Europäische Union

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ichend erachtet werden. Hand in Hand mit der Veräußerung der unrentablen oder wenig rentablen Tochtergesellschaften muß daher die Veräußerung rentabler Tochtergesellschaften oder Niederlassungen gehen, damit der CL seine Umstrukturierung soweit wie möglich aus eigener Kraft finanzieren kann. Da verschiedene Tochtergesellschaften vor dem Verkauf noch umstrukturiert werden müssen, kann die Veräußerung grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung erfolgen. Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß der CL entsprechend den von der französischen Regierung [. . .] gegebenen Zusagen bis Ende 1998 seine Geschäftskapazität durch eine mindestens 35 %ige Reduzierung seiner Geschäftspräsenz im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes zu reduzieren verpflichtet sein wird. Für den Fall, daß sich dieses Ziel innerhalb der vorgesehenen Frist nicht verwirklichen läßt, ohne daß beträchtliche Verluste festgestellt werden und der Referenzaktionär zu einer neuerlichen finanziellen Auffangmaßnahme gezwungen wird, um insbesondere die Beachtung des europäischen Solvabilitätskoeffizienten sicherzustellen, sichert die Kommission zu, die Möglichkeit einer etwaigen Verlängerung dieser Frist zu prüfen. Der Veräußerungserlös darf vom CL nicht zum Rückkauf anderer Bankennetze oder Bankenaktivitäten, sondern nur zur Umstrukturierung anderer Aktivitäten, beispielsweise [. . .], verwendet werden. Der CL kann den Erlös aus der Veräußerung der Tochtergesellschaften besonders vorteilhaft nutzen, indem er ihn zur Umstrukturierung der mit Verlust arbeitenden Töchter verwendet, da der finanzielle Ertrag solcher Umstrukturierungen durch die Ausschaltung beträchtlicher Verluste besonders hoch ist. 7.2.5. Privatisierung und Veräußerung der Besserungsklausel Bei den Gesprächen zwischen den Vertretern der Kommission und den französischen Behörden haben letztere erneut ihren Willen zur Privatisierung der Bank bekräftigt und erklärt, daß mit der Privatisierung begonnen wird, sobald die wirtschaftliche und finanzielle Verfassung des CL wiederhergestellt ist. Bei Einhaltung des "business plan" wird die wirtschaftliche und finanzielle Verfassung des CL in fünf Jahren wiederhergestellt sein und der CL damit seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiedererlangt haben. Die Kommission begrüßt den Privatisierungswillen der französischen Behörden, da eine Privatisierung die Erfolgschancen des Sanierungsplans vergrößert und die Wettbewerbsverzerrungen verringert. Mit einer Privatisierung wird sich die Dauer des Mechanismus (20 Jahre) und damit die Ungewißheit bezüglich dessen Risiken und Nettokosten verringern lassen. Durch die Privatisierung wird sich folglich auch der Umfang der Beihilfe verringern lassen; eine solche Verringerung ist gewährleistet, wenn der Privatisierungserlös der SPBI zufließt. Gleichzeitig läßt sich durch die Privatisierung der wettbewerbsverzerrende Effekt der Beihilfe, der sich sonst auf 20 Jahre verteilen würde, begrenzen. Da eine etwaige Änderung der Klauseln des Plans, insbesondere bei der Privatisierung des CL, zu einer Änderung der Endkosten für den Staat führen könnte, muß jede Änderung des Plans der Kommission vor der Ausführung notifiziert werden, damit die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen kann. Eine Rückstellung der Privatisierung über fünf Jahre hinaus muß der Kommission mithin angezeigt werden. Außerdem muß die entgeltliche Abtretung der partizipativen Besserungsklausel zum Marktpreis, wie er durch ein unabhängiges Gutachten ermittelt wird, erfolgen. Selbst wenn der Verkauf des CL durch den Staat als Aktionär mit oder ohne diese Klauseln - abgesehen von den Folgen für die privaten Minderheitsaktionäre - in wirtschaftlicher Hinsicht im Prinzip keinen Unterschied macht, da ein Verzicht darauf bewirken würde, daß der Verkaufspreis um einen Betrag steigt, der dem abgezinsten Wert entspricht, sind nach Auffassung der Kommission die Auswirkungen für die Konkurrenten nicht die gleichen. Ein der breiten Öffentlichkeit offenstehender Verkauf mit der Ankündigung, daß die Klausel gestrichen wird, dürfte normalerweise zu einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der vom Staat zu verkaufenden Aktien führen, worin sich der Marktwert dieser Klausel in vollem Umfang widerspiegelt. 