreichsten Aktiva. Laut Aussage der französischen Behörden belaufen sich diese Erträge auf etwa 5,2 Mrd. FF Nominalwert oder 4,1 Mrd. FF Gegenwartswert. Die Netto-Transaktionskosten für andere aufgefangene Vermögenswerte lassen sich folglich auf rund 7 Mrd. FF schätzen. Diese Gesamtkosten für den Staat (rund 72 Mrd. FF) müssen von den Erträgen des Staates aus dem Nullkupon Ziffer iv) und der Besserungsklausel und von den Erträgen abgezogen werden, die der Staat als Aktionär über Dividendenzahlungen oder Einstellungen in die Rücklage erhält Ziffer v). Der Nullkupon von 10 Mrd. FF Ziffer iv) muß bei einem Zinssatz von 7,8 % in 20 Jahren einen Zuwachs von 35 Mrd. FF bringen. Der abgezinste Wert dieses Zuwachses beträgt unter Zugrundelegung des gleichen Zinssatzes etwa 8 Mrd. FF (Wert zum 1. Januar 1995). Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der CL zur Finanzierung des Systems beiträgt, müssen natürlich sämtliche auf der Grundlage des Sanierungsplans für den Staat erwarteten Erträge berücksichtigt werden, d. h. sämtliche Einnahmen, gleich ob sie über eine Abschöpfung zugunsten des Auffangmechanismus aufgrund der Besserungsklausel anfallen oder normalerweise - nach Abführung der Steuern - dem Staat als Aktionär verbleiben und als Dividenden ausgeschüttet oder in die Rücklage eingestellt werden Ziffer v). Indem von den Kosten der Operation auch die zukünftigen normalen Dividenden, die der Staat unmittelbar und mittelbar (über Thomson und CDC) durch Ausschüttung oder Einstellung in die Rücklage erhalten wird, zu ihrem Gegenwartswert abgezogen werden, wird de facto der Wert einer etwaigen Privatisierung oder, falls es nicht zu einer solchen Privatisierung kommt, der Gegenwartswert des CL nach erfolgter Umstrukturierung entsprechend der Methode des Netto-Gegenwartswertes des zukünftigen Cash-flow berücksichtigt. Bezüglich der Besserungsklausel ist zu bedenken, daß der Staat als Aktionär gleichzeitig jene Dividenden verliert, auf die er normalerweise als unmittelbarer und mittelbarer Aktionär des CL (mit 71 % des Kapitals (17)) und als Finanzbehörde Anspruch hätte. Der Netto-Beitrag, den der CL mit der Besserungsklausel zu den Kosten des Auffangmechanismus leistet, ist mithin begrenzt. Ohne diese Klausel würden dem Staat nämlich rund 35 % der Ergebnisse als Steuern und 71 % des Restbetrags aufgrund seiner Eigenschaft als Aktionär (und mithin 81 % der Ergebnisse) zuwachsen, während er mit der Besserungsklausel sofort etwa 47 % der Ergebnisse aufgrund der Klausel (18) und insgesamt 90 % der Ergebnisse erhält. Gleichzeitig aber verliert er einen Teil der französischen Steuern (rund ein Sechstel des Betrags der Besserungsklausel), die er sonst als Aktionär abgeführt hätte. Der sich für ihn aus der Besserungsklausel ergebende Mehrbetrag beläuft sich somit auf 9 % der Ergebnisse oder rund 3 Mrd. FF in 20 Jahren (abgezinst). Was der Staat auf der einen Seite durch die Besserungsklausel gewinnt, verliert er daher auf der anderen Seite bei den Steuern und normalen Dividenden. Ausgenommen ist der Teil der Abschöpfung aufgrund der Besserungsklausel, die der Staat [. . .] vornimmt. Die Besserungsklausel stellt jedoch eine Verpflichtung dar, die für den CL einen "Zügelungseffekt" hat, zumal die Abschöpfung aus der Besserungsklausel vor der Bildung der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken erfolgt. Nach dem "business plan" lassen sich die abgezinsten Abschöpfungen aufgrund der Besserungsklausel und die abgezinsten Erträge für den Staat als Aktionär auf etwa 18 bzw. 12 Mrd. FF schätzen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß sich der "business plan" auf eher optimistische Hypothesen stützt (siehe Punkt 6.2). Der Geldmarktzins ist gegenwärtig deutlich höher als der Zinssatz, auf den sich die Schätzungen des "business plan" für 1995 stützen. Eine Analyse früherer Bankensanierungsfälle und Untersuchungen über die Degressionsschwelle der Banken deuten darauf hin, daß die Sanierung einer Bank in Zeiten niedriger Inflation und hoher Zinsen häufig weniger einfach ist als im umgekehrten Fall. Außerdem dürfte es dem CL wohl kaum gelingen, seine Allgemeinkosten so rasch zu reduzieren (18 % in vier Jahren), obgleich diese