02019D0003(01) — DE — 29.01.2026 — 002.001


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►B

BESCHLUSS (EU) 2019/166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Januar 2019

zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)

(ABl. L 032 vom 4.2.2019, S. 14)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

BESCHLUSS (EU) 2023/2870 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 7. Dezember 2023

  L 2870

1

21.12.2023

►M2

BESCHLUSS (EU) 2026/77 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK  vom 19. Dezember 2025

  L 77

1

9.1.2026




▼B

BESCHLUSS (EU) 2019/166 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Januar 2019

zum Marktinfrastrukturrat und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2012/6 über die Einrichtung des TARGET2-Securities-Vorstands (EZB/2019/3)



Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Alle Bezugnahmen auf den T2S-Vorstand in der Leitlinie EZB/2012/13, im Beschluss EZB/2011/20 ( 1 ) und im Beschluss EZB/2011/05 ( 2 ) sind als Bezugnahmen auf den Marktinfrastrukturrat zu verstehen. Alle anderen in diesem Beschluss verwendeten Begriffe haben die gleiche Bedeutung wie in den Leitlinien EZB/2012/27 ( 3 ) und EZB/2012/13.

Artikel 2

Marktinfrastrukturrat

(1)  
Das Mandat des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) einschließlich seiner Ziele, Zuständigkeitsbereiche und Aufgaben ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt.
(2)  
Die Geschäftsordnung des MIB einschließlich seiner Zusammensetzung und Arbeitsabläufe ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt.
(3)  
Der in Anhang III dieses Beschlusses festgelegte Verhaltenskodex für die Mitglieder des MIB wurde vom EZB-Rat gebilligt.
(4)  
Die Verfahren und Voraussetzungen für die Auswahl, Ernennung und Ersetzung der keiner Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB sind in Anhang IV dieses Beschlusses aufgeführt.
(5)  
Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde.

Artikel 3

Aufhebung

Der Beschluss EZB/2012/6 wird aufgehoben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

Für einen reibungslosen und geordneten Übergang zu dem gemäß diesem Beschluss eingerichteten MIB, einschließlich der Ernennung seiner Mitglieder, gilt die Amtszeit amtierender Mitglieder des Marktinfrastrukturrats zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses als um vier Monate verlängert.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

▼M1




ANHANG I

MARKTINFRASTRUKTURRAT

MANDAT

EINLEITUNG

▼M2

Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) („Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen.

▼M1

Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank ( 4 ) eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde.

1.    Rolle des Marktinfrastrukturrats

Hiermit betraut der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung der im Rahmen dieses Mandats festgelegten Aufgaben.

Unbeschadet seiner Letztentscheidungsbefugnis hat der EZB-Rat den MIB mit der Durchführung genau festgelegter Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb sowohl der Infrastrukturdienste als auch der Infrastrukturprojekte des Eurosystems betraut. Der EZB-Rat kann unbeschadet der den nationalen Zentralbanken (NZBen) gemäß der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank erteilten Zuständigkeit dem MIB weitere genau festgelegte Aufgaben übertragen, zusätzlich zu denen, die in Absatz 2 festgelegt werden und die ansonsten in den Zuständigkeitsbereich des EZB-Rates fallen. In Anbetracht der Letztentscheidungsbefugnis des EZB-Rates in Bezug auf Infrastrukturangelegenheiten des Eurosystems können die dem MIB übertragenen Aufgaben dennoch vom EZB-Rat übernommen und durchgeführt werden.

2.    Zuständigkeiten und Aufgaben des Marktinfrastrukturrats

2.1.    Erarbeitung von Vorschlägen für Beschlüsse des EZB-Rates zu Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems

Unbeschadet der Zuständigkeit des Direktoriums für die Vorbereitung der Sitzungen des EZB-Rates und die laufenden Geschäfte der EZB erarbeitet der MIB Vorschläge für Beschlüsse des EZB-Rates zu den unten genannten Angelegenheiten, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse:

a) 

die Gesamtstrategie, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste;

b) 

das Projektmanagement;

c) 

Finanzangelegenheiten, unter anderem:

i) 

die Erarbeitung der Hauptmerkmale des Finanzregimes (insbesondere Budget, Beträge, erfasste Zeiträume, Finanzierung) nach den Regelungen des Ausschusses für Controlling;

ii) 

die laufende Beurteilung der finanziellen Risiken für das Eurosystem;

iii) 

die Regelungen zur Verwaltung der Konten, die in den Büchern der EZB geführt und vom MIB für das Eurosystem verwaltet werden;

iv) 

die Kostenrechnungsmethode;

v) 

die Preispolitik und

vi) 

die Beurteilung des Haftungsrahmens;

d) 

der gesamte Planungsprozess;

e) 

der rechtliche Rahmen für nationale Zentralbanken (NZBen), die Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem anbieten oder in Zusammenarbeit mit dem Eurosystem Infrastrukturprojekte durchführen (nachfolgend „die bereitstellenden NZBen“);

f) 

der rechtliche Rahmen für Kunden sowie vertragliche Vereinbarungen oder Bedingungen, die vom Eurosystem und externen Stakeholdern zu unterzeichnen sind;

g) 

der Rahmen für das Risikomanagement;

h) 

Leistungsvereinbarungen mit den betreffenden Parteien;

i) 

die Genehmigung und Priorisierung von Änderungsanträgen, sowie Erprobungs- und Migrationsstrategien;

j) 

Strategien für die Netzverbindung;

k) 

Strategien für das Krisenmanagement;

l) 

die Strategie und der Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit;

m) 

die Haftung sowie sonstige Forderungen und

n) 

die Einhaltung der für die Teilnehmer an Infrastrukturdiensten des Eurosystems geltenden Zulassungskriterien.

2.2.    Steuerungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems

2.2.1.    Steuerung und Lenkung

Der MIB ist für die Gesamtsteuerung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems zuständig, insoweit der EZB-Rat den MIB mit einem bestimmten Projekt bzw. einer bestimmten Infrastruktur betraut hat und unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse.

