Europäische Union

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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aufträge - soweit der Ausschuß nicht ausdrücklich etwas anderes beschließt - dritten Banken übertragen. Dieses Verfahren kann auch für die Verwaltung der Vermögenswerte gewählt werden, die nötigenfalls einem anderen Finanzinstitut übertragen werden kann. Bezüglich der Beteiligungsklausel, mit der der CL veranlaßt werden soll, die Auffangstruktur ordnungsgemäß zu verwalten, haben die französischen Behörden informell verlauten lassen, daß der betreffende Artikel des Vereinbarungsprotokolls nicht angewendet werden wird. 4. d) Bezüglich der Möglichkeit eines Rückkaufs bestimmter Vermögenswerte der Auffangstruktur durch den CL nach Anhang 12 des Vereinbarungsprotokolls gilt die Regelung, daß etwaige Veräußerungsaufträge dritten Banken übertragen werden und der CL die ausdrückliche und vorherige Zustimmung der SPBI einholen muß, wenn er einen Vermögenswert zurückkaufen will. Insbesondere darf bei einer geplanten Veräußerung an einen nicht zur CDR-Gruppe gehörenden Dritten der Rückkauf durch den CL vor allem in preislicher Hinsicht allenfalls zu Bedingungen erfolgen, die mindestens denen gleichwertig sind, die von dem betreffenden Dritten geboten werden. Bei einer spontanen Veräußerung im Rahmen der Vermögenswertverwaltung kann die SPBI eine Ausschreibung verlangen, an der sich neben dem CL auch Dritte beteiligen. In letzterem Fall wie auch bei der Veräußerung der Banken des Auffangmechanismus muß der Preis, zu dem der Rückkauf durch den CL erfolgt, auf Antrag der SPBI gemeinsam von zwei Geschäftsbanken, die als bevollmächtigte Sachverständige vom CL und von der SPBI benannt werden, festgelegt werden. 4. e) Die Kommission hatte des weiteren die Auffassung vertreten, daß die dem CL gebotene Möglichkeit des Vortrags steuerlicher Defizite ein Problem darstellt, das nach den Prinzipien zu behandeln ist, wie sie in den Regeln für Umstrukturierungsbeihilfen vorgesehen sind. Von den Beschwerdeführern wurde darüber hinaus die Streichung dieser Möglichkeit verlangt. Ende 1994 hatte die vom CL und 71 seiner Tochtergesellschaften gebildete Steuereinheit steuerliche Defizite in Höhe von 29 Mrd. FF vorgetragen, die im wesentlichen aus der Tätigkeit des Stammhauses, des CL Frankreich, stammten. Nach den Vorausschätzungen des CL müßte das steuerliche Ergebnis der Gruppe geringfügig positiv ausfallen und damit einen Teil des steuerlichen Defizits, das nur fünf Jahre lang vortragfähig ist, aufbrauchen. Dies gilt nicht für den aus der Abschreibung von Immobilien stammenden Teil des Defizits (4,8 Mrd. FF), für den eine unbegrenzte Vortragmöglichkeit besteht. [. . .] Die französischen Behörden haben des weiteren erklärt, daß in jedem Fall bei einer etwaigen Privatisierung des CL mit der wahrscheinlichen Veräußerung der Besserungsklausel die Möglichkeit des Verlustvortrags in dem Sinne revidiert werden kann, daß diese Möglichkeit gestrichen wird. 4. f) Die Kommission hatte erklärt, sie könne eine vollständige Übernahme der SPBI-Engagements durch den Staat, die erheblichen Schwankungen ausgesetzt sein kann, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansehen. Die Kommission sieht ein, daß sich die genauen Kosten, die sich für den Staat aus der Übernahme ergeben, zum gegenwärtigen Zeitpunkt angesichts der Volatilität des Wertes der Vermögenswerte sehr schwer abschätzen lassen. Sie muß jedoch zu einer