Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-29

Quellenkennung: 32019D0003(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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der Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern mit Stimmrecht. Ist der MIB nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mindestquote für Beschlussfähigkeit nicht gilt. Die Beschlüsse des MIB werden soweit wie möglich einstimmig gefasst. Ist ein einstimmiger Beschluss nicht möglich, kann der MIB auf Aufforderung durch den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit beschließen. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Stimmabgabe im MIB erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet eine Stimmabgabe auch auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des MIB ein. Ein Mitglied darf nicht abstimmen, wenn bei ihm ein Interessenkonflikt im Sinne des Verhaltenskodexes besteht. Bei Abwesenheit kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht im Rahmen eines bestimmten Abstimmungsverfahrens auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen; ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen in Bezug auf eine Angelegenheit abgeben. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass mindestens zwei Arbeitstage im Voraus eine Ankündigung erfolgt (außer in vom Vorsitzenden des MIB als solchen ausgewiesenen Ausnahmefällen). Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie sind nicht stimmberechtigt und dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht einem anderen Mitglied oder Dritten übertragen. 2.    Sitzungsdurchführung im MIB Der MIB bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Vorsitzenden. Der MIB sollte sich regelmäßig nach Maßgabe eines Zeitplans treffen, der rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres festgelegt wird. Die regelmäßigen Sitzungen des MIB haben feststehende Tagesordnungspunkte, d. h. die Annahme der Tagesordnung, die Überprüfung der Maßnahmenliste, das Betriebsrisikomanagement der TARGET-Dienste, Informationen zum aktuellen Stand der Projekte sowie Risiken und Fragen im Zusammenhang mit Projekten und Dienstleistungen. Der Vorsitzende kann zusätzliche Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen. Der Vorsitzende kann außerordentliche Sitzungen des MIB einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn mindestens drei Mitglieder darum ersuchen. Die Sitzungen des MIB finden in den Räumlichkeiten der EZB oder per Telekonferenz statt. Der MIB nimmt eine Tagesordnung für jede Sitzung an. Die Teilnahme an den Sitzungen des MIB ist den Mitgliedern des MIB und sonstigen, vom Vorsitzenden eingeladenen Personen vorbehalten. 3.    Berichterstattung an die EZB-Beschlussorgane Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB regelmäßig Bericht. In diesem Zusammenhang erstellt der MIB soweit erforderlich Berichte für die Beschlussorgane der EZB. 4.    Interner Informationsfluss und Transparenz Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB erhalten unter strikter Geheimhaltung die gesamte dem EZB-Rat vorgelegte Dokumentation über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. ▼M2 Die Informelle Gruppe für Marktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Informal Group for Market Infrastructure — EIG) setzt sich aus Vertretern zusammen, die von beim MIB nicht vertretenen NZBen des Eurosystems ernannt werden. Die EIG erhält gleichzeitig mit den Mitgliedern des MIB unmittelbaren Zugriff auf die gesamte Dokumentation des MIB, einschließlich der Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des MIB. Die EIG kann im Rahmen schriftlicher Verfahren des MIB oder vor den Sitzungen des MIB schriftlich Stellung nehmen, damit ihr Standpunkt vom MIB gebührend berücksichtigt werden kann. Die EIG-Mitglieder können ferner beim Vorsitzenden beantragen, am MIB teilzunehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an einem Thema haben. Der Vorsitzende ist dafür zuständig, die NZBen des Eurosystems in Kenntnis zu setzen, die seines Erachtens ein besonderes Interesse haben könnten und kann darüber hinaus dem MIB jene Punkte zur Kenntnis bringen, die von dieser NZB angeführt worden sind. ▼M1 Um sicherzustellen, dass der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen des Eurosystems (Eurosystem’s Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) über die Arbeit des MIB auf dem Laufenden bleibt, wird ein der Bericht des MIB als ein Tagesordnungspunkt auf jede Tagesordnung des MIPC gesetzt. Soweit erforderlich, können gemeinsame Sitzungen des MIPC und des MIB stattfinden. Die Zusammenarbeit zwischen dem MIB und anderen Ausschüssen des ESZB erfolgt durch schriftliche Konsultationen. Die Tätigkeiten des MIB werden durch den IAC geprüft. 