31995D0547

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 308 vom 21/12/1995 S. 0092 - 0119


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/547/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62,

nachdem den Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. EINLEITUNG

Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 (SG/95/D/5500) hat die Kommission die französischen Behörden von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, im Zusammenhang mit den der staatlichen Bank Crédit Lyonnais (im folgenden "CL" genannt) gewährten staatlichen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten.

Ende 1993 war der CL hinsichtlich der Gesamtaktiva (fast 2 000 Mrd. FF) die führende europäische Bankengruppe mit mehr als 71 000 Beschäftigten. Seine Tätigkeiten reichten von der Geschäftsbank bis zur Investmentbank, von der Kapitalmarktbank bis zur Vermögensverwaltung im Auftrag Dritter und von der Versicherungssparte bis zu den sonstigen bankbezogenen Dienstleistungen. Der CL war in Frankreich und (mit etwa 900 Zweigstellen im europäischen und 800 Zweigstellen im außereuropäischen Ausland) außerhalb Frankreichs präsent.

Am 31. Dezember 1993 war der französische Staat mit 55 % des Kapitals und 76 % der Stimmrechte Mehrheitsaktionär des CL. Die anderen Inhaber von Stammaktien waren Thomson-CSF (ein Unternehmen der staatlichen Thomson-Gruppe mit knapp 20 % der Stimmrechte) und die Caisse des Dépôts et Consignations (ein staatliches Kreditinstitut mit 4 % der Stimmrechte). Das restliche Kapital (22 %) bestand aus börsennotierten Investmentzertifikaten.

Nach fast fünf Jahren kräftigen Wachstums verzeichnete der CL 1992 und 1993 negative Ergebnisse (- 1,8 bzw. - 6,9 Mrd. FF). Die gemessen an den Eigenmitteln sehr hohen Verluste hätten den Solvabilitätskoeffizienten (Verhältnis der Eigenmittel der Bank zu den risikogewichteten Aktiva) unter das gesetzliche Mindestniveau von 8 % sinken lassen, wenn die französischen Behörden nicht 1994 auf Aufforderung der französischen Bankenaufsichtsbehörde (Commission Bancaire) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, so eine Kapitalerhöhung und die Übernahme bestimmter unrentabler Engagements durch den Staat, durchgeführt hätten. Nachdem Anfang 1995 deutlich geworden war, daß dem CL neuerliche Verluste entstanden, die die Solvabilität der Bank gefährdet hätten, schuf der französische Staat mit der Errichtung einer weiteren speziellen Auffangstruktur, die 135 Mrd. FF Vermögenswerte, darunter insbesondere die unrentablen oder wenig ertragreichen Aktiva des CL, übernehmen sollte, einen neuen Rettungsmechanismus. Dank dieses Mechanismus konnte der buchmäßige Verlust für 1994 auf 12,1 Mrd. FF begrenzt werden.

Die Krise des CL scheint weitgehend mit der aggressiven Kredit- und Anlagepolitik zusammenzuhängen, die die Bank in den 80er und Anfang der 90er Jahre ohne eine ausreichend strenge Risikokontrolle verfolgt hat. Von 1988 bis 1993 haben sich die gesamten Aktiva nahezu verdoppelt, wobei sich der Wert der Industriebeteiligungen des CL fast verfünffachte und 50 Mrd. FF erreichte. Die Engagements des CL auf dem Immobilienmarkt überschritten 100 Mrd. FF. Damit nahm der CL mit einem gemessen an seiner Marktposition unverhältnismäßig hohen Anteil den ersten Platz unter den französischen Instituten für Kredite an Immobiliengesellschaften ein. Um seine Aktivitäten in Europa und in anderen Teilen der Welt auszuweiten, erwarb der CL außerdem mehrere ausländische Banken (beispielsweise Chase Banque de Commerce in Belgien, Banco Comercial Español und Banca Jover in Spanien, Credito Bergamasco und Banca Lombarda in Italien, BfG in Deutschland und Slavenburg Bank in den Niederlanden) zu sehr hohen Preisen.

Auf der Passivseite der Bilanz verfolgte der CL in einer zunehmend schärferen Wettbewerbssituation eine Mittelbeschaffungspolitik, die zu hohen Finanzierungskosten führte. Anschließend löste die Verschlechterung der Qualität der Aktiva einen Kurssturz der Bank aus und hatte zusätzliche Finanzierungskosten am Kapitalmarkt zur Folge. Gleichzeitig stiegen die Gemeinkosten weiterhin rascher als die gesamten Aktiva. Zur Absicherung der Expansion des CL führte der französische Staat der Bank insbesondere durch Einbringung von Titeln staatlicher Gesellschaften und Querbeteiligungen (Rhône-Poulenc, Usinor-Sacilor, Aérospatiale und Altus) unmittelbar oder mittelbar Ressourcen in beträchtlicher Höhe (über 17 Mrd. FF) zu. Dies erlaubte eine buchmäßige Erhöhung der Eigenmittel, beeinträchtigte aber wegen der geringen Rentabilität dieser Beteiligungen und später im Zuge der Konsolidierung der Verluste einiger dieser Unternehmen die Ergebnisse der Gruppe.

Die rückläufige Konjunktur, die zu einem Preisverfall auf den Immobilien- und Wertpapiermärkten führte und die Lage der Schuldner verschärfte, trug noch zu den wachsenden Problemen der Bank bei. Während sich der Zinsertrag deutlich verringerte, erbrachten die langfristigen Industriebeteiligungen geringe oder negative Ergebnisse.

Nach einer ersten Prüfung des Falls hatte die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Maßnahmen zur Stützung des CL beträchtliche Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, die zu jenem Zeitpunkt und anhand der damals vorliegenden Informationen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten.

2. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN

Die Maßnahmen des französischen Staates zur Unterstützung des CL umfassen neben einer Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF die Übernahme der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit den im Rahmen einer "Auslagerungsoperation" auf eine spezielle Auffangstruktur übertragenen Engagements. Im Rahmen des 1994 durchgeführten ersten Rettungsplans war die Übernahme durch den Staat auf 18,4 Mrd. FF der übertragenen 42 Mrd. FF beschränkt. 1995 weitete der Staat seine Deckung im Zuge der Übertragung neuer Engagements generell aus und übernahm den gesamten Nettowert der 1994 und 1995 übertragenen Engagements (fast 135 Mrd. FF) einschließlich der Zinsen auf ein Darlehen von 145 Mrd. FF, das der CL der staatlichen Gesellschaft SPBI zwecks Finanzierung des Auffangmechanismus gewährt hatte.

Die Kapitalerhöhung wurde im Juli 1994 durch die drei Hauptaktionäre - d. h. den Staat (über die SPBI, eine vom Staat und der Thomson CSF-Tochter Thomson SIEG kontrollierte offene Handelsgesellschaft), Thomson CSF und Caisse des Dépôts et Consignations - entsprechend deren Anteil am Gesellschaftskapital des CL verfügbar gemacht. Durch diese Operation erhöhte sich die unmittelbare und mittelbare Beteiligung des französischen Staates am CL von 78 auf 80,7 %.

Die Transaktion umfaßte die Ausgabe von Aktienbezugsscheinen an die Aktionäre zur Vergütung ihrer Investition. Jeder Bezugsschein berechtigt den Eigentümer, innerhalb von fünf Jahren eine neue Aktie zum Preis von 774 FF zu beziehen. Dieser Preis entspricht dem Netto-Vermögenswert je Aktie entsprechend einer Schätzung auf der Grundlage des Abschlusses von 1993.

Mit der 1994 durchgeführten Auslagerungsoperation wurden etwa 42 Mrd. FF nicht ertragreicher Darlehen an Immobiliengesellschaften (von einem Bestand an Krediten an diesen Sektor von insgesamt mehr als 100 Mrd. FF), die unzureichend unterlegt waren, auf eine Ad-hoc-Tochtergesellschaft des CL, die OIG, übertragen. Die OIG erwarb die Kredite dank eines Beteiligungsdarlehens der SPBI zu ihrem Nettobuchwert. Das Beteiligungsdarlehen wurde durch ein Darlehen des CL an die SPBI finanziert. Die drei staatlichen Aktionäre verpflichteten sich, Verluste, die sich aus der Realisierung der Vermögenswerte ergeben könnten, bis zu einem Betrag von 14,4 Mrd. FF sowie einen Teil der Refinanzierungslast des CL-Darlehens an die SPBI für die beiden ersten Jahre in Höhe von jährlich 2 Mrd. FF zu decken. Mit der Übernahme der übertragenen Engagements mit Wirkung ab dem Abschluß 1993 durch den Staat konnte der CL die Höhe der Rückstellungen und Verluste aus den nicht ertragreichen Engagements verringern und seine Tätigkeit fortsetzen. Mithin hat der Staat dem CL die Möglichkeit gegeben, dubiose Vermögenswerte, für die erhebliche Rückstellungen erforderlich waren, durch sichere Aktiva zu ersetzen.

1995 wurde mit Wirkung ab dem Abschluß 1994 eine neue Auffangstruktur - das Consortium de Réalisations (CDR), eine 100 %ige Tochter des CL - geschaffen. Nach dem von den französischen Behörden mitgeteilten Plan erwirbt diese Tochtergesellschaft fast 190 Mrd. FF Vermögenswerte des CL (einschließlich derjenigen im Besitz der OIG), die mit 55 Mrd. Passiva belastet sind. Die fraglichen Vermögenswerte - d. h. die (im wesentlichen in der OIG zusammengefaßten) Immobilienwerte, die Banktöchter (insbesondere SBT, SDBO und Colbert), die im Kinosektor vergebenen Finanzierungen und die Industriebeteiligungen - sind vollständig zu veräußern oder zu liquidieren. So sind 80 % der Vermögenswerte innerhalb von fünf Jahren und, sofern es die Marktbedingungen zulassen, mindestens 50 % der Vermögenswerte innerhalb von drei Jahren zu veräußern. Der gesunde Teil der in der Auffangstruktur (CDR) enthaltenen Banktöchter ist entweder an Dritte zu veräußern oder vor dem 31. Dezember 1995 vom CL zu übernehmen, so daß nach Ablauf des Geschäftsjahres 1995 im CDR keinerlei aktive Bankstruktur mehr verbleibt.

Zwecks Erwerb der Vermögenswerte des CL erhält das CDR von der SPBI ein Beteiligungsdarlehen von 135 Mrd. FF. Die SPBI wird vom CL durch ein Nichtbeteiligungsdarlehen in Höhe von maximal 145 Mrd. FF finanziert. Damit ist die SPBI in der Lage, dem CDR das Beteiligungsdarlehen von 135 Mrd. FF zu gewähren und Nullkupon-Anleihen bis zu einem Hoechstbetrag von 10 Mrd. FF zu erwerben. Diese Nullkupon-Zeichnung wiederum ermöglicht es der SPBI, bis Ende 2014 einen Ertrag von etwa 35 Mrd. FF zu erzielen, so daß sie die Verluste auffangen kann, die bis dahin beim CDR angelaufen sind.

Das Darlehen des CL an die SPBI wird genau wie das Darlehen der SPBI an das CDR am 31. Dezember 2014 fällig. Das CL-Darlehen wird im Zuge der Veräußerung von Vermögenswerten in Höhe der eingehenden Beträge vorzeitig zurückgezahlt. Der Jahreszins für 1995 beträgt 7 % und ab 1996 85 % des Geldmarktzinses. Das dem CDR gewährte Beteiligungsdarlehen wird am Ende jedes Geschäftsjahres zu einem Teil getilgt: die SPBI wird eine Rückzahlung in Höhe der im Laufe des Jahres erfolgten Veräußerungen erhalten und, falls bei den Veräußerungen Wertminderungen festgestellt werden, einen Forderungsverzicht in Höhe der vom CDR verzeichneten Verluste erklären.

Im Rahmen des Beteiligungsdarlehens werden die Verluste des CDR somit von der SPBI - letztendlich also vom Staat - bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Mrd. FF getragen. Würden die Verluste des CDR diesen Betrag überschreiten, so würden sie vom CL als alleinigem Aktionär des CDR getragen werden. Der CL verfügt damit über die Deckung des Staates für die Rückzahlung seines Darlehens an die SPBI, so daß das CDR weder aufsichtlich noch buchhaltungsmäßig innerhalb der CL-Gruppe konsolidiert wird. Folglich kann die Bank geringere Rückstellungen und Verluste ausweisen und den Solvabilitätskoeffizienten einhalten.

Im Gegenzug fließen der SPBI die Erträge einer Besserungsklausel gegenüber dem CL zu. Damit erhält sie 34 % des auf die CL-Gruppe entfallenden konsolidierten Nettoergebnisses des CL (vor Berücksichtigung dieses Beitrags und der Zuweisungen an den "Fonds für allgemeine Bankrisiken" - FRBG - und vor der französischen Körperschaftsteuer) zuzüglich 26 % des auf die Gruppe entfallenden Teils des konsolidierten Nettoergebnisses, der 4 % des konsolidierten Eigenkapitals der CL-Gruppe (oder etwa 1 Mrd. FF) überschreitet. Darüber hinaus haben die französischen Behörden erklärt, daß der Staat seine CL-Aktien bei der SPBI als Termineinlage anlegen kann, damit die SPBI in den Genuß der Dividenden und des Erlöses aus der künftigen Privatisierung des CL kommen kann.

Nach dem Zielsetzungsvertrag zwischen dem Staat und dem CL kann letzterer bestimmte Industrie- und Handelsbeteiligungen zum Marktwert bis zu einem Betrag zurückkaufen, der 10 % des Gegenwartswertes seines Beteiligungsportefeuilles oder etwa 5 Mrd. FF nicht überschreitet. Darüber hinaus ist der gesunde Teil der Banktöchter im CDR, der nicht an Dritte veräußert wird, vor dem 31. Dezember 1995 vom CL zurückzunehmen, während der Rest zu liquidieren ist.

Dem Vereinbarungsprotokoll zufolge wird der CL dem CDR im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit einer Beteiligungsklausel betreffend bestimmte Aktiva nach einvernehmlich zwischen den Parteien festzulegenden Modalitäten Unterstützung anbieten. Die französischen Behörden haben jedoch später mündlich bestätigt, daß diese Klausel gestrichen wird.

3. ANWENDUNG DER REGELN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN AUF BANKEN

3.1. Anwendbarkeit der Regeln für staatliche Beihilfen auf Banken und Beurteilung des Vorliegens staatlicher Beihilfen

Bei der Prüfung staatlicher Maßnahmen zur Unterstützung von Banken ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Vertrag keine speziell für Kreditinstitute geltenden Regeln für staatliche Beihilfen kennt. Die Kommission ist sich jedoch der Besonderheiten des Bankensektors und der hohen Sensitivität der Finanzmärkte - selbst bei Schwierigkeiten nur der einen oder anderen Bank - ebenso bewußt wie der Tatsache, daß dies bei der Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen zu berücksichtigen ist.

So hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Richtlinie 89/647/EWG (2) über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute folgende Erwägung angestellt: "Auf einem gemeinsamen Bankenmarkt werden die Kreditinstitute in direktem Wettbewerb miteinander stehen; durch die Festlegung gemeinsamer Solvabilitätsstandards in Form eines Mindestkoeffizienten werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden und das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt".

In der gleichen Richtlinie stellte der Rat auch folgende Erwägung an: "Die Entwicklung gemeinsamer Standards für die ausreichende Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu den mit einem Kreditrisiko behafteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gehört [. . .] zu den wesentlichen Bereichen der Harmonisierung, die für die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtstechniken und daher für die Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind".

Diese Erwägungen stützen sich auf die Erkenntnis, daß ein Mindestsolvabilitätskoeffizient zugleich ein Kriterium der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen und eines der Kriterien für die wirtschaftliche Existenzfähigkeit einer Bank ist. Staatliche Maßnahmen, die eine finanzielle Unterstützung von Banken in Schwierigkeiten bewirken, damit diese Banken die aufsichtsrechtlichen Standards der Gemeinschaft zu erfuellen imstande sind, können indessen zugleich auch Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Daraus folgt, daß die Kommission zu prüfen hat, ob die Vorschriften des Vertrags betreffend staatliche Beihilfen beachtet worden sind, um jede Wettbewerbsverfälschung, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, zu verhindern.

In einem wettbewerblichen Umfeld können die Kreditinstitute unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Standards und unter Aufsicht ihrer Aufsichtsbehörden diejenige Anlagepolitik und diejenige Kombination von Risiko und Ertrag ihres Aktivaportefeuilles, die sie für die zweckmäßigste halten, frei wählen. Eine gewagte und aggressive Politik kann höhere Renditen bringen, beinhaltet aber auch ein höheres Risiko, wenn sie nicht ausreichend kontrolliert wird. Identifizierung, Kontrolle und Begrenzung dieser verschiedenartigen und häufig zueinander in Wechselbeziehung stehenden Risiken gehören zu den Grundmerkmalen des Bankierberufs. Treten größere Risiken ein, so können sie das Ergebnis der Bank verschlechtern und die Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten beeinträchtigen. Zur Wiederherstellung des gesetzlichen Mindestniveaus der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten (8 %) kann dann eine Reduzierung der risikobehafteten Aktivitäten oder eine Kapitalerhöhung erforderlich werden. In einer solchen Situation können die Aktionäre der Bank zusätzliche Mittel zuführen, wenn sie der Auffassung sind, daß ihre Investition eine ausreichende Verzinsung erfährt. Normalerweise werden sie indessen auf einer Umstrukturierung bestehen, um die Höhe des Risikos zu vermindern.

Da im Bankensektor wegen der definitionsgemäß höheren Relation zwischen Fremd- und Eigenmitteln und der häufig höheren Haftung der Mehrheitsaktionäre gegenüber den Einlegern die Alternative zu einer Liquidation häufig eine insgesamt kostspieligere Lösung ist als im Industriesektor und andererseits das Vertrauen der Einleger aufrechterhalten werden muß, üben die Bankenaufsichtsbehörden eine ständige und äußerst strikte Aufsicht über die Bankentätigkeit wie auch über die Aktionäre aus, um die nachteiligen Folgen einer Konkurseröffnung zu vermeiden.

