Europäische Union

2001/212/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten (Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1403)

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Quellenkennung: 32001D0212. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ternehmens bis zum Vorliegen des Ergebnisses einer Analyse der Probleme und der Lösungsmöglichkeiten ermöglichen sollen, müssen die folgenden Bedingungen erfuellen: - Es muss sich um Liquiditätsbeihilfen in Form von Kreditbürgschaften oder von rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz handeln; - ihre Höhe muss auf den für die Weiterführung des Unternehmens notwendigen Betrag begrenzt sein (z. B. Deckung der Lohnkosten, der laufenden Versorgung); - sie dürfen nur für den Zeitraum gezahlt werden, der erforderlich ist, um den notwendigen und durchführbaren Sanierungsplan zu konzipieren (in der Regel höchstens sechs Monate); - sie müssen durch akute soziale Gründe gerechtfertigt sein, und die durch sie ermöglichte Weiterführung des Unternehmens darf die Lage des Wirtschaftszweigs in den anderen Mitgliedstaaten nicht in unvertretbarer Weise aus dem Gleichgewicht bringen. - Bei den Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission die Verknüpfung mit einem - ihr im erforderlichen Detail vorzulegenden - tragfähigen Umstrukturierungs-/Sanierungsprogramm verlangt, mit dem langfristig die Rentabilität des Unternehmens wiederhergestellt werden kann; die Beihilfen sind auf das unbedingt notwendige Mindestmaß zu beschränken, um für den Übergangszeitraum bis zum Wirksamwerden eines derartigen Programms das finanzielle Gleichgewicht des Unternehmens sicherzustellen, was auch eine zeitliche Begrenzung und ausreichende Degressivität der Beihilfe bedeutet. Schließlich hat die Kommission sowohl für die Rettungsbeihilfen als auch für die Umstrukturierungsbeihilfen gefordert, dass ihr die sektoralen Programme für ihre Gewährung bzw. die signifikanten Anwendungsfälle vorab mitgeteilt werden. (66) Angesichts der Modalitäten der verschiedenen Beihilfeelemente im Gesetz Nr. 95/1979 sind die oben für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen dargestellten Bedingungen im Hinblick auf die folgenden Bedingungen nicht erfuellt: - Bedingungen für Rettungsbeihilfen: Die in Artikel 2a vorgesehene Bürgschaft ist hier keine reine Kreditbürgschaft, sondern dient der Fortführung der Unternehmenstätigkeit; die anderen Maßnahmen können in keiner Weise rückzahlbaren Krediten zum Marktzinssatz gleichgestellt werden; es gibt keinen Mechanismus, der sicherstellt, dass sich der Umfang der auf der Grundlage der in Rede stehenden Regelung gewährten Beihilfen auf das für die Fortführung der Unternehmenstätigkeit unbedingt notwendige Mindestmaß beschränkt; die Sonderverwaltung eines bestimmten Unternehmens wird zunächst für einen Zeitraum von zwei Jahren angeordnet und kann um weitere zwei Jahre verlängert werden; der in Rede stehenden Regelung mag der Gedanke zugrunde liegen, dass bestimmte Unternehmen wegen ihrer sozialen Bedeutung besonderen Schutz genießen müssen, doch sie enthält keinen Mechanismus, durch den sichergestellt wird, dass auch die eventuell in anderen Mitgliedstaaten hervorgerufenen Ungleichgewichte Berücksichtigung finden; - Bedingungen für Umstrukturierungsbeihilfen: während die Anwendung der 1979 geltenden Kriterien für die begünstigten Unternehmen mit der Verpflichtung zur Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen bis hin zur Schließung von Standorten in bestimmten, durch Überkapazitäten gekennzeichneten Sektoren verbunden war, besteht das erklärte Ziel der in Rede stehenden Regelung in der Wahrung der betrieblichen Einheit des