Europäische Union

2001/212/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten (Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1403)

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Quellenkennung: 32001D0212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nicht von Bedeutung, ob der Schutz der Interessen der Gläubiger oder der der Arbeiter im Vordergrund stehe, da die Beihilfe anhand ihrer potenziellen verzerrenden Wirkung zu bewerten sei und nicht anhand ihrer erklärten Zielsetzung. (41) Auf den Einwand der Kommission in ihrem Schreiben vom 25. März 1997, die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten sei keine normale Situation für ein unter Sonderverwaltung gestelltes Unternehmen, während der vorläufige Weiterbetrieb eine Ausnahme im Rahmen des Konkursverfahrens darstelle, antworteten die italienischen Behörden mit den folgenden Argumenten: - Der Erhaltungszweck sei per se neutral, und nur die tatsächliche Auszahlung öffentlicher Mittel könne eine unzulässige Vergünstigung für das in Rede stehende Unternehmen mit sich bringen und damit zu einer Verfälschung des Marktes führen; - es gebe auch in anderen europäischen Ländern Verfahren, die der Sonderverwaltung entsprechen; hier sei insbesondere das französische "redressement judiciaire" zu nennen, das sich an dem Ziel orientiere, das Produktivvermögen des Unternehmens zu erhalten, und durch einen erheblichen Ermessensspielraum gekennzeichnet sei; - das vom Gericht mit der Insolvenzerklärung eingeleitete Verfahren finde automatisch auf alle Unternehmen Anwendung, die die vorgesehenen größenmäßigen Voraussetzungen erfuellen. Kernstück dieses Verfahrens und zugleich Mittel zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens sei die Genehmigung zur Fortführung des Betriebs, die stets den legitimen Interessen der Gläubiger untergeordnet sei; - die italienischen Behörden räumen zwar einen gewissen Ermessensspielraum ein, erklären aber, er werde im Interesse der Gläubiger genutzt und sei somit bei der Prüfung der Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelung mit den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag nicht zu berücksichtigen. (42) Im Hinblick auf die Elemente, die eine staatliche Beihilfe begründen, bringt Italien folgende Bemerkungen vor: - Was die staatliche Bürgschaft angehe, die für die italienischen Behörden zunächst das einzige als Beihilfe einzustufende Element gewesen sei, so habe sich Italien in seiner Antwort vom 9. März 1995 auf das Schreiben der Kommission, das gemäß Artikel 88 Absatz 1 Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen enthielt, bereits mit der Einzelnotifizierung aller staatlichen Bürgschaften einverstanden erklärt; in der Zwischenzeit sei das Gesetz Nr. 95/79 geändert worden, um eine Gegenleistung in Form einer Marktprämie zu Lasten der begünstigten Unternehmen einzuführen; - die Befreiung von der Zahlung von Bußgeldern und finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit nicht abgeführten Sozialbeiträgen beziehe sich nur auf Sanktionen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes von 1986(21) verhängt wurden; - der Ausschluss der Einzelvollstreckungsmaßnahmen bei Steuerschulden des Unternehmens schädige die Ansprüche des Staates als bevorrechtigtem Gläubiger nicht so stark wie es den Anschein habe, denn das vorzugsweise Befriedigungsrecht, das in der Möglichkeit der Befriedigung durch Einzelvollstreckung in die Konkursmasse besteht, werde zu einem rein verfahrenstechnischen Vorrecht im Zuge des gerichtlichen Vorgehens, weil der Staat nur den ihm zustehenden Konkursanteil beanspruchen könne; - die Zahlung einer fixen Registersteuer von 1 Mio. ITL (516 EUR) für die Übertragung des Eigentums am Unternehmen werde zugunsten der Dritten angeordnet, die die aktiven Vermögensgegenstände des Unternehmens erwerben, und stelle somit keine Vergünstigung für das zahlungsunfähige Unternehmen dar(22); - was die Aussetzung der Zinszahlungen für Steuerschulden und Schulden gegenüber den staatlichen Sozialschutzeinrichtungen