Europäische Union

1999/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3425) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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zu den Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG verboten bzw. strenger geregelt ist, weniger gefährliche, genauso wirksame Ersatzstoffe zur Verfügung. Als Beleg für diese Behauptung enthält der deutsche Antrag einen Bericht über verschiedene Holzschutzmittel, in dem die Namen der Ersatzstoffe und die mit diesen Stoffen verbundenen Gesundheits- und Umweltrisiken aufgelistet sind. Teeröle werden in diesem Bereich jedoch nicht berücksichtigt. 3.1.3. Beurteilung des Standpunktes Deutschlands Umweltexposition (72) Bei der vom ERM erstellten Studie wurden alle verfügbaren Informationen zur möglichen Direktexposition der deutschen Bevölkerung gegenüber außergewöhnlich hohen Dosierungen von Kreosot geprüft, die durch an den Verbraucher verkaufte Produkte sowie durch Kontakte mit kreosotbehandeltem Holz zustande kommen könnte; ebenso wurde die mögliche Exposition der deutschen Gewässer gegenüber hohen Dosen von PAH durch mit Kreosot behandeltes Holz untersucht, um festzustellen, ob eine besondere Situation vorliegt, die die Beibehaltung der restriktiveren nationalen Rechtsvorschriften an Stelle der Richtlinie 94/60/EG rechtfertigen könnte, obwohl das Bestehen einer solchen besonderen Situation von Deutschland nicht ausdrücklich geltend gemacht worden war. (73) Wie in dem Kapital "3.1.1. Kreosot - allgemeine Informationen" bereits festgestellt wurde, ist das Auftragen von Kohlenteerdestillaten bei der Holzbehandlung nur eine von vielen Ursachen für Emissionen von B[a]P und anderen PAH in die Umwelt. Emissionen treten bei zahlreichen menschlichen Tätigkeiten auf; die wichtigsten Emissionsquellen sind heutzutage Verkehr, Industrie und Energieerzeugung. Die der ERM-Studie entnommene Tabelle 2 gibt einen Überblick über die geschätzten B[a]P-Emissionen in mehreren europäischen Ländern. Tabelle 2 Geschätzte B[a]P-Emissionen in ausgewählten europäischen Ländern((Quelle: van den Hout KD, 1994. The impact of atmospheric deposition of non-acidifying pollutants on the quality of European forest soils and the North Sea, Main report of the Esquad project, S. 145.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (74) Aus der Tabelle 2 geht eindeutig hervor, daß die Verwendung von Kreosot (die in den Kategorien "Sonstige" und "Industrie" enthalten ist) in Deutschland nur geringfügig zu den B[a]P-Gesamtemissionen in die Umwelt beiträgt. (75) In jüngster Zeit wurde unter Nutzung der (vom Bundesumweltministerium geförderten) deutschen Umweltprobenbank, über die historische Daten über an ausgewählten Standorten in Deutschland genommene Proben verschiedener Arten abrufbar sind, eine Studie erstellt(22), die zu dem Ergebnis kam, daß die PAH-Konzentrationen in der Atmosphäre und in der Meeresumwelt im Zeitraum 1985-1994 erheblich zurückgegangen seien. (76) Die Tabelle 3 gibt einen Überblick über die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Europa. Tabelle 3 Die Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz in Europa (1990)((bkh consulting engineers, Fondation of the appeal against the EC-directive on creosote, Abschlußbericht, Delft, 1. Juli 1995, S. 6.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (77) In Europa wurden 1990 insgesamt 1 Million m3 mit Kreosot behandeltes Holz verwendet. In absoluten Zahlen ist Deutschland der größte Verbraucher von mit Kreosot behandeltem Holz. Der Pro-Kopf-Verbrauch ist jedoch nicht besonders hoch (Rang 8 unter 12 Staaten); der Verbrauch pro km2 liegt über dem Durchschnitt, ist jedoch deutlich niedriger als in den Niederlanden. Zu beachten ist, daß die Daten aus dem Jahre 1990 stammen, also aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der deutschen Teerölverordnungen. (78) Hieraus geht eindeutig hervor, daß keine Daten