Europäische Union

1999/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3425) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0833. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

eine Zusammenstellung von Daten zur Beschaffenheit, Verfügbarkeit und Anwendung alternativer Holzschutzmittel einschließlich ihrer toxischen und ökotoxischen Effekte. Für eine Prüfung der Rechtfertigung des Antrags reichten diese Informationen jedoch nicht aus. (33) Um zu prüfen, ob die deutschen nationalen Bestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von mit Kreosot behandeltem Holz tatsächlich notwendig und im Hinblick auf das zu erreichende Ziel angemessen sind, gab die Kommission bei einem unabhängigen Beratungsunternehmen eine Studie in Auftrag, die den Stand der Umweltverschmutzung durch Kreosot in Deutschland untersuchen sollte(5). Ferner wurden die Ergebnisse dreier weiterer Studien(6), die die Kommission im Zusammenhang mit ähnlichen Mitteilungen anderer Staaten in Auftrag gegeben hatte, zur Bewertung der deutschen Mitteilung herangezogen. (34) In Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 geschaffenen zeitlichen Rahmens, der in ex-Artikel 100a Absatz 4, nach dem die deutsche Mitteilung erfolgte, nicht vorgesehen war, sind diese Anstrengungen der Kommission, weitere Belege für eine Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der deutschen nationalen Bestimmungen zu finden, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse gerechtfertigt sind, muß die Kommission von den vom Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen angeführten Gründen ausgehen. Das heißt, daß nach den Bestimmungen des Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, die Verantwortung hat nachzuweisen, daß diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Bei dem Verfahren gemäß Artikel 95 hat sich die Kommission normalerweise darauf zu beschränken, die Relevanz der vom antragstellenden Mitgliedstaat eingereichten Belege zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungen zu suchen. (35) In bezug auf die Auswirkungen von Kreosot auf die menschliche Gesundheit, insbesondere sein karzinogenes Potential, war keine der obengenannten Studien definitiv schlüssig, weil eine speziell angelegte Langzeitstudie zur Karzinogenität noch nicht abgeschlossen war. Diese Studie(7) wurde der Kommission Anfang 1998 übermittelt. Die Ergebnisse aller Studien werden im folgenden dargelegt. Ferner wurden alle Studien dem Wissenschaftlichen Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt zugänglich gemacht, der am 27. November 1998 zu den von Kreosot bzw. mit Kreosot behandeltem Holz ausgehenden Krebsrisiken für den Verbraucher eine erste Stellungnahme abgab. Diese Stellungnahme wurde am 4. März 1999 revidiert. 3.1. Rechtfertigung auf Grund wichtiger Erfordernisse 3.1.1. Kreosot - allgemeine Informationen (36) Kreosot ist ein komplexes Gemisch von über 200 chemischen Verbindungen, zumeist aromatischen Kohlenwasserstoffen, aber auch Phenolverbindungen sowie stickstoff- und schwefelhaltigen aromatischen Verbindungen. Es ist ein mittelschweres Kohlenteerdestillat (Siedepunkt etwa 200-400 °C). (37) Kreosot kann über 30 verschiedene polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAH) enthalten. Der PAH-Gesamtgehalt kann 85 % erreichen. Die wichtigsten PAH sind: - Acenaphthen - Naphtalin - Phenanthren - Anthracen - Fluoren - Fluoranthen - Chrysen - Triphenylen - Benzo[a]anthracen - Benzo[b]fluoranthen - Benzo[k]fluoranthen - Benzo[a]pyren (38) Benzo[a]pyren (B[a]P) ist einer der am gründlichsten erforschten PAH. Der B[a]P-Gehalt wird bei der Einstufung als Indikator bzw. als Marker verwendet und ist an sich noch kein Indiz für den PAH-Gesamtgehalt von Kreosot. Je nach Art des verwendeten Kreosots kann die B[a]P-Massenkonzentration zwischen 0,003 % und 0,3 % schwanken (30 bis 3000 ppm). Durch verfeinerte Destillation von Kohlenteer und durch eine entsprechende Auswahl der Fraktionen kann ein niedrigerer B[a]P- bzw. Phenolgehalt erreicht werden. Das Western European Institute for Wood Preservation hat mehrere Industrienormen entwickelt, die sich hauptsächlich durch verschiedene Werte für den Gehalt an bestimmten Destillationsfraktionen und, was in diesem Zusammenhang besonders wichtig ist, andere Werte für den B[a]P-Gehalt unterscheiden. Die für die Einstufungsnormen wichtigen Grenzwerte liegen bei 500 ppm und 50 ppm. (39) Sowohl die physikalischen als auch die chemischen Eigenschaften von Kreosot können für bestimmte Verwendungszwecke oder aus Umwelterwägungen verändert werden. Durch Beifügung von Komponenten mit niedrigerem Siedepunkt kann ein Produkt mit geringerer Viskosität hergestellt werden, das zum Auftragen mit dem Pinsel besser geeignet ist. Dieses Produkt ist auch unter der Bezeichnung Karbolineum bekannt. In der Richtlinie 94/60/EG wird keine entsprechende Unterscheidung getroffen: dort werden eine ganze Reihe von Kohleteerdestillaten, die jeweils mit Namen, EINECS- und CAS-Nummern bezeichnet werden, aufgezählt und gleich behandelt. (40) Kreosot wird hauptsächlich und fast ausschließlich als Holzschutzmittel verwendet. Großtechnische industrielle und gewerbliche Anwendungen überwiegen deutlich: Eisenbahnschwellen, Strommasten, Wasserbau (Schutz von Uferbefestigungen), Landwirtschaft und Obstbau. Kreosot und verwandte Produkte werden auch von Einzelverbrauchern zur Holzimprägnierung verwendet. (41) Die wichtigsten Eigenschaften von Kreosot sind: - sehr guter Schutz gegen Pilzbefall, - sehr guter Schutz gegen Insektenbefall, - Langzeitwirkung, - Resistenz gegenüber Auslaugung und Verwitterung. (42) Kreosot wird in äußerst geringen Mengen auch in Arzneimitteln zur Behandlung bestimmter Hauterkrankungen, beispielsweise der Psoriasis, verwendet. Zur Toxizität von Kreosot Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit (43) Obwohl Kreosot seit über hundert Jahren als Holzschutzmittel verwendet wird, gibt es nur wenige veröffentlichte Daten zu den Auswirkungen einer anhaltenden Kreosotexposition auf den Menschen. Viele der vorliegenden Studien sind ziemlich alt und entsprechen hinsichtlich der Dokumentation nicht immer den heutigen Anforderungen. (44) Die Exposition kann durch Einatmen, Einnehmen oder durch Berührung mit der Haut erfolgen. Eingenommenes Kreosot wird als geringfügig bis moderat giftig eingestuft. Die meisten in Tierversuchen festgestellten Auswirkungen und alle epidemiologischen Studien am Menschen wurden mit Hautkontakten in Verbindung gebracht. (45) Eine verstärkte Lichtempfindlichkeit der Haut unter Einwirkung von Kohlenteer wird von mehreren Verfassern beschrieben. Reizungen, Pechwarzen, Hautverfärbungen und Risse in der Haut wurden bei Arbeitern festgestellt, die mit Kreosot in Berührung kamen. Die aktuellste Studie über Arbeiter in Schweden und Norwegen, die einer Exposition gegenüber Kreosot