Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

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ts und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Straßenverkehr(38)). Eine Staffelung der Verbrauchsteuer kann im Rahmen der Richtlinie 92/81/EG durchgeführt werden. (312) Wie die Kommission in ihrem Weißbuch festgestellt hat, hängt eine Stärkung der Rolle der Biokraftstoffe auf dem Markt im Wesentlichen davon ab, ob es gelingt, bei den Produktionskosten die Lücke zwischen den Biokraftstoffen und den mit ihnen konkurrierenden Produkten zu schließen. (313) Der Abstand zwischen den Preisen für Biokraftstoffe und denen der konkurrierenden Erzeugnisse sollte verringert werden, und zwar im Wesentlichen durch steuerliche Maßnahmen. Die Anwendung von Verbrauchsteuern auf einen Preis, der bereits mindestens das dreifache des Preises der europäischen Kraftstoffe beträgt, macht sie unweigerlich zu einer Randerscheinung auf dem Markt. (314) Die angegebenen Mehrkosten in Höhe von 300 EUR/1000 l beruhen auf einem Erdölpreis von ungefähr 30 EUR/Barrel. Erst bei einem Ölpreis von rund 70 EUR/Barrel wäre die Herstellung von Biokraftstoffen gegenüber der Produktion herkömmlicher Otto- und Dieselkraftstoffe auf Erdölbasis Kosten deckend. (315) Der drastische Rückgang der Erdölpreise Anfang bis Mitte der 80er Jahre und das seither anhaltend niedrige Preisniveau bedeuten allerdings, dass Biokraftstoffe nicht wettbewerbsfähig sind. Bioethanol kann aus verschiedenen Pflanzen hergestellt werden, in der Regel aus Zuckerrüben oder Getreide (Weizen, Gerste). Für Bioethanol gelten die gleichen Überlegungen wir für Biodiesel. Die Produktionskosten je 1000 l sind mitunter niedriger. Andererseits sind 1500 l Ethanol erforderlich, um 1000 l Ottokraftstoff zu ersetzen. (316) Am 7. November 2001 hat die Kommission zwei Vorschläge angenommen. Der erste betrifft eine Richtlinie, nach der ein zunehmender Anteil der gesamten in den Mitgliedstaaten verkauften Otto- und Dieselkraftstoffe durch Biokraftstoffe ersetzt werden muss. Der zweite Vorschlag legt einen Gemeinschaftsrahmen fest, der es den Mitgliedstaaten gestattet, unter Steueraufsicht eine gestaffelte Steuerregelung zugunsten der Biokraftstoffe anzuwenden. (317) In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen einer schrittweisen Einführung von Biokraftstoffen bekannt sind und es im Gegensatz zur Einführung von Erdgas oder Wasserstoff als Kraftstoffe keine objektiven Gründe für eine weitere Verzögerung der Einführung gibt. Biokraftstoffe sind kurz- und mittelfristig die einzig gangbare Lösung; durch geeignete politische Maßnahmen zur Förderung der Einführung von Biokraftstoffen wird daher ein deutliches Zeichen gesetzt, dass es der Gemeinschaft mit der Entwicklung der Alternativen zu Mineralölerzeugnissen im Verkehrswesen ernst ist. (318) Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben daher bereits auf nationaler Ebene Maßnahmen - vor allem auf dem Gebiet der Besteuerung - ergriffen, um die Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen zu fördern. (319) Biokraftstoffe könnten in Form von "reinen" Biokraftstoffen für bestimmte Fahrzeuge oder als Kraftstoffadditive vermarktet werden, die herkömmlichen Kraftstoffen in einem solchen Verhältnis beigemischt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Kraftfahrzeugmotoren nicht beeinträchtigt wird. Bei diesen Biokraftstoffen handelt es sich im Wesentlichen um Biodiesel, Bioethanol und aus