32003D0238

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 094 vom 10/04/2003 S. 0001 - 0042


Entscheidung der Kommission

vom 15. Mai 2002

über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/238/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(1) Auf die Klage des Unternehmens BP Chemicals Ltd ("BP") hin erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. September 2000 in der Rechtssache T-184/97, BP Chemicals/Kommission(2), die Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997(3) ("die Entscheidung"), die eine von Frankreich mit Schreiben vom 29. November 1996 angemeldete Beihilferegelung zur Förderung von Biokraftstoffen (Pflanzenöl-Methylester und Ethyl-ter-butylether (ETBE)) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte, teilweise für nichtig.

(2) Mit Schreiben vom 28. April 1997 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, keine Einwände gemäß den Bestimmungen über staatliche Beihilfen gegen die Befreiung von der internen Steuer auf Erdölerzeugnisse, die Frankreich für bestimmte Mengen von ETBE und Methylester zu gewähren beabsichtigte, zu erheben.

(3) BP Chemicals Ltd hat mit der Klageschrift, die am 20. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben.

(4) Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 27. September 2000 Folgendes für Recht erkannt und entschieden:

"1. Die Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 [SG(97) D/3266] über eine französische Beihilferegelung für Biokraftstoffe ist als unzulässig abzuweisen, soweit diese Entscheidung Maßnahmen für die Kategorie der Ester betrifft.

2. Die angefochtene Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit sie Maßnahmen für die Kategorie der ETBE betrifft."

(5) Die Kommission wurde von dem Urteil am 2. Oktober 2000 in Kenntnis gesetzt(4).

(6) Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag ist die Kommission gehalten, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.

(7) In Bezug auf den ETBE-Sektor und in Anbetracht der Tatsache, dass die Nichtigkeitserklärung der Entscheidung vom 9. April 1997, keine Einwände zu erheben, die Vereinbarkeitserklärung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag aufgehoben hat, befindet sich das Verwaltungsverfahren wieder auf der Stufe der Vorprüfung, welche die Kommission mit einer angemessenen Entscheidung abschließen muss.

(8) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 unterrichtete die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss, wegen der im Rahmen der Beihilferegelung für den ETBE-Sektor vorgesehenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(9) Mit dem am 30. Januar 2001 eingegangenen Schreiben äußerte sich Frankreich zur Sache.

(10) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, mit der die anderen Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(5) unterrichtet wurden, haben bis Ende März 19 Beteiligte, darunter British Petroleum Chemicals Ltd (BP Chemicals) und das Vereinigte Königreich (zur Unterstützung von BP Chemicals), Stellungnahmen übermittelt(6).

(11) Diese Stellungnahmen wurden mit zwei Schreiben vom 18. und 30. April 2001(7) an Frankreich weitergeleitet. Mit dem am 11. Juni 2001 eingegangenen Schreiben gab Frankreich seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten ab.

(12) Nach der teilweisen Nichtigkeitserklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 durch das Gericht erster Instanz haben die französischen Behörden parallel zu dem oben erwähnten Verfahren mit Schreiben vom 17. November 2000 die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG(9), davon in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Ausnahmeregelung für die Gewährung einer Befreiung von der internen Verbrauchsteuer auf Pflanzenölester und auf Derivate von Ethylalkohol, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, beantragen.

(13) Auf ein entsprechendes Ersuchen der Kommission hin übermittelte Frankreich mit Schreiben vom 18. Januar 2001 und 21. Februar 2001 die zur Prüfung der Angelegenheit erforderlichen zusätzlichen Informationen.

(14) Am 11. Dezember 2001 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates(10) an, um Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zu ermächtigen, vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003 Zulassungen zu erteilen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Benzin und Ethylalkoholderivaten, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, sowie aus Dieselöl oder leichtem Heizöl und Pflanzenöl-Methylestern zu staffeln.

(15) Am 25. März 2002 ermächtigte der Rat mit der Entscheidung 2002/266/EG(11) Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003.

II. DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

(16) Die Kommission hatte in ihrer teilweise für nichtig erklärten Entscheidung

- die Beihilferegelung geprüft und für mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar erklärt;

- festgestellt, dass die angemeldete Regelung die Merkmale eines Pilotprojekts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG aufweist, so dass sie die betreffende Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären konnte;

- keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung erhoben.

(17) Das Gericht erster Instanz gelangte in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer angefochtenen Entscheidung, soweit sie sich auf die Maßnahmen zugunsten der Kategorie der ETBE bezieht, die ihr durch Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag übertragenen Befugnisse überschritten hat, da die Beihilferegelung nicht die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG erfuellt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die fragliche Beihilferegelung als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte anzusehen ist, gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG verstoßen.

(18) Die von Frankreich vorgeschlagene Regelung geht in ihrer derzeitigen Fassung über den Rahmen eines Pilotprojekts wie vom Gericht ausgelegt hinaus. Daher ist zu schließen, dass die angemeldete Regelung nicht die Merkmale eines Pilotprojekts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG aufweist.

(19) Allerdings weist das Gericht in seinem Urteil darauf hin, dass nichts dagegen spräche, dass eine Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG über Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen angenommen werde:

"Schließlich spräche nichts dagegen, wenn Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen wie die vorliegend in Rede stehende Regelung gemäß dem Programm Altener eingeführt würden, die gleichzeitig die Anforderungen der Richtlinie 92/81/EWG erfuellten, da solche Regelungen Gegenstand einer Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG sein können. Zahlreiche Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung von umweltverträglicheren Brennstoffen wurden vom Rat nach dieser Vorschrift genehmigt, wie sich aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und aus den Erklärungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt."

III. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(20) Der 1996 angemeldeten Regelung zufolge beabsichtigte Frankreich, für bestimmte Produkte aus pflanzlichen Rohstoffen, die Brenn- oder Kraftstoffen zugesetzt werden sollen, die Mineralölsteuer zu ermäßigen. Die Staffelung der Verbrauchsteuer wird für diese Produkte unabhängig von der Art und Weise ihrer Erzeugung oder des Pflanzenrohstoffs, aus dem sie gewonnen werden, gewährt. Ziel ist es, Brenn- und Kraftstoffen eine begrenzte Menge an Biokraftstoffen zuzusetzen.

(21) Diese Maßnahme gilt für ETBE, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist (und für Pflanzenöl-Methylester).

(22) Für das Inverkehrbringen dieser Produkte soll, soweit die jährlich hierfür vorgesehenen Mittel dies erlauben, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Mineralölsteuer gewährt werden, um die Mehrkosten teilweise auszugleichen, die bei der Produktion dieser Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen fossilen Ursprungs anfallen. Diese Mehrkosten werden anhand der durchschnittlichen Gestehungskosten der in Frankreich vermarkteten Biokraftstoffe ermittelt.

(23) Ein gestaffelter Steuersatz wird für die Kategorie der ETBE (und einer für die Pflanzenöl-Methylester) festgelegt. Die Anwendung eines eigenen Steuersatzes für jede Kategorie ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kategorien unterschiedliche Merkmale, Produktionskosten und Anwendungsmöglichkeiten aufweisen. Der Satz für jede Kategorie wird durch die jährlich von der französischen Nationalversammlung verabschiedeten Finanzgesetze festgelegt. Die Hoechstmenge der Biokraftstoffe, für die die Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich nach der für die Steuerermäßigung vorgesehenen Mittelausstattung.

(24) In Artikel 25 des Haushaltsberichtigungsgesetzes für 1997(12) sah Frankreich eine teilweise Befreiung von der Mineralölsteuer vor, die auf 230 FRF/hl für Pflanzenölester als Zusatz für Heiz- und Dieselöl und auf 329,50 FRF/hl für den Alkoholgehalt der Derivate von Ethylalkohol (insbesondere ETBE) landwirtschaftlichen Ursprungs als Zusatz für Superbenzin und Benzin festgesetzt wurde. Diese Steuerbefreiung erhalten Produktionsbetriebe, die von den französischen Behörden aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zugelassen worden sind.

(25) Außerdem müssen die Sätze zur Ermäßigung der Mineralölsteuer in Abhängigkeit von den Produktivitätssteigerungen, die für die genannten Kategorien erzielt werden, und von der Entwicklung der Rechtsvorschriften über die Beimengung von Biokraftstoffen zu Brenn- oder Kraftstoffen herabgesetzt werden.

(26) Diese Befreiung von der Mineralölsteuer kommt Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen (Betriebsstätten) zugute, die von den französischen Behörden infolge einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zugelassen werden. Diese Zulassung ermächtigt die betreffenden Betriebe dazu, in Frankreich eine bestimmte Menge an Biokraftstoff mit der in den jährlichen Finanzgesetzen vorgesehenen Steuerbefreiung auf den Markt zu bringen.

(27) Folgende Kriterien gelten für die Beantragung der Zulassung: Der Produktionsbetrieb muss

- im Land seiner Niederlassung seine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sein;

- die im Umweltbereich geltenden Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung einhalten;

- einen technischen Bericht vorlegen, in dem seine Biokraftstoffanlagen beschrieben werden, und darlegen, dass er einen Kraftstoff erzeugen kann, der den in der Aufforderung angeführten technischen Spezifikationen entspricht. Zum Nachweis dieser Fähigkeit werden Proben genommen;

- einen detaillierten Bericht über die Aktivitäten der Anlage während der letzten drei Geschäftsjahre übermitteln, in dem die Erzeugung von Biokraftstoffen und sonstige chemische Tätigkeiten der Anlage sowie ihre Position im Verhältnis zur Aktivität des Industriestandorts, zu dem sie gegebenenfalls gehört, angegeben wird;

- die Investitionen anführen, die eigens für die Erzeugung von Biokraftstoffen getätigt wurden (technische Merkmale und Geldbeträge);

- sich verpflichten, das Inverkehrbringen dieser Biokraftstoffe gemäß den Bestimmungen der Erlasse auf dem französischen Staatsgebiet zu gewährleisten;

- sich verpflichten, alle sechs Monate einen Bericht über die Herstellungsbedingungen für Biokraftstoffe sowie die durchgeführten Qualitätskontrollen und ihre Ergebnisse zu liefern und in den Verträgen über den Verkauf von Biokraftstoffen den Käufern die Pflicht aufzuerlegen, eine technische Überwachung des Inverkehrbringens und der Nutzung der in Frankreich vermarkteten Biokraftstoffe durchzuführen;

- die Menge und die Kategorie (ETBE oder Pflanzenöl-Methylester) angeben, für die die Zulassung beantragt wird.

(28) Die Mengen, für die ein Betrieb die Zulassung beantragen kann, werden anhand der folgenden Kriterien bestimmt:

- Bei Anlagen, die bereits in Betrieb sind und regelmäßig Biokraftstoffe vermarkten, werden die Produktionskapazitäten der Betriebsstätten berücksichtigt, die eine effektive und regelmäßige Erzeugung von Biokraftstoffen(13) erlauben, außer wenn bereits in Betrieb befindliche Anlagen früher eine Zulassung in einem Mitgliedstaat erhalten haben, aber ihre Produktion nicht die in dieser Zulassung genannte Menge erreicht. In diesem Fall können sie nur dann eine Zulassung für eine die bisherige effektive Produktion übersteigende Menge beantragen, wenn sie durch neue Investitionen speziell für die Erzeugung von Biokraftstoffen eine Steigerung der Produktionskapazität nachweisen können. Zu diesem Zweck wird das Jahr mit der höchsten Produktion in den letzten drei Jahren berücksichtigt.

- Bei neueren, eigens errichteten Anlagen, die gerade in Betrieb genommen werden, wird die technische Produktionskapazität berücksichtigt. Mit diesem Kriterium werden Investitionen erfasst, die vor weniger als drei Jahren durchgeführt wurden.

- Eine Anlage, die ohne neue Investitionen für die Erzeugung von Biokraftstoffen gerüstet ist, mit der aber bisher noch nie welche produziert wurden, kann in einer ersten "Probephase" eine Zulassung für eine Menge von höchstens 5000 t jährlich erhalten. Diese Menge wird im Rahmen der ersten Aufforderung (im Falle eines zulässigen Antrags) zugesprochen, und bei Durchführung einer zweiten Aufforderung kann der betreffende Produktionsbetrieb Anträge auf zusätzliche Mengen stellen, wenn er in einem oder mehreren vorangegangenen Geschäftsjahren die zugelassenen Mengen in Frankreich auf den Markt gebracht hat.

- Unternehmen, die neue Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen zu tätigen beabsichtigen, können um eine Zulassung für die geplante technische Kapazität ansuchen, wenn diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung auf irreversible Weise eingeleitet worden sind. Diese Zulassung wird erst nach der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage, die Gegenstand des Vorhabens ist, endgültig erworben. Laut den französischen Behörden sind die Anforderungen und die Verwaltung für diesen irreversiblen Modus analog zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(14).

(29) Die erteilten Zulassungen werden jährlich bestätigt, wobei die zugelassenen Unternehmen jedes Jahr nachweisen müssen,

- dass sie über eine Versorgung mit Pflanzenrohstoff verfügen, die ihrer Zulassung entspricht, und dass die im Vorjahr produzierten Mengen ausschließlich aus Pflanzenrohstoff erzeugt wurden;

- dass sie in Frankreich eine Menge von Biokraftstoffen auf den Markt gebracht haben, die den französischen Spezifikationen und der in ihrer Zulassung genannten Menge entspricht.

(30) Eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Zulassung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen für Hoechstmengen von 350000 t Ester und 270000 t ETBE wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(15) veröffentlicht. Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission den Inhalt und die Ergebnisse des Aufforderungsverfahrens mit. In Bezug auf die Kategorie ETBE wurden vier Anträge auf Zulassung für eine Menge von insgesamt 227600 t jährlich gestellt.

(31) Die nationale Regelung(16), die am 1. November 1997 in Kraft getreten ist und entsprechend der Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 erlassen wurde, kann folgendermaßen schematisch dargestellt werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(32) Die bestehende Steuerbefreiungsregelung ist unbefristet. Die Zulassungen gelten nur für einen Zeitraum von drei oder neun Jahren ab dem Datum ihrer Erteilung (Artikel 3 des Dekrets Nr. 98-309 vom 22. April 1998).

(33) Die Steuerbefreiung gilt für die genehmigte Menge an Biokraftstoffen, die den in den Erlassen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen und die in den von Frankreich zugelassenen Anlagen erzeugt wurden. Nur ETBE(17) kann in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen und muss in Anlagen mit Steuerlagerstatus in Bezug auf Herstellung und/oder Lagerung, die in der Gemeinschaft liegen, Brenn- und/oder Kraftstoffen zugesetzt werden.

(34) Die Herstellung darf keinesfalls an Unterauftragnehmer vergeben werden. Die Produktion einer Anlage muss von der zuständigen, vom Erzeugungsland benannten Behörde im Einvernehmen mit Frankreich kontrolliert werden, und für alle für den französischen Markt bestimmten Erzeugnisse hat diese Behörde eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die die Biokraftstoffe zwingend begleiten und der Zollstelle vorgelegt werden muss, zu der das Steuerlager gehört, in dem die Beimengung durchgeführt wird.

(35) Der Entlastungssatz wird auf der Freistellungsbescheinigung ausgewiesen. Diese erlaubt die Überführung von Brenn- oder Kraftstoffen in einer Menge in den steuerrechtlich ermäßigten Verkehr, die der darin enthaltenen Menge an Biokraftstoffen entspricht.

(36) Die zugelassenen Anlagen dürfen in Bezug auf ihre Aktivitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen keinerlei Beihilfen, wie zum Beispiel Betriebsbeihilfen, erhalten, die nach Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind.

(37) Die den ausgewählten Anlagen erteilten Zulassungen gelten für einen Zeitraum von neun oder drei Jahren. Die Art der gewährten Zulassung hängt einerseits von der Höhe der Investitionen in materielle Anlagewerte, die für die Herstellung von Biokraftstoffen getätigt wurden, sowie von ihrem Abschreibungsgrad im Verhältnis zur Produktionskapazität für Biokraftstoffe der betreffenden Betriebsstätte und andererseits von der Bedeutung der Biokraftstofferzeugung im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit der Betriebsstätte im Chemiesektor ab.

(38) Zur Messung der durchgeführten Investitionen wird das Verhältnis "Nettowert der Sachanlagen(18)/Produktionskapazität" für die Anlage zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet. Anhand dieser Kennzahl unterscheiden die französischen Behörden zwei Arten von Anlagen(19): solche mit einem Wert von über 2000 FRF/t für die Kategorie ETBE (und 700 FRF/t für die Kategorie Ester) und solche mit einem Wert in der Größenordnung von 400 FRF/t. Anlagen mit Werten über der Schwelle von 2000 FRF/t für die Kategorie ETBE (und 700 FRF/t für die Kategorie Ester) werden für die Erteilung einer neun Jahre geltenden Zulassung ausgewählt. Unterhalb dieses Schwellenwerts werden Zulassungen für drei Jahre gewährt.

(39) Zur Ermittlung der Bedeutung des Bereichs der Biokraftstoffe wird das Verhältnis "Biokraftstofferzeugung/chemische Tätigkeit der Betriebsstätte (Biokraftstoffe + Chemie)" herangezogen.

(40) Für jede Produktionsanlage wird eine einzige Art der Zulassung erteilt. Alle technischen Merkmale (Nettowert der Sachanlagen, Produktionskapazität und Bedeutung der Biokraftstofferzeugung im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit der Betriebsstätte) zum Zeitpunkt der Antragstellung ermöglichen in ihrer Gesamtheit die Bestimmung der Art der Zulassung.

(41) Bei Ablauf der Zulassung kann Frankreich entweder die Menge der Biokraftstoffe, die in den Genuss der Regelung kommen, entsprechend verringern oder ein neues Aufforderungsverfahren für die freie Menge einleiten. Wenn ein Hersteller nicht in der Lage ist, die Mengen zu liefern, für die er die Zulassung erhalten hat, wird ihm diese entzogen.

(42) Die Auswahl der Projekte erfolgt nach Stellungnahme des vom Premierminister zu diesem Zweck eingesetzten Ausschusses durch das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen. Die Anzahl der ausgewählten Unternehmen und die Mengen, für die sie die Zulassung erhalten, werden von diesen Ministerien festgelegt, wobei sie die oben angeführten Kriterien und die für die Steuerbefreiung verfügbaren Mittel berücksichtigen.

(43) Wenn die für die Steuerbefreiung vorgesehene Mittelausstattung nicht für die im Rahmen der ausgewählten Projekte beantragten Gesamtmengen ausreicht, werden die Zulassungen anteilig (nach der Menge) für die als zulässig erachteten Anträge erteilt.

(44) Falls sich ein Unternehmen benachteiligt fühlt, kann es bei den zuständigen Ministerien eine außergerichtliche Beschwerde einlegen.

(45) Die Anträge auf Zulassung sind innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen, wobei sich Frankreich das Recht vorbehält, Anträge nicht zu prüfen, die später eingehen oder zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind. Die Anträge sind in französischer Sprache zu stellen, und amtlichen Dokumenten, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine französische Übersetzung beizufügen.

(46) Allen Bewerbern muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab der Einreichungsfrist das Ergebnis der Prüfung ihres Antrags mitgeteilt werden.

(47) Hinsichtlich des steuerlichen Mechanismus ist Folgendes festzuhalten: Sobald die Biokraftstoffe unter Steueraussetzung auf dem Gelände der Mineralölfirmen (Steuerlagerstatus in Bezug auf Lagerung oder Herstellung) eintreffen, wo sie den Mineralölerzeugnissen zugesetzt werden sollen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten, der diese Verarbeitung vornimmt, eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der empfangenen Menge mit dem Entlastungssatz ergibt. Dieser auf der Bescheinigung ausgewiesene Betrag wird anschließend im Wege der Erklärung über die Überführung der Mineralölerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet.

(48) Wird die Vermischung nicht in Frankreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen, so ist auf dem Begleitpapier angegeben, dass dem betreffenden Mineralölerzeugnis ein Biokraftstoff zugesetzt ist und um welchen Stoff es sich dabei handelt. Bei der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in Frankreich wird eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der Menge des in dem Mineralölerzeugnis enthaltenen Biokraftstoffs mit dem Entlastungssatz ergibt.

IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN

1. Allgemeines

(49) 19 Beteiligte, darunter British Petroleum Chemicals Ltd (BP Chemicals) und das Vereinigte Königreich (zur Unterstützung von BP Chemicals), haben Stellungnahmen übermittelt(20).

2. Die Stellungnahme von BP Chemicals

2.1. Einleitung

(50) In seiner Stellungnahme erläutert das Unternehmen BP Chemicals die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die derzeitigen Bestimmungen der französischen Beihilferegelung zugunsten von Bioethanol den Wettbewerb auf dem traditionellen Markt für Ethanol verfälschen. Zu diesem Punkt verweist BP Chemicals eingangs auf einen Satz, der am Ende der Begründung angeführt wird, die dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt ist:

"außerdem muss die gemeinschaftliche Alkoholindustrie auch auf ihren traditionellen Absatzmärkten mit Alkohol aus groß angelegten Biobrennstoffprogrammen konkurrieren, die als zusätzlichen Anreiz Steuerfreiheit genießen."

(21)

(51) Weiterhin schlägt BP Chemicals Maßnahmen vor, die seiner Meinung nach diese Wettbewerbsverzerrung korrigieren würden. Zu diesem Zweck verweist das Unternehmen auf einige Elemente des spanischen Systems zur Förderung von Bioethanol, das derzeit auf eine Weise funktioniere, die nach seiner Ansicht die Wettbewerbsverzerrung auf ein Mindestmaß verringere. BP Chemicals stellt klar, nicht gegen die Herstellung und die freiwillige Verwendung von Biokraftstoffen zu sein.

(52) In diesem Zusammenhang legt das Unternehmen Wert auf den Hinweis, dass es keine Probleme in Bezug auf Biodiesel aufgeworfen habe.

(53) BP Chemicals ist nicht davon überzeugt, dass die französische Regelung keine Diskriminierungen mit sich bringt, zumal seiner Ansicht nach die untersuchte Maßnahme für neue Marktteilnehmer andere Zugangsregeln vorsieht als für Unternehmen, die bereits die frühere Regelung in Anspruch nahmen.

(54) Die zentralen Punkte der Stellungnahme von BP Chemicals im Rahmen des gegenständlichen Prüfverfahrens sind:

- Auf dem traditionellen Ethanolmarkt würden keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen.

- Die Ethanolerzeuger mit Verträgen im Rahmen des französischen Systems zur Förderung von Bioethanol würden ebenfalls Ethanol herstellen, das für den traditionellen Markt bestimmt ist. Die französische Regelung für staatliche Beihilfen zugunsten von Ethanol-Kraftstoff führe zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage dieser Hersteller und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem traditionellen Markt.

- Eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Ethanolmarkt sei daher auf die Tatsache zurückzuführen, dass Ethanol unter den derzeitigen Gegebenheiten in ein und demselben Produktionsbetrieb sowohl für den Kraftstoffmarkt als auch für den traditionellen Markt hergestellt werden kann, wodurch auf verschiedenen Ebenen eine Quersubventionierung ("cross-subsidisation") ermöglicht werde, die die Wettbewerbsposition des auf dem traditionellen Markt verkauften Erzeugnisses begünstigt.

- Diese Wettbewerbsverzerrung könne im Wesentlichen beseitigt werden, wenn das als Kraftstoff verwendete Ethanol an anderen Produktionsstandorten erzeugt würde als das für den traditionellen Markt bestimmte Ethanol.

- Ferner sollten in die fragliche Regelung Bedingungen aufgenommen werden, die darauf abzielen, die physische Trennung der Anlagen zur Erzeugung von Bioethanol von den Anlagen zur Herstellung von nicht für den Kraftstoffmarkt bestimmtem Ethanol zu gewährleisten.

- Die staatliche Beihilferegelung solle aber nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die Produktionsanlagen für als Kraftstoff verwendetes Ethanol nicht zur Herstellung von Ethanol dienen, das für den traditionellen Markt bestimmt ist.

- Wie angekündigt werde die französische Regierung die Regelung in der Zukunft ausweiten. Es wäre somit einfach, die zusätzlich erzeugte Menge an Ethanol-Kraftstoff Anlagen zuzuweisen, die derzeit sowohl für den Kraftstoffmarkt als auch für den traditionellen Markt produzieren. Dies würde die vollständige Spezialisierung dieser Anlagen erlauben, so dass sie sich ausschließlich auf die Erzeugung von Kraftstoff konzentrieren.

- Unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen bestehe kein Grund, aus dem die Durchführung einer Trennung dieser beiden Arten der Produktion in der nächsten Zeit schwierig oder kostspielig sein sollte. Insbesondere wäre es einfach, für die Einhaltung dieser Bedingung durch alle neuen Brennereien, die in der Zukunft errichtet werden, zu sorgen.

- Schließlich müsste diese Bedingung auch in die Regelungen zur Förderung von Ethanol-Kraftstoff in den anderen Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

- Um genehmigt werden zu können, müsse die geprüfte staatliche Beihilferegelung eine spezifische Bedingung enthalten.

- Diese Bedingung wäre, dass das Ethanol-Kraftstoff an einem Industriestandort erzeugt wird, der von jeglichen Industriestandorten getrennt sein muss, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen.

- Mit dieser Garantie könnten die Befürchtungen von BP Chemicals hinsichtlich der französischen Regelung zur Gänze zerstreut und die Entwicklung der freiwilligen Verwendung von Bioethanol in der Gemeinschaft gefördert werden.

(55) Anschließend legte BP Chemicals die Argumente gegen die französische Steuerbefreiungsregelung für Biokraftstoffe in sehr detaillierter Form dar.

2.2. Die Bemerkungen von BP Chemicals über den Ethanolmarkt

(56) BP Chemicals weist darauf hin, dass Ethanol auch als "Ethylalkohol" und oft fälschlicherweise als "Alkohol" bezeichnet wird. Wird es in einem Fermentierungsprozess aus Rohstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs erzeugt, wird dafür eher der Begriff "Agraralkohol" verwendet und bei Vermarktung als Kraftstoff ist es allgemein als "Bioethanol" bekannt. Ethanol, das in einem chemischen Syntheseverfahren hergestellt wird, wird für gewöhnlich als "Synthesealkohol" bezeichnet. BP Chemicals betont, dass all diese Erzeugnisse demselben chemischen Stoff entsprechen und - sofern sie einem entsprechenden Reinigungsprozess unterzogen werden - technisch gleichwertig sind.

(57) Laut BP Chemicals besteht der Ethanolmarkt in der Gemeinschaft aus drei grundlegenden Segmenten:

- Der industrielle Sektor stelle derzeit das wichtigste Segment dar: Er umfasse ein sehr breites Spektrum an Anwendungen auf Lösungsmittelbasis und als chemischer Rohstoff. Zu den Anwendungen auf Lösungsmittelbasis gehöre die Herstellung von Tinten, kosmetischen Mitteln und Aerosolen, gewisser Arten von Farben, Reinigungsmitteln, Erzeugnissen zur Pflege von Autos (z. B. für Windschutzscheiben) und pharmazeutischer Lösungsmittel für Reinigungszwecke.

- Das zweite Segment entspreche derzeit dem so genannten "Getränkesektor", der Alkohol umfasst, der als Bestandteil von Spirituosen (wie Wodka, Pastis und Gin) und als Rohstoff für die Herstellung von Essig verwendet wird. Traditionellerweise wird in diesem Segment Agraralkohol eingesetzt. Die Vorschriften der Gemeinschaft für Spirituosen würde die Verwendung von Synthesealkohol in Getränken bis zu einem Alkoholgehalt von 15 % (aber nicht darüber hinaus) erlauben, selbst wenn im "Getränkesektor" aus Gründen der Gepflogenheiten und Sentimentalität nur Agraralkohol eingesetzt wird.

- Das dritte Segment sei derzeit der Bereich des Ethanol-Kraftstoffs. Auch wenn sowohl Agraralkohol als auch Synthesealkohol als Kraftstoff verwendet werden könnten, so seien die Kosten für die Erzeugung von Ethanol - unabhängig vom angewandten Verfahren - im Vergleich zu traditionellen Kraftstoffen hoch. Ethanol könne demnach nur dann einen wirtschaftlichen Bestandteil von Benzin darstellen, wenn es in irgendeiner Form unterstützt wird. Nachdem die staatlichen Beihilfen nur für Agraralkohol im Rahmen der verschiedenen Biokraftstoffprogramme gewährt würden, bleibe der Kraftstoffsektor aus wirtschaftlichen Überlegungen dem Agraralkohol vorbehalten.

(58) Nach Ansicht von BP Chemicals konkurriert der Synthesealkohol mit dem Agraralkohol im traditionellen Industriesektor, darf jedoch auf dem restlichen Ethanolmarkt nicht mit dem Agraralkohol in Wettbewerb treten. Derzeit deckt der Synthesealkohol zwei Drittel des Bedarfs der Industrie ab und der Agraralkohol den Rest.

(59) BP Chemicals vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht dieser Situation jegliche Verbesserung der Wettbewerbsposition der Erzeuger von Agraralkohol Auswirkungen auf den Industriemarkt habe. Weiterhin begrüßt BP Chemicals die Tatsache, dass die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag anerkannt hat, dass es notwendig ist zu prüfen, ob die zunehmende Herstellung von Biokraftstoffen zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Synthesealkohol auf dem traditionellen Markt führen kann.

(60) BP Chemicals ist der Auffassung, dass der Umstand, dass nur wenige der zahlreichen Agraralkoholerzeuger von der staatlichen Beihilferegelung profitieren, ebenfalls eine Verzerrung zwischen den Agraralkoholerzeugern, die unterstützt werden, und denjenigen, für die dies nicht zutrifft, hervorrufen wird, und dass dies auf allen Ebenen des Marktes feststellbar sein wird.

(61) BP Chemicals stellt die in der folgenden Tabelle zusammengefassten Zahlen zur Verfügung. Weinalkohol aus der Gemeinschaft nicht inbegriffen.

DER ETHANOLMARKT IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Der Ethylalkoholmarkt in der EU im Jahr 1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(62) BP Chemicals hält es für wesentlich, bei der Beurteilung der Auswirkungen der französischen Beihilferegelung auf den traditionellen Ethanolmarkt darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen gemeinsamen Markt auf Gemeinschaftsebene handelt und dass somit jegliche Wettbewerbsverzerrung auf dem französischen Markt Auswirkungen hat, die über diesen hinausgehen. Ebenso kommt nach Auffassung von BP Chemicals eine durch eine staatliche Beihilferegelung in einem anderen Staat verursachte Wettbewerbsverzerrung noch zu der durch die französische Regelung hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung hinzu. BP Chemicals fügt weiterhin hinzu, dass es wichtig sei, auch die anderen Projekte im Zusammenhang mit Bioethanol in der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Auf diese Weise möchte BP Chemicals sichergehen, dass die Kommission über die Existenz von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol, die bereits in Betrieb sind oder deren Bau für die nächste Zeit geplant ist, ausreichend informiert ist.

(63) In Bezug auf Frankreich hält BP Chemicals fest, dass die französische Regierung im Jahr 2000 den Bau von zwei neuen ETBE-Anlagen bewilligt hat, die zusätzlich 155000 t ETBE erzeugen sollen. Wie die bereits bestehenden drei Anlagen sollen auch diese beiden von Total Fina Elf errichtet werden.

(64) In Spanien sei bereits eine Ethanol-Anlage im Entstehen. Die Bauarbeiten für eine zweite Betriebsstätte zur Ethanolerzeugung hätten bereits begonnen. Wie es scheint, handelt es sich bei den ETBE-Anlagen um umgebaute ehemalige MTBE-Anlagen in den Raffinerien von Repsol und CEPSA.

(65) In Schweden sei ein kleineres Projekt zur Förderung von Bioethanol verwirklicht worden, das die Autobusse der Stadt Stockholm mit Kraftstoff beliefern soll. Ein neues System, in dem die Gesellschaft Agroetanol die Erzeugung gewährleisten wird, werde derzeit eingeführt. In dem bereits gebauten Werk sollen im Jahr 2001 0,5 Mio. hl Bioethanol erzeugt werden.

(66) In Italien habe man noch nicht mit der Herstellung von Bioethanol begonnen. Einige italienische Erzeuger hätten jedoch sehr ehrgeizige Projekte im Rahmen eines groß angelegten Produktionssystems entwickelt. Nach den Angaben von BP Chemicals soll die Jahresproduktion von Ethanol-Kraftstoff in Italien im Jahr 2002 1900000 hl und im Jahr 2003 3000000 hl erreichen.

(67)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(68) BP Chemicals weist darauf hin, dass diese vorläufigen Angaben im Lichte der Ziele, die die Kommission selbst in Hinblick auf das Wachstum der Biokraftstofferzeugung verfolgt, zu prüfen sind. BP Chemicals hält fest, dass das Programm Altener derzeit eine Produktion von 5 Mio. t fluessiger Biokraftstoffe vorsieht.

2.3. Die Bemerkungen von BP Chemicals zu den Vor- und Nachteilen von Bioethanol

(69) BP Chemicals stellt fest, dass es ohne nähere Angaben über den Erzeugungsprozess von Ethanol unmöglich sei, die Umweltbilanz einer Beihilferegelung zu bestimmen. Gegenüber dem wichtigsten umweltspezifischen Argument für Bioethanol in Hinblick auf die relative Verringerung der CO2-Emissionen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen vertritt BP Chemicals die Auffassung, dass es auch andere Aspekte der Bioethanolerzeugung gibt, die in Betracht zu ziehen sind.

(70) So hängt nach Ansicht von BP Chemicals die globale CO2-Bilanz einer Regelung zur Förderung von Bioethanol oder ETBE vollständig von der CO2-Bilanz der Produktionskette von Ethanol ab. Diese könne merklich variieren. Zum Beispiel werde sie von den Auswirkungen der Nebenerzeugnisse stark beeinflusst. Werden diese als Tierfutter anstatt als Brennstoff für die Ethanolerzeugung genutzt, falle die Bilanz weniger günstig aus. BP Chemicals deutet in seinen Kommentaren an, dass die Unternehmen, denen die französische Beihilferegelung zugute kommt, alle ihre Nebenerzeugnisse verkaufen anstatt sie als Brennstoffe zu verwenden - mit der Folge, dass sich die Regelung nicht so vorteilhaft auf die CO2-Bilanz auswirke, wie sie es tun könnte. In Anbetracht aller möglichen Unterschiede in Verbindung mit den Rohstoffen, der Herstellungsmethode und dem Erntesystem dieser Ausgangsstoffe, der Abfallbehandlung und dem Produktionssystem (Vergärungsanlagen oder eher Brennereien) stellt BP Chemicals fest, dass es nicht automatisch stimme, dass Biokraftstoffe im Vergleich zu traditionellen Kraftstoffen eine eindeutige Verringerung der CO2-Emissionen ermöglichen.

(71) BP Chemicals weist darauf hin, dass bei der Erzeugung von Bioethanol auch andere Emissionen als CO2 entstuenden. Davon seien etliche von wesentlicher Bedeutung, und mit hoher Wahrscheinlichkeit führte ihre Produktion zu einer höheren Umweltbelastung als die traditioneller Kraftstoffe. BP Chemicals nennt als Beispiel das Risiko der zunehmenden Verschmutzung der Gewässer (insbesondere durch stickstoffhaltige Abwässer in der intensiven Landwirtschaft) oder der Distickstoffmonoxid-Emissionen aufgrund einer vermehrten Verwendung von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln.

(72) BP Chemicals ist der Meinung, dass der für die Herstellung fluessiger Biokraftstoffe notwendige Anbau von Pflanzen in großem Rahmen die Artenvielfalt erheblich beeinträchtigen würde. So sei zum Beispiel nachgewiesen worden, dass man 48 % des derzeit in den Vereinigten Staaten genutzten Ackerlandes für den Anbau von Pflanzen zur Erzeugung von Biokraftstoffen verwenden müsste, um die CO2-Emissionen aufgrund des Benzinverbrauchs in diesem Land um 10 % zu verringern.

(73) BP Chemicals stellt weiterhin fest, dass die fluessigen Biokraftstoffe eine der kostspieligsten Lösungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen darstellen. Es gebe Ersatzlösungen, die wesentlich wirtschaftlicher sein könnten, wie die Forstwirtschaft zur Energieerzeugung (Stromerzeugung durch direkte Verwendung landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. Chinaschilf als erneuerbarer Energieträger).

(74) BP Chemicals betont jedoch, dass das Ziel seiner Bemerkungen

"nicht darin liegt zu prüfen, ob Bioethanol für die Europäische Gemeinschaft Vorteile bringt. Es geht auch nicht darum, Argumente gegen die Verwendung der Biokraftstoffe oder gegen staatliche Beihilfen darzulegen, die notwendig sind, um die Herstellung von Biokraftstoffen wirtschaftlich sinnvoll zu machen. BP Chemicals möchte einfach, dass den staatlichen Beihilfen zugunsten der Bioethanolerzeugung Maßnahmen auferlegt werden, mit denen Wettbewerbsverzerrungen auf dem traditionellen Ethanolmarkt auf ein Mindestmaß reduziert werden können."

(Punkt 4.6 der Stellungnahme).

(75) BP Chemicals schließt seine Kommentare über die Vor- und Nachteile von Bioethanol mit dem Wunsch an die Kommission,

"die beiden Versionen des französischen Systems zu vergleichen, d. h.

- das System, wie es von der französischen Regierung vorgeschlagen wurde, mit

- einem System wie dem oben genannten, in dessen Rahmen Ethanol-Kraftstoff in Industrieanlagen erzeugt werden muss, die von anderen Anlagen zur Produktion von Ethanol für den traditionellen Markt getrennt sind"

(Punkt 4.7 der Stellungnahme).

2.4. Die Bemerkungen von BP Chemicals zur Beihilfeintensität

(76) BP Chemicals räumt ein, dass staatliche Beihilfen zugunsten von Bioethanol sowohl auf lange Sicht als auch fortlaufend notwendig sind, damit die Produktion wirtschaftlich machbar ist. Als Beispiel nennt das Unternehmen die zu Beginn der achtziger Jahre eingeführte bundesweite Steuerbefreiungsregelung in den Vereinigten Staaten, die zuletzt 1999 bis 2007 verlängert wurde. BP Chemicals weist darauf hin, dass die Intensität der Unterstützung aus der staatlichen Beihilferegelung für die Bioethanolerzeugung in den Vereinigten Staaten in fast dreißig Jahren lediglich um 4 % zurückgegangen sei, während die aufgewendeten Mittel für Beihilfen insgesamt aufgrund der zunehmenden Produktionsmengen stark gestiegen seien.

(77) BP Chemicals stellt fest, dass die Kommission in Randnummer 57 des Schreibens zur Unterrichtung der französischen Regierung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinweist, dass es in Anbetracht der Anwendung eines einzigen Entlastungssatzes für Bioethanol im Rahmen der französischen Steuerbefreiungsregelung unvermeidbar ist, dass selbst unter den Beihilfebegünstigten einige im Vergleich zu anderen bevorteilt werden. BP Chemicals schließt daraus, dass die Regelung darauf ausgerichtet sei, die Wettbewerbsposition einer kleinen Anzahl von Herstellern immer mehr zu stärken.

(78) BP Chemicals hält fest, dass der von der französischen Beihilferegelung gewährte Betrag von fast 50 EUR/hl hoch sei. Nach den Berechnungen von BP Chemicals liege die tatsächliche Höhe der Mineralölsteuer unter 10 EUR/hl, also eindeutig unter dem in der Richtlinie 92/81/EWG festgelegten Mindestsatz für Kraftstoffe (287 EUR für 1000 Liter, d. h. 28,7 EUR pro Hektoliter).

(79) BP Chemicals ist der Auffassung, dass eine Schätzung der Produktionskosten für Bioethanol erforderlich ist, um beurteilen zu können, inwiefern die Beihilfeintensität die Wettbewerbsposition der geförderten Unternehmen stärken kann. BP Chemicals schätzt die Grundkosten für die Produktion von Bioethanol auf der Basis von Zuckerrüben auf ungefähr 42 EUR/hl. Laut BP Chemicals ziele die staatliche Beihilfe von 50 EUR/hl darauf ab, Total Fina Elf den Ankauf von Ethanol anstelle von Methanol und dessen Umwandlung in ETBE anstelle von MTBE (dem Produkt, das man bei Verwendung von Methanol erhält) zu ermöglichen. BP Chemicals fügt hinzu, dass die Verarbeitungskosten für die Erzeugung von ETBE und MTBE gleich hoch seien.

(80) BP Chemicals schätzt die Kosten auf 42 EUR/hl Bioethanol und zeigt sich über die Höhe der staatlichen Beihilfe, die es auf 50 EUR/hl schätzt, überrascht.

(81) Nach Ansicht von BP Chemicals bestehe auch die Möglichkeit, dass vielleicht bis zu einer Million Hektoliter Weinalkohol im Rahmen der verschiedenen Systeme zur Förderung von Bioethanol in der Gemeinschaft abgesetzt werden, was in der Gesamtanalyse berücksichtigt werden müsse.

(82) Schließlich erinnert BP Chemicals daran, dass die Kommission seit der Anmeldung der französischen Regelung den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(22) eingeführt hat. Auch wenn BP Chemicals einräumt, nicht beurteilen zu können, ob die im Rahmen dieser staatlichen Beihilferegelung geförderten Vorhaben in den Bereich von Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energieträger fallen, ist das Unternehmen der Meinung, dass in einem solchen Fall Abschnitt E.1.3.32 des Gemeinschaftsrahmens einen Beihilfesatz von höchstens 40 % der beihilfefähige Kosten zuließe.

2.5. Die Bemerkungen von BP Chemicals über die so genannten "wettbewerbsverzerrenden Mechanismen"

(83) BP Chemicals befürchte nicht, dass Ethanol erzeugt würde, dass staatliche Beihilfen dafür verlangt würden und dass in der Folge dieses mit staatlichen Beihilfen geförderte Ethanol nicht auf dem Biokraftstoffmarkt, sondern auf dem traditionellen Markt (Lösungsmittel, Getränke und Chemieerzeugnisse) verkauft würde. Dies wäre nach Ansicht von BP Chemicals ein Fall von offensichtlichem Betrug. "Unseres (BP Chemicals) Wissens nach" scheint dies beim französischen System nicht zuzutreffen (Abschnitt 6.1 der Stellungnahme).

(84) Die Befürchtungen von BP Chemicals hängen vielmehr damit zusammen, dass die Regelung den teilnehmenden Ethanolerzeugern eine Reihe von erheblichen Wettbewerbsvorteilen einräumt, was einen verzerrenden Effekt auf ihre Wettbewerbsposition auf dem traditionellen Ethanolmarkt hätte. BP Chemicals weist darauf hin, dass dies sehr klar aus der Begründung des (von der Kommission vorgelegten) Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hervorgehe. Die Kommission beziehe darin ausreichend klar zum zunehmenden Wettbewerb auf dem gemeinsamen Ethanolmarkt Stellung:

"Aufgrund des Bezugs zwischen Alkohol landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs sollte der Verordnungsvorschlag der globalen Marktlage im Alkoholsektor Rechnung tragen und keine Maßnahmen vorsehen, die dazu führen, dass auf dem Binnenmarkt zwischen den beiden Alkoholtypen diskriminiert wird"

(Punkt 10 der Begründung des Vorschlags).

(85) BP Chemicals ist der Ansicht, dass die französische Beihilferegelung den Herstellern, denen sie zugute kommt, folgende Wettbewerbsvorteile einräumt:

- Die Höhe der Sachaufwendungen sowie der anderen Produktionsfixkosten sinke pro produzierter Tonne.

- Die Menge der produzierten Nebenerzeugnisse wachse, was die Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten für diese Nebenerzeugnisse, z. B. für Tierfutter, verbessere.

- Die Lieferverträge für Ethanol-Kraftstoff bieten über längere Zeit eine Absatzgarantie für eine erhebliche Menge zu einem attraktiven Verkaufspreis.

- Diese Situation erlaube es auch, Engpässe in der Erzeugung durch eine erhöhte Kapazität zu vermeiden, was ohne den durch die Lieferverträge für Ethanol-Kraftstoff ermöglichten Produktionsumfang nicht möglich wäre.

- Der Markt für Biokraftstoffe verlange im Vergleich zu vielen traditionellen Absatzmärkten keine sehr hohe Produktreinheit. Für einen Hersteller, der zugleich den Kraftstoffmarkt und den traditionellen Markt beliefert, bedeute dies, dass der Kraftstoffmarkt eine Absatzgarantie für Erzeugnisse bietet, die die technischen Spezifikationen für andere traditionelle Anwendungen (neben den Kraftstoffen) nicht erfuellen. Somit könne man die Kosten der Wiederaufbereitung von nicht konformen Erzeugnissen einsparen.

- Die Tatsache, dass für die endgültige Verwendung (als Kraftstoff) keine hohen Qualitätsansprüche bestehen, ermögliche dem Hersteller eine planmäßig effizientere Nutzung des Werks. Er könne den Reinigungsprozess dazu einsetzen, nur einen bestimmten Anteil der Produktion mit hoher Qualität und den Rest in "Kraftstoffqualität" zu erzeugen.

- Die Grundproduktion von Ethanol-Kraftstoff erlaube die Deckung der Fixkosten der Produktionsanlage. Dies bedeute, dass man für alle anderen Produkte außer Kraftstoff eine Kostenrechnung nach der Methode der Grenzkosten anwenden kann. Dabei handle es sich um eine Übertragung der Subventionen auf die Fixkosten.

(86) Liegen alle diese Vorteile gleichzeitig bei einer Produktionsstätte vor, die auch Ethanol erzeugt, das für den Markt der Lösungsmittel/Chemieerzeugnisse oder den Getränkemarkt bestimmt ist, so könne laut BP Chemicals dadurch die Kostenstruktur dieses Ethanols merklich verbessert werden. BP Chemicals schätzt den Wert des Vorteils für geringfügige Absatzmengen hochwertiger Stoffe auf dem traditionellen Markt auf 45 EUR/t (d. h. 3,5 EUR/hl).

(87) BP Chemicals bemerkt, dass sich der Produktionsumfang der Anlage wesentlich auf die Gesamtrentabilität auswirke. Eine Brennerei, die auf eine Produktion von 1 Mio. hl/Jahr ausgelegt und mit den modernsten Technologie für Prozessplanung und -steuerung ausgestattet ist, könne mit fixen Betriebskosten in Höhe von 60 EUR pro Tonne Ethanol (d. h. 4,5 EUR/hl) arbeiten. Jede Menge, die darüber hinausginge, würde zu geringeren Kosten erzeugt werden. Eine Anlage mit einem kleineren jährlichen Produktionsumfang von 100000 hl Ethanol, das für den Getränke- und den Industriesektor bestimmt ist, hätte fixe Betriebskosten von 150 EUR pro Tonne Ethanol (d. h. 11,5 EUR/hl) zu tragen.

(88) BP Chemicals schließt seine Kommentare mit der Feststellung, dass es schwierig sei, aufgrund der anderen, den Alkoholmarkt der Gemeinschaft gleichzeitig beherrschenden Zwänge die genauen Auswirkungen der Beihilfen auf die Marktpreise abzuschätzen. Ohne näher auf diese "anderen Zwänge" einzugehen, verweist BP Chemicals lediglich auf die Begründung des (von der Kommission vorgelegten) Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs.

2.6. Die Bemerkungen von BP Chemicals zu den Möglichkeiten, die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren

(89) Die effizienteste Maßnahme zur Sicherstellung, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, bestehe darin zu verlangen, dass für den Kraftstoffmarkt bestimmtes Bioethanol ausschließlich in Produktionsstätten erzeugt wird, die Ethanol nur für die Kraftstoffproduktion herstellen. BP Chemicals bezeichnet eine solche Maßnahme als "Isolierung" ("ringfencing") von Produktionsstätten. Dies bedeute seiner Ansicht nach, dass die Industrieanlagen, die Ethanol im Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung für die Kraftstoffproduktion erzeugen, auf keinen Fall den Industrie- und Getränkemarkt beliefern dürften. Die physische Trennung der Produktionsstätten für Ethanol-Kraftstoff und den Unternehmen, die in den Genuss von Verträgen für die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff kommen möchten, würde die meisten unlauteren Wettbewerbsvorteile beseitigen oder zumindest auf ein Minimum reduzieren.