ausgesetzt waren, wurde 1992 veröffentlicht(8). In der Studie wurden Arbeiter untersucht, die Kreosot zwischen 1950 und 1975 ausgesetzt waren. Die Forscher stellten fest, daß die Gesamtzahl der Krebsfälle etwas geringer ausfiel als erwartet, und verzeichneten ein verstärktes Risiko in bezug auf Haut- und Lippenkrebs sowie Nicht-Hodgkin-Lymphome. Allerdings ist die Zusammensetzung des Kreosots nicht dokumentiert, und die Verfasser gelangen zu der Schlußfolgerung, daß die geringe Zahl von Fällen keine gültigen Schlußfolgerungen zuläßt. Die Zunahme kann sowohl auf die Einwirkung von Kreosot als auch auf die Einwirkung von Sonnenlicht zurückzuführen sein. In einer anderen Studie(9) wurde bei Ziegeleiarbeitern, die in den Jahren 1911-1938 mit Kreosot in Berührung kamen, ein verstärktes Mortalitätsrisiko auf Grund von Skrotalkrebs festgestellt. Auch hier ist weder der B[a]P-Gehalt des Kreosots noch eine genaue Dosis-Wirkungsbeziehung bekannt. (46) Vor allem auf Grund eines Tierversuchs, in dem regelmäßig Lösungen von B[a]P in Aceton auf die Haut von Mäusen aufgetragen wurden(10), hat das Internationale Krebsforschungszentrum (IARC) Kreosot als humanes Karzinogen der Gruppe 2A eingestuft. Nach Auffassung des IARC ist wie für andere in diese Gruppe eingestufte Stoffe hinreichend nachgewiesen, daß Kreosot bei Tieren krebserregend ist, und daß es gewisse Hinweise aus epidemiologischen Studien gibt, die die Schlußfolgerung zulassen, daß Kreosot beim Menschen krebserregend wirken kann. Nennenswerte neue Nachweise aus jüngeren Untersuchungen, die dieses Ergebnis beeinflussen könnten, gibt es nicht. (47) Experten aus den Mitgliedstaaten haben im Rahmen der Richtlinie 67/548/EWG des Rates(11) vom 27. Juni 1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/33/EG(12), während mehrerer Jahre die Frage der Einstufung von Kreosot, anderen Kohleteerdestillaten sowie weiteren sogenannten komplexen Stoffen geprüft. In der Richtlinie 94/69/EG(13) der Kommission zur 21. Anpassung an den technischen Fortschritt werden Kreosot und einige andere Kohlenteerdestillate - im wesentlichen gestützt auf dieselben Daten, die auch vom IARC herangezogen worden waren - als Karzinogene der Kategorie 2 eingestuft, die mit dem Gefahrensatz R 45, "Kann Krebs verursachen", zu kennzeichnen sind. Eine Einstufung als Karzinogen ist jedoch nicht notwendig, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Stoff eine B[a]P-Massenkonzentration(14) von weniger als 0,005 % (= 50 ppm) enthält. Dies ist ein Unterschied zur IARC-Einstufung, die ohne nähere Angaben zum B[a]P-Gehalt anwendbar ist. (48) Der Grenzwert von 50 ppm für die B[a]P-Konzentration zum Zwecke der Einstufung in gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften mit dem Ziel, zwischen karzinogenen und nicht karzinogenen Kohlenteerdestillaten zu unterscheiden, war von den Mitgliedstaaten in der Arbeitsgruppe für die Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt nur unter der Bedingung einer gemeinsamen Erklärung der Kommission und der Mitgliedstaaten akzeptiert worden. In dieser Erklärung heißt es, die Lage werde erneut geprüft, sobald die obenerwähnte wissenschaftliche Studie des Fraunhofer-Instituts, die von der Industrie in Zusammenarbeit mit dem Internationalen Krebsforschungszentrum (IARC) in Auftrag gegeben worden war und sich damals in Arbeit befand, vorliege. Es muß festgestellt werden, daß 1994 keine experimentellen Daten zur