Europäische Union

2001/212/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten (Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1403)

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Avis juridique important | 32001D0212 2001/212/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten (Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1403) Amtsblatt Nr. L 079 vom 17/03/2001 S. 0029 - 0044 Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 2000 über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten (Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 1403) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2001/212/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), insbesondere auf Artikel 14, gestützt auf den Beschluss vom 28. Juli 1999(2), mit dem die Kommission die italienischen Behörden und die anderen Beteiligten aufgefordert hat, sich zu ihrer Absicht zu äußern, zwei von ihr getroffene Entscheidungen aufzuheben: die Entscheidung vom 13. Dezember 1994, mit der der Italienischen Republik Vorschläge für zweckdienliche Maßnahmen im Hinblick auf die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten unterbreitet wurden, sowie die Entscheidung vom 22. Januar 1997, zum Gesetz über die Sonderverwaltung von zahlungsunfähigen Großunternehmen das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten, gestützt auf den Beschluss vom 28. Juli 1999, mit dem die Kommission wegen der Beihilfe C 68/99 (ex NN 96/99, ex C 7/97, ex E 13/92) das in Artikel 88 Absatz 2 vorgesehene Verfahren eingeleitet hat, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem oben genannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) 1982 erhielt die Kommission Kenntnis vom Gesetz Nr. 95 vom 3. April 1979 zur Änderung und Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26 vom 30. Januar 1979 in ein Gesetz, das dringliche Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten enthält (Gesetz Nr. 95/1979), erließ jedoch in dieser Angelegenheit keine förmliche Entscheidung im Sinne von Artikel 88 (ex-Artikel 93) EG-Vertrag. (2) 1983 begnügte sich die Kommission - nach Gesprächen mit den italienischen Behörden - mit der mündlichen Zusicherung, das Gesetz Nr. 95/1979 werde nicht mehr angewendet. (3) 1988 richtete die Kommission - angesichts der Auswirkungen der im oben genannten Gesetz vorgesehenen Maßnahmen auf das Beschäftigungsniveau - ein Auskunftsersuchen an die italienischen Behörden. (4) Mit Schreiben vom 30. Juli 1992 unterrichtete die Kommission die italienische Regierung über ihre Entscheidung, das Gesetz Nr. 95/1979 der in Artikel 88 Absatz 1 (ex Artikel 93 Absatz 1) EG-Vertrag vorgesehenen Überprüfung zu unterziehen, um die zweckdienlichen Maßnahmen festzulegen, die für die fortschreitende Entwicklung bzw. das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes erforderlich erschienen. (5) 1995 schlug die Kommission den italienischen Behörden die in Rede stehenden zweckdienlichen Maßnahmen vor(3). (6) Von den im Rahmen der fortlaufenden Überprüfung gemäß Artikel 88 Absatz 1 vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen führte die Kommission - für jedes auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes beschlossene neue Beihilfeprojekt - die Verpflichtung zur Notifizierung gemäß den Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(4) ein. (7) In ihrem Antwortschreiben vom 9. März 1995 erklärten sich die italienischen Behörden lediglich in den Fällen der Gewährung staatlicher Bürgschaften zur Notifizierung bereit, während sie sich bei allen anderen im Gesetz Nr. 95/1979 vorgesehenen Maßnahmen weigerten, diese als Beihilfen zu betrachten. (8) Mit Schreiben vom 25. März 1997 setzte die Kommission Italien von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen der mit dem vorgenannten Gesetz getroffenen Regelung das in Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehene Verfahren einzuleiten. (9) Der Beschluss der Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(5). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der in Rede stehenden Maßnahme zu äußern, erhielt aber keine entsprechenden Stellungnahmen. (10) Mit einem Schreiben des Industrieministers vom 28. April 1997, dessen Eingang in der vollständigen Fassung am 8. Juli 1997 registriert wurde, übermittelten die italienischen Behörden ihre Stellungnahme. (11) In seinem Urteil vom 17. Juni 1999(6) in der Rechtssache C-295/97 "Rinaldo Piaggio gegen Ifitalia-Dornier" prüfte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von sich aus die Frage, "ob eine Regelung, wie sie das Gesetz Nr. 95/79 eingeführt hat, als neue oder als bestehende Beihilfe zu qualifizieren ist" (...) angesichts ihrer Bedeutung "für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits (...), berücksichtigt man die Konsequenzen, die das vorlegende Gericht aus dem Fehlen einer vorherigen Mitteilung der eventuell vorliegenden Beihilferegelung an die Kommission (...) möglicherweise ziehen muss" (Randnummer 25 der Entscheidungsgründe). (12) Unter den Randnummern 45 ff. dieses Urteils lehnte der Gerichtshof die Auffassung der Kommission ab, die zwar anerkannt hatte, dass das Gesetz Nr. 95/1979 a) nach Inkrafttreten des EG-Vertrages erlassen und b) ihr dennoch nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gemeldet wurde, gleichwohl aber die in Rede stehende Regelung als "bestehende staatliche Beihilfe" eingestuft hatte. (13) Der Gerichtshof konnte dem Standpunkt der Kommission nicht folgen, denn die Beantwortung der ihm vorgelegten Frage "kann nicht von der subjektiven Einschätzung der Kommission abhängen" (Randnummern 46 und 47 der Entscheidungsgründe). (14) Mit Schreiben vom 12. August 1999(7) gab die Kommission im Anschluss an dieses Urteil zum einen ihre Absicht bekannt, ihre früheren Entscheidungen zurückzunehmen, mit denen sie der Italienischen Republik zweckdienliche Maßnahmen hinsichtlich der Sonderverwaltung insolventer Großunternehmen vorgeschlagen bzw. das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hatte, wodurch die italienischen Behörden und alle interessierten Dritten Gelegenheit zum Vorbringen ihrer Bemerkungen erhielten, und leitete zum anderen im Bezug auf die im Gesetz Nr. 95/1979 vorgesehene, bereits in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragene Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 ein. (15) Die italienischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 14. September 1999 (Eingangsvermerk vom 20. September 1999) ihre Stellungnahme zum Verfahren und mit Schreiben vom 2. November 1999 (Eingangsvermerk vom 5. November 1999) ihre Stellungnahme zur Sache. (16) Mit Schreiben vom 17. September 1999 (Eingangsvermerk vom 21. September 1999) brachten die beiden beteiligten Unternehmen Ecotrade S.p.A. und Cordifin S.p.A. der Kommission ihre Stellungnahmen zur Kenntnis. (17) Diese Stellungnahmen wurden mit Schreiben vom 7. Oktober 1999 an die italienischen Behörden weitergeleitet. II. BESCHREIBUNG (18) Hauptzweck der Sonderverwaltung ("unter Ausschluss des Konkurses"(8)) ist die Fortführung der Produktionstätigkeit und die Wahrung der betrieblichen Einheit mit dem Ziel, das vorhandene Beschäftigungs- und Produktionsniveau zu erhalten ("Erhaltungszweck"). Nebenzweck ist die Befriedigung der Gläubiger (Schutz der Rechte der Gläubiger). Das Sonderverwaltungsverfahren wurde mit dem Gesetzesdekret Nr. 26 vom 30. Januar 1979(9) eingeführt, das mit Änderungen in das Gesetz Nr. 95/1979(10) umgewandelt und danach wiederholt geändert wurde(11). Unter den Erwägungsgründen 19 bis 27 werden die wesentlichen Elemente