In diesem Zusammenhang

a) 

stellt der MIB sicher, dass Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems den Bedürfnissen des Marktes entsprechen;

b) 

führt der MIB die Gesamtstrategien ein bzw. steuert diese, einschließlich der Bestimmung von Leistungsumfang und -beschreibung der Dienste;

c) 

führt der MIB Regelungen zur Governance ein bzw. steuert diese;

d) 

führt der MIB die Finanzregelungen und -strategien ein und steuert diese;

e) 

steuert der MIB die jeweiligen Maßnahmen in Bezug auf das Change- und Releasemanagement;

f) 

steuert der MIB innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben die Entwicklung, den Betrieb und Pflege von Analyse- und Simulationsinstrumenten;

g) 

steuert der MIB vorbehaltlich eines Beschlusses des EZB-Rates Durchführbarkeitsstudien in Abstimmung mit dem Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen (Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) des Eurosystems und gegebenenfalls mit anderen Ausschüssen des ESZB;

h) 

koordiniert der MIB die Changemanagementprozesse und priorisiert genehmigte Änderungen hinsichtlich neuer Versionen, richtet Testszenarien für die Akzeptanztests des Eurosystems ein und koordiniert die Tests, an denen verschiedene Arten von Stakeholdern beteiligt sind, sowie die Nutzertestverfahren;

i) 

steuert der MIB die detaillierte Planung von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems auf der Grundlage der vom EZB-Rat genehmigten gesamten Programmpläne;

j) 

führt der MIB den jeweiligen Rahmen für das Risikomanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen;

k) 

führt der MIB die jeweiligen Migrationsstrategien innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diese;

l) 

führt der MIB den jeweiligen Handlungsrahmen, einschließlich der Strategie für Betriebsstörungen und das Krisenmanagement innerhalb der durch den EZB-Rat gemachten Vorgaben ein bzw. steuert diesen;

m) 

gewährleistet der MIB das ordnungsgemäße Funktionieren und die Qualität von Infrastrukturdiensten des Eurosystems;

n) 

führt der MIB die Strategien für die Netzverbindung ein bzw. steuert diese;

o) 

führt der MIB die Strategien für das Krisenmanagement ein bzw. steuert diese;

p) 

führt der MIB die Strategie und den Rahmen für die Widerstandsfähigkeit gegenüber Cyberangriffen und für die Informationssicherheit ein bzw. steuert diese;

q) 

stellt der MIB die Einhaltung der Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung sicher.

2.2.2    . Finanzregime

Der MIB genehmigt bzw. leitet Folgendes in die Wege:

a) 

die Zahlung von Teilbeträgen an die bereitstellenden NZBen nach einem vereinbarten, vom EZB-Rat genehmigten Zahlungsplan, sobald der MIB die jeweiligen Leistungen abgenommen hat;

b) 

die Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der zusätzlichen Unterstützung, welche die bereitstellenden NZBen den Zentralbanken des Eurosystems nach der Level 2-Level 3- oder nach jeder anderen einschlägigen Vereinbarung leisten;

c) 

die Zahlung von Teilbeträgen an die EZB auf der Grundlage der Kosten, die der EZB im Zusammenhang mit Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems entstehen;

d) 

gegebenenfalls die Erhebung von Kundengebühren und die Rückerstattung dieser Gebühren an die Zentralbanken des Eurosystems. Soweit erforderlich, unterstützt die EZB den MIB in angemessener Weise.

2.2.3.    Beziehungen zu den bereitstellenden NZBen

Der MIB

a) 

stellt sicher, dass die bereitstellenden NZBen in alle relevanten Angelegenheiten einbezogen werden;

b) 

führt Verhandlungen über Änderungen der Level 2-Level 3- und jeder anderen einschlägigen Vereinbarung zwischen den bereitstellenden NZBen und den Zentralbanken des Eurosystems und legt diese dem EZB-Rat zur Billigung vor;

c) 

stellt regelmäßigen Kontakt zu den bereitstellenden NZBen her, um alle Informationen zu erhalten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben im Einklang mit solchen Vereinbarungen erforderlich sind;

d) 

überprüft Vorschläge der bereitstellenden NZBen und genehmigt Leistungen in Bezug auf die technische und funktionelle Gestaltung (die von den NZBen entwickelt wurde) und

e) 

unterstützt den EZB-Rat bei der Steuerung der Beziehungen mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten, sofern diese Anbieter Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind.

2.2.4.    Beziehungen zu den Leitungsorganen des Eurosystems und externen Stakeholdern

Der MIB

a) 

steuert in angemessener Weise die Beziehungen zu den Ausschüssen des ESZB, den Regulierungs- und Überwachungsbehörden sowie anderen relevanten öffentlichen Stellen in Bezug auf die Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems;

b) 

arbeitet mit Kunden und Zentralbanken des ESZB zusammen, um deren Migration zu Infrastrukturdiensten des Eurosystems zu erleichtern, und erörtert, koordiniert und bemüht sich im Rahmen des anwendbaren rechtlichen Rahmens und seines Mandats um mögliche Lösungen zur Beilegung von Streitigkeiten, die von den zuständigen Stellen zu billigen sind;

c) 

verhandelt (gegebenenfalls zusammen mit den Zentralbanken des Eurosystems) Entwürfe von Teilnahmevereinbarungen oder diesbezügliche Änderungen mit Teilnehmern an den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems sowie mit nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen, die Teilnahmevereinbarungen unterschrieben haben;

d) 

stimmt sich mit den anderen Leitungsorganen der Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems ab;

e) 

ernennt gegebenenfalls die Vorsitzenden der technischen Gruppen nach Anhörung der betreffenden Leitungsorgane und erhält letztlich Berichte der technischen Gruppen;

f) 

arbeitet mit Anbietern von Netzwerkverbindungsdiensten zusammen, die Teil der Infrastrukturdienste des Eurosystems sind;

g) 

bestimmt die technische Kommunikationspolitik in Bezug auf Eurosystem-Infrastrukturdienste und -projekte;

h) 

gewährleistet die Transparenz durch zeitnahe und einheitliche Veröffentlichung relevanter technischer Dokumentation in Bezug auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, welche den im Verhaltenskodex festgelegten Vertraulichkeitspflichten unterliegen.




ANHANG II

MARKTINFRASTRUKTURRAT

GESCHÄFTSORDNUNG

KAPITEL 1

Ernennung und Zusammensetzung

EINLEITUNG

▼M2

Das Eurosystem bietet Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement, was TARGET-Dienste beinhaltet, zu denen die Dienste T2, T2S und TIPS sowie das Sicherheitenmanagementsystem des Eurosystems (Eurosystem Collateral Management System — ECMS) („Infrastrukturdienste des Eurosystems“) zählen.

▼M1

Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder die „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem auf Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter voller Berücksichtigung der Mandate der nach Artikel 9 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht.

Auf der Grundlage dieses Beschlusses kann nicht angenommen werden, dass der MIB automatisch mit allen neuen Marktinfrastrukturen, die unter den Anwendungsbereich des Begriffs Infrastrukturdienste des Eurosystems im Sinne dieses Beschlusses fallen, betraut wird. Nur solche Projekte werden vom MIB gesteuert, mit denen er vom EZB-Rat ausdrücklich betraut wurde.

1.    Auswahl und Ernennung

Mitglieder des MIB werden vom EZB-Rat auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB (nachfolgend „das Direktorium“) ernannt.

Bewerbungen werden dem Direktorium soweit einschlägig vom Präsidenten der betreffenden Zentralbank vorgelegt. In seinem Vorschlag an den EZB-Rat bevorzugt das Direktorium Bewerber, die dem höchsten Leitungsorgan ihrer Zentralbank unmittelbar Bericht erstatten. In seinem Vorschlag stellt das Direktorium die Einhaltung der in Abschnitt 2 des vorliegenden Anhangs II festgelegten Grundsätze sicher.

Bewerbungen für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden dem Direktorium gemäß dem in Anhang IV dieses Beschlusses für solche Mitglieder festgelegten Auswahlverfahren vorgelegt.