5.    Externer Informationsfluss, Transparenz und Vertretung Der Vorsitzende unterrichtet regelmäßig alle betreffenden Stakeholder über sämtliche relevanten Angelegenheiten in Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallenden Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. Der Vorsitzende gewährleistet die Transparenz durch die zeitnahe und einheitliche Verfügbarkeit der relevanten technischen Dokumentation mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems im gesonderten Bereich des MIB auf der EZB-Website. Die Mitglieder müssen den Vorsitzenden im Voraus über jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation nach außen in Kenntnis setzen, welche die Zuständigkeiten und Aufgaben des MIB betrifft, wie zum Beispiel Vorträge im Rahmen von Konferenzen über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallen, oder Treffen mit betreffenden Stakeholdern, und sie müssen dem MIB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Anlass eine schriftliche Zusammenfassung vorlegen. Jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation erfolgt im besten Interesse des Eurosystems und entspricht den jeweiligen politischen Beschlüssen des EZB-Rates. 6.    Unterstützung Der MIB erhält organisatorische Unterstützung von der EZB unter anderem zur Vorbereitung der Sitzungen des MIB, einschließlich der Sitzungsunterlagen. Die EZB übermittelt den Mitgliedern in der Regel fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung die zu erörternden Unterlagen. Kurze Dokumente können jedoch einen Tag vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden. Unterlagen, die weniger als zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden, werden als Tischvorlage angesehen, auf deren Grundlage der MIB nicht beschließen kann, es sei denn, alle Mitglieder vereinbaren etwas anderes. Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB einen Entwurf des Ergebnisprotokolls, in dem die erörterten Themen und die Ergebnisse der Diskussion, sowie die vereinbarten Folgemaßnahmen aufgeführt werden. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls enthält auf Antrag die von den einzelnen Mitgliedern vertretenen Standpunkte. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls wird den Mitgliedern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der jeweiligen Sitzung übermittelt. Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB ferner einen Entwurf einer Maßnahmenliste, in der die während der Sitzung zugewiesenen und vereinbarten Aufgaben und Fristen enthalten sind. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls und der Entwurf der Maßnahmenliste werden dem MIB bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet. Der MIB ernennt einen Controller, der einer der Mitglieder sein kann, und erhält von diesem Beiträge. Der MIB kann Unterstrukturen einrichten und ihnen im Einvernehmen mit der EZB spezifische Aufgaben übertragen. Die Einrichtung einer Unterstruktur kann sich von der Zusammensetzung des MIB unterscheiden und sämtlichen NZBen des Eurosystems und, soweit relevant, sämtlichen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zur Teilnahme offenstehen. 7.    Governance-Handbuch Der MIB führt ein Governance-Handbuch, das unter anderem zusätzliche Regelungen und Verfahren, Erwartungen in Bezug auf Transparenz und Kontrolle, sein organisatorisches Mandat, Berichtslinien und Anforderungen an die Vertretung von Gruppen enthält. 8.    