Unternehmens. Die Bestimmungen zum Sonderverwaltungsverfahren enthalten im Zusammenhang mit der Genehmigung des Geschäftsplans (Artikel 2 des Gesetzes) keinen Verweis auf die finanzielle Umstrukturierung, die ein ebenso wichtiges strategisches Element ist wie die Umstrukturierung und Rationalisierung der industriellen Tätigkeiten. Außerdem kann aus keinem Element der Regelung und ebenso wenig aus der Stellungnahme der italienischen Behörden geschlossen werden, dass die in Rede stehende Regelung die Wiederherstellung der Rentabilität und Lebensfähigkeit der begünstigten Unternehmen garantiert (z. B. durch Abdeckung der Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten und Sicherung einer Mindestverzinsung des eingesetzten Kapitals), unzumutbare Wettbewerbsverfälschungen (zum Beispiel durch den Verkauf von Produktionskapazitäten) vermeidet und ein angemessenes Verhältnis zwischen der gewährten Beihilfe und den durch die Umstrukturierung realisierten Vorteilen sicherstellt (z. B. durch Vermeidung einer übermäßigen Herabsetzung der finanziellen Lasten des Unternehmens). (67) Weiter ist anzumerken, dass sich die italienischen Behörden auf keine der Ausnahmen in Artikel 87 EG-Vertrag berufen. (68) Die vorgenommene Analyse führt zu dem Schluss, dass keine der in Artikel 87 EGVertrag vorgesehenen Ausnahmen die Einstufung der in Rede stehenden Regelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erlaubt; somit ist das Verbot gemäß Absatz 1 dieses Artikels anzuwenden. (69) Mit Schreiben vom 24. Juli 1998 (Eingangsvermerk vom 28. Juli 1998) übermittelten die italienischen Behörden der Kommission die ersten Elemente eines Reformentwurfs, nachdem das Parlament die Regierung am 8. Juli 1998 beauftragt hatte, die bestehende Regelung abzuschaffen und gleichzeitig eine neue Regelung für das Sonderverwaltungsverfahren einzuführen. Am 30. Juni 1999 wurde das Gesetz Nr. 95/1979 dann schließlich außer Kraft gesetzt. VIII. ZUR FRAGE DER RÜCKFORDERUNG DER BEIHILFEN (70) Da im Fall einer rechtswidrigen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe die Wiederherstellung einer unverfälschten Wettbewerbssituation zu erfolgen hat, wird in Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Folgendes festgelegt: "In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern." Weiter heißt es in dieser Bestimmung jedoch: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." (71) Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Kommission der allgemeine Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes anzuwenden; er ist in Bezug auf den Mitgliedstaat zu prüfen, der die Regelung erlassen hat und an den diese Entscheidung gerichtet ist, und angesichts der spezifischen Bedingungen des Falles auch in Bezug auf die Unternehmen, die durch die Anwendung der in Rede stehenden Regelung begünstigt wurden. (72) Was die italienischen Behörden angeht, so hat die Kommission vor allem in ihrem Schreiben vom 30. Juli 1992 (siehe Erwägungsgrund 4) darauf verwiesen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen als "bestehende Beihilfe" behandelt werden, und diesen Standpunkt später dadurch bestätigt, dass sie den italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen vorschlug. Seit dieser amtlichen Stellungnahme der Kommission aus dem Jahr 1992 konnten die italienischen Behörden annehmen, dass die in Rede stehende Beihilferegelung von der Kommission als bestehende Beihilfe betrachtet und behandelt würde. Während die italienischen Behörden nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Regelung zunächst keinen legitimen Grund zu der Annahme hatten, dass die Regelung rechtmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei (es war ihnen