02014D0445 — DE — 01.01.2021 — 002.002
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BESCHLUSS Nr. 445/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. April 2014 (ABl. L 132 vom 3.5.2014, S. 1) |
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BESCHLUSS (EU) 2017/1545 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. September 2017 |
L 237 |
1 |
15.9.2017 |
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BESCHLUSS (EU) 2020/2229 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Dezember 2020 |
L 437 |
116 |
28.12.2020 |
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Berichtigt durch:
BESCHLUSS Nr. 445/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 16. April 2014
zur Einrichtung einer Aktion der Europäischen Union für die „Kulturhauptstädte Europas“ im Zeitraum 2020 bis 2033 und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1622/2006/EG
Artikel 1
Einrichtung der Aktion
Hiermit wird eine Aktion der Union mit dem Titel „Kulturhauptstädte Europas“ für den Zeitraum 2020 bis 2033 eingerichtet (im Folgenden „Aktion“).
Artikel 2
Ziele
Die allgemeinen Ziele der Aktion sind:
Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen in Europa, Hervorhebung ihrer Gemeinsamkeiten und Förderung des Gefühls der Zugehörigkeit zu einem gemeinsamen Kulturraum;
Förderung des Beitrags der Kultur zur langfristigen Entwicklung der Städte entsprechend ihrer jeweiligen Strategien und Prioritäten.
Die Einzelziele der Aktion sind:
Vergrößerung des Spektrums, der Vielfalt und der europäischen Dimension des kulturellen Angebots in den Städten, u. a. durch länderübergreifende Zusammenarbeit;
Erweiterung des Zugangs zur Kultur sowie der Teilhabe an der Kultur;
Ausbau der Leistungsfähigkeit des Kulturbereichs und seiner Verzahnung mit anderen Bereichen;
Schärfung des internationalen Profils der Städte im Wege der Kultur.
Artikel 3
Zugang zur Aktion
Der Titel wird pro Jahr höchstens einer Stadt in jedem der beiden Mitgliedstaaten verliehen, die im Zeitplan im Anhang (im Folgenden „Zeitplan“) aufgeführt sind, und in den betreffenden Jahren einer Stadt in einem Land der Europäischen Freihandelsassoziation, das Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist („EFTA-/EWR-Staaten“), einem Kandidatenland oder einem potenziellen Kandidatenland oder einer Stadt in einem Beitrittsland nach Maßgabe des Absatzes 5. Im Jahr 2023 trägt den Titel jedoch höchstens eine Stadt in jedem der drei Mitgliedstaaten, die im Zeitplan aufgeführt sind.
Städte in EFTA-/EWR-Staaten, in Kandidatenländern und in potenziellen Kandidatenländern dürfen im Zeitraum 2020 bis 2033 an lediglich einem Wettbewerb teilnehmen.
Jeder EFTA-/EWR-Staat, jedes Kandidatenland bzw. jedes potenzielle Kandidatenland darf die Veranstaltung im Zeitraum 2020 bis 2033 nur einmal ausrichten.
Im Falle von Jahren, in denen bereits drei Städte den Titel gemäß dem Zeitplan tragen, dürfen Städte in den in Unterabsatz 1 genannten Ländern den Titel erst im nächsten laut Zeitplan verfügbaren Jahr ausrichten, und zwar in der Reihenfolge des Beitritts dieser Länder.
Hat eine Stadt in einem in Unterabsatz 1 genannten Land zuvor an einem Wettbewerb für Kandidatenländer und potenzielle Kandidatenländer teilgenommen, so darf sie später nicht an einem Wettbewerb für Mitgliedstaaten teilnehmen. Wurde im Zeitraum 2020 bis 2033 einer Stadt eines Beitrittslandes der Titel im Einklang mit Absatz 4 verliehen, so darf dieses Land nach seinem Beitritt in diesem Zeitraum keinen weiteren Wettbewerb abhalten.
Tritt mehr als ein Land der Union am gleichen Tag bei und besteht keine Einigung über die Reihenfolge der Teilnahme dieser Länder an der Aktion, entscheidet der Rat per Los.