(90) BP Chemicals ist der Auffassung, dass den Unternehmen mit mehr als einer Produktionsstätte im Versorgungsbereich weiterhin gewisse Vorteile zugute kommen könnten. Gewisse Hersteller "könnten ein Austauschsystem einrichten, bei dem eine Produktionsstätte nur Kraftstoff erzeugen würde und die andere ausschließlich Stoffe, die für den traditionellen Markt bestimmt sind. Sie würden die Erzeugnisse austauschen und somit auf beiden Märkten präsent bleiben (dabei könnte es sich um verschiedene Produktionsstätten eines Unternehmens oder verschiedener Unternehmen handeln, die jeweils eine Produktionsstätte haben)". (Abschnitt 7.4 der Stellungnahme). Die Einführung eines solchen Systems hätte aus folgenden Gründen keine kostspieligen Folgen für die Hersteller:

(91) Laut BP Chemicals könnte die aus der Ausweitung der französischen Regelung resultierende zusätzliche Nachfrage nach Ethanol-Kraftstoff von Produktionsstätten gedeckt werden, die derzeit sowohl den Kraftstoffmarkt als auch den traditionellen Markt beliefern. Die zusätzliche Nachfrage durch die neuen ETBE-Anlagen wäre ausreichend groß, um ohne weiteres die gesamte Kapazität dieser Anlagen der Kraftstofferzeugung zuweisen zu können. Auf diese Weise hätten die betroffenen Betriebsstätten keine Produktionsverluste. BP Chemicals ist der Meinung, dass die "Konkurrenz" an deren Stelle treten und die Mengen liefern könnte, mit denen sie vorher den traditionellen Markt belieferten, sofern man nicht auf Handelsvereinbarungen zwischen den Herstellern zurückgreift. Solche Vereinbarungen könnten auf einfache Art und Weise getroffen werden, um es einem Hersteller, der vorher seine Umsätze auf dem traditionellen Markt gemacht hat, zu ermöglichen dies weiterhin zu tun.

2.7. Die Schlussfolgerungen der Stellungnahme von BP Chemicals

(92) BP Chemicals schließt seine Bemerkungen mit dem Hinweis, dass die untersuchte staatliche Beihilferegelung eine spezifische Bedingung enthalten müsse, damit sie genehmigt werden könne. Diese Bedingung wäre, dass Ethanol-Kraftstoff in Betriebsstätten erzeugt wird, die von allen Betriebsstätten getrennt sein müssen, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen. Anlässlich einer Sitzung, die am 29. Januar 2002 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel stattfand, griff BP Chemicals die im Rahmen seiner Stellungnahme dargelegten Argumente auf und brachte den Wunsch vor, die endgültige Entscheidung möge die Bedingung einschließen, dass Ethanol-Kraftstoff in Betriebsstätten hergestellt werde, die unbedingt von Betriebsstätten, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen, getrennt sind. Für den Fall, dass diese Trennung nicht in Betracht gezogen werden könnte und eine Betriebsstätte gleichzeitig Ethanol-Kraftstoff und für den traditionellen Markt bestimmtes Ethanol herstellte, ersucht BP Chemicals in zweiter Linie, dass die endgültige Entscheidung die gegenständliche Beihilferegelung unter der Voraussetzung genehmige, dass Kapazitätsbeschränkungen einzuführen sind, um die in Randnummer 85 dieser Entscheidung beschriebenen Vorteile und insbesondere den Vorteil größenbedingter Kosteneinsparungen auszugleichen.

3. Stellungnahmen der anderen Beteiligten

3.1. Vereinigtes Königreich

(93) Das Vereinigte Königreich erklärt, die Förderung der erneuerbaren Energien zu befürworten, wenngleich es ähnliche Argumente wie BP Chemicals vorbringt.

"Es besteht die Gefahr, dass die Beihilfe zugunsten von Bioethanol bei Mineralöl zu Wettbewerbsverzerrungen auf anderen Märkten, zum Beispiel in der Erzeugung von Ethanol zur Verwendung in Lösungsmitteln und chemischen Prozessen, führt. Zwei Beispiele: Eine Wettbewerbsverzerrung könnte sich durch eine Quersubventionierung innerhalb von Betriebsstätten, die beide Substanzen herstellen, oder durch Bioethanol, das mit dem Vorteil einer steuerlichen Begünstigung für andere Märkte und andere Verwendungszwecke produziert wird, ergeben."

3.2. Syndicat National des Producteurs d'Alcool Agricole (SNPAA)

(94) Der nationale Dachverband der Erzeuger von Agraralkohol "Syndicat National des Producteurs d'Alcool Agricole" (SNPAA) vertritt die Interessen der französischen Hersteller von Ethylalkohol auf der Basis von Zuckerrüben und Getreide, der zum Teil der Erzeugung von ETBE dient, die für die Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind. Die Bemerkungen des SNPAA können folgendermaßen zusammengefasst werden:

(95) Von den zahlreichen Vorteilen in Verbindung mit der Erzeugung von Biokraftstoffen überzeugt, seien die Alkoholhersteller in diesem Bereich bald aktiv geworden, nachdem der politische Wille diesbezüglich in Frankreich bekannt wurde und die entsprechenden Bedingungen dafür geschaffen worden waren.

(96) Die Argumente für Biokraftstoffe wurden von der Kommission seit langem immer wieder dargelegt, zum Beispiel in der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie über die Besteuerung der Biokraftstoffe im Jahr 1992. Sie werden im Programm Altener berücksichtigt. In der jüngeren Vergangenheit wurden diese Argumente im Weißbuch über erneuerbare Energieträger und im Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung weiterentwickelt und Ziele diesbezüglich festgelegt.

(97) Frankreich sei nicht das einzige Land gewesen, in dem ein Programm für Biokraftstoffe initiiert wurde - mehrere andere Staaten folgten dem Beispiel, ohne jedoch aufgrund einer fehlenden gemeinschaftlichen Harmonisierung gleiche Maßnahmen zu ergreifen.

(98) So betone die Kommission in den Schlussfolgerungen ihrer Mitteilung über die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zu erneuerbaren Energieträger vom 16. Februar 2001, "dass es in diesem Stadium keineswegs sicher ist, dass das im Weißbuch genannte indikative Ziel [...] bis 2010 tatsächlich erreicht wird" und "dass auf Gemeinschaftsebene sowie in Form nationaler Maßnahmen beträchtliche weitere Anstrengungen unternommen werden müssen".

(99) Im Ethanolsektor versuchten die Brennereien in Frankreich, das direkte Zusetzen zu Benzin zu fördern, stießen dabei aber auf den Widerstand des Erdöl- und Automobilsektors, wo man ETBE bevorzugte.

(100) Ethanol werde in bestehenden Betriebsstätten erzeugt, die über die nötigen Kapazitäten verfügen, d. h., ohne dass diese vergrößert oder neue Anlagen gebaut werden.

(101) Die traditionelle Alkoholerzeugung und die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff würden parallel betrieben. Sie würden an die Bedürfnisse des Marktes angepasst, damit dass es zu keinen Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt komme.

(102) Von französischer Seite könne festgestellt werden, dass im Vergleich zur Situation vor dem Aufkommen des Ethanol-Kraftstoffs die Erzeugung von Agraralkohol relativ stabil geblieben ist, während man im Bereich des Synthesealkohols eine gewissen Produktionssteigerung beobachten konnte.

(103) Die französischen Alkoholhersteller sowie alle ihre europäischen Kollegen waren mit Störungen auf den traditionellen Märkten infolge einer zunehmenden Steigerung der Einfuhren aus Drittländern konfrontiert. Der SNPAA stellt dies folgendermaßen dar:

(104) Der Alkoholmarkt in der Europäischen Gemeinschaft wird für alle Verwendungszwecke - außer für Spirituosen, die dem Agraralkohol vorbehalten sind - aus der europäischen Agrar- und Synthesealkoholerzeugung und aus Einfuhren versorgt.

(105) Die starke Zunahme der Einfuhren in den letzten Jahren führte zu schwerwiegenden Marktstörungen für die europäischen Hersteller.

(106) Bei der Prüfung der statistischen Daten von Eurostat - derzeit die einzigen vollständigen und zuverlässigen Daten - sei folgende Entwicklung feststellbar:

(107) Die Einfuhren von Alkohol in die Europäische Gemeinschaft aus Ländern, die gänzlich von Zöllen befreit sind, führte zu einem Marktverlust von über 5 % für die gemeinschaftliche Alkoholindustrie bei einer Schätzung der Erzeugung von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Weinalkohol) und von Synthesealkohol auf ungefähr 16 Mio. hl in der gesamten EU. Auch stieg die Zahl der exportierenden Länder von sechs im Jahr 1995 auf sechzehn im Jahr 1999. Die meisten Brennereien, die zurzeit ihre Erzeugnisse zollfrei in die Gemeinschaft einführen, wurden in den letzten zehn Jahren gegründet, um die besonders günstigen Zollbedingungen zu nutzen, die die Gemeinschaft diesen Ländern bot. Für die AKP-Staaten gibt es für Einfuhren in die Gemeinschaft im Gegensatz zu anderen, mit Alkohol verbundenen Produkten wie Zucker, Melasse und Rum keine Beschränkungen durch Quotenregelungen.

(108) Bezüglich der Alkoholeinfuhren in die Gemeinschaft, für die Zölle erhoben werden, sei zunächst festzuhalten, dass nach Durchführung der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen beschlossenen Senkung der Zölle um 36 % seit 2000 folgende "normale" Zollgebühren gelten: für unvergällten Alkohol (KN-Code 2207 10 ): 19,2 EUR/hl; für vergällten Alkohol (KN-Code 2207 20 ): 10,24 EUR/hl. Diese Beträge werden für APS-begünstigte Länder um weitere 15 % reduziert.

(109) Insgesamt machten die Einfuhren von unvergälltem und vergälltem Alkohol mit 254341 hl im Jahr 1999 bereits mehr als 1 % des Marktes aus.

(110) Die Einfuhren von konkurrierenden Alkoholgemischen in die Gemeinschaft würden unter dem KN-Code 3814 00 90 deklariert, damit die für Alkohol mit dem KN-Code 2207 20 geltenden Zollgebühren nicht gezahlt werden müssen. Über diese Einstufung würden die Zollgebühren in den meisten Fällen umgangen, was Einfuhren ermögliche, die sonst bei den für Alkohol geltenden Zölle wirtschaftlich kaum rentabel wären. Trotz dieser Klassifizierung handle es sich sehr wohl um Produkte, die sämtliche Eigenschaften von Alkohol aufweisen (der im Übrigen ihr wesentlicher Bestandteil bleibt). Diese Einfuhren machten 1999 1417760 hl, d. h. ungefähr 9 % der Agrar- und Synthesealkoholmärkte, aus und stiegen in einem Zeitraum von vier Jahren um 200 %.

(111) Schließlich wird festgestellt, dass aufgrund der gesamten Auswirkungen von internationalen Vereinbarungen, die die Zölle stark senkten oder ganz aufhoben, von nationalen Subventionsprogrammen, die das Entstehen von zu Grenzkosten verkauften Überschüssen förderten, von zweifelhaften oder unzulässigen Einstufungen unter den KN-Code 3814 mit dem Ziel die Zollgebühren zu umgehen, sowie von Geldentwertungen, die die "Wettbewerbsfähigkeit" mancher Länder willkürlich stärkten, die Einfuhren von 824235 hl im Jahr 1995 auf 2540584 hl im Jahr 1999 stiegen, was 16 % des Agrar- und Synthesealkoholmarktes von ungefähr 16 Mio. hl/Jahr ausmacht.

(112) Angesichts dieses immer bedrohlicher werdenden Drucks durch diese Einfuhren auf die europäische Alkoholindustrie habe die Kommission die Einführung einer Regelung in diesem Sektor vorgeschlagen.

(113) In der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs wird festgehalten: "In den letzten fünf Jahren sah sich der Sektor mit einer Reihe von Problemen konfrontiert, die im Wesentlichen auf den stärkeren Wettbewerb im Binnenmarkt zurückzuführen sind: - die Einfuhren aus Drittländern (sind seit 1995) angestiegen ... - außerdem werden zunehmende Mengen als vergällte Alkoholmischungen zu niedrigeren Zollsätzen eingeführt ...".

(114) Somit sei ganz klar, dass es zu Störungen auf dem Markt gekommen ist und dass diese nicht auf die Ethanol-Kraftstoff-Erzeugung zurückzuführen sind, wie es das Unternehmen BP Chemicals zu verstehen gab. Der SNPAA begründet seine Aussagen unter anderem anhand der folgenden Tabelle:

ERZEUGUNG VON ETHYLALKOHOL LANDWIRTSCHAFTLICHEN (ZUCKERRÜBEN UND GETREIDE) UND SYNTHETISCHEN URSPRUNGS IN FRANKREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(115) Der SNPAA weist weiterhin darauf hin, dass BP Chemicals zur Steigerung seiner Kapazitäten bei Synthesealkohol ein Investitionsprogramm eingeleitet hat, das über die Medien bekannt wurde. Die betreffenden Betriebsstätten hatten, wie es scheint, mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen, und die darauf folgenden Marktverluste könnten selbstverständlich nicht der Ethanol-Kraftstoff-Erzeugung zugeschrieben werden.

(116) In Bezug auf die Beihilfe für den ETBE-Sektor in Form der Steuerbefreiung sei festzuhalten, dass sie nicht den Ethanolerzeugern, sondern den Händlern gewährt werde, die Kraftstoff mit zugesetztem ETBE in Verkehr bringen.

(117) Der Wert von ETBE werde auf der Grundlage von Erdölkriterien wie der Flüchtigkeit oder der Oktanzahl berechnet, und der Ethanolpreis ergebe sich daraus. Der Betrag der Steuerbefreiung berücksichtige auch die Abschreibungen auf große Investitionen, die für den Bau der ETBE-Anlagen vorgenommen werden mussten.

(118) Der SNPAA betont auch, dass die Steuerbefreiung nicht die gesamte, für den Kraftstoff abzuführende Mineralölsteuer abdecke. Ethanol unterliege einer Mineralölsteuer in Höhe von ca. 15 % der Steuer auf Benzin, was höher ist als der Satz, der im Vorschlag "Scrivener" für die Besteuerung von Biokraftstoffen vorgesehen wurde (10 %).

3.3. Ethanol Union

(119) Ethanol Union hat seine Stellungnahme als Unternehmen vorgelegt, das Ethanol vermarktet, welches von seinen Aktionären und Brennereien(23) über die Raffinerie ELF Antar France in Feyzin erzeugt wird, wo dieses Ethanol für die Produktion von ETBE aufbereitet wird, die wiederum in die Kraftstoffe gemischt werden, die von ELF Antar France vertrieben werden.

(120) Ethanol Union schließt sich der Aussage der Kommission an, nach der die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger seit vielen Jahren von den europäischen Behörden eindeutig gefördert wurde und Gegenstand zahlreicher Studien, Empfehlungen und Entscheidungen war.

(121) In Frankreich war einer der in diesem Sinn beschlossenen Schwerpunkte die Einführung von Ethanol-Kraftstoff auf dem Markt über den von der Erdölindustrie stark begünstigten ETBE-Sektor.

(122) Die in Frankreich eingerichtete Regelung beruhe auf der Erteilung von Zulassungen an die Anlagen für die Herstellung von ETBE, die - wie die Kommission feststelle - weder diskriminierende Elemente in Bezug auf die Berechtigungskriterien noch einen Ermessensspielraum bezüglich der Auswahl der Begünstigten dieser Zulassungen enthält.

(123) Durch diese Regelung werden die ETBE-Mengen, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, beschränkt und kontrolliert, und in Zukunft werde die für Biokraftstoffe geltende Steuerregelung zweifelsohne insbesondere in Hinblick auf die in diesem Sektor erwarteten Entwicklungen angepasst werden müssen.

(124) Ferner könne die Frage, ob das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Produktion von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs und zum Nachteil von Synthesealkohol vorliege, sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Prüfung der früheren Situation beurteilt werden: der Vergleich der Entwicklungen der Produktionsvolumina von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Ethanol-Kraftstoff) und Synthesealkohol in Frankreich in den letzten Jahren gebe diesbezüglich aufschlussreiche Hinweise.

(125) Wäre die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs begründet, hätte sich diese auf einem Markt mit einem relativ stabilen Gesamtvolumen seit dem Beginn der Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff durch einen Aufschwung der Produktion von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Ethanol-Kraftstoff) und durch einen Rückgang (zumindest teilweise aufgrund der geografischen Lage der Märkte) der Produktion von Synthesealkohol bemerkbar gemacht.

(126) Die Analyse der für Frankreich vorliegenden Produktionsstatistik für den Zeitraum 1991-1999 zeige jedoch, dass sich diese Produktionen nicht so entwickelt haben:(24)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(127) Für den untersuchten Zeitraum könne man feststellen, dass die Erzeugung von Synthesealkohol stärker zugenommen hat als die von Agraralkohol und dass sich die Befürchtung einer Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten von synthetischem Alkohol in keiner Weise bewahrheitet hat.

(128) Für die jüngere Vergangenheit hingegen sei zu betonen, dass der Ethanolmarkt (ohne Ethanol-Kraftstoff) nicht durch die Entwicklung des Ethanol-Kraftstoffs landwirtschaftlichen Ursprungs, sondern durch eine massive Zunahme der Einfuhren von Ethanol und Mischungen auf Ethanolbasis, die von günstigen Zolltarifen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft profitieren, schwer gestört wurde.

(129) Das gesamte Volumen der Einfuhren von Ethanol und konkurrierenden Ethanolprodukten in die Gemeinschaft habe sich in den vergangenen fünf Jahren verdreifacht: es stieg von 800000 hl im Jahr 1995 auf über 2500000 hl im Jahr 1999. Diese Tatsache belastete den ganzen Ethanolmarkt schwer, und diese Störungen seien außerdem auch ein Grund für die vor kurzem erfolgte Annahme eines Vorschlags über die GMO für Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Kommission.

(130) Angesichts der gewünschten Entwicklung der erneuerbaren Energieträger sei festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten dieses auf der Grundlage von Weizen und Zuckerrüben entstehenden Sektors die Gewährung einer steuerlichen Beihilfe rechtfertige. Ethanol Union unterstützt in diesem Zusammenhang mit Entschlossenheit das von Frankreich im Rahmen von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG formulierte Ansuchen.

3.4. Ethanol Holding

(131) Die Ethanol Holding hat ihre Stellungnahme als Unternehmen, dessen Aktionäre Ethanol-Kraftstoff herstellen, eingebracht. Die Ethanol Holding ist am Unternehmen OUEST-ETBE beteiligt, das eine Anlage zur Herstellung von ETBE am Standort der Raffinerie de Normandie in Gonfreville-l'Orcher betreibt.

(132) Seit vielen Jahren befürworteten die europäischen Behörden die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger. In den letzten Jahren seien zahlreiche Texte verfasst worden, um Leitlinien oder Zielsetzungen für die Entwicklung der Biokraftstoffe festzulegen: Der Richtlinienvorschlag über die Besteuerung von Biokraftstoffen (1992), die Altener-Programme zur Förderung der erneuerbaren Energieträger, das Weißbuch "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger" (1997), das Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" (2000).

(133) Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, initiierten Programme zugunsten von Biokraftstoffen, aber aufgrund fehlender harmonisierter Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene seien die ergriffenen Maßnahmen in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich.

(134) Im Bereich des Ethanol-Kraftstoffs setze Frankreich seit 1992 auf den ETBE-Sektor. Die Entscheidung für diesen Sektor als Reaktion auf die Wünsche der Erdölindustrie machte die Durchführung umfassender Investitionen für den Bau neuer Anlagen zur Herstellung von ETBE erforderlich (dazu gehört auch die Anlage OUEST-ETBE in Gonfreville-l'Orcher). Die Abschreibungen für diese Anlagen wurden bei der Bestimmung der Dauer der Zulassungen berücksichtigt.

In Bezug auf die Auswirkungen der Beihilfe auf den Ethanolmarkt schließt sich die Ethanol Holding der Aussage der Kommission an, nach der die ihr vorliegenden Elemente - entgegen gewissen Behauptungen - nicht beweisen, dass eine Zunahme der Bioethanolerzeugung zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Synthesealkohol führe. Die Prüfung der Entwicklung der Erzeugung von Bioethanol einerseits und synthetischem Ethanol andererseits in Frankreich seit der Einführung von Ethanol-Kraftstoff auf dem Markt bestätige dies(25). Die diesbezüglich angeführten Zahlen entsprechen denjenigen, die der SNPAA vorgelegt hat (siehe Randnummer 114).

(135) Für den Zeitraum 1990 bis 1999 könne man beobachten, dass die Erzeugung von Synthesealkohol in Frankreich keineswegs durch die Einführung von Bioethanol benachteiligt war, sondern ganz im Gegenteil in einem wesentlich größeren Ausmaß zunahm als die Produktion von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs.

(136) Angesichts der angeführten Daten können keinerlei Anzeichen für eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Synthesealkohol aufgrund der Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff ernsthaft geltend gemacht werden.

(137) Auf dem europäischen Ethanolmarkt insgesamt (Ethanol landwirtschaftlichen und synthetischen Ursprungs) sei es zwar in den letzten Jahren zu Störungen gekommen; deren Ursachen seien jedoch vor allem in den zunehmenden Einfuhren von Alkohol und Alkoholgemischen in die Gemeinschaft und nicht in der Entwicklung der Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff zu suchen.

(138) Diese Einfuhren von Ethanol und konkurrierenden Gemischen stiegen in den letzten Jahren kontinuierlich an, bis sie schließlich im Jahr 1999 2500000 hl (d. h. eine Verdreifachung der Menge von 1995) erreichten und 16 % des europäischen Alkoholmarktes ausmachten.

(139) Für die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger sei es notwendig, dass den neu entstehenden Sektoren, die ihren Beitrag dazu leisten wollen, Steuererleichterungen gewährt werden können.

(140) Mehrere Mitgliedstaaten (Spanien, Italien, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Österreich) fördern Initiativen im Sinne der Leitlinien und Zielsetzungen, die von den Behörden der Gemeinschaft zu verschiedenen Anlässen festgelegt wurden, oder beabsichtigen dies. Die geplanten oder bereits gesetzten Maßnahmen beruhten auf verschiedenen Steuerbeihilferegelungen für Biokraftstoffe, wobei die für diesen Sektor spezifischen Steuerbestimmungen in Abhängigkeit von den vorhersehbaren Entwicklungen dieser Aktivitäten ausgearbeitet werden müssten.

3.5. Union des Sucreries et Distilleries de l'Aisne ("Union SDA")

(141) Die Union des Sucreries et Distilleries de l'Aisne ("Union SDA") ist mit ihren Tochtergesellschaften Bio-Ethanol Nord Picardie (BENP) und Brie Champagne Ethanol (BCE) der erste französische Hersteller von Ethanol-Kraftstoff auf der Basis von Getreide und einer der Hersteller von Ethanol-Kraftstoff auf der Basis von Zuckerrüben. Ihr Ziel besteht in der Förderung aller industriellen Entwicklungen, die Absatzmöglichkeiten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe (Zuckerrüben und Weizen) ihrer Genossenschaftspartner bieten können.

(142) So wurde bereits 1989 die Weizenbrennerei BCE in Provins als Pilotanlage gebaut, d. h. schon einige Zeit vor dem ersten Abnehmer, der ELF-Anlage in Feyzin, die erst im April 1993 konkretisiert wurde. Die Anlage BENP in Origny-Sainte-Benoîte wurde 1993 errichtet, um Ethanol aus Weizen zu erzeugen und den in den Brennereien des Konzerns hergestellten Zuckerrübenalkohol zu dehydratisieren. Diese beiden Anlagen werden mit Weizen versorgt, der aus 20000 landwirtschaftlichen Betrieben im Norden Frankreichs und Zentralfrankreichs kommt.

(143) Die Union SDA beteiligte sich an den Investitionen der beiden ETBE-Anlagen des Total-Konzerns in Dunkerque und in Gonfreville. Der Preis des an diese Anlagen gelieferten Bioethanols hänge von der Verwendung des ETBE ab und werde auf der Grundlage des Marktpreises für Super- und Normalkraftstoffe sowie Butan bestimmt. Er berücksichtige auch die Abschreibungen der ETBE-Anlagen.

(144) Die Union SDA betont ferner, dass die Steuerbefreiung für Bioethanol nicht vollständig sei, da dafür ungefähr 15 % der für Kraftstoff geltenden Mineralölsteuer anfallen, d. h. ein höherer Steuersatz als die 10 %, die in einem von Frau Scrivener vorgeschlagenen Richtlinienentwurf vorgesehen sind. Bioethanol unterliege außerdem einer erheblich höheren Steuerbelastung als die Alternativlösungen für Kraftstoffe wie Erdgas für Fahrzeuge, verfluessigtes Erdölgas oder Elektrizität.