So nehmen die Aufsichtsbehörden Inspektionen vor und können Korrekturmaßnahmen verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten. Bei einem Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Vorschriften gebieten sie über mehrere Instrumente, um normale Bedingungen der Ausübung der Bankentätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen reichen von einer Warnung bis zur Zurücknahme der Zulassung. Ebenso können die Aufsichtsbehörden die Aktionäre auffordern, die Sanierung der Bank zu unterstützen; sie werden dies insbesondere dann tun, wenn ein Konkurs unerwünschte negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und gegebenenfalls auf die Finanzmärkte haben kann. Diese Auswirkungen können besonders gravierend sein und unter Umständen in keinem Verhältnis zu den Schwierigkeiten der betroffenen individuellen Bank stehen.

Ist eine Neufinanzierung der Bank durch die Aktionäre oder eine Übernahme durch eine andere Bank nicht möglich, so sind zur Vermeidung der oben erwähnten möglichen unerwünschten nachteiligen Auswirkungen verschiedene andere Lösungen wie Konkursanmeldung, Anwendung eines Mechanismus kontrollierter Liquidation oder des Verkaufs in Blöcken oder solidarische Intervention mehrerer anderer Banken denkbar. Für den Fall, daß sich der private Sektor auf freiwilliger Basis und in finanziell erheblicher Weise an den Rettungsmaßnahmen beteiligt, könnte der Schluß gezogen werden, daß keine staatliche Beihilfe vorliegt.

Entsprechend der Größe des Risikos einer Krise des ganzen Finanzsystems können auch die Aufsichtsbehörden intervenieren. Bei staatlichen Banken kann schließlich auch der Staat gefordert sein, als Aktionär zu intervenieren.

Für den Fall, daß der Staat - selbst auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden - die finanzielle Unterstützung überwiegend oder vollständig übernimmt, muß die Kommission den möglichen Beihilfegehalt der staatlichen Maßnahmen beurteilen. Bei ihrer Beurteilung wendet sie in der Regel das "Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors" an, wie sie es in ihrer Mitteilung über die öffentlichen Unternehmen (3) beschrieben hat. Dieser Mitteilung zufolge liegt bei einer Transaktion eine Beihilfe dann vor, wenn die Transaktion von einem vergleichbaren privaten Anleger, der unter den normalen Bedingungen der Marktwirtschaft handelt, nicht getätigt worden wäre.

Hinsichtlich der Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen wird entsprechend der Mitteilung der Kommission von 1984 (4) davon ausgegangen, daß ein privater Anleger eine solche Transaktion dann nicht getätigt hätte und folglich anzunehmen ist, daß eine Beihilfe vorliegt, wenn die Finanzlage der Gesellschaft eine Rückkehr zu einem normalen Renditeniveau (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwächsen) des angelegten Kapitals innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht gesichert erscheinen läßt oder wenn die Risiken einer solchen Transaktion zu hoch oder zeitlich zu ausgedehnt sind.

Außerdem ist nach Auffassung der Kommission dann anzunehmen, daß bei staatlichen Garantien eine Beihilfe vorliegt, wenn diese Garantien für das Überleben des Unternehmens notwendig sind - in anderen Worten, wenn die darin enthaltene Beihilfe dem garantierten Betrag entspricht - und wenn die Garantien eine außergewöhnlich lange Laufzeit haben oder ein sehr hohes Risikoniveau abdecken.

Damit die Kommission überprüfen kann, ob das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Anlegers gewahrt ist, ist eine Begründung des Verhaltens des Staates als Aktionär im Vergleich zu dem eines privaten Anlegers zu liefern. Zu diesem Zweck ist ein konsequenter und detaillierter Umstrukturierungsplan vorzulegen, der zeigt, daß nach vernünftigen Maßstäben angenommen werden kann, daß die Intervention des Staates eine "normale" Rendite erzielt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Anleger akzeptabel ist. Andernfalls enthält sie eine staatliche Beihilfe.

Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 89/647/EWG über den Solvabilitätskoeffizienten bestimmt auch folgendes: "Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8 %, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben". Diese Bestimmung bedingt drei Arten von Überlegungen. Erstens wird für die Aufsichtsbehörden eine Verpflichtung begründet, sich zu vergewissern, daß geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Solvabilität der Bank getroffen werden. Solche geeigneten Maßnahmen müssen selbstredend nicht nur den Solvabilitätskoeffizienten dem Buchwert nach wiederherstellen, sondern auch substantiellere Eingriffe zur Gewährleistung einer tatsächlichen Umstrukturierung und dauerhaften Sanierung der Bank enthalten, damit ausgeschlossen ist, daß diese in die gleichen Schwierigkeiten zurückfällt.

Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung zur Beaufsichtigung ihre in den Erwägungsgründen der Richtlinie dargelegte Rechtfertigung darin findet, daß eine Vertrauenskrise vermieden und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden müssen. Eine beständige und strikte Beaufsichtigung ist sehr wichtig, weil in ihrem Rahmen Korrekturmaßnahmen in Aussicht genommen werden können, um die Risiken der Banken zu begrenzen, eine Krise der Bank und deren etwaigen schädlichen Folgen zu verhindern und mithin die Höhe der zur Rettung erforderlichen Mittel zu begrenzen. Die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden trägt folglich dazu bei, eine für die Sanierung etwa erforderliche Beihilfe so gering wie möglich zu halten.

Da der Zweck der Richtlinie nicht nur darin besteht, die Stabilität des Systems, sondern auch die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muß die den Aufsichtsbehörden mit der Kontrolle des Solvabilitätskoeffizienten übertragene Aufsichtsfunktion im Rahmen der Wettbewerbsregeln und insbesondere der Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen erfuellt werden, damit ein lauterer Wettbewerb gewährleistet werden kann. Die Aufsichtsbehörden müssen deshalb darüber wachen, daß die Kreditinstitute im Vertrauen auf die explizite oder implizite Unterstützung durch den Staat und in der Überlegung, daß sie dem Staat gehören oder für einen Konkurs zu groß sind ("too-big-to-fail"), nicht zu viele risikobehaftete Engagements, die den Solvabilitätskoeffizienten gefährden können, übernehmen. Eine automatische Wiederherstellung des Solvabilitätskoeffizienten durch Zuführung von Eigenkapital oder jede andere gleichwertige Maßnahme des Staates hätte zur Folge, daß das von der gefährdeten Bank vor der Krise an den Tag gelegte unlautere Wettbewerbsverhalten nachträglich gebilligt wird.

Drittens muß klargestellt werden, daß die zitierte Richtlinienbestimmung nicht die Wiederherstellung des Solvabilitätskoeffizienten um jeden Preis und mittels jeder Lösung verlangt. Andererseits aber ist klar, daß die Nichtbeachtung der Solvabilitätsvorschriften die Entziehung der Zulassung und folglich die Liquidation oder den Konkurs der Bank zur Folge hat. So sind nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/780/EWG des Rates (5) unzureichende Eigenmittel eine Bedingung, damit die zuständigen Aufsichtsbehörden die dem Kreditinstitut erteilte Zulassung zurückziehen können (6).

Selbst wenn die nationalen Vorschriften eine Verpflichtung zur Neufinanzierung der in Schwierigkeiten geratenen Bank vorsehen, würde eine solche Neufinanzierung eine Beihilfe darstellen, wenn sie nicht zu normalen, für einen privaten Anleger renditemäßig annehmbaren Bedingungen gewährt würde. Beim Vergleich staatlichen Verhaltens mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers muß sich die Ermittlung eines Beihilfeelements auf eine Gegenüberstellung der Kosten der Operation und des korrekt abgezinsten Wertes der Investition stützen (7).

Selbst wenn eine staatliche Intervention aus Gründen, die über den Rahmen des geförderten Kreditinstituts hinausgehen, für erforderlich erachtet wird, muß die Kommission prüfen, ob diejenige Lösung gewählt wurde, die die geringsten Wettbewerbsverzerrungen mit sich bringt; ist eine umfänglichere Wettbewerbsverzerrung unvermeidlich, so müssen substantielle Gegenleistungen verlangt werden, die für die anderen Unternehmen des Sektors von Nutzen sind, damit ein Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen und für den Umstand geschaffen wird, daß im Bankensektor nicht im gleichen Umfang wie in der Industrie, die auf Schwierigkeiten eines Einzelunternehmens weniger empfindlich reagiert, radikalere, aber mitunter unvermeidliche Lösungen gewählt werden können.

Abschließend ist festzuhalten, daß die Vorschriften für staatliche Beihilfen auch auf den Bankensektor Anwendung finden müssen, damit geprüft werden kann, ob eine staatliche Stützungsmaßnahme für eine Bank in Schwierigkeiten eine Beihilfe enthält, ferner welche Wettbewerbsverfälschungen durch diese Unterstützung entstehen und welche Bedingungen der Staat zwecks Wahrung des gemeinsamen Interesses beachten muß.

3.2. Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe zugunsten einer oder mehrerer Banken

Nachdem die Kommission festgestellt hat, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages handelt, muß sie prüfen, ob diese als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

Für den Fall, daß von den Banken nicht kontrollierte Faktoren eine Vertrauenskrise im System auslösen, kann sich der Staat veranlaßt sehen, alle Kreditinstitute zu unterstützen, um die negativen Auswirkungen einer solchen Systemkrise zu vermeiden. Im Fall einer echten Systemkrise kann daher "zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, daß die Beihilfen in dem betreffenden Mitgliedstaat wettbewerbsneutral für das gesamte Bankensystem gewährt werden und das unbedingt erforderliche Maß nicht überschreiten.

Im Prinzip führen die Schwierigkeiten einer oder einiger Banken nicht notwendigerweise zu einer Vertrauenskrise für das ganze System. Der Zusammenbruch einer einzigen Bank einer gewissen Größe kann jedoch, selbst wenn er auf interne Managementfehler zurückzuführen ist, andere, mit dieser Bank finanziell verbundene Kreditinstitute in Schwierigkeiten bringen und somit eine umfassendere Krise auslösen. Eine staatliche Unterstützung kann notwendig sein, doch darf dies nicht eine bedingungslose Unterstützung der gefährdeten Bank bedeuten und darf die Unterstützung nicht gewährt werden, ohne daß eine endgültige Umstrukturierung erfolgt und die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung individuell begrenzt wird.

Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen an Großbanken prüft die Kommission nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c), ob die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie muß daher prüfen, ob ein ordnungsgemäß notifizierter, konsequenter und realistischer Sanierungsplan vorliegt. Im Rahmen des Sanierungsplans berücksichtigt die Kommission, daß unter bestimmten Umständen besondere Maßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, daß der Konkurs einer Großbank unerwünschte negative Folgen für die Finanzmärkte haben kann. Die Beachtung des gemeinsamen Interesses kann bedeuten, daß die Konkursunfähigkeit eines Kreditinstituts durch einschneidende Beschränkungen seiner Wettbewerbskraft wettgemacht werden muß.

In ihren Leitlinien bei der Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 27. Juli 1994 (8) hat die Kommission dargelegt, daß staatliche Beihilfen dann das gemeinsame Interesse wahren und mithin für vereinbar erklärt werden können, wenn sie folgende vier Grundsätze beachten:

a) Die Beihilfe muß die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeitspanne wiederherstellen;

b) die Beihilfe muß in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen und in Umfang und Intensität auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein;

c) zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen für Konkurrenten muß sichergestellt sein, daß die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb möglichst wenig verfälschen, und muß sich das Unternehmen in signifikanter Weise finanziell an den Umstrukturierungskosten beteiligen;

d) es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich auszugleichen.

Nach Ansicht der Kommission sind diese vier allgemeinen Grundsätze auch auf Banken anzuwenden. Dabei sind etwaige unerwünschte negative Folgen für das Finanzsystem und für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Bankgewerbe und das Gebot der Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften für den Bankensektor zu berücksichtigen.

Wenn der Staat Hauptaktionär der Krisenbank ist, muß seine Rolle als Aktionär von seiner Rolle als Aufsichtsbehörde, die das Vertrauen in das Bankensystem zu erhalten verpflichtet ist, getrennt werden, da letztere Aufgabe den Staat veranlassen kann, der Krisenbank Stützungsmaßnahmen zu gewähren, die über das Maß hinausgehen, das zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Bank unbedingt erforderlich ist. Die Kommission kann daher vor allem im Falle staatlicher Banken Stützungsmaßnahmen unabhängiger Aufsichtsbehörden günstiger beurteilen, wenn sie die Neutralität der staatlichen Eingriffe und die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu verbürgen vermögen.

4. ANTWORTEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE AUSKUNFTSVERLANGEN DER KOMMISSION GEMÄSS DEREN ENTSCHEIDUNG ZUR VERFAHRENSEINLEITUNG

In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hatte sich die Kommission zu den Grundzügen des Sanierungsplans geäußert und die Auffassung vertreten, daß das Sanierungskonzept nun die Grundprobleme der Bank anzugehen scheint und daß vom CL offensichtlich erhebliche Beiträge geleistet werden, um den berechtigten Interessen der Konkurrenten dadurch Rechnung zu tragen, daß die Expansion des CL gebremst und seine Präsenz in bestimmten Tätigkeitsbereichen verringert werden. Sie hatte festgestellt, daß eine neuerliche Neufinanzierung vermieden werden konnte, die unproduktiven Vermögenswerte abgetrennt wurden und deren Veräußerung betrieben und eine Konzentration auf die Kernaktivitäten des CL in die Wege geleitet werden. Des weiteren hatte die Kommission erklärt, daß sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe den vom CL geforderten Anstrengungen, insbesondere der Straffung der Bilanz, und dem Prinzip einer Besserungsklausel, die bewirkt, daß die zukünftige Expansion des CL gedämpft wird, sowie der durchgreifenden Rationalisierung der Banktätigkeit einschließlich eines erheblichen zusätzlichen Personalabbaus und der Einschränkung des geographischen Einzugsbereichs der Banktätigkeit besondere Bedeutung beimessen würde.

Sie hatte jedoch auch die Auffassung vertreten, daß zu wichtigen Fragen noch zusätzliche Erläuterungen und Angaben benötigt werden, ohne die sie die Vereinbarkeit des Plans mit dem Gemeinsamen Markt nicht festzustellen vermochte. Des weiteren hatte sie das auf Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendende allgemeine Prinzip bestätigt, wonach eine Beihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt wird, damit die Umstrukturierung soweit wie möglich vom Unternehmen selbst getragen wird, ferner wenn hinreichende Gegenleistungen erbracht werden, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung einer Beihilfe dieser Höhe auszugleichen, und wenn ein Umstrukturierungsplan, mit dem die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeitspanne wiederhergestellt werden kann, vollständig durchgeführt wird.

Insbesondere hatte die Kommission zusätzliche Auskünfte vor allem zu folgenden Aspekten erbeten:

a) zu den ausführlichen Aufstellungen der übertragenen Engagements, die im Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Staat und dem CL genannt sind, sowie zu den Untersuchungen, die von den Beraterbanken und der Commission Bancaire durchgeführt wurden;

b) zu dem nach Tätigkeitsbereichen und geographisch aufgeschlüsselten Umstrukturierungsplan, der die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des CL schlüssig belegt;

c) zu der Trennung zwischen dem CDR und dem CL und zu den Modalitäten der Beteiligung des CL an der Kontrolle der Geschäftsführung des CDR;

d) zu den Modalitäten des Rückkaufs der aufgefangenen Vermögenswerte durch den CL;

e) zu der Möglichkeit des Vortrags von Steuerverlusten;

f) zu der vollständigen Übernahme der Engagements der SPBI durch den Staat;

g) zu den Kosten der für den Verkauf erforderlichen Umstrukturierung der aufgefangenen Vermögenswerte;

h) zu den Bedingungen der Privatisierung des CL, insbesondere hinsichtlich der Zukunft der Auflagen des CL nach einer solchen Privatisierung;

i) zu den möglichen Bedingungen eines Rückzugs der Minderheitsaktionäre aus der SPBI;

j) zu der Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des CDR/SPBI-Mechanismus in Höhe von 100 Mrd. FF;

k) zu jeder anderen Veräußerung von Vermögenswerten in der Peripherie oder im Kernbereich der Tätigkeit des CL;

l) zu den von der OIG 1994 getätigten Transaktionen, wie beispielsweise ihren Finanzberichten.

Im folgenden ist auf die von den französischen Behörden erteilten Auskünfte einzugehen. Diese wurden teils schriftlich (Schreiben vom 26. und 28. April 1995, 23. Juni und 6. Juli 1995, registriert am 27. April 1995 unter Nr. A/33402, 3. Mai 1995 unter Nr. A/33499, 26. Juni 1995 unter Nr. A/34961 bzw. 7. Juli 1995 unter Nr. A/35317) und teils mündlich auf Treffen zwischen Vertretern der Kommission, der französischen Regierung und des CL (am 28. April, 17. Mai, 20. und 27. Juni sowie 5. Juli 1995) erteilt.

4. a) Bei Buchstabe a) ging es zunächst darum, eine Überprüfung der aufgefangenen Vermögenswerte und ihres Übertragungspreises vorzunehmen. Weiterhin benötigte die Kommission zusätzliche Auskünfte, um die in den Rettungsmaßnahmen enthaltene Beihilfe genauer abschätzen zu können, da eine Quantifizierung des tatsächlichen staatlichen Stützungsumfangs ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der Gegenleistungen, die von dem Beihilfeempfänger zu verlangen sind, und für die Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß bildet.