2.    Zusammensetzung und Amtszeit — Teilnahme von Beobachtern

Nach ihrer Ernennung handeln die Mitglieder des MIB unabhängig und im besten Interesse des Eurosystems. Sie sind gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht weisungsgebunden. Mitglieder des MIB erstatten den Beschlussorganen der EZB ausschließlich und kollektiv Bericht, sobald sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des MIB auftreten. Die einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB können auf eigene Initiative und nach freiem Ermessen andere Mitarbeiter ihrer jeweiligen Zentralbank zu ihrem Standpunkt befragen, sie dürfen aber weder Weisungen ihrer jeweiligen Zentralbank entgegennehmen noch sich dazu verpflichten, eine bestimmte Position während den Beratungen und Abstimmungen des MIB einzunehmen.

Der Vorsitzende des MIB ist eine ranghohe Führungskraft der EZB.

▼M2

Der MIB setzt sich aus dem Vorsitzenden und weiteren Mitgliedern zusammen, und zwar wie folgt:

a) 

neun Mitgliedern der NZBen des Eurosystems (mit Stimmrecht), sodass mindestens 85 % der Beiträge der NZBen des Euro-Währungsgebiets zum Kapital der EZB (d. h. 85 % des Kapitalschlüssels des Eurosystems) auf diese Weise vertreten sind;

b) 

einem Mitglied je nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender NZB, die mindestens eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben hat (zwei davon vom Vorsitzenden des MIB auf Vorschlag der Lenkungsgruppen für Nicht-Euro-Währungen benannt, mit Stimmrecht); und

c) 

zwei nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern (ohne Stimmrecht), von denen eines über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr und eines über Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Wertpapier verfügen muss.

▼M1

Der Vorsitzende wird von einem aus der Mitte der Mitglieder des MIB gestellten stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, der vom EZB-Rat ernannt wird. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und führt den Vorsitz in Sitzungen des MIB bei Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung.

Die Amtszeit eines Mitglieds des MIB und des MIB beträgt 36 Monate und kann verlängert werden. Der EZB-Rat kann eine kürzere Amtszeit der Mitglieder des MIB beschließen, darunter auch in den Fällen, in denen Mitglieder vor dem Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden oder in den Ruhestand treten und die neuen Mitglieder für die verbleibende Dauer des laufenden Mandats des MIB ernannt werden müssen, um die ausscheidenden oder in den Ruhestand tretenden Mitglieder zu ersetzen.

Unbeschadet der unter Buchstabe a festgelegten Beschränkung und nach Ablauf des aktuellen Mandats des MIB und der Amtszeit seiner Mitglieder ist eine Rotation der Mitglieder des MIB wünschenswert. Die Rotation der Mitglieder sollte darauf abzielen, einen Ausgleich zwischen der Repräsentativität der gesamten Nutzergemeinschaft von TARGET-Diensten und der Aufrechterhaltung eines gewissen Maßes an Kontinuität zu schaffen.

Die Fähigkeit und die Zusage der Bewerber, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden, sind für die Auswahl der Mitglieder des MIB von entscheidender Bedeutung.

Es ist ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mitgliedern mit Erfahrung im Projektmanagement, Mitgliedern mit Erfahrung im Marktinfrastrukturgeschäft des Eurosystems und solchen mit IT-Erfahrung zu wahren.

Der Vorsitzende lädt Beobachter ohne Stimmrecht aus relevanten Ausschüssen des ESZB zur Erörterung der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Infrastrukturdienste oder -projekte des Eurosystems ein. Der Vorsitzende lädt zudem ein Mitglied pro NZB ein, das Marktinfrastrukturdienste für das Eurosystem erbringt, wenn für diese Dienste relevante Punkte auf der Tagesordnung einer Sitzung des MIB stehen.

Von den Mitgliedern des MIB wird erwartet, dass sie mindestens 25 % ihrer Arbeitsleistung für Angelegenheiten des MIB aufwenden.

Die Mitglieder des MIB sind nicht unmittelbar in die Überwachung der Infrastrukturdienste des Eurosystems oder der daran teilnehmenden Unternehmen (z. B. Zentralverwahrer, die Abwicklungsgeschäfte an T2S auslagern) einbezogen, insoweit eine solche Einbeziehung Anlass für die Entstehung tatsächlicher oder möglicher Konflikte mit ihrer Funktion als Mitglied des MIB geben könnte. Zur Erkennung und Vermeidung solcher Konflikte sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Mitglieder gehören weder dem Ausschuss der internen Revisoren (Internal Auditors Committee — IAC) des Eurosystems an noch sind sie täglich in Level 3-Tätigkeiten einbezogen.

KAPITEL 2

Arbeitsabläufe

1.    Beschlussfassung

Im Einklang mit den Grundsätzen einer Good Governance bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, um an den Sitzungen des MIB teilzunehmen. Die Mitglieder nehmen ausschließlich persönlich teil; sie dürfen sich nicht vertreten lassen.

Für die Beschlussfähigkeit des MIB bedarf es der Anwesenheit von mindestens sieben Mitgliedern mit Stimmrecht. Ist der MIB nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende eine außerordentliche Sitzung einberufen, bei der die Mindestquote für Beschlussfähigkeit nicht gilt.

Die Beschlüsse des MIB werden soweit wie möglich einstimmig gefasst. Ist ein einstimmiger Beschluss nicht möglich, kann der MIB auf Aufforderung durch den Vorsitzenden mit einfacher Mehrheit beschließen. Im Fall eines unentschiedenen Ergebnisses gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Die Stimmabgabe im MIB erfolgt nach Aufforderung durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende leitet eine Stimmabgabe auch auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern des MIB ein. Ein Mitglied darf nicht abstimmen, wenn bei ihm ein Interessenkonflikt im Sinne des Verhaltenskodexes besteht. Bei Abwesenheit kann ein stimmberechtigtes Mitglied sein Stimmrecht im Rahmen eines bestimmten Abstimmungsverfahrens auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied übertragen; ein stimmberechtigtes Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei Stimmen in Bezug auf eine Angelegenheit abgeben.

Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, es sei denn, mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder erheben Einwände dagegen. Ein schriftliches Verfahren setzt voraus, dass mindestens zwei Arbeitstage im Voraus eine Ankündigung erfolgt (außer in vom Vorsitzenden des MIB als solchen ausgewiesenen Ausnahmefällen).

Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder werden ad personam ernannt. Sie sind nicht stimmberechtigt und dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht einem anderen Mitglied oder Dritten übertragen.

2.    Sitzungsdurchführung im MIB

Der MIB bestimmt seine Sitzungstermine auf Vorschlag des Vorsitzenden. Der MIB sollte sich regelmäßig nach Maßgabe eines Zeitplans treffen, der rechtzeitig vor Beginn eines jeden Jahres festgelegt wird. Die regelmäßigen Sitzungen des MIB haben feststehende Tagesordnungspunkte, d. h. die Annahme der Tagesordnung, die Überprüfung der Maßnahmenliste, das Betriebsrisikomanagement der TARGET-Dienste, Informationen zum aktuellen Stand der Projekte sowie Risiken und Fragen im Zusammenhang mit Projekten und Dienstleistungen. Der Vorsitzende kann zusätzliche Tagesordnungspunkte in die Tagesordnung aufnehmen.

