Europäische Union

2002/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 — NDC Health/IMS HEALTH: Einstweilige Anordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1695) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0165. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Fall Volvo befunden, dass eine dem Eigentümer eines Geschmacksmusters auferlegte Verpflichtung, Dritten Lizenzen auch gegen angemessene Gebühr für die Lieferung von Waren zu erteilen, bei denen auf das Geschmacksmuster zurückgegriffen wird, dazu führen würde, dass der Eigentümer der Substanz seines ausschließlichen Rechtes beraubt wird, und dass die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, an sich noch keinen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellen kann. (168) Aus der Rechtsprechung geht jedoch ebenso hervor, dass in außergewöhnlichen Umständen die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, missbräuchliches Verhalten darstellen kann. Hierzu hat sich das GeI in seinem Urteil Magill auf die fehlende Rechtfertigung für die Weigerung bezogen, Urheberrecht zu lizenzieren. Außerdem befand das Gericht in der Sache Bronner, dass es für den Missbrauch einer beherrschenden Stellung unter anderem erforderlich war, dass "...die Verweigerung der in der Ortszustellung inbegriffenen Dienstleistung nicht objektiv zu rechtfertigen ist ...". Es ist deshalb der Frage nachzugehen, ob die Weigerung von IMS, eine Lizenz für seine "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, zu rechtfertigen ist. (169) IMS hat die Tatsache angeführt, dass von NDC gegen sein Schutzrecht verstoßen wurde, die Gültigkeit dieses Schutzrechtes weiterhin angefochten wird und es nicht anerkenne, dass IMS durch das Urteil gegen PJ eine Rechtfertigung für seine Weigerung habe, keine Lizenzgespräche mit NDC zu führen. Das Verhalten von NDC kann jedoch nur vor dem Hintergrund der Weigerung von IMS gesehen werden, eine Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, die für NDC unerlässlich ist, um den Wettbewerb in dem relevanten Markt zu bestehen. Die Reaktion von NDC auf das Verhalten von IMS kann somit nicht als Rechtfertigung für die Verweigerung von Lizenzgesprächen dienen. Außerdem muss die Erteilung einer Lizenz an NDC nicht unbedingt die Frage berühren, ob nach deutschem Recht überhaupt ein Urheberschutzrecht besteht und wer Eigentümer eines solchen Rechtes ist. Ebenso wenig sind diese Faktoren eine objektive Rechtfertigung, um Lizenzgespräche zu verweigern. (170) IMS hat geltend gemacht, dass die Auffassung der Kommission in dieser Frage dem EG-Recht zuwiderlaufe, wonach der Lizenzgeber berechtigt sei, keine vertraglichen Beziehungen mit Lizenznehmern aufrecht zu erhalten, von denen die in Lizenz erteilten Rechte angefochten werden. Es bezieht sich hierbei auf die Verordnung (EG) Nr. 240/96 der Kommission zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 (nunmehr Artikel 81 Absatz 3) EGV auf bestimmte Gruppen von Technologietransfervereinbarungen, um diese Behauptung zu untermauern. In Artikel 1 dieser Verordnung sind die Kriterien für Lizenzvereinbarungen genannt, die nicht unter das Verbot von Artikel 81 Absatz 1 fallen. Gemäß Artikel 2 ist Artikel 1 dennoch auf bestimmte Klauseln in derartigen Lizenzvereinbarungen anwendbar, die den Wettbewerb im Allgemeinen nicht beschränken. Der Wortlaut von Klausel 15: "Der Vorbehalt des Lizenzgebers, die Vereinbarung zu beenden, wenn der Lizenznehmer den geheimen oder wesentlichen Charakter des überlassenen Know-how