Europäische Union

1999/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3425) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich

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Avis juridique important | 31999D0833 1999/833/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3425) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0043 - 0062 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Oktober 1999 zu den von der Bundesrepublik Deutschland notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3425) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/833/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: I. SACHLAGE 1. Das Gemeinschaftsrecht: die Richtlinie 94/60/EG (1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG(2), werden Verbote und Beschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um weitere Stoffe, die für den Menschen und die Umwelt gefährlich sind, in ihren Anhang aufzunehmen. (2) Die Richtlinie 94/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3) zur vierzehnten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG harmonisiert unter anderem die Verwendung und das Inverkehrbringen von Kreosot und ähnlichen Kohlenteerdestillaten sowie von Zubereitungen, die diese Stoffe enthalten, durch Beschränkung des Gehalts an einer spezifischen Komponente, nämlich Benzo[a]pyren, im folgenden B[a]P genannt, sowie an wasserlöslichen Phenolen, wenn diese Stoffe zur Holzbehandlung verwendet werden (Nummer 32 des Anhangs der Richtlinie 94/60/EG). Der Grenzwert für B[a]P liegt bei einer Massenkonzentration von höchstens 50 ppm (= 0,005 %) und der Grenzwert für wasserlösliche Phenole bei einer Massenkonzentration von 3 % (= 30 g/kg). Holz, das mit Kreosot oder mit kreosothaltigen Zubereitungen behandelt wurde, die die genannten Grenzwerte nicht einhalten, darf nicht in Verkehr gebracht werden. (3) Als Ausnahme erlaubt die Richtlinie allerdings die Verwendung von Kreosot oder kreosothaltigen Zubereitungen, die B[a]P in einer Massenkonzentration von bis zu 500 ppm (= 0,05 %) und wasserlösliche Phenole in einer Massenkonzentration von bis zu 30 g/kg enthalten, zur Holzbehandllung in industriellen Anlagen. Solche Produkte dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden, und die Verpackungen müssen mit der Aufschrift "Verwendung nur in Industrieanlagen" gekennzeichnet sein. Auf diese Weise behandeltes Holz, das zum ersten Mal in Verkehr gebracht wird, darf ausschließlich für gewerbliche und industrielle Zwecke verwendet werden, außer in bestimmten Fällen, in denen die Verwendung grundsätzlich verboten ist, z. B. innerhalb von Gebäuden oder bei Kontakt mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung, ferner auf Spielplätzen und anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Orten im Freien, die der Freizeitgestaltung dienen, oder bei der die Gefahr eines Hautkontaktes besteht. Früher behandeltes Holz, das erneut in Verkehr gebracht wird, darf außer in den obengenannten Fällen verwendet werden, und zwar unabhängig davon, mit welcher Art von Kreosot es behandelt worden ist. 2. Die deutschen nationalen Bestimmungen (4) Die deutschen Rechtsvorschriften verwenden den Begriff "Teeröle" als Bezeichnung für die Stoffe, auf die sich die nationalen Bestimmungen beziehen. Die deutsche Teerölverordnung, die die nationalen Bestimmungen über Kreosot enthält, wurde von der Kommission 1990 notifiziert, am 5. Juni 1991 verkündet und trat am 1. Oktober 1991 in Kraft. Im Rahmen der allgemeinen Neuordnung der Rechtsvorschriften hinsichtlich des Herstellens, Inverkehrbringens und Verwendens wurden die Bestimmungen der Teerölverordnung am 1. November 1993 ohne inhaltliche Änderung in zwei Verordnungen überführt: in die Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) und die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Teeröle betreffenden Bestimmungen der beiden Verordnungen wurden durch eine Verordnung vom 19. September 1994 geändert. (5) Der Begriff "Teeröle" bezeichnet alle bei der Verkokung von Kohle oder Holz anfallenden fluessigen Nebenprodukte, einschließlich "Kreosot". (6) Das deutsche Recht umfaßt nunmehr folgende Bestimmungen über Teeröle: - Bestimmungen hinsichtlich des Inverkehrbringens, enthalten in der Chemikalien-Verbotsverordnung, Anhang zu § 1 Abschnitt 17; - Bestimmungen über spezielle Kennzeichnungsanforderungen, enthalten in der Gefahrstoffverordnung, § 12 in Verbindung mit Anhang III Nr. 15; - Bestimmungen über die Herstellung und Verwendung, enthalten