Schätzung der Höhe der Endkosten der Operation für den Staat gelangen, selbst wenn dies im Rahmen von zwei Extremwerten geschieht, damit sie die Einhaltung der Vorschriften für staatliche Beihilfen, insbesondere was die Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß und die Gegenleistungen betrifft, nachprüfen kann. Jede Überschreitung der genehmigten Kosten wird die Kommission zu einer Überprüfung des Falls zwingen. Außerdem ist zu bedenken, daß die SPBI eine offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif) mit zwei Gesellschaftern - dem Staat und der Thomson SIEG - ist und die Haftung der Thomson SIEG laut Satzung der SPBI auf 1 000 FF beschränkt ist, so daß der Staat praktisch allein für die Netto-Passiva der SPBI haftet. Obgleich diese Haftung unbegrenzt ist, kann die Höhe der Netto-Passiva für die SPBI anhand der Differenz zwischen dem CL-Darlehen an die SPBI (145 Mrd. FF) und den Erträgen geschätzt werden, die der SPBI insbesondere aus dem Nullkupon, der Besserungsklausel, dem Beteiligungsdarlehen an das CDR und der Rückdeckung des CDC und der Thomson CSF für einen Teil der Verluste der OIG zuwachsen werden. Die französischen Behörden haben erklärt, daß die Übernahme der Risiken und Kosten des CDR durch den Staat über die SPBI auf den Betrag des SPBI-Beteiligungsdarlehens an das CDR - 135 Mrd. FF - begrenzt ist und daß eine geringere Begrenzung nicht möglich ist, ohne daß die von den Abschlußprüfern und den Aufsichtsbehörden im Abschluß des CL genehmigte Dekonsolidierung der Auffangstruktur gefährdet würde. 4. g) Mit dem Auffangmechanismus soll vermieden werden, daß der CL beträchtliche Rückstellungen vornehmen muß, die - mit technischer Hilfe der Abschlußprüfer - auf 60 Mrd. FF geschätzt werden. Dieser Betrag umfaßt [. . .] Mrd. FF der nach dem Rechnungsabschluß vom 30. Juni 1994 geschätzten bezifferbaren Risiken (einschließlich der in Nummer 4a erwähnten [. . .] Mrd. FF der bezifferbaren Garantien), [. . .] Mrd. FF Transaktionskosten des Geschäftsjahrs 1994 und [. . .] Mrd. FF Rückstellungen des ersten Halbjahrs 1994 für sogenannte außergewöhnliche Situationen. Laut Auskunft der französischen Behörden können die Brutto-Transaktionskosten für 1995 auf etwa 4 Mrd. FF geschätzt werden. Für die darauffolgenden Jahre ist keine Schätzung möglich. 4. h) Angesichts der langen Laufzeit des finanziellen Stützungsmechanismus für den CL (20 Jahre) hatte die Kommission Klarstellungen zur zukünftigen Privatisierung des CL und insbesondere zu einer möglichen Änderung der Auflagen des Plans für diesen Fall, vor allem hinsichtlich der Besserungsklausel und der Übernahme durch den Staat, verlangt. Die französischen Behörden haben erklärt, daß die Privatisierung des CL ihr Ziel bleibt, daß sich aber wegen der ungewissen Dauer der Umstrukturierung der Bank weder der Zeitpunkt noch die Auflagen dieser Privatisierung bestimmen lassen. In fünf Jahren soll jedoch zunächst einmal geprüft werden, ob der CL privatisiert werden kann oder nicht. Zuvor soll zum 31. Dezember 1997 eine genaue Bilanz der Durchführung des Sanierungsplans zwecks etwaiger Revision der Parameter gezogen werden. Bedingung für die Privatisierung des CL wird sein, daß die Abwicklung des Finanzierungskonzepts für den Staat (über die SPBI) ein finanzielles Gleichgewicht ergibt. Zu diesem Zweck haben die französischen Behörden erklärt, daß der Staat nicht die Absicht hat, bei der Privatisierung ohne Gegenleistung auf die zugunsten