Europäische Union

2002/165/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juli 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP D3/38.044 — NDC Health/IMS HEALTH: Einstweilige Anordnung) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1695) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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Quellenkennung: 32002D0165. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Richtlinie 96/9/EG regelt durch ein Sui-generis-System den harmonisierten Schutz von Datenbanken, sowohl originärer Entwicklungen nach dem Urheberrecht wie auch nicht originärer Datenbanken. Jede originäre Sammlung von Werken und Zusammenstellungen von Daten oder anderen Materialien ist von ihrem Urheberrechtsteil geschützt. Darüber hinaus führt die Richtlinie ein Sui-generis-System ein, um nicht originäre Datenbanken für einen Zeitraum von 15 Jahren zu schützen, die unter substanziellen Investitionen erstellt wurden. (204) In ihrem Urheberrechtsteil harmonisiert die Richtlinie Urheberrecht anwendbar auf die Struktur (Schema) einer Datenbank. Entsprechend ähnlichen Bestimmungen der Richtlinie 91/250/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen wird als Kriterium für die Schutzwürdigkeit der Grad der Originalität herangezogen ("des Autors eigene, intellektuelle Schöpfung"). Der Urheberrechtsschutz im Sinne der Richtlinie ist abgestimmt auf die Auswahl und Zusammenstellung des Inhalts und deckt die Struktur ab. Er ist nicht auf den Inhalt einer Datenbank ausgedehnt und ist unbeschadet aller Rechte auf alle Rechte anwendbar, die für diese Inhalte selbst existieren. (205) Gemäß der Richtlinie können Ausnahmen nur unter bestimmten, eng begrenzten Umständen bei urheberrechtlich geschützten Datenbanken angewandt werden. Artikel 13 sagt, dass die Richtlinie Bestimmungen betreffend (inter alia) Regeln gegen restriktive Praktiken und unfairen Wettbewerb nicht berührt. Darüber hinaus hat die Anwendung eines Vertragsartikels Vorrang vor einer Richtlinie, wie jüngst durch den GeI im Fall Institut der beim europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften bestätigt.(41) 9.2. ÜBEREINSTIMMUNG DIESER ENTSCHEIDUNG MIT DEN INTERNATIONALEN VERPFLICHTUNGEN DER EG (206) IMS macht geltend, dass die Haltung der Kommission sein ausschließliches Recht gefährden und zu Konflikten mit den internationalen Verpflichtungen der EG führen könnte, da es sich nicht um einen Sonderfall im Sinne der Berner Übereinkunft(42) und des TRIPS-Übereinkommens der Welthandelsorganisation(43) handele und deshalb die berechtigten Interessen von IMS Health als Inhaber des Urheberrechts unzulässig beeinträchtige. (207) Die Kommission ist sich sowohl der Vorteile der geistigen Eigentumsrechte als auch des Erfordernisses voll bewusst, auch bei diesen Rechten die vollständige Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten. Sie ist der Auffassung, dass diese einstweilige Anordnung mit der Berner Übereinkunft und dem TRIPS-Übereinkommen vollständig zu vereinbaren ist. (208) Das TRIPS-Abkommen verpflichtet Vertragspartner ausdrücklich kreative Datenbanken zu schützen (Artikel 10 Absatz 2). Artikel 13 erkennt auch das Recht der Mitglieder an, Beschränkungen und Ausnahmen bei ausschließlichen Rechten vorzusehen, vorausgesetzt die Anwendung jeglicher Beschränkung oder Ausnahme erfuellt die Bedingungen dieses Artikels. Beschränkungen und Ausnahmen müssen auf bestimmte Sonderfälle beschränkt sein, mit der normalen Verwertung des Werkes nicht in Konflikt geraten und die berechtigten Interessen des Autors nicht unzumutbar beeinträchtigen(44). Die Kommission geht davon aus, dass die vorliegende Entscheidung mit diesen Bestimmungen vereinbar ist. Die Zwangslizenz dieser Entscheidung stellt einen Ausnahmefall dar, der klar definiert ist und von beschränkter Reichweite. Die Entscheidung steht nicht im Konflikt mit der normalen