Europäische Union

95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 31995D0547 95/547/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 308 vom 21/12/1995 S. 0092 - 0119 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/547/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, nachdem den Beteiligten gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINLEITUNG Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 (SG/95/D/5500) hat die Kommission die französischen Behörden von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, im Zusammenhang mit den der staatlichen Bank Crédit Lyonnais (im folgenden "CL" genannt) gewährten staatlichen Beihilfen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrags einzuleiten. Ende 1993 war der CL hinsichtlich der Gesamtaktiva (fast 2 000 Mrd. FF) die führende europäische Bankengruppe mit mehr als 71 000 Beschäftigten. Seine Tätigkeiten reichten von der Geschäftsbank bis zur Investmentbank, von der Kapitalmarktbank bis zur Vermögensverwaltung im Auftrag Dritter und von der Versicherungssparte bis zu den sonstigen bankbezogenen Dienstleistungen. Der CL war in Frankreich und (mit etwa 900 Zweigstellen im europäischen und 800 Zweigstellen im außereuropäischen Ausland) außerhalb Frankreichs präsent. Am 31. Dezember 1993 war der französische Staat mit 55 % des Kapitals und 76 % der Stimmrechte Mehrheitsaktionär des CL. Die anderen Inhaber von Stammaktien waren Thomson-CSF (ein Unternehmen der staatlichen Thomson-Gruppe mit knapp 20 % der Stimmrechte) und die Caisse des Dépôts et Consignations (ein staatliches Kreditinstitut mit 4 % der Stimmrechte). Das restliche Kapital (22 %) bestand aus börsennotierten Investmentzertifikaten. Nach fast fünf Jahren kräftigen Wachstums verzeichnete der CL 1992 und 1993 negative Ergebnisse (- 1,8 bzw. - 6,9 Mrd. FF). Die gemessen an den Eigenmitteln sehr hohen Verluste hätten den Solvabilitätskoeffizienten (Verhältnis der Eigenmittel der Bank zu den risikogewichteten Aktiva) unter das gesetzliche Mindestniveau von 8 % sinken lassen, wenn die französischen Behörden nicht 1994 auf Aufforderung der französischen Bankenaufsichtsbehörde (Commission Bancaire) finanzielle Unterstützungsmaßnahmen, so eine Kapitalerhöhung und die Übernahme bestimmter unrentabler Engagements durch den Staat, durchgeführt hätten. Nachdem Anfang 1995 deutlich geworden war, daß dem CL neuerliche Verluste entstanden, die die Solvabilität der Bank gefährdet hätten, schuf der französische Staat mit der Errichtung einer weiteren speziellen Auffangstruktur, die 135 Mrd. FF Vermögenswerte, darunter insbesondere die unrentablen oder wenig ertragreichen Aktiva des CL, übernehmen sollte, einen neuen Rettungsmechanismus. Dank dieses Mechanismus konnte der buchmäßige Verlust für 1994 auf 12,1 Mrd. FF begrenzt werden. Die Krise des CL scheint weitgehend mit der aggressiven Kredit- und Anlagepolitik zusammenzuhängen, die die Bank in den 80er und Anfang der 90er Jahre ohne eine ausreichend strenge Risikokontrolle verfolgt hat. Von 1988 bis 1993 haben sich die gesamten Aktiva nahezu verdoppelt, wobei sich der Wert der Industriebeteiligungen des CL fast verfünffachte und 50 Mrd. FF erreichte. Die Engagements des CL auf dem Immobilienmarkt überschritten 100 Mrd. FF. Damit nahm der CL mit einem gemessen an seiner Marktposition unverhältnismäßig hohen Anteil den ersten Platz unter den französischen Instituten für Kredite an Immobiliengesellschaften ein. Um seine Aktivitäten in Europa und in anderen Teilen der Welt auszuweiten, erwarb der CL außerdem mehrere ausländische Banken (beispielsweise Chase Banque de Commerce in Belgien, Banco Comercial Español und Banca Jover in Spanien, Credito Bergamasco und Banca Lombarda in Italien, BfG in Deutschland und Slavenburg Bank in den Niederlanden) zu sehr hohen Preisen. Auf der Passivseite der Bilanz verfolgte der CL in einer zunehmend schärferen Wettbewerbssituation eine Mittelbeschaffungspolitik, die