Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

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(354) Frankreich legte Daten vor, die im Journal officiel de la République française veröffentlicht worden waren und aus denen klar hervorgeht, dass die steuerliche Begünstigung für Bioethanol, das als Kraftstoff verwendet wird, nicht dazu geführt hat, dass der Anteil von Bioethanol auf Kosten des Synthesealkohols in den anderen Bereichen, in denen die beiden Produkte miteinander konkurrieren (vor allem bei Lösungsmitteln und Chemieerzeugnissen) gestiegen ist. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (355) Diese Daten zeigen, dass die französische Bioethanolproduktion, einschließlich für die Verwendung als Kraftstoff, von 1991 bis 1999 von 3608853 hl auf 4868981 hl gestiegen ist, während die Herstellung von Synthesealkohol von 1438953 hl auf 1569545 hl zunahm. Im selben Zeitraum stieg die Erzeugung von Bioethanol für die Kraftstoffverbrennung von 42969 hl auf 1144242 hl. (356) Daraus folgt, dass die Bioethanolproduktion ohne das als Kraftstoff verwendete Bioethanol von 1991 bis 1999 von 3565891 hl auf 3734739 hl, also um 0,07 %, wuchs, während die Produktion von Synthesealkohol um 4,86 % zunahm. (357) BP Chemicals hält es für wesentlich, bei der Beurteilung der Auswirkungen der französischen Beihilferegelung auf den traditionellen Ethanolmarkt darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen gemeinsamen Markt auf Gemeinschaftsebene handelt und dass somit jegliche Wettbewerbsverzerrung auf dem französischen Markt Auswirkungen hat, die über diesen hinausgehen. Ebenso kommt nach Auffassung von BP Chemicals eine durch eine staatliche Beihilferegelung in einem anderen Staat verursachte Wettbewerbsverzerrung noch zu der durch die französische Regelung hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung hinzu. BP Chemicals ergänzt weiterhin, dass es wesentlich sei, auch die anderen Projekte im Zusammenhang mit Bioethanol in der Gemeinschaft zu berücksichtigen. (358) Nachdem die französische Regelung nicht die von BP Chemicals angezeigten Auswirkungen auf den französischen Markt hatte, ist es schwierig zu argumentieren, dass derartige Auswirkungen durch Rückwirkungen über den französischen Markt hinaus hervorgerufen werden können. (359) BP Chemicals verweist zur Unterstützung seiner These auch auf die Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Die Kommission beziehe darin ausreichend klar zum zunehmenden Wettbewerb auf dem gemeinsamen Ethanolmarkt Stellung. Das Unternehmen vergisst jedoch zu erwähnen, dass der Sinn und Zweck der Verordnung im Wesentlichen darin liegt, auf die Einfuhren aus Drittländern zu reagieren. Erst am Ende der Begründung der besagten Verordnung wird in zweiter Linie auf Syntheseethanol eingegangen. (360) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Einfuhren aus Drittländern seit 1995 - dem Jahr, in dem die Zölle im Zuge der Durchführung der Übereinkommen der Uruguay-Runde um 30 % herabgesetzt wurden - angestiegen sind (von ungefähr 400000 hl im Jahr 1995 auf etwas mehr als 1,1 Mio. hl im Jahr 1999). Die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt sind erheblich, da sie für einen Großteil der fraglichen Mengen (80 %) zollfrei erfolgen oder oft von den betreffenden Ländern subventioniert werden. (361) Außerdem werden zunehmende Mengen als vergällte Alkoholmischungen zu niedrigeren Zollsätzen eingeführt. Einmal importiert, kann der in der Mischung enthaltene Alkohol extrahiert und auf traditionelle Weise verwendet werden. (362) Weiterhin ist festzuhalten, dass seit Januar 2000 ein auf Spirituosen anzuwendender Zoll-Nulltarif erlaubt, mit Wasser verdünnten Alkohol unter der Tarifnummer für losen Wodka einzuführen. Aufgrund dieser Änderung könnte es möglich sein, dass das Wasser nach der Einfuhr extrahiert und der Alkoholzoll auf diesem Wege umgangen wird. (363) Aus diesen Gründen, und nicht wegen der bestehenden Steuerermäßigungen für Biokraftstoffe, sah sich die Kommission veranlasst, die Schaffung einer gemeinsame Marktorganisation für Agraralkohol vorzuschlagen. (364) Daher wird im 17. Erwägungsgrund des von der Kommission angenommenen Verordnungsvorschlags darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung der Verordnung dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass der Ethylalkoholmarkt in der Europäischen Union, mit Ausnahme des Spirituosensektors, sowohl mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen als auch Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs uneingeschränkt versorgt wird. In diesem Sinn wird im selben Erwägungsgrund vorgesehen, dass die Durchführung der Verordnung dafür Sorge zu tragen hat, dass keine Maßnahmen erlassen werden, die auf eine Diskriminierung zwischen diesen beiden Alkoholtypen hinauslaufen. (365) Schließlich stellt sich der Wunsch von BP Chemicals, in die endgültige Entscheidung die Bedingung aufzunehmen, dass das Kraftstoff-Ethanol in Betriebsstätten erzeugt wird, die von jeglichen Betriebsstätten getrennt sein müssen, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen oder in zweiter Linie - wenn diese Trennung nicht in Betracht gezogen werden kann - dass Kapazitätsbeschränkungen eingeführt werden, um die in Randnummer 85 beschriebenen Vorteile und insbesondere den Vorteil größenbedingter Kosteneinsparungen auszugleichen, angesichts der vorliegenden Daten als unberechtigt heraus. Der mögliche Vorteil aufgrund von größenbedingten Kosteneinsparungen hat sich in Wirklichkeit nicht ergeben: Die spektakuläre und ständige Steigerung der Produktion von Ethanol-Kraftstoff aufgrund der staatlichen Beihilfe in Frankreich von 1991 bis 1999 hat zu keiner ähnlichen Steigerung der Produktion von Bioethanol landwirtschaftlichen Ursprungs, das nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, geführt. Die Bioethanolproduktion ohne das als Kraftstoff verwendete Bioethanol ist von 3565891 hl auf 3724739 hl, also um 0,07 %, gestiegen, während die Produktion von Synthesealkohol um 4,86 % zunahm. In Anbetracht der Entwicklung des Sektors und aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Beihilferegelung gemäß der Entscheidung 2002/266/EG, wie in Randnummer 385 dieser Entscheidung dargelegt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine Bedingung wie die von BP Chemicals vorgeschlagene über die Gefahr von indirekten Wettbewerbsverzerrungen hinausginge, welche sich aus der Zulassung neuer ETBE-Anlagen in Frankreich vor dem 31. Dezember 2003 ergeben könnten. Diese Analyse greift der Position nicht vor, die die Kommission in Bezug auf möglicherweise in Frankreich nach dem Zeitraum der Entscheidung 2002/266/EG genehmigte Steuerermäßigungen zugunsten von Biokraftstoffen einnehmen könnte. (366) Angesichts der obigen Ausführungen gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die steuerliche Begünstigung von Bioethanol, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, keinerlei negative Auswirkungen auf den Synthesealkoholmarkt hat und dass diese Situation somit bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) letzter Teil EG-Vertrag nicht als dem gemeinsamen, von der gegenständlichen Regelung verfolgten Interesse zuwiderlaufend eingestuft werden kann. 2.5. Ausgleich der Mehrkosten bei der Erzeugung nicht fossiler Energie (367) Die Produktion von ETBE erneuerbaren Ursprungs benötigt eine Beihilfe, um wirtschaftlich rentabel zu sein. Sie wird für den Ankauf des Ethanols benötigt, das ansonsten nicht hergestellt würde. Aufgrund der als Ausgangsstoffe verwendeten landwirtschaftlichen Produkte ist das Bioethanol nicht wettbewerbsfähig. Die Landwirte gehören indirekt zu den Begünstigten der Beihilfen für die ETBE-Produktion. In der Entscheidung 97/542/EG gelangt die Kommission ebenfalls zu diesem Schluss und stellt fest, dass "nach der Struktur der Regelung die eigentliche Wirkung der Beihilfe von den Herstellern, die rein technisch gesehen die direkten Empfänger waren, auf die Erzeuger der Rohstoffe übergegangen ist, die zu indirekten Empfängern wurden". (368) Angesichts dieser Nachteile auf Kostenebene könnte nur ein unbesonnener, auf Bioethanol setzender Investor die Illusion hegen, gegenüber den Herstellern von Syntheseethanol wettbewerbsfähig zu sein. (369) Weiterhin ist festzuhalten, dass die gegenständliche Regelung die zugelassenen Biokraftstoffanlagen dazu verpflichtet, während einer bestimmten Zeit Biokraftstoffe zu erzeugen und dafür zu sorgen, dass die Versorgung mit Rohstoffen gesichert ist. Um von einer Wettbewerbsverzerrung zu sprechen, müsste die derzeitige Regelung nicht nur die Herstellung von für Bio-ETBE bestimmtem Bioethanol in einer ausreichenden Menge fördern, die sich auf den Markt auswirkt, sondern dieses überschüssige Bioethanol müsste auch zu einem ausreichend niedrigen Preis verkauft werden, um das synthetische Ethanol vom Markt zu verdrängen. BP Chemicals hat keinerlei Beweise dafür erbracht, dass dies der Fall sein