vorliegen, um zu belegen, daß in Deutschland eine besondere Situation in bezug auf die Umweltverschmutzung durch PAH und B[a]P infolge der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz besteht, die eine restriktivere nationale Politik erforderlich machen würden. Zur Exposition des Menschen (79) Bevor auf die eigentliche Bewertung der Gefahren für die menschliche Gesundheit eingegangen wird, muß darauf hingewiesen werden, daß keines der in diesem Kapitel aufgeworfenen Probleme nur Deutschland betrifft; vielmehr könnten alle anderen Mitgliedstaaten in ähnlicher Weise von diesen Problemen tangiert werden. (80) Hinsichtlich der Gefahren für die menschliche Gesundheit legt Deutschland weder neue Daten vor (also Daten, die bei Vorbereitung der Richtlinie 94/60/EG noch nicht bekannt gewesen wären) noch Daten, durch die nachgewiesen würde, daß die Bevölkerung in Deutschland, verglichen mit den anderen Mitgliedstaaten, einer stärkeren Kreosotexposition ausgesetzt sei. Als Beleg für die Behauptung, das Krebsrisiko von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm sei bisher unterschätzt worden, wird dieselbe Studie angeführt, auf die sich das IARC bei der Einstufung gestützt hat, und die auch bei dem von der Gemeinschaft 1992 in Ispra organisierten "Workshop on the carcinogenicity of complex and petroleum derived substances" erörtert wurde, aus dessen Arbeit die Einstufungsregeln der Richtlinie 67/548/EWG hervorgegangen sind. Das heißt, daß diese Studie bei der Ausarbeitung der Richtlinie 94/60/EG gebührend berücksichtigt worden ist. (81) Die von der Bundesregierung bei der Abschätzung des Krebsrisikos für Kinder, in deren Spielbereich sich mit Teeröl behandeltes Holz befindet, angestellten Berechnungen beruhen auf einer Reihe von Ausnahmen, die mit ähnlichen Bewertungen anderer Autoren verglichen werden müssen, und zwar insbesondere mit den Arbeiten der niederländischen Regierung, mit der Studie, die im Rahmen des schwedischen Antrags nach ex-Artikel 100a Absatz 4 auf eine Ausnahmeregelung zu den Bestimmungen derselben Richtlinie im Auftrag der Kommission erstellt wurde, und mit der Einschätzung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt. (82) Die deutsche Einschätzung unterscheidet sich insofern grundlegend von den anderen, als sie die Expositionsdosis für B[a]P einfach mit der Gesamtmenge des auf die Haut aufgetragneen B[a]P gleichsetzt, anstatt sie anhand gemessener Absorptionswerte zu berechnen. Deutschland geht von einer täglichen Absorptionsdosis von 39,3 ng B[a]P aus (wobei angenommen wird, daß einmal wöchentlich 10 µl Kreosot mit einer Dichte von 1,1 g/ml und einem B[a]P-Gehalt von 25 ppm übertragen werden). (83) Im Unterschied zu den anderen Studien berücksichtigt Deutschland nicht das Körpergewicht und die besonderen Eigenschaften der Haut der einzelnen Menschen, die mit Kreosot in Berührung kommen; statt dessen wird die in einer Studie auf Grund von Versuchen mit Mäusen berechnete Dosis-Wirkung-Beziehung direkt auf den Menschen übertragen. Bei einer Übertragung der berechneten Exposition auf ein Körpergewicht von 15 kg (wie sie in den anderen Bewertungen vorgenommen wurde) ergibt sich eine Tagesdosis von 2,62 ng pro kg Körpergewicht und Tag. Diese Werte sind zwar etwas höher, unterscheiden sich aber nicht maßgeblich von den Ergebnissen der niederländischen Regierung (2 ng pro kg Körpergewicht und Tag) und der im Rahmen des schwedischen Antrags im Auftrag der Kommission erstellten Studie (0,85 bzw. 1,7 ng pro kg Körpergewicht und Tag). (84) Obwohl sich die von Deutschland berechnete Expositionstagesdosis (nach Normalisierung mit dem Körpergewicht) von dem durch die niederländische Regierung (oder in der im Rahmen des schwedischen Antrags in Auftrag gegebenen Studie) berechneten Wert nicht maßgeblich unterscheidet, sind die Ergebnisse in bezug auf das kalkulierte Risiko extrem verschieden. Nach Angaben der niederländischen Regierung