zu hohen Finanzierungskosten führte. Anschließend löste die Verschlechterung der Qualität der Aktiva einen Kurssturz der Bank aus und hatte zusätzliche Finanzierungskosten am Kapitalmarkt zur Folge. Gleichzeitig stiegen die Gemeinkosten weiterhin rascher als die gesamten Aktiva. Zur Absicherung der Expansion des CL führte der französische Staat der Bank insbesondere durch Einbringung von Titeln staatlicher Gesellschaften und Querbeteiligungen (Rhône-Poulenc, Usinor-Sacilor, Aérospatiale und Altus) unmittelbar oder mittelbar Ressourcen in beträchtlicher Höhe (über 17 Mrd. FF) zu. Dies erlaubte eine buchmäßige Erhöhung der Eigenmittel, beeinträchtigte aber wegen der geringen Rentabilität dieser Beteiligungen und später im Zuge der Konsolidierung der Verluste einiger dieser Unternehmen die Ergebnisse der Gruppe. Die rückläufige Konjunktur, die zu einem Preisverfall auf den Immobilien- und Wertpapiermärkten führte und die Lage der Schuldner verschärfte, trug noch zu den wachsenden Problemen der Bank bei. Während sich der Zinsertrag deutlich verringerte, erbrachten die langfristigen Industriebeteiligungen geringe oder negative Ergebnisse. Nach einer ersten Prüfung des Falls hatte die Kommission die Auffassung vertreten, daß die Maßnahmen zur Stützung des CL beträchtliche Elemente staatlicher Beihilfe enthalten, die zu jenem Zeitpunkt und anhand der damals vorliegenden Informationen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden konnten. 2. ALLGEMEINE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN Die Maßnahmen des französischen Staates zur Unterstützung des CL umfassen neben einer Kapitalerhöhung von 4,9 Mrd. FF die Übernahme der Risiken und Kosten im Zusammenhang mit den im Rahmen einer "Auslagerungsoperation" auf eine spezielle Auffangstruktur übertragenen Engagements. Im Rahmen des 1994 durchgeführten ersten Rettungsplans war die Übernahme durch den Staat auf 18,4 Mrd. FF der übertragenen 42 Mrd. FF beschränkt. 1995 weitete der Staat seine Deckung im Zuge der Übertragung neuer Engagements generell aus und übernahm den gesamten Nettowert der 1994 und 1995 übertragenen Engagements (fast 135 Mrd. FF) einschließlich der Zinsen auf ein Darlehen von 145 Mrd. FF, das der CL der staatlichen Gesellschaft SPBI zwecks Finanzierung des Auffangmechanismus gewährt hatte. Die Kapitalerhöhung wurde im Juli 1994 durch die drei Hauptaktionäre - d. h. den Staat (über die SPBI, eine vom Staat und der Thomson CSF-Tochter Thomson SIEG kontrollierte offene Handelsgesellschaft), Thomson CSF und Caisse des Dépôts et Consignations - entsprechend deren Anteil am Gesellschaftskapital des CL verfügbar gemacht. Durch diese Operation erhöhte sich die unmittelbare und mittelbare Beteiligung des französischen Staates am CL von 78 auf 80,7 %. Die Transaktion umfaßte die Ausgabe von Aktienbezugsscheinen an die Aktionäre zur Vergütung ihrer Investition. Jeder Bezugsschein berechtigt den Eigentümer, innerhalb von fünf Jahren eine neue Aktie zum Preis von 774 FF zu beziehen. Dieser Preis entspricht dem Netto-Vermögenswert je Aktie entsprechend einer Schätzung auf der Grundlage des Abschlusses von 1993. Mit der 1994 durchgeführten Auslagerungsoperation wurden etwa 42 Mrd. FF nicht ertragreicher Darlehen an Immobiliengesellschaften (von einem Bestand an Krediten an diesen Sektor von insgesamt mehr als 100 Mrd. FF), die unzureichend unterlegt waren, auf eine Ad-hoc-Tochtergesellschaft des CL, die OIG, übertragen. Die OIG erwarb die Kredite dank eines Beteiligungsdarlehens der SPBI zu ihrem Nettobuchwert. Das Beteiligungsdarlehen wurde durch ein Darlehen des CL an die SPBI finanziert. Die drei staatlichen Aktionäre verpflichteten sich, Verluste, die sich aus der Realisierung der Vermögenswerte ergeben könnten, bis zu einem Betrag von 14,4 Mrd. FF sowie einen Teil der Refinanzierungslast des CL-Darlehens an die SPBI für die beiden ersten Jahre in Höhe von jährlich 2 Mrd. FF zu decken. Mit der Übernahme der übertragenen Engagements mit Wirkung ab dem Abschluß 1993 durch den Staat konnte der CL die Höhe der Rückstellungen und Verluste aus den nicht ertragreichen Engagements verringern und seine Tätigkeit fortsetzen. Mithin hat der Staat dem CL die Möglichkeit gegeben, dubiose Vermögenswerte, für die erhebliche Rückstellungen erforderlich waren, durch sichere Aktiva zu ersetzen. 