(145) Die Union SDA stellt fest, dass die Kommission in ihrem Grünbuch vom November 2000 angesichts des entscheidenden Beitrags der Biokraftstoffe zur Reduktion der Treibhausgasemissionen und der Abhängigkeit der Gemeinschaft von externen Energiequellen hohe kurz- und mittelfristige Ziele für die Biokraftstoffe festgelegt hat.

(146) Die Union SDA betont, dass sich diese Position mit der Analyse decke, die die Union SDA vor mehreren Jahren über die Vorteile von Bioethanol durchgeführt hatte, was sie in Hinblick auf den Fortbestand ihrer Absatzmärkte beruhige und die wirtschaftlichen Risiken rechtfertige, die sie mit den Investitionen in Produktionsanlagen für Ethanol aus Weizen auf sich genommen habe.

(147) Die Union SDA ist auch ein wichtiger Hersteller von Alkohol für traditionelle Verwendungszwecke.

(148) Sie verweist auf die französischen Statistiken über die Erzeugung von Agrar- und Synthesealkohol, die von der Direction Générale des Douanes et des Droits Indirects veröffentlicht wurden und regt einen Vergleich der Entwicklung der Erzeugung im Zeitraum 1990/91-1992/93 (in den drei Jahren, bevor man mit der Herstellung von Bioethanol begann) und im Zeitraum 1996/97-1998/99 (in den drei Jahren nach dem Start der ETBE-Anlagen des Erdölkonzerns Total) an.

(149) Feststellbar sei, dass die Erzeugung von Agraralkohol (ohne Bioethanol) von 367407 m3 auf 381886 m3, d. h. um 3,9 %, gestiegen ist, während im selben Zeitraum die Produktion von Synthesealkohol von 129862 m3 auf 150772 m3, d. h. um 16,1 %, angewachsen ist.

(150) Andererseits sah sich die Union SDA so wie ihre französischen und europäischen Kollegen unter den Alkoholherstellern mit gravierenden Störungen auf dem traditionellen Alkohohlmarkt konfrontiert, welche durch eine erhebliche Zunahme der Einfuhren aus Drittländern, die 1999 16 % des Marktes erreichten, verursacht worden waren.

(151) Diese Bedrohungen hätten ein derartiges Ausmaß erreicht, dass die Kommission die Einrichtung einer gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vorschlug. In der Begründung ihres Vorschlags weise die Kommission eindeutig darauf hin, dass die Marktstörungen auf die Einfuhren und nicht auf die Erzeugung von Bioethanol in Frankreich, wie es BP Chemicals zu verstehen gibt, zurückzuführen sind.

(152) Schließlich sei klar, dass die Entstehung des Bioethanolsektors in Frankreich die Hersteller von Agraralkohol nicht dazu veranlasst habe, ihre Erzeugung zum Nachteil des Synthesealkohols zu erhöhen, wohingegen BP Chemicals vor kurzem in die Kapazitätserhöhung seiner Anlagen investiert habe.

(153) Auch wenn die Ursache der Störungen auf dem europäischen Markt in den letzten Jahren bei den Einfuhren aus Drittländern zu suchen sei, sah sich die Kommission veranlasst, eine gemeinsame Marktordnung vorzuschlagen.

(154) Das Vorgehen von BP Chemicals habe zur Folge, dass die Bioethanolproduktion in Frankreich in Frage gestellt wird, was nicht im Sinne der Ziele der Kommission ist.

(155) Die Entwicklung der Biokraftstofferzeugung in der Gemeinschaft mache eine Richtlinie zur Steuerharmonisierung erforderlich, durch die Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Staaten vermieden werden könnten (wie im Fall von Frankreich und Spanien zum Beispiel) und durch die ein dauerhafter Rahmen geschaffen werden könnte, außerhalb dessen eine wesentliche Entwicklung der Biokraftstoffe unmöglich sei.

3.6. Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie ("ADEME")

(156) Die Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie ("ADEME") legte Bemerkungen aus energiewirtschaftlicher und umweltpolitischer Sicht zur Situation der Biokomponenten und Additive von Kraftstoffzusammensetzungen in Frankreich vor.

(157) Die ADEME macht darin geltend, dass die Erzeugung von Biokomponenten und Additiven für Kraftstoffe zwischen 1992 und 2000 in Frankreich erheblich zugenommen habe. Der Ethanolverbrauch sei auf das 27fache gestiegen und erreichte 92550 Tonnen im Jahr 2000, der Verbrauch von Pflanzenölester multiplizierte sich mit 448 und betrug im Jahr 2000 308600 Tonnen. Die Gesamtmenge von 401000 produzierten Tonnen stelle zusammen 1 % des Benzin- und Dieselölverbrauchs für den Straßenverkehr dar. Damit liege Frankreich an erster Stelle unter den europäischen Herstellern, gefolgt von Deutschland, wo nur Pflanzenölester erzeugt werden, und Spanien, wo nur Ethanol hergestellt wird.

(158) Dieser Anstieg sei mit einer Steuerermäßigung einhergegangen, die in Frankreich - wie in allen anderen betroffenen europäischen Ländern - zugunsten dieser Biokomponenten aber auch für andere alternative Kraftstoffe (verfluessigtes Erdölgas, Erdgas für Fahrzeuge, Aquazole) oder alternative Energie wie Elektrizität eingeführt wurde. Die Mittel für Forschung und Entwicklung, die von der öffentlichen Hand zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit zur Verfügung gestellt wurden, seien 1994 erhöht worden, nahmen jedoch gegen Ende dieses Zeitraums zugunsten nicht energetischer Verwendungszwecke ab.

(159) In Frankreich hänge der Verkehrssektor zu mehr als 95 % von Kohlenwasserstoffen, einer nicht erneuerbaren Energiequelle, ab, deren Nutzung einen entscheidenden Anteil an den Treibhausgasemissionen hat. Infolge seines erheblichen Wachstums in den letzten Jahren sei dieser Sektor in Hinblick auf den Energieverbrauch und die Schadstoffemissionen insbesondere in den Städten an die erste Stelle gerückt.

(160) Auf europäischer Ebene legte das Grünbuch der Kommission vom 29. November 2000 das Ziel fest, bis 2010 für die Biokraftstoffe 7 % und bis 2020 für alle alternativen Kraftstoffe 20 % zu erreichen.

(161) Diese Biokomponenten, deren Vorzüge sowohl als Kraftstoffanteile und Additive als auch für ihren Beitrag zur Senkung bestimmter Schadstoffemissionen und in Hinblick auf den Treibhauseffekt anerkannt sind, werden in Frankreich nicht pur verwendet: entweder sie werden, wie beim Ester, als Komponenten mit einem Anteil von bis zu 30 % Dieselölen für Fahrzeuge aller Art (Busse, LKW, Nutzfahrzeuge ...) beigemischt oder - was vorwiegend der Fall ist - sie werden in geringen Mengen (einige Prozent) als Kraftstoff- oder Schmiermitteladditive Benzin und Dieselöl zugesetzt.

(162) Ihre Verwendung erfordere keinerlei Anpassung der Fahrzeuge und Motoren, was einen Vorteil gegenüber anderen alternativen Kraftstoffen darstelle.

(163) Für beide Sektoren wurden Lebenszyklusanalysen durchgeführt, um eine Vergleichssituation sowohl in energiewirtschaftlicher als auch in umweltspezifischer Sicht zu erhalten.

(164) Die Energiebilanzen dieser Sektoren, zum Beispiel für das Jahr 2000, seien beträchtlich: es wurden 337000 t RÖE/Jahr ersetzt, 220000 t RÖE/Jahr eingespart und 810000 Nettotonnen an CO2 durch die Produktion und energetische Verwendung des für diese Zwecke reservierten Anteils vermieden - ohne Berücksichtigung des restlichen in der Pflanze vorhandenen Kohlenstoffs; Energieeffizienz von 2 für den Esterbereich im Vergleich zu 0,9 für den Dieselölbereich; Energieeffizienz von 1,2-1,6 für den Ethanolbereich im Vergleich zum Benzinbereich; Herstellung von Nebenerzeugnissen, deren Kuchen und Schlempe reich an Proteinen sind und als Tierfutter (Raps- und Sonnenblumenkuchen, Weizenschlempe, ausgelaugte Rübenschnitzel) oder für chemische Zwecke (Glycerin) verwendet werden.

(165) Der wichtigste technische Vorteil von Ethanol und seines Derivats ETBE bestehe in der Verbesserung der Oktanzahl von Benzin. Eine Menge von 5 % Ethanol oder 10 % ETBE erhöhe die Research-Oktanzahl (ROZ) von Eurosuperbenzin um 1,2 Punkte.

(166) Eine weitere Eigenschaft von Ethanol oder ETBE als Additiv sei die Sauerstoffzufuhr, die eine vollständigere Verbrennung des Kraftstoffes erlaube: 2 % (Gewicht) Sauerstoff werden durch 5,7 % (Vol.) Ethanol oder durch 12,7 % (Vol.) ETBE zugeführt.

(167) Die Versuche von UTAC an PKW zeigten weiterhin bei einem Zusatz von 15 % ETBE in Benzin Reduktionen der Schadstoffemissionen wie der aromatischen Kohlenwasserstoffe sowie eine Verringerung der Auswirkungen auf das Potenzial der fotochemischen Reaktionen. Der Beitrag von ETBE zum Treibhauseffekt sei außerdem um 19 % niedriger als der von MTBE aus Erdöl.

(168) Die Entwicklungsperspektiven hängen von den erzielten technischen Vorteilen, aber auch vom Einsatz von Erzeugnissen aus Biomasse als erneuerbare Energieträger ab. Die Erdölproduzenten strebten diese an, da somit begonnen werden könnte, die Zusammensetzung von Erdöl abzuschwächen und den Kraftstoffen nicht fossilen Kohlenstoff beizusetzen. In diesem Zusammenhang könne das aus fossilem Kohlenstoff erhaltene Syntheseethanol nicht dem Ethanol gleichgesetzt werden, das aus pflanzlichen Rohstoffen gewonnen wird, und in Anbetracht globaler energiewirtschaftlicher und umweltspezifischer Überlegungen könne es nicht denselben wirtschaftlichen Wert haben. Das auf pflanzlicher Basis gewonnene Ethanol könnte außerdem in Brennstoffzellen verwendet werden und erziele derzeit die beste Energiebilanz für diese Anwendung. Alle diese Entwicklungen werden vom Abnehmen der Vorräte an fossilem Erdöl, aber auch von seinem weltweit zunehmenden Verbrauch und in weiterer Folge von seinem Preis, dessen Schwankungen von niemandem unter Kontrolle gebracht werden können, abhängen. Der Kampf gegen den Treibhauseffekt werde sich auch auf die Suche nach Alternativenergielösungen auswirken. Die mittelfristigen energiewirtschaftlichen Perspektiven erforderten eine Kontrolle des Verbrauchs, eine Reduktion der Schadstoffemissionen und die Entwicklung von Alternativenergie.

(169) Die französische Bioethanolerzeugung auf der Basis von Weizen und Zuckerrüben betrug im Jahr 1997 83370 Tonnen und im Jahr 1998 97907 Tonnen. Die dafür genutzte Bodenfläche verteile sich ebenfalls annähernd gleich auf diese beiden Kulturen. Der durchschnittliche Ertrag an Ethanol beträgt bei Weizen 2 t/ha und bei Zuckerrüben 5,3 t/ha.

(170) In der Ökobilanz von 1996 für Ethanol aus Zuckerrüben beträgt die Reduzierung in CO2-Äquivalent bei ETBE 0,66 t CO2/t im Vergleich zu MTBE. Diese Reduktion entspricht 1,404 t CO2/t Ethanol auf Zuckerrübenbasis zur Herstellung von ETBE im Vergleich zu MTBE. Die Reduzierung pro Hektar macht 8,14 t CO2/ha aus. Der Gewinn für die Produktion von 1998, d. h. 98000 t Ethanol (oder 208300 t ETBE), beträgt 137600 t CO2 pro Jahr.

(171) Es sei möglich, 60 bis 80 % dieses CO2, d. h. 45 bis 60 kg CO2/hl reinen Alkohols oder 0,567 bis 0,755 t CO2 pro Tonne reinen Alkohols, zurückzugewinnen. Die oben angegebene Reduktion um 1,404 t CO2/t Ethanol in diesem Bereich würde dann 1,971 bis 2,16 t CO2/t Ethanol ausmachen. In diesem Fall würde der Gewinn bei der Erzeugung von 1998 (98000 t Ethanol) im Durchschnitt ungefähr 202400 t CO2 pro Jahr betragen.

(172)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(173) Der Wert des externen Effekts "Reduktion des Treibhauseffekts" in Bezug auf MTBE und pro Tonne Ethanol auf Zuckerrübenbasis wäre dann: 136 FRF/t CO2 × 1,404 t CO2/t Ethanol = 191 FRF/t Ethanol oder 29,1 EUR/t Ethanol.

(174) Dieser Wert beträgt pro Hektar Zuckerrüben: 136 FRF/t CO2 × 8,14 t CO2/ha = 1107 FRF/ha oder 169 EUR/ha.

(175)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(176) Bei diesem Ergebnis würden im Durchschnitt 30 % dieses durch die Pflanze bedingten Kohlenstoffflusses von der Pflanze immobilisiert, weiterhin als organische Materie im Boden gespeichert und ein Kohlenstofflager im Boden gebildet. Dies ergibt im dreijährigen Zeitraum der Fruchtfolge ungefähr 3,3 t/ha fixiertes CO2.

(177) Der wirtschaftliche Wert dieses Teils würde 136 FRF/t CO2 × 3,3 t CO2/ha/Jahr = 449 FRF/ha oder 68 EUR/ha/Jahr betragen. Der gesamte wirtschaftliche Wert der Kohlenstofffixierung wäre dann: Reduktion aufgrund von Bioethanol/ETBE im Vergleich zu MTBE + Kohlenstofflager durch die Pflanze = 1107 FRF/ha/Jahr + 449 FRF/ha/Jahr = 1556 FRF/ha/Jahr = 237 EUR/ha/Jahr.

3.7. Saint Louis Sucre

(178) Das Unternehmen Saint Louis Sucre nimmt in seiner Eigenschaft als Hersteller von Ethylalkohol auf der Basis von Zuckerrüben Stellung. Ein Teil seiner Produktion ist auf die Herstellung von ETBE zur Verwendung als Kraftstoff durch die Unternehmen Ethanol Union und Ethanol Holding, an denen Saint Louis Sucre Beteiligungen von 6,66 % bzw. 16,24 % hält, ausgerichtet.

(179) Saint Louis Sucre weist auch auf seine nicht unerheblichen Investitionen in die ETBE-Anlage von Gonfreville (OUEST-ETBE) hin. Jedes Jahr kaufe Saint Louis Sucre von seinen Zuckerrübenbauern und -lieferanten 100000 t Zuckerrüben für die Herstellung von Ethylalkohol, der für die Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist.

(180) Saint Louis Sucre verweist auf die Argumente zugunsten von Biokraftstoffen, die bereits mehrfach dargelegt wurden, sowie auf das Weißbuch über erneuerbare Energieträger und das Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung.

(181) Die Ethanolproduktion von Saint Louis Sucre wird in einer Betriebsstätte durchgeführt, die noch freie Kapazitäten aufweise. Die Herstellung von Ethanol zur Verwendung als Kraftstoff sei also ohne Kapazitätserweiterung oder Bau eines neuen Werks möglich. Saint Louis Sucre hält fest, dass seine Produktion von traditionellem Alkohol sowie von Ethanol-Kraftstoff unter Durchführung der notwendigen Marktanpassungen und ohne Verursachung von Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt parallel geführt wird.

(182) Die Feststellung, nach der die Erzeugung von Agraralkohol im Vergleich zur Situation vor dem Aufkommen des Ethanol-Kraftstoffs relativ stabil geblieben sei, während man im Bereich des Synthesealkohols eine gewisse Produktionssteigerung beobachten konnte, liege seiner Meinung nach auf der Hand.

(183) Saint Louis Sucre sei vielmehr aufgrund einer ständigen Zunahme der Einfuhren aus Drittländern mit Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt konfrontiert gewesen.

(184) Für Saint Louis Sucre sei somit ganz klar, dass es zu Störungen auf dem Markt kam und dass aber diese nicht auf die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff zurückzuführen sind, wie es das Unternehmen BP Chemicals zu verstehen gab.

(185) Saint Louis Sucre weist weiterhin darauf hin, dass BP Chemicals zur Steigerung seiner Kapazitäten bei Synthesealkohol ein Investitionsprogramm eingeleitet habe, das über die Medien bekannt wurde. Die betreffenden Produktionsstätten hätten, wie Saint Louis Sucre andeutet, mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, und die darauf folgenden Marktverluste könnten logischerweise nicht der Produktion von Ethanol-Kraftstoff zugeschrieben werden.

(186) Abschließend macht Saint Louis Sucre die Kommission darauf aufmerksam, dass die Zurückweisung des Pilotcharakters der Verwendung von ETBE in Frankreich durch das Gericht erster Instanz mit einer Ethanolproduktion in Zusammenhang zu stehen scheint. Dieses Ethanol sei ausschließlich zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt. Frankreich ist das einzige Land der Europäischen Gemeinschaft, in dem diese Anwendung seit 1997 üblich ist, vor kurzem sei Spanien dazugekommen. Andere Mitgliedstaaten wie Italien ergriffen ebenfalls Maßnahmen, die in diese Richtung gingen, und das Haushaltsgesetz im Vereinigten Königreich sehe die Einführung von Steuerermäßigungen oder -befreiungen für Pilotprojekte im Bereich von Wasserstoff, Bioethanol, Methanol und Biogas vor.

3.8. SAF Agriculteurs de France

(187) In seiner Stellungnahme weist SAF Agriculteurs de France darauf hin, dass der Verbrauch von Bioethanol in Frankreich 1150000 hl erreicht habe, was 0,6 % des Benzins ausmache.

(188) Diese Zahl (zusammen mit 0,9 % für das Dieselöl) sei niedriger als der von der Kommission für das Jahr 2003 festgelegte Prozentsatz von 2 %.

(189) Diese Biokraftstoffe werden derzeit als Additive verwendet; gemäß den Rechtsvorschriften sei es erlaubt, Benzin bis zu 1,5 % ETBE zuzusetzen. Ziel sei es nicht, die fossilen Kraftstoffe ganz durch die Biokraftstoffe zu ersetzen; diese sollen vielmehr eine der möglichen Lösungen zur Verbesserung des Umweltschutzes in einer nachhaltigen Entwicklungspolitik darstellen - vor allem in Hinblick auf die Verringerung des Treibhauseffekts, die Wiederherstellung des Gleichgewichts der landwirtschaftlichen Erzeugung, als Innovationsfaktor, als strategische Investition im Sinne der Unabhängigkeit von Energieeinfuhren oder als neue Möglichkeit der Stickstofffixierung im Boden.

3.9. Distillerie de la Région de Châlons en Champagne

(190) In ihrer Stellungnahme stellt sich die Brennerei Distillerie de la Région de Châlons en Champagne ("DRC") als die Produktionsstätte für Ethylalkohol auf der Basis von Zuckerrüben des französischen Konzerns Eridania Béghin-Say vor.

(191) DRC fasst kurz die Zielsetzung des französischen Systems zusammen: Kraftstoffe fossilen Ursprungs sollen teilweise durch Kraftstoffe pflanzlichen Ursprungs ersetzt werden, um die Kosten für Ölimporte zu senken, die Entwicklung des Anbaus agrarischer Rohstoffe im Rahmen der GAP zu fördern und den Umweltschutz zu verbessern, insbesondere durch die Verringerung der Treibhausgasemissionen. Frankreich habe sich zu Beginn dieses Unterfangens für den Ethanol-ETBE-Sektor entschieden, der sehr geeignet zu sein schien, um auf die technischen Vorgaben der Automobil- und Mineralölbranche einzugehen.

(192) Die Herstellung dieses Biokraftstoffs konnte nur mit Hilfe einer teilweisen Steuerbefreiung aufgenommen werden, um mit dem Verkauf der ETBE die Kosten für Rohstoffe, Ethanolerzeuger und Investitionen in ETBE-Anlagen zu decken, ohne dass die Erdölpreisschwankungen immer wieder dieses umfassende Programm gefährdeten. DRC stellt weiterhin fest:

(193) Die Beihilfen werden für ETBE-Anlagen gewährt, die vorher von den nationalen Behörden zugelassen wurden. Die Ausschreibungen für die Erteilung dieser Zulassungen seien besonders klar und transparent gewesen, auch wenn - wie normalerweise üblich - Zuverlässigkeitsgarantien verlangt wurden. Es scheine keine Diskriminierung gegeben zu haben, da das angebotene Volumen nicht vollständig beantragt wurde.

(194) Die Erzeugung von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Kraftstoffe) habe seit Beginn des Programms nicht zugenommen. DRC gibt sogar an, veranlasst gewesen zu sein, den Absatz von traditionellem Alkohol zu reduzieren. DRC ist der Ansicht, dass im Gegensatz zu der Entwicklung, die bei einer direkten Beimischung des Ethanols eingetreten wäre, der gewählte Weg de facto die als Kraftstoff verwendeten Mengen reduzierte und zu keinen größeren Investitionen in Brennereien geführt habe.

(195) Insgesamt stellt DRC fest, dass es bei einem relativ stabilen traditionellen Alkohohlmarkt keine Verzerrungen beim Synthesealkohol gegeben habe. Als Beweis dafür führt DRC an, dass SODES, der einzige französische Hersteller von Synthesealkohol, bis 1997 im Besitz des Konzerns Eridania Béghin-Say war und dass beide Alkoholarten problemlos von ein und derselben Verkaufsabteilung verwaltet wurden. Seit dem Verkauf von SODES habe die DRC alle ihre traditionellen Alkoholarten weiter über dieses Unternehmen vermarktet.

(196) Die Störungen auf dem Markt in jüngster Zeit seien durch die zunehmenden Präferenzeinfuhren verursacht worden, was die Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs bestätigt habe.

3.10. AGPB Céréaliers de France

(197) Der Verband AGPB Céréaliers de France ("AGPB") vertritt die Lieferanten von Weizen zur Erzeugung von Bioethanol, das zur Herstellung von ETBE bestimmt ist. Das aus Weizen erzeugte Bioethanol wird in den Betriebsstätten des Unternehmens Total Fina Elf verarbeitet.

(198)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(199) Der AGPB hält ebenfalls fest, dass das Unternehmen BP Chemicals keinen Schaden durch die Einführung der Steuerregelung für Biokraftstoffe in Frankreich erlitten habe.

(200) Nach Ansicht des AGPB ergeben die Daten über den französischen Bioethanolmarkt aus acht Wirtschaftsjahren Folgendes:

- Die Erzeugung von Synthesealkohol, dem Produkt, das auch BP Chemicals herstellt, habe stärker zugenommen als die Erzeugung von Agraralkohol ohne Kraftstoff-Bioethanol.

-

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Quelle:

Direction générale des douanes et droits indirects, Frankreich

- Diese Daten zeigten, dass die französische Produktion von Synthesealkohol nicht von den Förderungen der Bioethanolproduktion beeinflusst wurde. Hätten diese Förderungen einen Störfaktor auf dem Markt dargestellt, wäre die Produktion von Synthesealkohol in Frankreich aufgrund ihrer geografischen Nähe zu den Produktionsstätten von Bioethanol unverzüglich beeinträchtigt worden.

(201) Gemäß den Angaben des AGPB zeigten die Daten über den Alkoholhandel, dass die in die Gemeinschaft eingeführten zollbefreiten Mengen (KN-Code 2207 ) und die Einfuhren von konkurrierenden Alkoholgemischen (KN-Code 3814 ) aufgrund der Summe der Auswirkungen verschiedener Faktoren in Verbindung mit dem internationalen Handel, vor allem den internationalen Vereinbarungen, die die Zollgebühren erheblich senkten bzw. ganz aufhoben, beträchtlich zugenommen haben (von 0,7 Mio. hl im Jahr 1995 auf 2,1 Mio. hl 1999).

(202) Nach Ansicht des AGPB konnte ein derartiges Wachstum auf einem stagnierenden gemeinsamen Markt von ungefähr 16 Mio. hl nur zu einem starken Verfall der Alkoholpreise und der Rentabilität der traditionellen Absatzmärkte für Nichtnahrungsmittel führen. In Anbetracht seines Produktionswachstums schien sich der Synthesealkohol besser an diesen verschärften Preisdruck angepasst zu haben als der Agraralkohol.