liegt das Risiko bei täglicher Exposition während eines Zeitraums von 10 Jahren gegenüber Holz, das mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 50 ppm behandelt wurde nur geringfügig über dem akzeptablen Niveau (im Bereich 1 × 10-5). Demgegenüber hat Deutschland für mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von nur 25 ppm behandeltes Holz bei einmaliger wöchentlicher Exposition über einen Zeitraum von fünf Jahren, also für eine deutlich geringere Exposition, ein viel größeres Risiko berechnet, das einer ganz anderen Größenordnung zuzuordnen ist (2 × 10-2). Die Annahmen, von denen Deutschland ausgegangen ist, könnten somit eine deutliche Überschätzung der tatsächlichen Risiken zur Folge haben. (85) Diese Einschätzung kommt auch in der ERM-Studie(23) zum Ausdruck, die die im deutschen Antrag vorgelegte Risikobewertung für Kinder, in deren Spielbereich sich mit Kreosot behandeltes Holz befindet, als unvollständig und nicht quantitativ kritisiert. ERM weist darauf hin, daß bei einer Übertragung der Annahmen und Berechnungen Deutschlands auf die in Studien zur Exposition von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz gemessenen Daten alle Arbeitnehmer an Hautkrebs hätten erkranken müssen (Risiko von über 300 %), was jedoch offensichtlich nicht der Fall war. (86) Trotzdem ergibt sich aus den Bewertungen der niederländischen Regierung und der beiden im Rahmen des deutschen sowie des schwedischen Antrags auf Ausnahmeregelungen nach ex-Artikel 100a Absatz 4 im Auftrag der Kommission erstellten Studien, daß die anzunehmende B[a]P-Exposition von Kindern, in deren Spielbereich sich mit Kreosot behandeltes Holz befindet, so hoch ist, daß die Behauptung Deutschlands, das Risiko sei nicht akzeptabel, nicht ganz von der Hand zu weisen ist. Außerdem empfahlen die Verfasser beider Studien, die Kommission solle, bevor sie eine Entscheidung treffe, die Ergebnisse einer Langzeitstudie(24) zur Karzinogenität abwarten, die damals lief (und seit Anfang 1998 vorliegt). Die Ergebnisse dieser Studie sind vom Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt ausgewertet worden. Es folgt eine Zusammenfassung der Ergebnisse. 3.1.4. Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (87) Bei der Ausarbeitung der Richtlinie 94/69/EG zur 21. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt war ein B[a]P-Gehalt von 50 ppm von den Mitgliedstaaten als sicher akzeptiert worden. Allerdings kamen die Kommission und die Mitgliedstaaten, wie im Erwägungsgrund 48 erwähnt, in einer Gemeinsamen Erklärung überein, die Lage im Lichte einer Studie über die karzinogenen Eigenschaften von Kohlenteerdestillaten erneut zu überprüfen, die zu jener Zeit im Auftrag der Industrie und in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) erstellt wurde. (88) Diese Studie(25) wurde der Kommission im Januar 1998 zur Verfügung gestellt. Untersucht wurden die karzinogenen Auswirkungen zweier Kreosotprodukte mit einer B[a]P-Konzentration von 10 bzw. 275 ppm, die der Sponsor (Rüttgers-VfT AG, Deutschland) zur Verfügung gestellt hatte. Die Produkte konnten wegen ihrer hohen Viskosität nicht direkt auf die Haut der Mäuse aufgetragen werden, sondern mußten mit Toluol verdünnt werden. Lösungen, die das Produkt in unterschiedlicher Konzentration enthielten und somit unterschiedliche B[a]P-Konzentration aufwiesen, sowie Lösungen aus reinem B[a]P und eine Kontrollsubstanz aus reinem Toluol wurden Gruppen von 62 Mäusen über einen Zeitraum von 78 Wochen auf die Haut aufgetragen (zweimal wöchentlich, 25 µl). Während dieser Zeit wurde beobachtet, ob sich Tumore bildeten, und nach Beendigung der Studie wurden die Versuchstiere gründlich untersucht. (89) Die Kommission übermittelte diese Studie sowie alle weiteren Unterlagen mit wissenschaftlichen und expositionsrelevanten Informationen über Kreosot dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (SCTEE). Der SCTEE wurde aufgefordert