Bezüglich der Rechnungsprüfung hat der CL erklärt, 190 Mrd. FF Vermögenswerte, die mit 55 Mrd. FF Passiva behaftet sind, zu übertragen. Die Prüfung der übermittelten Dokumente ergab, daß der Nettobetrag der aufgefangenen Vermögenswerte (Titel plus Forderungen) etwa 130 Mrd. FF erreicht. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Übertragung von 16 Mrd. FF bezifferbare Garantien und verschiedene andere nichtbezifferbare Garantien. Dabei geht es vor allem um potentielle Risiken aus Garantien, die der CL oder dessen Tochtergesellschaften dritten Gesellschaften für Passiva gewährt haben, ferner um strittige Forderungen und um Engagements, die vom CDR kontrollierte juristische Personen eingegangen sind. Die folgende Aufstellung gibt Aufschluß über die vom CL mitgeteilten Übertragungswerte der Aktiva, aufgeschlüsselt nach Gruppen:

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Der Übertragungspreis für die Aktiva bestimmt sich wie folgt:

- Forderungen, festverzinsliche Effekten und Anteile am Gesellschaftskapital nichtkonsolidierter Gesellschaften: Bilanzwert zum 31. Dezember 1994 ohne Rückstellungen (ausgenommen Forderungen gegenüber der Gruppe MGM, die zum Bruttowert übertragen werden);

- Anteile am Gesellschaftskapital konsolidierter Gesellschaften: Preis, bei dem keine Veränderung des auf die CL-Gruppe entfallenden konsolidierten Eigenkapitals zum 31. Dezember 1993 eintritt.

Da dem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Staat und dem CL zufolge die Veräußerungen rückwirkend zum 1. Januar 1994 erfolgen, waren die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Übertragung anfallenden Erträge und Kosten der aufgefangenen Vermögenswerte an das CDR zu übertragen. In Anwendung dieses Prinzips wurde der Veräußerungspreis der Titel um Zinsen zum Satz von 4,845 % (85 % des 1994 geltenden Geldmarktzinses von 5,7 %) erhöht. Bei den Forderungen wurde dieses Prinzip pauschal angewendet: der CL verzichtet auf die Rückzahlung der Finanzierungskosten und behält die Zinserträge bei deren Verbuchung.

4. b) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission gebeten, daß ihr der Sanierungsplan für den CL übermittelt wird, damit sie die Vereinbarkeit der Beihilfen und insbesondere der Kapitalerhöhung mit dem Gemeinsamen Markt prüfen kann. So hatte die Kommission ausführlichere finanzielle Informationen über die verschiedenen wirtschaftlichen und geographischen Tätigkeitsbereiche der CL-Gruppe erbeten, um sich vergewissern zu können, daß die Beihilfe nicht den unbedingt erforderlichen Betrag überschreitet und der CL seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit ohne weitere zukünftige staatliche Auffangmaßnahmen wiedererlangen kann. Diese Informationen sind unbedingt erforderlich, um zu beurteilen, ob das Referenzszenario des CL für die nächsten fünf Jahre und insbesondere die Möglichkeit, den Betriebskoeffizienten (d. h. das Verhältnis zwischen Gemeinkosten zuzüglich Abschreibungen und Nettobankergebnis) des CL innerhalb von vier Jahren von derzeit 81 % auf ein niedrigeres Niveau als das seiner Hauptkonkurrenten (etwa 70 %) zu senken, realistisch sind.

Die französischen Behörden haben daraufhin einen vom CL vorbereiteten "business plan" übermittelt. Im Hinblick auf die Wiederherstellung der Beihilfefähigkeit des CL werden darin die hauptsächlichen für die Schwierigkeiten der Bank verantwortlichen Probleme analysiert, so das übermäßige und unzureichend kontrollierte Wachstum, der unkontrollierte Anstieg der Gemeinkosten und die unzureichende Risikokontrolle. Dieser Analyse zufolge enthält der Plan drei Schwerpunkte:

a) Konzentration auf die Kerntätigkeiten mit einer Blockierung des externen Wachstums. Der CL wird seine Tätigkeit als "Geschäftsbank in Frankreich" (mit einer Neusegmentierung der Kundschaft, der Entwicklung neuer Vertriebskanäle und einer Optimierung des Zweigstellennetzes) und als "Bank der Großunternehmen und Großanleger in der Welt" fortsetzen. Des weiteren wird der CL von dem Prinzip der geographischen Universalität abrücken: Das Privatkundengeschäft außerhalb Europas und die bankähnlichen Aktivitäten außerhalb Europas werden veräußert. Insbesondere beabsichtigt der CL, 1995 sämtliche Tochtergesellschaften in Lateinamerika zu veräußern. Weitere Veräußerungen sind für das internationale Netz vorgesehen. Auch wird der CL diejenigen Teile des Privatkundengeschäfts in Europa, die keine befriedigende Rentabilitätsperspektive bieten, veräußern oder einstellen. So hat der CL dieses Jahr bereits in Großbritannien sämtliche Privatkundenbankniederlassungen geschlossen. Die Zahlen des "business plan" enthalten die Veräußerung des CLBN im Jahre 1995 und den Verkauf weiterer ausländischer Töchter in den folgenden Jahren, damit diese inzwischen restrukturiert werden können. Diese Konzentration auf die Kerntätigkeiten wird sich in der Bilanz des CL bei sonst gleichen Bedingungen in einer für vier Jahre auf rund 100 Mrd. FF geschätzten Reduzierung - die Auswirkungen der Veräußerung der Vermögenswerte an die Auffangstruktur nicht eingerechnet - niederschlagen.

b) Verbesserung der Produktivität, abzulesen in der Reduzierung des Betriebskoeffizienten (Gemeinkosten + Abschreibungen/BSP) von mehr als 80 auf 70 % in vier Jahren. Die diesbezüglichen Maßnahmen beinhalten zwei Schwerpunkte: Maßnahmen, die bei den Lohnkosten ansetzen, und Personalabbaumaßnahmen. Nach der ersten Phase des Plans im Jahre 1994 wurden bereits 1 500 Stellen in Frankreich abgebaut. Ziel ist ein Stellenabbau in der Größenordnung von 2 400 im Jahr 1995. Die letzte Phase des Plans für die Zeit 31. März 1996 bis 31. März 1997 dürfte eine vergleichbare Produktivitätsverbesserung bringen. Auf diese Zahlen gründeten sich auch die Umstrukturierungsrückstellungen von 1994. Das Personalabbauziel in Europa sieht eine Reduzierung von [. . .] Beschäftigten (Stand Juni 1994) auf [. . .] im Dezember 1995 vor. Der Personalbestand der Geschäftsbank im außereuropäischen Ausland (heute 11 600) wird sich als Folge der strategischen Neuordnung [. . .] verringern. Die zweite Gruppe von Maßnahmen sieht eine Reduzierung der übrigen Kosten, insbesondere in der Verwaltung, vor.

c) Beherrschung und Kontrolle der Risiken. Dieses Ziel hofft der CL vor allem durch Reorganisation der Funktion "Engagement", Messung der Risikokosten und Verbesserung der Kreditbeitreibung - zusätzlich zu dem positiven Effekt der Auffangstruktur für das Risikomanagement - zu erreichen.

Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die Entwicklung der wichtigsten Bilanzaggregate der CL-Gruppe nach der Umstrukturierung für die Jahre 1994-1999 entsprechend dem vom CL vorgelegten Plan.

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Die Vorausschätzungen für die Basisaktivitäten und die im "business plan" enthaltenen Zahlen für 1995-1996 sind die Resultante der von den Operationsabteilungen übermittelten Vorausschätzungen und verschiedener global definierter und vor allem das Nettobankenergebnis und die Gemeinkosten betreffender gezielter Maßnahmen, deren Ergebnisse anschließend auf die einzelnen Operationseinheiten extrapoliert wurden.

Die Vorausschätzungen für die Jahre 1997 bis 1999 gehen nicht bis auf die untersten Operationseinheiten zurück, sondern wurden nur global für die einzelnen großen Tätigkeitsbereiche der Gruppe erstellt.

Dem "business plan" des CL liegen folgende Hypothesen zugrunde:

- Die kurzfristigen Zinsen bleiben in Europa während des gesamten Zeitraums niedrig (in Frankreich 4,78 % 1995 und 4,67 % danach), ziehen in den Vereinigten Staaten aber an (von 6,06 auf 6,45 %);

- die langfristigen Zinsen bleiben stabil;

- der Wert des US-Dollar verbessert sich gegenüber 1994 und die Parität DM/FF bleibt stabil;

- das wirtschaftliche Umfeld trägt der erwarteten Konjunkturbelebung in Europa Rechnung und gestattet eine Verringerung der Mittelzuweisungen für Rückstellungen bis 1997.

Die verschiedenen Ergebnisse wurden vom CL wie folgt kommentiert:

- das Nettobankenergebnis verringert sich 1995 als Folge [. . .] und 1996 als Folge der Umstellung der Verzinsung des CL-Darlehens an die SPBI von einem Zinssatz von 7 % auf 85 % des Geldmarktzinses (4 % unter der in der Modellbildung gewählten Zinssatzhypothese). In den darauffolgenden Jahren wird der positive Effekt der von der SPBI im Zuge der Veräußerung von Vermögenswerten der Auffangstruktur geleisteten Rückzahlungen an den CL durch die Veräußerung bestimmter europäischer Töchter und durch den Umstrukturierungseffekt wettgemacht;

- die Gemeinkosten und die Abschreibungen gehen während der gesamten Laufzeit des Plans zurück. Die Umstrukturierungsmaßnahmen zeitigen ihre mechanischen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Personalabbau;

- der Betriebskoeffizient weist eine ständige Verbesserung auf und verringert sich von [. . .] im Jahr 1994 auf [. . .] im Jahr 1996 und erreicht bis 1999 einen Stand von [. . .];

- die Entwicklung der Nettozuweisungen für Rückstellungen basiert auf der Hypothese, daß [. . .] auf dem Scheitelpunkt des Bankenzyklus die Aufholaktion abgeschlossen sein wird;

- die übrigen Elemente umfassen den Anteil des Ergebnisses des Lebensversicherungsgeschäfts [. . .] sowie außergewöhnliche Wertzuwächse und Wertminderungen anläßlich der Veräußerungen.

Tabelle 3 zeigt die Entwicklung des Rentabilitätskoeffizienten des CL entsprechend dem "business plan" (auf die Gruppe entfallende Ergebnisse vor Abzug der Eigenmittel-Beteiligungsklausel).

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4. c) Anläßlich der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission im Interesse einer unabhängigen Kontrolle der Geschäftsführung und des Verkaufs bzw. der Liquidation der übertragenen Vermögenswerte eine präzisere Trennung zwischen Auffangstruktur (CDR) und CL gefordert. Sie hatte die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die CL-Teams Einsparungen beim Management bestimmter Bereiche (insbesondere des Bank- und Immobilienbereichs) erreichen können, eine offensichtliche Gefahr von Interessenkonflikten besteht. Diese Konfliktgefahr muß durch eine deutlichere Trennung zwischen CDR und CL und durch einen stärkeren direkten Einfluß des Staates beseitigt werden. Das gleiche Anliegen wurde von den Beschwerdeführern vorgetragen.

Im Rahmen des Verfahrens haben die französischen Behörden der Kommission die endgültige Fassung der das Management des CDR betreffenden Artikel des Vereinbarungsprotokolls zwischen dem Staat und dem CL übermittelt, die verschiedene Änderungen gegenüber der ersten Fassung enthält. Danach muß die Bestellung der Bevollmächtigten des CDR, die nach dem Gesellschaftsrecht Sache des CL als Aktionär des CDR ist, vom Staat genehmigt werden. Des weiteren soll ein Beratender Kontrollausschuß eingesetzt werden, dem drei von der SPBI unter unmittelbarer Aufsicht des Wirtschaftsministers benannte Mitglieder, zwei vom CL benannte Mitglieder und fünf vom Wirtschaftsminister benannte qualifizierte Persönlichkeiten angehören werden. Dem Vereinbarungsprotokoll zufolge muß die Bestellung der vom CL benannten Mitglieder vom Wirtschaftsminister genehmigt werden.

Der Beratende Ausschuß ist mit umfassenden Befugnissen ausgestattet. So ist er zu allen eine Haftung des CDR oder dessen Tochtergesellschaften begründenden Entscheidungen, beispielsweise zur Veräußerung von Vermögenswerten, zu den ergänzenden Finanzierungsoperationen oder zu strittigen Forderungen, zu hören, die über die im Vereinbarungsprotokoll festgelegten Schwellen (die später durch die Geschäftsordnung des Ausschusses geändert werden können) hinausgehen. Obgleich die Stellungnahmen des Ausschusses rechtlich nur beratenden Charakter haben, schließen sie, wenn sie negativ sind, die finanzielle Haftung der SPBI aus. In der Praxis kann der Ausschuß damit ein Veto gegen die betreffenden Operationen einlegen.

Zur Erfuellung seiner Aufgabe kann der Ausschuß die veräußerten Vermögenswerte oder die durchgeführten Maßnahmen kontrollieren. Weiterhin werden im Interesse einer unabhängigen Bewertung alle Veräußerungsaufträge - soweit der Ausschuß nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt - dritten Banken übertragen. Dieses Verfahren kann auch für die Verwaltung der Vermögenswerte gewählt werden, die nötigenfalls einem anderen Finanzinstitut übertragen werden kann.

Bezüglich der Beteiligungsklausel, mit der der CL veranlaßt werden soll, die Auffangstruktur ordnungsgemäß zu verwalten, haben die französischen Behörden informell verlauten lassen, daß der betreffende Artikel des Vereinbarungsprotokolls nicht angewendet werden wird.

4. d) Bezüglich der Möglichkeit eines Rückkaufs bestimmter Vermögenswerte der Auffangstruktur durch den CL nach Anhang 12 des Vereinbarungsprotokolls gilt die Regelung, daß etwaige Veräußerungsaufträge dritten Banken übertragen werden und der CL die ausdrückliche und vorherige Zustimmung der SPBI einholen muß, wenn er einen Vermögenswert zurückkaufen will. Insbesondere darf bei einer geplanten Veräußerung an einen nicht zur CDR-Gruppe gehörenden Dritten der Rückkauf durch den CL vor allem in preislicher Hinsicht allenfalls zu Bedingungen erfolgen, die mindestens denen gleichwertig sind, die von dem betreffenden Dritten geboten werden. Bei einer spontanen Veräußerung im Rahmen der Vermögenswertverwaltung kann die SPBI eine Ausschreibung verlangen, an der sich neben dem CL auch Dritte beteiligen. In letzterem Fall wie auch bei der Veräußerung der Banken des Auffangmechanismus muß der Preis, zu dem der Rückkauf durch den CL erfolgt, auf Antrag der SPBI gemeinsam von zwei Geschäftsbanken, die als bevollmächtigte Sachverständige vom CL und von der SPBI benannt werden, festgelegt werden.

4. e) Die Kommission hatte des weiteren die Auffassung vertreten, daß die dem CL gebotene Möglichkeit des Vortrags steuerlicher Defizite ein Problem darstellt, das nach den Prinzipien zu behandeln ist, wie sie in den Regeln für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen sind. Von den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus die Streichung dieser Möglichkeit verlangt.

Ende 1994 hatte die vom CL und 71 seiner Tochtergesellschaften gebildete Steuereinheit steuerliche Defizite in Höhe von 29 Mrd. FF vorgetragen, die im wesentlichen aus der Tätigkeit des Stammhauses, des CL Frankreich, stammten. Nach den Vorausschätzungen des CL müßte das steuerliche Ergebnis der Gruppe geringfügig positiv ausfallen und damit einen Teil des steuerlichen Defizits, das nur fünf Jahre lang vortragfähig ist, aufbrauchen. Dies gilt nicht für den aus der Abschreibung von Immobilien stammenden Teil des Defizits (4,8 Mrd. FF), für den eine unbegrenzte Vortragmöglichkeit besteht.

[. . .]

Die französischen Behörden haben des weiteren erklärt, daß in jedem Fall bei einer etwaigen Privatisierung des CL mit der wahrscheinlichen Veräußerung der Besserungsklausel die Möglichkeit des Verlustvortrags in dem Sinne revidiert werden kann, daß diese Möglichkeit gestrichen wird.

4. f) Die Kommission hatte erklärt, sie könne eine vollständige Übernahme der SPBI-Engagements durch den Staat, die erheblichen Schwankungen ausgesetzt sein kann, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen. Die Kommission sieht ein, daß sich die genauen Kosten, die sich für den Staat aus der Übernahme ergeben, zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der Volatilität des Wertes der Vermögenswerte sehr schwer abschätzen lassen. Sie muß jedoch zu einer Schätzung der Höhe der Endkosten der Operation für den Staat gelangen, selbst wenn dies im Rahmen von zwei Extremwerten geschieht, damit sie die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere was die Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß und die Gegenleistungen betrifft, nachprüfen kann. Jede Überschreitung der genehmigten Kosten wird die Kommission zu einer Überprüfung des Falls zwingen.

Außerdem ist zu bedenken, daß die SPBI eine offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif) mit zwei Gesellschaftern - dem Staat und der Thomson SIEG - ist und die Haftung der Thomson SIEG laut Satzung der SPBI auf 1 000 FF beschränkt ist, so daß der Staat praktisch allein für die Netto-Passiva der SPBI haftet. Obgleich diese Haftung unbegrenzt ist, kann die Höhe der Netto-Passiva für die SPBI anhand der Differenz zwischen dem CL-Darlehen an die SPBI (145 Mrd. FF) und den Erträgen geschätzt werden, die der SPBI insbesondere aus dem Nullkupon, der Besserungsklausel, dem Beteiligungsdarlehen an das CDR und der Rückdeckung des CDC und der Thomson CSF für einen Teil der Verluste der OIG zuwachsen werden.

Die französischen Behörden haben erklärt, daß die Übernahme der Risiken und Kosten des CDR durch den Staat über die SPBI auf den Betrag des SPBI-Beteiligungsdarlehens an das CDR - 135 Mrd. FF - begrenzt ist und daß eine geringere Begrenzung nicht möglich ist, ohne daß die von den Abschlußprüfern und den Aufsichtsbehörden im Abschluß des CL genehmigte Dekonsolidierung der Auffangstruktur gefährdet würde.