(203) AGPB betont weiterhin folgende Aspekte:

- Bioethanol unterliege einer höheren Steuerbelastung als die alternativen Kraftstoffe fossilen Ursprungs.

- Die Produktionskosten von Bioethanol spiegelten eine Situation wider, die noch als Testphase zu betrachten sei. Die Getreideproduzenten hätten große Zugeständnisse gemacht, indem sie für den zur Bioethanolerzeugung bestimmten Weizen eine Bezahlung akzeptierten, die um 10 % bis 20 % unter dem Durchschnittspreis der traditionellen Absatzmärkte lag. Seit Juli 2000 werde ihnen noch mehr abverlangt, da die Ausgleichszahlungen für stillgelegte Flächen zum Anbau von nachwachsenden Rohstoffen eingestellt wurden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- Andere Mitgliedstaaten haben auch Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen entwickelt. Zuletzt habe das Vereinigte Königreich in seinem Haushalt für 2001 eine Steuerbefreiung für Biodiesel in Höhe von 0,20 GBP pro Liter vorgeschlagen, für den somit ein Steuersatz gelte, der unter dem seit 2002 ohne Mengenbeschränkung geltenden Steuersatz für Dieselöl mit sehr niedrigem Schwefelgehalt liege.

- Die Energie sei naturgemäß eine Aufgabe der Landwirtschaft: Aufgrund der Fähigkeit der Pflanzenproduktion, Sonnenenergie einzufangen, sie in chemische Energie umzuwandeln und zu speichern, kann man eigentlich jeden Land- oder Forstwirt im Grunde als Produzenten von Primärenergie betrachten.

- Die Gewinnung von Energie aus Pflanzen sei in umweltspezifischer Sicht wohlbegründet: die Fähigkeit der Pflanzen, das CO2 aus der Atmosphäre aufzunehmen, um sich den Kohlenstoff daraus anzueignen und den Sauerstoff abzugeben, mache die Pflanzenproduktion zu einem äußerst interessanten Mittel im Kampf gegen die CO2-Zunahme in der Luft. Die Verwendung von pflanzlichem Kohlenstoff als Ersatz für fossilen Kohlenstoff sei besonders effizient. Die aus der Biomasse gewonnenen alternativen Kraftstoffe gehören zu den wenigen, die eine positive CO2-Bilanz vorweisen können.

- Die Sicherstellung der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen sei zur politischen Priorität geworden: ein Anteil von 10 % erneuerbaren sauerstoffhaltigen Komponenten in Kraftstoffen wäre geeignet, sich nachhaltig auf die Erdölpreise und -einfuhren auszuwirken.

- Die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger sei eine politische Entscheidung auf europäischer Ebene. In diesem Zusammenhang verweist der AGPB auf das Forschungsprogramm Altener, auf das Weißbuch über erneuerbare Energieträger sowie die Mitteilungen der Kommission KOM(2001) 631 über die Erdölversorgung der Europäischen Union und KOM(2001) 69 über die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zu erneuerbaren Energieträgern.

(204) Nach Ansicht des AGPB betreffe die Haltung des Gerichts erster Instanz gegenüber der Regelung lediglich die Frage der Auslegung der Richtlinie über die Verbrauchsteuern und nicht die Aspekte der "staatlichen Beihilfen". Der AGPB gehe daher davon aus, dass die Steuerbefreiungsregelung bei gleichem Inhalt mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist.

(205) Der AGPB stellt fest, dass die Erzeugung von Agraralkohol (ohne Bioethanol) um 3,9 % zugenommen habe, während in derselben Zeit die Erzeugung von Synthesealkohol um 16,1 % gestiegen sei. Die Entwicklung der Bioethanolerzeugung sei nicht mit einer ähnlichen Entwicklung bei der Herstellung von Agraralkohol ohne Bioethanol einhergegangen.

(206) Der AGPB stellt weiterhin fest, dass die Daten über den Alkoholhandel schwere Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt aufzeigten - verursacht durch eine erhebliche Zunahme der Einfuhren aus Drittländern, welche im Jahr 1999 16 % des Marktes ausmachten. Diese Zunahme habe zum Verfall der Alkoholpreise und der Rentabilität der traditionellen Absatzmärkte für Nichtnahrungsmittel geführt - eines Sektors, auf dem das Unternehmen BP Chemicals eine vorherrschende Stellung einnehme.

(207) Der AGPB betont, dass andere europäische Länder Biokraftstoffe subventionierten und dass sich der französische ETBE-Sektor in der Zeit, bis eine Harmonisierung geschaffen werde, gegen jegliche Benachteiligung verwehre.

(208) Der AGPB hebt abschließend hervor, dass - abgesehen von der Problematik der Energiebilanz und der Emissionen von fossilem CO2 - der Bioethanol- und Pflanzenölsektor Nebenerzeugnisse mit hohem Proteingehalt für die Tiernahrung liefern (Kuchen und Schlempe). Gerade hier herrsche in der Europäischen Gemeinschaft großer Mangel. Es werde immer mehr genetisch veränderter Sojakuchen eingeführt. Diese Abhängigkeit werde durch das Verbot von Tiermehl als Proteinquelle noch verstärkt.

(Zur Vermeidung von Wiederholungen werden im Folgenden nur die Bemerkungen wiedergegeben, die noch nicht unter den bisher dargestellten Stellungnahmen dargelegt wurden.)

3.11. Association pour le Développement des Carburants Agricoles ("ADECA")

(209) Die Association pour le Développement des Carburants Agricoles ("ADECA") ist ein Dachverband, der Produzenten, Ankäufer und Verarbeiter von Kraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs vereinigt, zu denen zum Beispiel Folgende (nicht erschöpfende Aufzählung) gehören: der oben erwähnte AGPB, die Fédération Nationale de Coopératives Agricoles, das Syndicat National des Fabricants de Sucre und der ebenfalls bereits genannte SNPAA. Die Stellungnahme des ADECA ist ähnlichen Inhalts wie die des AGPB.

3.12. Sucrerie de Toury

(210) Die Sucrerie de Toury nimmt als Hersteller von Ethylalkohol auf Zuckerrübenbasis, von dem ein Teil für die Produktion von ETBE zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, Stellung.

(211) Der Einstieg der Sucrerie de Toury in diesen Zweig erfolgte als Reaktion auf die Anreize, die von der öffentlichen Hand in Frankreich in der Zeit bis zu einer Harmonisierung auf europäischer Ebene geschaffen wurden.

(212) Die Sucrerie de Toury hätte die direkte Beimischung bevorzugt. Man habe sich für ETBE entschieden. Da dies nur in kleinen Mengen in den vorhandenen Anlagen hergestellt werden könne, sei die gesamte Produktion beschränkt.

(213) Die Erzeugung von traditionellem Alkohol durch die Sucrerie de Toury blieb in diesem Zeitraum stabil.

(214) Die Sucrerie de Toury sei durch die schweren Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt aufgrund des starken Anstiegs der Einfuhren aus Drittländern in Mitleidenschaft gezogen worden. Ferner weist die Sucrerie de Toury auf die Produktionserhöhungen bei Synthesealkohol in einigen Mineralölunternehmen hin.

3.13. Sucrerie Bourdon

(215) Die Sucrerie Bourdon nimmt als unabhängige kleinere Genossenschaft Stellung, die seit 1992 80000 hl Alkohol und 30000 hl Ethanol-Kraftstoff herstellt.

(216) Die Sucrerie Bourdon betont, "dieses verspätete Vorgehen gegen den Sektor der Biokraftstoffe nicht zu verstehen", und bringt ähnliche Argumente wie diejenigen vor, die bereits im Zusammenhang mit der Senkung der Schadstoffemissionen, dem Weißbuch über die erneuerbaren Energieträger, dem Wesen des Pilotprojekts und der Nonaffektation des Synthesealkoholmarktes dargelegt wurden.

(217) Die Sucrerie Bourdon weist ferner auf die Widersprüchlichkeit der Tatsache hin, dass für ein landwirtschaftliches Erzeugnis eine Steuer für Mineralölerzeugnisse abzuführen ist.

3.14. Confédération Générale des Planteurs de Betteraves ("CGB")

(218) Die Confédération Générale des Planteurs de Betteraves (CGB) nimmt als Berufsorganisation, die 35000 französische Zuckerrübenanbauer vertritt, Stellung. Die CGB weist darauf hin, dass mit 11000 ha Zuckerrüben 70 % des Ethanolverbrauchs abgedeckt werden, was für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Menge von 85600 t ausmache. Die CGB bringt Argumente vor, die im Wesentlichen den Argumenten im Zusammenhang mit der Senkung der Schadstoffemissionen und der Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren entsprechen.

3.15. OUEST-ETBE und NORD-ETBE

(219) Die Unternehmen OUEST-ETBE und NORD-ETBE, die beide ETBE herstellen, geben eine Stellungnahme gleichen Inhalts ab. In ihren Bemerkungen legen sie Argumente dar, die denen bezüglich des Umweltschutzes ähnlich sind. Ihrer Ansicht nach stellten die erzeugten oder geplanten Mengen ein geringfügiges Volumen dar, das weder auf den Markt für Produkte mit ähnlichen Merkmalen, die anstelle von ETBE - wie MTBE - Fahrzeugkraftstoffen zugesetzt werden können, noch auf die Erzeugung von Ethanol auf synthetischer Basis einen Einfluss ausübten.

(220) OUEST-ETBE und NORD-ETBE halten fest, dass die derzeitige ETBE-Produktion in Frankreich ungefähr 200000 t jährlich betrage, was 100000 t Ethanol pflanzlichen Ursprungs entspricht. Diese Zahl sei einerseits den 14 Mio. t Benzin, die jährlich in Frankreich verbraucht werden, und andererseits den 3,5 Mio. t MTBE, die in Europa hergestellt werden, gegenüberzustellen. In Bezug auf diesen letzteren Punkt heben OUEST-ETBE und NORD-ETBE hervor, dass das Unternehmen ONEXO vor kurzem den Bau einer neuen MTBE-Anlage (200000 t) in Antwerpen angekündigt habe, was beweise, dass die ETBE-Erzeugung die Entwicklung der MTBE-Produktion somit nicht verhindere.

(221) Der Ausbau des ETBE-Sektors beruhe auf der Nutzung von Alkohol pflanzlichen Ursprungs, dessen Produktionskosten höher sind als die äquivalenter fossiler Brennstoffe. Die gewährte Beihilfe habe jedoch keine subventionierende Wirkung auf die Erzeugung von Ethanol pflanzlichen Ursprungs gehabt, das für andere Verwendungszwecke bestimmt ist, und stehe daher nicht im Wettbewerb zur Erzeugung von Syntheseethanol, wie es die veröffentlichen Zahlen bestätigen.

(222) Die Gesamtproduktion von Alkohol synthetischen Ursprungs scheine tatsächlich doppelt so rasch gewachsen zu sein wie die von Alkohol pflanzlichen Ursprungs (Zunahme um 9 % im Vergleich zu 4,5 %), während die Erzeugung von Ethanol pflanzlichen Ursprungs, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, von 43000 hl im Jahr 1991 auf 1144000 hl im Jahr 1999 gestiegen sei.

(223) Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Steuerbefreiung auf einer Ausschreibung beruhte, die sich an alle europäischen Unternehmen richtete, weisen OUEST-ETBE und NORD-ETBE darauf hin, dass die von der französischen Regierung vorgesehenen Mittel für die Steuerbefreiung nicht vollständig genützt wurden.

3.16. Total Fina Elf

(224) Total Fina Elf ist seit 1987 im Vertrieb von Biokraftstoffen in den Vereinigten Staaten und Frankreich tätig. Das Unternehmen betreibt eine Anlage zur Herstellung von ETBE in Feyzin (Departement Rhône), Frankreich, und nützt die Erzeugnisse der Anlagen von Dunkerque und Le Havre.

(225) Total Fina Elf bringt umweltrelevante Argumente vor, die sich im Wesentlichen mit denjenigen decken, die bereits von anderen Beteiligten dargelegt wurden.

(226) Total Fina Elf führt auch bestimmte physikalisch-chemische Eigenschaften ins Treffen, die ETBE zu einer besonders nützlichen Komponente bei der Herstellung von Motorkraftstoff machen.

(227) Total Fina Elf betont, dass der ETBE-Anteil in Benzin in Frankreich nur 1,4 % ausmache, während gemäß den geltenden europäischen Normen bis zu 15 % an ETBE beigefügt werden könnte.

(228) Total Fina Elf weist schließlich darauf hin, dass bei der Wahl der Empfänger weder diskriminierende noch diskretionäre Elemente vorlagen und dass die veröffentlichten Daten sehr wohl zeigten, dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen bezüglich synthetischen Ethanols gekommen sei.

V. BEMERKUNGEN FRANKREICHS

(229) Frankreich übermittelte Bemerkungen zur Entwicklung des Syntheseethanolsektors (die Kommission hatte zu diesem Punkt um Erläuterungen gebeten) sowie zur steuerlichen Begünstigung, zur Durchführung der Regelung und schließlich zur Stellungnahme von BP Chemicals.

(230) Frankreich legte Daten vor, die im Journal officiel de la République française veröffentlicht worden waren und aus denen klar hervorgeht, dass die steuerliche Begünstigung für Bioethanol, das als Kraftstoff verwendet wird, im Übrigen nicht zu einer Steigerung des Anteils von Bioethanol auf Kosten des Synthesealkohols in den anderen Bereichen, in denen die beiden Produkte miteinander konkurrieren (vor allem bei Lösungsmitteln und Chemieerzeugnissen), geführt habe.

(231) Diese Daten zeigten, dass die französische Bioethanolproduktion einschließlich für die Verwendung als Kraftstoff von 1991 bis 1999 von 3608853 hl auf 4868981 hl gestiegen sei, während die Herstellung von Synthesealkohol von 1438953 hl auf 1569545 hl zunahm. Im selben Zeitraum erhöhte sich die Erzeugung von Bioethanol für die Kraftstoffverbrennung von 42962 hl auf 1144242 hl.

(232) Daraus folge, dass die Bioethanolproduktion (ohne Kraftstoff) von 1991 bis 1999 von 3565891 hl um 0,07 % auf 3724739 hl stieg, während die Produktion von Synthesealkohol um 4,86 % zunahm.

(233) Frankreich schließt daraus, dass die steuerliche Begünstigung für Bioethanol, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, keinerlei Auswirkungen auf den Synthesealkoholmarkt hatte.

(234) Frankreich hält weiterhin fest, dass die Mindestsätze der gemeinschaftlichen Verbrauchsteuern, die in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern für Mineralöle(26) in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG festgelegt sind, eingehalten werden.

(235) In Hinblick auf die Durchführung der Steuerbefreiung sowie deren Auswirkungen hebt Frankreich neben den sehr detaillierten, im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG dargelegten Informationen hervor, dass diese steuerliche Beihilfe ein Mittel zur Erschließung eines neuen Absatzmarktes für die landwirtschaftlichen Erzeuger darstelle, selbst wenn der Empfänger der steuerlichen Beihilfe für die Erzeugung von Biokraftstoffen juristisch als der zugelassene Lagerinhaber betrachtet werde, der Superbenzin und Benzin Ethylalkoholderivate zusetzt, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist. Dies entspreche demnach auch den agrar- und umweltpolitischen Zielsetzungen, da neben der Senkung der Treibhausgasemissionen auch positive Auswirkungen in Hinblick auf die Raumplanung sowie die Aufrechterhaltung der Tätigkeit und der Beschäftigung in diesem Sektor erreicht würden. Frankreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Reform der GAP 1,5 Mio. ha (Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen) stillgelegt wurden, was den Landwirten die Möglichkeit eröffnete, auf diesen Böden nachwachsende Rohstoffe anzubauen.

(236) In Hinblick auf die Gewinnspanne der Landwirte vertritt Frankreich die Ansicht, dass eine Bezahlung, mit denen die Landwirte eine Bruttogewinnspanne von 1000 FRF/ha erzielen können, als Minimum zu betrachten sei, um sie zum Anbau der notwendigen Rohstoffe zu motivieren.

(237) Die teilweise Befreiung von der auf 329,50 FRF/hl Ethanol festgesetzten Mineralölsteuer gleiche die Mehrkosten der Ethanolproduktion für ETBE aus.

(238) Frankreich hält in diesem Zusammenhang fest, dass die merkliche Erhöhung des Rohöl- und des Dollarpreises ab dem dritten Quartal des Jahres 1999 im Vergleich zu den Durchschnittspreisen in den Jahren davor die französischen Behörden dazu veranlasste, die Mittel für die Steuerbefreiung an die Preise der ersetzten Mineralölerzeugnisse zu binden.

(239) Bezüglich der Stellungnahme von BP Chemicals bemerkt Frankreich, dass sich weder andere MTBE-Erzeuger noch andere Hersteller von Synthesealkohol außer BP Chemicals anlässlich der Eröffnung des Verfahrens gemeldet hätten. Die französischen Behörden verweisen nachdrücklich auf die verfügbaren realen Zahlen über die Entwicklung des Ethanolmarktes und untermauern damit ihre Feststellung, dass die Stellungnahme von BP Chemicals nicht mit Wettbewerbsverzerrungen auf dem Ethanolmarkt begründet werden könne.

(240) Diesbezüglich betonen die französischen Behörden, dass die Analyse des französischen Alkoholmarktes seit 1992 - dem Zeitpunkt, als die ersten steuerlichen Maßnahmen zugunsten von ETBE-Ethanol ergriffen wurden - klar zeige, dass mit dem Wachstum der Produktion von Agraralkohol zur Verwendung als Kraftstoff über ETBE keine Erhöhung der für die traditionellen Märkte bestimmten Mengen einherging. Im Übrigen sei zur Versorgung dieser traditionellen Märkte die Produktionsmenge von Synthesealkohol stärker gestiegen als die Agraralkoholmenge (ohne Kraftstoff).

(241) Frankreich argumentiert, dass ganz klar daraus hervorgehe, dass die isolierte Vorgehensweise von BP Chemicals nicht durch das Vorliegen einer entsprechend nachgewiesenen Wettbewerbsverzerrung begründet sei, die im Übrigen durch die oben angeführten Tatsachen widerlegt werde. Nach Ansicht Frankreichs müsse BP Chemicals zur Begründung seiner Vorgehensweise die hypothetischen Risiken darlegen, welche die Entwicklung einer steuerlich begünstigten Produktion von Bioethanol-Kraftstoff angeblich indirekt für den Synthesealkoholmarkt mit sich bringen könnte.

(242) Frankreich hält weiterhin fest, dass die groß angelegten Biobrennstoffprogramme, die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Wettbewerb auf den traditionellen Alkoholmärkten erwähnt wurden, im Wesentlichen Brasilien und die Vereinigten Staaten und nicht die Länder der Europäischen Gemeinschaft betreffen. Die Produktion von Ethanol zur Verwendung als Kraftstoff in diesen beiden Ländern betrage 120 bzw. 60 Mio. hl; im Vergleich dazu werde die europäische Produktion derzeit auf ungefähr 2,35 Mio. hl geschätzt. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass es in Brasilien oder in den Vereinigten Staaten trotz des Bestehens von Werken mit sehr großen Produktionskapazitäten keinerlei Verpflichtung gibt, Produktionsstätten ausschließlich für die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff zu nutzen.

(243) Den europäischen Ethanolmarkt betreffend vertritt Frankreich die Ansicht, dass die Entscheidung, vorzugsweise Bioethanol zu fördern, obwohl auch der Synthesealkohol in technischer Hinsicht als Kraftstoff verwendet werden kann, keiner wirtschaftlichen Logik folgte, sondern aufgrund von umweltrelevanten Kriterien (insbesondere zur Senkung der Treibhausgasemissionen) und in Hinblick auf die Unabhängigkeit von externen Energiequellen getroffen wurde. Diese beiden letzteren Vorzüge können bei Kraftstoffen fossilen Ursprungs nicht geltend gemacht werden.

(244) Frankreich argumentiert, dass die meisten französischen Bioethanolhersteller entgegen den Behauptungen von BP Chemicals am Produktionsprogramm für Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff teilnehmen.

(245) Frankreich betont weiterhin, dass BP Chemicals keinerlei Unterscheidung zwischen Projekten, die sehr unterschiedlich weit fortgeschritten sind, treffe und auch nicht auf die verschiedenen, von den betroffenen Ländern verfolgten Ansätze eingehe. BP Chemicals schätzt, dass bis zum Jahr 2004 zusätzliche 7 Mio. hl Bioethanol als Kraftstoff produziert werden. Aber selbst wenn drei weitere Mitgliedstaaten eine erhebliche Ausweitung ihrer Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff für die nächsten Jahre angekündigt haben, lasse doch der zwischen der Ankündigung des Baus einer Produktionsstätte und der tatsächlichen Vermarktung ihrer Erzeugnisse erforderliche Zeitraum die von BP Chemicals vorgebrachte Produktionssteigerung als eher unwahrscheinlich erscheinen.

(246) Somit werde die europäische Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff im Jahr 2004 wahrscheinlich wesentlich unter den von BP Chemicals angeführten Zahlen liegen. Auf alle Fälle sei dieses Wachstum sehr bescheiden, bedenkt man, dass die Vereinigten Staaten für denselben Zeitraum eine Verdoppelung ihrer Produktion beabsichtigen, um 120 Mio. hl pro Jahr zu erreichen.

(247) Frankreich betont auch, dass BP Chemicals Projekte, die die direkte Vermischung von Bioethanol als Kraftstoff mit Benzin betreffen, mit Projekten für die Erzeugung von ETBE vergleiche. Bezüglich der ETBE-Projekte unterscheide BP Chemicals nicht zwischen dem Bau neuer Betriebsstätten und der Umwandlung bestehender MTBE-Anlagen, wofür Investitionen erforderlich sind. Auch unterscheide BP Chemicals nicht zwischen Projekten, bei denen der Bau neuer Ethanolanlagen erforderlich ist, da keine Kapazitäten vorhanden sind, und Projekten, wo die verfügbaren Brennkapazitäten, wie im Falle Frankreichs, noch ausreichten.

(248) Bezug nehmend auf die umweltspezifischen Aspekte macht Frankreich geltend, dass Ökobilanzen für den Bereich Bioethanol-Kraftstoff vorliegen und verweist auf die unwiderlegbaren Vorteile in Hinblick auf die CO2-Emissionen. BP Chemicals beziehe sich in keiner Weise auf eine eventuelle Ökobilanz für den Benzinsektor, mit der es seine Argumentation auch bezüglich der anderen Schadstoffemissionen neben CO2 begründen könnte.

(249) In Hinblick auf die Risiken für die Artenvielfalt sei darauf hinzuweisen, dass die Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff nicht das Ergebnis einer Monokultur sei, sondern auf einem breiten Spektrum von Pflanzenarten (Weizen, Gerste, Mais, zuckerhaltige Pflanzen usw.) beruhe. Bezüglich der Verfügbarkeit des Ackerlandes sei die von BP Chemicals vorgebrachte Schätzung der Bioethanolproduktion in der Gemeinschaft in keiner Weise mit der Situation in den Vereinigten Staaten vergleichbar.

(250) Frankreich stellt weiterhin fest, dass die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit des Landes von Energieeinfuhren zu steigern, einen der Hauptgründe darstelle, aus denen die Vereinigten Staaten beschlossen haben, die Produktion von Bioethanol zu fördern - ein Ziel, das man mit Syntheseethanol sicherlich nicht erreichen könne. Frankreich argumentiert, dass BP Chemicals Projekte miteinander vergleiche, die nicht vergleichbar seien. Die Kosten der Erzeugung von Bioethanol aus Zuckerrüben zur Verwendung als Kraftstoff hingen weitgehend vom Preis ab, der den Landwirten gezahlt wird, den BP Chemicals jedoch nicht angegeben hat. Frankreich zeigt sich darüber erstaunt, dass BP Chemicals der Kommission bisher seine eigenen Produktionskosten nicht angegeben hat; damit hätte man das Risiko, das für das Unternehmen tatsächlich besteht, besser einschätzen können.

(251) Auf alle Fälle sei im Bioethanol-Kraftstoffsektor in den Bau neuer ETBE-Anlagen investiert worden. Diese Tatsache werde jedoch in den von BP Chemicals vorgelegten Berechnungen in keiner Weise berücksichtigt.

(252) Frankreich habe sich entschieden, die Nutzung der verfügbaren Kapazitäten bestehender Brennereien zu fördern, nachdem diese Lösung in der Anfangsphase die kostengünstigste Variante darstelle. Für die Berechnung der Höhe der Reduktion, die für Bioethanol als Kraftstoff gewährt wird, wurden nur die direkten Kosten der Brennereien berücksichtigt (Rapport Levy, Februar 1993).