Artikel 4
Bewerbungen
Bezieht eine Bewerberstadt die umliegenden Regionen ein, so wird die Bewerbung unter dem Namen dieser Stadt eingereicht.
Das Kulturprogramm muss das Veranstaltungsjahr abdecken und wird nach den Kriterien des Artikels 5 eigens für den Titel erstellt. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, können jedoch die Durchführung ihres Kulturprogramms bis zum 30. April 2021 fortsetzen.
Artikel 5
Kriterien
Die Bewerbungen werden anhand der nachfolgenden Kriterien (im Folgenden „Kriterien“) bewertet, die sich in die Kategorien: „Beitrag zur Langzeitstrategie“, „Europäische Dimension“, „Kulturelle und künstlerische Inhalte“, „Umsetzungsfähigkeit“, „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ und „Verwaltung“ untergliedern.
In der Kategorie „Beitrag zur Langzeitstrategie“ werden folgende Aspekte berücksichtigt:
Vorhandensein einer Kulturstrategie zum Zeitpunkt der Bewerbung, die die Aktion abdeckt und Pläne für die Fortführung kultureller Aktivitäten über das Veranstaltungsjahr hinaus umfasst;
Pläne zur Steigerung der Leistungsfähigkeit des Kultur- und Kreativbereichs, einschließlich der langfristigen Verzahnung der Sektoren Kultur, Wirtschaft und Soziales in der Bewerberstadt;
vorgesehene kulturelle, soziale und wirtschaftliche Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und seine Folgen für die Stadtentwicklung;
Pläne für Monitoring und Bewertung der Auswirkungen des Titels auf die Bewerberstadt und für die Verbreitung der Ergebnisse der Bewertung.
In der Kategorie „Europäische Dimension“ werden folgende Aspekte bewertet:
Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Förderung der kulturellen Vielfalt in Europa, des interkulturellen Dialogs und des besseren gegenseitigen Verstehens der europäischen Bürger;
Umfang und Qualität der Aktivitäten zur Hervorhebung der Gemeinsamkeiten der Kulturen, des Erbes und der Geschichte Europas sowie der europäischen Einigung und aktueller europäischer Themen;
Umfang und Qualität der Aktivitäten, die von europäischen Künstlern getragen werden, der Zusammenarbeit mit Akteuren in verschiedenen Ländern, wozu gegebenenfalls Städte, die den Titel tragen, zählen, sowie von länderübergreifenden Partnerschaften;
Strategie zur Erreichung eines breiten europäischen und internationalen Publikums.
In der Kategorie „Kulturelle und künstlerische Inhalte“ werden folgende Aspekte bewertet:
klare und in sich stimmige künstlerische Vision und Strategie für das Kulturprogramm;
Einbeziehung von örtlichen Künstlern und Kulturorganisationen bei der Gestaltung und Durchführung der Kulturprogramme;
Umfang und Vielfalt der vorgeschlagenen Aktivitäten einschließlich ihrer künstlerischen Gesamtqualität;
Fähigkeit, das lokale Kulturerbe und traditionelle Kunstarten mit neuen, innovativen und experimentellen künstlerischen Ausdrucksformen zu verknüpfen.
In der Kategorie „Umsetzungsfähigkeit“ müssen die Bewerberstädte Folgendes nachweisen:
Die Bewerbung wird politisch auf breiter Ebene und in starkem Maße unterstützt, und die lokalen, regionalen und nationalen Behörden beteiligen sich dauerhaft daran;
die Bewerberstadt verfügt über eine zweckdienliche und tragfähige Infrastruktur, um die Veranstaltung durchführen zu können, bzw. richtet eine solche ein.
