Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/166 der Europäischen Zentralbank vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-01-29

Quellenkennung: 32019D0003(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

02019D0003(01) — DE — 29.01.2026 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2019/166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) (ABl. L 032 vom 4.2.2019, S. 14) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2023/2870 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 7. Dezember 2023   L 2870 1 21.12.2023 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2026/77 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 19. Dezember 2025   L 77 1 9.1.2026 ▼B BESCHLUSS (EU) 2019/166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 25. Januar 2019 zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3) Artikel 1 Begriffsbestimmungen Alle Bezugnahmen auf den T2S-Vorstand in der Leitlinie EZB/2012/13, im Beschluss EZB/2011/20 ( 1 ) und im Beschluss EZB/2011/05 ( 2 ) sind als Bezugnahmen auf den Marktinfrastrukturrat zu verstehen. Alle anderen in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in den Leitlinien EZB/2012/27 ( 3 ) und EZB/2012/13. Artikel 2 Marktinfrastrukturrat (1)   Das Mandat des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) einschließlich seiner Ziele, Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt. (2)   Die Geschäftsordnung des MIB einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsabläufe ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. (3)   Der in Anhang III dieses Beschlusses festgelegte Verhaltenskodex für die Mitglieder des MIB wurde vom EZB-Rat gebilligt. (4)   Die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der keiner Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB sind in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführt. (5)   Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde. Artikel 3 Aufhebung Der Beschluss EZB/2012/6 wird aufgehoben. Artikel 4 Übergangsbestimmungen Für einen reibungslosen und geordneten Übergang zu dem gemäß diesem Beschluss eingerichteten MIB, einschließlich der Ernennung seiner Mitglieder, gilt die Amtszeit amtierender Mitglieder des Marktinfrastrukturrats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses als um vier Monate verlängert. Artikel 5 Schlussbestimmungen Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ▼M1 ANHANG I MARKTINFRASTRUKTURRAT MANDAT EINLEITUNG ▼M2 Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) („Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen. ▼M1 Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ( 4 ) eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht. Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde. 1.    Rolle des Marktinfrastrukturrats Hiermit betraut der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung der im Rahmen dieses Mandats festgelegten Aufgaben. Unbeschadet seiner Letztentscheidungsbefugnis hat der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung genau festgelegter Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb sowohl der Infrastrukturdienste als auch der Infrastrukturprojekte des Eurosystems betraut. Der EZB-Rat kann unbeschadet der den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erteilten Zuständigkeit dem MIB weitere genau festgelegte Aufgaben übertragen, zusätzlich zu denen, die in Absatz 2 festgelegt werden und die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich des EZB-Rates fallen. In Anbetracht der Letztentscheidungsbefugnis des EZB-Rates in Bezug auf Infrastrukturangelegenheiten des Eurosystems können die dem MIB übertragenen Aufgaben dennoch vom EZB-Rat übernommen und durchgeführt werden. 2.    Zuständigkeiten und Aufgaben des Marktinfrastrukturrats 2.1.    Erarbeitung von Vorschlägen für Beschlüsse des EZB-Rates zu Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems Unbeschadet der Zuständigkeit des Direktoriums für die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates und die laufenden Geschäfte der EZB erarbeitet der MIB Vorschläge für Beschlüsse des EZB-Rates zu den unten genannten Angelegenheiten, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse: a)  die Gesamtstrategie, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste; b)  das Projektmanagement; c)  Finanzangelegenheiten, unter anderem: i)  die Erarbeitung der Hauptmerkmale des Finanzregimes (insbesondere Budget, Beträge, erfasste Zeiträume, Finanzierung) nach den