Europäische Union

Beschluss Nr. 445/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2021-01-01

Quellenkennung: 32014D0445. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ren Mitgliedstaaten sowie den ernannten Städten und dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland oder dem betreffenden potenziellen Kandidatenland. ▼B (4)   Zusätzlich zu den Monitoringbesprechungen kann die Kommission erforderlichenfalls Besuche der Jury in den ernannten Städten organisieren. Artikel 14 Preisverleihung (1)   Die Kommission kann vorbehaltlich der Bereitstellung von Mitteln aus dem einschlägigen mehrjährigen Finanzrahmen den ernannten Städten einen mit einem Geldbetrag dotierten Preis zu Ehren von Melina Mercouri (im Folgenden „Preis“) verleihen. Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt. (2)   Das Preisgeld wird bis Ende März des Veranstaltungsjahres ausgezahlt, sofern die betreffende ernannte Stadt ihre im Bewerbungsstadium eingegangenen Verpflichtungen einhält, den Kriterien entspricht und den Empfehlungen in den Auswahl- und Monitoringberichten Rechnung trägt. Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen: a)  Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht; b)  die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt; c)  die europäische Dimension ist in der endgültigen Fassung des Kulturprogramms stark genug ausgeprägt; d)  die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial die Tatsache, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, deutlich hervor; e)  es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor. Artikel 15 Praktische Vorkehrungen Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen: a)  Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion; b)  sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury; c)  in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien zugrunde legt; d)  sie leistet der Jury technische Unterstützung; e)  sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website. f)  sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene; g)  sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und die der daraus gewonnenen Erfahrungen ein. Artikel 16 Bewertung (1)   Jede Stadt ist für die Ergebnisbewertung in dem Jahr, in dem sie „Kulturhauptstadt Europas“ ist, verantwortlich. Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien stützt. ▼M2 Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission jedoch bis zum 30. April 2022 vor. ▼B Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website. (2)   Neben der Bewertung durch die Städte veranlasst die Kommission in regelmäßigen Abständen externe und unabhängige Bewertungen der Ergebnisse der Aktion. Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind: a)  spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht, b)  spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht, c)  spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht. Artikel 17 Aufhebung und Übergangsbestimmung Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden. Artikel 18 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M2 ANHANG ZEITPLAN 2020 Kroatien Irland   2021       2022 Litauen Luxemburg Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2023 Ungarn Rumänien Griechenland 2024 Estland Österreich EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2025 Slowenien Deutschland   2026 Slowakei Finnland   2027 Lettland Portugal   2028 Tschechien Frankreich EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2029 Polen Schweden   2030 Zypern Belgien EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland 2031 Malta Spanien   2032 Bulgarien Dänemark   2033 Niederlande Italien EFTA-/EWR-Staat, Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.