In der Kategorie „Erreichung und Einbindung der Gesellschaft“ werden folgende Aspekte bewertet:
Einbindung der örtlichen Bevölkerung und Zivilgesellschaft bei den Bewerbungsvorbereitungen und der Durchführung der Aktion;
Schaffung neuer, nachhaltiger Möglichkeiten der Teilhabe oder Mitwirkung der unterschiedlichsten gesellschaftlichen Gruppen an kulturellen Aktivitäten unter besonderer Berücksichtigung von jungen Menschen, Freiwilligen, Randgruppen und benachteiligten Gruppen wie Minderheiten, wobei besonders darauf zu achten ist, dass diese Aktivitäten auch älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen offenstehen;
Gesamtstrategie zur Erreichung neuer Publikumskreise, insbesondere zur Verzahnung mit dem Bildungsbereich und zur Einbeziehung von Schulen.
In der Kategorie „Verwaltung“ werden folgende Aspekte bewertet:
Realisierbarkeit der Mittelbeschaffungsstrategie und des vorgeschlagenen Budgets, was erforderlichenfalls Pläne umfasst, finanzielle Unterstützung aus Programmen und Fonds der Union zu beantragen, und Folgendes abdeckt: Vorbereitungsphase, Jahr der Veranstaltung, Bewertung und Reserven für Maßnahmen mit nachhaltiger Wirkung und Notfallpläne;
die geplante Steuerungs- und Durchführungsstruktur für die Aktion, die auch einen Mechanismus für eine geeignete Zusammenarbeit zwischen den lokalen Behörden und der Durchführungsstruktur, zu der das künstlerische Team gehört, umfasst;
Verfahren zur Ernennung der allgemeinen und der künstlerischen Leitung und deren Tätigkeitsbereiche;
dass die Marketing- und Kommunikationsstrategie umfassend ist und aus ihr hervorgeht, dass die Aktion auf die Union zurückgeht;
dass das Personal der Struktur zur Durchführung über ausreichende Qualifikationen und Erfahrung für die Planung, Verwaltung und Durchführung des Kulturprogramms des Veranstaltungsjahres verfügt.
Artikel 6
Expertenjury
Aus diesem Pool wählen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission je drei Experten aus, die sie gemäß ihren jeweiligen Verfahren ernennen.
Der Ausschuss der Regionen wählt einen Experten aus dem Pool aus, den er gemäß seinen eigenen Verfahren ernennt.
Bei der Auswahl der europäischen Experten bemühen sich die einzelnen Organe und Einrichtungen der Union darum, dass sich innerhalb der Jury die Kompetenzen ergänzen, eine ausgewogene geografische Verteilung gegeben ist und Frauen und Männer in einem ausgewogenen Verhältnis vertreten sind.
Alle Experten müssen
die Unionsbürgerschaft besitzen,
unabhängig sein,
über weitreichende Erfahrung und Fachkompetenz in folgenden Bereichen verfügen:
im Kulturbereich,
auf dem Gebiet der kulturellen Stadtentwicklung oder
der Organisation einer Veranstaltung „Kulturhauptstadt Europas“ oder einer internationalen Kulturveranstaltung vergleichbaren Umfangs und Ausmaßes,
in der Lage sein, der Arbeit in der Jury eine hinreichende Zahl von Arbeitstagen pro Jahr zu widmen.
Abweichend von Absatz 1 gilt für die erste Bestellung der Jury, dass die Experten vom Europäischen Parlament für drei Jahre, von der Kommission für zwei Jahre und vom Rat sowie vom Ausschuss der Regionen für ein Jahr ernannt werden.
Artikel 7
Einreichung der Bewerbungen in den Mitgliedstaaten
Abweichend vom ersten Unterabsatz veröffentlichen die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Aufforderung so bald wie möglich nach dem 4. Mai 2014.
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen von Städten im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
Artikel 8
Vorauswahl in den Mitgliedstaaten
Abweichend vom ersten Unterabsatz können die Mitgliedstaaten, die berechtigt sind, eine Stadt zu ernennen, die im Jahr 2020 den Titel trägt, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
Artikel 9
Auswahl in den Mitgliedstaaten
Gegebenenfalls kann der betreffende Mitgliedstaat in Abstimmung mit der Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission ihren Auswahlbericht vor.
Artikel 10
Vorauswahl und Auswahl in EFTA-/EWR-Staaten, Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländern
Jede Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen muss das in Artikel 4 Absatz 1 genannte Bewerbungsformular enthalten.