oder die Gültigkeit innerhalb des Gemeinsamen Marktes lizenzierter Patente, die sich im Besitz des Lizenzgebers oder der mit ihm verbundenen Unternehmen befinden, angreift." (171) Dieser Absatz besagt lediglich, dass Bestimmungen in Lizenzvereinbarungen, die eine Bedingung vorsehen, falls der Lizenznehmer zu einem späteren Zeitpunkt die lizenzierten Rechte anficht, nicht grundsätzlich gegen Artikel 81 Absatz 1 verstoßen. Er besagt nicht, dass einstweilige Maßnahmen, mit denen IMS auferlegt wird, NDC eine Lizenz zu erteilen, von denen gegenwärtig die lizenzierten Rechte angefochten werden, den Artikeln 81 Absatz 2, 82 oder einem anderen Gesichtspunkt des Gemeinschaftsrechts zuwiderlaufen würden. (172) IMS macht ferner geltend, dass NDC lediglich einen nominalen Betrag für eine Lizenz angeboten habe. Es trifft jedoch zu, dass sich IMS trotz wiederholter Ersuchen geweigert hat, eine Lizenzerteilung überhaupt zu erörtern. [Geschäftsgeheimnis] Selbst wenn IMS der Auffassung war, dass NDC keinen ausreichenden Betrag angeboten hatte, hat es sich eindeutig dafür entschieden, keinen Gegenvorschlag zu machen und keinen von ihm selbst als angemessen angesehenen Betrag zu nennen. (173) Schließlich macht IMS geltend, dass ein Strafverfahren gegen ehemalige Angestellte von PI und gegenwärtige Angestellte von NDC wegen Diebstahls von IMS-Informationen laufe. NDC hat hierauf erwidert, dass diese Anschuldigung sich in einem frühen Stadium befinde (Bericht an die Polizei), dass noch kein Verfahren eingeleitet sei, dass sämtliche Beschuldigten die Behauptungen entschieden abstreiten und dass keine Klage eingereicht wurde. NDC fügt hinzu, dass das Unternehmen selbst keines Vergehens angeklagt sei und dass die Anschuldigungen den Diebstahl von Informationen betreffen, die keinen Bezug zur Bausteinstruktur haben. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Sachverhalt keine objektive Rechtfertigung für die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, ergibt. Erstens hat IMS keine Nachweise dafür vorgelegt, dass ein Strafverfahren oder sonstiges Verfahren eingeleitet wurde, das über die erste Untersuchung von Anschuldigungen hinaus geht. Zweitens ist die Anschuldigung gegen eine Einzelperson und nicht gegen NDC gerichtet. Drittens ist diese Person nicht mehr Angestellter von NDC. Selbst wenn keiner dieser Faktoren in diesem Fall gegeben wäre, wäre es Sache von IMS, die Wiedergutmachung jeglichen Schadens, den es durch ein behauptetes strafbares Verhalten erlitten haben sollte, auf dem Rechtsweg und nicht durch die versuchte Beseitigung des Wettbewerbs in dem relevanten Markt anzustreben. (174) Wie bereits erwähnt, wurde auch AzyX jüngst eine Lizenz von IMS verweigert. IMS begründete diese Weigerung ähnlich wie im Falle von NDC mit Ausnahme der Strafandrohungen, die gegenüber AzyX nicht ausgesprochen wurden. Obwohl der von AzyX angebotene Betrag zehnmal höher war als der von NDC, machte IMS kein Gegenangebot und nannte auch keinen Betrag für eine angemessene Gebühr. Die Kommission ist somit der Auffassung, dass IMS für seine Weigerung, NDC und AzyX Lizenzen zu erteilen, keine objektive Rechtfertigung hatte. 