angehe, so sei diese eine automatische Folge der Insolvenzerklärung und ein normaler Bestandteil des Konkursverfahrens. V. STELLUNGNAHMEN DRITTER ASPEKTE (43) Mit Einschreiben vom 21. September 1999 reichten zwei beteiligte Dritte(23) ihre Stellungnahmen ein. Sie teilen beide den von der Kommission in ihrem Schreiben vom 12. August 1999 vertretenen Standpunkt(24). VI. BEWERTUNG DER VERFAHRENSTECHNISCHEN ASPEKTE (44) Was die Stellungnahme Italiens zu dem von der Kommission verfolgten Verfahren angeht, verweist die Kommission darauf, dass sie nach dem "Piaggio"-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (in dem dieser ihrer Position, das Gesetz Nr. 95/1979 stelle eine staatliche Beihilfe dar, nicht folgte) verpflichtet war, im Hinblick auf ihre Entscheidungen vom 13. Dezember 1994 und vom 22. Januar 1997 die erforderlichen Konsequenzen zu ziehen. Da das vorgenannte Urteil weder ein auf der Grundlage von Artikel 230 EG-Vertrag gefälltes Nichtigkeitsurteil noch ein Sachurteil auf der Grundlage von Artikel 234 darstellte, war die Kommission gehalten, der italienischen Regierung und den interessierten Dritten die Möglichkeit einzuräumen, Bemerkungen zur Art und Weise vorzubringen, in der die Kommission ihre Konsequenzen ziehen zu müssen glaubte, d. h. zur Rücknahme ihrer zuvor getroffenen Entscheidungen. Die italienischen Behörden lassen dies in ihren Bemerkungen zum mangelnden Interesse der Kommission an Stellungnahmen des Mitgliedstaates und der interessierten Dritten angesichts des Fehlens eines Ermessensspielraums völlig außer Acht. (45) Die Forderung der italienischen Behörden, die Rücknahme des alten und die Einführung eines neuen Verfahrens dürften keinesfalls gleichzeitig, sondern müssten zeitlich voneinander getrennt erfolgen, spiegelt eine starre formalistische Haltung wider, die lediglich eine längere Verfahrensdauer zur Folge hat. Da es hier um zwei aufeinander folgende Entscheidungen geht, die in der Entscheidung vom 28. Juli 1999 zusammengefasst und in der vorliegenden wieder aufgenommen wurden, wird durch das Vorgehen der Kommission sichergestellt, dass sie die Vereinbarkeit der mit dem Gesetz Nr. 95/1997 eingeführten nicht notifizierten Beihilferegelung erst untersuchen wird, nachdem sie sich klar zur Rücknahme ihrer Entscheidungen von 1994 und 1997 geäußert hat. Darüber hinaus erlaubt dieses Vorgehen eine Verkürzung des Verfahrens zugunsten der endgültigen Klärung der Stellung der Regelung im Lichte des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen. Vermieden wurde das Verfahren nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, auch wenn diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht direkt anwendbar ist. VII. SACHLICHE BEWERTUNG (46) Die italienischen Behörden haben keine Argumente gegen die Absicht der Kommission vorgebracht, als Konsequenz aus dem Urteil des Gerichtshofs, demzufolge das Gesetz Nr. 95/1979 keine bestehende Beihilfe darstellt, ihre Entscheidungen vom 13. Dezember 1994 (Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen) und vom 22. Januar 1997 (erste Einleitung des Verfahrens) zu widerrufen. Die interessierten Dritten wiederum unterstützten in ihrer Stellungnahme die von der Kommission in dem Beschluss vom 28. Juli 1999 vertretene Position. Daher bekräftigt die Kommission ihre Absicht und nimmt ihre Entscheidungen von 1994 und 1997 förmlich zurück. (47) Nach diesen Vorbemerkungen stellt die Kommission fest, dass das Gesetz Nr. 95/1979 bereits Gegenstand mehrerer von ihr erlassener Entscheidungen war, darunter zwei zu Fragen, die unter den EGKS-Vertrag fallen und die zum besseren Verständnis im Folgenden kurz dargestellt werden: - die Entscheidung 96/434/EG vom 20. März 1996(25), in der die Kommission einige Bestimmungen des Gesetzes Nr. 80/93(26) als staatliche Beihilfen eingestuft hat; dieses Gesetz zur Änderung des Gesetzes Nr. 95/1979 sieht die Anwendung des Sonderverwaltungsverfahrens auf Unternehmen vor, deren Zahlungsunfähigkeit darin begründet ist, dass sie aufgrund von Entscheidungen der Gemeinschaftsorgane nach