Die Frist für die Einreichung von Bewerbungen im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen beträgt mindestens 10 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung.
Nach der Bewertung der Bewerbungen anhand der Kriterien einigt sich die Jury auf eine Auswahlliste der Bewerberstädte und erstellt einen Vorauswahlbericht über alle Bewerbungen, in dem unter anderem Empfehlungen an die in der Auswahlliste genannten Bewerberstädte gerichtet werden.
Die Jury legt der Kommission den Vorauswahlbericht vor.
Spätestens neun Monate nach der Vorauswahlbesprechung beruft die Kommission die Jury zu einer Auswahlbesprechung mit den in der Auswahlliste genannten Bewerberstädten ein.
Gegebenenfalls kann die Kommission diese Frist von neun Monaten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.
Der Auswahlbericht enthält auch Empfehlungen an die betreffende Stadt bezüglich der Fortschritte, die bis zum Veranstaltungsjahr erzielt werden müssen.
Die Jury legt der Kommission den Auswahlbericht vor.
Artikel 11
Ernennung
Abweichend vom ersten Unterabsatz hiervon können die Mitgliedstaaten, die zur Ernennung von Städten zum Tragen des Titels im Jahr 2020 berechtigt sind, diese Frist um höchstens ein Jahr verlängern.
Artikel 12
Zusammenarbeit der ernannten Städte
Die für dasselbe Jahr ernannten Städte sind gehalten, ihre Kulturprogramme miteinander zu vernetzen, und diese Zusammenarbeit kann im Rahmen des in Artikel 13 festgelegten Monitoringverfahrens berücksichtigt werden.
Artikel 13
Monitoring
Zu diesem Zweck beruft die Kommission folgende drei Monitoring-Besprechungen ein, an denen die Jury und die ernannten Städte nach folgendem Zeitplan teilnehmen:
drei Jahre vor dem Veranstaltungsjahr,
achtzehn Monate vor dem Veranstaltungsjahr,
zwei Monate vor dem Veranstaltungsjahr.
Der betreffende Mitgliedstaat, der betreffende EFTA-/EWR-Staat, das betreffende Kandidatenland oder das betreffende potenzielle Kandidatenland können einen Beobachter zur Teilnahme an diesen Besprechungen entsenden.
Die ernannten Städte übermitteln der Kommission sechs Wochen vor der jeweiligen Monitoring-Besprechung ihren Fortschrittsbericht.
Während der Monitoring-Besprechungen nimmt die Jury eine Bestandsaufnahme der Vorbereitungen vor und berät die ernannten Städte, um sie bei der Ausarbeitung eines hochwertigen Kulturprogramms und einer wirksamen Strategie zu unterstützen. Hierbei widmet sie den Empfehlungen aus dem Auswahlbericht sowie jeglichen vorhergehenden Monitoringberichten gemäß Absatz 3 besondere Aufmerksamkeit.
Die Jury übermittelt ihre Monitoringberichte der Kommission, den ernannten Städten und deren Mitgliedstaaten sowie den ernannten Städten und dem betreffenden EFTA-/EWR-Staat, dem betreffenden Kandidatenland oder dem betreffenden potenziellen Kandidatenland.
Artikel 14
Preisverleihung
Die rechtlichen und finanziellen Aspekte dieser Auszeichnung werden in den betreffenden EU-Programmen zur Kulturförderung geregelt.
Die Verpflichtungen aus dem Bewerbungsstadium gelten dann als von der ernannten Stadt eingehalten, wenn Programm und Strategie zwischen Bewerbungsstadium und Veranstaltungsjahr nicht wesentlich abgeändert wurden, insbesondere unter folgenden Bedingungen:
Das Budget wurde auf einem Niveau gehalten, das ein hochwertiges Kulturprogramm in Einklang mit der Bewerbung und den Kriterien ermöglicht;
die Unabhängigkeit des künstlerischen Teams wurde auf angemessene Weise gewahrt;
die europäische Dimension ist in der endgültigen Fassung des Kulturprogramms stark genug ausgeprägt;
die ernannte Stadt hebt in ihrer Marketing- und Kommunikationsstrategie und ihrem gesamten Veröffentlichungsmaterial die Tatsache, dass die Aktion auf die Union zurückgeht, deutlich hervor;
es liegen Pläne für Monitoring und Bewertung der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung auf die ernannte Stadt vor.