der SPBI bestehende Möglichkeit einer Abschöpfung der Ergebnisse des CL zu verzichten. Inwieweit die Gegenleistung angemessen ist, soll dann von Beraterbanken beurteilt werden. Bei den Gesprächen zwischen den Vertretern der Kommission und den französischen Behörden haben letztere ihren Willen zur Privatisierung des CL erneut bekräftigt und erklärt, daß die Bank grundsätzlich binnen fünf Jahren privatisiert werden soll - vorausgesetzt, daß der "business plan" eingehalten wird und die Bank damit ihre wirtschaftliche Lebensfähigkeit zurückerlangt. Die französischen Behörden haben des weiteren erklärt, daß der Privatisierungserlös auch dazu verwendet werden kann, die finanzielle Situation der SPBI endgültig auszugleichen. In dieser Perspektive können die CL-Anteile des Staates in die SPBI eingebracht werden. 4. i) Die Kommission hatte um ausführlichere Auskünfte über den Anteil der Minderheitsaktionäre (insbesondere Thomson und CDC) am Sanierungsplan des CL und speziell über die möglichen Bedingungen für den Rückzug dieser Aktionäre aus der SPBI gebeten. Die französischen Behörden haben geantwortet, daß Thomson CFS und CDC für die Verluste der OIG, falls diese 12,3 Mrd. FF überschreiten, weiterhin bis zu 1,77 Mrd. FF für Thomson CSF und danach erforderlichenfalls bis zu 300 Mio FF für CDC haften. Der Zeitpunkt für die Inanspruchnahme dieses Engagements ist auf den 31. Dezember 2012 zurückgestellt worden. Bezüglich der SPBI haben die französischen Behörden ausgeführt, daß die SPBI eine offene Handelsgesellschaft (société en nom collectif) mit zwei Gesellschaftern, dem Staat und der Thomson CSF-Tochter Thomson SIEG, ist. Die Haftung der Thomson SIEG ist laut SPBI-Satzung auf die Höhe ihrer Beteiligung an der SPBI, d. h. 1 000 FF, begrenzt. Ein Rückzug von Thomson SIEG aus der SPBI ist nicht vorgesehen. 4. j) Die französischen Behörden hatten angekündigt, daß der CL seinen Bilanzumfang - die Auswirkungen der Errichtung des CDR nicht eingerechnet - in kürzester Frist um mindestens 100 Mrd. FF reduzieren wird. Die französischen Behörden haben diese Reduzierung, die durch Auflösung von Investitionen im Banken- und Nichtbankensektor, Forderungsabtretung, wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten und Veräußerung von Beteiligungen bewerkstelligt werden kann, bestätigt. Insbesondere haben die französischen Behörden erklärt, daß das gesamte Bankennetz in Lateinamerika zum Verkauf angeboten, Verkaufsaufträge für andere internationale Teile der Gruppe erteilt oder Veräußerungsprojekte erstellt, die Banca Lombarda (Italien) veräußert und der CLBN (Niederlande) und eine spezialisierte französische Tochtergesellschaft zum Verkauf angeboten worden sind. Die so eingeleiteten Veräußerungen betreffen mehr als 120 Mrd. FF Vermögenswerte der konsolidierten Bilanz des CL ohne wertpapiermäßige Unterlegung von Verbindlichkeiten (knapp 14 Mrd. FF). 4. k) Dem "business plan" zufolge wird die Tätigkeit des CL auf die beiden Kernbereiche "Geschäftsbank in Frankreich" und "Bank der Großunternehmen und Großanleger in der Welt" konzentriert. Laut Erklärung des CL werden das Privatkundengeschäft außerhalb Europas und die bankähnlichen Aktivitäten außerhalb Europas veräußert. Die französischen Behörden haben keine Angaben zu etwaigen zusätzlichen Veräußerungen gemacht. 