Verfügung standen, um nachzuweisen, ob Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm karzinogen ist oder nicht. Dies hat sich seitdem geändert und die Ergebnisse der Fraunhofer-Studie werden weiter unten dargelegt. (49) Über die Toxikokinetik von Kreosot bei Menschen oder Versuchstieren ist nur wenig bekannt. Nur in Studien aus jüngster Zeit ist die quantitative PAH-Absorption über die Haut untersucht worden, und zwar durch Messung ausgeschiedener Metaboliten von Pyren(15). Die Ergebnisse deuten darauf hin, daß der Absorptionsgrad zwischen einzelnen Individuen sowie zwischen verschiedenen Kontaktstellen beim selben Individuum erheblich variiert. In einer gesonderten Studie(16) wurde die Absorption verschiedener PAH-Verbindungen über die Haut gemessen. PAH mit höherem Molekulargewicht als Pyren, beispielsweise B[a]P, wurden langsamer absorbiert. Schätzungen der B[a]P-Aufnahme, die sich auf Pyren-Marker stützen, führen also zu einer Überbewertung und sind folglich als konservativ einzustufen. (50) Alle in Tierversuchen oder epidemiologischen Untersuchungen beim Menschen beobachteten Auswirkungen beruhen auf einer hochdosierten chronischen Exposition. In der Fachliteratur gibt es keine Beispiele für Berichte über Fälle von Hautkrebs (oder andere Krebsarten), die auf eine Kreosotexposition außerhalb des Arbeitsumfeldes zurückgeführt werden könnten. (51) Eine Exposition von Verbrauchern kann bei der Verwendung von kreosot- oder karbolineumhaltigen Zubereitungen zur Holzimprägnierung durch Auftragen mit dem Pinsel (über Hautkontakte oder Einatmung) zustande kommen oder durch Verwendung behandelten Holzes (z. B. bei Erwachsenen beim Bau von Zäunen oder anderen Holzkonstruktionen für den privaten Gebrauch, bei Kindern durch Spielen an Geräten aus behandeltem Holz). Zur Kreosotexposition von Verbrauchern - unmittelbar durch Verwendung des Produktes oder mittelbar durch Berührung mit Holz, das mit Kreosot behandelt worden ist - liegen keine Meßwerte vor. In den Studien sind verschiedene Modelle und Berechnungen der Exposition entwickelt worden, auf die weiter unten näher eingegangen wird. Umweltauswirkungen (52) Berichte über eine kreosotbedingte Umweltkontaminierung liegen aus einer Reihe von Ländern vor; häufig wurde diese durch alte Holzverarbeitungsanlagen verursacht. Die meisten Informationen über die Umweltauswirkungen von Kreosot stammen aus Berichten über Industrieunfälle, bei denen Kreosot freigesetzt wurde, und über die Kontaminierung durch stillgelegte Anlagen, in denen Kreosot verarbeitet worden war. Die Umweltkontaminierung wurde durch eine Analyse ausgewählter PAH-Verbindungen verfolgt, zu denen insbesondere B[a]P zählt. (53) Kreosot ist giftig für bestimmte Organismen im Boden und hochgiftig für Wasserorganismen (wobei die 96h LC-50-Werte oft bei weniger als 1 mg/l liegen). Viele seiner Bestandteile sind bioakkumulierend. (54) Die wichtigsten Merkmale der PAH in der Umwelt sind: - PAH binden sich fest an organischen Substanzen im Boden. - PAH werden im Boden oder in anderen Umweltmedien im allgemeinen nur langsam abgebaut. Kreosotrückstände können viele Jahre in der Umwelt fortbestehen (mehr als 20-30 Jahre). - Die wichtigsten Abbauprozesse sind Photodegradation (unter Einwirkung des Sonnenlichtes) und mikrobieller Abbau (durch bestimmte Bakterien). Mikrobieller Abbau kann unter aeroben und anaeroben Bedingungen stattfinden. PAH-Verbindungen mit vier oder mehr