dieses Verfahrens angeführt, ohne dabei jedoch auf die sehr große Zahl geringfügiger Änderungen einzugehen. (19) Auf welche Unternehmen das Sonderverwaltungsverfahren Anwendung findet, wird in Artikel 1 des vorgenannten Gesetzes mit Hilfe der beiden im Folgenden angeführten Kriterien festgelegt: 1. Zahl der seit zumindest einem Jahr Beschäftigten: wenigstens 300; 2. Umfang der Verschuldung: bei Banken, Kreditinstituten mit Sonderaufgaben, Sozialversicherungsanstalten und Unternehmen, an denen der Staat die Aktienmehrheit hält: mehr als das Fünffache des eingezahlten Kapitals, nach der letzten Aktualisierung mindestens 85277 Mio. ITL (44 Mio. EUR)(12). Von 1993 an wurden nach Artikel 1a auch andere Kategorien von Unternehmen der Sonderverwaltung unterstellt. (20) Zum Verfahrensablauf wird in Artikel 1 Folgendes festgelegt: Wenn ein Gericht die Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens oder die Nichtauszahlung der Löhne und Gehälter für mindestens drei Monate feststellt, ordnet der Minister für Industrie, Handel und Handwerk im Einvernehmen mit dem Schatzminister per Erlass das Sonderverwaltungsverfahren an(13). (21) Die Durchführung des Verfahrens erfolgt durch drei vom Minister für Industrie, Handel und Handwerk bestellte Verwalter unter der Aufsicht des vorgenannten Ministers. Außerdem wird ein aus drei bis fünf Mitgliedern bestehender Überwachungsausschuss eingerichtet. (22) Gemäß Artikel 2 kann der Minister mit dem Erlass zur Anordnung des Sonderverwaltungsverfahrens - auch im Interesse der Gläubiger - für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens genehmigen. Die Erteilung dieser Genehmigung ist zwar fakultativ, stellt aber den verfahrenstechnischen Normalfall dar. Der anfängliche Genehmigungszeitraum kann um einen weiteren Zeitraum von maximal zwei Jahren verlängert werden. In einzelnen Fällen wurden weitere Verlängerungen genehmigt. (23) Der Verwalter hat - im Rahmen eines Sanierungsprogramms - einen Umstrukturierunsplan vorzulegen, dessen Vereinbarkeit mit der staatlichen Industriepolitik(14) durch den Interministeriellen Ausschuss zur Koordinierung der Industriepolitik (CIPI) geprüft wird. Anzumerken ist hier, dass die Vorlage des Plans nicht vor der Entscheidung über die Eröffnung des Sonderverwaltungsverfahrens erfolgt, sondern erst danach. (24) Nach Artikel 2a kann das Schatzministerium ganz oder teilweise für die Verbindlichkeiten bürgen, die der Sonderverwaltung unterstellte Unternehmen zur Finanzierung des laufenden Betriebs sowie für die Reaktivierung bzw. Fertigstellung von Anlagen, Gebäuden und industriellen Ausrüstungen bei Kreditinstituten eingehen. (25) In Artikel 3 des Gesetzes wird das Sonderverwaltungsverfahren auch auf Unternehmensgruppen ausgedehnt, genauer gesagt auf die Unternehmen, die ein der Sonderverwaltung unterstelltes Unternehmen beherrschen oder von ihm beherrscht werden bzw. die von derselben Geschäftsführung verwaltet werden, obwohl bei ihnen selbst die Bedingungen für die Unterstellung unter die Sonderverwaltung nicht vorliegen. (26) Im Sonderverwaltungsverfahren steht der Erhaltungszweck im Vordergrund(15), er hat Vorrang vor dem Schutz der Gläubigerrechte, d. h. zur Befriedigung der Ansprüche der Gläubiger wird gemäß Artikel 111 und 212 des italienischen Konkursgesetzes nur der nach Begleichung der Kosten für die Sonderverwaltung und die Fortführung der Betriebstätigkeit einschließlich der Rückzahlung der eingegangenen Verbindlichkeiten verbleibende Teil des Erlöses der Konkursmasse herangezogen. (27) Eine Sonderverwaltung endet entweder mit der Unterzeichnung eines Vergleichs, mit dem festgestellt wird, dass die Vermögenswerte des Unternehmens aufgeteilt werden, der Kreditrahmen ausgeschöpft ist und die Aktiva unzureichend sind, oder wenn das Unternehmen wieder