in der Gefahrstoffverordnung, § 15 in Verbindung mit Anhang IV Nr. 13. (7) Im Prinzip beschränken die deutschen Bestimmungen Herstellung, Inverkehrbringen und Verwendung kreosothaltiger Stoffe und Zubereitungen sowie mit solchen Stoffen behandelten Holzes auf der Grundlage von verschiedenen Grenzwerten für den B[a]P-Gehalt: 5 ppm, 50 ppm und 500 ppm. (8) Die deutschen Rechtsvorschriften gelten sowohl für Kreosot und Zubereitungen, die Kreosot enthalten, als auch für Holzerzeugnisse und holzhaltige Erzeugnisse, die mit Kreosot oder kreosothaltigen Zubereitungen behandelt worden sind. (9) Für das Inverkehrbringen und die Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz gelten folgende Beschränkungen: 1. Die Abgabe von Kreosot und kreosothaltigen Zubereitungen an den privaten Endverbraucher ist - unabhängig vom B[a]P-Gehalt - grundsätzlich verboten. 2. Für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 5 ppm gilt folgendes: a) Die Verwendung darf nur in geschlossenen Industrieanlagen erfolgen. b) Die Abgabe von Holz, das mit solchem Kreosot durch Aufstreichen, Aufspritzen oder Tauchen behandelt wurde, ist verboten. c) Behandeltes Holz darf nicht in Innenräumen oder für Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (z. B. für Lebensmittelverpackungen, Hygieneprodukte oder Spielzeug) verwendet werden. 3. Für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt zwischen 5 und 50 ppm gilt folgendes: a) Das Inverkehrbringen darf nur zur Verwendung in geschlossenen Industrieanlagen unter Verwendung folgender Imprägnierverfahren erfolgen: - Druckimprägnierung mit Schlußvakuum; - andere Verfahren zur Teilimprägnierung von Holzpfählen, bei denen ein Tiefschutz gewährleistet ist, insbesondere die Einstelltränkung im Heiß-Kalt-Verfahren, wobei zum Schluß der Kreosotgehalt auf der Holzoberfläche zu vermindern ist; - andere Verfahren, bei denen ein gleich guter oder besserer Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt ist. b) Die Abgabe von mit solchem Kreosot behandeltem Holz, dessen Imprägnierung nicht nach einem der obengenannten Verfahren erfolgte, ist verboten. c) Die Abgabe von behandeltem Holz zur Verwendung in Innenräumen, auf Kinderspielplätzen oder für sonstige Zwecke mit regelmäßigem menschlichen Hautkontakt oder für Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ist grundsätzlich verboten. 4. Für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt zwischen 50 und 500 ppm gilt folgendes: a) Die Verwendung ist nur zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten im Rahmen industrieller Verfahren erlaubt. b) Die Abgabe von mit solchem Kreosot behandeltem Holz ist verboten, es sei denn, das Holz soll für Bahnschwellen und Leitungsmasten verwendet werden, die in Staaten ausgeführt werden, wo aufgrund klimatischer Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz bestehen. 5. Ferner dürfen alle Kreosotarten mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm zur ausschließlichen Verwendung in Ländern in Verkehr gebracht werden, wo aufgrund klimatischer Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz bestehen. 6. Zu einem früheren Zeitpunkt behandelte Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle dürfen (selbst bei Überschreitung der Grenzwerte) erneut in Verkehr gebracht werden. Das Inverkehrbringen ist jedoch verboten, wenn - die letzte Imprägnierung weniger als 15 Jahre zurückliegt, - die frischen Schnittstellen nicht dauerhaft versiegelt oder abgedeckt sind, - die Holzerzeugnisse zur Verwendung in Innenräumen, auf Kinderspielplätzen oder zu sonstigen Zwecken mit regelmäßigem Hautkontakt bestimmt sind, - die Holzerzeugnisse für Zwecke des privaten Endverbrauchers bestimmt sind, - die Erzeugnisse Bedarfsgegenstände im Sinne des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind. (10) Die deutschen nationalen Rechtsvorschriften über Teeröle wurden durch eine Verordnung vom 12. Juni 1996 zum zweiten Mal geändert. Hierbei wurde ein Teil der Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG in deutsches Recht umgesetzt. In ihrer ursprünglichen Fassung enthielten die deutschen Rechtsvorschriften weder Bestimmungen über den Gehalt des Kreosots an wasserlöslichen Phenolverbindungen noch Bestimmungen über die Mindestgröße von Gebinden für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt zwischen 50 und 500 ppm oder spezielle Vorschriften zur Kennzeichnung von Zubereitungen, die solches Kreosot enthalten; in der Richtlinie ist dagegen festgelegt, daß die