bewusst, dass sie sie nicht - wie in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gefordert - notifiziert hatten), konnten sie ab dem oben genannten Datum von der Rechtmäßigkeit und Vereinbarkeit der neuen Fälle ihrer Anwendung ausgehen. Aufgrund dieser beim Mitgliedstaat hervorgerufenen berechtigten Erwartung kann die Kommission von ihm nicht die Rückforderung der Beihilfen verlangen, die er nach der Notifizierung ihrer Entscheidung vom 30. Juli 1992 in Anwendung der vorliegenden Regelung gewährt hat. (73) Bei den beteiligten Dritten im Allgemeinen und insbesondere bei den Unternehmen, die durch die in Rede stehende Regelung begünstigt wurden, hat die Entscheidung der Kommission(43), in Bezug auf die in Gesetz Nr. 95/79 vorgesehene Regelung zweckdienliche Maßnahmen vorzuschlagen, die berechtigte Erwartung hervorgerufen, dass diese Beihilferegelung als "bestehende Beihilfe" betrachtet werden kann. Dies hat zwei Folgen: - Bei allen, die nach dem Datum der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung durch die in Rede stehende Regelung begünstigt wurden, hat sie berechtigte Erwartungen hinsichtlich der "Rechtmäßigkeit" und "Vereinbarkeit" der Vergünstigungen hervorgerufen; aufgrund dieser berechtigten Erwartungen kann die Kommission vom Mitgliedstaat nicht die Rückforderung der gewährten Beihilfen verlangen. - Bei allen, die vor dem Datum der Veröffentlichung der vorgenannten Entscheidung durch die in Rede stehende Regelung begünstigt wurden, hat sie die berechtigte Erwartung hervorgerufen, dass die im EG-Vertrag zu der Beihilferegelung vorgesehenen Verfahren, durch die sie begünstigt wurden, keinesfalls die Verpflichtung zur Rückzahlung der Beihilfen zum Ergebnis haben konnten. Bei einer "bestehenden Beihilfe" kann die Kommission dem beteiligten Mitgliedstaat tatsächlich lediglich die für die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlichen zweckdienlichen Maßnahmen vorschlagen und, falls der Mitgliedstaat diese nicht akzeptiert, das förmliche Verfahren einleiten, das der Kommission eventuell ermöglicht, solche zweckdienlichen Maßnahmen vorzuschreiben, allerdings nur für die Zukunft. Diese Begünstigten, bei denen die Kommission bis zum vorgenannten Datum keinerlei berechtigte Erwartungen im Hinblick auf die "Rechtmäßigkeit" und "Vereinbarkeit" der Inanspruchnahme der Regelung geweckt hatte, konnten legitimerweise davon ausgehen, dass die Entscheidungen der Kommission zur in Rede stehenden Regelung ausschließlich für die Zukunft gelten und deshalb nicht die Anwendung der Regelung in der Vergangenheit in Frage stellen würden. Aufgrund dieser Annahme waren die Begünstigten berechtigt, die eventuell für die Rückzahlung der erhaltenen Beihilfen gebildeten Rücklagen auszuweisen. Aufgrund der so bei den Begünstigten hervorgerufenen berechtigten Erwartung kann die Kommmission dem Mitgliedstaat nicht vorschreiben, die Rückforderung der Beihilfen zu betreiben, durch die sie begünstigt wurden. IX. SCHLUSSFOLGERUNGEN (74) Die Kommission vertritt daher die folgende Auffassung: a) Die folgenden beiden Entscheidungen der Kommission sind zurückzunehmen: die Entscheidung vom 13. Dezember 1994, mit der der Italienischen Republik Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen unterbreitet wurden, sowie die Entscheidung vom 22. Januar 1997, zum Gesetz über die Sonderverwaltung von zahlungsunfähigen Großunternehmen das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten; b) mit dem Gesetz Nr. 95/1979, in dem dringliche Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten vorgesehen sind, hat Italien unter Verletzung seiner Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und somit in rechtswidriger Weise eine