den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags dem Staat, öffentlichen Einrichtungen oder Gesellschaften, die sich mehrheitlich in staatlichem Besitz befinden, einen Betrag in Höhe von mindestens 51 % des einbezahlten Kapitals bzw. mindestens 50 Mrd. ITL (26 Mio. EUR) zurückzahlen müssen. Die in Rede stehende Maßnahme wurde für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt. Mit Schreiben vom 10. Juni 1998 (Eingangsvermerk vom 12. Juni 1998) teilte Italien die Abschaffung dieser Bestimmungen mit; - die Entscheidung 96/515/EGKS vom 27. März 1996(27), in der die Kommission die auf der Grundlage von Artikel 2a (staatliche Bürgschaft) des Gesetzes Nr. 95/79 erfolgte provisions- und entgeltfreie Übernahme von Darlehensbürgschaften im Umfang von 26,5 Mrd. ITL (14 Mio. EUR) zugunsten des Stahlunternehmens Altiforni e Ferriere di Servola (AFS) gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag als Beihilfe eingestuft hat. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die in Rede stehende Beihilfe für unrechtmäßig gewährt und unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl erklärt und vom italienischen Staat ihre Rückforderung verlangt; - die Entscheidung 97/754/EGKS vom 30. April 1997(28), in der die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zugunsten des Unternehmens Ferdofin Siderurgica S.r.l. - insbesondere das Einfrieren der umfangreichen Schulden bei einigen öffentlichen Kreditinstituten - im Rahmen der Anwendung des Gesetzes Nr. 95/1979 gemäß Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag als Beihilfe eingestuft hat. Mit dieser Entscheidung hat die Kommission die in Rede stehende Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt für Kohle und Stahl erklärt und von den italienischen Behörden verlangt, die ausgezahlten Beträge zurückzufordern und das Gesetz Nr. 95/1979 im Zusammenhang mit den von Ferdofin Siderurgica S.r.l. nicht zurückgezahlten Schulden gegenüber Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen nicht mehr anzuwenden. (48) Vor allem ist festzustellen, welche Maßnahmen im Rahmen der rechtlichen Bedingungen der Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten nicht den Charakter einer allgemeinen Maßnahme aufweisen, und darüber zu befinden, ob sie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen. (49) Es wird deutlich, dass sich das Gesetz Nr. 95/1979 zwar vom Konkursverfahren unterscheidet, das auf die Mehrzahl der Unternehmen Anwendung findet, aber gleichwohl bestimmte Aspekte dieses Verfahrens aufgreift und einige Beihilfeelemente enthält(29). Das Gesetz über die Sonderverwaltung spiegelt die kriesenhafte Lage der Großunternehmen wider, die sich in den siebziger Jahren in Italien und Europa herausbildete; sein Hauptzweck besteht deshalb in der Erhaltung des Beschäftigungsniveaus mit Hilfe eines Sanierungsplans, der die rasche Liquidation des Unternehmens in Schwierigkeiten verhindern und sein Überleben ermöglichen soll. (50) Im Gesetz Nr. 95/1979 wird an mehreren Stellen auf das italienische Konkursgesetz verwiesen(30), und wo seine Anwendung den im Konkursgesetz vorgesehenen Mechanismen entspricht, haben diese allgemeinen, nicht selektiven Charakter. Das Gesetz sieht aber auch speziellere Anwendungsmöglichkeiten vor, die mit spezifischen Vergünstigungen und dem Einsatz finanzieller Mittel zugunsten identifizierbarer Begünstigter verbunden sind; in solchen Fällen hat es den Charakter einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. (51) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil in der Sache "Ecotrade-AFS" (siehe Erwägungsgrund 32), in der es um die Anwendung des Gesetzes Nr. 95/1979 ging(31), eine Prüfung dieses Gesetzes vorgenommen, dabei die Elemente identifiziert, die nicht den Charakter einer allgemeinen Maßnahme haben, und diese aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften als staatliche Beihilfen eingestuft. (52) Vor der Prüfung der einzelnen Beihilfeelemente stellte der Gerichtshof fest, dass beim oben genannten Gesetz eine Tendenz zur selektiven