in die Lage versetzt wurde, seinen Verpflichtungen regelmäßig nachzukommen, d. h. nach Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts. III. DER BESCHLUSS DER KOMMISSION VOM 28. JULI 1999 (28) Mit ihrem den italienischen Behörden am 12. August 1999 zur Kenntnis gebrachten Beschluss vom 28. Juli 1999 hat die Kommission: - einerseits die italienische Regierung und die interessierten Dritten aufgefordert, zur Rücknahme zweier Entscheidungen der Kommission Stellung zu nehmen, und zwar der Entscheidung vom 13. Dezember 1994, mit der Italien gemäß Artikel 88 Absatz 1 zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen wurden, sowie zur Entscheidung vom 22. Januar 1997, mit der in Bezug auf das Gesetz über die Sonderverwaltung von zahlungsunfähigen Großunternehmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 eingeleitet wurde; - andererseits wegen des im vorgenannten Gesetz geregelten, bereits in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragenen Sonderverwaltungsverfahren das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet. (29) Zur Begründung der unter Erwägungsgrund 28 erster Gedankenstrich dargestellten Maßnahme verwies die Kommission auf das "Piaggio"-Urteil s. Erwägungsgründe 11 bis 13), aus dem sie die Konsequenzen zu ziehen habe. (30) Zur Begründung der unter Erwägungsgrund 28 zweiter Gedankenstrich dargestellten Maßnahme brachte die Kommission ihre Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der im Gesetz Nr. 95/1979 geregelten Maßnahme vor, wobei sie unter anderem erneut auf die bereits in der Entscheidung vom 22. Januar 1997 zur Einleitung des Verfahrens angeführten Zweifel verwies; darüber hinaus führte sie zur Unterstützung ihrer Analyse, die das Vorliegen von Beihilfeelementen bei der Anwendung des in Rede stehenden Gesetzes ergeben hatte, die Rechtssache "Ecotrade S.r.l./AFS" (s. Erwägungsgrund 32) an und legte dar, dass eine derartige Beihilferegelung nicht a priori für eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Betracht komme, insbesondere nicht für die Ausnahmen zugunsten von Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. (31) Die Gründe für die Entscheidung vom 22. Januar 1997, das Verfahren nach Artikel 88 einzuleiten, lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: - Das Gesetz betrifft zahlungsunfähige Großunternehmen; - die Anordnung der Sonderverwaltung, insbesondere in Bezug auf die Fortführung der Unternehmenstätigkeit, liegt im Ermessen der Behörden; - anders als beim Konkurs wird hier - im öffentlichen Interesse, d. h. vor allem zur Erhaltung der Arbeitsplätze - das Ziel verfolgt, die Unternehmen vor den normalen Folgen der Zahlungsunfähigkeit zu schützen und ihnen die Weiterführung der Betriebstätigkeit zu ermöglichen; - dies spiegelt sich im System des Rechtsschutzes wider. Das Sonderverwaltungsverfahren unterliegt allein der Kontrolle der Verwaltungsgerichte, die lediglich die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte zu prüfen haben, nicht aber den wirtschaftlichen Sinn der Maßnahmen; - aus den relevanten gesetzlichen Bestimmungen geht klar hervor, dass die Sonderverwaltung eine Ausnahme vom Konkursverfahren darstellt; - die Beihilfen für Großunternehmen in Schwierigkeiten führen zu einer erheblichen Verfälschung des Handelsverkehrs und des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt; - die Sonderverwaltung beinhaltet bestimmte wirtschaftliche Vergünstigungen zu Lasten der öffentlichen Hand (Ausschluss von Vollstreckungsmaßnahmen und Aussetzung der Zinszahlungen für Steuerschulden, Schulden gegenüber den staatlichen Sozialschutzeinrichtungen, Befreiung von der Zahlung von Bußgeldern und finanziellen Sanktionen im Zusammenhang mit nicht abgeführten Sozialbeiträgen, Wegfall der im Konkursgesetz vorgesehenen