Europäische Union

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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elt. Eine solche Klausel erschien indessen angesichts der Überbewertung der unrentablen Vermögenswerte sowie der Tatsache, daß eine solche Besserung keineswegs schlüssig belegt war, ohne praktischen Wert. Diese Überbewertung hätte zum einen, wie von [. . .] im Bericht über den CL ausgeführt, die durch die Übernahme gebildete Unterlegung unzureichend gemacht und zum anderen eine Inanspruchnahme dieses Engagements wahrscheinlich erscheinen lassen. Da die Übernahme für das Überleben des CL notwendig war und andererseits keine Verzinsung erwartet werden konnte, entspricht das in dieser Übernahme enthaltene Beihilfeelement praktisch dem garantierten Betrag. Außerdem ist zu bedenken, daß diese Operation etwa drei Jahre nach dem Konjunkturumschwung in diesem Sektor erfolgt ist. In dieser Zeit hatte der CL [. . .] Rückstellungen für die erworbenen Engagements vorgenommen, die weiter zunahmen, obgleich mehrere Sachverständige geschätzt hatten, daß ein [. . .] Teil der Engagements im Immobiliensektor hätte hinterlegt werden müssen. Die Kommission hatte auch die Argumentation der französischen Regierung verworfen, es handle sich bei einer solchen Übernahme nicht um eine staatliche Beihilfe, da sie von den Aktionären auf Ersuchen der Commission Bancaire vorgenommen wurde und Bestandteil eines auch von anderen französischen Banken angewandten Auslagerungsmechanismus war. Nach Ansicht der Kommission weist der CL nämlich bestimmte Besonderheiten im Vergleich zu den anderen französischen Banken auf, die vergleichbare Auslagerungsmechanismen angewandt haben. Erstens hat der CL keine nennenswerten Verluste gegenüber dem Nennwert der auf die spezielle Auslagerungsstruktur (OIG) übertragenen Engagements verzeichnet, da er diese angesichts der Übernahme der Risiken dieser Struktur durch den Staat zu ihrem Nettobuchwert veräußern konnte und die vom CL für diese Engagements gebildeten Rückstellungen im Vergleich zum Nennwert der Vermögenswerte praktisch zu vernachlässigen waren. Zweitens scheint auf der Grundlage der eingegangenen Informationen - im Vergleich zu den anderen Auslagerungsmechanismen - nur die Ad-hoc-Gesellschaft des CL (OIG) in den Genuß einer Übernahme ihrer Risiken durch den Staat gekommen zu sein. Dank dieser Übernahme durch den Staat konnte der CL die Engagements für 1994 in den Büchern belassen, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Rückstellungen zu bilden und seine Eigenmittel, wie nach den Regeln über die Solvabilität von Kreditinstituten vorgesehen, aufzustocken. Die anderen französischen Banken kamen hingegen offensichtlich nicht in den Genuß der gleichen Vorteile, da sie mit ihrer Übernahme durch eigene Finanzholdings und nicht durch die Endaktionäre Ad-hoc-Gesellschaften außerhalb des von der Konsolidierung erfaßten Bereichs errichten mußten. Drittens umfaßt der Mechanismus offensichtlich lediglich im Fall des CL die Zahlung der Transaktionskosten (4 Mrd. FF) für die Bedienung des der Ad-hoc-Gesellschaft gewährten Darlehens. Die Zahlung der Transaktionskosten ist mithin als eine Beihilfe anzusehen, die zu derjenigen der Übernahme hinzukommt. Folglich ist der Schluß zu ziehen, daß im Auslagerungsmechanismus und insbesondere in der Übernahme der Risiken der übertragenen Engagements und des Darlehensdienstes erhebliche Beihilfen enthalten sind. 6.1.3. Die zweite Auslagerungsoperation 1995 wurde im Rahmen der zweiten Rettungsaktion der Auffangmechanismus geändert, um anderen potentiellen Verlusten, die die Basiseigenmittel des CL überschritten hätten, Rechnung zu tragen. Die französischen Behörden haben erklärt, daß die vorgesehene Lösung auf Ersuchen der Commission Bancaire gewählt wurde und die einzige Möglichkeit war, um den zahlreichen Sachzwängen zu genügen, die der Sanierungsplan zu beachten hat, wie insbesondere Schutz der Einleger und Beachtung der bank-, handels- und börsenrechtlichen Regeln, Minimierung der Kosten des Plans für den