Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-29

Quellenkennung: 32019D0003(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nwendbaren strafrechtlichen, disziplinarischen, administrativen oder vertraglichen Strafen bleiben hiervon unberührt. b)  Die Mitglieder unterliegen den Bestimmung der Abschnitte 2 und 3 auch nach der Niederlegung ihres Amtes als Mitglieder des MIB. c)  Einem ehemaligen Mitglied ist es untersagt, vertrauliche Informationen zu verwenden, um eine Beschäftigung bei einem Lieferanten zu finden oder als Beschäftigter eines Lieferanten vertrauliche Informationen offenzulegen oder zu nutzen, die es durch seine Teilnahme am MIB erlangt hat. d)  Während des ersten Jahres nach Niederlegung ihres Amtes vermeiden die Mitglieder weiterhin alle Interessenkonflikte, die durch eine neue berufliche Tätigkeit oder Ernennung entstehen könnten. Insbesondere müssen sie den Vorsitzenden schriftlich informieren, wenn sie beabsichtigen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder eine Ernennung anzunehmen und sie müssen vom MIB beraten lassen, bevor sie eine Verpflichtung eingehen. Der MIB unterrichtet die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance in angemessener Weise. e)  Hält ein Mitglied die in Buchstaben c und d auferlegten Anforderungen nicht ein, so kann der MIB den Arbeitgeber des ehemaligen Mitglieds von dem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zwischen der vorherigen und der derzeitigen Tätigkeit des ehemaligen Mitglieds in Kenntnis setzen. 7.    Adressaten und Aushändigung Dieser Kodex ist an die Mitglieder gerichtet. Allen bestehenden Mitgliedern wird ein Exemplar ausgehändigt und neue Mitglieder erhalten ein Exemplar bei ihrer Ernennung. Die Mitglieder werden aufgefordert, vor der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung des MIB die Anlagen 1 und 2 zu unterzeichnen. Anlage 1 ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DES VERHALTENSKODEXES Hiermit akzeptiere ich den beiliegenden Verhaltenskodex und erkenne die mir danach obliegenden Pflichten an, insbesondere die Pflicht a) zu strengster Geheimhaltung und Nichtweitergabe vertraulicher Informationen, die ich erlangt habe, auch im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB; b) zur Vermeidung und Anzeige von Situationen, die mit einem Interessenkonflikt bei der Ausübung meiner Aufgaben als Mitglied des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) in Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des MIB stehen; c) keine vertraulichen Informationen für meinen eigenen Vorteil oder den Vorteil einer anderen Person zu nutzen; insbesondere werde ich keine vertrauliche Informationen zu meinem eigenen Vorteil in Bezug auf private Finanzgeschäfte oder dazu nutzen, Finanzgeschäfte zu empfehlen oder von diesen abzuraten. … [Unterschrift und Datum] … [vollständiger Name] … [Anschrift] … Anlage 2 INTERESSENERKLÄRUNG  ( 6 ) … [vollständiger Name] … [Anschrift] … [berufliche Tätigkeit] Die Zuständigkeiten des Markinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) werden unmittelbar oder mittelbar (beispielweise im Hinblick auf Familienangehörige) durch folgende finanziellen und/oder nicht-finanziellen Interessen beeinträchtigt, die zu einem Interessenkonflikt im Sinne dieses Verhaltenskodexes führen könnten ( 7 ): Investitionen (z. B. direkte oder indirekte Investitionen in einem Wirtschaftsunternehmen, einschließlich Tochterunternehmen oder sonstiger, derselben Unternehmensgruppe angehörender Unternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat, soweit der Anteil nicht aus Investment- oder Pensionsfonds oder ähnlichem besteht): … … … … Tätigkeit (z. B. gegenwärtige oder frühere, bezahlte und unbezahlte Tätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat): … … … … … Einkünfte oder Geschenke (z. B. gegenwärtige, frühere oder zu erwartende Einkünfte, darunter Anwartschaften, zu einem späteren Zeitpunkt auszuübende Optionen und Übertragungen von Versorgungsansprüchen oder Geschenke von einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat): … … … … Sonstige: … … … … … Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich und nach bestem Wissen, dass die Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind. … [Unterschrift und Datum] … [vollständiger Name] ▼M2 ANHANG IV VERFAHREN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSWAHL, ERNENNUNG UND ERSETZUNG DER NICHT EINER ZENTRALBANK ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER DES MARKTINFRASTRUKTURRATS 1.    Ernennung der Mitglieder 1.1. Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Ernennung als nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) und zur Erstellung einer Reserveliste. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) ( 8 ) durchgeführt. Beim Verfahren werden die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Vergabe berücksichtigt. 1.2. Im Aufruf zur Interessenbekundung wird unter anderem Folgendes aufgeführt: a) die Aufgaben des MIB, b) die Aufgaben der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder innerhalb des MIB, c) die Auswahlkriterien, d) die relevanten finanziellen Aspekte und e) das Bewerbungsverfahren, einschließlich einer Frist für den Eingang von Bewerbungen. 1.3. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird gleichzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht. Im Fall von Unstimmigkeiten geht die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung anderen Fassungen vor. 1.4. Die Frist für den Bewerbungseingang muss mindestens 35 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union betragen. 2.    Auswahlverfahren 2.1. Das Direktorium bewertet die Bewerber anhand der im Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Auswahlkriterien. 