4. l) Die französischen Behörden haben der Kommission einen vorläufigen Bericht über die Tätigkeit und den Abschluß der OIG übermittelt. Die Ergebnisse für 1994 sind wenig aussagekräftig, da der Start der Aktivitäten sehr langsam gewesen ist. Es wurden 2 Mrd. FF Vermögenswerte veräußert, während die Transaktionskosten für die Vermögenswerte des Portefeuille 2,5 Mrd. FF neuen Mitteln entsprachen. Dieser Betrag hat sich im März 1995 wegen des nach wie vor schwachen Immobilienmarktes auf 3,3 Mrd. FF erhöht. 5. IM RAHMEN DES VERFAHRENS ÜBERMITTELTE BEMERKUNGEN 5.1. Äußerungen interessierter Dritter Die Banque Nationale de Paris und die Société Générale, zwei der Größe nach mit dem CL vergleichbare französische Banken, haben der Kommission im Rahmen des Verfahrens ihre Bemerkungen übermittelt. Da sich die beiden Dossiers stark ähneln, werden die vorgebrachten Argumente nachstehend in einer einzigen Darstellung beschrieben. Die Vereinigung der am Kapital beteiligten Mitarbeiter und ehemaligen Beschäftigten des Crédit Lyonnais ("Crédit Lyonnais Actionnaires Salariés") hat der Kommission ihre Besorgnis über die Zukunft des CL, insbesondere was die geplante Reduzierung dessen Größe betrifft, vorgetragen. Auch hat sie erklärt, daß die aggressive und gewagte Politik, die der CL in der zweiten Hälfte der 80er Jahre verfolgte, ausdrücklich vom französischen Staat unterstützt wurde. Die Ständige Vertretung des Vereinigten Königreichs bei der Europäischen Union und die "British Bankers' Association" haben in zwei Schreiben ihr Einverständnis mit der Haltung der Kommission, was die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfe auf den Bankensektor betrifft, bekundet und gleichzeitig auf die Notwendigkeit hingewiesen, das Vertrauen der Wirtschaftsbeteiligten in das Bankensystem zu erhalten. Bezüglich des CL forderten sie, daß sich die Kommission vergewissert, daß die Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt wird und daß der CL durch Veräußerung von Vermögenswerten und Reduzierung seiner Größe substantielle Gegenleistungen erbringt. Die Ständige Vertretung Dänemarks bei der Europäischen Union hat gleichfalls in einem Schreiben dem Vorgehen der Kommission zugestimmt. Die Bemerkungen Dänemarks gingen jedoch erst nach Ablauf der Frist ein, die in der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Mitteilung der Kommission gesetzt war, und werden nur informationshalber erwähnt. Auch die dänischen Behörden haben erklärt, daß in bestimmten Fällen dringende und sofortige Maßnahmen geboten sind, damit eine drohende Konkurseröffnung für eine oder mehrere große Banken nicht zu einer Krise des ganzen Bankensystems führt. Die Argumente der französischen Banken lassen sich wie folgt zusammenfassen: I. Der Rettungsplan erlaubt kein klares Bild von dem verfolgten strategischen Ziel. Ohne klare und substantielle Reduzierung des geographischen und wirtschaftlichen Tätigkeitsumfangs muß befürchtet werden, daß der CL dank der staatlichen Unterstützung lediglich wieder in seiner früheren Form ersteht. II. Das eingesetzte Kapital erfährt keine normale Verzinsung. Der Plan enthält nach Abzug der Eigenleistung des CL eine staatliche Beihilfe in der Größenordnung von 50 bis 62 Mrd. FF (Wertstellung zum 1. Januar 95). Dieser Betrag ergibt sich, wenn die abgezinsten Beträge der Kapitalerhöhung (5,3 Mrd. FF), der Auslagerungsaktion (zwischen 54 und 66 Mrd. FF) nach Abzug der abgezinsten Nullkuponerträge (7,8 Mrd. FF) und der Besserungsklausel (1 Mrd. FF) addiert werden. Der Abzinsungssatz (7,81 %) wurde anhand des von den französischen Behörden geschätzten Wertes des