Massenkonzentration an Phenolverbindungen 3 % nicht übersteigen darf, und für Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von mehr als 50 ppm gelten besondere Kennzeichnungsvorschriften. Diese Bestimmungen, die restriktiver sind als die ursprünglichen deutschen Rechtsvorschriften, wurden durch die Änderungsverordnung von 1996 in die Chemikalien-Verbotsverordnung und die Gefahrstoffverordnung eingefügt. Allerdings unterscheidet sich die Kennzeichnungsvorschrift geringfügig von den Gemeinschaftsbestimmungen. Das deutsche nationale Recht schreibt folgenden Wortlaut vor: "Verwendung nur zur Druckimprägnierung mit Schlußvakuum von Bahnschwellen und Leitungsmasten." Ferner wird die Verwendung von früher behandeltem Holz durch die zweite Änderungsverordnung noch weiter eingeschränkt: zu den obengenannten Beschränkungen kommt hinzu, daß früher behandelte Bahnschwellen, Leitungsmasten und Pfähle nur "als solche" erneut in Verkehr gebracht werden dürfen. 3. Vergleich zwischen den deutschen Rechtsvorschriften und der Richtlinie 94/60/EG (11) Tabelle 1 enthält eine ausführliche Darstellung der Unterschiede zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie geltenden deutschen Rechtsvorschriften hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz unter Berücksichtigung des B[a]P-Gehalts. Tabelle 1 Vergleich zwischen der Richtlinie 94/60/EG und den deutschen Rechtsvorschriften >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (12) Zusammenfassend ist festzustellen, daß die deutschen Rechtsvorschriften in mehrfacher Hinsicht restriktiver sind: - Kreosot und kreosothaltige Zubereitungen dürfen - unabhängig von ihrem B[a]P-Gehalt - nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. - Das Inverkehrbringen von Kreosot und kreosothaltigen Zubereitungen mit einem B[a]P-Gehalt von bis zu 500 ppm ist nur möglich, wenn diese in Staaten ausgeführt werden sollen, wo aufgrund klimatischer Bedingungen erhöhte Anforderungen an den Holzschutz bestehen, sowie im Inland zur Verwendung im Rahmen industrieller Verfahren. Des weiteren gelten für die Verwendung von Kreosot und kreosothaltigen Zubereitungen je nach dem B[a]P-Gehalt (5, 5-50 oder 50-500 ppm) spezielle Auflagen hinsichtlich der Prozeßtechnologien. - Neu behandeltes Holz darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn bestimmte Auflagen hinsichtlich des Behandlungsverfahrens erfuellt sind. Zusätzliche Einschränkungen gelten für die Verwendung von Holz, das mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von weniger als 50 ppm behandelt wurde. Holz, das mit Kreosot mit einem B[a]P-Gehalt von 50-500 ppm behandelt wurde, darf nur in zwei speziellen Anwendungsbereichen verwendet werden (Bahnschwellen und Leitungsmasten für den Export). - Das Inverkehrbringen und die Verwendung von früher behandeltem Holz unterliegt im Vergleich zur Richtlinie weitergehenden Einschränkungen. II. VERFAHREN (13) Die Richtlinie 94/60/EG wurde am 20. Dezember 1994 erlassen. Die Richtlinie mußte spätestens ein Jahr nach ihrem Erlaß, d. h. bis zum 20. Dezember 1995, in nationales Recht umgesetzt werden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1). Die nationalen Vorschriften waren ab dem 20. Juni 1996 anzuwenden (Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2). (14) Mit Schreiben vom 4. Juli 1995 übermittelte Deutschland der Kommission einen Bericht (vom 19. Juni 1995), in dem es ihr mitteilte, daß Deutschland es aus Gründen des Gesundheitsschutzes als notwendig erachte, die bereits geltenden Rechtsvorschriften über "Teeröle" auch weiterhin anzuwenden, und in bezug auf Kreosot eine Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag zur Richtlinie 94/60/EG beantragte. Ferner wurde angekündigt, daß zwecks Eingliederung eines Teils der Bestimmungen der Gemeinschaftsrichtlinie in nationales Recht einige Änderungen geplant seien. Diese Änderungen wurden am 8. Juli 1996 notifiziert. (15) Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 forderte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten auf, zu dem deutschen Antrag gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag Stellung zu nehmen. Die Kommission erhielt Stellungnahmen von Dänemark, Schweden, den Niederlanden, Österreich und dem Vereinigten Königreich. (16) Dänemark weist in seiner Stellungnahme darauf hin, daß Kreosot ein äußerst gefährlicher Stoff für Mensch und Umwelt sei, dessen Verwendung deshalb weitmöglichst eingeschränkt und am besten völlig verboten werden sollte. Dänemark befürwortet