1995 wurde mit Wirkung ab dem Abschluß 1994 eine neue Auffangstruktur - das Consortium de Réalisations (CDR), eine 100 %ige Tochter des CL - geschaffen. Nach dem von den französischen Behörden mitgeteilten Plan erwirbt diese Tochtergesellschaft fast 190 Mrd. FF Vermögenswerte des CL (einschließlich derjenigen im Besitz der OIG), die mit 55 Mrd. Passiva belastet sind. Die fraglichen Vermögenswerte - d. h. die (im wesentlichen in der OIG zusammengefaßten) Immobilienwerte, die Banktöchter (insbesondere SBT, SDBO und Colbert), die im Kinosektor vergebenen Finanzierungen und die Industriebeteiligungen - sind vollständig zu veräußern oder zu liquidieren. So sind 80 % der Vermögenswerte innerhalb von fünf Jahren und, sofern es die Marktbedingungen zulassen, mindestens 50 % der Vermögenswerte innerhalb von drei Jahren zu veräußern. Der gesunde Teil der in der Auffangstruktur (CDR) enthaltenen Banktöchter ist entweder an Dritte zu veräußern oder vor dem 31. Dezember 1995 vom CL zu übernehmen, so daß nach Ablauf des Geschäftsjahres 1995 im CDR keinerlei aktive Bankstruktur mehr verbleibt. Zwecks Erwerb der Vermögenswerte des CL erhält das CDR von der SPBI ein Beteiligungsdarlehen von 135 Mrd. FF. Die SPBI wird vom CL durch ein Nichtbeteiligungsdarlehen in Höhe von maximal 145 Mrd. FF finanziert. Damit ist die SPBI in der Lage, dem CDR das Beteiligungsdarlehen von 135 Mrd. FF zu gewähren und Nullkupon-Anleihen bis zu einem Hoechstbetrag von 10 Mrd. FF zu erwerben. Diese Nullkupon-Zeichnung wiederum ermöglicht es der SPBI, bis Ende 2014 einen Ertrag von etwa 35 Mrd. FF zu erzielen, so daß sie die Verluste auffangen kann, die bis dahin beim CDR angelaufen sind. Das Darlehen des CL an die SPBI wird genau wie das Darlehen der SPBI an das CDR am 31. Dezember 2014 fällig. Das CL-Darlehen wird im Zuge der Veräußerung von Vermögenswerten in Höhe der eingehenden Beträge vorzeitig zurückgezahlt. Der Jahreszins für 1995 beträgt 7 % und ab 1996 85 % des Geldmarktzinses. Das dem CDR gewährte Beteiligungsdarlehen wird am Ende jedes Geschäftsjahres zu einem Teil getilgt: die SPBI wird eine Rückzahlung in Höhe der im Laufe des Jahres erfolgten Veräußerungen erhalten und, falls bei den Veräußerungen Wertminderungen festgestellt werden, einen Forderungsverzicht in Höhe der vom CDR verzeichneten Verluste erklären. Im Rahmen des Beteiligungsdarlehens werden die Verluste des CDR somit von der SPBI - letztendlich also vom Staat - bis zu einem Hoechstbetrag von 135 Mrd. FF getragen. Würden die Verluste des CDR diesen Betrag überschreiten, so würden sie vom CL als alleinigem Aktionär des CDR getragen werden. Der CL verfügt damit über die Deckung des Staates für die Rückzahlung seines Darlehens an die SPBI, so daß das CDR weder aufsichtlich noch buchhaltungsmäßig innerhalb der CL-Gruppe konsolidiert wird. Folglich kann die Bank geringere Rückstellungen und Verluste ausweisen und den Solvabilitätskoeffizienten einhalten. Im Gegenzug fließen der SPBI die Erträge einer Besserungsklausel gegenüber dem CL zu. Damit erhält sie 34 % des auf die CL-Gruppe entfallenden konsolidierten Nettoergebnisses des CL (vor Berücksichtigung dieses Beitrags und der Zuweisungen an den "Fonds für allgemeine Bankrisiken" - FRBG - und vor der französischen Körperschaftsteuer) zuzüglich 26 % des auf die Gruppe entfallenden Teils des konsolidierten Nettoergebnisses, der 4 % des konsolidierten Eigenkapitals der CL-Gruppe (oder etwa 1 Mrd. FF) überschreitet. Darüber hinaus haben die französischen Behörden erklärt, daß der Staat seine