würde. In einer Schätzung wurde der Barrelpreis auf 60 EUR im Vergleich zu 20 EUR für Benzin festgelegt (Syntheseethanol ist wie Benzin ein Rohölderivat), was zeigt, dass Bioethanol in Hinblick auf die Kosten gegenüber petrochemischen Erzeugnissen benachteiligt ist. (370) Die Tatsache, dass die Höhe der Steuerermäßigung(41) auf Ethanol bezogen werden kann und in dem Fall 3,29 FRF/l beträgt, bedeutet nicht, dass die Beihilfe ausschließlich dafür gilt. Die Beihilfe wird nur für die Erzeugung von ETBE gewährt, für die der Ankauf von Bioethanol und Isobutylen und weiterhin die Verarbeitung dieser Ausgangsstoffe in ETBE erforderlich ist. Der Hersteller von ETBE hat Kosten zu tragen, die sich nicht auf die Kosten pro Liter Ethanol beschränken, um eine Beihilfe von 3,29 FRF zu erhalten. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge betragen die Herstellungskosten für Bioethanol, einschließlich der Desikkation, ungefähr 3700 FRF/t(42). Die Ausgangsstoffe für die Erzeugung von einer Tonne ETBE kosten ungefähr 2000 FRF für Ethanol und zusätzlich 640 FRF für Isobutylen. Dazu kommen noch Produktionskosten in Höhe von ca. 650 FRF, was insgesamt 3300 FRF/t ausmacht. Die Befreiung von der Mineralölsteuer für eine Tonne ETBE beträgt 1960 FRF. Dadurch wird der Preis auf 1340 FRF gesenkt, liegt aber immer noch etwas über dem Preis von bleifreiem Superbenzin (ungefähr 1200 FRF/t). (371) Die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei einem Vergleich mit MTBE auf der Basis der Kostendifferenz das grundlegende Ziel der Regelung verkannt würde, das nicht darin besteht, die Verwendung einer bestimmten sauerstoffhaltigen Kraftstoffkomponente zu unterstützen, sondern vielmehr die Nutzung von Biokraftstoffen zu fördern. Das Ziel ist nicht nur, diejenigen, die bereits MTBE verwenden, zum Umstieg zu ETBE zu bewegen, sondern die Verwendung von ETBE als teilweisen Ersatz für Benzin zu fördern, da es erneuerbar und sauber ist und das einzige Mittel darstellt, mit dem dieser Wechsel für den Verbraucher problemlos vonstatten gehen kann. 2.6. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (372) Gemäß den Bestimmungen von Randziffer 82 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gilt dieser für alle angemeldeten Beihilfevorhaben, über die die Kommission nach Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden. Bei nicht angemeldeten Vorhaben wendet die Kommission den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Gemeinschaftsrahmen an, wenn die Beihilfe vor dessen Veröffentlichung gewährt wurde. (373) Im vorliegenden Fall geht - nachdem die erste Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen das von Frankreich gemeldete Beihilfevorhaben zu erheben, innerhalb der Beschwerdefrist angefochten wurde(43) - aus dem Aufhebungsurteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 hervor, dass sich die Kommission nunmehr mit einer Beihilfe zu befassen hat, die unter Verstoß gegen Artikel 88 EG-Vertrag durchgeführt wurde. (374) Somit muss die Kommission nicht den aktuellen Gemeinschaftsrahmen anwenden, sondern den, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Regelung gültig war, d. h. den Gemeinschaftsrahmen, der im März 1994(44) veröffentlicht wurde. Dieser sieht keine spezifischen Bestimmungen über Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energien vor, die "unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt" werden müssen (Ziffer 2.3 am Ende). Ohne jegliche Vorgaben für ihre Würdigung muss die Kommission ihre Beurteilung direkt auf der Grundlage des EG-Vertrags durchführen und gelangt zur Auffassung, dass die gegenständliche Regelung unter Berücksichtigung des gegebenen Einzelfalls (im Licht der obigen Darlegungen) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden kann. (375) Auf alle Fälle ist jedoch zu betonen, dass Betriebsbeihilfen zugunsten erneuerbarer Energieträger nach Abschnitt E.3.3 des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens grundsätzlich Beihilfen für den Umweltschutz darstellen, die Gegenstand einer positiven Entscheidung der Kommission sein können, insbesondere unter den in seiner Randziffer 60 festgelegten Bedingungen: "Im Unterschied zu den meisten anderen erneuerbaren Energieträgern bedarf es im Falle der Biomasse relativ geringerer Investitionen; dagegen fallen höhere Betriebskosten an. Deswegen kann die Kommission Betriebsbeihilfen akzeptieren, die über die Deckung der Investitionen hinausgehen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen weiterhin über den Preisen am Energiemarkt liegen." (376) Die Kommission ist diesbezüglich der Auffassung, dass Frankreich ausreichende Argumente vorgebracht hat, um zu beweisen, dass die Produktionskosten von ETBE den Marktpreis fossiler Energieträger übersteigen. 