(253) Trotz der erheblichen Vorteile, in deren Genuss die französischen Bioethanolhersteller laut BP Chemicals kämen, stellt Frankreich fest, dass die einzige größere Investition für den Bau einer neuen Alkoholbrennerei von BP Chemicals (Anlage in Grangemouth, Kapazität: 1,3 Mio. hl, Produktionsbeginn 2001) durchgeführt wurde.

(254) Im Hinblick auf die Qualität betont Frankreich, dass Bioethanol, das als Kraftstoff eingesetzt wird, nicht nur einer Reinigung (Beseitigung von Unreinheiten) unterzogen, sondern auch dehydratisiert werden müsse, damit alle Spuren von Wasser entfernt und somit die von der Mineralölindustrie geforderten Spezifikationen erfuellt werden. Dieser Vorgang, der spezifische Anlagen voraussetze, wirke sich natürlich auf die endgültigen Produktionskosten des als Kraftstoff eingesetzten Bioethanols aus. Frankreich betont, dass das Beispiel einer Brennerei, die 1 Mio. hl jährlich produziert, für Frankreich völlig irrelevant sei, wo die Produktion auf viele Anlagen aufgeteilt ist, von denen keine eine Kapazität von mehr als 600000 hl pro Jahr aufweise.

(255) Frankreich stellt fest, dass der Effekt größenbedingter Kosteneinsparungen heute in der Produktion von Synthesealkohol zum Tragen komme, vor allem wenn diese in Anlagen erfolgt, die zu Erdölraffinerien gehören und erhebliche Vorteile in Hinblick auf den Ethylen-, Dampf- und Stromtransfer sowie die Fixkosten der Anlagen aufweisen.

(256) Frankreich fügt hinzu, dass die französische Regelung mit der Festlegung einer Hoechstgrenze für die Steuerermäßigung unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff in Frankreich nicht den Interessen von BP Chemicals zuwiderlaufe. Frankreich kündigt an, dass diese Grenze angesichts der jüngsten Entwicklungen der Rohölpreise bei der nächsten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Frankreich im Sinne einer Indexierung korrigiert werden solle.

(257) Frankreich vertritt die Ansicht, dass das von BP Chemicals vorgeschlagene System (ringfencing) eine klassische Diskriminierung zwischen den Unternehmen mit sich bringe: Ein Unternehmen, das nur über einen einzigen Standort verfüge, wäre gezwungen, sich für einen Absatzmarkt zu entscheiden, während Unternehmen mit mehreren Standorten die Möglichkeit hätten, auf beiden Märkten präsent zu bleiben. Nachdem heute die meisten französischen Brennereien (mit Ausnahme von Brennereien für Weinalkohol) Bioethanol erzeugten, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, sei ein Austauschsystem zwischen Herstellern nicht vorstellbar.

VI. WÜRDIGUNG DES BEIHILFEVORHABENS

1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag

(258) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(259) Vier Grundbedingungen müssen erfuellt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: i) die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; ii) sie muss dem Beihilfeempfänger einen Vorteil einräumen; iii) sie muss den Wettbewerb beeinträchtigen; iv) sie muss zumindest den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können.

(260) Nach bestehender Rechtsprechung bezeichnet der Begriff der staatlichen Beihilfe jede Form von Vorteil, der einem Unternehmen von den Behörden gewährt wird. Diese Definition umfasst demnach die Zuweisung von Mitteln an ein Unternehmen, jegliche Erleichterung bei Steuern und Abgaben, die diese normalerweise zu entrichten hätten, oder alle Vorteile, die dem Unternehmen Einsparungen erlaubt, die sich auf seine Produktionskosten auswirken(27).

(261) Kraft der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind nur unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu verstehen.

(262) Der Begriff der Beihilfe ist weiter als der der Subvention und umfasst auch Maßnahmen, die auf verschiedenste Art und Weise eine Erleichterung der Steuern und Abgaben, die normalerweise das Budget eines Unternehmens belasten, darstellen und die gleiche Auswirkungen haben wie Subventionen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, durch die die Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren und die - auch wenn sie keine direkte Übertragung staatlicher Mittel bedeutet - die Empfänger in eine günstigere Position versetzt als die anderen Steuerzahler, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt(28).

(263) Nach geltender Rechtsprechung ist die Bedingung der Beeinträchtigung des Handels dann erfuellt, wenn der Beihilfeempfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand von Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ist. Die einfache Tatsache, dass die Beihilfe die Position dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Warenaustausch konkurrierenden Unternehmen stärkt, lässt die Ansicht zu, dass diese Handelsbeziehungen beeinträchtigt wurden(29).

(264) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG(31), entsteht die Fälligkeit der Mineralölsteuer mit der Überführung in den steuerrechtlichen Verkehr der Mineralölprodukte, die Biokraftstoffe enthalten. Steuerpflichtig ist derjenige, der die genannten Produkte in den steuerpflichtigen Verkehr überführt - im Allgemeinen ein zugelassener Lagerinhaber.

(265) Sobald die Biokraftstoffe unter Steueraussetzung auf dem Gelände der Mineralölfirmen (Steuerlagerstatus in Bezug auf Lagerung oder Herstellung) eintreffen, wo sie den Mineralölerzeugnissen zugesetzt werden sollen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten, der diese Verarbeitung vornimmt, eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der empfangenen Menge mit dem Entlastungssatz ergibt. Dieser auf der Bescheinigung ausgewiesene Betrag wird anschließend im Wege der Erklärung über die Überführung der Mineralölerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet.

(266) Wird der Empfänger der steuerlichen Beihilfe für die Erzeugung von Biokraftstoffen juristisch als der zugelassene Lagerinhaber betrachtet, der Superbenzin und Benzin Ethylalkoholderivate zusetzt, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, so stellt diese steuerliche Beihilfe dennoch ein Mittel zur Erschließung eines neuen Absatzmarktes für die landwirtschaftlichen Erzeuger dar.

(267) Es liegt demnach ein "Verkettungssystem" vor, in dem sich die Auswirkungen der Beihilfe vom namentlich genannten Empfänger der steuerlichen Beihilfe über den Bioethanolerzeuger bis zum landwirtschaftlichen Erzeuger erstrecken. Die Wirkung der Maßnahme besteht darin, den Preis des Biokraftstoffs auf das Niveau der fossilen Kraftstoffe zu senken, um die erneuerbaren Energieträger zu fördern und gleichzeitig für die landwirtschaftlichen Betriebe ein ausreichendes Einkommen sichern zu helfen, das für sie einen Anreiz darstellt, sich auf Dauer dieser neuen Form der Nutzung der Ressourcen zuzuwenden.

(268) Nachdem die Biokraftstoffe als Additive oder Ersatz für Kraft- und Brennstoffe fossilen Ursprungs auf dem Markt angeboten werden und mit ihnen innergemeinschaftlicher Handel getrieben wird, können die in Frage stehenden Beihilfen diesen Handel beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen.

(269) Die Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von ETBE, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, fällt demnach in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag.

2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt

2.1. Mögliche Ausnahme oder Freistellung von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(270) Die in Frage stehenden Maßnahmen stellen weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse dar. Weiterhin handelt es sich nicht um eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch um den Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Die Beihilfe ist auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt.

(271) Nachdem die Beihilfe nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, oder zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete Frankreichs dient, können auch die Freistellungsbestimmungen für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) erster Teil EG-Vertrag nicht zur Anwendung gelangen.

(272) Da die Unternehmen, denen die Beihilferegelung zugute kommt, keinerlei Umstrukturierungs- oder Sanierungsplan vorgesehen haben, kann auch die Möglichkeit der Freistellung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht greifen.

(273) Demnach ist noch zu prüfen, ob die in Frage stehenden Beihilfen unter die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

2.2. Fördervoraussetzungen und Nichtvorliegen eines diskriminierenden Charakters

(274) Damit die dem gegenständlichen Prüfverfahren unterzogene Regelung als Beihilfe, die die Entwicklung eines in der Gemeinschaft zu fördernden Wirtschaftszweigs erleichtern soll, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden kann, ist sicherzustellen, dass sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diesbezüglich kann die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Freistellungsmöglichkeit nur herangezogen werden, wenn die infrage stehende Maßnahme objektive Berechtigungskriterien für die betroffenen Unternehmen (d. h. die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen) vorsieht und wenn die Behörden keinerlei Ermessensspielraum bei der Auswahl der Produktionsstätten, die in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, haben.

(275) Die Punkte der in Frage stehenden Regelung, die die Kommission sorgfältig zu prüfen hat, um das Vorliegen diskriminierender Elemente ausschließen zu können, betreffen die Verpflichtung der Produktionsstätten, die sich um eine Zulassung bewerben, bestimmte steuerliche oder soziale Normen zu erfuellen und den französischen Behörden eine sehr genaue Beschreibung ihrer Aktivitäten zu übermitteln, sowie die Kriterien für die Erteilung von Zulassungen unterschiedlicher Dauer.

(276) Weiterhin ist die Tatsache zu prüfen, dass nach dem neuen System bei der Auswahl der Empfänger die Produktionskapazitäten französischer Unternehmen berücksichtigt werden, die aufgrund der früheren Beihilferegelung geschaffen oder ausgebaut wurden, welche durch die Entscheidung 97/542/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich(32) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde.

(277) Die Produktionsstätten, die sich um eine Zulassung bewerben, müssen ihre sozialen und steuerlichen Abgaben entrichten und die im Umweltbereich geltenden Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung einhalten. Auch in diesem Fall scheint diese Bestimmung keine Kritik zu verdienen, denn durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften erzielen die Unternehmen im Allgemeinen Einsparungen im Vergleich zu den Unternehmen, die sie einhalten.

(278) In Bezug auf das Verbot für eine Betriebsstätte, die Erzeugung, für die sie eine Zulassung erhalten hat, ganz oder teilweise an einen Unterauftragnehmer weiterzugeben, ist festzuhalten, dass diese Forderung der Notwendigkeit entspricht, eine effiziente Kontrolle der Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen zu gewährleisten. Diese Kontrolle wäre schwierig, ja sogar unmöglich, wenn mit der Erzeugung der zugelassenen Mengen Produktionsstätten als Unterauftragnehmer beauftragt würden, die nicht am Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(279) In beiden Fällen akzeptiert Frankreich nationale Bescheinigungen, die die Einhaltung dieser Kriterien bestätigen.

(280) Die Forderung nach eine genauen Beschreibung der Aktivitäten und Investitionen der Betriebsstätten sowohl im Bereich der Biokraftstoffe als auch für die anderen chemischen Tätigkeiten der Anlage kann möglicherweise Anlass zur Befürchtung sein, dass die französischen Behörden Informationen verlangen wollen, die Geschäfts- und Industriegeheimnisse der nicht französischen Unternehmen darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich diese Informationen auf die für die Berechnung der Kennzahlen erforderlichen technischen Angaben beschränken, die die Aktivitäten einer Anlage im Bereich der Biokraftstoffe im Hinblick auf die Zulassungserteilung beschreiben.

(281) Bezüglich der Dauer der Zulassungen hat Frankreich der Kommission objektive Kennzahlen zur Verfügung gestellt, die diesbezüglich zu berücksichtigen sind. Außerdem schließt die Entscheidung 2002/266/EG, mit der der Rat Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe ermächtigte, aus, dass unbefristete Befreiungen gewährt werden, und legt einen Zeitraum von sechs Jahren als in wirtschaftlicher Hinsicht geeigneten Zeitraum fest, um die Planungserfordernisse für Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Somit können nur einzelne Befreiungen mit einer Dauer von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassungserteilung die Anforderungen der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Verbrauchsteuern erfuellen.

(282) Bezüglich der Beschreibung der Mengen, für die Betriebsstätten eine Zulassung beantragen können (5000 Tonnen pro Jahr für eine Anlage, die ohne spezifische Investitionen für die Erzeugung von Biokraftstoffen bereitsteht, d. h. 1,25 % der Mengen, die für die Maßnahme in Frage kommen können), ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen der dem gegenständlichen Prüfungsverfahren unterzogenen Regelung für alle Produktionsstätten, auch die französischen, die sich in den beschriebenen Situationen befinden, gleichermaßen gelten.

(283) Hingegen stellt sich die Frage, inwieweit die Produktionskapazitäten, die in Frankreich dank der Beihilferegelung entstanden sind, welche die Kommission in ihrer Entscheidung 97/542/EG als rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte, bei der Festlegung der Mengen, für die eine Betriebsstätte die Zulassung beantragen kann, zu berücksichtigen sind. Selbstverständlich geht es nicht darum, die Beurteilung der Förderwürdigkeit für diese Unternehmen komplizierter zu gestalten als für andere möglicherweise interessierte Hersteller. Dennoch gilt es zu verhindern, dass die einzigen tatsächlichen Empfänger der Beihilfe die französischen Biokraftstoffhersteller mit bereits bestehenden Produktionskapazitäten sind, die sie auf der Grundlage eines Beihilfesystems aufbauen konnten, das nicht mehr dem Gemeinschaftsrecht entspricht.

(284) Die Kommission hatte sich bereits mit dieser Frage in ihrer Entscheidung im Jahr 1996 befasst, wo sie die Ansicht vertrat, dass "die (Biokraftstoff)Hersteller durch die direkt gewährte Beihilfe nur einen vorübergehenden oder zumindest marginalen, nicht quantifizierbaren Vorteil hatten. Sie ermöglichte es ihnen zwar, Biokraftstoffe zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu liefern, doch die Mengen waren bezogen auf den Kraftstoffmarkt insgesamt nicht sehr groß." Die Daten, auf die sich die Entscheidung der Kommission stützte, belegen weiterhin, dass "für Diester (Raps- und Sonnenblumenester), die mit Abstand bedeutendste Kategorie der Biokraftstoffe, ... die Beihilfe zugunsten dieses Kraftstoffs pflanzlichen Ursprungs im Allgemeinen nicht zu einer Überkompensierung der höheren Produktionskosten geführt hat".

(285) Weiterhin stellte die Kommission in derselben Entscheidung fest, dass sie keinerlei Hinweis gefunden habe, der den Schluss zuließe, dass die Beihilfen tatsächlich zu einer Umsatz- oder Gewinnsteigerung für die Biokraftstoffhersteller geführt hätten.

(286) Nachdem sie den vorübergehenden und eher unbedeutenden Charakter der Beihilfe festgestellt hatte, kann die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Entscheidung 97/542/EG nur zu dem Schluss kommen, dass die Beihilferegelung, deren Unvereinbarkeit sie nachgewiesen hat, nicht der Hauptanreiz für die in den letzten Jahren eingeleiteten Investitionen war. Somit kann man nichts dagegen einwenden, dass die vorgeschlagene Maßnahme den Unternehmen, die in den Genuss dieser Beihilfen gekommen sind, nicht verbietet, einen Antrag auf Zulassung im Rahmen der gegenwärtigen Regelung zu stellen.

(287) Bei der Auswahl der Beihilfebegünstigten wird in Frankreich nach den oben dargelegten Kriterien vorgegangen, woraus sich die Zahl der Unternehmen und die betroffenen Mengen ergeben. Eine Klausel sieht ausdrücklich vor, dass für den Fall, dass die vorgesehene Mittelausstattung für die im Rahmen der ausgewählten Projekte beantragte Gesamtmenge nicht ausreicht, die Zulassungen anteilig für die als zulässig erachteten Anträge erteilt werden. Bisher war es noch nicht notwendig, auf diese Klausel zurückzugreifen.

(288) Schließlich ist festzuhalten, dass der in Frage stehende Entwurf für eine Steuerbefreiungsregelung weder diskriminierende Elemente bei den Kriterien für die Förderungswürdigkeit der Unternehmen noch diskretionäre Elemente bei der Auswahl der Empfänger und der Erteilung der Zulassungen aufweist.

2.3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt im Licht der gemeinschaftlichen Energiepolitik

(289) In Frankreich unterliegen Mineralöle und gleichwertige Produkte gemäß der Taxe intérieure sur les produits pétroliers (TIPP) einer Verbrauchsteuer. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG ist diese Mineralölsteuer auf alle Kraftstoffe unabhängig von ihrer Quelle zu erheben.

(290) Die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger zur Senkung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist ein zentrales Anliegen der gemeinschaftlichen Energiepolitik. Im November 1996 unterrichtete Frankreich die Kommission gemäß Artikel 93 (heute Artikel 88) Absatz 3 EG-Vertrag von seiner Absicht, die Mineralölsteuer für zwei Produkte, die aus erneuerbaren Quellen stammen, zu senken: für Pflanzenölester und Ethyl-ter-butylether aus Bioethanol (Bio-ETBE).

(291) Wie in der teilweise vom Gericht erster Instanz aufgehobenen Entscheidung vom 9. April 1997 festgehalten, steht die Politik, die durch die mit dieser Entscheidung angenommenen Regelung verfolgt wird, ganz im Einklang mit der gemeinschaftlichen Politik im Bereich der erneuerbaren Energieträger.

(292) Diese Politik zur Förderung der erneuerbaren Energieträger stützt sich auf den EG-Vertrag, insbesondere auf seinen Artikel 174, nach dem die Politik der Gemeinschaft zur "umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen" beiträgt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) letzter Teil EG-Vertrag zu berücksichtigen ist, ob diese Regelung mit der auf gemeinschaftlicher Ebene verfolgten Politik zur Förderung der erneuerbaren Energieträger im Einklang steht.

(293) Die Förderung der erneuerbaren Energieträger und insbesondere der Biokraftstoffe wurde 1985 von der Kommission befürwortet, als sie dem Rat die Annahme einer Richtlinie zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin (Richtlinie 85/536/EWG des Rates(33)) vorschlug. Diese Richtlinie betont die Vorzüge der Biokraftstoffe für die Senkung der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Erdöleinfuhren und erlaubt das Beimengen bis zu einer Volumenmenge von 5 % Ethanol und bis zu 15 % ETBE in Benzin.

(294) In der Entscheidung 93/500/EWG(34) über das Altener-Programm verabschiedete der Rat erstmals ein spezifisches Finanzinstrument zur Förderung der erneuerbaren Energieträger.

(295) Das Grünbuch "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger"(35) stellte den ersten Schritt zu einer Strategie der Förderung erneuerbarer Energieträger dar.

(296) In ihrer Mitteilung "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan"(36) hielt die Kommission fest, dass die erneuerbaren Energieträger innerhalb der Europäischen Union derzeit ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt werden. Obwohl viele erneuerbare Energieträger in großen Mengen verfügbar sind und ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial aufweisen, ist der Anteil der erneuerbaren Energieträger am gesamten Bruttoinlandsenergieverbrauch der Europäischen Union, der den Prognosen zufolge künftig stetig zunehmen wird, mit weniger als 6 % äußerst gering.

(297) Das Europäische Parlament hat seinerseits immer die Bedeutung der erneuerbaren Energieträger hervorgehoben. In seiner Entschließung vom 17. Juni 1998 forderte das Europäische Parlament, den Marktanteil der Biokraftstoffe durch ein Maßnahmenpaket, das unter anderem Steuerbefreiungen und eine obligatorische Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen vorsieht, innerhalb von fünf Jahren auf 2 % zu erhöhen.

(298) Zum Thema der erneuerbaren Energieträger hat die Kommission das Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit"(37) angenommen. Die Abhängigkeit der Europäischen Union von externen Energiequellen steigt ständig. Ihre strukturellen Energieversorgungsschwächen sind grundsätzlich durch die zunehmende Energieabhängigkeit Europas, die Rolle des Erdölpreises als "Energieleitpreis" und die enttäuschenden Ergebnisse der Maßnahmen zur Drosselung des Verbrauchs bedingt.

(299) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Nachfrage auf einen kontrollierteren und umweltfreundlicheren Verbrauch ausgerichtet werden muss. Auf der Energieangebotsseite muss dem Kampf gegen die Klimaerwärmung Priorität eingeräumt werden. Die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energien wie der Biokraftstoffe ist der Schlüssel für diese Veränderungen.

(300) Die erneuerbaren Energieträger sind einheimischen Ursprungs und können daher dazu beitragen, die Abhängigkeit von Einfuhren zu senken und die Versorgungssicherheit zu erhöhen.

(301) Die Strategie und der Aktionsplan, die im Weißbuch beschrieben werden, zielen darauf ab, bis 2010 eine Marktdurchdringung von mindestens 12 % für die erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft zu erreichen.

(302) Das EU-Gesamtziel, den Anteil erneuerbarer Energieträger bis zum Jahr 2010 auf 12 % zu verdoppeln, bedeutet, dass jeder einzelne Mitgliedstaat die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger seinen Möglichkeiten entsprechend fördern muss. Einzelstaatliche Ziele könnten dazu beitragen, dass sich jeder Mitgliedstaat verstärkt darum bemüht, sein Potenzial voll zu nutzen und einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der Energieabhängigkeit und zur Reduzierung der CO2-Emissionen zu leisten.

(303) Das Weißbuch weist insbesondere darauf hin, dass spezifische Maßnahmen notwendig sind, um darauf hinzuwirken, den Marktanteil der Biokraftstoffe von gegenwärtig 0,3 % auf einen deutlich höheren Prozentsatz anzuheben, was in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geschehen muss.

(304) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Biomasse wesentlich zur Verbesserung einer nachhaltigen Versorgungssicherheit beitragen kann.

(305) Seit der ersten Ölkrise 1973 wurde Biomasse als Alternative zu fossilen Kraftstoffen betrachtet und in einigen Fällen gefördert. Die Möglichkeit, Biomasse als Grundlage für die Herstellung alternativer Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoffe) zu verwenden, fand wegen der nahezu vollständigen Abhängigkeit des Verkehrswesens vom Erdöl besondere Beachtung.

(306) Biomasse lässt sich auf verschiedene Arten als Kraftstoff für den Straßenverkehr verwenden: Zuckerrüben, Getreide und andere Pflanzen können für die Gewinnung von Alkohol (Bioethanol) fermentiert werden. Dieser Alkohol kann als Beimischung zu Ottokraftstoffen, als Kraftstoff in reiner Form oder nach der Umwandlung in ETBE durch die Reaktion mit Isobuten (Raffinerienebenprodukt) zur Additivierung von Ottokraftstoffen verwendet werden. Es besteht Grund zur Annahme, dass die Herstellung von Bioethanol aus Holz oder Stroh im Rahmen künftiger Entwicklungen auf wirtschaftlich wettbewerbsfähige Weise möglich sein wird.

(307) Biokraftstoffe sind im Prinzip eine geeignete Alternative, da sie, wenn sie auf in der EU angebauten Kulturen beruhen, zu nahezu 100 % einheimischen Ursprungs und CO2-neutral sind, da ihr Kohlenstoffgehalt aus der Atmosphäre stammt.

(308) Der Anteil der Biokraftstoffe in der Europäischen Union ist noch gering. Er belief sich 1998 auf 0,15 % des Gesamtverbrauchs an Kraftstoffen auf Erdölbasis.

(309) Angesichts der niedrigen Ölpreise sind fluessige Biokraftstoffe und -brennstoffe auf dem Markt die derzeit am wenigsten wettbewerbsfähigen Erzeugnisse aus Biomasse. Trotzdem ist es wichtig, für ihre fortwährende, verstärkte Präsenz auf den Brenn- und Kraftstoffmärkten zu sorgen, weil die Ölpreise kurz- und mittelfristig nicht prognostizierbar sind und langfristig Alternativen zu den erschöpflichen Ölreserven vonnöten sind.

(310) Biokraftstoffe sind teuer (300 EUR oder mehr an zusätzlichen Kosten je 1000 l substituierten herkömmlichen Kraftstoffs). Das größte Hindernis für ihre Nutzung ist der Preisunterschied gegenüber fossilen Kraftstoffen, der sich derzeit zwischen 1,5 (Biodiesel) und 4 für die Produkte (vor Steuern) bewegt.

(311) In Anbetracht dieses Preisunterschieds ist die Fortführung der Forschungsarbeiten sowie die Untersuchung weiterer Maßnahmen prioritär, um die Herstellungskosten für fluessige Biokraftstoffe und Biobrennstoffe zu senken. Derzeit werden folgende Mittel als geeignet erachtet, den Einsatz von Biokraftstoffen zu verstärken: i) Steuersenkungen; ii) Förderung des Verbrauchs erneuerbarer Kraftstoffe durch Festlegung eines gewissen Biokraftstoffanteils an den verkauften Kraftstoffen (2 % im Jahr 2005 und 5,75 % im Jahr 2010 gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen im Straßenverkehr(38)). Eine Staffelung der Verbrauchsteuer kann im Rahmen der Richtlinie 92/81/EG durchgeführt werden.