Steuerzahler, Verhinderung jeglicher Wettbewerbsverzerrung und Schutz der Eigentumsinteressen des Staates und der Minderheitsaktionäre. Die französischen Behörden haben außerdem darauf hingewiesen, daß die Kosten jeder Alternativlösung für den Staat wesentlich höher gewesen wären, ferner daß die vollständige Übernahme der übertragenen Engagements notwendig ist, um die Dekonsolidierung der Engagements aus dem Abschluß des CL und die Bestätigung dieses Abschlusses zu ermöglichen, und daß die Besserungsklausel zusammen mit dem Erlös aus der Veräußerung von Vermögenswerten, aus dem Nullkupon und aus der Privatisierung der Bank die Kosten dieser Übernahme einschließlich der Verzinsung des CL-Darlehens an die SPBI deckt. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß der Auffangmechanismus und insbesondere die Übernahme der Risiken und Kosten dieses Mechanismus durch den Staat eine staatliche Beihilfe darstellt. Der Beihilfecharakter dieser Übernahme kann aus der Tatsache abgeleitet werden, daß sie für das Überleben des CL notwendig ist, von außergewöhnlich langer Dauer ist, ein sehr hohes Risikoniveau beinhaltet und keine angemessene Verzinsung in Aussicht stellt, da sie erheblichen Schwankungen unterliegen kann, denen der CL nicht begegnen kann. Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen sieht die Kommission keinen Grund zur Annahme, daß die derzeit vorhersehbaren Gesamtkosten für den französischen Staat weniger hoch sind als die Kosten, die der Staat als Aktionär zu tragen gehabt hätte, wenn die Lösung einer kontrollierten Abwicklung oder eine andere Veräußerungs- oder Umstrukturierungslösung gewählt worden wäre, sofern man den möglichen Sachzwängen Rechnung trägt, die sich aus den innerstaatlichen oder gemeinschaftlichen Regeln für die verschiedenen möglichen Szenarien ergeben. Diese Regeln können im Fall einer Abwicklung im Bankensektor zu höheren Kosten als im Falle einer Abwicklung in der Industrie führen. Außerdem ist zu folgern, daß die Kosten für den Staat deutlich geringer gewesen wären, wenn der Staat von vornherein eingegriffen hätte. Hätte der Staat eingegriffen, um das übermäßige Wachstum des CL zu dämpfen, so hätte er auch die Risiken, die der CL im Vertrauen auf die Unterstützung seitens seines Aktionärs und auf seine Größe einging, und mithin die auf ihn selbst zukommenden späteren Sanierungskosten begrenzen können. Bekanntlich hatten die nicht hinreichend kontrollierte aggressive Politik des CL und die geringe Qualität der Aktiva bereits 1991 die Ratingagentur Moody's veranlaßt, das Rating der Bank auf zwei Punkte unter dem Maximum nach unten zu korrigieren. Dieses Rating lag jedoch wegen der Garantie, die die Präsenz des Staates als Hauptaktionär der Bank darstellte, noch immer über dem tatsächlichen qualitativen Niveau des CL-Portefeuilles. Des weiteren waren schon Anfang 1992 die französischen Behörden durch verschiedene Elemente alarmiert worden, so den Konjunkturumschwung mit seinen eindeutigen Folgen für die Engagements des CL im Immobiliensektor und in der Industrie, die prekäre Situation des CLBN - vor allem als Folge des eigenen Engagements und desjenigen des CL in der MGM-Sache -, die Folgen der Beteiligungen an defizitären staatlichen Unternehmen wie Usinor-Sacilor und das Mißmanagement, auf das die ersten von der Commission Bancaire bei einigen Töchtern der Gruppe wie Altus vorgenommenen Ermittlungen hindeuteten. Der CL setzte hingegen seine forcierte Expansionsstrategie fort. Die Bilanzsumme stieg in zwei Jahren um 25 % von 1 600 Mrd. FF Ende 1991 auf fast 2 000 Mrd. FF Ende 1993, wobei die Hälfte der Zunahme auf die im Dezember 1992 vollzogene Übernahme der deutschen BfG entfiel; gleichzeitig baute der CL seine Präsenz in Amerika, in Asien und in Afrika aus; das Industrie- und Handelsportefeuille, das sich Ende 1991 auf knapp 38 Mrd. FF belief, erreichte Ende 1993 rund 50 Mrd. FF (+ 30 %). Es ist folglich offenkundig, daß sich die Sanierungskosten bei einer strikteren Kontrolle der Expansion des CL hätten begrenzen lassen. Der