Der Vorsitzende kann außerordentliche Sitzungen des MIB einberufen, wenn er dies für notwendig erachtet. Der Vorsitzende beruft eine außerordentliche Sitzung ein, wenn mindestens drei Mitglieder darum ersuchen.

Die Sitzungen des MIB finden in den Räumlichkeiten der EZB oder per Telekonferenz statt.

Der MIB nimmt eine Tagesordnung für jede Sitzung an.

Die Teilnahme an den Sitzungen des MIB ist den Mitgliedern des MIB und sonstigen, vom Vorsitzenden eingeladenen Personen vorbehalten.

3.    Berichterstattung an die EZB-Beschlussorgane

Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB regelmäßig Bericht. In diesem Zusammenhang erstellt der MIB soweit erforderlich Berichte für die Beschlussorgane der EZB.

4.    Interner Informationsfluss und Transparenz

Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB erhalten unter strikter Geheimhaltung die gesamte dem EZB-Rat vorgelegte Dokumentation über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems.

▼M2

Die Informelle Gruppe für Marktinfrastruktur des Eurosystems (Eurosystem Informal Group for Market Infrastructure — EIG) setzt sich aus Vertretern zusammen, die von beim MIB nicht vertretenen NZBen des Eurosystems ernannt werden. Die EIG erhält gleichzeitig mit den Mitgliedern des MIB unmittelbaren Zugriff auf die gesamte Dokumentation des MIB, einschließlich der Tagesordnungen und Sitzungsprotokolle des MIB. Die EIG kann im Rahmen schriftlicher Verfahren des MIB oder vor den Sitzungen des MIB schriftlich Stellung nehmen, damit ihr Standpunkt vom MIB gebührend berücksichtigt werden kann. Die EIG-Mitglieder können ferner beim Vorsitzenden beantragen, am MIB teilzunehmen, wenn sie ein besonderes Interesse an einem Thema haben. Der Vorsitzende ist dafür zuständig, die NZBen des Eurosystems in Kenntnis zu setzen, die seines Erachtens ein besonderes Interesse haben könnten und kann darüber hinaus dem MIB jene Punkte zur Kenntnis bringen, die von dieser NZB angeführt worden sind.

▼M1

Um sicherzustellen, dass der Ausschuss für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen des Eurosystems (Eurosystem’s Market Infrastructure and Payments Committee — MIPC) über die Arbeit des MIB auf dem Laufenden bleibt, wird ein der Bericht des MIB als ein Tagesordnungspunkt auf jede Tagesordnung des MIPC gesetzt. Soweit erforderlich, können gemeinsame Sitzungen des MIPC und des MIB stattfinden.

Die Zusammenarbeit zwischen dem MIB und anderen Ausschüssen des ESZB erfolgt durch schriftliche Konsultationen.

Die Tätigkeiten des MIB werden durch den IAC geprüft.

5.    Externer Informationsfluss, Transparenz und Vertretung

Der Vorsitzende unterrichtet regelmäßig alle betreffenden Stakeholder über sämtliche relevanten Angelegenheiten in Bezug auf die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallenden Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems. Der Vorsitzende gewährleistet die Transparenz durch die zeitnahe und einheitliche Verfügbarkeit der relevanten technischen Dokumentation mit Bezug zu den Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems im gesonderten Bereich des MIB auf der EZB-Website.

Die Mitglieder müssen den Vorsitzenden im Voraus über jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation nach außen in Kenntnis setzen, welche die Zuständigkeiten und Aufgaben des MIB betrifft, wie zum Beispiel Vorträge im Rahmen von Konferenzen über Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems, die in den Zuständigkeitsbereich des MIB fallen, oder Treffen mit betreffenden Stakeholdern, und sie müssen dem MIB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Anlass eine schriftliche Zusammenfassung vorlegen. Jede relevante und wesentliche Vertretung/Kommunikation erfolgt im besten Interesse des Eurosystems und entspricht den jeweiligen politischen Beschlüssen des EZB-Rates.

6.    Unterstützung

Der MIB erhält organisatorische Unterstützung von der EZB unter anderem zur Vorbereitung der Sitzungen des MIB, einschließlich der Sitzungsunterlagen.

Die EZB übermittelt den Mitgliedern in der Regel fünf Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung die zu erörternden Unterlagen. Kurze Dokumente können jedoch einen Tag vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden. Unterlagen, die weniger als zwei Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung übermittelt werden, werden als Tischvorlage angesehen, auf deren Grundlage der MIB nicht beschließen kann, es sei denn, alle Mitglieder vereinbaren etwas anderes.

Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB einen Entwurf des Ergebnisprotokolls, in dem die erörterten Themen und die Ergebnisse der Diskussion, sowie die vereinbarten Folgemaßnahmen aufgeführt werden. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls enthält auf Antrag die von den einzelnen Mitgliedern vertretenen Standpunkte. Der Entwurf des Ergebnisprotokolls wird den Mitgliedern innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der jeweiligen Sitzung übermittelt.

Nach jeder Sitzung des MIB erstellt die EZB ferner einen Entwurf einer Maßnahmenliste, in der die während der Sitzung zugewiesenen und vereinbarten Aufgaben und Fristen enthalten sind.

Der Entwurf des Ergebnisprotokolls und der Entwurf der Maßnahmenliste werden dem MIB bei der nächsten Sitzung (oder erforderlichenfalls früher im schriftlichen Verfahren) zur Genehmigung vorgelegt und vom Vorsitzenden unterzeichnet.

Der MIB ernennt einen Controller, der einer der Mitglieder sein kann, und erhält von diesem Beiträge.

Der MIB kann Unterstrukturen einrichten und ihnen im Einvernehmen mit der EZB spezifische Aufgaben übertragen. Die Einrichtung einer Unterstruktur kann sich von der Zusammensetzung des MIB unterscheiden und sämtlichen NZBen des Eurosystems und, soweit relevant, sämtlichen nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen zur Teilnahme offenstehen.

7.    Governance-Handbuch

Der MIB führt ein Governance-Handbuch, das unter anderem zusätzliche Regelungen und Verfahren, Erwartungen in Bezug auf Transparenz und Kontrolle, sein organisatorisches Mandat, Berichtslinien und Anforderungen an die Vertretung von Gruppen enthält.

8.    Überprüfung des Mandats

Auf der Grundlage der gesammelten Erfahrung kann das Mandat des MIB alle fünf Jahre überprüft werden.