4. g) Mit dem Auffangmechanismus soll vermieden werden, daß der CL beträchtliche Rückstellungen vornehmen muß, die - mit technischer Hilfe der Abschlußprüfer - auf 60 Mrd. FF geschätzt werden. Dieser Betrag umfaßt [. . .] Mrd. FF der nach dem Rechnungsabschluß vom 30. Juni 1994 geschätzten bezifferbaren Risiken (einschließlich der in Nummer 4a erwähnten [. . .] Mrd. FF der bezifferbaren Garantien), [. . .] Mrd. FF Transaktionskosten des Geschäftsjahrs 1994 und [. . .] Mrd. FF Rückstellungen des ersten Halbjahrs 1994 für sogenannte außergewöhnliche Situationen. Laut Auskunft der französischen Behörden können die Brutto-Transaktionskosten für 1995 auf etwa 4 Mrd. FF geschätzt werden. Für die darauffolgenden Jahre ist keine Schätzung möglich.

4. h) Angesichts der langen Laufzeit des finanziellen Stützungsmechanismus für den CL (20 Jahre) hatte die Kommission Klarstellungen zur zukünftigen Privatisierung des CL und insbesondere zu einer möglichen Änderung der Auflagen des Plans für diesen Fall, vor allem hinsichtlich der Besserungsklausel und der Übernahme durch den Staat, verlangt.

Die französischen Behörden haben erklärt, daß die Privatisierung des CL ihr Ziel bleibt, daß sich aber wegen der ungewissen Dauer der Umstrukturierung der Bank weder der Zeitpunkt noch die Auflagen dieser Privatisierung bestimmen lassen. In fünf Jahren soll jedoch zunächst einmal geprüft werden, ob der CL privatisiert werden kann oder nicht. Zuvor soll zum 31. Dezember 1997 eine genaue Bilanz der Durchführung des Sanierungsplans zwecks etwaiger Revision der Parameter gezogen werden. Bedingung für die Privatisierung des CL wird sein, daß die Abwicklung des Finanzierungskonzepts für den Staat (über die SPBI) ein finanzielles Gleichgewicht ergibt. Zu diesem Zweck haben die französischen Behörden erklärt, daß der Staat nicht die Absicht hat, bei der Privatisierung ohne Gegenleistung auf die zugunsten der SPBI bestehende Möglichkeit einer Abschöpfung der Ergebnisse des CL zu verzichten. Inwieweit die Gegenleistung angemessen ist, soll dann von Beraterbanken beurteilt werden.

Bei den Gesprächen zwischen den Vertretern der Kommission und den französischen Behörden haben letztere ihren Willen zur Privatisierung des CL erneut bekräftigt und erklärt, daß die Bank grundsätzlich binnen fünf Jahren privatisiert werden soll - vorausgesetzt, daß der "business plan" eingehalten wird und die Bank damit ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zurückerlangt.

Die französischen Behörden haben des weiteren erklärt, daß der Privatisierungserlös auch dazu verwendet werden kann, die finanzielle Situation der SPBI endgültig auszugleichen. In dieser Perspektive können die CL-Anteile des Staates in die SPBI eingebracht werden.

4. i) Die Kommission hatte um ausführlichere Auskünfte über den Anteil der Minderheitsaktionäre (insbesondere Thomson und CDC) am Sanierungsplan des CL und speziell über die möglichen Bedingungen für den Rückzug dieser Aktionäre aus der SPBI gebeten.

Die französischen Behörden haben geantwortet, daß Thomson CFS und CDC für die Verluste der OIG, falls diese 12,3 Mrd. FF überschreiten, weiterhin bis zu 1,77 Mrd. FF für Thomson CSF und danach erforderlichenfalls bis zu 300 Mio FF für CDC haften. Der Zeitpunkt für die Inanspruchnahme dieses Engagements ist auf den 31. Dezember 2012 zurückgestellt worden.

Bezüglich der SPBI haben die französischen Behörden ausgeführt, daß die SPBI eine offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif) mit zwei Gesellschaftern, dem Staat und der Thomson CSF-Tochter Thomson SIEG, ist. Die Haftung der Thomson SIEG ist laut SPBI-Satzung auf die Höhe ihrer Beteiligung an der SPBI, d. h. 1 000 FF, begrenzt. Ein Rückzug von Thomson SIEG aus der SPBI ist nicht vorgesehen.

4. j) Die französischen Behörden hatten angekündigt, daß der CL seinen Bilanzumfang - die Auswirkungen der Errichtung des CDR nicht eingerechnet - in kürzester Frist um mindestens 100 Mrd. FF reduzieren wird. Die französischen Behörden haben diese Reduzierung, die durch Auflösung von Investitionen im Banken- und Nichtbankensektor, Forderungsabtretung, wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und Veräußerung von Beteiligungen bewerkstelligt werden kann, bestätigt.

Insbesondere haben die französischen Behörden erklärt, daß das gesamte Bankennetz in Lateinamerika zum Verkauf angeboten, Verkaufsaufträge für andere internationale Teile der Gruppe erteilt oder Veräußerungsprojekte erstellt, die Banca Lombarda (Italien) veräußert und der CLBN (Niederlande) und eine spezialisierte französische Tochtergesellschaft zum Verkauf angeboten worden sind. Die so eingeleiteten Veräußerungen betreffen mehr als 120 Mrd. FF Vermögenswerte der konsolidierten Bilanz des CL ohne wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten (knapp 14 Mrd. FF).

4. k) Dem "business plan" zufolge wird die Tätigkeit des CL auf die beiden Kernbereiche "Geschäftsbank in Frankreich" und "Bank der Großunternehmen und Großanleger in der Welt" konzentriert. Laut Erklärung des CL werden das Privatkundengeschäft außerhalb Europas und die bankähnlichen Aktivitäten außerhalb Europas veräußert. Die französischen Behörden haben keine Angaben zu etwaigen zusätzlichen Veräußerungen gemacht.

4. l) Die französischen Behörden haben der Kommission einen vorläufigen Bericht über die Tätigkeit und den Abschluß der OIG übermittelt. Die Ergebnisse für 1994 sind wenig aussagekräftig, da der Start der Aktivitäten sehr langsam gewesen ist. Es wurden 2 Mrd. FF Vermögenswerte veräußert, während die Transaktionskosten für die Vermögenswerte des Portefeuille 2,5 Mrd. FF neuen Mitteln entsprachen. Dieser Betrag hat sich im März 1995 wegen des nach wie vor schwachen Immobilienmarktes auf 3,3 Mrd. FF erhöht.

5. IM RAHMEN DES VERFAHRENS ÜBERMITTELTE BEMERKUNGEN

5.1. Äußerungen interessierter Dritter

Die Banque Nationale de Paris und die Société Générale, zwei der Größe nach mit dem CL vergleichbare französische Banken, haben der Kommission im Rahmen des Verfahrens ihre Bemerkungen übermittelt. Da sich die beiden Dossiers stark ähneln, werden die vorgebrachten Argumente nachstehend in einer einzigen Darstellung beschrieben.

Die Vereinigung der am Kapital beteiligten Mitarbeiter und ehemaligen Beschäftigten des Crédit Lyonnais ("Crédit Lyonnais Actionnaires Salariés") hat der Kommission ihre Besorgnis über die Zukunft des CL, insbesondere was die geplante Reduzierung dessen Größe betrifft, vorgetragen. Auch hat sie erklärt, daß die aggressive und gewagte Politik, die der CL in der zweiten Hälfte der 80er Jahre verfolgte, ausdrücklich vom französischen Staat unterstützt wurde.

Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union und die "British Bankers' Association" haben in zwei Schreiben ihr Einverständnis mit der Haltung der Kommission, was die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfe auf den Bankensektor betrifft, bekundet und gleichzeitig auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Vertrauen der Wirtschaftsbeteiligten in das Bankensystem zu erhalten. Bezüglich des CL forderten sie, daß sich die Kommission vergewissert, daß die Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt wird und daß der CL durch Veräußerung von Vermögenswerten und Reduzierung seiner Größe substantielle Gegenleistungen erbringt.

Die Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union hat gleichfalls in einem Schreiben dem Vorgehen der Kommission zugestimmt. Die Bemerkungen Dänemarks gingen jedoch erst nach Ablauf der Frist ein, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung der Kommission gesetzt war, und werden nur informationshalber erwähnt. Auch die dänischen Behörden haben erklärt, daß in bestimmten Fällen dringende und sofortige Maßnahmen geboten sind, damit eine drohende Konkurseröffnung für eine oder mehrere große Banken nicht zu einer Krise des ganzen Bankensystems führt.

Die Argumente der französischen Banken lassen sich wie folgt zusammenfassen:

I. Der Rettungsplan erlaubt kein klares Bild von dem verfolgten strategischen Ziel. Ohne klare und substantielle Reduzierung des geographischen und wirtschaftlichen Tätigkeitsumfangs muß befürchtet werden, daß der CL dank der staatlichen Unterstützung lediglich wieder in seiner früheren Form ersteht.

II. Das eingesetzte Kapital erfährt keine normale Verzinsung. Der Plan enthält nach Abzug der Eigenleistung des CL eine staatliche Beihilfe in der Größenordnung von 50 bis 62 Mrd. FF (Wertstellung zum 1. Januar 95). Dieser Betrag ergibt sich, wenn die abgezinsten Beträge der Kapitalerhöhung (5,3 Mrd. FF), der Auslagerungsaktion (zwischen 54 und 66 Mrd. FF) nach Abzug der abgezinsten Nullkuponerträge (7,8 Mrd. FF) und der Besserungsklausel (1 Mrd. FF) addiert werden. Der Abzinsungssatz (7,81 %) wurde anhand des von den französischen Behörden geschätzten Wertes des Nullkupons ermittelt. Die Kosten der Auslagerungsaktion wurden auf der Grundlage der Hypothese ermittelt, daß die gesamten übertragenen Vermögenswerte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden und daß jedes Jahr Transaktionskosten von 5 bis 6 % anfallen.

III. Der Plan führt zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen, die nicht durch einen signifikanten eigenen Umstrukturierungsbeitrag des CL ausgeglichen werden. Den Beschwerdeführern zufolge war die äußerst aggressive Politik, die der CL in den Jahren 1987 bis 1993 insbesondere mit dem sehr kostspieligen Erwerb von Banken- und Industriebeteiligungen verfolgte, bereits zu einem großen Teil vom Staat (der knapp 20 Mrd. FF Eigenmittel einbrachte, während die Eigenfinanzierung weniger als 6 Mrd. FF ausmachte) finanziert worden. Außerdem habe der CL durch seine unverhältnismäßigen Interventionen wesentlich zur Verschärfung der Krise auf dem französischen Immobilienmarkt beigetragen. So repräsentiere der CL - vor Errichtung der Auffangstruktur - fast ein Drittel der gesamten Kredite an Immobiliengesellschaften (105 von insgesamt 324 Mrd. FF) und mehr als die Hälfte der gesamten Engagements der - ihrer Größe nach mit dem CL vergleichbaren - Banken BNP und Société Générale. Unter diesen Umständen seien die Auflagen für die Realisierung des Plans wenig zwingend und die Abschlankung des CL rein theoretisch, da die vom CL in Frankreich durchgeführten Rationalisierungsmaßnahmen in ihrer Art und in ihrem Umfang denjenigen der Konkurrenten entsprechen (so wurde 1994 der Personalbestand des CL in Frankreich bei konstantem Geschäftsumfang um 2 % verringert, während die BNP Frankreich in der gleichen Zeit einen Personalabbau von 2,3 % vornahm) (9).

IV. Mithin seien folgende Korrekturmaßnahmen denkbar:

1. Das Management des CDR muß zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte unabhängig sein (vom CL völlig unabhängiges Kapital, Management und Personal).

2. Altus, SDBO und Colbert müssen im Konsolidierungsbereich der CL-Gruppe (die die Kosten der Liquidation dieser Banken selbst tragen muß) bleiben.

3. Die staatliche Garantie muß begrenzt werden.

4. Die dem CL vom Staat gewährte Betriebssubvention, die darin besteht, daß in der CL-Bilanz die mit dem Darlehen an die SPBI aufgefangenen unrentablen Vermögenswerte substituiert werden, muß spürbar reduziert werden.

5. Die Möglichkeit eines Vortrags von steuerlichen Defiziten muß gestrichen werden.

6. Die Besserungsklausel muß unabhängig davon, ob der CL privatisiert wird oder nicht, für die ursprünglich vorgesehene Dauer (20 Jahre) "verriegelt" werden.

7. Der CL muß umfängliche Teile seiner Aktivitäten in Europa und außerhalb Europas veräußern.

8. Die Verpflichtungen des CL müssen präzisiert und registriert werden und unwiderruflich sein; außerdem ist in einem öffentlichen Jahresbericht Rechenschaft über die Durchführung des Plans abzulegen.

Die meisten Bemerkungen der beiden französischen Banken, denen die Kommission bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens entweder bei der Beurteilung des Beihilfegehalts oder bei dem Auskunftsersuchen Rechnung getragen hatte, werden bei der Beurteilung des Beihilfegehalts der Operation und dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt eingehender erörtert.

Bestimmte Argumente der Beschwerdeführer, insbesondere zu den Punkten 2 und 4, können nach Auffassung der Kommission jedoch nicht akzeptiert werden. Punkt 3 wiederum ist für das Problem der Beurteilung des Beihilfegehalts dieser Garantie nicht erheblich.

Die Forderung der Beschwerdeführer, Altus, SDBO und Colbert nicht auf den Auffangmechanismus zu übertragen, dürfte aus zweierlei Gründen nicht hinnehmbar sein. Zum einen hätte der CL für den Fall, daß diese Tochtergesellschaften im Konsolidierungsbereich der Gruppe verblieben wären, eine zusätzliche Kapitalerhöhung von mindestens 9 Mrd. FF für die dann von den Abschlußprüfern verlangten Rückstellungen benötigt. Zum anderen werden diese Tochtergesellschaften ohnehin Ende 1995 vom CL übernommen, wenn sie nicht zuvor veräußert oder abgewickelt worden sind, wobei der Rückkaufpreis von zwei unabhängigen Geschäftsbanken festgelegt werden kann.

Was die Reduzierung der Betriebssubvention und insbesondere das Argument betrifft, wonach die Transaktionskosten für die Vermögenswerte der Auffangstruktur dem Betrag der von den Abschlußprüfern geschätzten Verluste hinzuzurechnen sind, so hält die Kommission diese Argumentation insofern nicht für richtig, als sie beinhaltet, daß die Beihilfe zweimal erfaßt würde, da laut Aussage der französischen Behörden der Betrag der Verluste sämtliche Transaktionskosten für die Vermögenswerte einschließt.

5.2. Antworten der französischen Behörden auf die Bemerkungen der interessierten Dritten

Die Bemerkungen der Dritten wurden mit den französischen Behörden anläßlich der regelmäßigen Treffen zwischen den französischen Behörden und den Vertretern der Kommission erörtert. Ihre Kommentare sind in die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Transaktion und Vereinbarkeitsprüfung (Punkte 6 und 7) eingeflossen.

6. BEURTEILUNG

6.1. Bestätigung des Beihilfegehalts der Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des Crédit Lyonnais

Da der CL eine staatlich kontrollierte Bank ist, wendet die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die finanzielle Unterstützung des CL eine staatliche Beihilfe beinhaltet, das "Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Anlegers" an.

In den 1994 durchgeführten und 1995 fortgesetzten Umstrukturierungsmaßnahmen kann ein globaler Umstrukturierungsprozeß gesehen werden, mit dem die 1994 und 1995 gewährten Beihilfen verbunden sind.

6.1.1. Kapitalerhöhung

Hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom Mai 1994 ist die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen der Auffassung, daß diese zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr bei weitem nicht ausreichend war, um die zukünftige Rentabilität sicherzustellen. So ist davon auszugehen, daß die Kapitalerhöhung eine wesentliche Voraussetzung für das Überleben der Bank war, da deren Solvabilitätskoeffizient unter das gesetzliche Mindestniveau von 8 % gefallen war. Die Operation war jedoch nicht Teil eines [. . .] Sanierungsplans.

Außerdem ist davon auszugehen, daß der Preis der Kapitalerhöhung anscheinend auf einer Überschätzung des Wertes der Bank basierte. Die französischen Behörden haben geltend gemacht, daß diese Schätzung von [. . .] bestätigt wurde. Mehrere Anhaltspunkte legen indessen die Annahme nahe, daß ein privater Anleger diese Schätzung bei einer Beteiligung am CL nicht akzeptiert hätte.

Ein privater Anleger hätte eine eingehende und umfassende Untersuchung der Engagements des CL und seiner Abschlüsse wie auch einen detaillierten Sanierungsplan verlangt, bevor er neues Kapital zuzuführen bereit gewesen wäre, während [. . .] nicht die Aufgabe hatte, die hauptsächlichen Engagements des CL zu überprüfen, und ihre Einschätzung auf der Grundlage der vom CL zur Verfügung gestellten Informationen (die überwiegend öffentlich zugänglich waren) vorgenommen hat. Zum anderen wurde der Wert der Nettovermögenswerte auf der Grundlage des Abschlusses von 1993 geschätzt, der anscheinend nicht ihren tatsächlichen Wert, insbesondere was das Industrieportefeuille und die Bankvermögenswerte betrifft, widerspiegelt. Schließlich hätte ein privater Anleger auch berücksichtigt, daß bestimmte Engagements, insbesondere des Industrieportefeuilles, deren Erträge niedriger als die Finanzierungskosten waren, negative Auswirkungen auf die zukünftigen Ergebnisse der Bank gehabt hätten. Mithin hätte man eine weitere Minderung des Werts des Nettovermögens für erforderlich halten können.

Folglich konnte der Staat keine angemessene Verzinsung seiner im Mai 1994 geleisteten Investition erwarten, ohne erneut weitere Finanzierungen bereitstellen zu müssen. Statt dessen hätte er weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für den CL erwägen müssen.