CL-Aktien bei der SPBI als Termineinlage anlegen kann, damit die SPBI in den Genuß der Dividenden und des Erlöses aus der künftigen Privatisierung des CL kommen kann. Nach dem Zielsetzungsvertrag zwischen dem Staat und dem CL kann letzterer bestimmte Industrie- und Handelsbeteiligungen zum Marktwert bis zu einem Betrag zurückkaufen, der 10 % des Gegenwartswertes seines Beteiligungsportefeuilles oder etwa 5 Mrd. FF nicht überschreitet. Darüber hinaus ist der gesunde Teil der Banktöchter im CDR, der nicht an Dritte veräußert wird, vor dem 31. Dezember 1995 vom CL zurückzunehmen, während der Rest zu liquidieren ist. Dem Vereinbarungsprotokoll zufolge wird der CL dem CDR im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit einer Beteiligungsklausel betreffend bestimmte Aktiva nach einvernehmlich zwischen den Parteien festzulegenden Modalitäten Unterstützung anbieten. Die französischen Behörden haben jedoch später mündlich bestätigt, daß diese Klausel gestrichen wird. 3. ANWENDUNG DER REGELN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN AUF BANKEN 3.1. Anwendbarkeit der Regeln für staatliche Beihilfen auf Banken und Beurteilung des Vorliegens staatlicher Beihilfen Bei der Prüfung staatlicher Maßnahmen zur Unterstützung von Banken ist zunächst zu berücksichtigen, daß der Vertrag keine speziell für Kreditinstitute geltenden Regeln für staatliche Beihilfen kennt. Die Kommission ist sich jedoch der Besonderheiten des Bankensektors und der hohen Sensitivität der Finanzmärkte - selbst bei Schwierigkeiten nur der einen oder anderen Bank - ebenso bewußt wie der Tatsache, daß dies bei der Anwendung der Regeln für staatliche Beihilfen zu berücksichtigen ist. So hat der Rat der Europäischen Gemeinschaften in seiner Richtlinie 89/647/EWG (2) über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute folgende Erwägung angestellt: "Auf einem gemeinsamen Bankenmarkt werden die Kreditinstitute in direktem Wettbewerb miteinander stehen; durch die Festlegung gemeinsamer Solvabilitätsstandards in Form eines Mindestkoeffizienten werden Wettbewerbsverzerrungen vermieden und das Bankensystem der Gemeinschaft gestärkt". In der gleichen Richtlinie stellte der Rat auch folgende Erwägung an: "Die Entwicklung gemeinsamer Standards für die ausreichende Eigenkapitalausstattung im Verhältnis zu den mit einem Kreditrisiko behafteten Aktiva und außerbilanzmäßigen Geschäften gehört [. . .] zu den wesentlichen Bereichen der Harmonisierung, die für die Erreichung der gegenseitigen Anerkennung der Aufsichtstechniken und daher für die Vollendung des Binnenmarktes auf dem Gebiet des Kreditwesens notwendig sind". Diese Erwägungen stützen sich auf die Erkenntnis, daß ein Mindestsolvabilitätskoeffizient zugleich ein Kriterium der Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen und eines der Kriterien für die wirtschaftliche Existenzfähigkeit einer Bank ist. Staatliche Maßnahmen, die eine finanzielle Unterstützung von Banken in Schwierigkeiten bewirken, damit diese Banken die aufsichtsrechtlichen Standards der Gemeinschaft zu erfuellen imstande sind, können indessen zugleich auch Elemente staatlicher Beihilfe enthalten. Daraus folgt, daß die Kommission zu prüfen hat, ob die Vorschriften des Vertrags betreffend staatliche Beihilfen beachtet worden sind, um jede Wettbewerbsverfälschung, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, zu verhindern. In einem wettbewerblichen Umfeld können die Kreditinstitute unter Beachtung der aufsichtsrechtlichen Standards und unter Aufsicht ihrer Aufsichtsbehörden diejenige Anlagepolitik und diejenige Kombination von Risiko und Ertrag ihres Aktivaportefeuilles, die sie für die zweckmäßigste halten, frei wählen. Eine gewagte und aggressive Politik kann höhere Renditen bringen, beinhaltet aber auch ein höheres Risiko, wenn sie nicht ausreichend kontrolliert wird. Identifizierung, Kontrolle und Begrenzung dieser verschiedenartigen und häufig zueinander in