nationale Beihilferegelung zugunsten der vorgenannten Unternehmen eingeführt; c) die in Rede stehende Regelung ist angesichts der unter Buchstabe b) angeführten Bewertung und gemäß den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt, da keine der in den Absätzen 2 und 3 des vorgenannten Artikels angeführten Ausnahmen auf sie anwendbar ist; d) die in Gesetz Nr. 95/1979 vorgesehene Regelung wurde schließlich mit dem Gesetzesdekret Nr. 270/1999 abgeschafft; e) es liegt kein Grund vor, Italien zur Rückforderung der gewährten Beihilfen von den begünstigten Unternehmen zu verpflichten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung vom 13. Dezember 1994, mit der der Italienischen Republik Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen unterbreitet wurden, sowie die Entscheidung vom 22. Januar 1997, zum Gesetz über die Sonderverwaltung von zahlungsunfähigen Großunternehmen das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, werden aufgehoben. Artikel 2 Die in Italien durch Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten eingeführte Regelung mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung solcher Unternehmen ist unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Mai 2000 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) Schreiben an die italienischen Behörden vom 12.8.1999, veröffentlicht im ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 27. (3) ABl. C 395 vom 31.12.1994, S. 4, und Schreiben der Kommission Nr. SG(95) D/351 vom 13.1.1995. (4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (5) ABl. C 192 vom 24.6.1997, S. 4. (6) Slg. 1999, S. I-3735. Gegenstand des Urteils war ein vom Tribunale Genua vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung nach Artikel 234 (ex Artikel 177) EG-Vertrag. (7) ABl. C 245 vom 28.8.1999, S. 28. (8) Artikel 1 des Gesetzes Nr. 95/79. (9) Veröffentlicht in GURI Nr. 36 vom 6.2.79. (10) Veröffentlicht in GURI Nr. 94 vom 4.4.79. (11) Insbesondere durch die folgenden Rechtsakte: Gesetz Nr. 445 vom 13.8.1980 (GURI Nr. 226 vom 19.8.1980); Gesetz Nr. 119 vom 31.3.1982 (GURI Nr. 90 vom 1.4.1982); Gesetz Nr. 696 vom 19.12.1983 (GURI Nr. 348 vom 21.12.1983); Gesetzesdekret Nr. 62 vom 9.4.1984 (GURI Nr. 101 vom 11.4.1984), mit Änderung umgewandelt in das Gesetz Nr. 212 vom 8.6.1984 (GURI Nr. 158 vom 9.6.1984); Gesetzesdekret Nr. 835 vom 9.12.1986 (GURI Nr. 286 vom 10.12.1986), mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 19 vom 6.2.1987 (GURI Nr. 32 vom 9.2.1987); Gesetzesdekret Nr. 336 vom 4.9.1987 (GURI Nr. 207 vom 5.9.1987), mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 452 vom 3.11.1987 (GURI Nr. 258 vom 4.11.1987); Gesetzesdekret Nr. 17 vom 23.1.1993 (GURI Nr. 19 vom 25.1.1993), mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 80 vom 25.3.1993 (GURI Nr. 71 vom 26.3.1993); Gesetzesdekret Nr. 532 vom 23.12.1993 (GURI Nr. 300 vom 23.12.1993), mit Änderungen umgewandelt in Gesetz Nr. 111 vom 17.2.1994 (GURI Nr. 42 vom 21.2.1994); Gesetz Nr. 128 vom 24.4.1998 (GURI Nr. 104 vom 7.5.1998, Supplemento ordinario Nr. 88). (12) Der Grenzwert der Verschuldung wird jährlich zum 30. April neu festgelegt, zuletzt am 30. April 1999 mit Dekret des Industrieministers (veröffentlicht in GURI Nr. 108 vom 11.5.1999). (13) Dieser Erlass entspricht demjenigen zur Eröffnung des Verfahrens der verwaltungsbehördlichen Zwangsliquidation. Die Einleitung des Sonderverwaltungsverfahrens per Erlass wird in der Rechtsprechung als obligatorisches Verfahren betrachtet. (14) Dies zeigt, dass das Gesetz stark von dem interventionistischen Geist geprägt ist, der typisch war für die Zeit, in der es verabschiedet wurde. (15) In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 