daher, daß Deutschland die Möglichkeit erhalten sollte, strengere nationale Bestimmungen über Kreosot anzuwenden. (17) Schweden teilt die Auffassung Deutschlands hinsichtlich der von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz ausgehenden Gefahren und hat keine Einwände gegen die notifizierten strengeren deutschen Bestimmungen. Schweden hebt hervor, daß Kreosot äußerst giftig für aquatische Organismen sei, und einige der darin enthaltenen Stoffe bioakkumulierten. Die Verwendung von Kreosot und mit Kreosot behandeltem Holz sollte deshalb eingeschränkt werden, um die Gefahr, daß es zu Schäden kommt, möglichst gering zu halten. Schweden erinnert daran, daß es selbst auch die Absicht notifiziert habe, in Anbetracht besonderer Umstände auf seinem Hoheitsgebiet seine nationalen Bestimmungen über Kreosot beizubehalten. (18) Die Niederlande erinnern an ihre im Rat abgegebene Erklärung, in der sie feststellten, daß das von der Richtlinie festgelegte Schutzniveau für die Gesundheit, die Arbeitsumwelt und die Umwelt im allgemeinen unzureichend sei. Die Niederlande hatten selbst bereits einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 notifiziert, und sind der Auffassung, daß die deutschen Maßnahmen wirklich notwendig und nicht als verschleierte Beschränkung des Handels zu verstehen seien, und sind folglich dafür, daß die Kommission diese Maßnahmen billigt. (19) Nach Auffassung Österreichs ist das Hauptziel der deutschen Bestimmungen der Schutz der Gesundheit der Verbraucher; dies sei auch das Ziel von ex-Artikel 100a Absatz 3. Österreich teilt die Auffassung, daß für den Verbraucher bei direktem Hautkontakt mit B[a]P enthaltenden Teerölen bzw. mit Holz, das mit solchen Teerölen behandelt wurde, ein erhebliches Krebsrisiko besteht, das beim direkten Aufstreichen von Teerölen (Exposition durch Hautkontakte oder durch Einatmen) und bei der (unnötigen) Verwendung behandelten Holzes in Innenräumen am größten ist. Österreich erachtet die Aufrechterhaltung der nationalen Bestimmungen daher als gerechtfertigt. Die deutschen Verordnungen seien angemessen, da sie das Expositionsrisiko reduzierten, indem sie auf spezielle Situationen eingingen, wobei der freie Warenverkehr nur in sehr begrenztem Maße eingeschränkt werde. Hinzu komme, daß deutsche Unternehmen von den nationalen Maßnahmen offenbar am stärksten betroffen seien. Österreich vertritt daher die Auffassung, daß die strengeren Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung und auch keine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen. (20) Im Unterschied dazu spricht sich das Vereinigte Königreich gegen den deutschen Antrag aus. Es ist der Auffassung, daß die Grundlagen, auf denen der deutsche Antrag beruht, im Widerspruch zu dem wissenschaftlichen Konsens stehen, der bei der Annahme der Richtlinie 94/60/EG auf Gemeinschaftsebene erzielt wurde. Nach Auffassung des Vereinigten Königreichs sollten alle Mitgliedstaaten die durch die Maßnahmen zur Vollendung des Binnenmarktes festgelegten Normen akzeptieren, es sei denn, daß besondere Umstände bei Anwendung vergleichbarer Bestimmungen in einem bestimmten Mitgliedstaat ein verstärktes Risiko nach sich ziehen würden. Besondere Umstände, die die Durchführung strengerer Maßnahmen in Deutschland rechtfertigen würden, seien dem Vereinigten Königreich nicht bekannt. Das Vereinigte Königreich weist ferner darauf hin, daß der in der Richtlinie festgelegte Grenzwert von 50 ppm B[a]P mit den Einstufungskriterien der Richtlinie 67/548/EWG vollauf im Einklang steht. (21) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 24. August 1999 teilte das Generalsekretariat der Kommission Deutschland mit, daß seine Notifizierung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Kreosot nach den neuen Bestimmungen des Vertrags behandelt werden würde. III. BEURTEILUNG 1. Anwendbare Bestimmungen (22) Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen des ex-Artikels 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert. Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels wurden durch acht neue Absätze, die Absätze 3 bis 10, ersetzt. Infolge der neuen Numerierung aller Artikel heißt der geänderte Artikel nunmehr Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. (23) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine speziellen Übergangsregelungen hinsichtlich der Frage, welche Bestimmungen auf Notifizierungen anzuwenden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags vorgenommen wurden, so wie die deutsche Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist. (24) In Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Verlängerung der Geltung der alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag wird davon ausgegangen, daß diese ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) außer Kraft gesetzt sind. Statt dessen gelten die neuen Bestimmungen des Vertrags seit diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Prüfung dieser Notifizierung. 