Nullkupons ermittelt. Die Kosten der Auslagerungsaktion wurden auf der Grundlage der Hypothese ermittelt, daß die gesamten übertragenen Vermögenswerte innerhalb von fünf Jahren veräußert werden und daß jedes Jahr Transaktionskosten von 5 bis 6 % anfallen. III. Der Plan führt zu ernsten Wettbewerbsverzerrungen, die nicht durch einen signifikanten eigenen Umstrukturierungsbeitrag des CL ausgeglichen werden. Den Beschwerdeführern zufolge war die äußerst aggressive Politik, die der CL in den Jahren 1987 bis 1993 insbesondere mit dem sehr kostspieligen Erwerb von Banken- und Industriebeteiligungen verfolgte, bereits zu einem großen Teil vom Staat (der knapp 20 Mrd. FF Eigenmittel einbrachte, während die Eigenfinanzierung weniger als 6 Mrd. FF ausmachte) finanziert worden. Außerdem habe der CL durch seine unverhältnismäßigen Interventionen wesentlich zur Verschärfung der Krise auf dem französischen Immobilienmarkt beigetragen. So repräsentiere der CL - vor Errichtung der Auffangstruktur - fast ein Drittel der gesamten Kredite an Immobiliengesellschaften (105 von insgesamt 324 Mrd. FF) und mehr als die Hälfte der gesamten Engagements der - ihrer Größe nach mit dem CL vergleichbaren - Banken BNP und Société Générale. Unter diesen Umständen seien die Auflagen für die Realisierung des Plans wenig zwingend und die Abschlankung des CL rein theoretisch, da die vom CL in Frankreich durchgeführten Rationalisierungsmaßnahmen in ihrer Art und in ihrem Umfang denjenigen der Konkurrenten entsprechen (so wurde 1994 der Personalbestand des CL in Frankreich bei konstantem Geschäftsumfang um 2 % verringert, während die BNP Frankreich in der gleichen Zeit einen Personalabbau von 2,3 % vornahm) (9). IV. Mithin seien folgende Korrekturmaßnahmen denkbar: 1. Das Management des CDR muß zur Vermeidung möglicher Interessenkonflikte unabhängig sein (vom CL völlig unabhängiges Kapital, Management und Personal). 2. Altus, SDBO und Colbert müssen im Konsolidierungsbereich der CL-Gruppe (die die Kosten der Liquidation dieser Banken selbst tragen muß) bleiben. 3. Die staatliche Garantie muß begrenzt werden. 4. Die dem CL vom Staat gewährte Betriebssubvention, die darin besteht, daß in der CL-Bilanz die mit dem Darlehen an die SPBI aufgefangenen unrentablen Vermögenswerte substituiert werden, muß spürbar reduziert werden. 5. Die Möglichkeit eines Vortrags von steuerlichen Defiziten muß gestrichen werden. 6. Die Besserungsklausel muß unabhängig davon, ob der CL privatisiert wird oder nicht, für die ursprünglich vorgesehene Dauer (20 Jahre) "verriegelt" werden. 7. Der CL muß umfängliche Teile seiner Aktivitäten in Europa und außerhalb Europas veräußern. 8. Die Verpflichtungen des CL müssen präzisiert und registriert werden und unwiderruflich sein; außerdem ist in einem öffentlichen Jahresbericht Rechenschaft über die Durchführung des Plans abzulegen. Die meisten Bemerkungen der beiden französischen Banken, denen die Kommission bereits anläßlich der Einleitung des Verfahrens entweder bei der Beurteilung des Beihilfegehalts oder bei dem Auskunftsersuchen Rechnung getragen hatte, werden bei der Beurteilung des Beihilfegehalts der Operation und dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt eingehender erörtert. Bestimmte Argumente der Beschwerdeführer, insbesondere zu den Punkten 2 und 4, können nach Auffassung der Kommission jedoch nicht akzeptiert werden. Punkt 3 wiederum ist für das Problem der Beurteilung des Beihilfegehalts dieser