2.7. Folgen des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 für die Prüfung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für ETBE in Frankreich mit dem Gemeinsamen Markt (377) Angesichts der obigen Ausführungen und nach Prüfung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für ETBE in Frankreich mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission zum selben Schluss gelangt wie in ihrer Entscheidung, die am 9. April 1997 aufgehoben wurde: Diese Steuerbefreiung kann insofern nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, als sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 27. September 2000 kann die Kommission jedoch die Vereinbarkeit der in Frage stehenden Regelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht erklären, ohne die ihr durch Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag übertragenen Befugnisse zu überschreiten, da die Beihilferegelung nicht den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG entspricht, so wie er vom Gericht ausgelegt wird. (378) Laut dem Urteil spricht nichts dagegen, dass eine Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG über Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen erlassen werde. (379) Die französischen Behörden setzten nach Bekanntwerden des Urteils des Gerichts erster Instanz die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG mit Schreiben vom 17. November 2000 davon in Kenntnis, dass sie eine Ausnahmeregelung für die Gewährung einer Befreiung von der internen Verbrauchsteuer auf Pflanzenölester und auf Derivate von Ethylalkohol, deren Alkoholanteil landwirtschaftlichen Ursprungs ist, beantragen. (380) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen von den Verbrauchsteuern aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren. (381) Am 11. Dezember 2001 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates an, mit der Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt wird, vom 1. November 1997 bis 31. Dezember 2003 Zulassungen zu erteilen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Benzin und Ethylalkoholderivaten, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, sowie aus Dieselöl oder leichtem Heizöl und Pflanzenöl- Methylestern zu staffeln. Am 25. März 2002 ermächtigte der Rat mit der Entscheidung 2002/266/EG Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe für den Zeitraum 1997-2003. (382) Um in den Genuss einer Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf die fraglichen Biokraftstoffe zu kommen, müssen die betreffenden Produktionsstätten bis spätestens 31. Dezember 2003 die Zulassung von den französischen Behörden erhalten. Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewendet werden; eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. (383) Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen außerdem an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung von Biokraftstoffen führen. 2.8. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (384) Nach der Prüfung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für ETBE in Frankreich mit dem Gemeinsamen Markt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rat mit seiner Entscheidung 2002/266/EG Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe ermächtigt hat, gelangt die Kommission zur Auffassung, dass diese Steuerbefreiung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (385) In Anbetracht des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für eine Beihilferegelung zutreffen muss, wie sie in der Ermächtigung des Rates behandelt wird, d. h. für eine Regelung, nach der nur die betreffenden Produktionsstätten für Biokraftstoffe, denen die französischen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Zulassung erteilt haben, unter den in derselben Entscheidung festgelegten Bedingungen beihilfebegünstigt sein können: - Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewandt werden; eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht. - Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung von Biokraftstoffen führt. (386) Um die Einhaltung dieser Entscheidung zu gewährleisten, muss Frankreich die Verpflichtung auferlegt