Europäische Union

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31995D0547. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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g von Eigenkapital oder jede andere gleichwertige Maßnahme des Staates hätte zur Folge, daß das von der gefährdeten Bank vor der Krise an den Tag gelegte unlautere Wettbewerbsverhalten nachträglich gebilligt wird. Drittens muß klargestellt werden, daß die zitierte Richtlinienbestimmung nicht die Wiederherstellung des Solvabilitätskoeffizienten um jeden Preis und mittels jeder Lösung verlangt. Andererseits aber ist klar, daß die Nichtbeachtung der Solvabilitätsvorschriften die Entziehung der Zulassung und folglich die Liquidation oder den Konkurs der Bank zur Folge hat. So sind nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 77/780/EWG des Rates (5) unzureichende Eigenmittel eine Bedingung, damit die zuständigen Aufsichtsbehörden die dem Kreditinstitut erteilte Zulassung zurückziehen können (6). Selbst wenn die nationalen Vorschriften eine Verpflichtung zur Neufinanzierung der in Schwierigkeiten geratenen Bank vorsehen, würde eine solche Neufinanzierung eine Beihilfe darstellen, wenn sie nicht zu normalen, für einen privaten Anleger renditemäßig annehmbaren Bedingungen gewährt würde. Beim Vergleich staatlichen Verhaltens mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers muß sich die Ermittlung eines Beihilfeelements auf eine Gegenüberstellung der Kosten der Operation und des korrekt abgezinsten Wertes der Investition stützen (7). Selbst wenn eine staatliche Intervention aus Gründen, die über den Rahmen des geförderten Kreditinstituts hinausgehen, für erforderlich erachtet wird, muß die Kommission prüfen, ob diejenige Lösung gewählt wurde, die die geringsten Wettbewerbsverzerrungen mit sich bringt; ist eine umfänglichere Wettbewerbsverzerrung unvermeidlich, so müssen substantielle Gegenleistungen verlangt werden, die für die anderen Unternehmen des Sektors von Nutzen sind, damit ein Ausgleich für die nachteiligen Auswirkungen und für den Umstand geschaffen wird, daß im Bankensektor nicht im gleichen Umfang wie in der Industrie, die auf Schwierigkeiten eines Einzelunternehmens weniger empfindlich reagiert, radikalere, aber mitunter unvermeidliche Lösungen gewählt werden können. Abschließend ist festzuhalten, daß die Vorschriften für staatliche Beihilfen auch auf den Bankensektor Anwendung finden müssen, damit geprüft werden kann, ob eine staatliche Stützungsmaßnahme für eine Bank in Schwierigkeiten eine Beihilfe enthält, ferner welche Wettbewerbsverfälschungen durch diese Unterstützung entstehen und welche Bedingungen der Staat zwecks Wahrung des gemeinsamen Interesses beachten muß. 3.2. Beurteilung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe zugunsten einer oder mehrerer Banken Nachdem die Kommission festgestellt hat, daß es sich bei den fraglichen Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages handelt, muß sie prüfen, ob diese als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Für den Fall, daß von den Banken nicht kontrollierte Faktoren eine Vertrauenskrise im System auslösen, kann sich der Staat veranlaßt sehen, alle Kreditinstitute zu unterstützen, um die negativen Auswirkungen einer solchen Systemkrise zu vermeiden. Im Fall einer echten Systemkrise kann daher "zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats" die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, daß die Beihilfen in dem betreffenden Mitgliedstaat wettbewerbsneutral für das gesamte Bankensystem gewährt werden und das unbedingt erforderliche Maß nicht überschreiten. Im Prinzip führen die Schwierigkeiten einer oder einiger Banken nicht notwendigerweise zu einer Vertrauenskrise für das ganze System. Der Zusammenbruch einer einzigen Bank einer gewissen Größe kann jedoch, selbst wenn er auf interne Managementfehler zurückzuführen ist, andere, mit dieser Bank finanziell verbundene Kreditinstitute in Schwierigkeiten bringen und somit eine umfassendere