Überprüfung des Mandats Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung kann das Mandat des MIB alle fünf Jahre überprüft werden. ▼B ANHANG III MARKTINFRASTRUKTURRAT VERHALTENSKODEX EINLEITUNG ▼M2 Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom EZB-Rat ernannt werden. Die Mitglieder müssen ausschließlich im besten Interesse des Eurosystems handeln und die Mitglieder der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen müssen im besten Interesse der Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Dienstleistungen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement handeln, darunter TARGET-Dienste, zu denen T2, T2S und TIPS sowie das ECMS („Infrastrukturdienste des Eurosystems“) gehören, für welche diese mindestens eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben haben. Mitglieder müssen ausreichend Zeit für ihre aktive Beteiligung an der Arbeit des MIB aufwenden. Der MIB ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem für Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht. ▼B Damit der EZB-Rat sachlich fundierte und unabhängige Entscheidungen treffen kann, ist es unerlässlich, dass die Arbeit des MIB nicht durch Umstände beeinträchtigt wird, die zu Interessenkonflikten seiner Mitglieder führen können. Für das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Eurosystems und des ESZB und die Rechtmäßigkeit von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass die Mitglieder des MIB sich vom allgemeinen Interesse des Eurosystems leiten lassen und dass dies offenkundig ist. Die Mitglieder müssen deshalb: a) Situationen vermeiden, in denen Interessenkonflikte bestehen oder zu bestehen scheinen; b) im Umgang mit öffentlichen Stellen, Zentralbanken, Vertretern der Industrie und anderen externen Stakeholdern, die an der Gestaltung, der Entwicklung und dem Betrieb von Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Diensten des Eurosystems beteiligt sind, ausschließlich im besten Interesse des Eurosystems handeln; c) die Objektivität, die Neutralität und den fairen Wettbewerb zwischen Lieferanten sicherstellen, die ein Interesse an Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Dienste des Eurosystems haben. ▼M2 Die in Artikel 37.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) vorgesehene Geheimhaltungspflicht gilt sowohl für Mitarbeiter der EZB als auch für Mitarbeiter einer nationalen Zentralbank (NZB), die Aufgaben des ESZB erfüllen, und erfasst unter anderem vertrauliche Informationen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder jegliche Informationen, die einen kommerziellen Wert haben. Eine entsprechende Verpflichtung obliegt den nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern des MIB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des MIB. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder müssen ferner alle zusätzlichen Verhaltensregeln einhalten, die gegebenenfalls in den Bedingungen für ihre Ernennung vorgesehen sind. Es ist angemessen und entspricht einer guten Verwaltungspraxis, dass die Beschäftigungsbedingungen, die für den Vorsitzenden des MIB gelten und die anwendbaren Vorschriften, die für die Mitglieder des MIB gelten, die Mitarbeiter einer NZB sind, Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex („Kodex“) vorsehen sollten. Eine entsprechende Bestimmung gilt für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB. ▼B Dieser Kodex gilt unbeschadet der Anforderungen, die sich aus sonstigen Ethikvorschriften ergeben und gegebenenfalls für die Mitglieder des MIB in ihrer Funktion als Mitarbeiter der EZB oder einer NZB Anwendung finden. 1.    Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Kodexes sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen: a)  „Vorsitzender“ die Person, die vom EZB-Rat ernannt wurde, den Vorsitz im MIB zu führen; ▼M2 b)  „Stellvertretender Vorsitzender“ die Person, die vom EZB-Rat aus der Mitte der Mitglieder des MIB zur Unterstützung des Vorsitzenden ernannt wurde. Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und führt den Vorsitz in Sitzungen des MIB bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung. ▼B c)  „Vertrauliche Informationen“ sind, unbeschadet der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 37.1 der ESZB-Satzung oder der nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB eingestuften Dokumente, die jedem Mitglied des MIB zur Verfügung gestellt werden: i) Geschäftsgeheimnisse des Eurosystems oder Dritter sowie Informationen, deren kommerzieller Wert über den Zweck der Tätigkeit des MIB hinausgeht, ii) Informationen, deren unberechtigte Offenlegung die grundlegenden Interessen des Eurosystems beeinträchtigen könnte und iii) Informationen, die eine vernünftige Person als vertraulich ansehen würde; der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst keine Informationen i) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder allgemein zugänglich gemacht werden, ohne dass dadurch ein Verstoß gegen diesen Kodex vorliegt oder ii) die von einem Dritten unabhängig erstellt werden, der keinen Zugang zu vertraulichen Informationen hat, oder iii) die vorbehaltlich des Abschnitts 3 aufgrund rechtlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen; d)  „Nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied“ ein Mitglied des MIB, das weder ein Mitarbeiter der EZB noch ein Mitarbeiter einer NZB ist; e)  „Mandat“ das in Anhang I beschriebene Mandat; f)  „Mitglied“ ein Mitglied des MIB, einschließlich des Vorsitzenden; g)  „Lieferanten“ Wirtschaftsunternehmen und Fachverbände, die derzeit Waren liefern und/oder Dienstleistungen erbringen, die Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste des Eurosystems betreffen, oder daran Interesse haben. 2.    Vermeidung von Interessenkonflikten a)  In Bezug auf die Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen, die für das Mandat des MIB relevant sind, gilt ein Interessenkonflikt als entstanden, wenn die in Artikel 0.2.1.2 der Dienstvorschriften der EZB aufgeführten Umstände vorliegen und insbesondere, wenn ein Mitglied ein kommerzielles oder berufliches Interesse an einem Lieferanten hat oder an diesem beteiligt ist — sei es als Eigentümer, durch Kontrolle, Investitionen oder aus sonstigen Gründen — und dadurch die unparteiische und objektive Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. b)  Mitglieder handeln im allgemeinen Interesse des Eurosystems und in Verfolgung der Zuständigkeiten und Aufgaben des MIB. Sie vermeiden jede Situation, die zu Interessenkonflikten führen könnte. c)  Wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben des MIB entsteht oder entstehen könnte, setzt das betreffende Mitglied die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle seiner Zentralbank über diesen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Kenntnis (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance), wobei es das in Anlage 2 enthaltene Formular verwendet und zugleich den Vorsitzenden über den genannten Interessenkonflikt informiert. Wenn die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle der NZB dieses Mitglieds (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance) feststellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, gibt sie gegenüber dem Präsidenten der betreffenden Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, dem Präsidenten der EZB) eine Empfehlung über die angemessene Behandlung des betreffenden Interessenkonflikts ab. d)  Wenn ein Mitglied während einer Sitzung des MIB Grund zu der Annahme hat, dass die Teilnahme eines anderen Mitglieds an der Erörterung, der Abstimmung oder dem schriftlichen Verfahren des MIB zu einem Interessenkonflikt führen könnte, setzt es den Vorsitzenden sofort davon in Kenntnis. e)  Der Vorsitzende fordert das Mitglied, bei dem ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt gemäß Buchstaben c und d festgestellt wurde, auf zu erklären, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt besteht. Der Vorsitzende unterrichtet die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle der betreffenden Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance) — und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch den EZB-Rat — unverzüglich über einen solchen Fall. f)  Wenn der Vorsitzende von den Bestimmungen der Buchstaben c, d oder e betroffen ist, so setzt er die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance davon in Kenntnis. g)  Die Mitglieder enthalten sich umgehend der Teilnahme an der Erörterung, Beratung oder Abstimmung über die Angelegenheit, die zu einem Interessenkonflikt des Mitglieds geführt hat, und erhalten keine relevanten Unterlagen. 3.    