Sanierungsplan kommt folglich verspätet. Die französischen Behörden haben weder eine Alternativlösung in Form einer kontrollierten Abwicklung oder einer Veräußerung in Blöcken noch eine Kostenabschätzung vorgelegt. Eine solche Lösung hätte selbst dann, wenn die Kosten nicht viel geringer als die der gewählten Sanierung gewesen wären, in wettbewerblicher Hinsicht eindeutig geringere Verzerrungen mit sich gebracht. Bei Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte mithin diese Lösung gewählt werden müssen. [. . .] Bei allem Verständnis für die Gründe, die die französischen Behörden veranlaßt haben, sich für die Lösung der Sanierung im Verein mit einer beträchtlichen staatlichen Finanzspritze zu entscheiden, dürfen die beträchtlichen negativen Auswirkungen einer solchen Lösung auf den Wettbewerb nicht übersehen werden. Solche Auswirkungen verlangen bedeutsame Gegenleistungen. Schließlich ist zu bedenken, daß die Kosten der Rettungsaktion für den Staat aller Wahrscheinlichkeit nach geringer gewesen wären, wenn anläßlich der ersten Intervention oder noch davor eine eingehende und vollständige Analyse in Verbindung mit der Vorbereitung eines entsprechenden Sanierungsplans vorgenommen worden wäre. Abschließend ist die Kommission mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen und im Lichte der verfügbaren Informationen der Auffassung, daß die Kapitalerhöhung, die verschiedenen Bestandteile des CDR/SPBI-Mechanismus und die Übernahme der übertragenen Engagements durch den Staat erhebliche Beihilfeelemente enthalten. 6.2. Bewertung des "business plan" Der "business plan" des CL scheint nunmehr bei den eigentlichen Problemen der Bank anzusetzen und den CL in die Lage zu versetzen, seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit zurückzuerlangen. Dennoch erscheinen einige Klarstellungen erforderlich. Zunächst kann unter dem Gesichtspunkt, daß sich mit dem Plan zur Rettung des CL - bei einer Minimierung des Betrags der vom Staat gegenwärtig aufgebrachten Mittel - der Solvabilitätskoeffizient auf das Niveau von 8,3 % zurückbringen läßt, gefolgert werden, daß die Beihilfe nicht spürbar über dem heute erforderlichen strikten Minimum zu liegen scheint. Andererseits sind beträchtliche Gegenleistungen erforderlich, damit der CL nicht lediglich in seiner bisherigen Form wiederersteht, sondern sich in signifikanter Weise an den Umstrukturierungskosten beteiligt und den Wettbewerbern einen hinreichenden Ausgleich für die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung bietet. So erlaubt der Umstrukturierungsplan den Auskünften der französischen Behörden über die Entwicklung der CL-Eigenmittel zufolge dem CL die Rückkehr zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit mit einem ausreichenden Solvabilitätskoeffizienten. Bei einer über der Zunahme der gewichteten Aktiva (4,6 %) liegenden Erhöhung des Eigenkapitals der Gruppe (18 % in fünf Jahren) ist eine Verbesserung des Solvabilitätskoeffizienten gewährleistet. Die Entwicklung des Solvabilitätskoeffizienten und seines Wertes am Ende der Sanierungsaktion läßt sich problemlos anhand der vom CL vorgelegten Schätzungen über die Zunahme der auf die Gruppe entfallenden gewichteten Aktiva und Eigenmittel und unter der besonders vorsichtigen Hypothese, daß sich die übrigen Eigenmittel (Minderheitsbeteiligungen und ergänzende Eigenmittel) auf dem Niveau von 1994 (knapp 50 Mrd. FF) halten werden, schätzen. Danach liegt der Solvabilitätskoeffizient während der gesamten Dauer der Sanierungsaktion über dem gesetzlichen Mindestniveau (Tabelle 4). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die für den "business plan" gewählten Hypothesen erscheinen jedoch leicht optimistisch. Bei den nominalen und realen Zinsen geht der "business plan" davon aus, daß sie bis 1995 auf ein niedriges Niveau (4,78 %) zurückgehen und anschließend stabil bleiben (4,67 %). Die erwartete Zinssenkung ist jedoch bisher nur in recht begrenztem Umfang eingetreten. Die derzeitigen kurzfristigen Zinsen liegen bei etwa 7,2 %, also um 2,4 Punkte höher als im "business plan" veranschlagt. Bei weiterhin niedriger Inflationsrate (10) bedeutet dies hohe reale Zinsen. Nach früheren Erfahrungen bei der Sanierung von Banken und nach Untersuchungen der Commission Bancaire ist die Sanierung einer Bank aber bei hohen realen Zinsen schwieriger. Insbesondere zeigen die von der Commission Bancaire in ihren Jahresberichten vorgelegten Untersuchungen, daß in der Regel eine positive Relation zwischen realem Zins und Mindestrendite, die die Banken im Durchschnitt mit ihren Kreditgeschäften erzielen müssen, um ihr Fremdkapital zu verzinsen und die Vermittlungskosten zu decken ("toter Punkt" oder Degressionsschwelle der Banken), besteht. Die monetäre Kontraktion führt zu einer rückläufigen Kreditnachfrage und einem verschärften Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten mit der Folge einer Reduzierung der Bankenspannen. Außerdem wirkt sich der flache Verlauf der Zinssatzkurve in Frankreich (die kurzfristigen Zinsen liegen beinahe auf demselben Niveau wie die langfristigen Zinsen) nachteilig auf die Marktaktivitäten aus und bewirkt eine Erhöhung der Transaktionskosten bei Immobilienaktiva. Schließlich verteuert sich die Mittelbeschaffung für weniger solide Institute, da sie vor allem bei langfristigen Anleihen ein schlechteres Rating haben (11). Die Hypothese, der CL könne bis Ende 1999 beim Betriebskoeffizienten seine Konkurrenten ein- oder sogar überholen, erscheint somit optimistisch. Solches würde bedeuten, daß der CL seinen Marktanteil vergrößert. Realistischer dürfte die Annahme sein, daß die Anstrengungen, die die Konkurrenten in dieser Zeit unternehmen werden, um die eigene Produktivität zu verbessern, ein solches Überholen nicht erlauben werden. Ein Einholen der Konkurrenten ist möglich, wenn es Bereiche mit tilgbarer Verschwendung gibt. Ein Überholen der Konkurrenten aber würde voraussetzen, daß der CL neue effizientere und rentablere Managementsysteme einführt, als sie die Konkurrenten haben, und daß diese Systeme den Konkurrenten noch nicht bekannt sind. Dieses Ziel erscheint folglich recht hoch gesteckt. Außerdem darf die erwartete Verbesserung der Kostensituation nicht überschätzt werden. Insbesondere sind der Reduzierung der Personalkosten in Frankreich Grenzen durch die derzeitige Kündigungsregelung gezogen, die einer Ablösung des älteren Personals durch jüngeres Personal, das für die Einführung, Verbreitung und intensive Nutzung der Informatiksysteme besser vorbereitet ist, nicht förderlich ist. Obgleich im Einvernehmen mit den Gewerkschaften Sozialpläne ausgearbeitet wurden, um ein freiwilliges Ausscheiden überzähligen Personals zu fördern, dürften alle weiteren Bemühungen, effizienteres Personal zu behalten und einzustellen und die Produktivität zu verbessern, schwierig sein. Schließlich ist noch hinzuzufügen, daß [. . .] für die Jahre 2000 bis 2014 [. . .]. Der "business plan" sieht eine Zunahme des Nettoergebnisses nach Steuern um jährlich 4 % vor; bei einer jährlichen Inflationsrate von 2 % bedeutet dies eine automatische reale Zunahme des Nettoergebnisses um jährlich 2 % bei sonst gleichen Bedingungen. Es liegt auf der Hand, daß ein solcher arithmetischer Ansatz nicht realistisch ist. Geht man von einem Bankenmarkt mit nur marginalem Wachstum aus, so setzt eine solche Hypothese eine Erhöhung des Marktanteils des CL voraus. Dies wiederum kann nicht akzeptiert werden. Aus all diesen Gründen ist daher eher von einer Stabilisierung der realen Ergebnisse nach der Sanierungsphase auszugehen. Während die für 1999 angesetzte Eigenkapitalrendite (12,4 %) eine Rückkehr des CL zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bestätigt, erscheint eine automatische Erhöhung in den darauffolgenden Jahren zu optimistisch. Folglich sind die Sanierungsmöglichkeiten des CL vorsichtiger zu beurteilen. Dies bedeutet, daß die Vorausschätzungen für die für den Staat erwarteten Erträge (Erträge aus der Besserungsklausel und dem Staat als Aktionär über Dividenden und Gewinnrücklagen zuwachsende Erträge) anhand einer Sensitivitätsanalyse unter Zugrundelegung einer nominalen Zunahme des Nettoergebnisses nach Steuern um 2 % für die Zeit 2000 bis 2014 nach unten korrigiert werden müssen. 