Im übrigen sieht die Richtlinie 89/647/EWG vor, daß die Bankenaufsichtsbehörden dafür zu sorgen haben, daß eine Bank, deren Solvabilitätskoeffizient unter 8 % fällt, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten durch eine Neufinanzierung oder durch eine Verringerung ihrer Engagements möglichst rasch wieder auf die erforderliche Höhe zu bringen; andernfalls müßte die Bank ihre Tätigkeit einstellen. Diese Maßnahmen zur Neufinanzierung oder zur Verringerung der Engagements stellen jedoch eine Beihilfe dar, wenn sie nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Der Mindestsolvabilitätskoeffizient ist somit eine Auflage, die durch die Erwägung begründet ist, daß eine Bank nur bei einer Mindestsolvabilität solide geführt werden kann. Die Mindestsolvabilitätsanforderung ist somit eines der Kriterien für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit einer Bank und sorgt gleichzeitig für gleiche Wettbewerbsbedingungen.

Mithin ist zu folgern, daß ein marktwirtschaftlich handelnder Anleger nicht, wie der französische Staat dies im Mai 1994 getan hat, akzeptiert hätte, dem CL sein Kapital zum Preis von 774 FF pro Aktie ohne eine [. . .] Untersuchung des Abschlusses der Bank und ohne einen [. . .] Umstrukturierungsplan zuzuführen, aus dem hervorgeht, daß der CL innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Rentabilität wiedererlangt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist die Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF daher als eine staatliche Beihilfe anzusehen.

6.1.2. Die Übernahme durch den Staat im Rahmen der ersten Auslagerungsoperation

In bezug auf die im Rahmen der Auslagerungsoperation von 1994 vorgesehene Übernahme von 18,4 Mrd. FF wird gleichfalls der Schluß gezogen, daß diese Übernahme Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält. Anläßlich der Verfahrenseinleitung hatte die Kommission die Auffassung vertreten, daß, wie von der französischen Regierung eingeräumt wurde, die Übernahme durch den Staat für das Überleben des CL notwendig ist, da ohne diese Übernahme der Bedarf an angemessenen Rückstellungen die Reserven der Bank erschöpft und diese somit insolvent gemacht hätte. Ohne die Übernahme durch den Staat oder eine andere Maßnahme gleichen Umfangs hätte der CL liquidiert werden müssen.

Zum anderen wurde die Übernahme nicht durch eine feste Risikoprämie vergütet, wenngleich sie eine Besserungsklausel enthielt. Eine solche Klausel erschien indessen angesichts der Überbewertung der unrentablen Vermögenswerte sowie der Tatsache, daß eine solche Besserung keineswegs schlüssig belegt war, ohne praktischen Wert. Diese Überbewertung hätte zum einen, wie von [. . .] im Bericht über den CL ausgeführt, die durch die Übernahme gebildete Unterlegung unzureichend gemacht und zum anderen eine Inanspruchnahme dieses Engagements wahrscheinlich erscheinen lassen. Da die Übernahme für das Überleben des CL notwendig war und andererseits keine Verzinsung erwartet werden konnte, entspricht das in dieser Übernahme enthaltene Beihilfeelement praktisch dem garantierten Betrag.

Außerdem ist zu bedenken, daß diese Operation etwa drei Jahre nach dem Konjunkturumschwung in diesem Sektor erfolgt ist. In dieser Zeit hatte der CL [. . .] Rückstellungen für die erworbenen Engagements vorgenommen, die weiter zunahmen, obgleich mehrere Sachverständige geschätzt hatten, daß ein [. . .] Teil der Engagements im Immobiliensektor hätte hinterlegt werden müssen.

Die Kommission hatte auch die Argumentation der französischen Regierung verworfen, es handle sich bei einer solchen Übernahme nicht um eine staatliche Beihilfe, da sie von den Aktionären auf Ersuchen der Commission Bancaire vorgenommen wurde und Bestandteil eines auch von anderen französischen Banken angewandten Auslagerungsmechanismus war. Nach Ansicht der Kommission weist der CL nämlich bestimmte Besonderheiten im Vergleich zu den anderen französischen Banken auf, die vergleichbare Auslagerungsmechanismen angewandt haben. Erstens hat der CL keine nennenswerten Verluste gegenüber dem Nennwert der auf die spezielle Auslagerungsstruktur (OIG) übertragenen Engagements verzeichnet, da er diese angesichts der Übernahme der Risiken dieser Struktur durch den Staat zu ihrem Nettobuchwert veräußern konnte und die vom CL für diese Engagements gebildeten Rückstellungen im Vergleich zum Nennwert der Vermögenswerte praktisch zu vernachlässigen waren.

Zweitens scheint auf der Grundlage der eingegangenen Informationen - im Vergleich zu den anderen Auslagerungsmechanismen - nur die Ad-hoc-Gesellschaft des CL (OIG) in den Genuß einer Übernahme ihrer Risiken durch den Staat gekommen zu sein. Dank dieser Übernahme durch den Staat konnte der CL die Engagements für 1994 in den Büchern belassen, ohne verpflichtet zu sein, zusätzliche Rückstellungen zu bilden und seine Eigenmittel, wie nach den Regeln über die Solvabilität von Kreditinstituten vorgesehen, aufzustocken. Die anderen französischen Banken kamen hingegen offensichtlich nicht in den Genuß der gleichen Vorteile, da sie mit ihrer Übernahme durch eigene Finanzholdings und nicht durch die Endaktionäre Ad-hoc-Gesellschaften außerhalb des von der Konsolidierung erfaßten Bereichs errichten mußten.

Drittens umfaßt der Mechanismus offensichtlich lediglich im Fall des CL die Zahlung der Transaktionskosten (4 Mrd. FF) für die Bedienung des der Ad-hoc-Gesellschaft gewährten Darlehens. Die Zahlung der Transaktionskosten ist mithin als eine Beihilfe anzusehen, die zu derjenigen der Übernahme hinzukommt.

Folglich ist der Schluß zu ziehen, daß im Auslagerungsmechanismus und insbesondere in der Übernahme der Risiken der übertragenen Engagements und des Darlehensdienstes erhebliche Beihilfen enthalten sind.

6.1.3. Die zweite Auslagerungsoperation

1995 wurde im Rahmen der zweiten Rettungsaktion der Auffangmechanismus geändert, um anderen potentiellen Verlusten, die die Basiseigenmittel des CL überschritten hätten, Rechnung zu tragen. Die französischen Behörden haben erklärt, daß die vorgesehene Lösung auf Ersuchen der Commission Bancaire gewählt wurde und die einzige Möglichkeit war, um den zahlreichen Sachzwängen zu genügen, die der Sanierungsplan zu beachten hat, wie insbesondere Schutz der Einleger und Beachtung der bank-, handels- und börsenrechtlichen Regeln, Minimierung der Kosten des Plans für den Steuerzahler, Verhinderung jeglicher Wettbewerbsverzerrung und Schutz der Eigentumsinteressen des Staates und der Minderheitsaktionäre.

Die französischen Behörden haben außerdem darauf hingewiesen, daß die Kosten jeder Alternativlösung für den Staat wesentlich höher gewesen wären, ferner daß die vollständige Übernahme der übertragenen Engagements notwendig ist, um die Dekonsolidierung der Engagements aus dem Abschluß des CL und die Bestätigung dieses Abschlusses zu ermöglichen, und daß die Besserungsklausel zusammen mit dem Erlös aus der Veräußerung von Vermögenswerten, aus dem Nullkupon und aus der Privatisierung der Bank die Kosten dieser Übernahme einschließlich der Verzinsung des CL-Darlehens an die SPBI deckt.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß der Auffangmechanismus und insbesondere die Übernahme der Risiken und Kosten dieses Mechanismus durch den Staat eine staatliche Beihilfe darstellt. Der Beihilfecharakter dieser Übernahme kann aus der Tatsache abgeleitet werden, daß sie für das Überleben des CL notwendig ist, von außergewöhnlich langer Dauer ist, ein sehr hohes Risikoniveau beinhaltet und keine angemessene Verzinsung in Aussicht stellt, da sie erheblichen Schwankungen unterliegen kann, denen der CL nicht begegnen kann.

Aufgrund der ihr vorliegenden Informationen sieht die Kommission keinen Grund zur Annahme, daß die derzeit vorhersehbaren Gesamtkosten für den französischen Staat weniger hoch sind als die Kosten, die der Staat als Aktionär zu tragen gehabt hätte, wenn die Lösung einer kontrollierten Abwicklung oder eine andere Veräußerungs- oder Umstrukturierungslösung gewählt worden wäre, sofern man den möglichen Sachzwängen Rechnung trägt, die sich aus den innerstaatlichen oder gemeinschaftlichen Regeln für die verschiedenen möglichen Szenarien ergeben. Diese Regeln können im Fall einer Abwicklung im Bankensektor zu höheren Kosten als im Falle einer Abwicklung in der Industrie führen.

Außerdem ist zu folgern, daß die Kosten für den Staat deutlich geringer gewesen wären, wenn der Staat von vornherein eingegriffen hätte. Hätte der Staat eingegriffen, um das übermäßige Wachstum des CL zu dämpfen, so hätte er auch die Risiken, die der CL im Vertrauen auf die Unterstützung seitens seines Aktionärs und auf seine Größe einging, und mithin die auf ihn selbst zukommenden späteren Sanierungskosten begrenzen können.

Bekanntlich hatten die nicht hinreichend kontrollierte aggressive Politik des CL und die geringe Qualität der Aktiva bereits 1991 die Ratingagentur Moody's veranlaßt, das Rating der Bank auf zwei Punkte unter dem Maximum nach unten zu korrigieren. Dieses Rating lag jedoch wegen der Garantie, die die Präsenz des Staates als Hauptaktionär der Bank darstellte, noch immer über dem tatsächlichen qualitativen Niveau des CL-Portefeuilles.

Des weiteren waren schon Anfang 1992 die französischen Behörden durch verschiedene Elemente alarmiert worden, so den Konjunkturumschwung mit seinen eindeutigen Folgen für die Engagements des CL im Immobiliensektor und in der Industrie, die prekäre Situation des CLBN - vor allem als Folge des eigenen Engagements und desjenigen des CL in der MGM-Sache -, die Folgen der Beteiligungen an defizitären staatlichen Unternehmen wie Usinor-Sacilor und das Mißmanagement, auf das die ersten von der Commission Bancaire bei einigen Töchtern der Gruppe wie Altus vorgenommenen Ermittlungen hindeuteten.

Der CL setzte hingegen seine forcierte Expansionsstrategie fort. Die Bilanzsumme stieg in zwei Jahren um 25 % von 1 600 Mrd. FF Ende 1991 auf fast 2 000 Mrd. FF Ende 1993, wobei die Hälfte der Zunahme auf die im Dezember 1992 vollzogene Übernahme der deutschen BfG entfiel; gleichzeitig baute der CL seine Präsenz in Amerika, in Asien und in Afrika aus; das Industrie- und Handelsportefeuille, das sich Ende 1991 auf knapp 38 Mrd. FF belief, erreichte Ende 1993 rund 50 Mrd. FF (+ 30 %). Es ist folglich offenkundig, daß sich die Sanierungskosten bei einer strikteren Kontrolle der Expansion des CL hätten begrenzen lassen. Der Sanierungsplan kommt folglich verspätet.

Die französischen Behörden haben weder eine Alternativlösung in Form einer kontrollierten Abwicklung oder einer Veräußerung in Blöcken noch eine Kostenabschätzung vorgelegt. Eine solche Lösung hätte selbst dann, wenn die Kosten nicht viel geringer als die der gewählten Sanierung gewesen wären, in wettbewerblicher Hinsicht eindeutig geringere Verzerrungen mit sich gebracht. Bei Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit hätte mithin diese Lösung gewählt werden müssen.

[. . .]

Bei allem Verständnis für die Gründe, die die französischen Behörden veranlaßt haben, sich für die Lösung der Sanierung im Verein mit einer beträchtlichen staatlichen Finanzspritze zu entscheiden, dürfen die beträchtlichen negativen Auswirkungen einer solchen Lösung auf den Wettbewerb nicht übersehen werden. Solche Auswirkungen verlangen bedeutsame Gegenleistungen.

Schließlich ist zu bedenken, daß die Kosten der Rettungsaktion für den Staat aller Wahrscheinlichkeit nach geringer gewesen wären, wenn anläßlich der ersten Intervention oder noch davor eine eingehende und vollständige Analyse in Verbindung mit der Vorbereitung eines entsprechenden Sanierungsplans vorgenommen worden wäre.

Abschließend ist die Kommission mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen und im Lichte der verfügbaren Informationen der Auffassung, daß die Kapitalerhöhung, die verschiedenen Bestandteile des CDR/SPBI-Mechanismus und die Übernahme der übertragenen Engagements durch den Staat erhebliche Beihilfeelemente enthalten.

6.2. Bewertung des "business plan"

Der "business plan" des CL scheint nunmehr bei den eigentlichen Problemen der Bank anzusetzen und den CL in die Lage zu versetzen, seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit zurückzuerlangen. Dennoch erscheinen einige Klarstellungen erforderlich.

Zunächst kann unter dem Gesichtspunkt, daß sich mit dem Plan zur Rettung des CL - bei einer Minimierung des Betrags der vom Staat gegenwärtig aufgebrachten Mittel - der Solvabilitätskoeffizient auf das Niveau von 8,3 % zurückbringen läßt, gefolgert werden, daß die Beihilfe nicht spürbar über dem heute erforderlichen strikten Minimum zu liegen scheint. Andererseits sind beträchtliche Gegenleistungen erforderlich, damit der CL nicht lediglich in seiner bisherigen Form wiederersteht, sondern sich in signifikanter Weise an den Umstrukturierungskosten beteiligt und den Wettbewerbern einen hinreichenden Ausgleich für die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung bietet.

So erlaubt der Umstrukturierungsplan den Auskünften der französischen Behörden über die Entwicklung der CL-Eigenmittel zufolge dem CL die Rückkehr zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit mit einem ausreichenden Solvabilitätskoeffizienten. Bei einer über der Zunahme der gewichteten Aktiva (4,6 %) liegenden Erhöhung des Eigenkapitals der Gruppe (18 % in fünf Jahren) ist eine Verbesserung des Solvabilitätskoeffizienten gewährleistet.

Die Entwicklung des Solvabilitätskoeffizienten und seines Wertes am Ende der Sanierungsaktion läßt sich problemlos anhand der vom CL vorgelegten Schätzungen über die Zunahme der auf die Gruppe entfallenden gewichteten Aktiva und Eigenmittel und unter der besonders vorsichtigen Hypothese, daß sich die übrigen Eigenmittel (Minderheitsbeteiligungen und ergänzende Eigenmittel) auf dem Niveau von 1994 (knapp 50 Mrd. FF) halten werden, schätzen. Danach liegt der Solvabilitätskoeffizient während der gesamten Dauer der Sanierungsaktion über dem gesetzlichen Mindestniveau (Tabelle 4).

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Die für den "business plan" gewählten Hypothesen erscheinen jedoch leicht optimistisch. Bei den nominalen und realen Zinsen geht der "business plan" davon aus, daß sie bis 1995 auf ein niedriges Niveau (4,78 %) zurückgehen und anschließend stabil bleiben (4,67 %). Die erwartete Zinssenkung ist jedoch bisher nur in recht begrenztem Umfang eingetreten. Die derzeitigen kurzfristigen Zinsen liegen bei etwa 7,2 %, also um 2,4 Punkte höher als im "business plan" veranschlagt. Bei weiterhin niedriger Inflationsrate (10) bedeutet dies hohe reale Zinsen. Nach früheren Erfahrungen bei der Sanierung von Banken und nach Untersuchungen der Commission Bancaire ist die Sanierung einer Bank aber bei hohen realen Zinsen schwieriger.

Insbesondere zeigen die von der Commission Bancaire in ihren Jahresberichten vorgelegten Untersuchungen, daß in der Regel eine positive Relation zwischen realem Zins und Mindestrendite, die die Banken im Durchschnitt mit ihren Kreditgeschäften erzielen müssen, um ihr Fremdkapital zu verzinsen und die Vermittlungskosten zu decken ("toter Punkt" oder Degressionsschwelle der Banken), besteht.

Die monetäre Kontraktion führt zu einer rückläufigen Kreditnachfrage und einem verschärften Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten mit der Folge einer Reduzierung der Bankenspannen. Außerdem wirkt sich der flache Verlauf der Zinssatzkurve in Frankreich (die kurzfristigen Zinsen liegen beinahe auf demselben Niveau wie die langfristigen Zinsen) nachteilig auf die Marktaktivitäten aus und bewirkt eine Erhöhung der Transaktionskosten bei Immobilienaktiva. Schließlich verteuert sich die Mittelbeschaffung für weniger solide Institute, da sie vor allem bei langfristigen Anleihen ein schlechteres Rating haben (11).

Die Hypothese, der CL könne bis Ende 1999 beim Betriebskoeffizienten seine Konkurrenten ein- oder sogar überholen, erscheint somit optimistisch. Solches würde bedeuten, daß der CL seinen Marktanteil vergrößert. Realistischer dürfte die Annahme sein, daß die Anstrengungen, die die Konkurrenten in dieser Zeit unternehmen werden, um die eigene Produktivität zu verbessern, ein solches Überholen nicht erlauben werden. Ein Einholen der Konkurrenten ist möglich, wenn es Bereiche mit tilgbarer Verschwendung gibt. Ein Überholen der Konkurrenten aber würde voraussetzen, daß der CL neue effizientere und rentablere Managementsysteme einführt, als sie die Konkurrenten haben, und daß diese Systeme den Konkurrenten noch nicht bekannt sind. Dieses Ziel erscheint folglich recht hoch gesteckt.