(312) Wie die Kommission in ihrem Weißbuch festgestellt hat, hängt eine Stärkung der Rolle der Biokraftstoffe auf dem Markt im Wesentlichen davon ab, ob es gelingt, bei den Produktionskosten die Lücke zwischen den Biokraftstoffen und den mit ihnen konkurrierenden Produkten zu schließen.

(313) Der Abstand zwischen den Preisen für Biokraftstoffe und denen der konkurrierenden Erzeugnisse sollte verringert werden, und zwar im Wesentlichen durch steuerliche Maßnahmen. Die Anwendung von Verbrauchsteuern auf einen Preis, der bereits mindestens das dreifache des Preises der europäischen Kraftstoffe beträgt, macht sie unweigerlich zu einer Randerscheinung auf dem Markt.

(314) Die angegebenen Mehrkosten in Höhe von 300 EUR/1000 l beruhen auf einem Erdölpreis von ungefähr 30 EUR/Barrel. Erst bei einem Ölpreis von rund 70 EUR/Barrel wäre die Herstellung von Biokraftstoffen gegenüber der Produktion herkömmlicher Otto- und Dieselkraftstoffe auf Erdölbasis Kosten deckend.

(315) Der drastische Rückgang der Erdölpreise Anfang bis Mitte der 80er Jahre und das seither anhaltend niedrige Preisniveau bedeuten allerdings, dass Biokraftstoffe nicht wettbewerbsfähig sind. Bioethanol kann aus verschiedenen Pflanzen hergestellt werden, in der Regel aus Zuckerrüben oder Getreide (Weizen, Gerste). Für Bioethanol gelten die gleichen Überlegungen wir für Biodiesel. Die Produktionskosten je 1000 l sind mitunter niedriger. Andererseits sind 1500 l Ethanol erforderlich, um 1000 l Ottokraftstoff zu ersetzen.

(316) Am 7. November 2001 hat die Kommission zwei Vorschläge angenommen. Der erste betrifft eine Richtlinie, nach der ein zunehmender Anteil der gesamten in den Mitgliedstaaten verkauften Otto- und Dieselkraftstoffe durch Biokraftstoffe ersetzt werden muss. Der zweite Vorschlag legt einen Gemeinschaftsrahmen fest, der es den Mitgliedstaaten gestattet, unter Steueraufsicht eine gestaffelte Steuerregelung zugunsten der Biokraftstoffe anzuwenden.

(317) In diesem Zusammenhang hat die Kommission bereits darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen einer schrittweisen Einführung von Biokraftstoffen bekannt sind und es im Gegensatz zur Einführung von Erdgas oder Wasserstoff als Kraftstoffe keine objektiven Gründe für eine weitere Verzögerung der Einführung gibt. Biokraftstoffe sind kurz- und mittelfristig die einzig gangbare Lösung; durch geeignete politische Maßnahmen zur Förderung der Einführung von Biokraftstoffen wird daher ein deutliches Zeichen gesetzt, dass es der Gemeinschaft mit der Entwicklung der Alternativen zu Mineralölerzeugnissen im Verkehrswesen ernst ist.

(318) Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben daher bereits auf nationaler Ebene Maßnahmen - vor allem auf dem Gebiet der Besteuerung - ergriffen, um die Erzeugung und Verwendung von Biokraftstoffen zu fördern.

(319) Biokraftstoffe könnten in Form von "reinen" Biokraftstoffen für bestimmte Fahrzeuge oder als Kraftstoffadditive vermarktet werden, die herkömmlichen Kraftstoffen in einem solchen Verhältnis beigemischt werden, dass die Leistungsfähigkeit der Kraftfahrzeugmotoren nicht beeinträchtigt wird. Bei diesen Biokraftstoffen handelt es sich im Wesentlichen um Biodiesel, Bioethanol und aus Bioethanol gewonnenen ETBE. ETBE ist verestertes Bioethanol und kann Ottokraftstoffen bis zu 15 % beigemengt werden.

(320) Die Lage im Bereich der Biokraftstoffe ist in den einzelnen Ländern Europas höchst unterschiedlich. Bei der Herstellung von Biokraftstoffen war zwischen 1997 und 1999 eine Steigerung um 93 % zu verzeichnen. Allerdings tragen nur sechs Mitgliedstaaten in nennenswertem Umfang zur gesamten Biokraftstoffherstellung in Europa bei. Österreich und Frankreich sind in diesem Bereich am aktivsten.

(321) In Frankreich belief sich der Anteil der Biokraftstoffe am Gesamtverbrauch an Mineralölerzeugnissen im Jahr 1999 auf 0,7 %, wobei etwa ein Drittel auf Bioethanol und zwei Drittel auf Biodiesel entfielen.

(322) Österreich hat als eines der ersten Länder ein Bioenergie-Programm eingeführt. 1991 nahm eine der weltweit ersten industriellen Biodiesel-Produktionsanlagen in Aschach (Land Oberösterreich) den Betrieb auf.

(323) Deutschland ist derzeit der zweitgrößte Biodieselerzeuger. Amtlichen Statistiken von Eurostat zufolge wurden 1999130 000 t produziert, was 15 % des gesamten Biokraftstoffverbrauchs der EU entspricht. 2001 wird die Produktion voraussichtlich 250000 t betragen und bis 2002 auf 500000 t steigen.

(324) Schweden will in den nächsten 20 bis 40 Jahren 25-50 % des derzeitigen Kraftstoffverbrauchs durch Kraftstoffe decken, die aus Rückständen aus der Land- und Forstwirtschaft gewonnen werden. Die Schwedische Nationale Energiebehörde geht davon aus, dass Biokraftstoffe innerhalb von zehn Jahren einen 10%igen Marktanteil erreichen können. Im Jahr 2000 erreichte die Biokraftstoffproduktion in Schweden ungefähr 50000 t. Mit dem Weizenüberschuss in Schweden könnten bei der derzeitigen Ertragslage 500000 m3 Bioethanol produziert werden, das heißt 5,6 % des gesamten schwedischen Jahresverbrauchs an Otto- und Dieselkraftstoffen. In Schweden gibt es an die 300 mit Ethanol betriebene Busse, die meisten davon in der Stockholmer Gegend, sowie annähernd 600 mit Biogas betriebene PKW und 100 schwere Nutzfahrzeuge.

(325) In Italien wurden 1999 96000 t Biokraftstoffe produziert. Im nationalen Plan für die Verwendung von Biomasse aus der Land- und Forstwirtschaft wird davon ausgegangen, dass in den nächsten zehn Jahren Bioethanol, Biodiesel und ETBE in einer Größenordnung von 1 Mio. t RÖE erzeugt werden.

(326) In Spanien wurden im Jahr 2000 an die 50000 t produziert. Flüssige Biokraftstoffe sind im nationalen Plan eingeschlossen und werden als wertvoller Beitrag zur ländlichen Entwicklung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen betrachtet. Vor dem Hintergrund steuerlicher Maßnahmen wird für das Jahr 2010 mit einer Produktion von annähernd 500000 RÖE gerechnet.

(327) In dieser Entscheidung untersuchte die Kommission auch die Nutzeffekte der Biokraftstoffe hinsichtlich der CO2-Emissionen, der Erdölsubstitution für die Versorgungssicherheit sowie in Hinblick auf die Umwelt- und Beschäftigungspolitik.

(328) Hinsichtlich der CO2-Emissionen werden aufgrund der Emissionen, die beim Anbau der Pflanzen und der Umwandlung der Ausgangsstoffe in Biokraftstoffe entstehenden, tatsächlich weniger als 3,2 t CO2 vermieden. Realistisch betrachtet, lassen sich mit Biodiesel etwa 2 bis 2,5 t CO2/1000 l einsparen. Der ADEME geht davon aus, dass die Substitution von Ottokraftstoffen durch Ethanol eine Einsparung von 2 t CO2/1000 l ergibt. Falls es keine weiteren Nutzeffekte, etwa in der Landwirtschaft und im Bereich der Versorgungssicherheit, gäbe, würde dies unter Zugrundelegung der aktuellen Ölpreise und der Produktionskosten für Biokraftstoffe bedeuten, dass die Kosten für die CO2-Vermeidung bei ungefähr 100-150 EUR/t CO2 und damit oberhalb der Grenze für wirtschaftliche Maßnahmen zur Erfuellung der EU-Verpflichtungen während des ersten Verpflichtungszeitraums gemäß dem Kyoto-Protokoll liegen würden. Wenngleich die Verwendung von Biokraftstoffen sich derzeit nicht mit dem alleinigen Argument der Nutzeffekte einer CO2-Vermeidung rechtfertigen lässt, sollte sie dennoch unbedingt als strategische Wahl für die künftige Politik im Bereich des Klimawandels berücksichtigt werden.

(329) Das Argument der Erdölsubstitution ist schwer zu quantifizieren, aber dennoch von erheblicher Bedeutung. In ihrer Mitteilung vom 7. November 2001(39) stellte die Kommission fest, dass zahlreiche energiepolitische Maßnahmen (Einsparung von Energie, Substitution von Erdöl) in den ölverbrauchenden Ländern dem Ölpreisanstieg Anfang der 80er Jahre ein Ende bereiteten.

(330) Wie sich eine einmalige, marginale Verringerung der Erdölnachfrage auf die weltweiten Ölpreise auswirken würde, lässt sich schwer vorhersagen. Würden zum Beispiel 2 % des Dieselverbrauchs in der EU durch Biokraftstoffe auf der Basis von Mehrkosten in Höhe von 250 EUR/1000 l ersetzt werden, ergäben sich dafür Kosten von annähernd 1 Mrd. EUR/Jahr. Die daraus resultierende niedrigere Nachfrage nach OPEC-Erdöl von 2 % hätte eine gewisse Pufferwirkung auf die Ölpreise. Die Einsparungen bei den in der EU jährlich verbrauchten 4 Mrd. Barrel Öl könnten die Zusatzkosten (teilweise) rechtfertigen.

(331) Überdies würde die Einführung von Biokraftstoffen voraussichtlich die Auswirkungen der Rohölpreisänderungen auf die vom Verbraucher gezahlten Preise moderat dämpfen. Angenommen, ein Anstieg des Preises für einen Barrel Öl um 10 EUR würde zu einer Erhöhung des Tankstellenpreises um 10 Cent/l führen, würde eine 5%ige Beimischung von Biokraftstoffen diesen Preisanstieg voraussichtlich auf 9,5 Cent begrenzen, vorausgesetzt, der Anstieg der Rohölpreise würde sich nicht nennenswert auf die Biokraftstoffpreise auswirken.

(332) Was die Auswirkungen der Biokraftstoffherstellung auf die Umwelt betrifft, so wurden seit Anfang der 80er Jahre zahlreiche Studien über die Energie- und Umwelteffizienz alternativer Kraftstoffe durchgeführt. Die meisten dieser Studien führten sowohl in Fachkreisen als auch bei Laien zu lebhaften Diskussionen zwischen Befürwortern und Gegnern. Eine Analyse der wichtigsten Studien ergibt, dass die Ergebnisse nur leicht voneinander abweichen. Die Studien bestätigen eine positive Energiebilanz mit der Aussage, dass mit einer Einheit fossiler Brennstoffenergie zwei bis drei Einheiten Brennstoff aus nachwachsenden Rohstoffen erzeugt werden können. Die Verminderung von Treibhausgasemissionen wird ebenfalls bestätigt. Die Unterschiede bei der CO2-Minderung hängen von den Anbauverfahren und der Produktionskette ab. Abgesehen von den Auswirkungen auf die CO2-Emissionen sind der Anbau von Kulturen für Biokraftstoffe, die Umwandlung der Ausgangsstoffe und die anschließende Verwendung der Biokraftstoffe mit einer Reihe von Auswirkungen auf die Umwelt verbunden, die im Hinblick auf die Frage, ob es attraktiv ist, konventionelle Kraftstoffe durch Biokraftstoffe zu ersetzen, eine Rolle spielen können.

(333) Bei der Bewertung dieser Auswirkungen muss man sich darüber im Klaren sein, dass es grundsätzlich auf den Unterschied zwischen den Auswirkungen der Produktion, Raffinerie und Verwendung fossiler Kraftstoffe und den Folgen der Herstellung, Umwandlung und Verwendung von Biokraftstoffen ankommt und nicht auf die Auswirkungen des Lebenszyklus von Biokraftstoffen an sich.

(334) Zur Verdeutlichung der Größenordnung, um die es geht, sei gesagt, dass die Gesamtanbaufläche gemäß der GAP, die zur Produktion von Getreide, Ölsaaten und proteinhältigen Kulturen herangezogen werden kann, auf rund 54 Mio. ha in EU-15 begrenzt ist. Die vorgeschriebene Flächenstilllegung für die Jahre 2001/2002 beträgt bis zu 4 Mio. ha zusätzlich zur freiwilligen Flächenstilllegungsrate von 1,6 Mio. ha, also insgesamt 5,6 Mio. ha. Wenn wir nun diese Gesamtstilllegungsrate berücksichtigen und nur jene primäre Biomasse betrachten, die aus Anbaukulturen gewonnen wird, so sehen wir, dass zwischen 4 und 15 Mio. t RÖE von Biokraftstoffen für den Verkehr zur Verfügung stehen, was einem Anteil von zwischen 1,2 und 5 % am Gesamtverbrauch an Mineralölprodukten entspricht. Das effektive Ausmaß einer solchen Nutzung von stillgelegten Flächen durch Produzenten hängt von den Preissignalen ab und ist in jedem Fall durch die Bestimmungen des Blair-House-Abkommens zur Verwendung stillgelegter Flächen zur Erzeugung von Nebenprodukten zu anderen als Nahrungsmittelzwecken begrenzt - also auf 1 Mio. Tonnen Sojamehläquivalente. Zusätzlich begrenzt das Blair-House-Abkommen die Produktion von Ölsaaten, die besondere anbaukulturbezogene Unterstützungen erhalten, auf ungefähr 5 Mio. ha. So sieht man, dass die im Rahmen der Agenda 2000 gefallene Entscheidung zur Angleichung der Unterstützung von Ölsaaten an diejenige von Getreide - die einer Beendigung der Sonderbehandlung von Ölsaaten entspricht - die notwendigen Voraussetzungen für eine EU-Produktion schuf, die in der Lage ist, in erheblichem Maße auf eine Nachfrage zu reagieren, die das Potenzial der stillgelegten Flächen übersteigt, da die Möglichkeiten innerhalb der Stilllegungsflächen sehr begrenzt sind. Andere Arten von Rohstoffen für Biokraftstoffe, so auch Mais, Zuckerrüben und Biomasse mit holzartigem Ursprung, sind durch das Blair-House-Abkommen nicht abgedeckt und fallen daher unter die allgemeinen Wettbewerbsregeln.

(335) Raps, Getreide und Zuckerrüben werden in der Regel als relativ intensive Kulturen angebaut, gleichzeitig schreiben die einschlägigen EU-Rechtsvorschriften über Schädlingsbekämpfungsmittel, Artenvielfalt und Nitratausfluesse vor, dass die Mitgliedstaaten Schutzmaßnahmen gegen unannehmbare negative Auswirkungen treffen müssen. Auch wenn die Artenvielfalt als wichtiger Faktor erachtet wird, wäre der Anbau von Zuckerrüben eine gute Wahl, da die für die Herstellung einer bestimmten Menge an Biokraftstoffen erforderliche Menge um mehr als die Hälfte niedriger ist als die für den Anbau von Getreide notwendige Fläche. Andererseits fallen beim Anbau von Getreide große Mengen zusätzlicher Biomasse in Form von Stroh an, was eine ausgewogene CO2-Bilanz zur Folge hat, wenn es für die Energieerzeugung verwendet wird.

(336) Für die Umwandlung von Pflanzen in Biokraftstoffe gelten im Gegensatz zur Erdölraffinerie keine Umweltrechtsvorschriften. Dennoch haben einige Mitgliedstaaten, von denen generell angenommen wurde, dass sie strenge Rechtsvorschriften im Umweltbereich anwenden, vor kurzem Produktionsanlagen für Bioethanol und Biodiesel genehmigt. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass es durchaus möglich ist, Kulturen in umweltverträglichen Produktionsanlagen in Biokraftstoffe umzuwandeln.

(337) Schließlich ist die Herstellung von Biokraftstoffen relativ arbeitsintensiv, vor allem in ländlichen Gebieten während der Ernte und des Betriebs der Biokraftstoffanlagen. Genaue Zahlen für die neu entstehenden Arbeitsplätze lassen sich schwer angeben, doch wird in verschiedenen Studien von einer ähnlichen Größenordnung ausgegangen. Die deutsche Studie des Fraunhofer Instituts(40) ergab einen Beschäftigungseffekt von 16 Beschäftigten pro 1000 t RÖE/Jahr. Im nationalen Plan für Biokraftstoffe Spaniens wird der Effekt der Biokraftstoffproduktion mit 26 Beschäftigten pro 1000 t RÖE/Jahr beziffert (Quelle: IDAE).

(338) Rechnet man diese Ergebnisse hoch, so würde ein Biokraftstoffanteil von etwa 1 % des Gesamtverbrauchs an fossilen Kraftstoffen in der Europäischen Gemeinschaft 45000 bis 75000 neue Stellen schaffen. Der Großteil davon wäre in ländlichen Gebieten.

2.4. Die Befreiung von der Mineralölsteuer und die Störungen auf dem Ethanolmarkt

(339) Der Gesamtbetrag der Beihilfe für einen einzelnen Empfänger hängt vor allem von zwei Variablen ab: der Beihilfe pro Hektoliter und der Anzahl der beihilfefähigen Hektoliter. Die Beihilfe pro Hektoliter soll einerseits teilweise die Mehrkosten ausgleichen, die bei der Produktion dieser Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen fossilen Ursprungs anfallen. Andererseits kann sie mit der Zeit abnehmen, da die erzielten Produktivitätssteigerungen zu einer Herabsetzung des reduzierten Mineralölsteuersatzes führen.

(340) Bezüglich der Anzahl der beihilfefähigen Hektoliter wurde kein Betrag angegeben, um eine Diskriminierung zu vermeiden, weil die Entscheidung vorsieht, dass der Beihilfebetrag von der Entwicklung der Produktionskapazität für Bio-ETBE abhängt, da zum Zeitpunkt ihrer Annahme nur Frankreich über Anlagen zur Herstellung von Bio-ETBE verfügte.

(341) BP Chemicals argumentiert, dass die Kommission die Auswirkungen der derzeitigen Regelung auf den Ethanolmarkt nicht berücksichtigt habe. Die Kommission bemerkt, dass sie bereits 1997 keinerlei Hinweis fand, um zum Schluss zu gelangen, dass die Beihilfen eine tatsächliche Erhöhung der Bioethanolumsätze in den traditionellen Marktsegmenten für synthetisches Ethanol bewirkt hätten.

(342) BP Chemicals ist ausführlich auf die vermeintlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Ethanolmarkt eingegangen und bemühte sich zu beweisen, dass die französische Regelung erhebliche Störungen auf dem traditionellen Ethanolmarkt verursachen könnte. Das einzige zur Unterstützung dieser Behauptung vorgebrachte Argument besagt, dass die Beihilferegelung die Erhöhung der Kapazitäten für die Ethanolherstellung begünstigten werde und dass diese überschüssigen Kapazitäten unweigerlich dafür genützt würden, die Rohstoff-, Getränke- und Chemiesegmente des Ethanolmarkts zu beliefern, nachdem die Kommission keinerlei Bestimmungen vorgesehen habe, um dies zu verhindern.

(343) Die Feststellung, die französische Bioethanolproduktion habe in den letzten Jahren zugenommen, beweist an sich noch nicht, dass die Regelung erhebliche Störungen auf dem Ethanolmarkt verursachen wird. Die Kommission hat die Entwicklung der Produktion von Syntheseethanol und Bioethanol über verschiedene Zeiträume untersucht.

(344) Die Kommission hatte einen Zeitraum von nicht weniger als vier Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung der vorhergehenden Regelung (1992-1995) geprüft und im Rahmen des Streitverfahrens, das zum Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 geführt hatte, argumentiert, dass sich der für die Hersteller von Syntheseethanol entstandene Schaden in einem Preisverfall und einem Rückgang der Rentabilität zeigen müsste, wenn die Behauptungen von BP Chemicals begründet wären. BP Chemicals geht aber auf diesen Aspekt in seinen Bemerkungen nicht ein.

(345) Auch wenn BP Chemicals den Vorteil für die Bioethanolerzeuger und die Erzeuger von Bio-ETBE erwähnt, ist die Kommission der Ansicht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass BP Chemicals weder Bio-ETBE noch, wie es scheint, MTBE erzeugt, sein einziges Interesse im gegenständlichen Verfahren darin liegt zu beweisen, dass die derzeitige Regelung den Bioethanolerzeugern zugute kommt und ihm als Hersteller von Ethanol auf der Basis von nicht erneuerbaren Energieträgern zum Schaden gereicht.

(346) Hinsichtlich des steuerlichen Mechanismus ist anzumerken: Sobald die Biokraftstoffe unter Steueraussetzung auf dem Gelände der Mineralölfirmen (Steuerlagerstatus in Bezug auf Lagerung oder Herstellung) eintreffen, wo sie den Mineralölerzeugnissen zugesetzt werden sollen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten, der diese Verarbeitung vornimmt, eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der empfangenen Menge mit dem Entlastungssatz ergibt. Dieser auf der Bescheinigung ausgewiesene Betrag wird anschließend im Wege der Erklärung über die Überführung der Mineralölerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet. Wird die Vermischung nicht in Frankreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen, so ist auf dem Begleitpapier anzugeben, dass dem betreffenden Mineralölerzeugnis ein Biokraftstoff zugesetzt ist und um welchen Stoff es sich dabei handelt. Bei der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in Frankreich wird eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der Menge des in dem Mineralölerzeugnis enthaltenen Biokraftstoffs mit dem Entlastungssatz ergibt. Daraus folgt, dass nach der dem gegenständlichen Prüfverfahren unterzogenen Regelung nur dann eine Beihilfe für Bio-ETBE gewährt wird, wenn es mit anderen Kraftstoffen vermischt wird und dass die Ethanolhersteller nur indirekt, und zwar als Hersteller einer der Bio-ETBE-Komponenten, davon profitieren können.

(347) Es besteht zumindest theoretisch die Möglichkeit, dass ein Erzeuger von Agraralkohol indirekt durch größenbedingte Kosteneinsparungen einen Vorteil hat, die er aufgrund der Synergieeffekte an einer Produktionsstätte, die auch Ethanol für den Markt der Lösungsmittel/Chemieerzeugnisse oder Getränke erzeugt, erzielen kann. Auch wenn es sich hier um eine rein theoretische Überlegung handelt, ist die Kommission in ihrer Analyse der Marktstörungen, die im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) letzter Teil EG-Vertrag zu berücksichtigen sind, auf dieses Element eingegangen. Aus den im Folgenden dargelegten Gründen ist die Kommission jedoch der Ansicht, dass die infrage stehende Staffelung der Verbrauchsteuern im vorliegenden Fall zu keiner Wettbewerbsverzerrung geführt hat, die bei der besagten Interessenabwägung zu einem negativen Ergebnis führen könnte.

(348) Im Streitverfahren, das zum Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 geführt hatte, hatte die Kommission gezeigt, dass die Zunahme der Ethanolproduktion in der Gemeinschaft im Zeitraum 1991-1992 auf eine erhebliche Produktionssteigerung bei Syntheseethanol zurückzuführen war. Erst im Jahr 1993 ging die Erzeugung von Ethanol synthetischen Ursprungs im Vergleich zum Vorjahr zurück, aber in jedem Jahr - außer 1991 - lag die Jahresproduktion über der des Jahres 1990. Sogar 1995, als die Produktion von Syntheseethanol die von 1990 bei weitem übertraf, betrug die Bioethanolproduktion weniger als 1990. Die Kommission hatte auch die folgenden Zahlen über die Entwicklung der französischen Syntheseethanolproduktion (in Tausend hl) zur Verfügung gestellt, die zeigen, dass sich die französische Ethanolproduktion im Untersuchungszeitraum praktisch verdoppelt hatte.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(349) In diesem Zusammenhang hatte die Kommission auch Unterlagen vorgelegt, die veranschaulichten, dass sich die Gewährung einer Staffelung der Verbrauchsteuern zugunsten der Produkte einschließlich des ETBE so auswirkte, dass die Verwendung des ausschließlich für die ETBE-Produktion bestimmten Bioethanols gefördert wurde, ohne dass der traditionelle Markt mit Bioethanol überschwemmt wurde.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(350) Die Zahlen über die Gesamtproduktion der Europäischen Gemeinschaft für das Jahr 1996 lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. In der Annahme, dass die gemeinschaftliche Produktion im Vergleich zu den letzten Jahren stabil geblieben ist, wurde die durchschnittliche Produktion der Jahre 1993-1995 als vorläufige Zahl aufgenommen. Der Prozentsatz gibt das Verhältnis zwischen der französischen Bioethanolproduktion ohne ETBE (von der Mineralölsteuer befreit) und der Gemeinschaftsproduktion an. Die Frage ist, ob die zusätzliche französische Bioethanolproduktion in erheblichem Ausmaß zu anderen Zwecken als zur ETBE-Erzeugung verwendet wurde.