6.3. Bewertung der finanziellen Intervention des Staates Zunächst ist zu berücksichtigen, daß eine Abschätzung der dem Staat aus der Rettung des CL erwachsenden Kosten wegen der Schwierigkeit einer Beurteilung des Beihilfegehalts des Auslagerungsmechanismus äußerst schwierig ist. So läßt sich der Beihilfegehalt der Übernahme der auf den Auffangmechanismus übertragenen Vermögenswerte durch den Staat wegen des aleatorischen Charakters einer Bewertung des in den Vermögenswerten enthaltenen Risikos nicht genau bestimmen. Für eine aussagefähige Schätzung des Beihilfegehalts der Übernahme sind detaillierte Bewertungen, die sich auf alle aufgefangenen Vermögenswerte beziehen, erforderlich. Solche Bewertungen können nur mittels unabhängiger Rechnungsprüfungen vorgenommen werden. Die Kommission wollte daher die Ergebnisse verschiedener, mit Hilfe mehrerer Experten und insbesondere der Commission Bancaire, der neuen Abschlußprüfer des CL und der Beraterbanken vorgenommener Bewertungen prüfen. Ein Richtwert für den Beihilfegehalt der Übernahme durch den Staat läßt sich, wie es die Kommission bei der Verfahrenseinleitung tat, aus der Höhe der Eigenmittel ableiten, die der CL für den Fall, daß er nicht in den Genuß der Deckung durch den Staat gekommen wäre, benötigt hätte, um den Solvabilitätskoeffizienten nicht zu unterschreiten. So soll mit der Übernahme des gesamten Nettowertes der Aktiva auf den Auffangmechanismus durch den Staat in erster Linie dem CL die Möglichkeit gegeben werden, die Auffangstruktur unter Beachtung der Solvabilitätsregeln für Kreditinstitute zu dekonsolidieren und dabei jegliche Rückstellung (sei es für Wertminderung von Vermögenswerten gegenüber dem Buchwert, sei es für Transaktionskosten) wie auch jegliche Erhöhung der Eigenmittel zu vermeiden, die für den Haushalt des Staates eine schwere Belastung dargestellt hätten. Anhand der von den französischen Behörden übermittelten Auskünfte konnte nach dieser Methode eine genauere Schätzung der Bruttokosten der Operation vorgenommen werden. Diese umfassen 4,9 Mrd. FF Kapitalerhöhung, 60 Mrd. FF Rückstellungen (12), rund 4 Mrd. FF für den mit der Dekonsolidierung verbundenen rein mechanischen Effekt auf den Eigenmittelbedarf, zusammen also nahezu 69 Mrd. FF. Mit diesem Mechanismus soll jedoch, wie die französischen Behörden betont haben, vermieden werden, daß der CL diese Verluste heute zu verbuchen hat; statt dessen sollen sie auf mehrere Jahre in der Zukunft vorgetragen werden, so daß sie durch die verschiedenen Elemente des Mechanismus ausgeglichen werden können. Laut Aussage der französischen Behörden wird das durch den Forderungsverzicht zugunsten des CDR entstehende Defizit durch die Besserungsklausel (die Abschöpfungen zugunsten der SPBI erlaubt), ferner durch die etwaigen Wertzuwächse aus den im Abschluß der SPBI zu ihrem Nettowert ausgewiesenen Vermögenswerten und durch den Erlös aus dem Verkauf der CL-Aktien durch die SPBI bei der Privatisierung der Bank ausgeglichen, während ein etwaiger negativer Endsaldo (im Jahr 2014) durch die Erträge des Nullkupon-Darlehens in Höhe von 35 Mrd. FF gedeckt wird. Zur Überprüfung der Stichhaltigkeit dieser Argumentation müssen die aus der Transaktion erwarteten Einnahmen für den Staat als Aktionär den Kosten gegenübergestellt werden, die der Staat zu tragen hat. Dabei sind alle Nominalbeträge der derzeitigen Kosten und der in mehr oder weniger ferner Zukunft aus dem Mechanismus erwarteten Einnahmen, insbesondere die Endverluste und die Erträge aus der Besserungsklausel, den Dividenden und dem Nullkupon korrekt gegenüberzustellen. Dies bedeutet, daß bei allen zukünftigen Werten eine angemessene Abzinsung auf den Gegenwartswert vorzunehmen ist. Für die Kommission ergibt sich die Notwendigkeit dieses Vorgehens zum einen aus der Behauptung der französischen Behörden, daß die Netto-Endkosten der Operation für den Staat