Reduzierung notwendig ist, wenn er seine Konkurrenten einholen will. Schließlich ist noch zu bedenken, daß sich die Modellbildung des "business plan" für die Jahre 2000 bis 2014 auf die Hypothese eines automatischen Wachstums des Nettoergebnisses nach Steuern um jährlich 4 % stützt, was weder realistisch [. . .] erscheint. Aus all diesen Gründen dürfte daher eher von einer Stabilisierung der realen Ergebnisse nach der Sanierungsphase auszugehen sein. Während die für 1999 gewählte Eigenkapitalrendite (12,4 %) eine Rückkehr zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des CL bestätigt, dürfte eine automatische Erhöhung dieser Rendite in den Jahren danach zu optimistisch sein. Dies bedeutet, daß die Erträge aus der Besserungsklausel sowie die dem Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär über Dividendenzahlungen und Rücklagen zuwachsenden Erträge nach unten korrigiert werden müssen. Bei einer Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage eines angenommenen nominalen Wachstums des Nettoergebnisses nach Steuern um 2 % sind diese beiden Elemente mit 15 bzw. 10 Mrd. FF zu veranschlagen. Diese Schätzung kann jedoch nicht als endgültig gelten, da dem Staat wegen der Besserungsklausel ein Teil der normalen Steuern entgeht. Dieser Effekt muß bei der Berechnung der Kosten der staatlichen Intervention berücksichtigt werden, da er sich aus der Möglichkeit einer Besserung ergibt. Auch wenn diese Steuererleichterung gleichermaßen privaten und öffentlichen Anlegern offensteht, gilt sie doch nur für Unternehmen in Schwierigkeiten. Folglich stellt ein solcher Vorteil im Prinzip eine staatliche Beihilfe dar. Wie weiter oben ausgeführt, erfolgt die Abschöpfung aufgrund der Besserungsklausel vor Abführung der französischen Steuern. Da der CL für die ersten fünf Jahre in den Genuß eines Steuerdefizitvortrags gelangt und da fast die Hälfte der Erträge des CL aus dem Ausland stammt, lassen sich die dem Staat entgehenden Steuern auf 17,5 % des abgezinsten Wertes der Besserungsklausel in den Jahren 2000 bis 2014 oder rund 2 Mrd. FF schätzen. Dieser Betrag ist von dem Gegenwartswert der Besserungsklausel abzuziehen. Für die Besserungsklausel ist als Schätzung folglich ein Betrag von 13 Mrd. FF anzusetzen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Zusammenfassend sind die verschiedenen Elemente der Rettungsaktion für den CL wie folgt zu veranschlagen: i) Kapitalerhöhung mit einem Gegenwartswert von 5,2 Mrd. FF; ii) Forderungsverzicht zugunsten des CDR betreffend das Beteiligungsdarlehen der SPBI (maximal 135 Mrd. FF), nach Berücksichtigung der Erträge und der Transaktions- und Umstrukturierungskosten betreffend die nicht oder weniger ertragreichen Aktiva auf 60 Mrd. FF geschätzt; iii) Netto-Transaktionskosten für andere aufgefangene Vermögenswerte in Höhe von 7 Mrd. FF = Differenz zwischen den der SPBI erwachsenden Kosten des CL-Darlehens (11 Mrd. FF) und den der SPBI zuwachsenden Erträgen aus dem Beteiligungsdarlehen für das CDR (4 Mrd. FF). Den Kosten des Systems gegenüberzustellen sind: iv) die abgezinsten zukünftigen Erträge aus dem Nullkupon (rund 8 Mrd. FF) und v) der nach der Sensitivitätsanalyse korrigierte Gegenwartswert sämtlicher zukünftiger Einnahmen, die der Staat aufgrund der Besserungsklausel und in seiner Eigenschaft als Aktionär erhält (schätzungsweise 23 Mrd. FF). Die Differenz - rund 41 Mrd. FF - entspricht den geschätzten Netto-Gegenwartskosten, die das System für den Staat mit sich bringen kann und auf die die Kommission ihre Kompatibilitätsanalyse gestützt hat. Wegen der hohen Ungewißheit verschiedener Elemente des Plans, insbesondere was die Verluste des CDR und die zukünftigen Erträge für die SPBI betrifft, ist jedoch eine Variationsspanne der vorstehenden Kosten - ohne die Kosten der Kapitalerhöhung (36 Mrd. FF) - von ca. 10 % vorzusehen. Die maximalen Nettokosten der staatlichen Intervention lassen sich folglich auf 45 Mrd. FF schätzen. 