2. Prüfung der Zulässigkeit (25) Die von Deutschland vorgelegte Notifizierung zielt darauf ab, die Genehmigung zur Aufrechterhaltung nationaler Bestimmungen zu erhalten, die mit der Richtlinie 94/60/EG unvereinbar sind. Diese Richtlinie ist eine auf der Grundlage von ex-Artikel 100a (jetzt Artikel 95) EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme. (26) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit." (27) Die Richtlinie 94/60/EG mußte von den Mitgliedstaaten bis zum 20. Dezember 1995 umgesetzt und ab dem 20. Juni 1996 angewandt werden. Deutschland notifizierte am 4. Juli 1995 und somit vor dem für die Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie vorgesehenen Termin seine nationalen Rechtsvorschriften über "Teeröle" sowie seine Absicht, diese beizubehalten. (28) Die nationalen Rechtsvorschriften, für die eine Ausnahmeregelung beantragt wurde, waren am 1. Oktober 1991 und somit vor dem Erlaß der Richtlinie 94/60/EG (am 20. Dezember 1994) in Kraft getreten. (29) In der Notifizierung kündigte Deutschland an, daß es beabsichtige die nationalen Rechtsvorschriften zu ändern, um diejenigen Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG in nationales Recht umzusetzen, die restriktiver seien als die bisherigen deutschen Bestimmungen. Durch die der Kommission am 8. August 1996 notifizierte Änderungsverordnung vom 12. Juni 1996 wurden ein zulässiger Hoechstgehalt an wasserlöslichen Phenolen festgelegt, eine Liste der durch den Begriff "Teeröl" abgedeckten Stoffe hinzugefügt und eine Mindestgröße für Behälter sowie eine spezielle Kennzeichnungsvorschrift für Teeröle mit einem B[a]P-Gehalt zwischen 50 und 500 ppm festgelegt. Ferner wurden die geltenden Einschränkungen für früher behandeltes Holz geringfügig geändert. (30) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, daß der am 4. Juli 1995 gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 notifizierte Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf eine Ausnahmeregelung zur Richtlinie 94/60/EG gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist. Gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag müssen die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen, für deren Beibehaltung nach dem Datum der Anwendung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme ein Mitgliedstaat die Zustimmung einholen möchte, vor dieser Harmonisierungsmaßnahme erlassen worden sein. Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind daher ausschließlich die zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 94/60/EG bereits in Kraft befindlichen Rechtsvorschriften in der im Antrag vom 4. Juli 1995 notifizierten Fassung. Die Bestimmungen der Änderungsverordnung vom 12. Juni 1996 (am 8. August 1996 notifiziert), für die keine Billigung beantragt wurde, setzen gewisse Bestimmungen der Richtlinie 94/60/EG in nationales Recht um und sind nicht Gegenstand dieser Entscheidung. 3. Prüfung in der Sache (31) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muß die Kommission sicherstellen, daß ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Die Kommission muß insbesondere prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Außerdem muß die Kommission, sofern sie diese Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet, prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern (Artikel 95, Absatz 6). (32) Deutschland begründet seinen Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit zu schützen. Um ihren Antrag auf eine Ausnahmeregelung zu untermauern, legte die Bundesregierung eine kurze Begründung für die restriktiveren deutschen Maßnahmen vor, der die folgenden drei Dokumente beigefügt waren: ein (1984 fertiggestellter) Bericht der Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe (MAK-Kommission) über die Eignung von B[a]P als Marker für bei Verbrennungsvorgängen entstehende Gemische polycyclischer aromatischer Kohlenwasserstoffe, eine Studie über die karzinogenen Eigenschaften von B[a]P(4) und

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.