Krise auslösen. Eine staatliche Unterstützung kann notwendig sein, doch darf dies nicht eine bedingungslose Unterstützung der gefährdeten Bank bedeuten und darf die Unterstützung nicht gewährt werden, ohne daß eine endgültige Umstrukturierung erfolgt und die durch die Beihilfe verursachte Wettbewerbsverfälschung individuell begrenzt wird. Bei der Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfen an Großbanken prüft die Kommission nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c), ob die Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verfälschen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Sie muß daher prüfen, ob ein ordnungsgemäß notifizierter, konsequenter und realistischer Sanierungsplan vorliegt. Im Rahmen des Sanierungsplans berücksichtigt die Kommission, daß unter bestimmten Umständen besondere Maßnahmen erforderlich sind, um zu verhindern, daß der Konkurs einer Großbank unerwünschte negative Folgen für die Finanzmärkte haben kann. Die Beachtung des gemeinsamen Interesses kann bedeuten, daß die Konkursunfähigkeit eines Kreditinstituts durch einschneidende Beschränkungen seiner Wettbewerbskraft wettgemacht werden muß. In ihren Leitlinien bei der Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 27. Juli 1994 (8) hat die Kommission dargelegt, daß staatliche Beihilfen dann das gemeinsame Interesse wahren und mithin für vereinbar erklärt werden können, wenn sie folgende vier Grundsätze beachten: a) Die Beihilfe muß die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeitspanne wiederherstellen; b) die Beihilfe muß in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung stehen und in Umfang und Intensität auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt sein; c) zur Begrenzung der Wettbewerbsverfälschungen für Konkurrenten muß sichergestellt sein, daß die Beihilfemaßnahmen den Wettbewerb möglichst wenig verfälschen, und muß sich das Unternehmen in signifikanter Weise finanziell an den Umstrukturierungskosten beteiligen; d) es müssen Maßnahmen getroffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen der Beihilfe auf die Wettbewerber soweit wie möglich auszugleichen. Nach Ansicht der Kommission sind diese vier allgemeinen Grundsätze auch auf Banken anzuwenden. Dabei sind etwaige unerwünschte negative Folgen für das Finanzsystem und für das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Bankgewerbe und das Gebot der Beachtung der Gemeinschaftsvorschriften für den Bankensektor zu berücksichtigen. Wenn der Staat Hauptaktionär der Krisenbank ist, muß seine Rolle als Aktionär von seiner Rolle als Aufsichtsbehörde, die das Vertrauen in das Bankensystem zu erhalten verpflichtet ist, getrennt werden, da letztere Aufgabe den Staat veranlassen kann, der Krisenbank Stützungsmaßnahmen zu gewähren, die über das Maß hinausgehen, das zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Bank unbedingt erforderlich ist. Die Kommission kann daher vor allem im Falle staatlicher Banken Stützungsmaßnahmen unabhängiger Aufsichtsbehörden günstiger beurteilen, wenn sie die Neutralität der staatlichen Eingriffe und die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu verbürgen vermögen. 4. ANTWORTEN DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN AUF DIE AUSKUNFTSVERLANGEN DER KOMMISSION GEMÄSS DEREN ENTSCHEIDUNG ZUR VERFAHRENSEINLEITUNG In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages hatte sich die Kommission zu den Grundzügen des Sanierungsplans geäußert und die Auffassung vertreten, daß das Sanierungskonzept nun die Grundprobleme der Bank anzugehen scheint und daß vom CL offensichtlich erhebliche Beiträge geleistet werden, um den berechtigten Interessen der Konkurrenten dadurch Rechnung zu tragen, daß die Expansion des CL gebremst und seine Präsenz in bestimmten Tätigkeitsbereichen verringert werden. Sie hatte festgestellt, daß eine neuerliche Neufinanzierung vermieden werden konnte, die unproduktiven Vermögenswerte abgetrennt wurden und deren Veräußerung betrieben und eine Konzentration auf