Verwertung des Urheberrechts von IMS an der 1860-Bausteinstruktur. Auch werden die berechtigten Interessen von IMS nicht unangemessen beeinträchtigt, da IMS Gebühren für die Erteilung von Lizenzen aufgrund dieser Entscheidung verlangen kann und daher IMS als Konsequenz dieser Entscheidung keinen ungerechtfertigten Verlust erleidet. (209) Zusätzlich sprechen die Artikel 8 und 40 des TRIPS ausdrücklich jene Maßnahmen an, die Vertragspartner ergreifen dürfen, um den Missbrauch geistiger Eigentumsrechte zu verhindern. Artikel 8 des TRIPS sieht vor, dass Maßnahmen zur Verhinderung des Missbrauches geistiger Eigentumsrechte notwendig sein können, vorausgesetzt, dass sich diese "mit den sonstigen Bestimmungen des Abkommens in Übereinstimmung" befinden. In ähnlicher Weise fordert Artikel 40 des TRIPS, dass Vertragspartner, wenn sie Kontrollmaßnahmen oder Bedingungen gegen Praktiken der missbräuchlichen Lizenzierung geistiger Eigentumsrechte setzen, dies "in Übereinstimmung mit den sonstigen Bestimmungen dieses Abkommens" tun. 9.3. BEHAUPTETE AUSWIRKUNGEN AUF DEN SCHUTZ GEISTIGER EIGENTUMSRECHTE (210) IMS hat grundsätzlich geltend gemacht, dass die Kommission mit ihrem Vorgehen ein nach nationalem Recht gewährtes Urheberrecht unwirksam machen und damit von Investitionen in geistiges Eigentum abhalten würde, da potenzielle Investoren zu der Auffassung gelangen würden, dass ihre Investitionen sich nicht bezahlt machen könnten. (211) Die Kommission anerkennt uneingeschränkt die ausschlaggebende Rolle der geistigen Eigentumsrechte bei der Förderung von Innovation und Wettbewerb. Wie jedoch IMS selbst einräumt, kann das Gemeinschaftsrecht gemäß dem Urteil Magill (Rdnr. 50), in Verbindung mit den Fällen Ladbroke und Bronner, in außergewöhnlichen Umständen auf die Ausübung dieses Rechts anwendbar sein. Außergewöhnliche Umstände liegen in diesem Fall vor. Ein marktbeherrschendes Unternehmen hat über einen langen Zeitraum mit seinen Industriekunden, die nun von ihm abhängig sind, in Verhandlungen eine Struktur errichtet, die von ihm im Nachhinein als sein geistiges Eigentum beansprucht wird; es weigert sich nun, Wettbewerbern eine Lizenz für diese Struktur zu erteilen, sodass keine Erzeugnisse von Wettbewerbern auf der Grundlage dieser Struktur hergestellt werden können. Derartige Umstände, die zum Missbrauch nach Artikel 82 EG-Vertrag führen, sind außergewöhnliche Umstände. Unter diesen Voraussetzungen ist die ausschließliche Nutzung der "Struktur 1860 Bausteine" und ihrer Ableitungen durch IMS ein Mittel, eine Monopolstellung auf dem Markt der regionalen Datendienste in Deutschland zu errichten. (212) [Geschäftsgeheimnis] 9.4. ANGEMESSENHEIT EINSTWEILIGER MASSNAHMEN (213) Laut IMS ist es nicht möglich, in diesem Fall einstweilige Maßnahmen anzuordnen, da kein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt, für den eine Buße verhängt werden könnte. IMS behauptet, dass in diesem Fall neue Rechtsgrundsätze vorlägen und dass die Kommission in solchen Fällen üblicherweise keine Bußen festsetze. Die Kommission kann dieser Auffassung nicht zustimmen. Es liegt eine Anscheinsvermutung für einen Verstoß gegen Artikel 82 vor, gegen den eine Buße gemäß Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verhängt werden kann. Dies wäre auch dann der Fall, wenn keine neuen Rechtsgrundsätze vorliegen würden, die von der Kommission bei ihrem Beschluss zu berücksichtigen wären, in einem bestimmten Fall eine Buße zu verhängen. III. DIE ANORDNUNG (214) Die Kommission hält den Erlass einer Anordnung für gerechtfertigt, um so weit wie möglich zu gewährleisten, dass bis zu der endgültigen Entscheidung in dem Verwaltungsverfahren, in dessen Rahmen der Antragsteller eine Beschwerde eingelegt hat, dieser nicht seine Geschäftstätigkeit aufgeben muss, und dass dem öffentlichen Interesse keine nicht hinnehmbare Schädigung widerfährt. In diesem Fall besteht das dringende