Verzugsstrafe bei verspäteter Zahlung der Körperschaftsteuer, symbolische Registersteuer bei der Übertragung von unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen, Einfrieren der Forderungen gegenüber anderen öffentlichen Kreditinstituten bzw. Unternehmen, eventuelle staatliche Bürgschaft); - in der Regelung ist die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten geforderte Einzelnotifizierung nicht vorgesehen; - es erfolgt eine Ausweitung der Bestimmungen des Gesetzes auf die beherrschten und beherrschenden Unternehmen (Unternehmensgruppe), was die Auswirkungen auf den Wettbewerb verstärkt. (32) In seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-200/97 "Ecotrade S.r.l./AFS"(16) gelangt der Europäische Gerichtshof zu dem Schluss, dass "die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/79, die von den konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen (...) sich als Gewährung einer (...) staatlichen Beihilfe darstellt, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen - erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder - eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte haben können" (Erwägungsgrund 45 der Entscheidungsgründe). IV. STELLUNGNAHME ITALIENS (33) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 14. September 1999 (Eingangsvermerk vom 20. September 1999) ihre Bemerkungen zum Verfahren und mit Schreiben vom 2. November 1999 (Eingangsvermerk vom 5. November 1999) ihre Bemerkungen zur Sache übermittelt. Bemerkungen zum Verfahren (34) In ihrem ersten Schreiben sprechen die italienischen Behörden ein verfahrenstechnisches Problem an. Sie beanstanden die Entscheidung der Kommission, die Maßnahmen zurückzunehmen, die sie aufgrund der Einstufung des Gesetzes Nr. 95/1979 als bestehende Beihilfe im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Sonderverwaltung ergriffen hatten, und gleichzeitig das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Nach Ansicht der italienischen Behörden hätte auf jeden Fall zunächst die Rücknahme des alten Verfahrens und dann in einem zweiten Schritt die Einleitung eines neuen Verfahrens erfolgen müssen. (35) Zudem habe die Kommission, wenn sie durch das "Piaggio"-Urteil gehalten war, ihre Entscheidungen vom 13. Dezember 1994 und vom 22. Januar 1997 zurückzunehmen, bei Fehlen eines Ermessensspielraums kein wirkliches Interesse an eventuellen Bemerkungen des Mitgliedstaates und der interessierten Dritten. Bemerkungen Zur Sache (36) Im gleichen Schreiben beharren die italienischen Behörden darauf, dass der Begriff der bestehenden Beihilfe - wie er sich im Zuge der Entwicklung des Gemeinschaftsrechts herausgebildet hat - eine dritte Kategorie (Tertium genus) umfassen muss mit denjenigen Regelungen, bei denen die Kommission je nach Entwicklung der richterlichen Auslegung in zeitlichen Abständen zu unterschiedlichen Bewertungen der Vereinbarkeit gelangte(17). Im Übrigen habe die Kommission - ungeachtet der fehlenden Notifizierung - mindestens seit 1982 Kenntnis von dem Gesetz Nr. 95/79 gehabt, aber erst 1992 beschlossen, es angesichts der Entwicklung des Gemeinsamen Marktes einer gründlichen Prüfung zu unterziehen. Zugleich habe sich auch die Position der italienischen Regierung in ähnlicher Weise weiterentwickelt, d. h. die italienischen Behörden hätten die Verpflichtung zur Einzelnotifizierung aller staatlichen Bürgschaften für Verbindlichkeiten von Unternehmen akzeptiert. (37) Die Vorbehalte der italienischen Behörden seien auch dadurch gerechtfertigt, dass sie - eigenen Angaben zufolge - die Kommission im Rahmen des eingeleiteten Verfahrens (C 7/97) von der Aufhebung der in Rede stehenden Regelung und der gleichzeitigen Einführung neuer Vorschriften für die Sonderverwaltung mit Gesetzesdekret Nr. 270 vom 8.7.1999(18) in Kenntnis