Regelungen des Ausschusses für Controlling; ii)  die laufende Beurteilung der finanziellen Risiken für das Eurosystem; iii)  die Regelungen zur Verwaltung der Konten, die in den Büchern der EZB geführt und vom MIB für das Eurosystem verwaltet werden; iv)  die Kostenrechnungsmethode; v)  die Preispolitik und vi)  die Beurteilung des Haftungsrahmens; d)  der gesamte Planungsprozess; e)  der rechtliche Rahmen für nationale Zentralbanken (NZBen), die Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem anbieten oder in Zusammenarbeit mit dem Eurosystem Infrastrukturprojekte durchführen (nachfolgend „die bereitstellenden NZBen“); f)  der rechtliche Rahmen für Kunden sowie vertragliche Vereinbarungen oder Bedingungen, die vom Eurosystem und externen Stakeholdern zu unterzeichnen sind; g)  der Rahmen für das Risikomanagement; h)  Leistungsvereinbarungen mit den betreffenden Parteien; i)  die Genehmigung und Priorisierung von Änderungsanträgen, sowie Erprobungs- und Migrationsstrategien; j)  Strategien für die Netzverbindung; k)  Strategien für das Krisenmanagement; l)  die Strategie und der Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit; m)  die Haftung sowie sonstige Forderungen und n)  die Einhaltung der für die Teilnehmer an Infrastrukturdiensten des Eurosystems geltenden Zulassungskriterien. 2.2.    Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems 2.2.1.    Steuerung und Lenkung Der MIB ist für die Gesamtsteuerung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems zuständig, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse. In diesem Zusammenhang a)  stellt der MIB sicher, dass Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems den Bedürfnissen des Marktes entsprechen; b)  führt der MIB die Gesamtstrategien ein bzw. steuert diese, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste; c)  führt der MIB Regelungen zur Governance ein bzw. steuert diese; d)  führt der MIB die Finanzregelungen und -strategien ein und steuert diese; e)  steuert der MIB die jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf das Change- und Releasemanagement; f)  steuert der MIB innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben die Entwicklung, den Betrieb und Pflege von Analyse- und Simulationsinstrumenten; g)  steuert der MIB vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates Durchführbarkeitsstudien in Abstimmung mit dem Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) des Eurosystems und gegebenenfalls mit anderen Ausschüssen des ESZB; h)  koordiniert der MIB die Changemanagementprozesse und priorisiert genehmigte Änderungen hinsichtlich neuer Versionen, richtet Testszenarien für die Akzeptanztests des Eurosystems ein und koordiniert die Tests, an denen verschiedene Arten von Stakeholdern beteiligt sind, sowie die Nutzertestverfahren; i)  steuert der MIB die detaillierte Planung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems auf der Grundlage der vom EZB-Rat genehmigten gesamten Programmpläne; j)  führt der MIB den jeweiligen Rahmen für das Risikomanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen; k)  führt der MIB die jeweiligen Migrationsstrategien innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diese; l)  führt der MIB den jeweiligen Handlungsrahmen, einschließlich der Strategie für Betriebsstörungen und das Krisenmanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen; m)  gewährleistet der MIB das ordnungsgemäße Funktionieren und die Qualität von Infrastrukturdiensten des Eurosystems; n)  führt der MIB die Strategien für die Netzverbindung ein bzw. steuert diese; o)  führt der MIB die Strategien für das Krisenmanagement ein bzw. steuert diese; p)  führt der MIB die Strategie und den Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit ein bzw. steuert diese; q)  stellt der MIB die Einhaltung der Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung sicher. 2.2.2    . Finanzregime Der MIB genehmigt bzw. leitet Folgendes in die Wege: a)  die Zahlung von Teilbeträgen an die bereitstellenden NZBen nach einem vereinbarten, vom EZB-Rat genehmigten Zahlungsplan, sobald der MIB die jeweiligen Leistungen abgenommen hat; b)  die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung, welche die bereitstellenden NZBen den Zentralbanken des Eurosystems nach der Level 2-Level 3- oder nach jeder anderen einschlägigen Vereinbarung leisten; c)  die Zahlung von Teilbeträgen an die EZB auf der Grundlage der Kosten, die der EZB im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems entstehen; d)  gegebenenfalls die Erhebung von Kundengebühren und die Rückerstattung dieser Gebühren an die Zentralbanken des Eurosystems. Soweit erforderlich, unterstützt die EZB den MIB in angemessener Weise. 