festzustellen, ob hinreichende wissenschaftliche Beweise vorliegen, um zu belegen, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm bzw. von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für den Verbraucher ausgeht, und, sofern ein solches Risiko besteht, ob dessen Ausmaß eingeschätzt oder quantifiziert werden kann. Der SCTEE gab am 27. November 1998 seine Stellungnahme ab. (90) Der SCTEE stellt fest, daß die Fraunhofer-Studie gut ausgelegt ist und das karzinogene Potential von Kohlenteerzubereitungen bestätigt. Infolge des genotoxischen Potentials von PAH, einschließlich B[a]P, gibt es keine Schwellenkonzentration für die Karzinogenität. Die Studie zeigt, daß zwischen dem B[a]P-Gehalt der verabreichten Zubereitungen und der Zahl der Versuchstiere mit Tumorbildung eine lineare Dosis-Wirkung-Beziehung besteht. Bei beiden Zubereitungen ist das Potential zum Auslösen von Hauttumoren fünfmal höher als bei reinem B[a]P, was vermutlich auf das Vorhandensein weiterer karzinogener Stoffe im Kreosot zurückzuführen ist. Aus der Studie geht hervor, daß Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 50 ppm eine signifikante Inzidenz von Hautkrebs bei Mäusen auslöst. (91) Es liegen keine hinreichenden Daten vor, um von einer Studie, bei der Mäusen ein Produkt auf die Haut aufgetragen wurde, eindeutige Rückschlüsse auf die Exposition von Menschen zu ziehen. Bei der Übertragung von Daten über das Auslösen von Hautkrebs von der Maus auf den Menschen spielen eine Reihe unbekannter Faktoren eine Rolle, so daß es schwierig ist, Daten über das Krebspotential bei Mäusen zur Einschätzung des Krebsrisikos beim Menschen unmittelbar heranzuziehen. Die Morphologie und Physiologie der Haut, ihre Stoffwechselaktivierung bzw. -inaktivierung sowie Reparaturprozesse beeinflussen die artenabhängige Sensibilität gegenüber den karzinogenen Wirkstoffen von Kreosot bei der Exposition über die Haut. Eine wissenschaftlich fundierte Bewertung des Krebsrisikos, z. B. für die Exposition von Kindern, die beim Spielen Hautkontakt mit Holz haben, das mit Kreosot imprägniert wurde, ist daher auch unter Heranziehung aller verfügbaren wissenschaftlichen Informationen schwierig. (92) Aus den Daten der Fraunhofer-Studie errechnete der SCTEE für die karzinogene Wirkung einen T25-Wert für reines B[a]P von 13 µg pro kg Körpergewicht und Tag. Der T25-Wert bezeichnet die chronische Tagesdosis pro kg Körpergewicht, bei der 25 % der Versuchstiere während des Zeitraumes, der der artenspezifischen Durchschnittslebenserwartung entspricht, an einer bestimmten Stelle in ihrem Gewebe Tumore entwickeln. Bei den getesteten Kreosotformulierungen lag die karzinogene Wirkung insgesamt fünfmal höher (2,7 µg pro kg Körpergewicht und Tag). (93) Sollten die von Deutschland angegebenen geschätzten Werte für das Szenario "spielende Kinder" (2,62 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag) annähernd der tatsächlichen Exposition entsprechen, läge das Krebsrisiko bei lebenslanger Exposition bei 2,52 × 10-4 und wäre damit eindeutig besorgniserregend. Bei einer täglichen Exposition während eines Zeitraums von 10 von 70 Jahren (niederländisches Modell) läge das Krebsrisiko bei 3,6 × 10-5, bei einer täglichen Exposition während eines Zeitraums von 5 von 70 Jahren (deutsches Modell) dagegen bei 1,8 × 10-5. Wenn man von den Expositionswerten ausgeht, die von der niederländischen Regierung (2 ng pro kg Körpergewicht und Tag) bzw. in der im Auftrag der Kommission für den schwedischen Fall erstellten Studie (0,85 bzw. 1,7 ng pro kg Körpergewicht und Tag) errechnet wurden, fällt das Risiko entsprechend geringer aus. (94) Geht man hinsichtlich des durch Kreosot bedingten Hautkrebsrisikos von der vom SCTEE auf der Basis der neuesten Studie abgeleiteten Dosis-Wirkung-Beziehung aus, so liegt das Risiko gemäß dem von Deutschland gewählten Expositionsmodell um mehrere Größenordnungen unter dem von Deutschland