Null betragen, und zum anderen aus der von den konkurrierenden Banken im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Schätzung, der zufolge sich der Netto-Gegenwartswert der Beihilfe auf 50 bis 62 Mrd. FF beläuft. Außerdem ist diese für die Bewertung einer staatlichen Intervention zu verwendende Methode von der Kommission in ihrer Bekanntmachung 93/C 307/03 (13) definiert worden. Darin erklärte die Kommission, daß zur Beurteilung staatlicher Interventionen das Verhalten des Staates und das Verhalten eines privaten Anlegers verglichen werden müssen. Insbesondere erklärte sie: "Von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber wird normalerweise angenommen, daß er Kapital bereitstellt, wenn der Gegenwartswert (zukünftiger Cash-flow diskontiert mit dem internen Zinsfuß des Unternehmens) des erwarteten zukünftigen Cash-flow aus dem Finanzierungsvorhaben (das dem Investor über Dividendenzahlungen und/oder Kapitalzuwächse unter Berücksichtigung der Risikoprämie erwächst) den eingesetzten Investitionsbetrag übersteigt". In ihrer Mitteilung führt die Kommission des weiteren aus: "Dieses Beihilfeelement besteht aus den jeweils auf den Gegenwartswert abgezinsten Kosten der Investition abzüglich des Wertes der Investition". Bei der Bewertung der Kapitalzuführungen und der davon über Dividendenzahlungen und/oder Kapitalzuwächse erwarteten Erträge muß der Abzinsung dem Satz entsprechen, den die Kapitalmärkte zur Bewertung des Ertrags ihrer Stützungsaktion verwendet hätten. Nach den Schätzungen von Experten einschließlich des CL ist für Kapitalanlagen in einer Bank ein Renditesatz von 12 % angemessen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die durchschnittliche Rendite einer Stichprobe der großen internationalen Banken (14) während der letzten vier Jahre betrachtet. So entspricht die vom CL vorgegebene Sollrendite der Eigenmittel diesem Wert, während für 1999 nach Abschluß der Sanierungsaktion eine Rendite von 12,4 % erwartet wird. Für die Ermittlung des Gegenwartswertes der künftigen Einnahmen für den Staat kann deshalb nach Auffassung der Kommission ein Satz von 12 % zugrunde gelegt werden. Für eine Schätzung der dem Staat entstehenden Nettokosten der Aktion sind drei Überlegungen anzustellen. Zunächst ist festzustellen, daß die SPBI als offene Handelsgesellschaft im Besitz des Staates in den Genuß einer vollständigen Übernahme durch den Aktionär kommt. Der Beihilfegehalt der Operation enthält nicht nur die Verluste aus dem Beteiligungsdarlehen an das CDR, sondern auch die Finanzierungskosten der SPBI. Sodann muß im vorliegenden Fall diese Methode auf die Überlegung gestützt werden, daß der Wert des CL ohne Rettungsplan Null betragen hätte, da die Verluste die Eigenmittel der Bank aufgezehrt hätten. Den Bruttokosten der Intervention sind deshalb der Nullkupon, die Erträge aus der Besserungsklausel (die "Abschöpfung") und der Teil der Erträge gegenüberzustellen, der dem Staat in seiner Eigenschaft als unmittelbarer und als mittelbarer (Thomson und CDC) Aktionär des CL über Dividendenzahlungen oder Einstellung von Gewinnen in die Rücklagen zuwachsen wird. Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die vom CL aufgrund der Besserungsklausel geleisteten finanziellen Netto-Beiträge zum CDR/SPBI-Mechanismus um die Steuereinnahmen zu verringern sind, auf die der Staat verzichten muß, um den Beitrag des CL zu den Kosten der Operation zu ermöglichen. Da die Besserungsklausel eine Abschöpfung der Ergebnisse vor französischen Steuern ist, verliert der Staat bei der gleichen Gelegenheit die Steuern, auf die er in seiner Eigenschaft als Finanzbehörde normalerweise Anspruch hätte. Die Beihilfe resultiert daher aus folgenden Elementen: i) aus der Kapitalerhöhung; ii) aus dem Forderungsverzicht zugunsten des CDR hinsichtlich des von der SPBI gewährten und vom Staat übernommenen Beteiligungsdarlehens von 135 Mrd. FF nach Berücksichtigung der Erträge und der Kosten der Transaktion und der Umstrukturierung der Vermöge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.