7.3. Überwachung der Durchführung des Sanierungsplans für den CL Nach Auffassung der Kommission ist die ordnungsgemäße Durchführung des Plans, insbesondere in bezug auf die Straffung der Bilanz, die Konzentration auf die Kerntätigkeit, die Rationalisierung dieser Tätigkeit sowie den Beitrag des CL zu der Auffangstruktur in Form von Abschöpfungen oder Dividenden zu kontrollieren. In Anwendung der Leitlinien für staatliche Umstrukturierungsbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, daß solche Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur einmal gewährt werden dürfen. Folglich werden die französischen Behörden der Kommission alle sechs Monate folgende Dokumente vorzulegen haben: a) einen detaillierten Bericht über die Anwendung des Plans nebst den dem Parlament vorgelegten Berichten; b) die Bilanzen und Abschlüsse sowie die Berichte der Verwalter der an der Auslagerungsaktion beteiligten Gesellschaften (OIG, CDR, SPBI und CL); c) eine Liste der liquidierten oder veräußerten Vermögenswerte der Auffangstruktur mit Angabe der Veräußerungspreise, der Namen der Erwerber und der Namen der mit dem Verkauf betrauten Banken; d) eine detaillierte Aufstellung der auf das Beteiligungsdarlehen der SPBI anzurechnenden Forderungsverzichte zugunsten des CDR; e) eine detaillierte Aufstellung der vom CL außerhalb des Auffangmechanismus veräußerten Bankenaktiva mit einer auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basierenden Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland; f) detaillierte Aufstellungen über die Beiträge des CL zum Auffangmechanismus in Form von Abschöpfungen oder Dividenden. Jede beabsichtigte Änderung des der Kommission mitgeteilten und von ihr genehmigten Plans, insbesondere anläßlich der Privatisierung, ist der Kommission vor der Durchführung anzuzeigen. 8. SCHLUSSFOLGERUNGEN Abschließend ist festzustellen, daß sowohl die 1994 vorgenommene Kapitalerhöhung als auch die Übernahme der Risiken und Kosten der übertragenen Engagements in der 1995 geänderten Form durch den Staat und die anderen Bestandteile des Auslagerungs- und Auffangmechanismus erhebliche Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags enthalten. Die auf den Gegenwartswert abgezinsten Nettokosten des Systems für den Staat können auf 5,2 Mrd. FF für die Kapitalerhöhung und 36 Mrd. FF für die Übernahme geschätzt werden. Wegen der Ungewißheit bezüglich verschiedener Elemente des Plans ist eine Variationsspanne von ca. 10 % für den Wert der staatlichen Intervention - ohne Kapitalerhöhung - vorzusehen. Die auf den Gegenwartswert abgezinsten maximalen Nettokosten lassen sich folglich auf 45 Mrd. FF schätzen. Diese Maßnahmen sind im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags sorgfältig geprüft worden, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Im Lichte der obigen Ausführungen scheinen die dem CL gewährten Beihilfen die Bedingungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu erfuellen. Vorbehaltlich der Einhaltung einer Reihe von Auflagen, die zum Teil unerläßliche Gegenleistungen für die umfängliche Beihilfe zwecks Wahrung des gemeinsamen Interesses darstellen, können sie folglich nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar von dem Verbot des Artikels 92 Absatz 1 des EG-Vertrags und des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens freigestellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in dem Plan zur Sanierung des Crédit Lyonnais enthaltene Beihilfe in Form der Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF, der Übernahme der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit den auf die Auffangstruktur übertragenen Vermögenswerten (bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Milliarden FF) und der mit der Besserungsklausel verbundenen Steuervorteile mit Netto-Gesamtkosten für den Staat, die sich unter Berücksichtigung der Einnahmen auf maximal 45 Milliarden FF schätzen lassen, wird nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfen wird davon abhängig gemacht, daß Frankreich folgende Auflagen und Verpflichtungen erfuellt: a) es wird sichergestellt, daß sämtliche Sanierungsmaßnahmen und sämtliche Bestimmungen, die für das in Artikel 1 beschriebene System vorgesehen sind, durchgeführt werden; b) die in dem Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen werden - außer bei vorheriger Zustimmung der Kommission - nicht geändert. Die Besserungsklausel kann allenfalls frühestens zum Zeitpunkt der Privatisierung des Crédit Lyonnais und nur zu dem dann gültigen Marktpreis veräußert werden; dieser Preis wird durch unabhängige Gutachten ermittelt; c) die Geschäftskapazität des Crédit Lyonnais wird in Anbetracht der Höhe der global auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems für den Staat bis Ende 1998 durch eine Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes um mindestens 35 % gemäß den von der französischen Regierung [. . .] übernommenen Verpflichtungen reduziert. Für den Fall, daß sich dieses Ziel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erreichen läßt, ohne daß beträchtliche Verluste eintreten und der Referenzaktionär zu einer neuerlichen finanziellen Auffangmaßnahme gezwungen wird, um insbesondere die Beachtung des europäischen Solvabilitätskoeffizienten zu gewährleisten, sagt die Kommission zu, eine mögliche Verlängerung dieser Frist zu prüfen. Werden die auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems überschritten, so muß der Umfang der [. . .] akzeptierten Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais überprüft werden; d) für den Crédit Lyonnais wird die Möglichkeit eines Vortrags der steuerlichen Defizite in Höhe des durch die Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF abgedeckten Steuerverlusts von 1994 gestrichen; e) der Crédit Lyonnais kann auf die Auffangstruktur übertragene Industriebeteiligungen nur zu dem Preis, zu dem der Vermögenswert an das CDR übertragen wurde, oder zum Marktpreis, wenn dieser über dem Übertragungspreis liegt, und nur bis zu insgesamt 5 Milliarden FF zurückkaufen; f) eine Beteiligung des Crédit Lyonnais an den Realisierungserlösen des CDR wird ausgeschlossen; g) zwischen dem CDR und dem Crédit Lyonnais wird eine Trennung hinsichtlich der Führungskräfte, des Managements sowie des Systems der Kontrolle und Beaufsichtigung der Verwaltung der Vermögenswerte des Auffangsystems vollzogen; h) die Unabhängigkeit des für die Verwaltung der Vermögenswerte der Auffangstruktur zuständigen Management gegenüber dem Crédit Lyonnais wird gewährleistet; i) für den Crédit Lyonnais wird jede Möglichkeit eines Vortrags der verbleibenden steuerlichen Defizite aus den Jahren vor 1995 für den Fall ausgeschlossen, daß die Besserungsklausel zum Zeitpunkt der Privatisierung veräußert wird; j) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais den Erlös aus den Veräußerungen zur Umstrukturierung der nicht ertragreichen Vermögenswerte und Aktivitäten verwendet; k) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais die aufgrund der Besserungsklausel abgeschöpften Beträge an die SPBI abführt; l) die Erlöse aus der Privatisierung des Crédit Lyonnais, insbesondere aus dem Verkauf der gegenwärtig von der SPBI gehaltenen Aktien, werden an die SPBI abgeführt; dem Parlament wird vorgeschlagen, den Erlös aus der Privatisierung des verbleibenden Teils der Aktien an die SPBI abzuführen. Artikel 3 Die Kommission hat der Erklärung der französischen Behörden Rechnung getragen, wonach dem Crédit Lyonnais eindeutig das Ziel der Privatisierung vorgegeben ist und die Bank dank der erwarteten Sanierung in der Lage sein dürfte, binnen fünf Jahren für eine Privatisierung bereit zu sein. Eine Rückstellung