gesetzt haben. (38) Das zweite Schreiben der italienischen Behörden enthält eine flexible Auslegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache "Rinaldo Piaggio", der zufolge das Gericht zu dem Schluss gelangte, dass die mit Gesetz Nr. 95/79 eingeführte Regelung unter bestimmten Umständen zur Gewährung von Beihilfen führen könne, aber nicht zwingend dazu führen müsse, insbesondere dann, wenn die Fortführung der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens unter Umständen genehmigt wurde, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder wenn das Unternehmen eine oder mehrere der folgenden Vergünstigungen erhalten hat: - eine staatliche Bürgschaft; - die Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der wegen Nichtzahlung von Sozialabgaben verhängten Geldbußen und Zwangsgelder; - die Aussetzung aller Vollstreckungsmaßnahmen zur Eintreibung der dem Fiskus geschuldeten Körperschaftsteuer; - die Zahlung einer symbolischen Registersteuer von 1000000 ITL (516 EUR) im Fall der vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens. Ob die Bedingungen für eine staatliche Beihilfe vorliegen, habe - auf der Grundlage der Leitlinien des Gerichtshofs - von Fall zu Fall ein italienisches Gericht zu prüfen. (39) Bei dieser Auslegung stehe die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf das Gesetz als solches und nicht wegen seiner konkreten Anwendung im Widerspruch zum Urteil des Gerichtshofes, und dies umso mehr, als der Gegenstand des Verfahrens nicht mehr existiere, da das Gesetz Nr. 95/79 zwischenzeitlich abgeschafft worden sei und somit die Notwendigkeit einer Vorabnotifizierung im Fall seiner Anwendung in Zukunft gar nicht mehr eintreten könne. (40) Im Hinblick auf die materiellen Aspekte der Regelung begnügen sich die italienischen Behörden mit der Wiederholung der Argumentation im Schreiben des Industrieministers vom 28. April 1997 (dessen Eingang in der vollständigen Fassung am 8. Juli 1997 registriert wurde), mit dem sie ihre Stellungnahme zu der mit Schreiben SG(97) D/2286 vom 25. März 1997 notifizierten Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens C 7/97 (ex E 13/92) übermittelt hatten. Dort hatten die italienischen Behörden Folgendes festgestellt: - Die Sonderverwaltung sei eine Einrichtung, die - insbesondere im Hinblick auf die vorläufige Weiterführung der wirtschaftlichen Tätigkeiten(19) und der Tatsache, dass dem Unternehmer sowohl die Geschäftsführung als auch die Verfügungsgewalt über die vorhandenen Vermögenswerte entzogen wird - den üblichen Verfahren des Konkursgesetzes (aus dem Jahr 1942) entspreche; - die Sonderverwaltung sei auf Großunternehmen beschränkt und ihre Ausweitung auf Unternehmensgruppen durch die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen gerechtfertigt, die bei KMU mit Hilfe des Konkursverfahrens besser zu bewältigen seien; - die Sonderverwaltung unterscheide sich vom Konkurs dadurch, dass sie im Allgemeinen die Fortsetzung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens mit dem Ziel seiner Sanierung und der Wiederherstellung des finanziellen Gleichgewichts anstrebe, damit es zum Verkauf an einen Interessenten kommen könne und nicht die einzelnen Vermögenswerte getrennt veräußert werden müssten. In ihren Bemerkungen vom 5. November 1999 definieren die italienischen Behörden die Zahlungsunfähigkeit als neutralen Zustand, der nicht im Widerspruch zu einer Weiterführung des Betriebs stehe und der auch explizit als für ein zahlungsunfähiges Unternehmen typisch anerkannt werde(20). Im Übrigen sei es angesichts der Tatsache, dass die beiden Verfahren - Sonderverwaltung und Konkurs - das gleiche Ziel verfolgten, nämlich die weitere Präsenz des zahlungsunfähigen Unternehmens am Markt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.