Erfordernis, den Status quo zu erhalten, die anderen Unternehmen, die derzeit, nach den Untersuchungen der Kommission, am relevanten Markt präsent sind, in die Lage zu versetzen, weiterhin auf diesem Markt konkurrieren zu können. (215) Die Kommission beabsichtigt deshalb, von IMS zu verlangen, für seine "Struktur 1860 Bausteine" eine nicht diskriminierende Lizenz an NDC und AzyX zu erteilen. Es ist wichtig zu gewährleisten, dass in jeglichen Vereinbarungen, mit denen IMS eine Lizenz zur Verwendung der "Struktur 1860 Bausteine" erteilt, die vereinbarte Gebühr angemessen ist und dass dieser Vorgang nicht übermäßig lange dauert, weil damit der Zweck der Anordnung zunichte gemacht würde. Die Anordnung sieht deshalb vor, dass jegliche für diese Lizenzen zu entrichtenden Gebühren im gegenseitigen Einvernehmen zwischen IMS und der die Lizenz beantragenden Partei vereinbart werden oder, widrigenfalls, durch eine Entscheidung der Kommission, der die von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen ermittelten Beträge zugrunde liegen. Der Begriff Sachverständige bezieht sich hier auf entsprechend qualifizierte Personen. Die Sachverständigen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen IMS und der anderen Partei oder, falls kein Einvernehmen erzielt werden kann, von der Kommission benannt. Die Sachverständigen haben Anspruch auf Zugang zu sämtlichen Unterlagen der Parteien, die für die Ausübung ihres Auftrags erforderlich sein könnten. Die Sachverständigen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen keine Unterlagen oder Dokumente an Dritte mit Ausnahme der Kommission weitergeben. Die Sachverständigen haben die Gebührenhöhe anhand transparenter und objektiver Kriterien zu ermitteln und diese der Kommission zur Zustimmung vorzulegen. (216) IMS hat vorgebracht, dass einstweilige Maßnahmen lediglich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Status quo dienten, und dass der Antrag von NDC dieses Kriterium nicht erfuelle, da es vor der Weigerung von IMS, über eine Lizenz Verhandlungen zu führen, nicht im Besitz einer Lizenz war und unrechtmäßig gegen das Urheberrecht von IMS verstoßen habe. IMS führt hierzu das Urteil des Gerichtshofs in der Sache Camera Care an, wonach u. a. als weitere Voraussetzung diese Maßnahmen vorübergehender und bewahrender Art und auf das in einer gegebenen Situation Erforderliche beschränkt sein müssen. (217) Dieses Urteil kann nicht in dem von IMS gewünschten Sinne ausgelegt werden. Mit einstweiligen Maßnahmen soll eine Sachlage verhindert werden, die geeignet wäre, der antragstellenden Seite schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden und dem öffentlichen Interesse eine nicht hinnehmbare Schädigung zuzufügen. Würden diese Maßnahmen lediglich dazu dienen, die vor der missbräuchlichen Ausnutzung bestehende Sachlage wiederherzustellen, würden sie lediglich die Fähigkeit von IMS bewahren, seine beherrschende Stellung entgegen Artikel 82 missbräuchlich zu nutzen. Die mit dieser Entscheidung angeordneten einstweiligen Maßnahmen bewahren lediglich die Fähigkeit von NDC, den Wettbewerb im Markt fortzuführen, und gehen nicht über das hinaus, was in dieser Situation erforderlich ist, um eine nicht hinnehmbare Schädigung des öffentlichen Interesses zu verhindern. (218) IMS macht auch geltend, dass die Kommission vor dem Erlass einstweiliger Maßnahmen angeben müsste, wie und nach welchen Bedingungen die Lizenzgebühren zu errechnen wären. Hinsichtlich des Verfahrens der Berechnung von Lizenzgebühren hält es die Kommission für angemessen, die Parteien in die Lage zu versetzen, zu einem gegenseitigen Einvernehmen zu gelangen oder, widrigenfalls, einen Sachverständigen einzuschalten. Die Kommission wird die Bedingungen der Erteilung einer Lizenz für die "Struktur 1860 Bausteine" nicht im Einzelnen vorgeben. (219) Die Kommission hält es für angemessen, dass IMS und das Unternehmen, das