werden, jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem die Produktionsstätten für Biokraftstoffe, die von den französischen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Zulassung erhalten haben, aufgeführt werden. Frankreich ist infolgedessen aufzufordern, jährlich genaue Angaben über die zugelassenen Produktionsstätten (Firmenname, Standort, Staatszugehörigkeit), die zugelassenen Gesamtmengen, die den zugelassenen Produktionsstätten zugeteilten Mengen sowie die Mengen, für die sie die Zulassung beantragt haben, zu übermitteln. Die Kommission ist weiterhin gegebenenfalls über die wichtigsten Gründe in Kenntnis zu setzen, die die Behörden dazu veranlasst haben, bestimmte Zulassungsanträge als unzulässig einzustufen oder die Zulassungen für die beantragten Mengen nicht zu erteilen. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (387) Die Kommission stellt aus den dargelegten Gründen fest, dass die von Frankreich angemeldete Regelung zur Staffelung der Verbrauchsteuern den Wettbewerb nicht verfälscht und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, da sie weder diskriminierende Elemente in Bezug auf die Berechtigungskriterien noch diskretionäre Elemente bezüglich der Auswahl der Begünstigten dieser Zulassungen enthält. Die Regelung kann daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, zumal sie mit der Strategie zur Verringerung der Abhängigkeit von Erdöleinfuhren, der Entwicklung alternativer Energiequellen und einer besseren Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen im Einklang steht - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form einer Ermäßigung der Mineralölsteuer (TIPP) zugunsten bestimmter Produkte aus pflanzlichen Rohstoffen, die Brenn- oder Kraftstoffen zugesetzt werden sollen, durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt insoweit vereinbar, als sie nach Maßgabe der in der Entscheidung 2002/266/EG genehmigten Grenzen und Verfahrensweisen gewährt wird. Artikel 2 Frankreich übermittelt jährlich genaue Angaben über die zugelassenen Produktionsstätten (Firmenname, Standort, Staatszugehörigkeit), die zugelassenen Gesamtmengen, die den zugelassenen Produktionsstätten zugeteilten Mengen sowie die Mengen, für die diese die Zulassung beantragt haben. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 15. Mai 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 60 vom 24.2.2001, S. 4. (2) Slg. 2000, S. II-3145. (3) SG(97) D/3266. (4) Die Kommission hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt. (5) Siehe Fußnote 1. (6) Abgesehen von BP Chemicals und dem Vereinigten Königreich haben die folgenden Beteiligten Stellung genommen (in der Reihenfolge des Eingangs): AGPB Céréaliers de France, Ethanol Union, Sofiproteol, Ethanol Holding, Union SDA, Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie, SAF Agriculteurs de France, Saint Louis Sucre, DRC, Syndicat National des Producteurs d'Alcool Agricole, Association pour le Développement des Carburants Agricoles, Sucrerie de Toury, Sucrerie Bourdon, Confédération Générale des Planteurs de Betteraves, Ouest-ETBE, Total Fina Elf und Nord-ETBE. (7) Mit diesem Schreiben übermittelte die Kommission die französischen Übersetzungen der Stellungnahmen von BP Chemicals und des Vereinigten Königreichs. (8) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12. (9) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46. (10) KOM(2001) 744 endg. (11) ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 22. (12) Gesetz 97-1239 vom 29. Dezember 1997, Journal officiel de la République française (JORF) vom 29./30.12.1997, S. 19101. (13) Dieses Kriterium ist auf alle Produktionsbetriebe mit regelmäßigen Aktivitäten ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob sie in den Genuss von Zulassungen eines Mitgliedstaats gekommen sind oder nicht. (14) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es: "Es wird eine Reserve mit einer Hoechstmenge von 110000 Tonnen geschaffen, um die in Deutschland im Wirtschaftsjahr 1996/97 erreichte Erzeugung abzudecken, sofern diese Erzeugung aus Investitionen folgt, die in irreversibler Weise vor dem 31. Januar 1994 eingeleitet wurden." Indem Frankreich eine Vorgehensweise anwendet, die analog zu derjenigen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung ist, prüft Frankreich ebenso die Irreversibilität eines vorgelegten Anlagenprojekts. (15) ABl. C 350 vom 19.11.1997, S. 26. (16) Diese Regelung beruht

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.