Anwendung zugunsten von in Schwierigkeiten befindlichen großen Industrieunternehmen zu beobachten sei, die sehr hohe Schulden gegenüber bestimmten Kategorien von Gläubigern haben, insbesondere gegenüber Gläubigern aus dem öffentlichen Bereich (Randnummer 38 der Entscheidungsgründe). (53) Das erste ermittelte Beihilfeelement ist die Entscheidung, mit der das Unternehmen in Schwierigkeiten unter Sonderverwaltung gestellt und die Fortführung der Betriebstätigkeit gestattet wurde. Der Gerichtshof gelangte zu dem Schluss, dass mit den einschlägigen Entscheidungen des Industrieministers, auch wenn sie im Hinblick auf die bestmögliche Wahrung der Interessen der Gläubiger sowie insbesondere der Möglichkeiten zum Schutz des Aktivvermögens des Unternehmens getroffen wurden, gleichwohl aus industriepolitischen Erwägungen auch das Ziel verfolgt wurde, die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens zu ermöglichen, was die italienische Regierung selbst eingeräumt hat. Die Regelung, die dies möglich macht, ist somit geeignet, die Unternehmen, auf die sie Anwendung findet, in eine günstigere Lage zu versetzen als andere, indem sie ihnen erlaubt, ihre wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der normalen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen wäre, da diese entscheidend auf den Schutz der Gläubigerinteressen abstellen. Unter Berücksichtigung der Art der von der streitigen Regelung erfassten Unternehmen und des Ermessensspielraums des Ministers erfuellt die betreffende Regelung die Voraussetzung der Spezifizität. Schließlich unterstrich der Gerichtshof, dass angesichts des Vorrangs der mit der Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit verbundenen Forderungen die Genehmigung zu ihrer Fortsetzung eine zusätzliche Belastung für die öffentliche Hand mit sich bringen könnte, wenn tatsächlich nachgewiesen würde, dass der Staat oder öffentliche Einrichtungen zu den Hauptgläubigern des in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmens gehören, zumal dieses definitionsgemäß erhebliche Beträge schuldet (Randnummern 39 bis 41 der Entscheidungsgründe). (54) Der Gerichtshof hat darüber hinaus die folgenden Vergünstigungen festgestellt: - die Gewährung einer staatlichen Bürgschaft gemäß Artikel 2a des Gesetzes Nr. 95/79(32), - die Ausweitung des Verbots und der Aussetzung jeglicher Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen auf Steuerschulden sowie auf Zwangsgelder, Zinsen und Zuschläge im Fall der verspäteten Zahlung der Körperschaftsteuer(33), - die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der wegen Nichtzahlung von Sozialabgaben verhängten Geldbußen und Zwangsgelder(34), - die Anwendung eines Vorzugssatzes im Fall der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens(35) (in der fixen Höhe von 1 Mio. ITL, während die normale Registersteuer 3 % des Wertes der übertragenen Gegenstände beträgt). Der Gerichtshof unterstrich, dass diese Vergünstigungen möglicherweise auch zu einer zusätzlichen Belastung der öffentlichen Hand führen würden und etwas anderes nur dann gelten könne, wenn nachgewiesen werde, dass die Anordnung der Sonderverwaltung und die Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens tatsächlich nicht zu einer zusätzlichen Belastung für den Staat im Vergleich zu derjenigen geführt haben, die sich aus der Anwendung der normalen konkursrechtlichen Vorschriften ergeben hätte (Randnummern 42 und 43 der Entscheidungsgründe). (55) Auf der Grundlage dieser Analyse merkt die Kommission im Hinblick auf das erste Beihilfeelement(36) an, die Argumentation des Gerichtshofes (wo er unterstreicht, dass die Genehmigung der Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeit eine zusätzliche Belastung für die öffentliche Hand bedingen könne, wenn nachgewiesen werde, dass der Staat bzw. öffentliche Einrichtungen zu den Hauptgläubigern des Unternehmens in Schwierigkeiten gehören) kann so interpretiert werden, dass im vorliegenden Fall noch der Nachweis für die Verwendung öffentlicher Mittel zur Abdeckung der