Ringen sind unter Umständen nur schwer abbaubar. - PAH, die in Gewässer gelangen, gehen schnell in die Sedimente über. - In Gewässern werden die PAH mit niedrigem Molekulargewicht zumeist mikrobiell entfernt, die Verbindungen mit höherem Molekulargewicht dagegen durch Photooxidation und Sedimentierung. Der mikrobielle Abbau der leichter wasserlöslichen PAH erfolgt unter aeroben und anaeroben Bedingungen. Die Bioakkumulation von PAH-Bestandteilen bei aquatischen Arten ist nachgewiesen. (55) PAH-Emissionen in Luft, Wasser und Boden können während der Imprägnierung ebenso auftreten wie bei der Lagerung am Ort der Imprägnierung und bei der Verwendung von behandeltem Holz. Die PAH, die in den einzelnen Umweltmedien nachgewiesen werden, stammen jedoch aus ganz verschiedenen Quellen (alle Verbrennungsprozesse, Verkehr usw.), und es ist oft schwierig, nachgewiesene Konzentrationen auf eine bestimmte Quelle, beispielsweise mit Kreosot behandeltes Holz, zurückzuführen. (56) Eine schwedische Studie(17) hat gezeigt, daß mit Kreosot imprägnierte Pfähle nach 40 Jahren im Boden einen Teil der im Kreosot enthaltenen Bestandteile verloren hatten, vor allem diejenigen mit dem niedrigsten Siedepunkt (< 270 °C). Der Teil der Pfähle über dem Erdboden hatte am meisten verloren. Allerdings war die Mobilität der ausgelaugten Verbindungen sehr gering, da sie nur in Bodenproben in umittelbarer Nähe der Pfähle nachgewiesen werden konnten. Dies steht im Einklang mit der Beobachtung, daß die Mobilität von PAH im Boden, gerade weil PAH von organischer Materie so stark absorbiert wird, extrem niedrig ist. (57) Erhöhte PAH-Werte in Gewässern werden oft auf die Präsenz von mit Kreosot behandeltem Holz zurückgeführt. Die Migration von Kreosot-Bestandteilen aus behandeltem Holz ins Wasser, die in Süßwasser ausgeprägter ist als in Meerwasser, ist durch zahlreiche Studien nachgewiesen. Im Meerwasser scheint die Migration geringer auszufallen; die in einer Studie untersuchten Pfähle enthielten nach 10 Jahren im Meer noch 93 % ihrer ursprünglichen Kreosotverbindungen(18). Die Verschmutzung von Sedimenten durch aus Uferschutzeinrichtungen ausgelaugtes Kreosot ist in den Niederlanden(19) und auch in Studien zur Verschmutzung durch ehemalige Imprägnierungsanlagen dokumentiert worden. (58) Ebenso wie für die Exposition des Menschen gibt es zur kreosotbedingten Umweltverschmutzung durch PAH nur wenige gemessene Daten. 3.1.2. Der Standpunkt Deutschlands (59) Deutschland begründet seinen Antrag auf Beibehaltung der restriktiveren nationalen Bestimmungen an Stelle der Richtlinie 94/60/EG ausschließlich mit der Behauptung, das durch die Gemeinschaftsbestimmungen gewährleistete Gesundheitsschutzniveau sei - insbesondere hinsichtlich der Gesundheitsrisiken für Verbraucher - unzureichend. Deutschland teilt nicht die anläßlich der Ausarbeitung der Richtlinie 94/69/EG zur 21. Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG an den technischen Fortschritt getroffene Beurteilung, der zufolge die mit der Verwendung von Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm bzw. von mit solchem Kreosot behandeltem Holz einhergehenden Risiken äußerst gering sind; dieser Richtlinie gemäß brauchen Kohlenteerdestillate, deren B[a]P-Konzentration unter dem Grenzwert von 50 ppm liegt, nicht als Karzinogene eingestuft zu werden. Deutschland führt zur Begründung seiner Auffassung eine 1984 veröffentlichte Studie(20) an, in der