Garantie nicht erheblich. Die Forderung der Beschwerdeführer, Altus, SDBO und Colbert nicht auf den Auffangmechanismus zu übertragen, dürfte aus zweierlei Gründen nicht hinnehmbar sein. Zum einen hätte der CL für den Fall, daß diese Tochtergesellschaften im Konsolidierungsbereich der Gruppe verblieben wären, eine zusätzliche Kapitalerhöhung von mindestens 9 Mrd. FF für die dann von den Abschlußprüfern verlangten Rückstellungen benötigt. Zum anderen werden diese Tochtergesellschaften ohnehin Ende 1995 vom CL übernommen, wenn sie nicht zuvor veräußert oder abgewickelt worden sind, wobei der Rückkaufpreis von zwei unabhängigen Geschäftsbanken festgelegt werden kann. Was die Reduzierung der Betriebssubvention und insbesondere das Argument betrifft, wonach die Transaktionskosten für die Vermögenswerte der Auffangstruktur dem Betrag der von den Abschlußprüfern geschätzten Verluste hinzuzurechnen sind, so hält die Kommission diese Argumentation insofern nicht für richtig, als sie beinhaltet, daß die Beihilfe zweimal erfaßt würde, da laut Aussage der französischen Behörden der Betrag der Verluste sämtliche Transaktionskosten für die Vermögenswerte einschließt. 5.2. Antworten der französischen Behörden auf die Bemerkungen der interessierten Dritten Die Bemerkungen der Dritten wurden mit den französischen Behörden anläßlich der regelmäßigen Treffen zwischen den französischen Behörden und den Vertretern der Kommission erörtert. Ihre Kommentare sind in die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der Transaktion und Vereinbarkeitsprüfung (Punkte 6 und 7) eingeflossen. 6. BEURTEILUNG 6.1. Bestätigung des Beihilfegehalts der Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung des Crédit Lyonnais Da der CL eine staatlich kontrollierte Bank ist, wendet die Kommission bei der Beurteilung der Frage, ob die finanzielle Unterstützung des CL eine staatliche Beihilfe beinhaltet, das "Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Anlegers" an. In den 1994 durchgeführten und 1995 fortgesetzten Umstrukturierungsmaßnahmen kann ein globaler Umstrukturierungsprozeß gesehen werden, mit dem die 1994 und 1995 gewährten Beihilfen verbunden sind. 6.1.1. Kapitalerhöhung Hinsichtlich der Kapitalerhöhung vom Mai 1994 ist die Kommission auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen der Auffassung, daß diese zum Zeitpunkt der Kapitalzufuhr bei weitem nicht ausreichend war, um die zukünftige Rentabilität sicherzustellen. So ist davon auszugehen, daß die Kapitalerhöhung eine wesentliche Voraussetzung für das Überleben der Bank war, da deren Solvabilitätskoeffizient unter das gesetzliche Mindestniveau von 8 % gefallen war. Die Operation war jedoch nicht Teil eines [. . .] Sanierungsplans. Außerdem ist davon auszugehen, daß der Preis der Kapitalerhöhung anscheinend auf einer Überschätzung des Wertes der Bank basierte. Die französischen Behörden haben geltend gemacht, daß diese Schätzung von [. . .] bestätigt wurde. Mehrere Anhaltspunkte legen indessen die Annahme nahe, daß ein privater Anleger diese Schätzung bei einer Beteiligung am CL nicht akzeptiert hätte. Ein privater Anleger hätte eine eingehende und umfassende Untersuchung der Engagements des CL und seiner Abschlüsse wie auch einen detaillierten Sanierungsplan verlangt, bevor er neues Kapital zuzuführen bereit gewesen wäre, während [. . .] nicht die Aufgabe hatte, die hauptsächlichen Engagements des CL zu überprüfen, und ihre Einschätzung auf der Grundlage