die Kernaktivitäten des CL in die Wege geleitet werden. Des weiteren hatte die Kommission erklärt, daß sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe den vom CL geforderten Anstrengungen, insbesondere der Straffung der Bilanz, und dem Prinzip einer Besserungsklausel, die bewirkt, daß die zukünftige Expansion des CL gedämpft wird, sowie der durchgreifenden Rationalisierung der Banktätigkeit einschließlich eines erheblichen zusätzlichen Personalabbaus und der Einschränkung des geographischen Einzugsbereichs der Banktätigkeit besondere Bedeutung beimessen würde. Sie hatte jedoch auch die Auffassung vertreten, daß zu wichtigen Fragen noch zusätzliche Erläuterungen und Angaben benötigt werden, ohne die sie die Vereinbarkeit des Plans mit dem Gemeinsamen Markt nicht festzustellen vermochte. Des weiteren hatte sie das auf Unternehmen in Schwierigkeiten anzuwendende allgemeine Prinzip bestätigt, wonach eine Beihilfe nur dann für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden kann, wenn sie auf das unbedingt erforderliche Maß begrenzt wird, damit die Umstrukturierung soweit wie möglich vom Unternehmen selbst getragen wird, ferner wenn hinreichende Gegenleistungen erbracht werden, um die wettbewerbsverzerrende Wirkung einer Beihilfe dieser Höhe auszugleichen, und wenn ein Umstrukturierungsplan, mit dem die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Zeitspanne wiederhergestellt werden kann, vollständig durchgeführt wird. Insbesondere hatte die Kommission zusätzliche Auskünfte vor allem zu folgenden Aspekten erbeten: a) zu den ausführlichen Aufstellungen der übertragenen Engagements, die im Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Staat und dem CL genannt sind, sowie zu den Untersuchungen, die von den Beraterbanken und der Commission Bancaire durchgeführt wurden; b) zu dem nach Tätigkeitsbereichen und geographisch aufgeschlüsselten Umstrukturierungsplan, der die Wiedererlangung der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des CL schlüssig belegt; c) zu der Trennung zwischen dem CDR und dem CL und zu den Modalitäten der Beteiligung des CL an der Kontrolle der Geschäftsführung des CDR; d) zu den Modalitäten des Rückkaufs der aufgefangenen Vermögenswerte durch den CL; e) zu der Möglichkeit des Vortrags von Steuerverlusten; f) zu der vollständigen Übernahme der Engagements der SPBI durch den Staat; g) zu den Kosten der für den Verkauf erforderlichen Umstrukturierung der aufgefangenen Vermögenswerte; h) zu den Bedingungen der Privatisierung des CL, insbesondere hinsichtlich der Zukunft der Auflagen des CL nach einer solchen Privatisierung; i) zu den möglichen Bedingungen eines Rückzugs der Minderheitsaktionäre aus der SPBI; j) zu der Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des CDR/SPBI-Mechanismus in Höhe von 100 Mrd. FF; k) zu jeder anderen Veräußerung von Vermögenswerten in der Peripherie oder im Kernbereich der Tätigkeit des CL; l) zu den von der OIG 1994 getätigten Transaktionen, wie beispielsweise ihren Finanzberichten. Im folgenden ist auf die von den französischen Behörden erteilten Auskünfte einzugehen. Diese wurden teils schriftlich (Schreiben vom 26. und 28. April 1995, 23. Juni und 6. Juli 1995, registriert am 27. April 1995 unter Nr. A/33402, 3. Mai 1995 unter Nr. A/33499, 26. Juni 1995 unter Nr. A/34961 bzw. 7. Juli 1995 unter Nr. A/35317) und teils mündlich auf Treffen zwischen Vertretern der Kommission, der französischen Regierung und des CL (am 28. April, 17. Mai, 20. und 27. Juni sowie 5. Juli 1995) erteilt. 