Artikel 15
Praktische Vorkehrungen
Die Kommission trifft insbesondere folgende Vorkehrungen:
Sie gewährleistet die Einheitlichkeit der Aktion;
sie gewährleistet die Koordination zwischen den Mitgliedstaaten und der Jury;
in enger Zusammenarbeit mit der Jury erstellt sie Leitlinien zur Unterstützung bei Auswahl- und Monitoringverfahren, denen sie die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien zugrunde legt;
sie leistet der Jury technische Unterstützung;
sie veröffentlicht alle Berichte der Jury auf ihrer Website.
sie stellt alle erforderlichen Informationen bereit und fördert die Öffentlichkeitswirksamkeit der Aktion auf europäischer und internationaler Ebene;
sie fördert den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren zwischen ehemaligen, derzeitigen und künftigen Städte, die den Titel tragen, und Bewerberstädten und setzt sich für die weitere Verbreitung der Bewertungsberichte der Städte und die der daraus gewonnenen Erfahrungen ein.
Artikel 16
Bewertung
Um ein einheitliches Vorgehen bei der Bewertung zu gewährleisten, legt die Kommission gemeinsame Leitlinien und Indikatoren für die betreffenden Städte fest, wobei sie sich auf die in Artikel 2 genannten Ziele und die Kriterien stützt.
Die betreffenden Städte erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission spätestens am 31. Dezember des auf das Veranstaltungsjahr folgenden Jahres vor. Die Städte, die den Titel im Jahr 2020 tragen, erstellen ihre Bewertungsberichte und legen sie der Kommission jedoch bis zum 30. April 2022 vor.
Die Kommission veröffentlicht diese Bewertungsberichte auf ihrer Website.
Im Mittelpunkt der externen und unabhängigen Bewertungen steht eine Betrachtung aller früheren „Kulturhauptstädte Europas“ im europäischen Zusammenhang, damit Vergleiche hergestellt und wichtige Lehren für künftige „Kulturhauptstädte Europas“ sowie alle Städte Europas gezogen werden können. Diese Bewertungen umfassen auch eine Gesamtbeurteilung der Aktion, bei der die Wirksamkeit der Mechanismen zur Durchführung der Aktion, die positiven Effekte der Aktion und Wege für mögliche Verbesserungen berücksichtigt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Ausschuss der Regionen folgende auf diesen Bewertungen beruhenden Berichte vor, denen gegebenenfalls entsprechende Vorschläge beigefügt sind:
spätestens zum 31. Dezember 2024 einen ersten Zwischenbericht,
spätestens zum 31. Dezember 2029 einen zweiten Zwischenbericht,
spätestens zum 31. Dezember 2034 einen Ex-post-Bericht.
Artikel 17
Aufhebung und Übergangsbestimmung
Der Beschluss Nr. 1622/2006/EG wird aufgehoben. Er gilt jedoch weiterhin für die „Kulturhauptstädte Europas“, die für den Zeitraum von 2013 bis 2019 ernannt wurden oder derzeit ernannt werden.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
ANHANG
ZEITPLAN
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2020 |
Kroatien |
Irland |
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2021 |
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2022 |
Litauen |
Luxemburg |
Kandidatenland oder potenzielles Kandidatenland |
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2023 |
Ungarn |
Rumänien |
Griechenland |
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2024 |
Estland |
Österreich |
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2025 |
Slowenien |
Deutschland |
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2026 |
Slowakei |
Finnland |
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2027 |
Lettland |
Portugal |
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2028 |
Tschechien |
Frankreich |
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2029 |
Polen |
Schweden |
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2030 |
Zypern |
Belgien |
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2031 |
Malta |
Spanien |
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2032 |
Bulgarien |
Dänemark |
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2033 |
Niederlande |
Italien |
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