der Privatisierung über die genannte Frist von fünf Jahren hinaus ist der Kommission anzuzeigen. Artikel 4 Die französischen Behörden gewähren ihre volle Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung und legen der Kommission alle sechs Monate ab 1. März 1995 folgende Dokumente vor: a) einen detaillierten Bericht über die Anwendung des Plans nebst den dem Parlament vorgelegten Berichten; b) die Bilanzen und Abschlüsse sowie die Berichte der Verwalter der an der Auslagerungsaktion beteiligten Gesellschaften (OIG, CDR, SPBI und CL); c) eine Liste der liquidierten oder veräußerten Vermögenswerte der Auffangstruktur mit Angabe der Veräußerungspreise, der Namen der Erwerber und der Namen der mit dem Verkauf betrauten Banken; d) eine detaillierte Aufstellung der auf das Beteiligungsdarlehen der SPBI anzurechnenden Forderungsverzichte zugunsten des CDR; e) eine detaillierte Aufstellung der vom CL außerhalb des Auffangmechanismus veräußerten Bankenaktiva mit einer auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basierenden Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland; f) detaillierte Aufstellungen über die Beiträge des CL zum Auffangmechanismus in Form von Abschöpfungen oder Dividenden. Die Kommission kann eine Bewertung dieser Dokumente und der Durchführung des Plans durch besondere Rechnungsprüfungsmaßnahmen verlangen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 121 vom 17. 5. 1995, S. 4. (2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14. (3) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG auf die staatlichen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes (ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993). (4) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984. (5) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30. (6) Im Prinzip können die Aufsichtsbehörden auch eine befristete Freistellung von der 8 %-Regel gewähren, sofern gewährleistet ist, daß dieses Mindestniveau alsbald wiederhergestellt wird. (7) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten, veröffentlicht im ABl. Nr. C 307 vom 13.11.1993, insbesondere Ziff. 37. (8) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (*) Angaben in eckigen Klammern wurden als Berufsgeheimnis ausgelassen. (9*) Angaben in eckigen Klammern wurden als Berufsgeheimnis ausgelassen. (10) Die BNP weist schließlich darauf hin, daß in den Jahren 1992-94 der öffentliche Bankensektor Frankreichs zwecks Deckung von Verlusten von rund 40 Mrd. FF öffentliche Mittelzuführungen in Höhe von 25 Mrd. FF und Garantien in Höhe von mehr als 180 Mrd. FF für Auslagerungsoperationen erhalten hat. (11) Gegenwärtig beträgt die Inflationsrate in Frankreich 1,6 %. (12) Die langfristige Bewertung des CL ist weiterhin sehr niedrig: BBB+ für die amerikanische Ratingagentur Standard & Poor's und A3 für Moody's. (13) Genauere Aufgliederung siehe weiter unten. (14) Siehe ABl. Nr. C 307, insbesondere Ziffern 35 und 37. (15) In dieser Stichprobe enthalten sind zwei französische, drei Schweizer, drei deutsche, zwei niederländische, vier englische, fünf amerikanische und eine japanische Bank und mithin 80 Beobachtungen (Quelle: IBCA). (16) Laut Erklärung der französischen Behörden wurden die zusätzlichen Ziehungen in Höhe von maximal 10 Mrd. FF nur als Sicherungsmaßnahme vorgesehen und könnten erst ab 1. Januar 1998 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt müßte wegen der von der SPBI bereits vorgenommenen Teilrückzahlungen der verwendete Gesamtbetrag in jedem Fall innerhalb des anfänglichen Betrags von 135 Mrd. FF bleiben. (17) In Wirklichkeit ist vorgesehen, daß 80 % der Vermögenswerte in fünf Jahren veräußert werden, doch ist die daraus resultierende Differenz für die nachstehende Berechnung zu vernachlässigen. (18) Da der Staat mit etwa 50 % die Kontrolle der Thomson-Gruppe innehat. (19) Gegenüber den Ergebnissen des "business plan" um die Abschöpfungssätze von 34 und 60 % berichtigter Mittelwert.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.