der vom CL zur Verfügung gestellten Informationen (die überwiegend öffentlich zugänglich waren) vorgenommen hat. Zum anderen wurde der Wert der Nettovermögenswerte auf der Grundlage des Abschlusses von 1993 geschätzt, der anscheinend nicht ihren tatsächlichen Wert, insbesondere was das Industrieportefeuille und die Bankvermögenswerte betrifft, widerspiegelt. Schließlich hätte ein privater Anleger auch berücksichtigt, daß bestimmte Engagements, insbesondere des Industrieportefeuilles, deren Erträge niedriger als die Finanzierungskosten waren, negative Auswirkungen auf die zukünftigen Ergebnisse der Bank gehabt hätten. Mithin hätte man eine weitere Minderung des Werts des Nettovermögens für erforderlich halten können. Folglich konnte der Staat keine angemessene Verzinsung seiner im Mai 1994 geleisteten Investition erwarten, ohne erneut weitere Finanzierungen bereitstellen zu müssen. Statt dessen hätte er weitere finanzielle Unterstützungsmaßnahmen für den CL erwägen müssen. Im übrigen sieht die Richtlinie 89/647/EWG vor, daß die Bankenaufsichtsbehörden dafür zu sorgen haben, daß eine Bank, deren Solvabilitätskoeffizient unter 8 % fällt, die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten durch eine Neufinanzierung oder durch eine Verringerung ihrer Engagements möglichst rasch wieder auf die erforderliche Höhe zu bringen; andernfalls müßte die Bank ihre Tätigkeit einstellen. Diese Maßnahmen zur Neufinanzierung oder zur Verringerung der Engagements stellen jedoch eine Beihilfe dar, wenn sie nicht zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Der Mindestsolvabilitätskoeffizient ist somit eine Auflage, die durch die Erwägung begründet ist, daß eine Bank nur bei einer Mindestsolvabilität solide geführt werden kann. Die Mindestsolvabilitätsanforderung ist somit eines der Kriterien für die wirtschaftliche Lebensfähigkeit einer Bank und sorgt gleichzeitig für gleiche Wettbewerbsbedingungen. Mithin ist zu folgern, daß ein marktwirtschaftlich handelnder Anleger nicht, wie der französische Staat dies im Mai 1994 getan hat, akzeptiert hätte, dem CL sein Kapital zum Preis von 774 FF pro Aktie ohne eine [. . .] Untersuchung des Abschlusses der Bank und ohne einen [. . .] Umstrukturierungsplan zuzuführen, aus dem hervorgeht, daß der CL innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Rentabilität wiedererlangt. Auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ist die Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF daher als eine staatliche Beihilfe anzusehen. 6.1.2. Die Übernahme durch den Staat im Rahmen der ersten Auslagerungsoperation In bezug auf die im Rahmen der Auslagerungsoperation von 1994 vorgesehene Übernahme von 18,4 Mrd. FF wird gleichfalls der Schluß gezogen, daß diese Übernahme Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält. Anläßlich der Verfahrenseinleitung hatte die Kommission die Auffassung vertreten, daß, wie von der französischen Regierung eingeräumt wurde, die Übernahme durch den Staat für das Überleben des CL notwendig ist, da ohne diese Übernahme der Bedarf an angemessenen Rückstellungen die Reserven der Bank erschöpft und diese somit insolvent gemacht hätte. Ohne die Übernahme durch den Staat oder eine andere Maßnahme gleichen Umfangs hätte der CL liquidiert werden müssen. Zum anderen wurde die Übernahme nicht durch eine feste Risikoprämie vergütet, wenngleich sie eine Besserungsklausel enthi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.