7.4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HANDEL ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN (175) Gemäß Artikel 82 EG-Vertrag ist jeglicher Missbrauch einer beherrschenden Stellung im Gemeinsamen Markt oder einem wesentlichen Teil davon untersagt, sofern er den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann. (176) Wie der Gerichtshof in seinem Urteil United Brands (in Rdnr. 210) befunden hat, ist es unerheblich, ob das Verhalten eines Inhabers einer beherrschenden Stellung, der im Gemeinsamen Markt niedergelassen ist und darauf abzielt, einen Wettbewerber auszuschalten, der ebenfalls im Gemeinsamen Markt niedergelassen ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten berührt, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Beseitigung Auswirkungen auf das Gefüge des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt haben wird. Die Weigerung in diesem Fall zielt u. a. darauf ab, NDC und AzyX aus dem relevanten Markt zu drängen. Würden diese beiden Unternehmen aus dem Markt gedrängt, ergäbe sich eine andere Struktur des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt, in dem kein Wettbewerb mehr vorhanden wäre. (177) NDC wird daran gehindert, die "Struktur 1860 Bausteine" zu verwenden. Es wird nach eigenen Aussagen an der Teilnahme am Wettbewerb bei der Erbringung regionaler Absatzberichte gehindert. Das Verhalten von IMS berührt eindeutig das Überleben des einzigen Wettbewerbers auf diesem Markt. Nach aller Wahrscheinlichkeit wird dieses Verhalten den Markt gegenüber potenziellen Neuzugängern abschotten und somit jegliche Aussicht auf einen Wettbewerb auch in Zukunft beseitigen. (178) Es wird davon ausgegangen, dass IMS nur gegen seine Wettbewerber auf dem relevanten Markt wegen potenzieller Verstöße gegen das Urheberrecht für die "Struktur 1860 Bausteine" vorgeht. Sollte IMS auch alle sonstigen Anwender dieser Struktur (Softwareerbringer, Erbringer sozialer und wirtschaftlicher Daten usw.) wegen potenzieller Verstöße gegen das Urheberrecht verfolgen, könnte dies zu noch wesentlich umfassenderen Wettbewerbsproblemen führen. 7.5. SCHLUSSFOLGERUNG ZUM MISSBRAUCH GEMÄSS ARTIKEL 82 EG-VERTRAG (179) Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Fall die Voraussetzungen für die Feststellung eines Missbrauches nach Artikel 82 gemäß der Rechtsprechung des GeI und des Gerichtshofes beginnend mit den Urteilen Commercial Solvents und Volvo sowie im Weiteren Magill, Ladbroke und Bronner erfuellt. (180) Die Kommission ist ferner der Auffassung, dass keine "außergewöhnlichen Umstände" in diesem Fall im Sinne des GeI-Urteils im Falle Magill (Rdnr. 50) und in Verbindung mit den Ladbroke und Bronner-Fällen gegeben sind. IMS hat in Zusammenarbeit mit der Pharmaindustrie über einen langen Zeitraum eine Bausteinstruktur aufgebaut, die sich zur De-facto-Industrienorm für die Darstellung regionaler Datendienste entwickelt hat und nach dem Urteil des Landgerichtes Frankfurt am Main sein geistiges Eigentum ist. IMS schließt nunmehr jeglichen Wettbewerb aus dem Markt für regionale Datendienste durch die ungerechtfertigte Weigerung aus, Lizenzen für diese Struktur an Wettbewerber zu erteilen. Wie in dem Urteil Ladbroke festgestellt, ist es nicht erforderlich, dass eine Weigerung zu liefern das Entstehen eines neuen Produktes verhindert, um ein missbräuchliches Verhalten darzustellen. (181) Es steht fest, dass die Verweigerung des Zugangs zu der "Struktur 1860 Bausteine" geeignet ist, jeglichen Wettbewerb in dem relevanten Markt zu beseitigen, da ohne diesen Zugang ein Wettbewerb auf diesem Markt nicht möglich wäre. Die Gründe von IMS, eine Lizenz zu verweigern, sind objektiv nicht zu rechtfertigen. Außerdem ist die "Struktur 1860 Bausteine" unerlässlich, um die Geschäftstätigkeit auf dem relevanten Markt auszuüben; es gibt kein vorhandenes oder potenzielles Substitut für diese