zusätzlichen Belastung für den Staat zu erbringen ist. Die Kommission merkt dazu an, der Gerichtshof selbst habe festgestellt, dass die Ursache dieser Belastung die Zielsetzung des Gesetzes Nr. 95/75 ist, das selektiv zugunsten großer Industrieunternehmen in Schwierigkeiten angewandt wird, die sehr hohe Schulden gegenüber bestimmten Kategorien von Gläubigern haben, insbesondere gegenüber Gläubigern aus dem öffentlichen Bereich. (56) Hier ist festzustellen, dass die italienischen Behörden in ihrer Stellungnahme keine Einwände gegen diese Analyse erheben: Sie argumentieren, Gegenstand der Analyse dürfe nicht das Gesetz selbst sein, sondern seine konkrete Anwendung. Bei diesem Ansatz wird außer Acht gelassen, dass es hier um eine Beihilferegelung geht und die Analyse folglich (im Hinblick auf die Einstufung als staatliche Beihilfe wie auch ggf. bei der Bewertung der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt) die Regelung als solche und insbesondere ihre Mechanismen zum Gegenstand hat, dass aber für die Beurteilung der Regelung eine Prüfung der einzelnen Fälle, in denen sie angewandt wurde, weder erforderlich noch gerechtfertigt ist. (57) Zu den anderen vom Gerichtshof festgestellten "Vergünstigungen" merkt die Kommission - wiederum im Hinblick auf das Beihilfeelement der "Verwendung staatlicher Mittel" - an, dass die gemäß Artikel 2 des Gesetzes Nr. 95/79 gewährte Bürgschaft eindeutig den Charakter einer staatlichen Beihilfe aufweist: Tatsächlich haben die italienischen Behörden diese Vergünstigung stets als staatliche Beihilfe betrachtet(37). Was die anderen "Vergünstigungen" angeht, so unterstreicht die Kommission - wie eben festgestellt -, dass sie auf eine Regelung zurückzuführen sind, die als solche analysiert werden muss, für deren Beurteilung eine Prüfung der einzelnen Fälle, in denen sie angewandt wurde, aber weder erforderlich noch gerechtfertigt ist. Die Kommission gelangt hier in ihrer Argumentation zur Annahme des Vorliegens einer zusätzlichen Belastung für den Staat, die nur durch den Nachweis gegenstandslos würde, dass die Vergünstigungen tatsächlich nicht zu einer zusätzlichen Belastung für den Staat im Vergleich zu derjenigen führen dürfte, die sich bei Anwendung der normalen konkursrechtlichen Vorschriften ergäbe. Diesen Nachweis bleiben die italienischen Behörden in ihren Bemerkungen zu den verschiedenen "Vergünstigungen" der Regelung nach Gesetz Nr. 95/79 schuldig. Sie stellen nicht in Abrede, dass die Aussetzung der Einzelvollstreckungsmaßnahmen den Charakter einer staatlichen Beihilfe hat, sondern beschränken sich auf die Behauptung, diese Maßnahme schädige die Ansprüche des Staates als bevorrechtigtem Gläubiger nicht so stark wie es den Anschein habe. Auch bei der Befreiung von der Zahlung von Bußgeldern und finanziellen Sanktionen bestreiten sie den Beihilfecharakter nicht, sondern betonen lediglich, dass diese Möglichkeit auf bis zum Inkrafttreten des Gesetzes von 1986 verhängte Strafgelder beschränkt sei. Und selbst bei der Registersteuer für Unternehmensübertragungen wird nicht bestritten, dass es sich um eine Vergünstigung handelt. (58) Alles in allem ist aus dieser Analyse der Schluss zu ziehen, dass die verschiedenen aus Gesetz Nr. 95/79 erwachsenden Vergünstigungen eine staatliche Beihilferegelung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen(38). (59) Nachdem festgestellt wurde, dass es sich um eine staatliche Beihilfe handelt, ist zu prüfen, ob die Anwendung einer der Ausnahmen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 auf die Beihilferegelung und damit die Umgehung des in Absatz 1 desselben Artikels formulierten Verbotes möglich ist. (60) In Artikel 87 Absatz 2 werden einige Beihilfeformen angeführt, die mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Bei der in Rede stehenden Regelung ist angesichts ihrer Art, ihres Gegenstands und ihres Anwendungsbereichs allerdings klar, dass die im vorgenannten Absatz unter den Buchstaben a), b) und c) angeführten Ausnahmen keine Anwendung finden können. (61) In Artikel 87 Absatz 3 werden