Wechselbeziehung stehenden Risiken gehören zu den Grundmerkmalen des Bankierberufs. Treten größere Risiken ein, so können sie das Ergebnis der Bank verschlechtern und die Eigenmittel und den Solvabilitätskoeffizienten beeinträchtigen. Zur Wiederherstellung des gesetzlichen Mindestniveaus der Eigenmittel und des Solvabilitätskoeffizienten (8 %) kann dann eine Reduzierung der risikobehafteten Aktivitäten oder eine Kapitalerhöhung erforderlich werden. In einer solchen Situation können die Aktionäre der Bank zusätzliche Mittel zuführen, wenn sie der Auffassung sind, daß ihre Investition eine ausreichende Verzinsung erfährt. Normalerweise werden sie indessen auf einer Umstrukturierung bestehen, um die Höhe des Risikos zu vermindern. Da im Bankensektor wegen der definitionsgemäß höheren Relation zwischen Fremd- und Eigenmitteln und der häufig höheren Haftung der Mehrheitsaktionäre gegenüber den Einlegern die Alternative zu einer Liquidation häufig eine insgesamt kostspieligere Lösung ist als im Industriesektor und andererseits das Vertrauen der Einleger aufrechterhalten werden muß, üben die Bankenaufsichtsbehörden eine ständige und äußerst strikte Aufsicht über die Bankentätigkeit wie auch über die Aktionäre aus, um die nachteiligen Folgen einer Konkurseröffnung zu vermeiden. So nehmen die Aufsichtsbehörden Inspektionen vor und können Korrekturmaßnahmen verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten. Bei einem Verstoß gegen die aufsichtsrechtlichen Vorschriften gebieten sie über mehrere Instrumente, um normale Bedingungen der Ausübung der Bankentätigkeit wiederherzustellen. Diese Maßnahmen reichen von einer Warnung bis zur Zurücknahme der Zulassung. Ebenso können die Aufsichtsbehörden die Aktionäre auffordern, die Sanierung der Bank zu unterstützen; sie werden dies insbesondere dann tun, wenn ein Konkurs unerwünschte negative Auswirkungen auf das Vertrauen der Einleger und gegebenenfalls auf die Finanzmärkte haben kann. Diese Auswirkungen können besonders gravierend sein und unter Umständen in keinem Verhältnis zu den Schwierigkeiten der betroffenen individuellen Bank stehen. Ist eine Neufinanzierung der Bank durch die Aktionäre oder eine Übernahme durch eine andere Bank nicht möglich, so sind zur Vermeidung der oben erwähnten möglichen unerwünschten nachteiligen Auswirkungen verschiedene andere Lösungen wie Konkursanmeldung, Anwendung eines Mechanismus kontrollierter Liquidation oder des Verkaufs in Blöcken oder solidarische Intervention mehrerer anderer Banken denkbar. Für den Fall, daß sich der private Sektor auf freiwilliger Basis und in finanziell erheblicher Weise an den Rettungsmaßnahmen beteiligt, könnte der Schluß gezogen werden, daß keine staatliche Beihilfe vorliegt. Entsprechend der Größe des Risikos einer Krise des ganzen Finanzsystems können auch die Aufsichtsbehörden intervenieren. Bei staatlichen Banken kann schließlich auch der Staat gefordert sein, als Aktionär zu intervenieren. Für den Fall, daß der Staat - selbst auf Ersuchen der Aufsichtsbehörden - die finanzielle Unterstützung überwiegend oder vollständig übernimmt, muß die Kommission den möglichen Beihilfegehalt der staatlichen Maßnahmen beurteilen. Bei ihrer Beurteilung wendet sie in der Regel das "Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors" an, wie sie es in ihrer Mitteilung über die öffentlichen Unternehmen (3) beschrieben hat. Dieser Mitteilung zufolge liegt bei einer Transaktion eine Beihilfe dann vor, wenn die Transaktion von einem vergleichbaren privaten Anleger, der unter den normalen Bedingungen der Marktwirtschaft handelt, nicht getätigt worden wäre. Hinsichtlich der Beteiligungen der öffentlichen Hand am Kapital von Unternehmen wird entsprechend der Mitteilung der Kommission von 1984 (4) davon ausgegangen, daß ein privater Anleger eine solche Transaktion dann nicht getätigt hätte und folglich anzunehmen ist, daß eine Beihilfe vorliegt, wenn die Finanzlage der