Struktur. Dies sind außergewöhnliche Umstände gemäß dem Urteil Bronner, damit eine Weigerung zu liefern als Missbrauch einer beherrschenden Stellung angesehen werden kann. (182) IMS führt eine Reihe von Gründen gegen die in den Beschwerdepunkten dargelegte Rechtsanalyse an. Es behauptet, dass es sich weder missbräuchlich verhalten noch versucht habe, seine geistigen Eigentumsrechte zu nutzen, um auf nachgeordneten oder verbundenen Märkten eine Monopolstellung zu erlangen. IMS sei berechtigt, seinen Wettbewerbern Lizenzen für sein geistiges Eigentum auf dem Markt zu verweigern, den dieses Urheberrecht betrifft (siehe Fall Volvo). Eine Weigerung stelle nur dann einen Missbrauch dar, wenn sie mit zusätzlichem missbräuchlichen Verhalten einhergehe, was hier nicht gegeben sei. (183) Außerdem ist IMS der Auffassung, dass die "Struktur 1860 Bausteine" keine wesentliche Einrichtung sei, da ein zweiter verbundener Markt, auf dem der Wettbewerb beschränkt wird, nicht vorhanden sei. (184) Zu dem ersten dieser beiden Argumente ist zu bemerken, dass die Rechtsprechung des GeI und des Gerichtshofes im Anschluss an den Fall Volvo klargestellt hat, dass in außergewöhnlichen Umständen die Weigerung, für geistiges Eigentum Lizenzen zu erteilen, an sich als Missbrauch im Sinne von Artikel 82 angesehen werden kann. Wie oben unter Randnummer 75 bis 173 beschrieben liegen in diesem Fall solche Umstände vor. Ein marktbeherrschendes Unternehmen hat lange Zeit mit seiner Kundenindustrie verhandelt um eine Struktur zu erzeugen, von der die Industrie nunmehr hochgradig abhängig ist, in einem Ausmaß, dass die Industrie diese Struktur als De-facto- Industriestandard ansieht, und die ein nationales Gericht als geistiges Eigentum des beherrschenden Unternehmens ansah. Dieses beherrschende Unternehmen weigert sich nun, die Struktur an Wettbewerber zu lizenzieren, damit auf deren Basis keine konkurrierenden Produkte produziert werden können. Zu dem zweiten Argument ist festzustellen, dass die Tatsache, dass sich die vom GeI und dem Gerichtshof geprüften Fälle, auf die sich IMS bezieht, zwei Märkte betrafen, nicht die Möglichkeit ausschließt, dass die Weigerung, Lizenzen für geistiges Eigentum zu erteilen, Artikel 82 verletzt. Im oben erwähnten Fall Magill wurde die Basisinformation über TV-Programme als unerlässlich angesehen, am nachgeordneten Markt zu konkurrieren (dem für Programmzeitschriften). Die Umstände in diesem Fall sind ähnlich, insoweit als die Nutzung der 1860 Bausteinstruktur für Unternehmen unabdingbare Vorraussetzung ist, am deutschen Markt für regionale Verkaufsdatendienste zu konkurrieren. Wie in den Ziffern 15 und 16 erläutert, besteht zwischen dem Produkt, das ein regionaler Absatzdatendienst ist, und der Bausteinstruktur, in der die zur Erbringung dieses Dienstes verwendeten Daten formatiert werden, ein wichtiger Unterschied. In diesem Fall, bei den spezifischen und außergewöhnlichen Umständen, in denen die 1860 Bausteinstruktur entwickelt wurde und Urheberrecht an dieser Struktur behauptet und bestätigt wurde, kann man das Werk im Lichte der oben erwähnten technischen, juristischen und volkswirtschaftlichen Zwänge durch ein paralleles Schaffen nicht duplizieren. (185) Die Kommission gelangt vorläufig zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Struktur 1860 Bausteine für den Wettbewerb auf dem relevanten Markt unerlässlich ist. Die Mitwirkung der Pharmaunternehmen bei dieser Struktur hat in großem Maße zu ihrem Status als De-facto-Industrienorm und zu deren gegenwärtiger