geschätzten Wert. Das Risiko liegt jedoch nach dem gewählten Expositionsmodell entweder geringfügig oder deutlich über dem Wert von 1 × 10-5, den die Weltgesundheitsorgan als zulässigen Risikowert für genotoxische Karzinogene vorgeschlagen hat. (95) Der SCTEE weist ferner darauf hin, daß der Wert von 2 ng B[a]P pro kg Körpergewicht und Tag, also das Worst-Case-Szenario für die B[a]P-Exposition beim Spielen auf mit Kreosot behandeltem Holz, mit den Schätzungen für die B[a]P-Aufnahme durch Verzehr von Lebensmitteln verglichen werden muß. Die jährliche B[a]P-Aufnahme durch Verzehr von Lebensmitteln wird auf 0,3-1,6 mg geschätzt; bei einem Menschen mit einem Körpergewicht von 70 kg entspräche dies einer täglichen Exposition von 12-63 ng/kg (d. h. deutlich höher als die Exposition über die Haut). (96) Insgesamt kommt der SCTEE zu folgendem Ergebnis: 1. - In Anbetracht der Genotoxizität von B[a]P und der Ergebnisse der Fraunhofer-Studie (Auftragen einer Kreosotzubereitung auf die Haut) gibt es hinreichende wissenschaftliche Belege dafür, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und/oder von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ein Krebsrisiko für Verbraucher ausgeht. - B[a]P ist ein guter Indikator für die karzinogenen Eigenschaften der getesteten Kreosotzubereitung, weil zwischen der Inzidenz von Krebserkrankungen und der B[a]P-Dosis ein lineares Verhältnis festgestellt wurde. Allerdings erwies sich die karzinogene Wirkung der Kreosotzubereitung als fünfmal höher als auf Grund ihres B[a]P-Gehalts angenommen worden war. 2. - Auf Grund der vorliegenden Informationen ist selbst bei Berücksichtigung der erheblichen Unsicherheiten bei der Bewertung der Risiken, denen Kinder ausgesetzt sind, die mit Holz in Berührung kommen, das mit Kreosot behandelt wurde, festzustellen, daß der Umfang des Risikos eindeutig Anlaß zur Besorgnis bietet. Allerdings liegt der höchste geschätzte Expositionswert sechs- bis dreißigmal unter den Werten für die B[a]P-Exposition Erwachsener durch Lebensmittel. - Um ein klareres Bild von der Expositionslage zu erhalten, müßte man eine reale Studie zur Stoffmassenbilanz in exponierten Kindern durchführen. Die Durchführung einer solchen Studie wäre nicht nur sehr kompliziert und ressourcenintensiv, sie würde auch ethische Fragen aufwerfen. 3.1.5. Gesamtbewertung (97) Deutschland hat nicht behauptet, und es konnte auch nicht durch weitere Forschungsarbeiten nachgewiesen werden, daß es sich hinsichtlich der allgemeinen Umweltverschmutzung durch PAH oder der Exposition von Mensch und Umwelt durch PAH, die bei der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz freigesetzt werden, in einer besonderen Situation befindet, oder daß eine Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG in Deutschland eine solche Situation herbeiführen würde. (98) Der Kommission wurden jedoch im Rahmen ähnlicher Anträge der Niederlande, Schwedens und Dänemarks auf Ausnahmeregelungen gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zur Richtlinie 94/60/EG weitere Informationen vorgelegt; hinzu kommen neue wissenschaftliche Erkenntnisse aus einer umfangreichen Studie, die nach Annahme der Gemeinschaftsrichtlinie durchgeführt wurde. (99) Auf Grundlage der neuesten experimentellen Daten ist der SCTEE zu der Einschätzung gelangt, daß von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm und von mit solchem Kreosot behandelten Holz ein Krebsrisiko für den Menschen ausgeht. Wie groß dieses Risiko ist, läßt sich nicht genau einschätzen. Unter Berücksichtigung bestehender Unsicherheiten hinsichtlich der Exposition ist die Kommission der Auffassung, daß Maßnahmen, die darauf abzielen, die Wahrscheinlichkeit einer längeren Kreosotexposition über die Haut - entweder durch direkten Kontakt mit Kreosot oder durch Kontakt mit kreosotbehandeltem Holz - zu reduzieren, nach dem Vorsorgeprinzip gerechtfertigt sind. (100) In den Rechtsvorschriften, die