2.2. Der Vorsitzende des MIB, Vertreter der nationalen Zentralbanken des Eurosystems und Mitarbeiter der EZB können das Direktorium beim Ausfüllen der Formulare zur Bewertung der einzelnen Bewerber unterstützen; diese enthalten eine Zusammenfassung der anhand der Auswahlkriterien für das Mandat vorliegenden Vorzüge und Schwächen des betreffenden Bewerbers sowie eine Empfehlung zur Ernennung entsprechend seiner Eignung. 2.3. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB. 2.4. Zwei Bewerber werden sofort ernannt, und es wird eine Reserveliste von Bewerbern für künftige freie Stellen erstellt. 3.    Auswahlkriterien 3.1. Es gelten folgende Auswahlkriterien: a)  Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr oder im Bereich Wertpapier, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, sowie Fachkenntnisse über den Finanzsektor der Union insgesamt; b)  mindestens 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union; c)  einschlägige Erfahrung, vorzugsweise im Projektmanagement; d)  die Fähigkeit, sich in englischer Sprache effektiv verständigen zu können; e)  die Möglichkeit, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden, und f)  Einhaltung der Anforderungen an „unabhängige Direktoren“ gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank (EZB/2025/22) ( 9 ), in der Aufsichtsanforderungen für systemrelevante Zahlungssysteme (SIPS) festgelegt sind. 4.    Reserveliste 4.1. Die EZB hat zum Ziel, stets eine Reserveliste von Bewerbern zur Besetzung von Stellen für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder zu führen. Die Reserveliste wird vom EZB-Rat genehmigt und enthält Bewerber, die sich im Rahmen der letzten Aufforderung zur Interessenbekundung beworben haben und als geeigneter Bewerber eingestuft wurden, jedoch nicht als nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied des MIB ausgewählt wurden. 4.2. Die Reserveliste bleibt für einen Zeitraum von 36 Monaten gültig, nachdem sie vom EZB-Rat genehmigt wurde. Der EZB-Rat kann die Gültigkeit der Reserveliste um einen weiteren Zeitraum von 36 Monaten verlängern, soweit dies für erforderlich erachtet wird. 4.3. Im Fall einer unbesetzten Stelle für ein nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied kann das Direktorium einen Bewerber von der Reserveliste anhand der in dieser Liste festgelegten Rangfolge auswählen und diesen dem EZB-Rat als nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied für eine 36-monatige oder kürzere Amtszeit vorschlagen. Das Mandat kann für eine weitere Amtszeit von höchstens 36 Monaten Dauer verlängert werden, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt. 4.4. Es können keine neuen Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden. 4.5. Bewerber können auf ihre Daten zugreifen, diese aktualisieren oder berichtigen; hingegen können sie die für die Erfüllung der Auswahlkriterien relevanten Informationen nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist für den Aufruf zur Interessenbekundung nicht aktualisieren oder berichtigen. 5.    Ernennung 5.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht auf ein anderes Mitglied oder Dritte übertragen. 5.2. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder als Mitglieder des MIB ohne Stimmrecht für eine Amtszeit von 36 Monaten, die für einen weiteren Zeitraum von höchstens 36 Monaten verlängert werden kann, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt. 5.3. Die Ernennung erfolgt mittels eines Ernennungsschreibens, das die Bedingungen für die Ernennung der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB enthält, wie vom EZB-Rat festgelegt. 6.    Erklärungen 6.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder verpflichten sich, den in Anhang III enthaltenen Verhaltenskodex des MIB einzuhalten. Sie sind somit verpflichtet, die in Anhang III Anlage 1 enthaltene „Erklärung über die Einhaltung des Verhaltenskodexes“ zu unterzeichnen und die in Anhang III Anlage 2 enthaltene „Interessenerklärung“ auszufüllen und zu unterzeichnen. 6.2. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB müssen ferner die im Aufruf zur Interessenbekundung enthaltenen Erklärungen unterzeichnen. 7.    Beendigung und Ersetzung 7.1. Im Fall eines Interessenkonflikts, einer Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex und/oder einer schwerwiegenden Verfehlung eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds des MIB kann der EZB-Rat die Amtszeit des betreffenden Mitglieds beenden. 7.2. Die Amtszeit eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds gilt als beendet, wenn das betreffende Mitglied zurücktritt oder seine Amtszeit ausläuft, ohne verlängert zu werden. 7.3. Wird die Amtszeit vor dem Ende der 36-monatigen Amtsperiode beendet, gilt Abschnitt 4.2. ( 1 ) Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117). ( 2 ) Beschluss EZB/2011/5 vom 20. April 2011 zur Auswahl von TARGET2-Securities-Netzwerkdienstleistern (ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 22). ( 3 ) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1). ( 4 ) Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33). ( 5 ) Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23). ( 6 ) Sofern ein Mitglied kein relevantes Interesse hat, sollte dies durch die Angabe „nicht zutreffend“ in den entsprechenden Feldern angegeben werden. ( 7 ) Mitglieder mit einem einschlägigen Interesse sollten alle relevanten Tatsachen und Umstände darlegen und ihre Angaben falls erforderlich auf einem zusätzlichen Blatt machen. ( 8 ) Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/245/oj). ( 9 ) Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (ABl. L, 2025/1355, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.