6.4. Sonstige Beurteilungselemente Bezüglich der Privatisierung des CL nimmt die Kommission die Erklärung der französischen Behörden zur Kenntnis, wonach an eine Privatisierung erst nach der Sanierung der Bank gedacht werden kann. Nach dem von den französischen Behörden vorgelegten "business plan" würde der CL 1999 seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiedererlangt haben. Nach Auffassung der Kommission ist der "business plan" zumindest bis zum Jahr 2000 ausreichend realistisch und realisierbar. Demzufolge ist sie auch der Auffassung, daß die Privatisierung ab 1999 vorgenommen werden kann. Aufgrund der von den französischen Behörden übermittelten Informationen ist die Kommission der Auffassung, daß die Frage, welche Rolle Thomson SIEG und CDC in der Operation zugunsten des CL spielen, für die von der Kommission zu untersuchende Problematik nicht entscheidungserheblich ist. 6.5. Verzerrung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte bewirken, daß der innergemeinschaftliche Handel auf Wettbewerbsverzerrungen zunehmend empfindlich reagiert. Eine Beihilfe an eine internationale Bank wie den CL, die Darlehen und andere finanzielle Mittel an auf den internationalen Märkten im Wettbewerb stehende Unternehmen vergibt und Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Kreditinstituten anbietet und dabei ihre Tätigkeit im Ausland über ein Netz von Zweigstellen ausweitet, ist zweifellos geeignet, eine verzerrende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel auszuüben. Insbesondere erlauben die fraglichen Beihilfen das Überleben des CL und die Umstrukturierung einer Reihe ausländischer Tochtergesellschaften, insbesondere in den Niederlanden, in Spanien, in Portugal und in Deutschland, die mit anderen Finanzinstituten der Gemeinschaft in Wettbewerb stehen. Dazu ist anzumerken, daß sich die Hälfte der Aktiva des CL gegenwärtig außerhalb Frankreichs - großenteils in der Gemeinschaft - befindet, ferner daß die Beihilfe an den CL in nicht unerheblichem Maße dazu dient, beträchtliche Verluste in der Gemeinschaft (ohne Frankreich) zu decken, und daß die fragliche Beihilfe dem CL erlauben wird, in den anderen Teilen der Gemeinschaft auf dem Markt präsent zu bleiben. Folglich ist davon auszugehen, daß die Kapitalerhöhung und die Übernahme durch den Staat unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen, da sie staatliche Beihilfen darstellen können und den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen geeignet sind. 7. ÜBERPRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN 7.1. Allgemeine Überlegungen Nach der Bewertung des Beihilfegehalts der finanziellen Unterstützung für den CL ist zu prüfen, ob eine solche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Zunächst ist zu bedenken, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art, die an einzelne Verbraucher gewährt wird, noch um eine Beihilfe handelt, die geeignet ist, die Entwicklung bestimmter französischer Gebiete zu fördern, und zu diesem Zweck gewährt wird. Die Hälfte der Aktiva des CL und folglich wahrscheinlich auch ein gleich hoher Teil seiner Aktivitäten liegt außerhalb Frankreichs. Die Aktivitäten in Frankreich sind über das ganze Land verteilt, konzentrieren sich aber auf die mittleren und großen Städte. Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Beihilfe, die der Behebung einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung dient, da die Beihilfe dazu dient, die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigen, des CL, und nicht aller Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Wirtschaftssektors zu beheben. Auch ist die Kommission der Auffassung, daß die Probleme des CL nicht Teil einer allgemeinen Bankenkrise in Frankreich sind, obgleich der CL nicht die einzige in Schwierigkeiten geratene französische Bank ist und verschiedene andere Banken, insbesondere öffentliche Banken, sich gleichfalls in Schwierigkeiten befinden. Die Ursachen der Verluste des CL sind für dieses Unternehmen spezifisch und dürften weitgehend auf die aggressive Kredit- und Anlagepolitik zurückzuführen sein, die die Bank in der zweiten Hälfte der 80er Jahre ohne eine hinreichend strenge Kontrolle der Risiken und ohne hinreichend strenge Bewertung der erworbenen Vermögenswerte verfolgt hat. Obgleich sich die Kommission der besonderen Sensitivität der Finanzmärkte und der möglichen unerwünschten nachteiligen Auswirkungen eines Konkursantrags für eine Bank wie den CL bewußt ist, kann die gewährte Beihilfe andererseits auch nicht als im gemeinsamen europäischen Interesse liegend bezeichnet werden. Folglich kann nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme in Erwägung gezogen werden. Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen nach den besonderen Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu beurteilen, wobei auch der Wirkung eines staatlichen Eingriffs auf das Finanzsystem in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist. In bezug auf den besonderen Fall des Bankensektors ist die Kommission der Auffassung, daß eine staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe vereinbar sein kann, solange die drei obengenannten Bedingungen (Punkt 3.2) beachtet werden. Insbesondere muß die Kommission prüfen, inwieweit die wettbewerbsverzerrende Wirkung der staatlichen Beihilfe durch konkrete Gegenleistungen des Umstrukturierungsplans ausgeglichen wird. Ein solcher Ausgleich ist notwendig, wenn die Beihilfe nicht für dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend erklärt werden soll. Angesichts des enormen Umfangs der Beihilfe, mit der auch die Verluste aus den vom CL während seiner aggressiven Expansion in den achtziger Jahren erworbenen Vermögenswerten gedeckt werden sollen, muß der Beitrag des CL substantiell sein und eine Reduzierung des Geschäftsumfangs beinhalten und zugleich das Erfordernis einer Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beachten. Dieser Beitrag muß auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Lösung "Konkursantrag" wegen der unerwünschten und unverhältnismäßigen nachteiligen Folgen für die übrigen Kreditinstitute und für die Finanzmärkte ausgeschlossen ist, real und substantiell sein. Für ein privates Unternehmen des Nichtbankensektors mit derart enormen Verlusten wäre wahrscheinlich die Lösung des Konkurses gewählt worden. Folglich ist die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung besonders groß und muß durch ebenso große Gegenleistungen ausgeglichen werden. Dazu ist zu erwähnen, daß das Defizit selbst in 20 Jahren nicht durch die erwarteten Gewinne abgedeckt wird. 7.2. Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kommission und Auflagen, an die eine Genehmigung der Beihilfe geknüpft werden muß 7.2.1. Trennung zwischen dem CL und dem CDR Anhand der oben beschriebenen Änderungen, die die französischen Behörden an dem Mechanismus zur Kontrolle des CDR vorgenommen haben, ist die Kommission der Auffassung, daß sich die Gefahr eines Interessenkonflikts ausschalten läßt, wenn die Kontrollausschüsse und die Teamleiter vom CL unabhängig sind. Die Teams selbst müßten finanziell vom CDR abhängen. Ebenso muß sichergestellt werden, daß das Management der aufgefangenen Vermögenswerte gegenüber dem Crédit Lyonnais unabhängig ist. Bezüglich der Beteiligungsklausel, mit der der CL angehalten werden soll, die Auffangstruktur ordnungsgemäß zu verwalten, vertritt die Kommission die Auffassung, daß nach vollzogener klarer Trennung zwischen dem CL und dem CDR diese Klausel nicht mehr notwendig ist und, wie von den französischen Behörden bereits informell akzeptiert, gestrichen werden müßte. 7.2.2. Rückkauf von Vermögenswerten der Auffangstruktur Bezüglich der Möglichkeit eines Rückkaufs bestimmter Vermögenswerte der Auffangstruktur durch den CL vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieses Problem durch die geänderten Managementregeln des CDR nicht gelöst worden ist. Würde dem CL mit dem Argument, daß er auf diese Weise seine privilegierten Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten kann, gestattet werden, Beteiligungen, die zum Buchwert auf das CDR übertragen wurden, weil sie nicht mehr zu finanzieren waren, ganz oder teilweise zum Marktpreis zurückzukaufen, so würde dies nach Auffassung der Kommission bedeuten, daß der CL die Beihilfe zweimal erhalten würde, was in wettbewerblicher Hinsicht unvertretbar wäre. Wenn der CL den Rückkauf bestimmter Vermögenswerte für vernünftig hält, darf diese Möglichkeit nach Auffassung der Kommission dem CL jedoch keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß der CL in dem in dem Zielsetzungsvertrag vorgegebenen begrenzten Umfang Vermögenswerte