2.2.3.    Beziehungen zu den bereitstellenden NZBen Der MIB a)  stellt sicher, dass die bereitstellenden NZBen in alle relevanten Angelegenheiten einbezogen werden; b)  führt Verhandlungen über Änderungen der Level 2-Level 3- und jeder anderen einschlägigen Vereinbarung zwischen den bereitstellenden NZBen und den Zentralbanken des Eurosystems und legt diese dem EZB-Rat zur Billigung vor; c)  stellt regelmäßigen Kontakt zu den bereitstellenden NZBen her, um alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit solchen Vereinbarungen erforderlich sind; d)  überprüft Vorschläge der bereitstellenden NZBen und genehmigt Leistungen in Bezug auf die technische und funktionelle Gestaltung (die von den NZBen entwickelt wurde) und e)  unterstützt den EZB-Rat bei der Steuerung der Beziehungen mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten, sofern diese Anbieter Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind. 2.2.4.    Beziehungen zu den Leitungsorganen des Eurosystems und externen Stakeholdern Der MIB a)  steuert in angemessener Weise die Beziehungen zu den Ausschüssen des ESZB, den Regulierungs- und Überwachungsbehörden sowie anderen relevanten öffentlichen Stellen in Bezug auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems; b)  arbeitet mit Kunden und Zentralbanken des ESZB zusammen, um deren Migration zu Infrastrukturdiensten des Eurosystems zu erleichtern, und erörtert, koordiniert und bemüht sich im Rahmen des anwendbaren rechtlichen Rahmens und seines Mandats um mögliche Lösungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die von den zuständigen Stellen zu billigen sind; c)  verhandelt (gegebenenfalls zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems) Entwürfe von Teilnahmevereinbarungen oder diesbezügliche Änderungen mit Teilnehmern an den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems sowie mit nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die Teilnahmevereinbarungen unterschrieben haben; d)  stimmt sich mit den anderen Leitungsorganen der Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems ab; e)  ernennt gegebenenfalls die Vorsitzenden der technischen Gruppen nach Anhörung der betreffenden Leitungsorgane und erhält letztlich Berichte der technischen Gruppen; f)  arbeitet mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten zusammen, die Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind; g)  bestimmt die technische Kommunikationspolitik in Bezug auf Eurosystem-Infrastrukturdienste und -projekte; h)  gewährleistet die Transparenz durch zeitnahe und einheitliche Veröffentlichung relevanter technischer Dokumentation in Bezug auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, welche den im Verhaltenskodex festgelegten Vertraulichkeitspflichten unterliegen. ANHANG II MARKTINFRASTRUKTURRAT GESCHÄFTSORDNUNG KAPITEL 1 Ernennung und Zusammensetzung EINLEITUNG ▼M2 Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) („Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen. ▼M1 Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht. Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde. 1.    Auswahl und Ernennung Mitglieder des MIB werden vom EZB-Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB (nachfolgend „das Direktorium“) ernannt. Bewerbungen werden dem Direktorium soweit einschlägig vom Präsidenten der betreffenden Zentralbank vorgelegt. In seinem Vorschlag an den EZB-Rat bevorzugt das Direktorium Bewerber, die dem höchsten Leitungsorgan ihrer Zentralbank unmittelbar Bericht erstatten. In seinem Vorschlag stellt das Direktorium die Einhaltung der in Abschnitt 2 des vorliegenden Anhangs II festgelegten Grundsätze sicher. Bewerbungen für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden dem Direktorium gemäß dem in Anhang IV dieses Beschlusses für solche Mitglieder festgelegten Auswahlverfahren vorgelegt. 2.    