95/1979 ist ausdrücklich vorgesehen, dass "nach Möglichkeit die betriebliche Einheit - einschließlich der zu übertragenden Unternehmensteile - zu erhalten" ist. (16) Slg. 1998, S. I-7907 (17) Die beiden anderen Kategorien umfassen die bereits vor Inkrafttreten des EG-Vertrags bzw. vor dem Beitritt des jeweiligen Mitgliedstaates bestehenden Beihilfen sowie diejenigen Beihilfen, die durch eine Entscheidung der Kommission für vereinbar erklärt und rechtmäßig gewährt wurden. (18) GURI vom 9.8.1999. (19) Artikel 90 des italienischen Konkursgesetzes. (20) Siehe insbesondere die Definition des Begriffs "Unternehmen in Schwierigkeiten" unter Ziffer 5 c) und Ziffer 6 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (21) Eine vollständige Liste der Änderungen zum Gesetz Nr. 95/79 findet sich in Fußnote 11. (22) Allerdings wird normalerweise bei der Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen eine Steuer in Höhe von 3 % des Unternehmenswertes erhoben. (23) Die Firmen Ecotrade S.p.A. und Cordifin SpA. (24) Siehe Fußnote 7. (25) ABl. L 180 vom 19.7.1996, S. 31. Dabei geht es um den Fall C 59/94 (ex NN 125/94). Den von den italienischen Behörden gelieferten Informationen zufolge ist der einzige Fall, in dem das Gesetz Nr. 80/93 zur Anwendung kam, der des Unternehmens Nuova Cartiera di Arbatax. (26) Artikel 1 des Gesetzesdekrets Nr. 17 vom 23.1.1993, umgewandelt in Gesetz Nr. 80 vom 25.3.1993, siehe Fußnote 11. (27) ABl. L 216 vom 27.8.1996, S. 11. (28) ABl. L 306 vom 11.11.1997, S. 25. (29) Siehe Fußnote 16. (30) Königlicher Erlass Nr. 267 vom 16. März 1942 (Konkursgesetz). In Artikel 1 des Gesetzes Nr. 95/79 wird auf die Artikel 5, 6, 195ff und 237 des Konkursgesetzes verwiesen, in Artikel 2 auf die Artikel 35 und 212, in Artikel 3 auf die Artikel 67, 198 und 206 dieses Gesetzes usw. (31) Im "Piaggio"-Urteil (siehe Fußnote 6) hat der Gerichtshof von sich aus geprüft, ob eine von den Bestimmungen des normalen Konkursrechts abweichende Regelung wie die im Gesetz Nr. 95/79 enthaltene als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 (früher Artikel 87) EG-Vertrag einzustufen ist. Der Gerichtshof bestätigte hier die im "Ecotrade"-Urteil vorgenommene Analyse. (32) Später haben die italienischen Behörden, die in der Bürgschaft stets das einzige Beihilfeelement der in Rede stehenden Regelung sahen und im März 1995 schließlich die Verpflichtung zur Einzelnotifizierung aller staatlichen Bürgschaften akzeptierten, dann ein Entgelt eingeführt. (33) Artikel 4 des Gesetzes Nr. 544/81, mit dem Gesetz 95/1979 geändert wird. (34) Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 835/1986, umgewandelt in Gesetz Nr. 19/87 vom 6. Februar 1987 zur erneuten Änderung des Gesetzes Nr. 95/1979 (GURI Nr. 32 vom 9.2.1987). (35) Artikel 5a des Gesetzes Nr. 95/1979. (36) Die Genehmigung der Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit unter Umständen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen wäre. (37) Und später ein Entgelt für die Gewährung dieser Bürgschaft eingeführt, ehe sie sich im März 1995 damit einverstanden erklärten, die Kommission in jedem Fall vorab über die Gewährung einer solchen Bürgschaft zu unterrichten. (38) Die "De-minimis"-Regeln (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9) sind im vorliegenden Fall eindeutig nicht anwendbar. (39) Siehe Fußnote 4, Ziffern 4.1 und 4.2. (40) Siehe Fußnote 20, Ziffer 4.1. (41) Siehe Fußnote 20, Ziffer 7.5. (42) Die im Rahmen dieser Politik erhobenen Forderungen finden sich - noch deutlicher - auch in den beiden folgenden Gemeinschaftsrahmen von 1994 und 1999 wieder. (43) Siehe Fußnote 3.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.