Europäische Union

1999/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3425) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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ten wie für den Inlandsmarkt. Daraus folgt, daß die nationalen Rechtsvorschriften über Kreosot keinen Versuch darstellen, den Inlandsmarkt durch Schaffung von Einfuhrbeschränkungen bei gleichzeitiger Genehmigung uneingeschränkter Ausfuhren zu schützen. Deutschland importiert offensichtlich auch mit Kreosot behandeltes Holz; genaue Zahlen waren allerdings nicht verfügbar. (107) Neuere, hochwertigere Biozide zur Holzbehandlung (beispielsweise Metallsalze oder Borate) können Kreosot ersetzen. Diese Produkte werden in ähnlicher Weise in Deutschland hergestellt und nach Deutschland eingeführt wie Kreosot. (108) Es wurde bereits festgestellt, daß die Auswirkungen der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz auf die menschliche Gesundheit Grund zur Besorgnis bereiten. Das heißt, das wahre Ziel der Beibehaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist der Schutz der Gesundheit und nicht etwa die verschleierte Beschränkung des Handels. (109) Insgesamt gibt es nach Ansicht der Kommission daher keine Anzeichen dafür, daß die deutschen Verordnungen über Kreosot eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. 3.4. Keine Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes (110) Diese in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 enthaltene Voraussetzung ist neu, das heißt, sie war im Text von ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nicht enthalten. Die Auslegung dieser Bedingung darf nicht dazu führen, daß die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme, von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. Jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten läßt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag nicht zur Nutzlosigkeit degradiert wird, ist das Konzept des Behinderns des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahingehend zu interpretieren, daß in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen. (111) Nach Angaben Deutschlands können die Auswirkungen der weitergehenden deutschen Beschränkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes aus folgenden Gründen als geringfügig eingestuft werden: - Teeröle fallen als Nebenprodukte in der Kokereiindustrie unvermeidlich an und sind von geringem wirtschaftlichen Wert. Größere Erzeuger gibt es in Deutschland und im Vereinigten Königreich. - Hauptbetroffener der weitergehenden nationalen Vorschriften ist daher die deutsche Teerölindustrie, was deutlich zeigt, daß die nationalen Regelungen nicht als Mittel zur wirtschaftlichen Diskriminierung oder zur verschleierten Beschränkung des Handels erlassen wurden. (112) Deutschland erklärt außerdem, daß es keine Maßnahme gibt, die das Funktionieren des Binnenmarktes weniger beeinträchtigt und vergleichbar wirksam wäre. (113) Der von ERM(29) erstellten Studie zufolge läßt sich die Lage der europäischen Kreosothersteller wie folgt beschreiben: - Kreosot wird als Nebenprodukt gewonnen und nicht als Hauptprodukt hergestellt. - Die Produktion übersteigt deutlich den Verbrauch. - Es gibt nur eine kleine Zahl von Kreosotherstellern. - Die Nachfrage ist rückläufig. (114) In Anbetracht dieses Sachverhaltes sind die Anbieter im allgemeinen bereit, die von ihren Kunden gewünschten Produktspezifikationen einzuhalten (sofern sie dazu technisch in der Lage sind). (115) Kreosothersteller gibt es in Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden, Italien, Spanien und dem Vereinigten Königreich. 90 % des Kreosotverbrauchs entfallen auf die industrielle Holzimprägnierung, die von entsprechend spezialisierten Unternehmen durchgeführt wird. Die übrigen 10 % des Kreosots werden vor allem im Vereinigten Königreich und in Irland von Endverbrauchern verwendet. (116) Gewerbliche Holzimprägnierer behandeln vor allem Holz für Fernmelde- und Strommasten sowie Eisenbahnschwellen. Die Zusammensetzung des Kreosots fällt je nach dem eingesetzten Kohlenteer, dem angewandten Herstellungsverfahren und den Bedürfnissen des Kunden unterschiedlich aus. In der Praxis haben die meisten Großabnehmer hinsichtlich der Siedekurven und der Konzentrationen spezifischer Komponenten im Kreosot ihre eigenen detaillierten Spezifikationen entwickelt. Die meisten, wenn auch nicht alle Hersteller können Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm produzieren. (117) Tabelle 4 gibt einen Überblick über die Situation der Kreosothersteller und ihren Standort; sie zeigt, ob diese Hersteller Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm produzieren können und ob sie bisher Geschäftsbeziehungen mit Deutschland unterhalten. Tabelle 4 Herstellung, Verkauf und Handel mit Kreosot in Europa((Quelle: Vgl. Fußnote 30 und W. D. Betts, Study of the Effects on Trade and Competition of the Retention by The Netherlands of its National Rules in Place of the Rules to be Established by Directive 94/60/EC, Tar Industries Services, Chesterfield (UK), Dezember 1995.)) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (118) Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot sind in Deutschland seit 1991 gesetzlich geregelt. Die wichtigsten Ergebnisse der diesbezüglichen Rechtsvorschriften waren die Eliminierung des Marktes für Anwendungen durch Aufstreichen (private Endverbraucher) und die Einführung von Beschränkungen für gewerbliche Anwendungen (Behandlungsverfahren, Verwendung von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm außer bei zur Ausfuhr bestimmten Bahnschwellen und Leitungsmasten). (119) Der deutsche Kreosotmarkt steht folglich nur Herstellern offen, die in der Lage sind, Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm herzustellen; dadurch wurde der österreichische Kreosothersteller vom deutschen Markt verdrängt. Die meisten Hersteller in den anderen Mitgliedstaaten sind in der Lage, die deutschen Vorschriften einzuhalten. Fast das gesamte im Inland verbrauchte Kreosot wird aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt. Für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm gibt es offenbar nach wie vor einen sehr kleinen Markt (in den nationalen Verordnungen vorgesehene Ausnahmeregelungen für den Export); dieser Markt wird praktisch nicht überwacht. (120) Infolge der Einschränkungen hat sich der Wettbewerb verschärft, und die Gewinnspannen für Kreosotprodukte, die in Deutschland in Verkehr gebracht und verwendet werden sollen, sind geringer geworden. Von dem Marktrückgang ist vor allem und über Gebühr der deutsche Hersteller betroffen, der seine Kreosotproduktion drosseln, sich auf die Exportmärkte konzentrieren und Überschüsse in minderwertigere Produkte wie beispielsweise Rußrohmaterial und Elektrodenpech umwandeln mußte. Bei diesem Sachverhalt sind seit dem Erlaß der Richtlinie 94/60/EG offenbar keine Änderungen eingetreten. (121) Es gibt etwa fünf Unternehmen, die Holz mit Kreosot behandeln (Druckimprägnierung mit Schlußvakuum); dieses Holz wird vor allem für Bahnschwellen und Leitungsmasten verwendet. Wettbewerbsverzerrungen beim Handel mit behandeltem Holz könnten dadurch verursacht werden, daß lediglich mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm behandeltes Holz eingeführt werden darf, während die Ausfuhr von Holz, das mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm behandelt wurde, erlaubt ist. Die Studie weist allerdings darauf hin, daß solches Holz offenbar nur in sehr geringen Mengen ausgeführt wird. (122) Der Markt für Bahnschwellen ist von einem Hoechstwert von 200000 Schwellen pro Jahr in den fünfziger Jahren auf etwa 30000 Schwellen im Jahre 1995 zurückgegangen. Dies ist vor allem darauf zurückzuführen, daß für moderne Eisenbahnlinien, die von Hochgeschwindigkeitszügen befahren werden, verstärkt schwerere Schwellen benötigt werden und folglich an Stelle von Holz Beton verwendet wird. Der Markt für mit Kreosot behandelte Leitungsmasten ist ebenfalls rückläufig, da in allen Anwendungsbereichen (Stromübertragung, Telekommunikation, Landwirtschaft) verstärkt auf Salzbehandlungen zurückgegriffen wird. Eine im Auftrag des Bundesumweltamtes durchgeführte Analyse des deutschen Marktes für behandeltes Holz im Jahre 1992 kam zu dem Ergebnis, daß in Deutschland jährlich etwa 2 Millionen m3 Holz verwendet werden. 750000 m3 werden nach dem Verfahren der Druckimprägnierung mit Salz behandelt; ihr Anteil am gesamten Holzbehandlungsmarkt liegt bei 70-90 %. (123) Der Markt für Holzbehandlungen mit Kreosot war offenbar schon vor der Umsetzung der deutschen Rechtsvorschriften rückläufig; allerdings haben die Rechtsvorschriften den Trend offensichtlich beschleunigt. Den Trend, in den wichtigsten Anwendungsbereichen für behandeltes Holz (Bahnschwellen und Übertragungsmasten) Ersatzstoffe zu verwenden, gab es schon vor der Umsetzung der deutschen Rechtsvorschriften; er wurde somit lediglich verstärkt. (124) Abschließend ist festzustellen, daß die deutschen Regelungen in bezug auf den Handel mit Kreosot einen sowohl vom Volumen als auch vom Wert her kleinen Bereich betreffen, weil die Verwendung von Kreosot bereits effektiv reduziert worden ist. Da sich die nationalen Rechtsvorschriften seit 1991 in Kraft befinden, wird durch die Aufrechterhaltung der nationalen Rechtsvorschriften nach dem Erlaß der Richtlinie 94/60/EG die vorherige Situation, die keine nennenswerten Verzerrungen des Wettbewerbs im Binnenmarkt für behandeltes Holz und Kreosot zu verursachen schien, nicht geändert. (125) Insgesamt gibt es deshalb nach Ansicht der Kommission keine Anzeichen dafür, daß die deutschen Bestimmungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, das Funktionieren des Binnenmarktes in Relation zu den angestrebten Zielen unverhältnismäßig behindern. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (126) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die von Deutschland gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 notifizierten und gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag geprüften Bestimmungen betreffend die Verwendung von Kreosot - die formalen Anforderungen der obengenannten Rechtsvorschriften erfuellen und somit in der Sache zu prüfen sind, - als durch wichtige Erfordernisse in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt angesehen werden können, - weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und auch das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unverhältnismäßig behindern. (127) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die notifizierten nationalen Bestimmungen gebilligt werden können - HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die das Inverkehrbringen und die Verwendung von Teerölen betreffenden Bestimmungen der Chemikalien-Verbotsverordnung, § 1 in Verbindung mit dem Anhang zu § 1 Abschnitt 17, und der Gefahrstoffverordnung, § 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 15 und § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 13, in der am 4. Juli 1995 notifizierten Fassung werden gebilligt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 26. Oktober 1999. Für die Kommission Erkki LIIKANEN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201. (2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18. (3) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 1. (4) J. M. Holland, E. L. Frome, Advances in Modern Environmental Toxicology, Vol. VI, Applied Toxicology of Petroleum Hydrocarbons, hg. MacFarland und andere, Princeton Scientific Publishers 1984. (5) Environmental Resources Management, Scientific Evaluation of the German Request for Derogation from Provisions of Council Directive 94/60/EC Concerning Creosote, Abschlußbericht, 24. April 1996. (6) G. Grimmer, Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing The Netherlands to retain its National Laws on Creosote in Place of Council Directive 94/60/EC. Abschlußbericht, Biochemisches Institut für Umweltcarcinogene, Großhansdorf (Deutschland), Dezember 1995. Dr. P. M. Sorgo, Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing Denmark to Retain its National Laws on Creosote, Abschlußbericht, November 1996. WS Atkins International Ltd., Study on the Justification in Scientific Terms of Allowing Sweden to Retain its National Laws on Creosote in Place of Council Diretive 94/60/EC, Abschlußbericht, August 1997. (7) Fraunhofer-Institut für Toxikologie und Aerosolforschung, Dermal Carcinogenicity Study of two Coal Tar Products (CTP) by Chronic Epicutaneous Application in Male CD-1 Mice (78 Weeks), Abschlußbericht, Hannover, Oktober 1997. (8) S. Karlehagen und andere, Cancer Incidence Among Creosote-Exposed Workers, Scand. J. Work Environ. Health, 1992/18, S. 26. (9) IARC, Monograph on the Evaluation of Carcinogenic Risk to Humans, Vol. 35, Polynuclear Aromatic Compounds, Part 4, Bitumen, Coal Tars and Derived Products, Shale Soils and Soots, Lyon, 1985. (10) Vgl. Fußnote 4. (11) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1. (12) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57. (13) ABl. L 381 vom 31.12.1994, S. 1. (14) Anmerkung M des Vorwortes zum Anhang I der Richtlinie 67/548/EWG des Rates gilt für Kreosot. (15) Van Rooij, J. G. M., und andere, Absorption of Polycyclic Aromatic Hydrocarbons Through Human Skin: Differences between Anatomical Sites and Individuals, J. Tox. Environ. Health, 38, 1993, S. 355. (16) Van Rooij, J. G. M., Dermal Exposure to Polycyclic Aromatic Hydrocarbons Among Workers, Thesis ISBN 90-9007080-X, Nijmegen 1993. (17) S. Holmroos, Analys av kreosotstolpar i Simlångsdalen efter 40 års exponering i fält. Rapport nr. M205-252.092. Älvkarleby: Vattenfall Utveckling. 1994. (18) L. L. Ingram und andere, Migration of Creosote and Its Components from Treated Piling Sections in a Marine Environment, Proc. Ann. Meet. Am. Wood Preserv. Assoc. 78, 1982, S. 120. Vgl. auch die Fußnoten 8 und 13. (19) Vgl. Fußnote 8. (20) Vgl. Fußnote 4. (21) Vgl. Fußnote 4. (22) J. Jakob, G. Grimmer, A. Hildebrandt, Trends in Environmental Pollution by PAH in Germany during the Period 1985-1995, veröffentlicht in Polycyclic Aromatic Compounds (1996). (23) Vgl. Fußnote 5. (24) Vgl. Fußnote 7. (25) Vgl. Fußnote 7. (26) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (27) Forschungsvertrag FAIR5-CT98-3933 (Viertes FTE-Rahmenprogramm), Integrating the processes involved in the production of creosoted utility poles. (28) Environmental Resources Management, Trade and Competition Assessment of the German and Danish Request for Derogations on the Marketing and Use of Creosote, Abschlußbericht, Juni 1996. (29) Vgl. Fußnote 30.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.