Abhängigkeit von dieser Struktur als Format für die Entgegennahme regionaler Absatzdatendienste beigetragen. Deshalb würde die Weigerung, den Wettbewerbern auf dem relevanten Markt Zugang zu dieser Struktur zu gewähren, sämtlichen Wettbewerb von diesem Markt entfernen, weshalb die Weigerung von IMS, eine Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, ein missbräuchliches Verhalten darstellt. (186) Aus dem bisher vorliegenden Tatbestand zieht die Kommission die Schlussfolgerung, dass die Anscheinsvermutung für einen Verstoß gegen Artikel 82 ausreicht, wenn die sonstigen Voraussetzungen hierfür erfuellt sind. 8. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES SCHWEREN UND NICHT WIEDER GUTZUMACHENDEN SCHADENS UND EINER NICHT HINNEHMBAREN SCHÄDIGUNG DES ÖFFENTLICHEN INTERESSES; DRINGLICHKEIT (187) In seinem Urteil in dem Fall La Cinq hat der Gerichtshof in Rdnr. 28 befunden, dass neben der Anscheinsvermutung einer Verletzung der Gemeinschaftsregeln für Wettbewerb eine zweite Voraussetzung erfuellt sein muss, um einstweilige Maßnahmen anzuordnen: Es muss die nachweisliche Dringlichkeit bestehen, das Entstehen einer Situation zu verhindern, in der dem Antragsteller ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden oder dem öffentlichen Interesse eine nicht hinnehmbare Schädigung zugefügt werden könnte. In diesem Fall sind beide Gesichtspunkte anwesend. (188) Zu der Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens, der das dringende Erfordernis nach Erlass einstweiliger Maßnahmen begründet, befand das GeI in dem Urteil La Cinq in Rdnr. 4, dass nachgewiesen werden müsse, dass ein Schaden vorliegt, der durch die Entscheidung der Kommission am Ende des Verwaltungsverfahrens nicht wieder gutgemacht werden könnte. (189) In diesem Urteil bestätigte das GeI, dass die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens nicht eine drohende Geschäftseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit erfordert. Es ist jedoch klar, dass der Nachweis der Dringlichkeit einstweiliger Abhilfen, die angestrebt werden, um einen schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden abzuwenden, gegeben ist, wenn dem Antragsteller einstweiliger Maßnahmen bis zur endgültigen Entscheidung der Kommission der Geschäftszusammenbruch droht. (190) Der festgestellte Sachverhalt lässt darauf schließen, dass der Geschäftstätigkeit von NDC in Deutschland das Ende drohen würde, wenn es keine Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" erhält, was eine nicht hinzunehmende Schädigung des öffentlichen Interesses darstellt. (191) NDC trat im Jahr 1999 in den deutschen Markt durch erhebliche Investitionen in den Erwerb von Pharma Intranet AG. Es hat seither Millionenbeträge in die Erweiterung seines deutschen Unternehmens investiert; die laufenden Kosten zur Führung dieses Unternehmens sind erheblich. Als Folge des Verhaltens von IMS hat NDC 11 Aufträge von Pharmaunternehmen im Wert von ca. 6,2 Millionen DEM verloren und die Kosten verursachen gegenwärtig Verluste im deutschen Geschäft von ca. 8 Millionen DEM pro Jahr. Dies ist eine untragbare finanzielle Situation. Die Verluste sind für die gesamte NDC-Gruppe wesentlich und werden NDC zum Rückzug aus dem deutschen Markt zwingen, wenn das Unternehmen nicht sehr bald in die Lage versetzt wird, effektiv zu konkurrieren. (192) NDCs einzige Einnahmenquelle gegenwärtig beruht auf dem Verkauf von regionalen Absatzdatendiensten. Solche Dienstleistungen sind Kernprodukte, die ein Datenprovider anbieten