Außerdem darf die erwartete Verbesserung der Kostensituation nicht überschätzt werden. Insbesondere sind der Reduzierung der Personalkosten in Frankreich Grenzen durch die derzeitige Kündigungsregelung gezogen, die einer Ablösung des älteren Personals durch jüngeres Personal, das für die Einführung, Verbreitung und intensive Nutzung der Informatiksysteme besser vorbereitet ist, nicht förderlich ist. Obgleich im Einvernehmen mit den Gewerkschaften Sozialpläne ausgearbeitet wurden, um ein freiwilliges Ausscheiden überzähligen Personals zu fördern, dürften alle weiteren Bemühungen, effizienteres Personal zu behalten und einzustellen und die Produktivität zu verbessern, schwierig sein.

Schließlich ist noch hinzuzufügen, daß [. . .] für die Jahre 2000 bis 2014 [. . .]. Der "business plan" sieht eine Zunahme des Nettoergebnisses nach Steuern um jährlich 4 % vor; bei einer jährlichen Inflationsrate von 2 % bedeutet dies eine automatische reale Zunahme des Nettoergebnisses um jährlich 2 % bei sonst gleichen Bedingungen. Es liegt auf der Hand, daß ein solcher arithmetischer Ansatz nicht realistisch ist. Geht man von einem Bankenmarkt mit nur marginalem Wachstum aus, so setzt eine solche Hypothese eine Erhöhung des Marktanteils des CL voraus. Dies wiederum kann nicht akzeptiert werden.

Aus all diesen Gründen ist daher eher von einer Stabilisierung der realen Ergebnisse nach der Sanierungsphase auszugehen. Während die für 1999 angesetzte Eigenkapitalrendite (12,4 %) eine Rückkehr des CL zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit bestätigt, erscheint eine automatische Erhöhung in den darauffolgenden Jahren zu optimistisch.

Folglich sind die Sanierungsmöglichkeiten des CL vorsichtiger zu beurteilen. Dies bedeutet, daß die Vorausschätzungen für die für den Staat erwarteten Erträge (Erträge aus der Besserungsklausel und dem Staat als Aktionär über Dividenden und Gewinnrücklagen zuwachsende Erträge) anhand einer Sensitivitätsanalyse unter Zugrundelegung einer nominalen Zunahme des Nettoergebnisses nach Steuern um 2 % für die Zeit 2000 bis 2014 nach unten korrigiert werden müssen.

6.3. Bewertung der finanziellen Intervention des Staates

Zunächst ist zu berücksichtigen, daß eine Abschätzung der dem Staat aus der Rettung des CL erwachsenden Kosten wegen der Schwierigkeit einer Beurteilung des Beihilfegehalts des Auslagerungsmechanismus äußerst schwierig ist. So läßt sich der Beihilfegehalt der Übernahme der auf den Auffangmechanismus übertragenen Vermögenswerte durch den Staat wegen des aleatorischen Charakters einer Bewertung des in den Vermögenswerten enthaltenen Risikos nicht genau bestimmen. Für eine aussagefähige Schätzung des Beihilfegehalts der Übernahme sind detaillierte Bewertungen, die sich auf alle aufgefangenen Vermögenswerte beziehen, erforderlich. Solche Bewertungen können nur mittels unabhängiger Rechnungsprüfungen vorgenommen werden. Die Kommission wollte daher die Ergebnisse verschiedener, mit Hilfe mehrerer Experten und insbesondere der Commission Bancaire, der neuen Abschlußprüfer des CL und der Beraterbanken vorgenommener Bewertungen prüfen.

Ein Richtwert für den Beihilfegehalt der Übernahme durch den Staat läßt sich, wie es die Kommission bei der Verfahrenseinleitung tat, aus der Höhe der Eigenmittel ableiten, die der CL für den Fall, daß er nicht in den Genuß der Deckung durch den Staat gekommen wäre, benötigt hätte, um den Solvabilitätskoeffizienten nicht zu unterschreiten. So soll mit der Übernahme des gesamten Nettowertes der Aktiva auf den Auffangmechanismus durch den Staat in erster Linie dem CL die Möglichkeit gegeben werden, die Auffangstruktur unter Beachtung der Solvabilitätsregeln für Kreditinstitute zu dekonsolidieren und dabei jegliche Rückstellung (sei es für Wertminderung von Vermögenswerten gegenüber dem Buchwert, sei es für Transaktionskosten) wie auch jegliche Erhöhung der Eigenmittel zu vermeiden, die für den Haushalt des Staates eine schwere Belastung dargestellt hätten.

Anhand der von den französischen Behörden übermittelten Auskünfte konnte nach dieser Methode eine genauere Schätzung der Bruttokosten der Operation vorgenommen werden. Diese umfassen 4,9 Mrd. FF Kapitalerhöhung, 60 Mrd. FF Rückstellungen (12), rund 4 Mrd. FF für den mit der Dekonsolidierung verbundenen rein mechanischen Effekt auf den Eigenmittelbedarf, zusammen also nahezu 69 Mrd. FF.

Mit diesem Mechanismus soll jedoch, wie die französischen Behörden betont haben, vermieden werden, daß der CL diese Verluste heute zu verbuchen hat; statt dessen sollen sie auf mehrere Jahre in der Zukunft vorgetragen werden, so daß sie durch die verschiedenen Elemente des Mechanismus ausgeglichen werden können. Laut Aussage der französischen Behörden wird das durch den Forderungsverzicht zugunsten des CDR entstehende Defizit durch die Besserungsklausel (die Abschöpfungen zugunsten der SPBI erlaubt), ferner durch die etwaigen Wertzuwächse aus den im Abschluß der SPBI zu ihrem Nettowert ausgewiesenen Vermögenswerten und durch den Erlös aus dem Verkauf der CL-Aktien durch die SPBI bei der Privatisierung der Bank ausgeglichen, während ein etwaiger negativer Endsaldo (im Jahr 2014) durch die Erträge des Nullkupon-Darlehens in Höhe von 35 Mrd. FF gedeckt wird.

Zur Überprüfung der Stichhaltigkeit dieser Argumentation müssen die aus der Transaktion erwarteten Einnahmen für den Staat als Aktionär den Kosten gegenübergestellt werden, die der Staat zu tragen hat. Dabei sind alle Nominalbeträge der derzeitigen Kosten und der in mehr oder weniger ferner Zukunft aus dem Mechanismus erwarteten Einnahmen, insbesondere die Endverluste und die Erträge aus der Besserungsklausel, den Dividenden und dem Nullkupon korrekt gegenüberzustellen. Dies bedeutet, daß bei allen zukünftigen Werten eine angemessene Abzinsung auf den Gegenwartswert vorzunehmen ist.

Für die Kommission ergibt sich die Notwendigkeit dieses Vorgehens zum einen aus der Behauptung der französischen Behörden, daß die Netto-Endkosten der Operation für den Staat Null betragen, und zum anderen aus der von den konkurrierenden Banken im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Schätzung, der zufolge sich der Netto-Gegenwartswert der Beihilfe auf 50 bis 62 Mrd. FF beläuft.

Außerdem ist diese für die Bewertung einer staatlichen Intervention zu verwendende Methode von der Kommission in ihrer Bekanntmachung 93/C 307/03 (13) definiert worden. Darin erklärte die Kommission, daß zur Beurteilung staatlicher Interventionen das Verhalten des Staates und das Verhalten eines privaten Anlegers verglichen werden müssen. Insbesondere erklärte sie: "Von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber wird normalerweise angenommen, daß er Kapital bereitstellt, wenn der Gegenwartswert (zukünftiger Cash-flow diskontiert mit dem internen Zinsfuß des Unternehmens) des erwarteten zukünftigen Cash-flow aus dem Finanzierungsvorhaben (das dem Investor über Dividendenzahlungen und/oder Kapitalzuwächse unter Berücksichtigung der Risikoprämie erwächst) den eingesetzten Investitionsbetrag übersteigt". In ihrer Mitteilung führt die Kommission des weiteren aus: "Dieses Beihilfeelement besteht aus den jeweils auf den Gegenwartswert abgezinsten Kosten der Investition abzüglich des Wertes der Investition".

Bei der Bewertung der Kapitalzuführungen und der davon über Dividendenzahlungen und/oder Kapitalzuwächse erwarteten Erträge muß der Abzinsung dem Satz entsprechen, den die Kapitalmärkte zur Bewertung des Ertrags ihrer Stützungsaktion verwendet hätten.

Nach den Schätzungen von Experten einschließlich des CL ist für Kapitalanlagen in einer Bank ein Renditesatz von 12 % angemessen. Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die durchschnittliche Rendite einer Stichprobe der großen internationalen Banken (14) während der letzten vier Jahre betrachtet. So entspricht die vom CL vorgegebene Sollrendite der Eigenmittel diesem Wert, während für 1999 nach Abschluß der Sanierungsaktion eine Rendite von 12,4 % erwartet wird. Für die Ermittlung des Gegenwartswertes der künftigen Einnahmen für den Staat kann deshalb nach Auffassung der Kommission ein Satz von 12 % zugrunde gelegt werden.

Für eine Schätzung der dem Staat entstehenden Nettokosten der Aktion sind drei Überlegungen anzustellen. Zunächst ist festzustellen, daß die SPBI als offene Handelsgesellschaft im Besitz des Staates in den Genuß einer vollständigen Übernahme durch den Aktionär kommt. Der Beihilfegehalt der Operation enthält nicht nur die Verluste aus dem Beteiligungsdarlehen an das CDR, sondern auch die Finanzierungskosten der SPBI.

Sodann muß im vorliegenden Fall diese Methode auf die Überlegung gestützt werden, daß der Wert des CL ohne Rettungsplan Null betragen hätte, da die Verluste die Eigenmittel der Bank aufgezehrt hätten. Den Bruttokosten der Intervention sind deshalb der Nullkupon, die Erträge aus der Besserungsklausel (die "Abschöpfung") und der Teil der Erträge gegenüberzustellen, der dem Staat in seiner Eigenschaft als unmittelbarer und als mittelbarer (Thomson und CDC) Aktionär des CL über Dividendenzahlungen oder Einstellung von Gewinnen in die Rücklagen zuwachsen wird.

Schließlich ist zu berücksichtigen, daß die vom CL aufgrund der Besserungsklausel geleisteten finanziellen Netto-Beiträge zum CDR/SPBI-Mechanismus um die Steuereinnahmen zu verringern sind, auf die der Staat verzichten muß, um den Beitrag des CL zu den Kosten der Operation zu ermöglichen. Da die Besserungsklausel eine Abschöpfung der Ergebnisse vor französischen Steuern ist, verliert der Staat bei der gleichen Gelegenheit die Steuern, auf die er in seiner Eigenschaft als Finanzbehörde normalerweise Anspruch hätte.

Die Beihilfe resultiert daher aus folgenden Elementen:

i) aus der Kapitalerhöhung;

ii) aus dem Forderungsverzicht zugunsten des CDR hinsichtlich des von der SPBI gewährten und vom Staat übernommenen Beteiligungsdarlehens von 135 Mrd. FF nach Berücksichtigung der Erträge und der Kosten der Transaktion und der Umstrukturierung der Vermögenswerte;

iii) aus den Netto-Transaktionskosten anderer aufgefangener Vermögenswerte (Saldo zwischen den der SPBI erwachsenden Kosten des vom CL gewährten Darlehens und den Einnahmen der SPBI aus dem dem CDR gewährten Beteiligungsdarlehen).

Den vorgenannten Kosten gegenüberzustellen sind:

iv) die abgezinsten zukünftigen Erträge aus dem Nullkupon;

v) die abgezinsten zukünftigen Erträge aus der Besserungsklausel sowie der Anteil der dem Staat unmittelbar und mittelbar (über Thomson und CDC) zuwachsenden voraussichtlichen Ergebnisse abzüglich des durch die Besserungsklausel bedingten Steuerausfalls für den Staat.

Die Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF wurde im Juli 1994 vorgenommen, was einem Gegenwartswert von 5,2 Mrd. FF entspricht.

Zu Ziffer i) ist zunächst anzumerken, daß der maximale Verlust der SPBI aus dem Forderungsverzicht zugunsten des CDR die Höhe des Beteiligungsdarlehens nicht überschreiten kann, sofern die SPBI dem CDR nicht weitere Vorschüsse zahlt (15). Für eine Schätzung dieses Verlustes müßten grundsätzlich mehrere Elemente berücksichtigt werden: die derzeitigen latenten Verluste dieser Vermögenswerte, ihre Transaktions- oder Liquidationskosten, ihr Verkaufserlös, die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme der Garantien und die Entwicklung der Märkte. Eine solche Schätzung ist bei der Art der Vermögenswerte und der aleatorischen Marktbedingungen besonders schwierig.

Vereinfachend lassen sich die aufgefangenen Vermögenswerte in zwei Teile gliedern: zum einen die nicht oder wenig rentablen Vermögenswerte, auf die sich alle vorzunehmenden Rückstellungen konzentrieren dürften, und zum anderen die ertragreicheren Vermögenswerte. Zu der ersteren Gruppe hatten die französischen Behörden ursprünglich erklärt, daß die zu erwartenden Verluste dem mit Hilfe der Abschlußprüfer geschätzten Bedarf an Rückstellungen - rund 50 Mrd. FF - entsprechen. Nach Prüfung der Ergebnisse verschiedener Analysen, die die französischen Behörden in Zusammenarbeit mit den Abschlußprüfern, der Commission Bancaire und den Beraterbanken angestellt hatten, gelangte die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß zu diesem Betrag auch die Rückstellungen des CL für das erste Halbjahr 1994 und die ebenfalls auf das CDR übertragenen Transaktionskosten für das Geschäftsjahr 1994 - schätzungsweise rund 9,8 Mrd. FF - hinzuzurechnen sind.

Diesem Betrag sind die Finanzierungskosten für die ertragreicheren Vermögenswerte Ziffer iii) hinzuzurechnen, deren Transaktionskosten von der SPBI - die sich wiederum die erforderlichen Mittel vom CL beschafft - getragen werden. Der Zinssatz für das vom CL gewährte Darlehen beläuft sich 1995 auf 7 % und in den Jahren danach auf 85 % des Geldmarktzinses. Unter der Hypothese, daß alle Vermögenswerte in fünf Jahren zu einem konstanten Satz veräußert werden (16), und bei einem konstanten Geldmarktzins von 4,7 % (von dem der CL bei der Erstellung des "business plan" ausgeht) lassen sich diese Kosten auf rund 11 Mrd. FF (Gegenwartswert) schätzen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Davon abzuziehen sind die Erträge aus den ertragreichsten Aktiva. Laut Aussage der französischen Behörden belaufen sich diese Erträge auf etwa 5,2 Mrd. FF Nominalwert oder 4,1 Mrd. FF Gegenwartswert. Die Netto-Transaktionskosten für andere aufgefangene Vermögenswerte lassen sich folglich auf rund 7 Mrd. FF schätzen.

Diese Gesamtkosten für den Staat (rund 72 Mrd. FF) müssen von den Erträgen des Staates aus dem Nullkupon Ziffer iv) und der Besserungsklausel und von den Erträgen abgezogen werden, die der Staat als Aktionär über Dividendenzahlungen oder Einstellungen in die Rücklage erhält Ziffer v).

Der Nullkupon von 10 Mrd. FF Ziffer iv) muß bei einem Zinssatz von 7,8 % in 20 Jahren einen Zuwachs von 35 Mrd. FF bringen. Der abgezinste Wert dieses Zuwachses beträgt unter Zugrundelegung des gleichen Zinssatzes etwa 8 Mrd. FF (Wert zum 1. Januar 1995).

Zur Beurteilung der Frage, inwieweit der CL zur Finanzierung des Systems beiträgt, müssen natürlich sämtliche auf der Grundlage des Sanierungsplans für den Staat erwarteten Erträge berücksichtigt werden, d. h. sämtliche Einnahmen, gleich ob sie über eine Abschöpfung zugunsten des Auffangmechanismus aufgrund der Besserungsklausel anfallen oder normalerweise - nach Abführung der Steuern - dem Staat als Aktionär verbleiben und als Dividenden ausgeschüttet oder in die Rücklage eingestellt werden Ziffer v). Indem von den Kosten der Operation auch die zukünftigen normalen Dividenden, die der Staat unmittelbar und mittelbar (über Thomson und CDC) durch Ausschüttung oder Einstellung in die Rücklage erhalten wird, zu ihrem Gegenwartswert abgezogen werden, wird de facto der Wert einer etwaigen Privatisierung oder, falls es nicht zu einer solchen Privatisierung kommt, der Gegenwartswert des CL nach erfolgter Umstrukturierung entsprechend der Methode des Netto-Gegenwartswertes des zukünftigen Cash-flow berücksichtigt.

Bezüglich der Besserungsklausel ist zu bedenken, daß der Staat als Aktionär gleichzeitig jene Dividenden verliert, auf die er normalerweise als unmittelbarer und mittelbarer Aktionär des CL (mit 71 % des Kapitals (17)) und als Finanzbehörde Anspruch hätte. Der Netto-Beitrag, den der CL mit der Besserungsklausel zu den Kosten des Auffangmechanismus leistet, ist mithin begrenzt. Ohne diese Klausel würden dem Staat nämlich rund 35 % der Ergebnisse als Steuern und 71 % des Restbetrags aufgrund seiner Eigenschaft als Aktionär (und mithin 81 % der Ergebnisse) zuwachsen, während er mit der Besserungsklausel sofort etwa 47 % der Ergebnisse aufgrund der Klausel (18) und insgesamt 90 % der Ergebnisse erhält. Gleichzeitig aber verliert er einen Teil der französischen Steuern (rund ein Sechstel des Betrags der Besserungsklausel), die er sonst als Aktionär abgeführt hätte. Der sich für ihn aus der Besserungsklausel ergebende Mehrbetrag beläuft sich somit auf 9 % der Ergebnisse oder rund 3 Mrd. FF in 20 Jahren (abgezinst).