4. a) Bei Buchstabe a) ging es zunächst darum, eine Überprüfung der aufgefangenen Vermögenswerte und ihres Übertragungspreises vorzunehmen. Weiterhin benötigte die Kommission zusätzliche Auskünfte, um die in den Rettungsmaßnahmen enthaltene Beihilfe genauer abschätzen zu können, da eine Quantifizierung des tatsächlichen staatlichen Stützungsumfangs ein wesentliches Kriterium für die Bestimmung der Gegenleistungen, die von dem Beihilfeempfänger zu verlangen sind, und für die Begrenzung der Beihilfe auf das unbedingt erforderliche Maß bildet. Bezüglich der Rechnungsprüfung hat der CL erklärt, 190 Mrd. FF Vermögenswerte, die mit 55 Mrd. FF Passiva behaftet sind, zu übertragen. Die Prüfung der übermittelten Dokumente ergab, daß der Nettobetrag der aufgefangenen Vermögenswerte (Titel plus Forderungen) etwa 130 Mrd. FF erreicht. Zu diesem Betrag hinzuzurechnen sind die Übertragung von 16 Mrd. FF bezifferbare Garantien und verschiedene andere nichtbezifferbare Garantien. Dabei geht es vor allem um potentielle Risiken aus Garantien, die der CL oder dessen Tochtergesellschaften dritten Gesellschaften für Passiva gewährt haben, ferner um strittige Forderungen und um Engagements, die vom CDR kontrollierte juristische Personen eingegangen sind. Die folgende Aufstellung gibt Aufschluß über die vom CL mitgeteilten Übertragungswerte der Aktiva, aufgeschlüsselt nach Gruppen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der Übertragungspreis für die Aktiva bestimmt sich wie folgt: - Forderungen, festverzinsliche Effekten und Anteile am Gesellschaftskapital nichtkonsolidierter Gesellschaften: Bilanzwert zum 31. Dezember 1994 ohne Rückstellungen (ausgenommen Forderungen gegenüber der Gruppe MGM, die zum Bruttowert übertragen werden); - Anteile am Gesellschaftskapital konsolidierter Gesellschaften: Preis, bei dem keine Veränderung des auf die CL-Gruppe entfallenden konsolidierten Eigenkapitals zum 31. Dezember 1993 eintritt. Da dem Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Staat und dem CL zufolge die Veräußerungen rückwirkend zum 1. Januar 1994 erfolgen, waren die zwischen dem 1. Januar 1994 und dem Zeitpunkt der Übertragung anfallenden Erträge und Kosten der aufgefangenen Vermögenswerte an das CDR zu übertragen. In Anwendung dieses Prinzips wurde der Veräußerungspreis der Titel um Zinsen zum Satz von 4,845 % (85 % des 1994 geltenden Geldmarktzinses von 5,7 %) erhöht. Bei den Forderungen wurde dieses Prinzip pauschal angewendet: der CL verzichtet auf die Rückzahlung der Finanzierungskosten und behält die Zinserträge bei deren Verbuchung. 4. b) In ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission gebeten, daß ihr der Sanierungsplan für den CL übermittelt wird, damit sie die Vereinbarkeit der Beihilfen und insbesondere der Kapitalerhöhung mit dem Gemeinsamen Markt prüfen kann. So hatte die Kommission ausführlichere finanzielle Informationen über die verschiedenen wirtschaftlichen und geographischen Tätigkeitsbereiche der CL-Gruppe erbeten, um sich vergewissern zu können, daß die Beihilfe nicht den unbedingt erforderlichen Betrag überschreitet und der CL seine wirtschaftliche Lebensfähigkeit ohne weitere zukünftige staatliche Auffangmaßnahmen wiedererlangen kann. Diese Informationen sind unbedingt erforderlich, um zu beurteilen, ob das Referenzszenario des CL für die nächsten fünf Jahre und insbesondere die Möglichkeit, den Betriebskoeffizienten (d. h. das Verhältnis zwischen Gemeinkosten zuzüglich Abschreibungen und Nettobankergebnis) des CL innerhalb von vier Jahren von derzeit 81 % auf ein niedrigeres Niveau als das seiner Hauptkonkurrenten (etwa 70 %) zu senken, realistisch sind. Die französischen Behörden haben daraufhin einen vom CL vorbereiteten "business plan" übermittelt. Im Hinblick auf die Wiederherstellung der Beihilfefähigkeit des CL werden darin die hauptsächlichen für die Schwierigkeiten der Bank verantwortlichen Probleme analysiert, so das übermäßige und unzureichend kontrollierte Wachstum, der unkontrollierte Anstieg der Gemeinkosten und die unzureichende Risikokontrolle. Dieser Analyse zufolge enthält der Plan drei Schwerpunkte: a) Konzentration auf die Kerntätigkeiten mit einer Blockierung des externen Wachstums. Der CL wird seine Tätigkeit als "Geschäftsbank in Frankreich" (mit einer Neusegmentierung der Kundschaft, der Entwicklung neuer Vertriebskanäle und einer Optimierung des Zweigstellennetzes) und als "Bank der Großunternehmen und Großanleger in der Welt" fortsetzen. Des weiteren wird der CL von dem