muss, will er sich am Markt etablieren. NDC hat zur Zeit eine Reihe von Aufträgen für die Erbringung solcher Dienste mit einem Volumen von ca. 3,1 Mio DEM für das Jahr 2001. Solange NDC keine Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" erhält, besteht Rechtsunsicherheit hinsichtlich seiner Fähigkeit, diese Aufträge zu erfuellen. Pharmazeutische Unternehmen wollen Daten nicht in einer Struktur erhalten, die mit dieser Rechtsunsicherheit behaftet ist, [Geschäftsgeheimnis]. Die nachteiligen Auswirkungen dieser Rechtsunsicherheit auf NDC sind erheblich und nehmen gegenwärtig spürbar zu, womit das Erfordernis, dass IMS eine Lizenz an NDC erteilt, dringlich wird. Sollte NDC diese Aufträge nicht erfuellen können, würde dies einen ernsthaften finanziellen Schaden sowie seine andauernde geschäftliche Rufschädigung in Deutschland bewirken. (193) Darüber hinaus haben alle NDC-Kunden angekündigt, wieder zu IMS zurückzukehren, sollte NDC nicht in der Lage sein ein in der 1860 oder einer kompatiblen Struktur formatiertes Produkt zu liefern. Daher wird NDC seine Kunden verlieren, wenn es nicht rechtlich sicheren Zugang zur 1860-Struktur erhält. Es ist die Praxis der Industrie Verträge für das kommende Kalenderjahr einige Monate im Voraus zu verhandeln. Daher ist NDCs Bedarf am Zugang dringend. Darüber hinaus, ohne einstweilige Maßnahmen, hätte NDC auch keine Aussicht, für die kommenden Jahre neue Kunden zu werben. Es ist wahrscheinlich, dass ohne einstweilige Maßnahmen eine Situation eintreten wird, die NDC zur Einstellung ihrer Tätigkeit in Deutschland zwingt. (194) Mittelfristig besteht keine Aussicht, dass NDC den Wettbewerb auf dem relevanten Markt mit anderen Mitteln als dem Erlass dieser Entscheidung bestehen kann. Die Kommission geht davon aus, dass ein endgültiges Urteil zu den Berufungsklagen in Bezug auf die gegen NDC angeordneten Maßnahmen durch das Landgericht Frankfurt am Main erst nach rund drei Jahren ergehen wird. Selbst wenn die Berufungsklagen zu seinen Gunsten ausgehen sollten, wäre NDC nicht in der Lage, die "Struktur 1860 Bausteine" vor Ende des Jahres 2004 rechtmäßig zu verwenden; bis zu diesem Zeitpunkt müsste es aber seine Geschäftstätigkeit in Deutschland wahrscheinlich einstellen. Unter den gegenwärtigen Umständen ist es auch unwahrscheinlich, dass ein anderes Unternehmen in absehbarer Zukunft in der Lage sein wird, eine der "Struktur 1860 Bausteine" ähnliche Struktur von sich aus aufzubauen und erfolgreich seinen Anspruch durchzusetzen, dass es sich um eine eigenständige Schöpfungsleistung handelt, die durch ein neues Urheberrecht zu schützen ist. (195) Zusätzlich zu dem schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden für NDC besteht die Gefahr, dass eine nicht hinnehmbare Schädigung des öffentlichen Interesses im Sinne des Urteils la Cinq entsteht. Da es ohne die "Struktur 1860 Bausteine" nicht möglich ist, in diesem Markt jetzt oder in absehbarer Zukunft zu konkurrieren, würde ohne einstweilige Maßnahmen der Fortbestand des anderen gegenwärtigen Wettbewerbers AzyX in diesem Markt ernsthaft in Frage gestellt. Azyx ist sehr viel kleiner als NDC (Welteinnahmen 2001 1,53 Mio. USD verglichen mit 289,3 Mio. USD bei NDC) und seine europäischen Geschäfte (eigentlich das gesamte Geschäft) sind ohne einstweilige Maßnahmen noch mehr gefährdet. IMS würde damit zum alleinigen Anbieter regionaler Absatzdaten in Deutschland. (196) Ein möglicher Befund in der endgültigen Entscheidung, dass IMS seine beherrschende Stellung gemäß Artikel 82 