die Kategorien von Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag muss für die gesamte Gemeinschaft beurteilt werden und nicht allein auf nationaler Ebene. Die in Artikel 87 Absatz 3 angeführten Ausnahmen sind im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und vor dem Hintergrund des in Artikel 3 Buchstabe g) des Vertrages formulierten Grundsatzes restriktiv auszulegen. (62) Was die im vorgenannten Absatz unter den Buchstaben b) und d) angeführten Ausnahmen angeht, so ist die in Rede stehende Beihilferegelung eindeutig weder zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. Im Hinblick auf die unter den Buchstaben a) und c) genannten Ausnahmen ist eindeutig zu sagen, dass die Regelung unterschiedslos in allen Regionen Italiens Anwendung findet. (63) Was die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme zugunsten von Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige angeht, so hat die in Rede stehende Beihilferegelung eindeutig nicht die Entwicklung eines bestimmten Wirtschaftszweigs zum Gegenstand und auch keine Initiativen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen oder Initiativen in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umweltschutz und Ausbildung bzw. zur Schaffung von Arbeitsplätzen auf der Grundlage der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen, für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Ausbildungsbeihilfen bzw. der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen. (64) Gegenstand der in Rede stehenden Regelung sind Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten. Die Kommission hat diesbezüglich ihre Politik zu Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen definiert und die Bedingungen festgelegt, unter denen nach ihrer Ansicht solche Beihilfen zur Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten beitragen können, ohne den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Im entsprechenden Gemeinschaftsrahmen, der bereits in Kraft war, als die Kommission am 28. Juli 1999 die Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erließ, war - wie in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich betont wurde - die Möglichkeit der Genehmigung von Beihilferegelungen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen ausschließlich für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen, da für Großunternehmen die Einzelnotifizierung aller Beihilfen vorgeschrieben und die pauschale Genehmigung einer Regelung ausgeschlossen ist(39). Aus diesem Grund hat die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens unterstrichen, dass die Regelung nach ihrer Überzeugung nicht mit dem EG-Vertrag vereinbar ist. Im neuen Gemeinschaftsrahmen wurde noch einmal festgestellt, dass bei Großunternehmen(40) die pauschale Genehmigung einer Regelung nicht zulässig ist. In dem in dieser Sache anzuwendenden neuen Gemeinschaftsrahmen ist gleichwohl vorgesehen, dass die Kommission die Verträglichkeit mit dem Gemeinsamen Markt bei allen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen prüft, die - auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Gemeinschaftsrahmens - ohne Genehmigung der Kommission und damit unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag vergeben wurden(41). (65) Die Kommission hat ihre Praxis der Behandlung von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zum ersten Mal im "Achten Bericht über die Wettbewerbspolitik" (Randnummer 228) zusammengefasst. Diese Politik(42) betraf die Beihilfesysteme, die in verschiedenen Mitgliedstaaten eingerichtet wurden, um bestimmten Unternehmen die von ihnen benötigten und auf andere Weise nicht erhältlichen Kredite gewähren zu können, entweder begrenzt auf den für die Analyse der Umstrukturierungs-/Sanierungsmöglichkeiten erforderlichen Zeitraum (Rettungsbeihilfen) oder solange, bis die Umstrukturierung/Sanierung Wirkung zeigt (Umstrukturierungsbeihilfen). - Die Rettungsbeihilfen, die lediglich die Weiterführung der Tätigkeit des Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.