die Ergebnisse mit B[a]P durchgeführter Karzinogenitätstests dargelegt werden. (60) Nach Auffassung Deutschlands sind die strengeren nationalen Vorschriften wegen des hohen karzinogenen Potentials von Teerölen erforderlich. Eine Reduzierung des Schutzniveaus, wie sie in der Richtlinie 94/60/EG vorgesehen ist, würde für die Bevölkerung ein unannehmbares zusätzliches Krebsrisiko nach sich ziehen. (61) Abhängig von der Herkunft und vom Herstellungsverfahren variiert das krebserzeugende Potential von Teerölen. Eine Einzelprüfung der krebserzeugenden Wirkung jeder einzelnen Teerölkomponente ist in der Praxis nicht durchführbar. Um dennoch Aussagen zur Wirkung treffen zu können, hat die MAK-Kommission eine umfangreiche Auswertung des vorhandenen Datenmaterials vorgenommen und festgestellt, daß - B[a]P als Bezugssubstanz zur Abschätzung der krebserzeugenden Wirkung herangezogen werden kann und - die krebserzeugende Wirkung von Teerölen um den Faktor 7 bis 20 über der von B[a]P bei Zugrundelegung jeweils gleicher B[a]P-Konzentrationen liegt. (62) Deutschland stimmt daher der Ansicht zu, daß die Abschätzung der Wirkstärke aus praktischen Gründen anhand der Gehalte an bestimmten Inhaltsstoffen - wie zum Beispiel B[a]P - vorgenommen werden kann. Eine quantitative Zuordnung der krebserzeugenden Wirkung von Teerölen ist allerdings nur eingeschränkt möglich, weil die einzelnen krebserzeugenden Stoffe in den verschiedenen Teerölen in unterschiedlicher Konzentration auftreten und weil nicht alle krebserzeugenden Inhaltsstoffe identifiziert sind. Für viele dieser Stoffe ist die Wirkung nicht genau bekannt. (63) Nach Angaben Deutschlands ist das primäre Ziel der deutschen Beschränkungsregelungen für Teeröle der Gesundheitsschutz des privaten Endverbrauchers. Die Vorschriften haben darüber hinaus positive Auswirkungen auf den Schutz von Arbeitnehmern und die Umwelt. Da die Gesundheitsgefährdung des privaten Endverbrauchers für die weitergehende Beschränkung ausschlaggebend war, verzichtet die Bundesregierung auf die Analyse der Exposition der berufsmäßigen Verwender und der Umwelt. (64) Bei der Abschätzung der Gefährdung des privaten Endverbrauchers sind nach Angaben Deutschlands folgende Expositionsmöglichkeiten zu berücksichtigen: - Hautkontakt bei der Verwendung der Teeröle (im allgemeinen beim Aufstreichen), - Hautkontakt bei Einbau/bei der Bearbeitung des behandelten Holzes, - Hautkontakt mit dem eingebauten, behandelten Holz, - Inhalation bei der Verwendung der Teeröle, - Inhalation von Teerölbestandteilen, die aus dem behandelten Holz ausgasen. (65) Der Grad der tatsächlichen Exposition gegenüber Teerölen hängt - wie meist im Verbraucherbereich - stark vom Einzelfall ab. Bei der Prüfung von Expositionsszenarien sind daher auch Fallkonstellationen mit erheblich über dem Durchschnitt liegender Expositionshöhe (Worst-Case-Szenarien) zu berücksichtigen. (66) Deutschland führt an, daß nach Angaben der einzigen Studie, die der für die B[a]P-Exposition eine Dosis-Wirkung-Beziehung hergestellt wird(21), eine Lösung mit 50 ppm B[a]P bei 95 % der Tiere Hauttumoren verursacht. Eine weniger konzentrierte Lösung mit einem B[a]P-Gehalt von 25 ppm verursachte noch bei 44 % der Versuchstiere Tumoren, was beweist, daß B[a]P-Lösungen auch in dieser Konzentration starke Hautkarzinogene bei Mäusen sind. (67) Deutschland begründet seine Auffassung, daß das durch die Richtlinie 94/60/EG gewährte Schutzniveau