Bioethanol gewonnenen ETBE. ETBE ist verestertes Bioethanol und kann Ottokraftstoffen bis zu 15 % beigemengt werden. (320) Die Lage im Bereich der Biokraftstoffe ist in den einzelnen Ländern Europas höchst unterschiedlich. Bei der Herstellung von Biokraftstoffen war zwischen 1997 und 1999 eine Steigerung um 93 % zu verzeichnen. Allerdings tragen nur sechs Mitgliedstaaten in nennenswertem Umfang zur gesamten Biokraftstoffherstellung in Europa bei. Österreich und Frankreich sind in diesem Bereich am aktivsten. (321) In Frankreich belief sich der Anteil der Biokraftstoffe am Gesamtverbrauch an Mineralölerzeugnissen im Jahr 1999 auf 0,7 %, wobei etwa ein Drittel auf Bioethanol und zwei Drittel auf Biodiesel entfielen. (322) Österreich hat als eines der ersten Länder ein Bioenergie-Programm eingeführt. 1991 nahm eine der weltweit ersten industriellen Biodiesel-Produktionsanlagen in Aschach (Land Oberösterreich) den Betrieb auf. (323) Deutschland ist derzeit der zweitgrößte Biodieselerzeuger. Amtlichen Statistiken von Eurostat zufolge wurden 1999130 000 t produziert, was 15 % des gesamten Biokraftstoffverbrauchs der EU entspricht. 2001 wird die Produktion voraussichtlich 250000 t betragen und bis 2002 auf 500000 t steigen. (324) Schweden will in den nächsten 20 bis 40 Jahren 25-50 % des derzeitigen Kraftstoffverbrauchs durch Kraftstoffe decken, die aus Rückständen aus der Land- und Forstwirtschaft gewonnen werden. Die Schwedische Nationale Energiebehörde geht davon aus, dass Biokraftstoffe innerhalb von zehn Jahren einen 10%igen Marktanteil erreichen können. Im Jahr 2000 erreichte die Biokraftstoffproduktion in Schweden ungefähr 50000 t. Mit dem Weizenüberschuss in Schweden könnten bei der derzeitigen Ertragslage 500000 m3 Bioethanol produziert werden, das heißt 5,6 % des gesamten schwedischen Jahresverbrauchs an Otto- und Dieselkraftstoffen. In Schweden gibt es an die 300 mit Ethanol betriebene Busse, die meisten davon in der Stockholmer Gegend, sowie annähernd 600 mit Biogas betriebene PKW und 100 schwere Nutzfahrzeuge. (325) In Italien wurden 1999 96000 t Biokraftstoffe produziert. Im nationalen Plan für die Verwendung von Biomasse aus der Land- und Forstwirtschaft wird davon ausgegangen, dass in den nächsten zehn Jahren Bioethanol, Biodiesel und ETBE in einer Größenordnung von 1 Mio. t RÖE erzeugt werden. (326) In Spanien wurden im Jahr 2000 an die 50000 t produziert. Flüssige Biokraftstoffe sind im nationalen Plan eingeschlossen und werden als wertvoller Beitrag zur ländlichen Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen betrachtet. Vor dem Hintergrund steuerlicher Maßnahmen wird für das Jahr 2010 mit einer Produktion von annähernd 500000 RÖE gerechnet. (327) In dieser Entscheidung untersuchte die Kommission auch die Nutzeffekte der Biokraftstoffe hinsichtlich der CO2-Emissionen, der Erdölsubstitution für die Versorgungssicherheit sowie in Hinblick auf die Umwelt- und Beschäftigungspolitik. (328) Hinsichtlich der CO2-Emissionen werden aufgrund der Emissionen, die beim Anbau der Pflanzen und der Umwandlung der Ausgangsstoffe in Biokraftstoffe entstehenden, tatsächlich weniger als 3,2 t CO2 vermieden. Realistisch betrachtet, lassen sich mit Biodiesel etwa 2 bis 2,5 t CO2/1000 l einsparen. Der ADEME geht davon aus, dass die Substitution von Ottokraftstoffen durch Ethanol eine Einsparung von 2 t CO2/1000 l ergibt. Falls es keine weiteren Nutzeffekte, etwa in der Landwirtschaft und im Bereich der