Angemessene Nutzung vertraulicher Informationen a)  Die Mitglieder nutzen vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke und im Interesse des Eurosystems und für die Verfolgung der Ziele des MIB sowie im Einklang mit dem Mandat des MIB. b)  Unter keinen Umständen dürfen Mitglieder vertrauliche Informationen Dritten bzw. anderen Stellen innerhalb oder außerhalb des Eurosystems in einer Weise weitergeben, die über ihr Mandat hinausgeht. Der Vorsitzende des MIB oder Mitglieder, die Mitarbeiter einer NZB sind, dürfen Mitarbeitern ihrer Zentralbank vertrauliche Informationen nur unter strikter Anwendung des „Need-to-know“-Prinzips (Kenntnis nur bei Bedarf) und ausschließlich für den Zweck einer Beratung weitergeben, die die Meinungsbildung zu einer bestimmten Angelegenheit ermöglichen soll. Mitglieder dürfen vertrauliche Informationen, die mit „nur für Mitglieder“ gekennzeichnet sind, grundsätzlich nicht an Mitarbeiter ihrer Zentralbank weitergeben, es sei denn, dass vom MIB etwas anderes vereinbart wurde. c)  Die Mitglieder treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die versehentliche Weitergabe von oder den unberechtigten Zugang zu vertraulichen Informationen zu verhindern. d)  Die Mitglieder dürfen vertrauliche Informationen nicht für ihren eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten nutzen im Einklang mit Artikel 4.1.3 des Ethik-Rahmens der EZB und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank ( 5 ). Den Mitgliedern ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen zu ihrem Vorteil in Bezug auf private Finanzgeschäfte oder dazu zu nutzen, Finanzgeschäfte zu empfehlen oder von diesen abzuraten. e)  Wird ein Mitglied aufgrund einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde angeordnet, vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zugänglich zu machen, muss dieses Mitglied i)  den Vorsitzenden und die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle seiner Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance) unverzüglich, schriftlich und im Detail von einer solchen Entscheidung in Kenntnis setzen, sofern dies rechtlich zulässig ist; ii)  fachkundigen rechtlichen Rat über die Rechtmäßigkeit und die Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung einholen, wenn dies nach Auffassung des Vorsitzenden erforderlich ist, iii)  mit allen betroffenen Zentralbanken zusammenarbeiten und daran mitwirken, es — in dem Maße, wie dies vernünftigerweise vom Vorsitzenden verlangt werden kann — dem MIB oder der NZB des betreffenden Mitglieds zu ermöglichen, Rechtsbehelfe zum Schutz der vertraulichen Informationen einzulegen, iv)  dem betreffenden Gericht oder der betreffenden Behörde mitteilen, dass es sich um Informationen vertraulicher Art handelt und das Gericht oder die Behörde ersuchen, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, soweit dies rechtlich zulässig ist. Wenn der Vorsitzende von den Bestimmungen in diesem Abschnitt betroffen ist, so setzt er die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance davon in Kenntnis. 4.    Grundsätze für die Kommunikation mit externen Parteien a)  Vorbehaltlich der Anforderungen in Bezug auf vertrauliche Informationen streben die Mitglieder bei ihren Kontakten mit Lieferanten oder Lieferanten vertretenden Fachverbänden an, einen fairen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und allen Lieferanten oder Vertretern dieser Lieferanten objektive und relevante Informationen in koordinierter und nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung zu stellen. Abhängig von den Informationen, die zur Verfügung zu stellen sind, kann dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass die betreffenden Lieferanten oder Vertreter in einen konstruktiven Dialog eingebunden werden und ihnen im Rahmen von Konsultationsgruppen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. b)  Die Mitglieder tragen allen schriftlichen Mitteilungen gebührend Rechnung, die ihnen von Lieferanten oder Fachverbänden, die Lieferanten vertreten, übermittelt werden. Die Mitglieder behandeln solche Mitteilungen als vertrauliche Informationen, es sei denn, die Lieferanten oder Vertreter dieser Lieferanten geben ausdrücklich etwas Gegenteiliges an. c)  Die Absätze 4 Buchstaben a und b sind nicht in der Weise auszulegen, dass sie Kontakte zwischen dem MIB und Lieferanten oder Fachverbänden behindern, die Lieferanten vertreten. 5.    Beratung zu ethischen Fragen Wenn ein Mitglied Fragen zur Anwendung des Kodexes hat, sollte es sich durch die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance beraten lassen. 6.    Sanktionen und Schlussbestimmungen a)  Ein Verstoß gegen den vorliegenden Kodex durch ein Mitglied stellt einen Grund für die Entlassung des Mitglieds aus dem MIB und für seine Ersetzung dar; die in den Beschäftigungsbedingungen dieses Mitglieds vorgesehenen Bestimmungen über Disziplinarverfahren sowie alle a

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.