Prinzip der geographischen Universalität abrücken: Das Privatkundengeschäft außerhalb Europas und die bankähnlichen Aktivitäten außerhalb Europas werden veräußert. Insbesondere beabsichtigt der CL, 1995 sämtliche Tochtergesellschaften in Lateinamerika zu veräußern. Weitere Veräußerungen sind für das internationale Netz vorgesehen. Auch wird der CL diejenigen Teile des Privatkundengeschäfts in Europa, die keine befriedigende Rentabilitätsperspektive bieten, veräußern oder einstellen. So hat der CL dieses Jahr bereits in Großbritannien sämtliche Privatkundenbankniederlassungen geschlossen. Die Zahlen des "business plan" enthalten die Veräußerung des CLBN im Jahre 1995 und den Verkauf weiterer ausländischer Töchter in den folgenden Jahren, damit diese inzwischen restrukturiert werden können. Diese Konzentration auf die Kerntätigkeiten wird sich in der Bilanz des CL bei sonst gleichen Bedingungen in einer für vier Jahre auf rund 100 Mrd. FF geschätzten Reduzierung - die Auswirkungen der Veräußerung der Vermögenswerte an die Auffangstruktur nicht eingerechnet - niederschlagen. b) Verbesserung der Produktivität, abzulesen in der Reduzierung des Betriebskoeffizienten (Gemeinkosten + Abschreibungen/BSP) von mehr als 80 auf 70 % in vier Jahren. Die diesbezüglichen Maßnahmen beinhalten zwei Schwerpunkte: Maßnahmen, die bei den Lohnkosten ansetzen, und Personalabbaumaßnahmen. Nach der ersten Phase des Plans im Jahre 1994 wurden bereits 1 500 Stellen in Frankreich abgebaut. Ziel ist ein Stellenabbau in der Größenordnung von 2 400 im Jahr 1995. Die letzte Phase des Plans für die Zeit 31. März 1996 bis 31. März 1997 dürfte eine vergleichbare Produktivitätsverbesserung bringen. Auf diese Zahlen gründeten sich auch die Umstrukturierungsrückstellungen von 1994. Das Personalabbauziel in Europa sieht eine Reduzierung von [. . .] Beschäftigten (Stand Juni 1994) auf [. . .] im Dezember 1995 vor. Der Personalbestand der Geschäftsbank im außereuropäischen Ausland (heute 11 600) wird sich als Folge der strategischen Neuordnung [. . .] verringern. Die zweite Gruppe von Maßnahmen sieht eine Reduzierung der übrigen Kosten, insbesondere in der Verwaltung, vor. c) Beherrschung und Kontrolle der Risiken. Dieses Ziel hofft der CL vor allem durch Reorganisation der Funktion "Engagement", Messung der Risikokosten und Verbesserung der Kreditbeitreibung - zusätzlich zu dem positiven Effekt der Auffangstruktur für das Risikomanagement - zu erreichen. Die nachstehende Tabelle gibt Aufschluß über die Entwicklung der wichtigsten Bilanzaggregate der CL-Gruppe nach der Umstrukturierung für die Jahre 1994-1999 entsprechend dem vom CL vorgelegten Plan. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Vorausschätzungen für die Basisaktivitäten und die im "business plan" enthaltenen Zahlen für 1995-1996 sind die Resultante der von den Operationsabteilungen übermittelten Vorausschätzungen und verschiedener global definierter und vor allem das Nettobankenergebnis und die Gemeinkosten betreffender gezielter Maßnahmen, deren Ergebnisse anschließend auf die einzelnen Operationseinheiten extrapoliert wurden. Die Vorausschätzungen für die Jahre 1997 bis 1999 gehen nicht bis auf die untersten Operationseinheiten zurück, sondern wurden nur global für die einzelnen großen Tätigkeitsbereiche der Gruppe erstellt. Dem "business plan" des CL liegen folgende Hypothesen zugrunde: - Die kurzfristigen Zinsen bleiben in Europa während des gesamten Zeitraums niedrig (in Frankreich 4,78 % 1995 und 4,67 % danach), ziehen in den Vereinigten Staaten aber an (von 6,06 auf 6,45 %); - die langfristigen Zinsen bleiben stabil; - der Wert des US-Dollar verbessert sich gegenüber 1994 und die Parität DM/FF bleibt stabil; - das wirtschaftliche Umfeld trägt der erwarteten Konjunkturbelebung in Europa Rechnung und gestattet eine Verringerung der Mittelzuweisungen für Rückstellungen bis 1997. Die verschiedenen Ergebnisse wurden vom CL wie folgt kommentiert: - das Nettobankenergebnis verringert sich 1995 als Folge [. . .] und 1996 