missbräuchlich ausgenutzt hat, wäre seiner Wirkung beraubt, wenn in der Zwischenzeit die deutsche Tochtergesellschaft von NDC und andere Wettbewerber ihre Geschäftstätigkeit würden aufgeben müssen. Sollte dies geschehen, wäre IMS nicht nur als alleiniger Anbieter regionaler Absatzdatendienste in Deutschland bestätigt, sondern auch davon auszugehen, dass der relevante Markt in absehbarer Zukunft vollständig abgeschottet würde. (197) IMS macht geltend, dass mit seiner Anordnung das Landgericht Frankfurt bereits festgestellt habe, dass die legitimen Geschäftsinteressen von IMS in stärkerem Maße als die der Urheberrechtsverletzer beeinträchtigt würden. Es ist jedoch nicht zulässig, dass ein vorläufiges Urteil eines nationalen Gerichts der Anwendung dieses Rechts vorgreift. (198) IMS bringt ferner vor, dass jegliche Schädigung von NDC das Ergebnis einer unrechtmäßigen Tätigkeit sei und deshalb nicht geltend gemacht werden könne; NDC könne nicht geltend machen, dass es eine Schädigung erleiden würde, wenn es nicht in der Lage wäre, seinen Kundenstamm in Deutschland aufrechtzuerhalten, den es nach dem Befund des deutschen Gerichts auf unrechtmäßige Weise aufgebaut habe. Die Kommission hält dem entgegen, dass abgesehen von den Gegebenheiten, unter denen NDC geschäftlich tätig ist, es wahrscheinlich schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet, und dass die Weigerung, eine Lizenz zu erteilen, wie bereits erwähnt, an sich unrechtmäßig ist. NDC bedarf somit dringend einstweiliger Abhilfen. (199) Die Interessenabwägung geht in diesem Fall zugunsten des Antragstellers. Sollte die Kommission in ihrer endgültigen Entscheidung zugunsten von IMS befinden, hätte IMS einen Nachteil lediglich in dem Maße erlitten, wie es den Wettbewerb mit NDC und AzyX auf dem relevanten Markt hätte bestehen müssen. Sollte dies geschehen, so könnte sich die Lage ohne Mühe umkehren, da IMS nicht mehr verpflichtet wäre, anderen Unternehmen eine Lizenz zu erteilen, und es alle verlorenen Anteile an dem relevanten Markt zurückgewinnen könnte. Im Falle einer Lizenzierung würde IMS lediglich Informationen preisgeben, die ohnehin öffentlich sind und damit keine irreversible Preisgabe geheimer Informationen darstellen. (200) Die rechtlichen Interessen von IMS werden durch die Lizenzierung der 1860 Bausteinstruktur nicht präjudiziert, da IMS Lizenzgebühren von allen Lizenznehmern erhalten wird, die auf den Investitionen der Entwicklung der Struktur basieren. Andererseits wäre es höchst wahrscheinlich, dass NDC und AzyX die Geschäftstätigkeit in Deutschland einstellen, wenn keine einstweiligen Maßnahmen verhängt würden. In der Folge würde jeder Wettbewerb vom relevanten Markt eliminiert. (201) Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission somit der Auffassung, dass in diesem Fall die Gefahr eines schweren und nicht wieder gutzumachenden Schadens und einer nicht hinnehmbaren Schädigung des öffentlichen Interesses besteht, die den dringenden Bedarf zum Erlass einer einstweiligen Anordnung begründet. 9. SONSTIGE FRAGEN 9.1. RICHTLINIE 96/9/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DEN RECHTSSCHUTZ VON DATENBANKEN ("RICHTLINIE 96/9/EG") (202) Gemäß Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen deutscher Gerichte in den oben beschriebenen laufenden Verfahren hält IMS das Urheberrecht an der 1860-Bausteinstruktur aufgrund einer Bestimmung des deutschen Urheberrechts, die die Richtlinie 96/9/EG übernimmt. (203) Die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.