Versorgungssicherheit, gäbe, würde dies unter Zugrundelegung der aktuellen Ölpreise und der Produktionskosten für Biokraftstoffe bedeuten, dass die Kosten für die CO2-Vermeidung bei ungefähr 100-150 EUR/t CO2 und damit oberhalb der Grenze für wirtschaftliche Maßnahmen zur Erfuellung der EU-Verpflichtungen während des ersten Verpflichtungszeitraums gemäß dem Kyoto-Protokoll liegen würden. Wenngleich die Verwendung von Biokraftstoffen sich derzeit nicht mit dem alleinigen Argument der Nutzeffekte einer CO2-Vermeidung rechtfertigen lässt, sollte sie dennoch unbedingt als strategische Wahl für die künftige Politik im Bereich des Klimawandels berücksichtigt werden. (329) Das Argument der Erdölsubstitution ist schwer zu quantifizieren, aber dennoch von erheblicher Bedeutung. In ihrer Mitteilung vom 7. November 2001(39) stellte die Kommission fest, dass zahlreiche energiepolitische Maßnahmen (Einsparung von Energie, Substitution von Erdöl) in den ölverbrauchenden Ländern dem Ölpreisanstieg Anfang der 80er Jahre ein Ende bereiteten. (330) Wie sich eine einmalige, marginale Verringerung der Erdölnachfrage auf die weltweiten Ölpreise auswirken würde, lässt sich schwer vorhersagen. Würden zum Beispiel 2 % des Dieselverbrauchs in der EU durch Biokraftstoffe auf der Basis von Mehrkosten in Höhe von 250 EUR/1000 l ersetzt werden, ergäben sich dafür Kosten von annähernd 1 Mrd. EUR/Jahr. Die daraus resultierende niedrigere Nachfrage nach OPEC-Erdöl von 2 % hätte eine gewisse Pufferwirkung auf die Ölpreise. Die Einsparungen bei den in der EU jährlich verbrauchten 4 Mrd. Barrel Öl könnten die Zusatzkosten (teilweise) rechtfertigen. (331) Überdies würde die Einführung von Biokraftstoffen voraussichtlich die Auswirkungen der Rohölpreisänderungen auf die vom Verbraucher gezahlten Preise moderat dämpfen. Angenommen, ein Anstieg des Preises für einen Barrel Öl um 10 EUR würde zu einer Erhöhung des Tankstellenpreises um 10 Cent/l führen, würde eine 5%ige Beimischung von Biokraftstoffen diesen Preisanstieg voraussichtlich auf 9,5 Cent begrenzen, vorausgesetzt, der Anstieg der Rohölpreise würde sich nicht nennenswert auf die Biokraftstoffpreise auswirken. (332) Was die Auswirkungen der Biokraftstoffherstellung auf die Umwelt betrifft, so wurden seit Anfang der 80er Jahre zahlreiche Studien über die Energie- und Umwelteffizienz alternativer Kraftstoffe durchgeführt. Die meisten dieser Studien führten sowohl in Fachkreisen als auch bei Laien zu lebhaften Diskussionen zwischen Befürwortern und Gegnern. Eine Analyse der wichtigsten Studien ergibt, dass die Ergebnisse nur leicht voneinander abweichen. Die Studien bestätigen eine positive Energiebilanz mit der Aussage, dass mit einer Einheit fossiler Brennstoffenergie zwei bis drei Einheiten Brennstoff aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt werden können. Die Verminderung von Treibhausgasemissionen wird ebenfalls bestätigt. Die Unterschiede bei der CO2-Minderung hängen von den Anbauverfahren und der Produktionskette ab. Abgesehen von den Auswirkungen auf die CO2-Emissionen sind der Anbau von Kulturen für Biokraftstoffe, die Umwandlung der Ausgangsstoffe und die anschließende Verwendung der Biokraftstoffe mit einer Reihe von Auswirkungen auf die Umwelt verbunden, die im Hinblick auf die Frage, ob es attraktiv ist, konventionelle Kraftstoffe durch Biokraftstoffe zu ersetzen, eine Rolle spielen können. (333) Bei der Bewertung dieser Auswirkungen muss man sich darüber im