unzureichend sei, anhand einer eingehenderen Analyse einer der fünf obengenannten Expositionszenarien, nämlich einer Risikobetrachtung, bei der das Krebsrisiko für Kinder abgeschätzt wurde, die beim Spielen Hautkontakt mit Holz haben, das mit Teerölen mit einem B[a]P-Gehalt von 25 ppm behandelt worden ist. Hierbei wurde angenommen, daß ein solcher Hautkontakt fünf Jahre lang einmal wöchentlich stattfindet, wobei jedes Mal 10 µl Teeröl übertragen werden. Bei einer Lebenserwartung von 70 Jahren liegt das von Deutschland berechnete kumulative Lebenszeitrisiko bei 0,02 (2 %). (68) Deutschland kommt somit zu dem Ergebnis, daß das kumulative Lebenszeitrisiko im Prozentbereich liegt. International wird als hinnehmbares Krebsrisiko für Einzelsubstanzen dagegen ein Orientierungswert von 1 × 10-5 (also 0,001 %) betrachtet. Das von Teerölen mit einem B[a]P-Gehalt von 25 ppm und von damit behandeltem Holz ausgehende potentielle Krebsrisiko ist somit nicht akzeptabel. Hinzu kommt, daß bei der Expositionsabschätzung für Kinder, in deren Spielbereich sich behandeltes Holz befindet, lediglich die dermale Exposition berücksichtigt wurde. Diese Einschränkung führt nach Auffassung Deutschlands wahrscheinlich zu einer Unterschätzung des tatsächlichen Risikos (das infolge der oralen und inhalativen Aufnahme größer sein könnte). (69) Den anderen Teil der weitergehenden nationalen Einzelvorschriften - die Bestimmungen über das bei der Imprägnierung anzuwendende Verfahren und die Einschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von behandeltem Holz - begründet Deutschland ebenfalls unter Bezugnahme auf die genannte Bewertung, der zufolge die gesundheitlichen Risiken für den Verbraucher anderenfalls nicht akzeptabel wären. Nur die zugelassenen Imprägnierungsverfahren gewährleisteten eine hohe Eindringtiefe der Teeröle und somit einen dauerhaften, wirksamen Holzschutz. Die nach der Behandlung vorgeschriebene Verminderung des Teerölgehalts auf der Holzoberfläche sei zur Minimierung der Gesundheitsgefährdung notwendig. Das einfache Auftragen mit dem Pinsel durch den Verbraucher führe zu einer unzureichenden Imprägnierung, und die Exposition sei während des Auftragens und wegen der erhöhten Oberflächenkonzentration beträchtlich. Einschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Holz, das mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt zwischen 50 und 500 ppm behandelt wurde, seien notwendig, weil von solchem Holz trotz der Verminderung des Teerölgehalts auf der Holzoberfläche bei relativ häufigem oder sogar bei gelegentlichem Hautkontakt eine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgehe. Diese Behauptungen werden weder durch gemessene doch durch geschätzte Daten belegt. (70) Die Beschränkungen für die Abgabe von früher behandeltem, gebrauchtem Holz werden für erforderlich gehalten, weil bei Hautkontakt ein nicht akzeptables Krebsrisiko bestehe, da Teeröle in der Vergangenheit erhöhte B[a]P-Gehalte aufwiesen, der Teerölgehalt an der Holzoberfläche insbesondere bei Sonneneinstrahlung auch nach mehreren Jahren beträchtlich sein könne und an den Schnittstellen des Holzes Teeröle austreten könnten. Diese Behauptungen werden weder durch gemessene noch durch geschätzte Daten belegt. (71) Schließlich stehen nach Angaben Deutschlands für alle Bereiche, in denen die Verwendung von Kreosot in Deutschland im Vergleich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.