der Auffangstruktur allenfalls zu dem Preis, zu dem sie an das CDR übertragen wurden, oder zum Marktpreis, wenn dieser über dem Preis liegt, zu dem die Übertragung an das CDR erfolgte, rückkaufen darf. 7.2.3. Vortrag steuerlicher Defizite Auf den Vortrag steuerlicher Defizite wendet die Kommission die in den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Grundsätze an. Danach können durch eine Beihilfe ausgeglichene Verluste nicht in den Genuß eines Steuervortrags kommen. Folglich können die Verluste von 1994, die der Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF entsprechen, steuerlich nicht vorgetragen werden. Bezüglich der restlichen steuerlichen Defizite ersucht die Kommission die französischen Behörden, die Möglichkeit eines Vortrags für den CL bei der Privatisierung für den Fall, daß die Besserungsklausel abgetreten wird, zu streichen. 7.2.4. Reduzierung des Bilanzumfangs um 100 Mrd. FF Aktiva und Veräußerungen im Bankennetz Damit das Beihilfevolumen auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt und ausreichende Gegenleistungen erbracht werden können, ohne daß dadurch die zukünftigen Perspektiven für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des CL beeinträchtigt werden, ist ein substantieller Beitrag über eine Reduzierung der Größe des CL erforderlich. Unter Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebots muß die Kommission darüber wachen, daß diese Reduzierung der Größe des CL auch wirklich zustande kommt. Der "business plan" sieht eine Konzentration der Aktivitäten des CL auf die beiden Kernaktivitäten einer "Geschäftsbank in Frankreich" und einer "Bank der Großunternehmen und Großanleger in der Welt" vor. Laut Erklärung des CL sollen das Privatkundengeschäft außerhalb Europas und die bankähnlichen Aktivitäten außerhalb Europas sowie verschiedene wenig ertragreiche europäische Privatkundenbanktöchter veräußert werden (siehe Punkt 4 j). Die Kommission nimmt folgende bereits vorgenommenen oder bis 1998 vorzunehmenden Veräußerungen oder Auflösungen zur Kenntnis: a) bestimmte [. . .] spezialisierte französische Töchter (1995); b) CLBN (Niederlande), CLBS (Schweden), Banca Lombarda (Italien) und sämtliche Privatkundenbankniederlassungen in Großbritannien (1995); c) andere europäische Töchter; d) alle lateinamerikanischen Töchter (1995); e) andere Töchter des außereuropäischen internationalen Netzes. Die 1995 eingeleiteten Veräußerungen belaufen sich auf mehr als 120 Mrd. FF Aktiva in der konsolidierten Bilanz des CL. Laut Erklärung der französischen Behörden hat der CL auch einen Betrag von fast 14 Mrd. FF für die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten vorgesehen. Nach Auffassung der Kommission stellt die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten jedoch keine echte Gegenleistung für die Beihilfe dar, da sie bedeutet, daß der CL das Risiko der betreffenden Vermögenswerte abtritt, die Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden aber behält. Anhand der vorerwähnten Veräußerungen vermag die Kommission nicht auf eine als Gegenleistung ausreichende Reduzierung des Bilanzumfangs des CL über den reinen Umstrukturierungseffekt hinaus zu schließen. Diese im "business plan" vorgesehenen Veräußerungen betreffen insbesondere die weniger rentablen Aktivitäten, die der CL in jedem Fall auch ohne Beihilfegewährung hätte abstoßen müssen. In Anbetracht der enormen Höhe und der wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der Beihilfe muß der CL nach Auffassung der Kommission durch eine ausreichende Beteiligung an den Kosten der Umstrukturierung und durch Gewährung eines Ausgleichs an seine Wettbewerber für diese Verzerrungen einen signifikanten Eigenbeitrag leisten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß mehrere Tochtergesellschaften und Bankfilialen des CL im Ausland im Rahmen der in den letzten Jahren vom CL verfolgten, durch die staatliche Unterstützung möglich gemachten aggressiven Politik, zu der keine andere europäische Bank finanziell in der Lage war, erworben wurden. Die im "business plan" vorgesehenen Veräußerungen können als Gegenleistung für die Beihilfe nicht für ausre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.