▼B




ANHANG III

MARKTINFRASTRUKTURRAT

VERHALTENSKODEX

EINLEITUNG

▼M2

Der Marktinfrastrukturrat (Market Infrastructure Board — MIB) setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die vom EZB-Rat ernannt werden. Die Mitglieder müssen ausschließlich im besten Interesse des Eurosystems handeln und die Mitglieder der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden NZBen müssen im besten Interesse der Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Dienstleistungen des Eurosystems in den Bereichen Zahlungsabwicklung, Wertpapierabwicklung und Sicherheitenmanagement handeln, darunter TARGET-Dienste, zu denen T2, T2S und TIPS sowie das ECMS („Infrastrukturdienste des Eurosystems“) gehören, für welche diese mindestens eine Währungsteilnahmevereinbarung unterschrieben haben. Mitglieder müssen ausreichend Zeit für ihre aktive Beteiligung an der Arbeit des MIB aufwenden.

Der MIB ist das Leitungsorgan, das den EZB-Rat dabei unterstützt, die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Infrastrukturdienste des Eurosystems sowie die Steuerung von Projekten mit Bezug zu bestehenden oder neuen Infrastrukturdiensten des Eurosystems (nachfolgend die „Infrastrukturprojekte des Eurosystems“ oder „Projekte“) im Einklang mit den Vertragszielen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), den Geschäftserfordernissen, dem technologischen Fortschritt, dem für Infrastrukturdienste und -projekte des Eurosystems anwendbaren rechtlichen Rahmen sowie den Anforderungen in den Bereichen Regulierung und Überwachung unter vollumfänglicher Wahrung der Mandate der nach Artikel 9 der EZB-Geschäftsordnung eingesetzten ESZB-Ausschüsse zu gewährleisten. Der MIB erstattet den Beschlussorganen der EZB Bericht.

▼B

Damit der EZB-Rat sachlich fundierte und unabhängige Entscheidungen treffen kann, ist es unerlässlich, dass die Arbeit des MIB nicht durch Umstände beeinträchtigt wird, die zu Interessenkonflikten seiner Mitglieder führen können. Für das Ansehen und die Glaubwürdigkeit des Eurosystems und des ESZB und die Rechtmäßigkeit von Infrastrukturdiensten und -projekten des Eurosystems ist es zudem von zentraler Bedeutung, dass die Mitglieder des MIB sich vom allgemeinen Interesse des Eurosystems leiten lassen und dass dies offenkundig ist. Die Mitglieder müssen deshalb: a) Situationen vermeiden, in denen Interessenkonflikte bestehen oder zu bestehen scheinen; b) im Umgang mit öffentlichen Stellen, Zentralbanken, Vertretern der Industrie und anderen externen Stakeholdern, die an der Gestaltung, der Entwicklung und dem Betrieb von Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Diensten des Eurosystems beteiligt sind, ausschließlich im besten Interesse des Eurosystems handeln; c) die Objektivität, die Neutralität und den fairen Wettbewerb zwischen Lieferanten sicherstellen, die ein Interesse an Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundenen Dienste des Eurosystems haben.

▼M2

Die in Artikel 37.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) vorgesehene Geheimhaltungspflicht gilt sowohl für Mitarbeiter der EZB als auch für Mitarbeiter einer nationalen Zentralbank (NZB), die Aufgaben des ESZB erfüllen, und erfasst unter anderem vertrauliche Informationen in Bezug auf Geschäftsgeheimnisse oder jegliche Informationen, die einen kommerziellen Wert haben. Eine entsprechende Verpflichtung obliegt den nicht einer Zentralbank angehörenden Mitgliedern des MIB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Mitglieder des MIB. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder müssen ferner alle zusätzlichen Verhaltensregeln einhalten, die gegebenenfalls in den Bedingungen für ihre Ernennung vorgesehen sind.

Es ist angemessen und entspricht einer guten Verwaltungspraxis, dass die Beschäftigungsbedingungen, die für den Vorsitzenden des MIB gelten und die anwendbaren Vorschriften, die für die Mitglieder des MIB gelten, die Mitarbeiter einer NZB sind, Rechtsbehelfe bei Verstößen gegen diesen Verhaltenskodex („Kodex“) vorsehen sollten. Eine entsprechende Bestimmung gilt für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB.

▼B

Dieser Kodex gilt unbeschadet der Anforderungen, die sich aus sonstigen Ethikvorschriften ergeben und gegebenenfalls für die Mitglieder des MIB in ihrer Funktion als Mitarbeiter der EZB oder einer NZB Anwendung finden.

1.    Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Kodexes sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

a) 

„Vorsitzender“ die Person, die vom EZB-Rat ernannt wurde, den Vorsitz im MIB zu führen;

▼M2

b) 

„Stellvertretender Vorsitzender“ die Person, die vom EZB-Rat aus der Mitte der Mitglieder des MIB zur Unterstützung des Vorsitzenden ernannt wurde. Der Stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und führt den Vorsitz in Sitzungen des MIB bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden im Einklang mit der vorab festgelegten Tagesordnung der jeweiligen Sitzung.

▼B

c) 

„Vertrauliche Informationen“ sind, unbeschadet der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 37.1 der ESZB-Satzung oder der nach den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB eingestuften Dokumente, die jedem Mitglied des MIB zur Verfügung gestellt werden: i) Geschäftsgeheimnisse des Eurosystems oder Dritter sowie Informationen, deren kommerzieller Wert über den Zweck der Tätigkeit des MIB hinausgeht, ii) Informationen, deren unberechtigte Offenlegung die grundlegenden Interessen des Eurosystems beeinträchtigen könnte und iii) Informationen, die eine vernünftige Person als vertraulich ansehen würde; der Begriff „vertrauliche Informationen“ umfasst keine Informationen i) die der Öffentlichkeit allgemein zugänglich sind oder allgemein zugänglich gemacht werden, ohne dass dadurch ein Verstoß gegen diesen Kodex vorliegt oder ii) die von einem Dritten unabhängig erstellt werden, der keinen Zugang zu vertraulichen Informationen hat, oder iii) die vorbehaltlich des Abschnitts 3 aufgrund rechtlicher Bestimmungen offengelegt werden müssen;

d) 

„Nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied“ ein Mitglied des MIB, das weder ein Mitarbeiter der EZB noch ein Mitarbeiter einer NZB ist;

e) 

„Mandat“ das in Anhang I beschriebene Mandat;

f) 

„Mitglied“ ein Mitglied des MIB, einschließlich des Vorsitzenden;

g) 

„Lieferanten“ Wirtschaftsunternehmen und Fachverbände, die derzeit Waren liefern und/oder Dienstleistungen erbringen, die Marktinfrastrukturen, Plattformen, Anwendungen und damit verbundene Dienste des Eurosystems betreffen, oder daran Interesse haben.