Klaren sein, dass es grundsätzlich auf den Unterschied zwischen den Auswirkungen der Produktion, Raffinerie und Verwendung fossiler Kraftstoffe und den Folgen der Herstellung, Umwandlung und Verwendung von Biokraftstoffen ankommt und nicht auf die Auswirkungen des Lebenszyklus von Biokraftstoffen an sich. (334) Zur Verdeutlichung der Größenordnung, um die es geht, sei gesagt, dass die Gesamtanbaufläche gemäß der GAP, die zur Produktion von Getreide, Ölsaaten und proteinhältigen Kulturen herangezogen werden kann, auf rund 54 Mio. ha in EU-15 begrenzt ist. Die vorgeschriebene Flächenstilllegung für die Jahre 2001/2002 beträgt bis zu 4 Mio. ha zusätzlich zur freiwilligen Flächenstilllegungsrate von 1,6 Mio. ha, also insgesamt 5,6 Mio. ha. Wenn wir nun diese Gesamtstilllegungsrate berücksichtigen und nur jene primäre Biomasse betrachten, die aus Anbaukulturen gewonnen wird, so sehen wir, dass zwischen 4 und 15 Mio. t RÖE von Biokraftstoffen für den Verkehr zur Verfügung stehen, was einem Anteil von zwischen 1,2 und 5 % am Gesamtverbrauch an Mineralölprodukten entspricht. Das effektive Ausmaß einer solchen Nutzung von stillgelegten Flächen durch Produzenten hängt von den Preissignalen ab und ist in jedem Fall durch die Bestimmungen des Blair-House-Abkommens zur Verwendung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Nebenprodukten zu anderen als Nahrungsmittelzwecken begrenzt - also auf 1 Mio. Tonnen Sojamehläquivalente. Zusätzlich begrenzt das Blair-House-Abkommen die Produktion von Ölsaaten, die besondere anbaukulturbezogene Unterstützungen erhalten, auf ungefähr 5 Mio. ha. So sieht man, dass die im Rahmen der Agenda 2000 gefallene Entscheidung zur Angleichung der Unterstützung von Ölsaaten an diejenige von Getreide - die einer Beendigung der Sonderbehandlung von Ölsaaten entspricht - die notwendigen Voraussetzungen für eine EU-Produktion schuf, die in der Lage ist, in erheblichem Maße auf eine Nachfrage zu reagieren, die das Potenzial der stillgelegten Flächen übersteigt, da die Möglichkeiten innerhalb der Stilllegungsflächen sehr begrenzt sind. Andere Arten von Rohstoffen für Biokraftstoffe, so auch Mais, Zuckerrüben und Biomasse mit holzartigem Ursprung, sind durch das Blair-House-Abkommen nicht abgedeckt und fallen daher unter die allgemeinen Wettbewerbsregeln. (335) Raps, Getreide und Zuckerrüben werden in der Regel als relativ intensive Kulturen angebaut, gleichzeitig schreiben die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über Schädlingsbekämpfungsmittel, Artenvielfalt und Nitratausfluesse vor, dass die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen gegen unannehmbare negative Auswirkungen treffen müssen. Auch wenn die Artenvielfalt als wichtiger Faktor erachtet wird, wäre der Anbau von Zuckerrüben eine gute Wahl, da die für die Herstellung einer bestimmten Menge an Biokraftstoffen erforderliche Menge um mehr als die Hälfte niedriger ist als die für den Anbau von Getreide notwendige Fläche. Andererseits fallen beim Anbau von Getreide große Mengen zusätzlicher Biomasse in Form von Stroh an, was eine ausgewogene CO2-Bilanz zur Folge hat, wenn es für die Energieerzeugung verwendet wird. (336) Für die Umwandlung von Pflanzen in Biokraftstoffe gelten im Gegensatz zur Erdölraffinerie keine Umweltrechtsvorschriften. Dennoch haben einige Mitgliedstaaten, von denen generell angenommen wurde, dass sie strenge Rechtsvorschriften im Umweltbereich anwenden, vor kurzem Produktionsanlagen für Bioethanol und Biodiesel genehmigt. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass es durchaus möglich ist, Kulturen in umweltverträglichen Produktionsanlagen in Biokraftstoffe umzuwandeln. (337) Schließlich ist die Herstellung von Biokraftstoffen relativ arbeitsintensiv, vor allem in ländlichen Gebieten während der Ernte und des Betriebs der Biokraftstoffanlagen. Genaue Zahlen für die neu entstehenden Arbeitsplätze lassen sich schwer angeben, doch wird in verschiedenen Studien von einer ähnlichen Größenordnung ausgegangen. Die deutsche Studie des Fraunhofer Instituts(40) ergab einen Beschäftigungseffekt von 16 Beschäftigten pro 1000 t RÖE/Jahr. Im nationalen Plan für Biokraftstoffe Spaniens wird der Effekt der Biokraftstoffproduktion mit 26 Beschäftigten pro 1000 t RÖE/Jahr beziffert (Quelle: IDAE). (338) Rechnet man diese Ergebnisse hoch, so würde ein Biokraftstoffanteil von etwa 1 % des Gesamtverbrauchs an fossilen Kraftstoffen in der Europäischen Gemeinschaft 45000 bis 75000 neue Stellen schaffen. Der Großteil davon wäre in ländlichen Gebieten. 2.4. Die Befreiung von der Mineralölsteuer und die Störungen auf dem Ethanolmarkt (339) Der Gesamtbetrag der Beihilfe für einen einzelnen Empfänger hängt vor allem von zwei Variablen ab: der Beihilfe pro Hektoliter und der Anzahl der beihilfefähigen Hektoliter. Die Beihilfe pro Hektoliter soll einerseits teilweise die Mehrkosten ausgleichen, die bei der Produktion dieser Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen fossilen Ursprungs anfallen. Andererseits kann sie mit der Zeit abnehmen, da die erzielten Produktivitätssteigerungen zu einer Herabsetzung des reduzierten Mineralölsteuersatzes führen. (340) Bezüglich der Anzahl der beihilfefähigen Hektoliter wurde kein Betrag angegeben, um eine Diskriminierung zu vermeiden, weil die Entscheidung vorsieht, dass der Beihilfebetrag von der Entwicklung der Produktionskapazität für Bio-ETBE abhängt, da zum Zeitpunkt ihrer Annahme nur Frankreich über Anlagen zur Herstellung von Bio-ETBE verfügte. (341) BP Chemicals argumentiert, dass die Kommission die Auswirkungen der derzeitigen Regelung auf den Ethanolmarkt nicht berücksichtigt habe. Die Kommission bemerkt, dass sie bereits 1997 keinerlei Hinweis fand, um zum Schluss zu gelangen, dass die Beihilfen eine tatsächliche Erhöhung der Bioethanolumsätze in den traditionellen Marktsegmenten für synthetisches Ethanol bewirkt hätten. (342) BP Chemicals ist ausführlich auf die vermeintlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Ethanolmarkt eingegangen und bemühte sich zu beweisen, dass die französische Regelung erhebliche Störungen auf dem traditionellen Ethanolmarkt verursachen könnte. Das einzige zur Unterstützung dieser Behauptung vorgebrachte Argument besagt, dass die Beihilferegelung die Erhöhung der Kapazitäten für die Ethanolherstellung begünstigten werde und dass diese überschüssigen Kapazitäten unweigerlich dafür genützt würden, die Rohstoff-, Getränke- und Chemiesegmente des Ethanolmarkts zu beliefern, nachdem die Kommission keinerlei Bestimmungen vorgesehen habe, um dies zu verhindern. (343) Die Feststellung, die französische Bioethanolproduktion habe in den letzten Jahren zugenommen, beweist an sich noch nicht, dass die Regelung erhebliche Störungen auf dem Ethanolmarkt verursachen wird. Die Kommission hat die Entwicklung der Produktion von Syntheseethanol und Bioethanol über verschiedene Zeiträume untersucht. (344) Die Kommission