eine Lizenz beantragt, jeweils die Hälfte der Kosten für die Beschäftigung der genannten Experten tragen. Die Kommission stimmt dem Argument von IMS nicht zu, wonach der Sachverständige eine Tätigkeit ausübe, die rechtmäßig nur von der Kommission wahrgenommen werden könne, weshalb von den Parteien nicht erwartet werden könne, für diesen Dienst zu bezahlen. (220) Schließlich ist es erforderlich, Vorkehrungen für Zwangsgelder für den Fall zu treffen, dass den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht nachgekommen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 IMS Health (IMS) wird hiermit auferlegt, allen Unternehmen, die derzeit am deutschen Markt für regionale Absatzdatendienste tätig sind, auf Antrag unverzüglich eine Lizenz auf nicht diskriminierender Grundlage für die Verwendung der "Struktur 1860 Bausteine" zu erteilen, um diese Unternehmen in die Lage zu versetzen, gemäß dieser Struktur formatierte regionale Absatzdaten zu verwenden und zu verkaufen. Artikel 2 Die in Lizenzvereinbarungen zur Verwendung der "Struktur 1860 Bausteine" festzulegenden Gebühren sind durch Übereinkunft zwischen IMS und den Unternehmen festzusetzen, die eine Lizenz beantragen (die Parteien). Sollte binnen zwei Wochen ab dem Datum der Beantragung einer Lizenz kein Einvernehmen erzielt werden, sind angemessene Lizenzgebühren von einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen festzusetzen. Die Sachverständigen werden von den Parteien einvernehmlich innerhalb einer Woche nach dem Nichterzielen einer Übereinkunft zwischen ihnen gewählt. Sollte innerhalb dieser Frist keine Einigung über die zu wählenden Sachverständigen erzielt werden, wird die Kommission einen oder mehreren Sachverständigen aus einer von den Parteien vorgelegten Kandidatenliste bestimmen oder gegebenenfalls eine oder mehrere entsprechend qualifizierte Person(en) wählen. Die Parteien werden den Sachverständigen jegliche von ihnen für die Durchführung ihrer Arbeit als erforderlich oder nützlich bezeichneten Unterlagen bereitstellen. Die Sachverständigen sind durch das Berufsgeheimnis gebunden und werden keine Unterlagen oder Dokumente an Dritte mit Ausnahme der Kommission weitergeben. Die Sachverständigen werden die Gebühr auf der Grundlage transparenter und objektiver Kriterien binnen zwei Wochen nach ihrer Benennung zur Ausübung dieser Tätigkeit festsetzen. Sie werden die von ihnen festgesetzten Gebühren der Kommission unverzüglich zur Genehmigung vorlegen. Die Entscheidung der Kommission ist endgültig und wird unmittelbar wirksam. Artikel 3 Ein Zwangsgeld von täglich 1000 EUR wird für den Zeitraum fällig, in dem IMS den Bestimmungen dieser Entscheidung nicht nachkommt. Artikel 4 Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten bis zur Mitteilung der endgültigen Entscheidung zum Abschluss des Verfahrens. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an IMS Health of Harewood Avenue, London NW1, Vereinigtes Königreich gerichtet. Straßburg, den 3. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 5. (3) ABl. L 354 vom 30.12.1998, S. 18. (4) Die Gruppe AzyX besteht aus der Pharma Groupe SA, einer Holdinggesellschaft, die im Februar 1999 nach luxemburgischem Recht gegründet wurde, und aus den fünf nationalen Tochtergesellschaften AzyX Belgien, AzyX Deutschland GmbH, Geopharma Information Services, AzyX servicos de Geomarketing Farmaceutico Lda, AzyX Polska Geopharma Information services Sp.z.o.o. (alle im Jahr 1999 gegründet), die in denselben Märkten wie IMS und NDC tätig sind. (5) Es gibt in Deutschland 16 Pharmagroßhändler, im Durchschnitt wird eine Apotheke von drei Großhändlern beliefert. (6) Lediglich 15 % des Bedarfs einer Apotheke wird direkt beim Hersteller bezogen. (7) Bundesdatenschutzgesetz, zuletzt geändert am 23. Mai 2001. (8) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. (9) DHM: Dr. Haase Managementsysteme. (10) GFD: Gesellschaft für Datenverarbeitung mbH. (11) IDV - Bodenheim. (12) P & P: P & P Software u. Consulting GmbH. (13) ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20. (14) Rs. 792/79 R, Camera Care/Kommission, Slg. 1980, S. 119. (15) Verbundene Rs. 228 und 229/82 Ford/Kommission, Slg. 1984, S. 1129. (16) Rs. T-23/90 Peugeot/Kommission, Slg. 1991, S. II-653. (17) Rs. T-44/90, Slg. 1992, S. II-1. (18) Rs. 27/76 United Brands/Kommission, Slg. 1978, S. 207. (19) Rs. T-504/93 Tiercé Ladbroke SA/Kommission, Slg. 1997, S. II-923. (20) Rs. 85/76 Hoffmann-La Roche, Slg. 1979, S. 461. (21) Rs. C-62/86 AKZO Chemie BV/Kommission, Slg. 1991, S. I-3359. (22) Rs. T-24/93, T-25/93, T-26/93 und T-28/93 Compagnie Maritime Belge Transports und andere/Kommission, Slg. 1996, S. II-1201. (23) Rs. 40-48, 50, 54-56, 111, 113-114/73 Cooperatieve Vereniging Suiker Unie und andere/Kommission, Slg. 1975, S. 1663. (24) Rs. 77/77 BP/Kommission, Slg. 1998, S. 1513. (25) Rs. C-7/97 Oscar Bronner GmbH & Co KG./Mediaprint Zeitungs-und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG., Slg. 1998, S. I-7791. (26) Rs. 6/73 und 7/73 Istituto Chemioterapico Italiano/Commercial solvents, Slg. 1974, S. 223. (27) Rs.27/76 United Brands/Kommission, Slg. 1978, S. 207. (28) Rs.238/87 AB Volvo/Erik Veng (UK) Ltd, Slg. 1988, S. 6211. (29) Verb. Rs. C-241/91 P und C-242/91 P. Radio Telefis Eireann (RTE) und Independent Television Publications Ltd (ITP)/Kommission, Slg. 1995, S. I-0743. (30) Insbesondere Essex, Hexal, Lilly, Lundbeck, Schering und Solvay. (31) Aventis, Robugen, Hermal, Dr Winzer Pharma, Dr Mann, Stada und TAD, Berlin Chemie and Amgen. (32) Originaltext in deutscher Sprache. (33) Originaltext in deutscher Sprache. (34) Originaltext in deutscher Sprache. (35) "Strategic performance benchmarking 1998 for 23 pharmaceutical companies". (36) Originaltext in deutscher Sprache. (37) Heilmittelwerbegesetz. (38) Siehe z. B. John Temple-Lang zur Definition des legitimen Wettbewerbs: Verpflichtung der Unternehmen, Wettbewerber zu beliefern und Zugang zu wesentlichen Einrichtungen zu gewähren, (1994) Fordham Corporate Law Institute Randnr. 286: Die Gepflogenheiten des Wirtschaftszweiges und die Erwartungen der Käufer oder Anwender können den Zugang zu einer Einrichtung, die in anderen Umständen nicht unerlässlich sein könnte, zur wesentlichen Voraussetzung machen. (39) Siehe auch Urteil des GeI in dem Fall Ladbroke; das GeI hat in Randnr. 132 das Argument von Ladbroke zurückgewiesen, wonach (Unterstreichung hinzugefügt) die Weitergabe nicht unerlässlich ist, da sie nach der Platzierung der Wetten erfolgt mit dem Ergebnis, dass ihr Fehlen an sich nicht die Wahlmöglichkeiten der Wettenden beeinträchtigt und deshalb die Buchmacher nicht daran hindern kann, ihr Geschäft fortzuführen. Es ist somit klar, dass das GeI die Interessen der Kunden in seiner Meinungsbildung hinsichtlich der Unerlässlichkeit der Bild- und Tonübertragung von Pferderennen berücksichtigt hat. (40) Einschließlich: Abbott, Krewel Meuselbach, Bionorica Arzneimittel, Lilly Deutschland, Engelhardt Arzneimittel, Merck, Pohl-Boskamp, Novo Nordisk, Galderma Laboratorium, Schering Deutschland, Hormosan-Kwizda, Solvay Arzneimittel, Klinge. (41) Siehe Fall T-144/99, Absatz 50: Selbst wenn dem so wäre, könnte nämlich diese Bestimmung eines Akts des abgeleiteten Rechts nach dem Grundsatz der Normenhierarchie keine Abweichung von einer Bestimmung des Vertrags gestatten. (42) Im Jahr 1886 für den Schutz von literarischen und künstlerischen Arbeiten geschlossen, zuletzt geändert in Paris im Jahr 1971. (43) Übereinkommen der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Gesichtspunkte des geistigen Eigentumsrechts; Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994. (44) Artikel 9 Absatz 2 der Berner Übereinkunft gebraucht eine sehr ähnliche Formulierung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.