2.    Vermeidung von Interessenkonflikten

a) 

In Bezug auf die Lieferung von Waren bzw. Erbringung von Dienstleistungen, die für das Mandat des MIB relevant sind, gilt ein Interessenkonflikt als entstanden, wenn die in Artikel 0.2.1.2 der Dienstvorschriften der EZB aufgeführten Umstände vorliegen und insbesondere, wenn ein Mitglied ein kommerzielles oder berufliches Interesse an einem Lieferanten hat oder an diesem beteiligt ist — sei es als Eigentümer, durch Kontrolle, Investitionen oder aus sonstigen Gründen — und dadurch die unparteiische und objektive Erfüllung seiner Pflichten als Mitglied beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann.

b) 

Mitglieder handeln im allgemeinen Interesse des Eurosystems und in Verfolgung der Zuständigkeiten und Aufgaben des MIB. Sie vermeiden jede Situation, die zu Interessenkonflikten führen könnte.

c) 

Wenn ein Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Aufgaben des MIB entsteht oder entstehen könnte, setzt das betreffende Mitglied die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle seiner Zentralbank über diesen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt in Kenntnis (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance), wobei es das in Anlage 2 enthaltene Formular verwendet und zugleich den Vorsitzenden über den genannten Interessenkonflikt informiert. Wenn die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle der NZB dieses Mitglieds (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance) feststellt, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, gibt sie gegenüber dem Präsidenten der betreffenden Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, dem Präsidenten der EZB) eine Empfehlung über die angemessene Behandlung des betreffenden Interessenkonflikts ab.

d) 

Wenn ein Mitglied während einer Sitzung des MIB Grund zu der Annahme hat, dass die Teilnahme eines anderen Mitglieds an der Erörterung, der Abstimmung oder dem schriftlichen Verfahren des MIB zu einem Interessenkonflikt führen könnte, setzt es den Vorsitzenden sofort davon in Kenntnis.

e) 

Der Vorsitzende fordert das Mitglied, bei dem ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt gemäß Buchstaben c und d festgestellt wurde, auf zu erklären, ob ein tatsächlicher oder potenzieller Interessenkonflikt besteht. Der Vorsitzende unterrichtet die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle der betreffenden Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance) — und, falls dies für erforderlich gehalten wird, auch den EZB-Rat — unverzüglich über einen solchen Fall.

f) 

Wenn der Vorsitzende von den Bestimmungen der Buchstaben c, d oder e betroffen ist, so setzt er die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance davon in Kenntnis.

g) 

Die Mitglieder enthalten sich umgehend der Teilnahme an der Erörterung, Beratung oder Abstimmung über die Angelegenheit, die zu einem Interessenkonflikt des Mitglieds geführt hat, und erhalten keine relevanten Unterlagen.

3.    Angemessene Nutzung vertraulicher Informationen

a) 

Die Mitglieder nutzen vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke und im Interesse des Eurosystems und für die Verfolgung der Ziele des MIB sowie im Einklang mit dem Mandat des MIB.

b) 

Unter keinen Umständen dürfen Mitglieder vertrauliche Informationen Dritten bzw. anderen Stellen innerhalb oder außerhalb des Eurosystems in einer Weise weitergeben, die über ihr Mandat hinausgeht. Der Vorsitzende des MIB oder Mitglieder, die Mitarbeiter einer NZB sind, dürfen Mitarbeitern ihrer Zentralbank vertrauliche Informationen nur unter strikter Anwendung des „Need-to-know“-Prinzips (Kenntnis nur bei Bedarf) und ausschließlich für den Zweck einer Beratung weitergeben, die die Meinungsbildung zu einer bestimmten Angelegenheit ermöglichen soll. Mitglieder dürfen vertrauliche Informationen, die mit „nur für Mitglieder“ gekennzeichnet sind, grundsätzlich nicht an Mitarbeiter ihrer Zentralbank weitergeben, es sei denn, dass vom MIB etwas anderes vereinbart wurde.

c) 

Die Mitglieder treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die versehentliche Weitergabe von oder den unberechtigten Zugang zu vertraulichen Informationen zu verhindern.

d) 

Die Mitglieder dürfen vertrauliche Informationen nicht für ihren eigenen Vorteil oder den Vorteil eines Dritten nutzen im Einklang mit Artikel 4.1.3 des Ethik-Rahmens der EZB und den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Artikel 7 Absatz 2 der Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank ( 5 ). Den Mitgliedern ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen zu ihrem Vorteil in Bezug auf private Finanzgeschäfte oder dazu zu nutzen, Finanzgeschäfte zu empfehlen oder von diesen abzuraten.

e) 

Wird ein Mitglied aufgrund einer Entscheidung eines zuständigen Gerichts, einer zuständigen Regulierungs- oder Aufsichtsbehörde oder einer sonstigen zuständigen Behörde angeordnet, vertrauliche Informationen weiterzugeben oder zugänglich zu machen, muss dieses Mitglied

i) 

den Vorsitzenden und die mit der Einhaltung von Verhaltensregeln befasste Stelle seiner Zentralbank (oder im Fall eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds, die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance) unverzüglich, schriftlich und im Detail von einer solchen Entscheidung in Kenntnis setzen, sofern dies rechtlich zulässig ist;

ii) 

fachkundigen rechtlichen Rat über die Rechtmäßigkeit und die Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung einholen, wenn dies nach Auffassung des Vorsitzenden erforderlich ist,

iii) 

mit allen betroffenen Zentralbanken zusammenarbeiten und daran mitwirken, es — in dem Maße, wie dies vernünftigerweise vom Vorsitzenden verlangt werden kann — dem MIB oder der NZB des betreffenden Mitglieds zu ermöglichen, Rechtsbehelfe zum Schutz der vertraulichen Informationen einzulegen,

iv) 

dem betreffenden Gericht oder der betreffenden Behörde mitteilen, dass es sich um Informationen vertraulicher Art handelt und das Gericht oder die Behörde ersuchen, die Vertraulichkeit der Informationen zu wahren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Wenn der Vorsitzende von den Bestimmungen in diesem Abschnitt betroffen ist, so setzt er die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance davon in Kenntnis.

4.    Grundsätze für die Kommunikation mit externen Parteien

a) 

Vorbehaltlich der Anforderungen in Bezug auf vertrauliche Informationen streben die Mitglieder bei ihren Kontakten mit Lieferanten oder Lieferanten vertretenden Fachverbänden an, einen fairen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und allen Lieferanten oder Vertretern dieser Lieferanten objektive und relevante Informationen in koordinierter und nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung zu stellen. Abhängig von den Informationen, die zur Verfügung zu stellen sind, kann dieses Ziel dadurch erreicht werden, dass die betreffenden Lieferanten oder Vertreter in einen konstruktiven Dialog eingebunden werden und ihnen im Rahmen von Konsultationsgruppen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

b) 

Die Mitglieder tragen allen schriftlichen Mitteilungen gebührend Rechnung, die ihnen von Lieferanten oder Fachverbänden, die Lieferanten vertreten, übermittelt werden. Die Mitglieder behandeln solche Mitteilungen als vertrauliche Informationen, es sei denn, die Lieferanten oder Vertreter dieser Lieferanten geben ausdrücklich etwas Gegenteiliges an.

c) 

Die Absätze 4 Buchstaben a und b sind nicht in der Weise auszulegen, dass sie Kontakte zwischen dem MIB und Lieferanten oder Fachverbänden behindern, die Lieferanten vertreten.