Was der Staat auf der einen Seite durch die Besserungsklausel gewinnt, verliert er daher auf der anderen Seite bei den Steuern und normalen Dividenden. Ausgenommen ist der Teil der Abschöpfung aufgrund der Besserungsklausel, die der Staat [. . .] vornimmt. Die Besserungsklausel stellt jedoch eine Verpflichtung dar, die für den CL einen "Zügelungseffekt" hat, zumal die Abschöpfung aus der Besserungsklausel vor der Bildung der Rückstellungen für allgemeine Bankrisiken erfolgt.

Nach dem "business plan" lassen sich die abgezinsten Abschöpfungen aufgrund der Besserungsklausel und die abgezinsten Erträge für den Staat als Aktionär auf etwa 18 bzw. 12 Mrd. FF schätzen.

Die Kommission ist jedoch der Auffassung, daß sich der "business plan" auf eher optimistische Hypothesen stützt (siehe Punkt 6.2). Der Geldmarktzins ist gegenwärtig deutlich höher als der Zinssatz, auf den sich die Schätzungen des "business plan" für 1995 stützen. Eine Analyse früherer Bankensanierungsfälle und Untersuchungen über die Degressionsschwelle der Banken deuten darauf hin, daß die Sanierung einer Bank in Zeiten niedriger Inflation und hoher Zinsen häufig weniger einfach ist als im umgekehrten Fall. Außerdem dürfte es dem CL wohl kaum gelingen, seine Allgemeinkosten so rasch zu reduzieren (18 % in vier Jahren), obgleich diese Reduzierung notwendig ist, wenn er seine Konkurrenten einholen will. Schließlich ist noch zu bedenken, daß sich die Modellbildung des "business plan" für die Jahre 2000 bis 2014 auf die Hypothese eines automatischen Wachstums des Nettoergebnisses nach Steuern um jährlich 4 % stützt, was weder realistisch [. . .] erscheint.

Aus all diesen Gründen dürfte daher eher von einer Stabilisierung der realen Ergebnisse nach der Sanierungsphase auszugehen sein. Während die für 1999 gewählte Eigenkapitalrendite (12,4 %) eine Rückkehr zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des CL bestätigt, dürfte eine automatische Erhöhung dieser Rendite in den Jahren danach zu optimistisch sein. Dies bedeutet, daß die Erträge aus der Besserungsklausel sowie die dem Staat in seiner Eigenschaft als Aktionär über Dividendenzahlungen und Rücklagen zuwachsenden Erträge nach unten korrigiert werden müssen. Bei einer Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage eines angenommenen nominalen Wachstums des Nettoergebnisses nach Steuern um 2 % sind diese beiden Elemente mit 15 bzw. 10 Mrd. FF zu veranschlagen.

Diese Schätzung kann jedoch nicht als endgültig gelten, da dem Staat wegen der Besserungsklausel ein Teil der normalen Steuern entgeht. Dieser Effekt muß bei der Berechnung der Kosten der staatlichen Intervention berücksichtigt werden, da er sich aus der Möglichkeit einer Besserung ergibt. Auch wenn diese Steuererleichterung gleichermaßen privaten und öffentlichen Anlegern offensteht, gilt sie doch nur für Unternehmen in Schwierigkeiten. Folglich stellt ein solcher Vorteil im Prinzip eine staatliche Beihilfe dar.

Wie weiter oben ausgeführt, erfolgt die Abschöpfung aufgrund der Besserungsklausel vor Abführung der französischen Steuern. Da der CL für die ersten fünf Jahre in den Genuß eines Steuerdefizitvortrags gelangt und da fast die Hälfte der Erträge des CL aus dem Ausland stammt, lassen sich die dem Staat entgehenden Steuern auf 17,5 % des abgezinsten Wertes der Besserungsklausel in den Jahren 2000 bis 2014 oder rund 2 Mrd. FF schätzen. Dieser Betrag ist von dem Gegenwartswert der Besserungsklausel abzuziehen. Für die Besserungsklausel ist als Schätzung folglich ein Betrag von 13 Mrd. FF anzusetzen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Zusammenfassend sind die verschiedenen Elemente der Rettungsaktion für den CL wie folgt zu veranschlagen:

i) Kapitalerhöhung mit einem Gegenwartswert von 5,2 Mrd. FF;

ii) Forderungsverzicht zugunsten des CDR betreffend das Beteiligungsdarlehen der SPBI (maximal 135 Mrd. FF), nach Berücksichtigung der Erträge und der Transaktions- und Umstrukturierungskosten betreffend die nicht oder weniger ertragreichen Aktiva auf 60 Mrd. FF geschätzt;

iii) Netto-Transaktionskosten für andere aufgefangene Vermögenswerte in Höhe von 7 Mrd. FF = Differenz zwischen den der SPBI erwachsenden Kosten des CL-Darlehens (11 Mrd. FF) und den der SPBI zuwachsenden Erträgen aus dem Beteiligungsdarlehen für das CDR (4 Mrd. FF).

Den Kosten des Systems gegenüberzustellen sind:

iv) die abgezinsten zukünftigen Erträge aus dem Nullkupon (rund 8 Mrd. FF) und

v) der nach der Sensitivitätsanalyse korrigierte Gegenwartswert sämtlicher zukünftiger Einnahmen, die der Staat aufgrund der Besserungsklausel und in seiner Eigenschaft als Aktionär erhält (schätzungsweise 23 Mrd. FF).

Die Differenz - rund 41 Mrd. FF - entspricht den geschätzten Netto-Gegenwartskosten, die das System für den Staat mit sich bringen kann und auf die die Kommission ihre Kompatibilitätsanalyse gestützt hat. Wegen der hohen Ungewißheit verschiedener Elemente des Plans, insbesondere was die Verluste des CDR und die zukünftigen Erträge für die SPBI betrifft, ist jedoch eine Variationsspanne der vorstehenden Kosten - ohne die Kosten der Kapitalerhöhung (36 Mrd. FF) - von ca. 10 % vorzusehen. Die maximalen Nettokosten der staatlichen Intervention lassen sich folglich auf 45 Mrd. FF schätzen.

6.4. Sonstige Beurteilungselemente

Bezüglich der Privatisierung des CL nimmt die Kommission die Erklärung der französischen Behörden zur Kenntnis, wonach an eine Privatisierung erst nach der Sanierung der Bank gedacht werden kann. Nach dem von den französischen Behörden vorgelegten "business plan" würde der CL 1999 seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiedererlangt haben. Nach Auffassung der Kommission ist der "business plan" zumindest bis zum Jahr 2000 ausreichend realistisch und realisierbar. Demzufolge ist sie auch der Auffassung, daß die Privatisierung ab 1999 vorgenommen werden kann.

Aufgrund der von den französischen Behörden übermittelten Informationen ist die Kommission der Auffassung, daß die Frage, welche Rolle Thomson SIEG und CDC in der Operation zugunsten des CL spielen, für die von der Kommission zu untersuchende Problematik nicht entscheidungserheblich ist.

6.5. Verzerrung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten

Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte bewirken, daß der innergemeinschaftliche Handel auf Wettbewerbsverzerrungen zunehmend empfindlich reagiert.

Eine Beihilfe an eine internationale Bank wie den CL, die Darlehen und andere finanzielle Mittel an auf den internationalen Märkten im Wettbewerb stehende Unternehmen vergibt und Finanzdienstleistungen im Wettbewerb mit anderen europäischen Kreditinstituten anbietet und dabei ihre Tätigkeit im Ausland über ein Netz von Zweigstellen ausweitet, ist zweifellos geeignet, eine verzerrende Wirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel auszuüben. Insbesondere erlauben die fraglichen Beihilfen das Überleben des CL und die Umstrukturierung einer Reihe ausländischer Tochtergesellschaften, insbesondere in den Niederlanden, in Spanien, in Portugal und in Deutschland, die mit anderen Finanzinstituten der Gemeinschaft in Wettbewerb stehen.

Dazu ist anzumerken, daß sich die Hälfte der Aktiva des CL gegenwärtig außerhalb Frankreichs - großenteils in der Gemeinschaft - befindet, ferner daß die Beihilfe an den CL in nicht unerheblichem Maße dazu dient, beträchtliche Verluste in der Gemeinschaft (ohne Frankreich) zu decken, und daß die fragliche Beihilfe dem CL erlauben wird, in den anderen Teilen der Gemeinschaft auf dem Markt präsent zu bleiben.

Folglich ist davon auszugehen, daß die Kapitalerhöhung und die Übernahme durch den Staat unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages fallen, da sie staatliche Beihilfen darstellen können und den Wettbewerb auf Gemeinschaftsebene zu verfälschen geeignet sind.

7. ÜBERPRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN

7.1. Allgemeine Überlegungen

Nach der Bewertung des Beihilfegehalts der finanziellen Unterstützung für den CL ist zu prüfen, ob eine solche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 des Vertrages als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

Zunächst ist zu bedenken, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art, die an einzelne Verbraucher gewährt wird, noch um eine Beihilfe handelt, die geeignet ist, die Entwicklung bestimmter französischer Gebiete zu fördern, und zu diesem Zweck gewährt wird.

Die Hälfte der Aktiva des CL und folglich wahrscheinlich auch ein gleich hoher Teil seiner Aktivitäten liegt außerhalb Frankreichs. Die Aktivitäten in Frankreich sind über das ganze Land verteilt, konzentrieren sich aber auf die mittleren und großen Städte.

Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Beihilfe, die der Behebung einer schwerwiegenden wirtschaftlichen Störung dient, da die Beihilfe dazu dient, die Schwierigkeiten eines einzigen Begünstigen, des CL, und nicht aller Wirtschaftsteilnehmer des betreffenden Wirtschaftssektors zu beheben. Auch ist die Kommission der Auffassung, daß die Probleme des CL nicht Teil einer allgemeinen Bankenkrise in Frankreich sind, obgleich der CL nicht die einzige in Schwierigkeiten geratene französische Bank ist und verschiedene andere Banken, insbesondere öffentliche Banken, sich gleichfalls in Schwierigkeiten befinden. Die Ursachen der Verluste des CL sind für dieses Unternehmen spezifisch und dürften weitgehend auf die aggressive Kredit- und Anlagepolitik zurückzuführen sein, die die Bank in der zweiten Hälfte der 80er Jahre ohne eine hinreichend strenge Kontrolle der Risiken und ohne hinreichend strenge Bewertung der erworbenen Vermögenswerte verfolgt hat. Obgleich sich die Kommission der besonderen Sensitivität der Finanzmärkte und der möglichen unerwünschten nachteiligen Auswirkungen eines Konkursantrags für eine Bank wie den CL bewußt ist, kann die gewährte Beihilfe andererseits auch nicht als im gemeinsamen europäischen Interesse liegend bezeichnet werden.

Folglich kann nur die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme in Erwägung gezogen werden.

Wie bereits ausgeführt wurde, ist die Vereinbarkeit solcher Maßnahmen nach den besonderen Regeln für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen zu beurteilen, wobei auch der Wirkung eines staatlichen Eingriffs auf das Finanzsystem in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung zu tragen ist. In bezug auf den besonderen Fall des Bankensektors ist die Kommission der Auffassung, daß eine staatliche Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfe vereinbar sein kann, solange die drei obengenannten Bedingungen (Punkt 3.2) beachtet werden.

Insbesondere muß die Kommission prüfen, inwieweit die wettbewerbsverzerrende Wirkung der staatlichen Beihilfe durch konkrete Gegenleistungen des Umstrukturierungsplans ausgeglichen wird. Ein solcher Ausgleich ist notwendig, wenn die Beihilfe nicht für dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend erklärt werden soll.

Angesichts des enormen Umfangs der Beihilfe, mit der auch die Verluste aus den vom CL während seiner aggressiven Expansion in den achtziger Jahren erworbenen Vermögenswerten gedeckt werden sollen, muß der Beitrag des CL substantiell sein und eine Reduzierung des Geschäftsumfangs beinhalten und zugleich das Erfordernis einer Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit beachten. Dieser Beitrag muß auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die Lösung "Konkursantrag" wegen der unerwünschten und unverhältnismäßigen nachteiligen Folgen für die übrigen Kreditinstitute und für die Finanzmärkte ausgeschlossen ist, real und substantiell sein. Für ein privates Unternehmen des Nichtbankensektors mit derart enormen Verlusten wäre wahrscheinlich die Lösung des Konkurses gewählt worden. Folglich ist die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverzerrung besonders groß und muß durch ebenso große Gegenleistungen ausgeglichen werden. Dazu ist zu erwähnen, daß das Defizit selbst in 20 Jahren nicht durch die erwarteten Gewinne abgedeckt wird.

7.2. Fragen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Kommission und Auflagen, an die eine Genehmigung der Beihilfe geknüpft werden muß

7.2.1. Trennung zwischen dem CL und dem CDR

Anhand der oben beschriebenen Änderungen, die die französischen Behörden an dem Mechanismus zur Kontrolle des CDR vorgenommen haben, ist die Kommission der Auffassung, daß sich die Gefahr eines Interessenkonflikts ausschalten läßt, wenn die Kontrollausschüsse und die Teamleiter vom CL unabhängig sind. Die Teams selbst müßten finanziell vom CDR abhängen. Ebenso muß sichergestellt werden, daß das Management der aufgefangenen Vermögenswerte gegenüber dem Crédit Lyonnais unabhängig ist.

Bezüglich der Beteiligungsklausel, mit der der CL angehalten werden soll, die Auffangstruktur ordnungsgemäß zu verwalten, vertritt die Kommission die Auffassung, daß nach vollzogener klarer Trennung zwischen dem CL und dem CDR diese Klausel nicht mehr notwendig ist und, wie von den französischen Behörden bereits informell akzeptiert, gestrichen werden müßte.

7.2.2. Rückkauf von Vermögenswerten der Auffangstruktur

Bezüglich der Möglichkeit eines Rückkaufs bestimmter Vermögenswerte der Auffangstruktur durch den CL vertritt die Kommission die Auffassung, daß dieses Problem durch die geänderten Managementregeln des CDR nicht gelöst worden ist.

Würde dem CL mit dem Argument, daß er auf diese Weise seine privilegierten Geschäftsbeziehungen aufrechterhalten kann, gestattet werden, Beteiligungen, die zum Buchwert auf das CDR übertragen wurden, weil sie nicht mehr zu finanzieren waren, ganz oder teilweise zum Marktpreis zurückzukaufen, so würde dies nach Auffassung der Kommission bedeuten, daß der CL die Beihilfe zweimal erhalten würde, was in wettbewerblicher Hinsicht unvertretbar wäre.

Wenn der CL den Rückkauf bestimmter Vermögenswerte für vernünftig hält, darf diese Möglichkeit nach Auffassung der Kommission dem CL jedoch keinen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß der CL in dem in dem Zielsetzungsvertrag vorgegebenen begrenzten Umfang Vermögenswerte der Auffangstruktur allenfalls zu dem Preis, zu dem sie an das CDR übertragen wurden, oder zum Marktpreis, wenn dieser über dem Preis liegt, zu dem die Übertragung an das CDR erfolgte, rückkaufen darf.

7.2.3. Vortrag steuerlicher Defizite

Auf den Vortrag steuerlicher Defizite wendet die Kommission die in den Leitlinien für die Beurteilung staatlicher Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehenen Grundsätze an. Danach können durch eine Beihilfe ausgeglichene Verluste nicht in den Genuß eines Steuervortrags kommen. Folglich können die Verluste von 1994, die der Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF entsprechen, steuerlich nicht vorgetragen werden.

Bezüglich der restlichen steuerlichen Defizite ersucht die Kommission die französischen Behörden, die Möglichkeit eines Vortrags für den CL bei der Privatisierung für den Fall, daß die Besserungsklausel abgetreten wird, zu streichen.

7.2.4. Reduzierung des Bilanzumfangs um 100 Mrd. FF Aktiva und Veräußerungen im Bankennetz

Damit das Beihilfevolumen auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt und ausreichende Gegenleistungen erbracht werden können, ohne daß dadurch die zukünftigen Perspektiven für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des CL beeinträchtigt werden, ist ein substantieller Beitrag über eine Reduzierung der Größe des CL erforderlich. Unter Berücksichtigung des Vertraulichkeitsgebots muß die Kommission darüber wachen, daß diese Reduzierung der Größe des CL auch wirklich zustande kommt.

Der "business plan" sieht eine Konzentration der Aktivitäten des CL auf die beiden Kernaktivitäten einer "Geschäftsbank in Frankreich" und einer "Bank der Großunternehmen und Großanleger in der Welt" vor. Laut Erklärung des CL sollen das Privatkundengeschäft außerhalb Europas und die bankähnlichen Aktivitäten außerhalb Europas sowie verschiedene wenig ertragreiche europäische Privatkundenbanktöchter veräußert werden (siehe Punkt 4 j). Die Kommission nimmt folgende bereits vorgenommenen oder bis 1998 vorzunehmenden Veräußerungen oder Auflösungen zur Kenntnis:

a) bestimmte [. . .] spezialisierte französische Töchter (1995);

b) CLBN (Niederlande), CLBS (Schweden), Banca Lombarda (Italien) und sämtliche Privatkundenbankniederlassungen in Großbritannien (1995);

c) andere europäische Töchter;

d) alle lateinamerikanischen Töchter (1995);

e) andere Töchter des außereuropäischen internationalen Netzes.

Die 1995 eingeleiteten Veräußerungen belaufen sich auf mehr als 120 Mrd. FF Aktiva in der konsolidierten Bilanz des CL. Laut Erklärung der französischen Behörden hat der CL auch einen Betrag von fast 14 Mrd. FF für die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten vorgesehen. Nach Auffassung der Kommission stellt die wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten jedoch keine echte Gegenleistung für die Beihilfe dar, da sie bedeutet, daß der CL das Risiko der betreffenden Vermögenswerte abtritt, die Geschäftsbeziehungen mit seinen Kunden aber behält.