hatte einen Zeitraum von nicht weniger als vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung der vorhergehenden Regelung (1992-1995) geprüft und im Rahmen des Streitverfahrens, das zum Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 geführt hatte, argumentiert, dass sich der für die Hersteller von Syntheseethanol entstandene Schaden in einem Preisverfall und einem Rückgang der Rentabilität zeigen müsste, wenn die Behauptungen von BP Chemicals begründet wären. BP Chemicals geht aber auf diesen Aspekt in seinen Bemerkungen nicht ein. (345) Auch wenn BP Chemicals den Vorteil für die Bioethanolerzeuger und die Erzeuger von Bio-ETBE erwähnt, ist die Kommission der Ansicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass BP Chemicals weder Bio-ETBE noch, wie es scheint, MTBE erzeugt, sein einziges Interesse im gegenständlichen Verfahren darin liegt zu beweisen, dass die derzeitige Regelung den Bioethanolerzeugern zugute kommt und ihm als Hersteller von Ethanol auf der Basis von nicht erneuerbaren Energieträgern zum Schaden gereicht. (346) Hinsichtlich des steuerlichen Mechanismus ist anzumerken: Sobald die Biokraftstoffe unter Steueraussetzung auf dem Gelände der Mineralölfirmen (Steuerlagerstatus in Bezug auf Lagerung oder Herstellung) eintreffen, wo sie den Mineralölerzeugnissen zugesetzt werden sollen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten, der diese Verarbeitung vornimmt, eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der empfangenen Menge mit dem Entlastungssatz ergibt. Dieser auf der Bescheinigung ausgewiesene Betrag wird anschließend im Wege der Erklärung über die Überführung der Mineralölerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet. Wird die Vermischung nicht in Frankreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen, so ist auf dem Begleitpapier anzugeben, dass dem betreffenden Mineralölerzeugnis ein Biokraftstoff zugesetzt ist und um welchen Stoff es sich dabei handelt. Bei der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in Frankreich wird eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der Menge des in dem Mineralölerzeugnis enthaltenen Biokraftstoffs mit dem Entlastungssatz ergibt. Daraus folgt, dass nach der dem gegenständlichen Prüfverfahren unterzogenen Regelung nur dann eine Beihilfe für Bio-ETBE gewährt wird, wenn es mit anderen Kraftstoffen vermischt wird und dass die Ethanolhersteller nur indirekt, und zwar als Hersteller einer der Bio-ETBE-Komponenten, davon profitieren können. (347) Es besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass ein Erzeuger von Agraralkohol indirekt durch größenbedingte Kosteneinsparungen einen Vorteil hat, die er aufgrund der Synergieeffekte an einer Produktionsstätte, die auch Ethanol für den Markt der Lösungsmittel/Chemieerzeugnisse oder Getränke erzeugt, erzielen kann. Auch wenn es sich hier um eine rein theoretische Überlegung handelt, ist die Kommission in ihrer Analyse der Marktstörungen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) letzter Teil EG-Vertrag zu berücksichtigen sind, auf dieses Element eingegangen. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass die infrage stehende Staffelung der Verbrauchsteuern im vorliegenden Fall zu keiner Wettbewerbsverzerrung geführt hat, die bei der besagten Interessenabwägung zu einem negativen Ergebnis führen könnte. (348) Im Streitverfahren, das zum Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 geführt hatte, hatte die Kommission gezeigt, dass die Zunahme der Ethanolproduktion in der Gemeinschaft im Zeitraum 1991-1992 auf eine erhebliche Produktionssteigerung bei Syntheseethanol zurückzuführen war. Erst im Jahr 1993 ging die Erzeugung von Ethanol synthetischen Ursprungs im Vergleich zum Vorjahr zurück, aber in jedem Jahr - außer 1991 - lag die Jahresproduktion über der des Jahres 1990. Sogar 1995, als die Produktion von Syntheseethanol die von 1990 bei weitem übertraf, betrug die Bioethanolproduktion weniger als 1990. Die Kommission hatte auch die folgenden Zahlen über die Entwicklung der französischen Syntheseethanolproduktion (in Tausend hl) zur Verfügung gestellt, die zeigen, dass sich die französische Ethanolproduktion im Untersuchungszeitraum praktisch verdoppelt hatte. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (349) In diesem Zusammenhang hatte die Kommission auch Unterlagen vorgelegt, die veranschaulichten, dass sich die Gewährung einer Staffelung der Verbrauchsteuern zugunsten der Produkte einschließlich des ETBE so auswirkte, dass die Verwendung des ausschließlich für die ETBE-Produktion bestimmten Bioethanols gefördert wurde, ohne dass der traditionelle Markt mit Bioethanol überschwemmt wurde. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (350) Die Zahlen über die Gesamtproduktion der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 1996 lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. In der Annahme, dass die gemeinschaftliche Produktion im Vergleich zu den letzten Jahren stabil geblieben ist, wurde die durchschnittliche Produktion der Jahre 1993-1995 als vorläufige Zahl aufgenommen. Der Prozentsatz gibt das Verhältnis zwischen der französischen Bioethanolproduktion ohne ETBE (von der Mineralölsteuer befreit) und der Gemeinschaftsproduktion an. Die Frage ist, ob die zusätzliche französische Bioethanolproduktion in erheblichem Ausmaß zu anderen Zwecken als zur ETBE-Erzeugung verwendet wurde. (351) Das Verhältnis zwischen der französischen Bioethanolproduktion und der Gesamtproduktion der Gemeinschaft blieb relativ konstant. Dies ist auf die Höhe des Steueranreizes zurückzuführen, der klein genug gehalten war, um nicht eine Bioethanolproduktion anzuregen, mit der Syntheseethanol auf dem Ethanolmarkt generell ersetzt worden wäre. Die Erfahrung aus der vorhergehenden Regelung zeigt, dass der Vorwurf, das derzeitige System enthalte keinen eigenen Mechanismus, der eine Kanalisierung der erhöhten Bioethanolproduktion, zu der es unweigerlich käme, ausschließlich in den ETBE-Sektor gewährleiste, unbegründet ist. Kein derartiger Mechanismus ist notwendig, weil keinerlei Zusammenhang zwischen der vorhergehenden Regelung und der Bioethanolproduktion in Frankreich festgestellt werden kann. (352) Die Kommission kann nur wiederholen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Bioethanolhersteller angesichts höherer Kosten für die Produktionsmittel in die Lage kommen könnten, Marktsegmente erobern zu wollen, die derzeit ausschließlich das Revier der Hersteller von Syntheseethanol sind, zumal diese einen weiteren erheblichen Nachteil im Kostenbereich gegenüber den Herstellern von Syntheseethanol darstellen. (353) Die gegenständliche Prüfung einer Regelung, die bereits seit fünf Jahren in Kraft ist, erlaubt dem Beobachter eine Untersuchung der tatsächlichen und nicht nur der vorhergesehenen oder theoretischen Auswirkungen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.