Gesellschaft eine Rückkehr zu einem normalen Renditeniveau (in Form von Dividenden oder Kapitalzuwächsen) des angelegten Kapitals innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht gesichert erscheinen läßt oder wenn die Risiken einer solchen Transaktion zu hoch oder zeitlich zu ausgedehnt sind. Außerdem ist nach Auffassung der Kommission dann anzunehmen, daß bei staatlichen Garantien eine Beihilfe vorliegt, wenn diese Garantien für das Überleben des Unternehmens notwendig sind - in anderen Worten, wenn die darin enthaltene Beihilfe dem garantierten Betrag entspricht - und wenn die Garantien eine außergewöhnlich lange Laufzeit haben oder ein sehr hohes Risikoniveau abdecken. Damit die Kommission überprüfen kann, ob das Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Anlegers gewahrt ist, ist eine Begründung des Verhaltens des Staates als Aktionär im Vergleich zu dem eines privaten Anlegers zu liefern. Zu diesem Zweck ist ein konsequenter und detaillierter Umstrukturierungsplan vorzulegen, der zeigt, daß nach vernünftigen Maßstäben angenommen werden kann, daß die Intervention des Staates eine "normale" Rendite erzielt, die für einen marktwirtschaftlich handelnden Anleger akzeptabel ist. Andernfalls enthält sie eine staatliche Beihilfe. Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 89/647/EWG über den Solvabilitätskoeffizienten bestimmt auch folgendes: "Unterschreitet der Koeffizient den Satz von 8 %, so sorgen die zuständigen Behörden dafür, daß das betreffende Kreditinstitut geeignete Maßnahmen ergreift, um den Koeffizienten möglichst rasch wieder auf die vereinbarte Mindesthöhe anzuheben". Diese Bestimmung bedingt drei Arten von Überlegungen. Erstens wird für die Aufsichtsbehörden eine Verpflichtung begründet, sich zu vergewissern, daß geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Solvabilität der Bank getroffen werden. Solche geeigneten Maßnahmen müssen selbstredend nicht nur den Solvabilitätskoeffizienten dem Buchwert nach wiederherstellen, sondern auch substantiellere Eingriffe zur Gewährleistung einer tatsächlichen Umstrukturierung und dauerhaften Sanierung der Bank enthalten, damit ausgeschlossen ist, daß diese in die gleichen Schwierigkeiten zurückfällt. Zweitens ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung zur Beaufsichtigung ihre in den Erwägungsgründen der Richtlinie dargelegte Rechtfertigung darin findet, daß eine Vertrauenskrise vermieden und gleiche Wettbewerbsbedingungen aufrechterhalten werden müssen. Eine beständige und strikte Beaufsichtigung ist sehr wichtig, weil in ihrem Rahmen Korrekturmaßnahmen in Aussicht genommen werden können, um die Risiken der Banken zu begrenzen, eine Krise der Bank und deren etwaigen schädlichen Folgen zu verhindern und mithin die Höhe der zur Rettung erforderlichen Mittel zu begrenzen. Die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden trägt folglich dazu bei, eine für die Sanierung etwa erforderliche Beihilfe so gering wie möglich zu halten. Da der Zweck der Richtlinie nicht nur darin besteht, die Stabilität des Systems, sondern auch die Gleichheit der Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, muß die den Aufsichtsbehörden mit der Kontrolle des Solvabilitätskoeffizienten übertragene Aufsichtsfunktion im Rahmen der Wettbewerbsregeln und insbesondere der Vorschriften betreffend staatliche Beihilfen erfuellt werden, damit ein lauterer Wettbewerb gewährleistet werden kann. Die Aufsichtsbehörden müssen deshalb darüber wachen, daß die Kreditinstitute im Vertrauen auf die explizite oder implizite Unterstützung durch den Staat und in der Überlegung, daß sie dem Staat gehören oder für einen Konkurs zu groß sind ("too-big-to-fail"), nicht zu viele risikobehaftete Engagements, die den Solvabilitätskoeffizienten gefährden können, übernehmen. Eine automatische Wiederherstellung des Solvabilitätskoeffizienten durch Zuführun

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.