5.    Beratung zu ethischen Fragen

Wenn ein Mitglied Fragen zur Anwendung des Kodexes hat, sollte es sich durch die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance beraten lassen.

6.    Sanktionen und Schlussbestimmungen

a) 

Ein Verstoß gegen den vorliegenden Kodex durch ein Mitglied stellt einen Grund für die Entlassung des Mitglieds aus dem MIB und für seine Ersetzung dar; die in den Beschäftigungsbedingungen dieses Mitglieds vorgesehenen Bestimmungen über Disziplinarverfahren sowie alle anwendbaren strafrechtlichen, disziplinarischen, administrativen oder vertraglichen Strafen bleiben hiervon unberührt.

b) 

Die Mitglieder unterliegen den Bestimmung der Abschnitte 2 und 3 auch nach der Niederlegung ihres Amtes als Mitglieder des MIB.

c) 

Einem ehemaligen Mitglied ist es untersagt, vertrauliche Informationen zu verwenden, um eine Beschäftigung bei einem Lieferanten zu finden oder als Beschäftigter eines Lieferanten vertrauliche Informationen offenzulegen oder zu nutzen, die es durch seine Teilnahme am MIB erlangt hat.

d) 

Während des ersten Jahres nach Niederlegung ihres Amtes vermeiden die Mitglieder weiterhin alle Interessenkonflikte, die durch eine neue berufliche Tätigkeit oder Ernennung entstehen könnten. Insbesondere müssen sie den Vorsitzenden schriftlich informieren, wenn sie beabsichtigen, eine berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder eine Ernennung anzunehmen und sie müssen vom MIB beraten lassen, bevor sie eine Verpflichtung eingehen. Der MIB unterrichtet die EZB-Stabsstelle für Compliance und Governance in angemessener Weise.

e) 

Hält ein Mitglied die in Buchstaben c und d auferlegten Anforderungen nicht ein, so kann der MIB den Arbeitgeber des ehemaligen Mitglieds von dem tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt zwischen der vorherigen und der derzeitigen Tätigkeit des ehemaligen Mitglieds in Kenntnis setzen.

7.    Adressaten und Aushändigung

Dieser Kodex ist an die Mitglieder gerichtet. Allen bestehenden Mitgliedern wird ein Exemplar ausgehändigt und neue Mitglieder erhalten ein Exemplar bei ihrer Ernennung. Die Mitglieder werden aufgefordert, vor der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung des MIB die Anlagen 1 und 2 zu unterzeichnen.




Anlage 1

ERKLÄRUNG ÜBER DIE EINHALTUNG DES VERHALTENSKODEXES

Hiermit akzeptiere ich den beiliegenden Verhaltenskodex und erkenne die mir danach obliegenden Pflichten an, insbesondere die Pflicht a) zu strengster Geheimhaltung und Nichtweitergabe vertraulicher Informationen, die ich erlangt habe, auch im Einklang mit den Vertraulichkeitsbestimmungen der EZB; b) zur Vermeidung und Anzeige von Situationen, die mit einem Interessenkonflikt bei der Ausübung meiner Aufgaben als Mitglied des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) in Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des MIB stehen; c) keine vertraulichen Informationen für meinen eigenen Vorteil oder den Vorteil einer anderen Person zu nutzen; insbesondere werde ich keine vertrauliche Informationen zu meinem eigenen Vorteil in Bezug auf private Finanzgeschäfte oder dazu nutzen, Finanzgeschäfte zu empfehlen oder von diesen abzuraten.

…

[Unterschrift und Datum]

…

[vollständiger Name]

…

[Anschrift]

…




Anlage 2

INTERESSENERKLÄRUNG  ( 6 )

…

[vollständiger Name]

…

[Anschrift]

…

[berufliche Tätigkeit]

Die Zuständigkeiten des Markinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) werden unmittelbar oder mittelbar (beispielweise im Hinblick auf Familienangehörige) durch folgende finanziellen und/oder nicht-finanziellen Interessen beeinträchtigt, die zu einem Interessenkonflikt im Sinne dieses Verhaltenskodexes führen könnten ( 7 ):

Investitionen (z. B. direkte oder indirekte Investitionen in einem Wirtschaftsunternehmen, einschließlich Tochterunternehmen oder sonstiger, derselben Unternehmensgruppe angehörender Unternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat, soweit der Anteil nicht aus Investment- oder Pensionsfonds oder ähnlichem besteht):

…

…

…

…

Tätigkeit (z. B. gegenwärtige oder frühere, bezahlte und unbezahlte Tätigkeit bei einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat):

…

…

…

…

…

Einkünfte oder Geschenke (z. B. gegenwärtige, frühere oder zu erwartende Einkünfte, darunter Anwartschaften, zu einem späteren Zeitpunkt auszuübende Optionen und Übertragungen von Versorgungsansprüchen oder Geschenke von einem Wirtschaftsunternehmen, das ein Interesse als Lieferant hat):

…

…

…

…

Sonstige:

…

…

…

…

…

Hiermit erkläre ich ehrenwörtlich und nach bestem Wissen, dass die Angaben wahrheitsgetreu und vollständig sind.

…

[Unterschrift und Datum]

…

[vollständiger Name]

▼M2




ANHANG IV

VERFAHREN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE AUSWAHL, ERNENNUNG UND ERSETZUNG DER NICHT EINER ZENTRALBANK ANGEHÖRENDEN MITGLIEDER DES MARKTINFRASTRUKTURRATS

1.    Ernennung der Mitglieder

1.1. Die Europäische Zentralbank (EZB) veröffentlicht einen Aufruf zur Interessenbekundung für die Ernennung als nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder des Marktinfrastrukturrats (Market Infrastructure Board — MIB) und zur Erstellung einer Reserveliste. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (EZB/2016/2) ( 8 ) durchgeführt. Beim Verfahren werden die allgemeinen Grundsätze der öffentlichen Vergabe berücksichtigt.

1.2. Im Aufruf zur Interessenbekundung wird unter anderem Folgendes aufgeführt: a) die Aufgaben des MIB, b) die Aufgaben der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder innerhalb des MIB, c) die Auswahlkriterien, d) die relevanten finanziellen Aspekte und e) das Bewerbungsverfahren, einschließlich einer Frist für den Eingang von Bewerbungen.

1.3. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird gleichzeitig im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der EZB veröffentlicht. Im Fall von Unstimmigkeiten geht die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Fassung anderen Fassungen vor.

1.4. Die Frist für den Bewerbungseingang muss mindestens 35 Kalendertage nach der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union betragen.

2.    Auswahlverfahren

2.1. Das Direktorium bewertet die Bewerber anhand der im Abschnitt 3 dieses Anhangs festgelegten Auswahlkriterien.

2.2. Der Vorsitzende des MIB, Vertreter der nationalen Zentralbanken des Eurosystems und Mitarbeiter der EZB können das Direktorium beim Ausfüllen der Formulare zur Bewertung der einzelnen Bewerber unterstützen; diese enthalten eine Zusammenfassung der anhand der Auswahlkriterien für das Mandat vorliegenden Vorzüge und Schwächen des betreffenden Bewerbers sowie eine Empfehlung zur Ernennung entsprechend seiner Eignung.