Zusammensetzung und Amtszeit — Teilnahme von Beobachtern Nach ihrer Ernennung handeln die Mitglieder des MIB unabhängig und im besten Interesse des Eurosystems. Sie sind gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht weisungsgebunden. Mitglieder des MIB erstatten den Beschlussorganen der EZB ausschließlich und kollektiv Bericht, sobald sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des MIB auftreten. Die einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB können auf eigene Initiative und nach freiem Ermessen andere Mitarbeiter ihrer jeweiligen Zentralbank zu ihrem Standpunkt befragen, sie dürfen aber weder Weisungen ihrer jeweiligen Zentralbank entgegennehmen noch sich dazu verpflichten, eine bestimmte Position während den Beratungen und Abstimmungen des MIB einzunehmen. Der Vorsitzende des MIB ist eine ranghohe Führungskraft der EZB. ▼M2 Der MIB setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen, und zwar wie folgt: a)  neun Mitgliedern der NZBen des Eurosystems (mit Stimmrecht), sodass mindestens 85 % der Beiträge der NZBen des Euro-Währungsgebiets zum Kapital der EZB (d. h. 85 % des Kapitalschlüssels des Eurosystems) auf diese Weise vertreten sind; b)  einem Mitglied je nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender NZB, die mindestens eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben hat (zwei davon vom Vorsitzenden des MIB auf Vorschlag der Lenkungsgruppen für Nicht-Euro-Währungen benannt, mit Stimmrecht); und c)  zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht), von denen eines über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr und eines über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Wertpapier verfügen muss. ▼M1 Der Vorsitzende wird von einem aus der Mitte der Mitglieder des MIB gestellten stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, der vom EZB-Rat ernannt wird. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und führt den Vorsitz in Sitzungen des MIB bei Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung. Die Amtszeit eines Mitglieds des MIB und des MIB beträgt 36 Monate und kann verlängert werden. Der EZB-Rat kann eine kürzere Amtszeit der Mitglieder des MIB beschließen, darunter auch in den Fällen, in denen Mitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden oder in den Ruhestand treten und die neuen Mitglieder für die verbleibende Dauer des laufenden Mandats des MIB ernannt werden müssen, um die ausscheidenden oder in den Ruhestand tretenden Mitglieder zu ersetzen. Unbeschadet der unter Buchstabe a festgelegten Beschränkung und nach Ablauf des aktuellen Mandats des MIB und der Amtszeit seiner Mitglieder ist eine Rotation der Mitglieder des MIB wünschenswert. Die Rotation der Mitglieder sollte darauf abzielen, einen Ausgleich zwischen der Repräsentativität der gesamten Nutzergemeinschaft von TARGET-Diensten und der Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an Kontinuität zu schaffen. Die Fähigkeit und die Zusage der Bewerber, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden, sind für die Auswahl der Mitglieder des MIB von entscheidender Bedeutung. Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Erfahrung im Projektmanagement, Mitgliedern mit Erfahrung im Marktinfrastrukturgeschäft des Eurosystems und solchen mit IT-Erfahrung zu wahren. Der Vorsitzende lädt Beobachter ohne Stimmrecht aus relevanten Ausschüssen des ESZB zur Erörterung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Infrastrukturdienste oder -projekte des Eurosystems ein. Der Vorsitzende lädt zudem ein Mitglied pro NZB ein, das Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem erbringt, wenn für diese Dienste relevante Punkte auf der Tagesordnung einer Sitzung des MIB stehen. Von den Mitgliedern des MIB wird erwartet, dass sie mindestens 25 % ihrer Arbeitsleistung für Angelegenheiten des MIB aufwenden. Die Mitglieder des MIB sind nicht unmittelbar in die Überwachung der Infrastrukturdienste des Eurosystems oder der daran teilnehmenden Unternehmen (z. B. Zentralverwahrer, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern) einbezogen, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass für die Entstehung tatsächlicher oder möglicher Konflikte mit ihrer Funktion als Mitglied des MIB geben könnte. Zur Erkennung und Vermeidung solcher Konflikte sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder gehören weder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee — IAC) des Eurosystems an noch sind sie täglich in Level 3-Tätigkeiten einbezogen. KAPITEL 2 Arbeitsabläufe 1.    Beschlussfassung Im Einklang mit den Grundsätzen einer Good Governance bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, um an den Sitzungen des MIB teilzunehmen. Die Mitglieder nehmen ausschließlich persönlich teil; sie dürfen sich nicht vertreten lassen. Für die Beschlussfähigkeit des MIB bedarf es

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.