Anhand der vorerwähnten Veräußerungen vermag die Kommission nicht auf eine als Gegenleistung ausreichende Reduzierung des Bilanzumfangs des CL über den reinen Umstrukturierungseffekt hinaus zu schließen. Diese im "business plan" vorgesehenen Veräußerungen betreffen insbesondere die weniger rentablen Aktivitäten, die der CL in jedem Fall auch ohne Beihilfegewährung hätte abstoßen müssen.

In Anbetracht der enormen Höhe und der wettbewerbsverzerrenden Wirkungen der Beihilfe muß der CL nach Auffassung der Kommission durch eine ausreichende Beteiligung an den Kosten der Umstrukturierung und durch Gewährung eines Ausgleichs an seine Wettbewerber für diese Verzerrungen einen signifikanten Eigenbeitrag leisten. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, daß mehrere Tochtergesellschaften und Bankfilialen des CL im Ausland im Rahmen der in den letzten Jahren vom CL verfolgten, durch die staatliche Unterstützung möglich gemachten aggressiven Politik, zu der keine andere europäische Bank finanziell in der Lage war, erworben wurden. Die im "business plan" vorgesehenen Veräußerungen können als Gegenleistung für die Beihilfe nicht für ausreichend erachtet werden.

Hand in Hand mit der Veräußerung der unrentablen oder wenig rentablen Tochtergesellschaften muß daher die Veräußerung rentabler Tochtergesellschaften oder Niederlassungen gehen, damit der CL seine Umstrukturierung soweit wie möglich aus eigener Kraft finanzieren kann. Da verschiedene Tochtergesellschaften vor dem Verkauf noch umstrukturiert werden müssen, kann die Veräußerung grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt dieser Entscheidung erfolgen.

Die französischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, daß der CL entsprechend den von der französischen Regierung [. . .] gegebenen Zusagen bis Ende 1998 seine Geschäftskapazität durch eine mindestens 35 %ige Reduzierung seiner Geschäftspräsenz im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes zu reduzieren verpflichtet sein wird.

Für den Fall, daß sich dieses Ziel innerhalb der vorgesehenen Frist nicht verwirklichen läßt, ohne daß beträchtliche Verluste festgestellt werden und der Referenzaktionär zu einer neuerlichen finanziellen Auffangmaßnahme gezwungen wird, um insbesondere die Beachtung des europäischen Solvabilitätskoeffizienten sicherzustellen, sichert die Kommission zu, die Möglichkeit einer etwaigen Verlängerung dieser Frist zu prüfen.

Der Veräußerungserlös darf vom CL nicht zum Rückkauf anderer Bankennetze oder Bankenaktivitäten, sondern nur zur Umstrukturierung anderer Aktivitäten, beispielsweise [. . .], verwendet werden. Der CL kann den Erlös aus der Veräußerung der Tochtergesellschaften besonders vorteilhaft nutzen, indem er ihn zur Umstrukturierung der mit Verlust arbeitenden Töchter verwendet, da der finanzielle Ertrag solcher Umstrukturierungen durch die Ausschaltung beträchtlicher Verluste besonders hoch ist.

7.2.5. Privatisierung und Veräußerung der Besserungsklausel

Bei den Gesprächen zwischen den Vertretern der Kommission und den französischen Behörden haben letztere erneut ihren Willen zur Privatisierung der Bank bekräftigt und erklärt, daß mit der Privatisierung begonnen wird, sobald die wirtschaftliche und finanzielle Verfassung des CL wiederhergestellt ist. Bei Einhaltung des "business plan" wird die wirtschaftliche und finanzielle Verfassung des CL in fünf Jahren wiederhergestellt sein und der CL damit seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit wiedererlangt haben.

Die Kommission begrüßt den Privatisierungswillen der französischen Behörden, da eine Privatisierung die Erfolgschancen des Sanierungsplans vergrößert und die Wettbewerbsverzerrungen verringert. Mit einer Privatisierung wird sich die Dauer des Mechanismus (20 Jahre) und damit die Ungewißheit bezüglich dessen Risiken und Nettokosten verringern lassen. Durch die Privatisierung wird sich folglich auch der Umfang der Beihilfe verringern lassen; eine solche Verringerung ist gewährleistet, wenn der Privatisierungserlös der SPBI zufließt. Gleichzeitig läßt sich durch die Privatisierung der wettbewerbsverzerrende Effekt der Beihilfe, der sich sonst auf 20 Jahre verteilen würde, begrenzen.

Da eine etwaige Änderung der Klauseln des Plans, insbesondere bei der Privatisierung des CL, zu einer Änderung der Endkosten für den Staat führen könnte, muß jede Änderung des Plans der Kommission vor der Ausführung notifiziert werden, damit die Kommission deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt überprüfen kann. Eine Rückstellung der Privatisierung über fünf Jahre hinaus muß der Kommission mithin angezeigt werden. Außerdem muß die entgeltliche Abtretung der partizipativen Besserungsklausel zum Marktpreis, wie er durch ein unabhängiges Gutachten ermittelt wird, erfolgen.

Selbst wenn der Verkauf des CL durch den Staat als Aktionär mit oder ohne diese Klauseln - abgesehen von den Folgen für die privaten Minderheitsaktionäre - in wirtschaftlicher Hinsicht im Prinzip keinen Unterschied macht, da ein Verzicht darauf bewirken würde, daß der Verkaufspreis um einen Betrag steigt, der dem abgezinsten Wert entspricht, sind nach Auffassung der Kommission die Auswirkungen für die Konkurrenten nicht die gleichen.

Ein der breiten Öffentlichkeit offenstehender Verkauf mit der Ankündigung, daß die Klausel gestrichen wird, dürfte normalerweise zu einer entsprechenden Erhöhung der Zahl der vom Staat zu verkaufenden Aktien führen, worin sich der Marktwert dieser Klausel in vollem Umfang widerspiegelt.

7.3. Überwachung der Durchführung des Sanierungsplans für den CL

Nach Auffassung der Kommission ist die ordnungsgemäße Durchführung des Plans, insbesondere in bezug auf die Straffung der Bilanz, die Konzentration auf die Kerntätigkeit, die Rationalisierung dieser Tätigkeit sowie den Beitrag des CL zu der Auffangstruktur in Form von Abschöpfungen oder Dividenden zu kontrollieren. In Anwendung der Leitlinien für staatliche Umstrukturierungsbeihilfen ist die Kommission der Auffassung, daß solche Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur einmal gewährt werden dürfen.

Folglich werden die französischen Behörden der Kommission alle sechs Monate folgende Dokumente vorzulegen haben:

a) einen detaillierten Bericht über die Anwendung des Plans nebst den dem Parlament vorgelegten Berichten;

b) die Bilanzen und Abschlüsse sowie die Berichte der Verwalter der an der Auslagerungsaktion beteiligten Gesellschaften (OIG, CDR, SPBI und CL);

c) eine Liste der liquidierten oder veräußerten Vermögenswerte der Auffangstruktur mit Angabe der Veräußerungspreise, der Namen der Erwerber und der Namen der mit dem Verkauf betrauten Banken;

d) eine detaillierte Aufstellung der auf das Beteiligungsdarlehen der SPBI anzurechnenden Forderungsverzichte zugunsten des CDR;

e) eine detaillierte Aufstellung der vom CL außerhalb des Auffangmechanismus veräußerten Bankenaktiva mit einer auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basierenden Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland;

f) detaillierte Aufstellungen über die Beiträge des CL zum Auffangmechanismus in Form von Abschöpfungen oder Dividenden.

Jede beabsichtigte Änderung des der Kommission mitgeteilten und von ihr genehmigten Plans, insbesondere anläßlich der Privatisierung, ist der Kommission vor der Durchführung anzuzeigen.

8. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Abschließend ist festzustellen, daß sowohl die 1994 vorgenommene Kapitalerhöhung als auch die Übernahme der Risiken und Kosten der übertragenen Engagements in der 1995 geänderten Form durch den Staat und die anderen Bestandteile des Auslagerungs- und Auffangmechanismus erhebliche Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrags enthalten. Die auf den Gegenwartswert abgezinsten Nettokosten des Systems für den Staat können auf 5,2 Mrd. FF für die Kapitalerhöhung und 36 Mrd. FF für die Übernahme geschätzt werden. Wegen der Ungewißheit bezüglich verschiedener Elemente des Plans ist eine Variationsspanne von ca. 10 % für den Wert der staatlichen Intervention - ohne Kapitalerhöhung - vorzusehen. Die auf den Gegenwartswert abgezinsten maximalen Nettokosten lassen sich folglich auf 45 Mrd. FF schätzen.

Diese Maßnahmen sind im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags sorgfältig geprüft worden, um festzustellen, ob sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Im Lichte der obigen Ausführungen scheinen die dem CL gewährten Beihilfen die Bedingungen der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu erfuellen. Vorbehaltlich der Einhaltung einer Reihe von Auflagen, die zum Teil unerläßliche Gegenleistungen für die umfängliche Beihilfe zwecks Wahrung des gemeinsamen Interesses darstellen, können sie folglich nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des EG-Vertrags und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar von dem Verbot des Artikels 92 Absatz 1 des EG-Vertrags und des Artikels 61 Absatz 1 des EWR-Abkommens freigestellt werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in dem Plan zur Sanierung des Crédit Lyonnais enthaltene Beihilfe in Form der Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF, der Übernahme der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit den auf die Auffangstruktur übertragenen Vermögenswerten (bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Milliarden FF) und der mit der Besserungsklausel verbundenen Steuervorteile mit Netto-Gesamtkosten für den Staat, die sich unter Berücksichtigung der Einnahmen auf maximal 45 Milliarden FF schätzen lassen, wird nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt.

Artikel 2

Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfen wird davon abhängig gemacht, daß Frankreich folgende Auflagen und Verpflichtungen erfuellt:

a) es wird sichergestellt, daß sämtliche Sanierungsmaßnahmen und sämtliche Bestimmungen, die für das in Artikel 1 beschriebene System vorgesehen sind, durchgeführt werden;

b) die in dem Sanierungsplan vorgesehenen Bedingungen werden - außer bei vorheriger Zustimmung der Kommission - nicht geändert. Die Besserungsklausel kann allenfalls frühestens zum Zeitpunkt der Privatisierung des Crédit Lyonnais und nur zu dem dann gültigen Marktpreis veräußert werden; dieser Preis wird durch unabhängige Gutachten ermittelt;

c) die Geschäftskapazität des Crédit Lyonnais wird in Anbetracht der Höhe der global auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems für den Staat bis Ende 1998 durch eine Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland einschließlich des europäischen Bankennetzes um mindestens 35 % gemäß den von der französischen Regierung [. . .] übernommenen Verpflichtungen reduziert. Für den Fall, daß sich dieses Ziel nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erreichen läßt, ohne daß beträchtliche Verluste eintreten und der Referenzaktionär zu einer neuerlichen finanziellen Auffangmaßnahme gezwungen wird, um insbesondere die Beachtung des europäischen Solvabilitätskoeffizienten zu gewährleisten, sagt die Kommission zu, eine mögliche Verlängerung dieser Frist zu prüfen. Werden die auf 45 Milliarden FF geschätzten Kosten des Systems überschritten, so muß der Umfang der [. . .] akzeptierten Reduzierung der Geschäftspräsenz des Crédit Lyonnais überprüft werden;

d) für den Crédit Lyonnais wird die Möglichkeit eines Vortrags der steuerlichen Defizite in Höhe des durch die Kapitalerhöhung von 4,9 Milliarden FF abgedeckten Steuerverlusts von 1994 gestrichen;

e) der Crédit Lyonnais kann auf die Auffangstruktur übertragene Industriebeteiligungen nur zu dem Preis, zu dem der Vermögenswert an das CDR übertragen wurde, oder zum Marktpreis, wenn dieser über dem Übertragungspreis liegt, und nur bis zu insgesamt 5 Milliarden FF zurückkaufen;

f) eine Beteiligung des Crédit Lyonnais an den Realisierungserlösen des CDR wird ausgeschlossen;

g) zwischen dem CDR und dem Crédit Lyonnais wird eine Trennung hinsichtlich der Führungskräfte, des Managements sowie des Systems der Kontrolle und Beaufsichtigung der Verwaltung der Vermögenswerte des Auffangsystems vollzogen;

h) die Unabhängigkeit des für die Verwaltung der Vermögenswerte der Auffangstruktur zuständigen Management gegenüber dem Crédit Lyonnais wird gewährleistet;

i) für den Crédit Lyonnais wird jede Möglichkeit eines Vortrags der verbleibenden steuerlichen Defizite aus den Jahren vor 1995 für den Fall ausgeschlossen, daß die Besserungsklausel zum Zeitpunkt der Privatisierung veräußert wird;

j) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais den Erlös aus den Veräußerungen zur Umstrukturierung der nicht ertragreichen Vermögenswerte und Aktivitäten verwendet;

k) es wird sichergestellt, daß der Crédit Lyonnais die aufgrund der Besserungsklausel abgeschöpften Beträge an die SPBI abführt;

l) die Erlöse aus der Privatisierung des Crédit Lyonnais, insbesondere aus dem Verkauf der gegenwärtig von der SPBI gehaltenen Aktien, werden an die SPBI abgeführt; dem Parlament wird vorgeschlagen, den Erlös aus der Privatisierung des verbleibenden Teils der Aktien an die SPBI abzuführen.

Artikel 3

Die Kommission hat der Erklärung der französischen Behörden Rechnung getragen, wonach dem Crédit Lyonnais eindeutig das Ziel der Privatisierung vorgegeben ist und die Bank dank der erwarteten Sanierung in der Lage sein dürfte, binnen fünf Jahren für eine Privatisierung bereit zu sein. Eine Rückstellung der Privatisierung über die genannte Frist von fünf Jahren hinaus ist der Kommission anzuzeigen.

Artikel 4

Die französischen Behörden gewähren ihre volle Zusammenarbeit bei der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung und legen der Kommission alle sechs Monate ab 1. März 1995 folgende Dokumente vor:

a) einen detaillierten Bericht über die Anwendung des Plans nebst den dem Parlament vorgelegten Berichten;

b) die Bilanzen und Abschlüsse sowie die Berichte der Verwalter der an der Auslagerungsaktion beteiligten Gesellschaften (OIG, CDR, SPBI und CL);

c) eine Liste der liquidierten oder veräußerten Vermögenswerte der Auffangstruktur mit Angabe der Veräußerungspreise, der Namen der Erwerber und der Namen der mit dem Verkauf betrauten Banken;

d) eine detaillierte Aufstellung der auf das Beteiligungsdarlehen der SPBI anzurechnenden Forderungsverzichte zugunsten des CDR;

e) eine detaillierte Aufstellung der vom CL außerhalb des Auffangmechanismus veräußerten Bankenaktiva mit einer auf objektiven und nachprüfbaren Kriterien basierenden Bewertung der Reduzierung der Geschäftspräsenz im Ausland;

f) detaillierte Aufstellungen über die Beiträge des CL zum Auffangmechanismus in Form von Abschöpfungen oder Dividenden.

Die Kommission kann eine Bewertung dieser Dokumente und der Durchführung des Plans durch besondere Rechnungsprüfungsmaßnahmen verlangen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 26. Juli 1995

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. C 121 vom 17. 5. 1995, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 386 vom 30. 12. 1989, S. 14.

(3) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags und des Artikels 5 der Richtlinie 80/723/EWG auf die staatlichen Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes (ABl. Nr. C 307 vom 13. 11. 1993).

(4) Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984.

(5) ABl. Nr. L 322 vom 17. 12. 1977, S. 30.

(6) Im Prinzip können die Aufsichtsbehörden auch eine befristete Freistellung von der 8 %-Regel gewähren, sofern gewährleistet ist, daß dieses Mindestniveau alsbald wiederhergestellt wird.

(7) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten, veröffentlicht im ABl. Nr. C 307 vom 13.11.1993, insbesondere Ziff. 37.

(8) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12.

(*) Angaben in eckigen Klammern wurden als Berufsgeheimnis ausgelassen.

(9*) Angaben in eckigen Klammern wurden als Berufsgeheimnis ausgelassen.

(10) Die BNP weist schließlich darauf hin, daß in den Jahren 1992-94 der öffentliche Bankensektor Frankreichs zwecks Deckung von Verlusten von rund 40 Mrd. FF öffentliche Mittelzuführungen in Höhe von 25 Mrd. FF und Garantien in Höhe von mehr als 180 Mrd. FF für Auslagerungsoperationen erhalten hat.

(11) Gegenwärtig beträgt die Inflationsrate in Frankreich 1,6 %.

(12) Die langfristige Bewertung des CL ist weiterhin sehr niedrig: BBB+ für die amerikanische Ratingagentur Standard & Poor's und A3 für Moody's.

(13) Genauere Aufgliederung siehe weiter unten.

(14) Siehe ABl. Nr. C 307, insbesondere Ziffern 35 und 37.

(15) In dieser Stichprobe enthalten sind zwei französische, drei Schweizer, drei deutsche, zwei niederländische, vier englische, fünf amerikanische und eine japanische Bank und mithin 80 Beobachtungen (Quelle: IBCA).

(16) Laut Erklärung der französischen Behörden wurden die zusätzlichen Ziehungen in Höhe von maximal 10 Mrd. FF nur als Sicherungsmaßnahme vorgesehen und könnten erst ab 1. Januar 1998 erfolgen. Zu diesem Zeitpunkt müßte wegen der von der SPBI bereits vorgenommenen Teilrückzahlungen der verwendete Gesamtbetrag in jedem Fall innerhalb des anfänglichen Betrags von 135 Mrd. FF bleiben.

(17) In Wirklichkeit ist vorgesehen, daß 80 % der Vermögenswerte in fünf Jahren veräußert werden, doch ist die daraus resultierende Differenz für die nachstehende Berechnung zu vernachlässigen.

(18) Da der Staat mit etwa 50 % die Kontrolle der Thomson-Gruppe innehat.

(19) Gegenüber den Ergebnissen des "business plan" um die Abschöpfungssätze von 34 und 60 % berichtigter Mittelwert.