Deutschland der Kommission notifiziert hat, ist der allgemeine Grundsatz der Proportionalität gewahrt, daß heißt, daß die Maßnahmen über das zur Verwirklichung des legitimen Zieles Geeignete und Notwendige offensichtlich nicht hinausgehen, da in diesen Rechtsvorschriften die Möglichkeit vorgesehen ist, Kreosot und kreosothaltige Produkte zu verwenden, wenn dies mit den Erfordernissen des Gesundheits- und des Umweltschutzes vereinbar ist. (101) Im Einklang mit Artikel 95 Absatz 7 EG-Vertrag überprüft die Kommission zur Zeit, ob es angemessen ist, die in der Richtlinie 94/60/EG enthaltenen Bestimmungen über Kreosot an den technischen Fortschritt anzupassen. Außerdem wird sich die Kommission im Rahmen der Überprüfungen gemäß Artikel 16 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten(26) mit der Verwendung von Kreosot beschäftigen. Dies wird in einem zeitlichen Rahmen geschehen, der im Einklang mit dem Prüfungszeitplan dieser Richtlinie steht, wobei die dabei eventuell festzulegenden Prioritäten zu berücksichtigen sind. Ein laufendes Forschungsvorhaben unter dem Vierten Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung untersucht ferner die Produktionskette von mit Kreosot behandelten Pfählen und deren Verhalten bis zum Ende der Gebrauchsdauer(27). 3.2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung (102) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet zu prüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter "Nichtdiskriminierung" zu verstehen, daß vergleichbare Situationen nicht unterschiedliche und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden. (103) Die Beschränkungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung kreosothaltiger Produkte richten sich nach deren B[a]P-Gehalt: 5, 50 oder 500 ppm. Die Beschränkungen gelten unterschiedslos für alle Produkte, unabhängig davon, ob sie in Deutschland hergestellt oder eingeführt wurden. Dasselbe gilt für mit kreosothaltigen Zubereitungen behandeltes Holz. Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß es keinerlei Anzeichen für eine mögliche Verwendung der deutschen Rechtsvorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gibt. 3.3. Keine verschleierte Beschränkung des Handels (104) Restriktivere nationale Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Produkten abweichen, stellen normalerweise ein Handelshemmnis dar, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden können. Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, daß unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen. (105) Die Kommission hat eine Studie(28) in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb zu analysieren, die sich ergeben würden, sofern Deutschland seine strengeren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehielte. Die Studie untersuchte alle verfügbaren Informationen zu Volumen und Wert des Handels mit anderen betroffenen Mitgliedstaaten, das Interesse, das Deutschland daran haben könnte, mit Hilfe der nationalen Bestimmungen im Inland Ersatzstoffe zu fördern, und das Interesse, das Deutschland daran haben könnte, mit Hilfe der nationalen Bestimmungen Alternativen zu mit Kreosot behandeltem Holz zu fördern. Zu diesem Zweck wurden Vertreter der deutschen Aufsichtsbehörden, der Industrie und der einschlägigen Industrieverbände befragt. (106) Nach Angaben der Studie importiert Deutschland das gesamte für den Inlandsverbrauch bestimmte Kreosot (etwa 6000 t). Andererseits wird die gesamte Produktion des einzigen deutschen Kreosotherstellers exportiert (30000 t, größtenteils in die USA). Allerdings ist zu berücksichtigen, daß die Ausfuhr von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm nur in Länder erlaubt ist, die aufgrund ihrer klimatischen Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz stellen. Das heißt, daß in der Praxis für Ausfuhren dieselben Einschränkungen gel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.