als Folge der Umstellung der Verzinsung des CL-Darlehens an die SPBI von einem Zinssatz von 7 % auf 85 % des Geldmarktzinses (4 % unter der in der Modellbildung gewählten Zinssatzhypothese). In den darauffolgenden Jahren wird der positive Effekt der von der SPBI im Zuge der Veräußerung von Vermögenswerten der Auffangstruktur geleisteten Rückzahlungen an den CL durch die Veräußerung bestimmter europäischer Töchter und durch den Umstrukturierungseffekt wettgemacht; - die Gemeinkosten und die Abschreibungen gehen während der gesamten Laufzeit des Plans zurück. Die Umstrukturierungsmaßnahmen zeitigen ihre mechanischen Wirkungen im Zusammenhang mit dem Personalabbau; - der Betriebskoeffizient weist eine ständige Verbesserung auf und verringert sich von [. . .] im Jahr 1994 auf [. . .] im Jahr 1996 und erreicht bis 1999 einen Stand von [. . .]; - die Entwicklung der Nettozuweisungen für Rückstellungen basiert auf der Hypothese, daß [. . .] auf dem Scheitelpunkt des Bankenzyklus die Aufholaktion abgeschlossen sein wird; - die übrigen Elemente umfassen den Anteil des Ergebnisses des Lebensversicherungsgeschäfts [. . .] sowie außergewöhnliche Wertzuwächse und Wertminderungen anläßlich der Veräußerungen. Tabelle 3 zeigt die Entwicklung des Rentabilitätskoeffizienten des CL entsprechend dem "business plan" (auf die Gruppe entfallende Ergebnisse vor Abzug der Eigenmittel-Beteiligungsklausel). >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. c) Anläßlich der Einleitung des Verfahrens hatte die Kommission im Interesse einer unabhängigen Kontrolle der Geschäftsführung und des Verkaufs bzw. der Liquidation der übertragenen Vermögenswerte eine präzisere Trennung zwischen Auffangstruktur (CDR) und CL gefordert. Sie hatte die Auffassung vertreten, daß selbst dann, wenn die CL-Teams Einsparungen beim Management bestimmter Bereiche (insbesondere des Bank- und Immobilienbereichs) erreichen können, eine offensichtliche Gefahr von Interessenkonflikten besteht. Diese Konfliktgefahr muß durch eine deutlichere Trennung zwischen CDR und CL und durch einen stärkeren direkten Einfluß des Staates beseitigt werden. Das gleiche Anliegen wurde von den Beschwerdeführern vorgetragen. Im Rahmen des Verfahrens haben die französischen Behörden der Kommission die endgültige Fassung der das Management des CDR betreffenden Artikel des Vereinbarungsprotokolls zwischen dem Staat und dem CL übermittelt, die verschiedene Änderungen gegenüber der ersten Fassung enthält. Danach muß die Bestellung der Bevollmächtigten des CDR, die nach dem Gesellschaftsrecht Sache des CL als Aktionär des CDR ist, vom Staat genehmigt werden. Des weiteren soll ein Beratender Kontrollausschuß eingesetzt werden, dem drei von der SPBI unter unmittelbarer Aufsicht des Wirtschaftsministers benannte Mitglieder, zwei vom CL benannte Mitglieder und fünf vom Wirtschaftsminister benannte qualifizierte Persönlichkeiten angehören werden. Dem Vereinbarungsprotokoll zufolge muß die Bestellung der vom CL benannten Mitglieder vom Wirtschaftsminister genehmigt werden. Der Beratende Ausschuß ist mit umfassenden Befugnissen ausgestattet. So ist er zu allen eine Haftung des CDR oder dessen Tochtergesellschaften begründenden Entscheidungen, beispielsweise zur Veräußerung von Vermögenswerten, zu den ergänzenden Finanzierungsoperationen oder zu strittigen Forderungen, zu hören, die über die im Vereinbarungsprotokoll festgelegten Schwellen (die später durch die Geschäftsordnung des Ausschusses geändert werden können) hinausgehen. Obgleich die Stellungnahmen des Ausschusses rechtlich nur beratenden Charakter haben, schließen sie, wenn sie negativ sind, die finanzielle Haftung der SPBI aus. In der Praxis kann der Ausschuß damit ein Veto gegen die betreffenden Operationen einlegen. Zur Erfuellung seiner Aufgabe kann der Ausschuß die veräußerten Vermögenswerte oder die durchgeführten Maßnahmen kontrollieren. Weiterhin werden im Interesse einer unabhängigen Bewertung alle Veräußerungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.