2.3. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB auf der Grundlage eines Vorschlags des Direktoriums der EZB.

2.4. Zwei Bewerber werden sofort ernannt, und es wird eine Reserveliste von Bewerbern für künftige freie Stellen erstellt.

3.    Auswahlkriterien

3.1. Es gelten folgende Auswahlkriterien:

a) 

Erfahrung als ranghoher Funktionsträger im Bereich Zahlungsverkehr oder im Bereich Wertpapier, entweder als Anbieter oder als Nutzer von Dienstleistungen in diesen Bereichen, sowie Fachkenntnisse über den Finanzsektor der Union insgesamt;

b) 

mindestens 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit den bedeutenden Akteuren auf den Finanzmärkten der Union;

c) 

einschlägige Erfahrung, vorzugsweise im Projektmanagement;

d) 

die Fähigkeit, sich in englischer Sprache effektiv verständigen zu können;

e) 

die Möglichkeit, ausreichend Zeit für die Angelegenheiten des MIB aufzuwenden, und

f) 

Einhaltung der Anforderungen an „unabhängige Direktoren“ gemäß der Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank (EZB/2025/22) ( 9 ), in der Aufsichtsanforderungen für systemrelevante Zahlungssysteme (SIPS) festgelegt sind.

4.    Reserveliste

4.1. Die EZB hat zum Ziel, stets eine Reserveliste von Bewerbern zur Besetzung von Stellen für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder zu führen. Die Reserveliste wird vom EZB-Rat genehmigt und enthält Bewerber, die sich im Rahmen der letzten Aufforderung zur Interessenbekundung beworben haben und als geeigneter Bewerber eingestuft wurden, jedoch nicht als nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied des MIB ausgewählt wurden.

4.2. Die Reserveliste bleibt für einen Zeitraum von 36 Monaten gültig, nachdem sie vom EZB-Rat genehmigt wurde. Der EZB-Rat kann die Gültigkeit der Reserveliste um einen weiteren Zeitraum von 36 Monaten verlängern, soweit dies für erforderlich erachtet wird.

4.3. Im Fall einer unbesetzten Stelle für ein nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied kann das Direktorium einen Bewerber von der Reserveliste anhand der in dieser Liste festgelegten Rangfolge auswählen und diesen dem EZB-Rat als nicht einer Zentralbank angehörendes Mitglied für eine 36-monatige oder kürzere Amtszeit vorschlagen. Das Mandat kann für eine weitere Amtszeit von höchstens 36 Monaten Dauer verlängert werden, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt.

4.4. Es können keine neuen Bewerber in die Reserveliste aufgenommen werden.

4.5. Bewerber können auf ihre Daten zugreifen, diese aktualisieren oder berichtigen; hingegen können sie die für die Erfüllung der Auswahlkriterien relevanten Informationen nach dem Ablauf der Bewerbungsfrist für den Aufruf zur Interessenbekundung nicht aktualisieren oder berichtigen.

5.    Ernennung

5.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB werden ad personam ernannt. Sie dürfen ihre Verantwortungsbereiche nicht auf ein anderes Mitglied oder Dritte übertragen.

5.2. Der EZB-Rat ernennt die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder als Mitglieder des MIB ohne Stimmrecht für eine Amtszeit von 36 Monaten, die für einen weiteren Zeitraum von höchstens 36 Monaten verlängert werden kann, sodass die Gesamtdauer der Amtszeit nicht die für nicht einer Zentralbank angehörende Mitglieder vorgesehene maximale Amtszeit von sechs Jahren übersteigt.

5.3. Die Ernennung erfolgt mittels eines Ernennungsschreibens, das die Bedingungen für die Ernennung der nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB enthält, wie vom EZB-Rat festgelegt.

6.    Erklärungen

6.1. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder verpflichten sich, den in Anhang III enthaltenen Verhaltenskodex des MIB einzuhalten. Sie sind somit verpflichtet, die in Anhang III Anlage 1 enthaltene „Erklärung über die Einhaltung des Verhaltenskodexes“ zu unterzeichnen und die in Anhang III Anlage 2 enthaltene „Interessenerklärung“ auszufüllen und zu unterzeichnen.

6.2. Die nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieder des MIB müssen ferner die im Aufruf zur Interessenbekundung enthaltenen Erklärungen unterzeichnen.

7.    Beendigung und Ersetzung

7.1. Im Fall eines Interessenkonflikts, einer Pflichtverletzung, der Unfähigkeit zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben, eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex und/oder einer schwerwiegenden Verfehlung eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds des MIB kann der EZB-Rat die Amtszeit des betreffenden Mitglieds beenden.

7.2. Die Amtszeit eines nicht einer Zentralbank angehörenden Mitglieds gilt als beendet, wenn das betreffende Mitglied zurücktritt oder seine Amtszeit ausläuft, ohne verlängert zu werden.

7.3. Wird die Amtszeit vor dem Ende der 36-monatigen Amtsperiode beendet, gilt Abschnitt 4.2.



( 1 ) Beschluss EZB/2011/20 vom 16. November 2011 zur Festlegung detaillierter Regelungen und Verfahren für die Umsetzung der Zulassungskriterien für den Zugang von Zentralverwahrern zu TARGET2-Securities-Dienstleistungen (ABl. L 319 vom 2.12.2011, S. 117).

( 2 ) Beschluss EZB/2011/5 vom 20. April 2011 zur Auswahl von TARGET2-Securities-Netzwerkdienstleistern (ABl. L 134 vom 21.5.2011, S. 22).

( 3 ) Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. L 30 vom 30.1.2013, S. 1).

( 4 ) Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33).

( 5 ) Leitlinie (EU) 2015/855 der Europäischen Zentralbank vom 12. März 2015 über die Festlegung von Grundsätzen eines Ethik-Rahmens für das Eurosystem und zur Aufhebung der Leitlinie EZB/2002/6 über die für die EZB und die nationalen Zentralbanken bei der Durchführung von geldpolitischen Geschäften und Devisengeschäften mit den Währungsreserven der EZB sowie der Verwaltung der Währungsreserven der EZB geltenden Mindeststandards (EZB/2015/11) (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 23).

( 6 ) Sofern ein Mitglied kein relevantes Interesse hat, sollte dies durch die Angabe „nicht zutreffend“ in den entsprechenden Feldern angegeben werden.

( 7 ) Mitglieder mit einem einschlägigen Interesse sollten alle relevanten Tatsachen und Umstände darlegen und ihre Angaben falls erforderlich auf einem zusätzlichen Blatt machen.

( 8 ) Beschluss (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank vom 9. Februar 2016 über die Festlegung der Vergaberegeln (EZB/2016/2) (ABl. L 45 vom 20.2.2016, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2016/245/oj).

( 9 ) Verordnung (EU) 2025/1355 der Europäischen Zentralbank vom 2. Juli 2025 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2025/22) (ABl. L, 2025/1355, 14.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1355/oj).