(351) Das Verhältnis zwischen der französischen Bioethanolproduktion und der Gesamtproduktion der Gemeinschaft blieb relativ konstant. Dies ist auf die Höhe des Steueranreizes zurückzuführen, der klein genug gehalten war, um nicht eine Bioethanolproduktion anzuregen, mit der Syntheseethanol auf dem Ethanolmarkt generell ersetzt worden wäre. Die Erfahrung aus der vorhergehenden Regelung zeigt, dass der Vorwurf, das derzeitige System enthalte keinen eigenen Mechanismus, der eine Kanalisierung der erhöhten Bioethanolproduktion, zu der es unweigerlich käme, ausschließlich in den ETBE-Sektor gewährleiste, unbegründet ist. Kein derartiger Mechanismus ist notwendig, weil keinerlei Zusammenhang zwischen der vorhergehenden Regelung und der Bioethanolproduktion in Frankreich festgestellt werden kann.

(352) Die Kommission kann nur wiederholen, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Bioethanolhersteller angesichts höherer Kosten für die Produktionsmittel in die Lage kommen könnten, Marktsegmente erobern zu wollen, die derzeit ausschließlich das Revier der Hersteller von Syntheseethanol sind, zumal diese einen weiteren erheblichen Nachteil im Kostenbereich gegenüber den Herstellern von Syntheseethanol darstellen.

(353) Die gegenständliche Prüfung einer Regelung, die bereits seit fünf Jahren in Kraft ist, erlaubt dem Beobachter eine Untersuchung der tatsächlichen und nicht nur der vorhergesehenen oder theoretischen Auswirkungen.

(354) Frankreich legte Daten vor, die im Journal officiel de la République française veröffentlicht worden waren und aus denen klar hervorgeht, dass die steuerliche Begünstigung für Bioethanol, das als Kraftstoff verwendet wird, nicht dazu geführt hat, dass der Anteil von Bioethanol auf Kosten des Synthesealkohols in den anderen Bereichen, in denen die beiden Produkte miteinander konkurrieren (vor allem bei Lösungsmitteln und Chemieerzeugnissen) gestiegen ist.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(355) Diese Daten zeigen, dass die französische Bioethanolproduktion, einschließlich für die Verwendung als Kraftstoff, von 1991 bis 1999 von 3608853 hl auf 4868981 hl gestiegen ist, während die Herstellung von Synthesealkohol von 1438953 hl auf 1569545 hl zunahm. Im selben Zeitraum stieg die Erzeugung von Bioethanol für die Kraftstoffverbrennung von 42969 hl auf 1144242 hl.

(356) Daraus folgt, dass die Bioethanolproduktion ohne das als Kraftstoff verwendete Bioethanol von 1991 bis 1999 von 3565891 hl auf 3734739 hl, also um 0,07 %, wuchs, während die Produktion von Synthesealkohol um 4,86 % zunahm.

(357) BP Chemicals hält es für wesentlich, bei der Beurteilung der Auswirkungen der französischen Beihilferegelung auf den traditionellen Ethanolmarkt darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen gemeinsamen Markt auf Gemeinschaftsebene handelt und dass somit jegliche Wettbewerbsverzerrung auf dem französischen Markt Auswirkungen hat, die über diesen hinausgehen. Ebenso kommt nach Auffassung von BP Chemicals eine durch eine staatliche Beihilferegelung in einem anderen Staat verursachte Wettbewerbsverzerrung noch zu der durch die französische Regelung hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung hinzu. BP Chemicals ergänzt weiterhin, dass es wesentlich sei, auch die anderen Projekte im Zusammenhang mit Bioethanol in der Gemeinschaft zu berücksichtigen.

(358) Nachdem die französische Regelung nicht die von BP Chemicals angezeigten Auswirkungen auf den französischen Markt hatte, ist es schwierig zu argumentieren, dass derartige Auswirkungen durch Rückwirkungen über den französischen Markt hinaus hervorgerufen werden können.

(359) BP Chemicals verweist zur Unterstützung seiner These auch auf die Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs: Die Kommission beziehe darin ausreichend klar zum zunehmenden Wettbewerb auf dem gemeinsamen Ethanolmarkt Stellung. Das Unternehmen vergisst jedoch zu erwähnen, dass der Sinn und Zweck der Verordnung im Wesentlichen darin liegt, auf die Einfuhren aus Drittländern zu reagieren. Erst am Ende der Begründung der besagten Verordnung wird in zweiter Linie auf Syntheseethanol eingegangen.

(360) Die Kommission stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Einfuhren aus Drittländern seit 1995 - dem Jahr, in dem die Zölle im Zuge der Durchführung der Übereinkommen der Uruguay-Runde um 30 % herabgesetzt wurden - angestiegen sind (von ungefähr 400000 hl im Jahr 1995 auf etwas mehr als 1,1 Mio. hl im Jahr 1999). Die Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt sind erheblich, da sie für einen Großteil der fraglichen Mengen (80 %) zollfrei erfolgen oder oft von den betreffenden Ländern subventioniert werden.

(361) Außerdem werden zunehmende Mengen als vergällte Alkoholmischungen zu niedrigeren Zollsätzen eingeführt. Einmal importiert, kann der in der Mischung enthaltene Alkohol extrahiert und auf traditionelle Weise verwendet werden.

(362) Weiterhin ist festzuhalten, dass seit Januar 2000 ein auf Spirituosen anzuwendender Zoll-Nulltarif erlaubt, mit Wasser verdünnten Alkohol unter der Tarifnummer für losen Wodka einzuführen. Aufgrund dieser Änderung könnte es möglich sein, dass das Wasser nach der Einfuhr extrahiert und der Alkoholzoll auf diesem Wege umgangen wird.

(363) Aus diesen Gründen, und nicht wegen der bestehenden Steuerermäßigungen für Biokraftstoffe, sah sich die Kommission veranlasst, die Schaffung einer gemeinsame Marktorganisation für Agraralkohol vorzuschlagen.

(364) Daher wird im 17. Erwägungsgrund des von der Kommission angenommenen Verordnungsvorschlags darauf hingewiesen, dass bei der Durchführung der Verordnung dem Umstand Rechnung getragen werden sollte, dass der Ethylalkoholmarkt in der Europäischen Union, mit Ausnahme des Spirituosensektors, sowohl mit Ethylalkohol landwirtschaftlichen als auch Ethylalkohol nicht landwirtschaftlichen Ursprungs uneingeschränkt versorgt wird. In diesem Sinn wird im selben Erwägungsgrund vorgesehen, dass die Durchführung der Verordnung dafür Sorge zu tragen hat, dass keine Maßnahmen erlassen werden, die auf eine Diskriminierung zwischen diesen beiden Alkoholtypen hinauslaufen.

(365) Schließlich stellt sich der Wunsch von BP Chemicals, in die endgültige Entscheidung die Bedingung aufzunehmen, dass das Kraftstoff-Ethanol in Betriebsstätten erzeugt wird, die von jeglichen Betriebsstätten getrennt sein müssen, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen oder in zweiter Linie - wenn diese Trennung nicht in Betracht gezogen werden kann - dass Kapazitätsbeschränkungen eingeführt werden, um die in Randnummer 85 beschriebenen Vorteile und insbesondere den Vorteil größenbedingter Kosteneinsparungen auszugleichen, angesichts der vorliegenden Daten als unberechtigt heraus. Der mögliche Vorteil aufgrund von größenbedingten Kosteneinsparungen hat sich in Wirklichkeit nicht ergeben: Die spektakuläre und ständige Steigerung der Produktion von Ethanol-Kraftstoff aufgrund der staatlichen Beihilfe in Frankreich von 1991 bis 1999 hat zu keiner ähnlichen Steigerung der Produktion von Bioethanol landwirtschaftlichen Ursprungs, das nicht zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, geführt. Die Bioethanolproduktion ohne das als Kraftstoff verwendete Bioethanol ist von 3565891 hl auf 3724739 hl, also um 0,07 %, gestiegen, während die Produktion von Synthesealkohol um 4,86 % zunahm. In Anbetracht der Entwicklung des Sektors und aufgrund der zeitlichen Begrenzung der Beihilferegelung gemäß der Entscheidung 2002/266/EG, wie in Randnummer 385 dieser Entscheidung dargelegt, vertritt die Kommission die Ansicht, dass eine Bedingung wie die von BP Chemicals vorgeschlagene über die Gefahr von indirekten Wettbewerbsverzerrungen hinausginge, welche sich aus der Zulassung neuer ETBE-Anlagen in Frankreich vor dem 31. Dezember 2003 ergeben könnten. Diese Analyse greift der Position nicht vor, die die Kommission in Bezug auf möglicherweise in Frankreich nach dem Zeitraum der Entscheidung 2002/266/EG genehmigte Steuerermäßigungen zugunsten von Biokraftstoffen einnehmen könnte.

(366) Angesichts der obigen Ausführungen gelangt die Kommission zur Auffassung, dass die steuerliche Begünstigung von Bioethanol, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, keinerlei negative Auswirkungen auf den Synthesealkoholmarkt hat und dass diese Situation somit bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) letzter Teil EG-Vertrag nicht als dem gemeinsamen, von der gegenständlichen Regelung verfolgten Interesse zuwiderlaufend eingestuft werden kann.

2.5. Ausgleich der Mehrkosten bei der Erzeugung nicht fossiler Energie

(367) Die Produktion von ETBE erneuerbaren Ursprungs benötigt eine Beihilfe, um wirtschaftlich rentabel zu sein. Sie wird für den Ankauf des Ethanols benötigt, das ansonsten nicht hergestellt würde. Aufgrund der als Ausgangsstoffe verwendeten landwirtschaftlichen Produkte ist das Bioethanol nicht wettbewerbsfähig. Die Landwirte gehören indirekt zu den Begünstigten der Beihilfen für die ETBE-Produktion. In der Entscheidung 97/542/EG gelangt die Kommission ebenfalls zu diesem Schluss und stellt fest, dass "nach der Struktur der Regelung die eigentliche Wirkung der Beihilfe von den Herstellern, die rein technisch gesehen die direkten Empfänger waren, auf die Erzeuger der Rohstoffe übergegangen ist, die zu indirekten Empfängern wurden".

(368) Angesichts dieser Nachteile auf Kostenebene könnte nur ein unbesonnener, auf Bioethanol setzender Investor die Illusion hegen, gegenüber den Herstellern von Syntheseethanol wettbewerbsfähig zu sein.

(369) Weiterhin ist festzuhalten, dass die gegenständliche Regelung die zugelassenen Biokraftstoffanlagen dazu verpflichtet, während einer bestimmten Zeit Biokraftstoffe zu erzeugen und dafür zu sorgen, dass die Versorgung mit Rohstoffen gesichert ist. Um von einer Wettbewerbsverzerrung zu sprechen, müsste die derzeitige Regelung nicht nur die Herstellung von für Bio-ETBE bestimmtem Bioethanol in einer ausreichenden Menge fördern, die sich auf den Markt auswirkt, sondern dieses überschüssige Bioethanol müsste auch zu einem ausreichend niedrigen Preis verkauft werden, um das synthetische Ethanol vom Markt zu verdrängen. BP Chemicals hat keinerlei Beweise dafür erbracht, dass dies der Fall sein würde. In einer Schätzung wurde der Barrelpreis auf 60 EUR im Vergleich zu 20 EUR für Benzin festgelegt (Syntheseethanol ist wie Benzin ein Rohölderivat), was zeigt, dass Bioethanol in Hinblick auf die Kosten gegenüber petrochemischen Erzeugnissen benachteiligt ist.

(370) Die Tatsache, dass die Höhe der Steuerermäßigung(41) auf Ethanol bezogen werden kann und in dem Fall 3,29 FRF/l beträgt, bedeutet nicht, dass die Beihilfe ausschließlich dafür gilt. Die Beihilfe wird nur für die Erzeugung von ETBE gewährt, für die der Ankauf von Bioethanol und Isobutylen und weiterhin die Verarbeitung dieser Ausgangsstoffe in ETBE erforderlich ist. Der Hersteller von ETBE hat Kosten zu tragen, die sich nicht auf die Kosten pro Liter Ethanol beschränken, um eine Beihilfe von 3,29 FRF zu erhalten. Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge betragen die Herstellungskosten für Bioethanol, einschließlich der Desikkation, ungefähr 3700 FRF/t(42). Die Ausgangsstoffe für die Erzeugung von einer Tonne ETBE kosten ungefähr 2000 FRF für Ethanol und zusätzlich 640 FRF für Isobutylen. Dazu kommen noch Produktionskosten in Höhe von ca. 650 FRF, was insgesamt 3300 FRF/t ausmacht. Die Befreiung von der Mineralölsteuer für eine Tonne ETBE beträgt 1960 FRF. Dadurch wird der Preis auf 1340 FRF gesenkt, liegt aber immer noch etwas über dem Preis von bleifreiem Superbenzin (ungefähr 1200 FRF/t).

(371) Die Kommission vertritt weiterhin die Auffassung, dass bei einem Vergleich mit MTBE auf der Basis der Kostendifferenz das grundlegende Ziel der Regelung verkannt würde, das nicht darin besteht, die Verwendung einer bestimmten sauerstoffhaltigen Kraftstoffkomponente zu unterstützen, sondern vielmehr die Nutzung von Biokraftstoffen zu fördern. Das Ziel ist nicht nur, diejenigen, die bereits MTBE verwenden, zum Umstieg zu ETBE zu bewegen, sondern die Verwendung von ETBE als teilweisen Ersatz für Benzin zu fördern, da es erneuerbar und sauber ist und das einzige Mittel darstellt, mit dem dieser Wechsel für den Verbraucher problemlos vonstatten gehen kann.

2.6. Der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen

(372) Gemäß den Bestimmungen von Randziffer 82 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen gilt dieser für alle angemeldeten Beihilfevorhaben, über die die Kommission nach Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften zu entscheiden hat, auch wenn diese Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet wurden. Bei nicht angemeldeten Vorhaben wendet die Kommission den zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Gemeinschaftsrahmen an, wenn die Beihilfe vor dessen Veröffentlichung gewährt wurde.

(373) Im vorliegenden Fall geht - nachdem die erste Entscheidung der Kommission, keine Einwände gegen das von Frankreich gemeldete Beihilfevorhaben zu erheben, innerhalb der Beschwerdefrist angefochten wurde(43) - aus dem Aufhebungsurteil des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 hervor, dass sich die Kommission nunmehr mit einer Beihilfe zu befassen hat, die unter Verstoß gegen Artikel 88 EG-Vertrag durchgeführt wurde.

(374) Somit muss die Kommission nicht den aktuellen Gemeinschaftsrahmen anwenden, sondern den, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Regelung gültig war, d. h. den Gemeinschaftsrahmen, der im März 1994(44) veröffentlicht wurde. Dieser sieht keine spezifischen Bestimmungen über Betriebsbeihilfen für die Erzeugung erneuerbarer Energien vor, die "unter Berücksichtigung des Einzelfalls beurteilt" werden müssen (Ziffer 2.3 am Ende). Ohne jegliche Vorgaben für ihre Würdigung muss die Kommission ihre Beurteilung direkt auf der Grundlage des EG-Vertrags durchführen und gelangt zur Auffassung, dass die gegenständliche Regelung unter Berücksichtigung des gegebenen Einzelfalls (im Licht der obigen Darlegungen) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden kann.

(375) Auf alle Fälle ist jedoch zu betonen, dass Betriebsbeihilfen zugunsten erneuerbarer Energieträger nach Abschnitt E.3.3 des derzeit geltenden Gemeinschaftsrahmens grundsätzlich Beihilfen für den Umweltschutz darstellen, die Gegenstand einer positiven Entscheidung der Kommission sein können, insbesondere unter den in seiner Randziffer 60 festgelegten Bedingungen:

"Im Unterschied zu den meisten anderen erneuerbaren Energieträgern bedarf es im Falle der Biomasse relativ geringerer Investitionen; dagegen fallen höhere Betriebskosten an. Deswegen kann die Kommission Betriebsbeihilfen akzeptieren, die über die Deckung der Investitionen hinausgehen, wenn die Mitgliedstaaten nachweisen können, dass die Gesamtkosten der Unternehmen nach Abschreibung der Anlagen weiterhin über den Preisen am Energiemarkt liegen."

(376) Die Kommission ist diesbezüglich der Auffassung, dass Frankreich ausreichende Argumente vorgebracht hat, um zu beweisen, dass die Produktionskosten von ETBE den Marktpreis fossiler Energieträger übersteigen.

2.7. Folgen des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 für die Prüfung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für ETBE in Frankreich mit dem Gemeinsamen Markt

(377) Angesichts der obigen Ausführungen und nach Prüfung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für ETBE in Frankreich mit dem Gemeinsamen Markt ist die Kommission zum selben Schluss gelangt wie in ihrer Entscheidung, die am 9. April 1997 aufgehoben wurde: Diese Steuerbefreiung kann insofern nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, als sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 27. September 2000 kann die Kommission jedoch die Vereinbarkeit der in Frage stehenden Regelung mit dem Gemeinsamen Markt nicht erklären, ohne die ihr durch Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag übertragenen Befugnisse zu überschreiten, da die Beihilferegelung nicht den Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG entspricht, so wie er vom Gericht ausgelegt wird.

(378) Laut dem Urteil spricht nichts dagegen, dass eine Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG über Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen erlassen werde.

(379) Die französischen Behörden setzten nach Bekanntwerden des Urteils des Gerichts erster Instanz die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG mit Schreiben vom 17. November 2000 davon in Kenntnis, dass sie eine Ausnahmeregelung für die Gewährung einer Befreiung von der internen Verbrauchsteuer auf Pflanzenölester und auf Derivate von Ethylalkohol, deren Alkoholanteil landwirtschaftlichen Ursprungs ist, beantragen.

(380) Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, weitere Befreiungen oder Ermäßigungen von den Verbrauchsteuern aus besonderen politischen Erwägungen zu gewähren.

(381) Am 11. Dezember 2001 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates an, mit der Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG ermächtigt wird, vom 1. November 1997 bis 31. Dezember 2003 Zulassungen zu erteilen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Benzin und Ethylalkoholderivaten, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, sowie aus Dieselöl oder leichtem Heizöl und Pflanzenöl- Methylestern zu staffeln. Am 25. März 2002 ermächtigte der Rat mit der Entscheidung 2002/266/EG Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe für den Zeitraum 1997-2003.

(382) Um in den Genuss einer Ermäßigung der Verbrauchsteuern auf die fraglichen Biokraftstoffe zu kommen, müssen die betreffenden Produktionsstätten bis spätestens 31. Dezember 2003 die Zulassung von den französischen Behörden erhalten. Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewendet werden; eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht.

(383) Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen außerdem an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden, um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigungen nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung von Biokraftstoffen führen.

2.8. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt

(384) Nach der Prüfung der Vereinbarkeit der Steuerbefreiung für ETBE in Frankreich mit dem Gemeinsamen Markt und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Rat mit seiner Entscheidung 2002/266/EG Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe ermächtigt hat, gelangt die Kommission zur Auffassung, dass diese Steuerbefreiung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(385) In Anbetracht des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 27. September 2000 vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt für eine Beihilferegelung zutreffen muss, wie sie in der Ermächtigung des Rates behandelt wird, d. h. für eine Regelung, nach der nur die betreffenden Produktionsstätten für Biokraftstoffe, denen die französischen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Zulassung erteilt haben, unter den in derselben Entscheidung festgelegten Bedingungen beihilfebegünstigt sein können:

- Diese Zulassungen gelten für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren, gerechnet ab dem Datum ihrer Erteilung. Die durch die Zulassung gestattete Steuerermäßigung kann über den 31. Dezember 2003 hinaus bis zum Ablauf der Zulassung angewandt werden; eine Verlängerungsmöglichkeit besteht nicht.

- Die Verbrauchsteuerermäßigungen müssen an die Entwicklung der Rohstoffpreise angepasst werden um zu gewährleisten, dass diese Steuerermäßigung nicht zu einer Überkompensation der Mehrkosten für die Erzeugung von Biokraftstoffen führt.

(386) Um die Einhaltung dieser Entscheidung zu gewährleisten, muss Frankreich die Verpflichtung auferlegt werden, jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem die Produktionsstätten für Biokraftstoffe, die von den französischen Behörden bis spätestens 31. Dezember 2003 eine Zulassung erhalten haben, aufgeführt werden. Frankreich ist infolgedessen aufzufordern, jährlich genaue Angaben über die zugelassenen Produktionsstätten (Firmenname, Standort, Staatszugehörigkeit), die zugelassenen Gesamtmengen, die den zugelassenen Produktionsstätten zugeteilten Mengen sowie die Mengen, für die sie die Zulassung beantragt haben, zu übermitteln. Die Kommission ist weiterhin gegebenenfalls über die wichtigsten Gründe in Kenntnis zu setzen, die die Behörden dazu veranlasst haben, bestimmte Zulassungsanträge als unzulässig einzustufen oder die Zulassungen für die beantragten Mengen nicht zu erteilen.

VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(387) Die Kommission stellt aus den dargelegten Gründen fest, dass die von Frankreich angemeldete Regelung zur Staffelung der Verbrauchsteuern den Wettbewerb nicht verfälscht und die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, da sie weder diskriminierende Elemente in Bezug auf die Berechtigungskriterien noch diskretionäre Elemente bezüglich der Auswahl der Begünstigten dieser Zulassungen enthält. Die Regelung kann daher gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, da sie zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige bestimmt ist, zumal sie mit der Strategie zur Verringerung der Abhängigkeit von Erdöleinfuhren, der Entwicklung alternativer Energiequellen und einer besseren Nutzung der landwirtschaftlichen Ressourcen im Einklang steht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Frankreich in Form einer Ermäßigung der Mineralölsteuer (TIPP) zugunsten bestimmter Produkte aus pflanzlichen Rohstoffen, die Brenn- oder Kraftstoffen zugesetzt werden sollen, durchgeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt insoweit vereinbar, als sie nach Maßgabe der in der Entscheidung 2002/266/EG genehmigten Grenzen und Verfahrensweisen gewährt wird.

Artikel 2

Frankreich übermittelt jährlich genaue Angaben über die zugelassenen Produktionsstätten (Firmenname, Standort, Staatszugehörigkeit), die zugelassenen Gesamtmengen, die den zugelassenen Produktionsstätten zugeteilten Mengen sowie die Mengen, für die diese die Zulassung beantragt haben.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 15. Mai 2002

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 60 vom 24.2.2001, S. 4.

(2) Slg. 2000, S. II-3145.

(3) SG(97) D/3266.

(4) Die Kommission hat gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel eingelegt.

(5) Siehe Fußnote 1.

(6) Abgesehen von BP Chemicals und dem Vereinigten Königreich haben die folgenden Beteiligten Stellung genommen (in der Reihenfolge des Eingangs): AGPB Céréaliers de France, Ethanol Union, Sofiproteol, Ethanol Holding, Union SDA, Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie, SAF Agriculteurs de France, Saint Louis Sucre, DRC, Syndicat National des Producteurs d'Alcool Agricole, Association pour le Développement des Carburants Agricoles, Sucrerie de Toury, Sucrerie Bourdon, Confédération Générale des Planteurs de Betteraves, Ouest-ETBE, Total Fina Elf und Nord-ETBE.

(7) Mit diesem Schreiben übermittelte die Kommission die französischen Übersetzungen der Stellungnahmen von BP Chemicals und des Vereinigten Königreichs.

(8) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 12.

(9) ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 46.

(10) KOM(2001) 744 endg.

(11) ABl. L 92 vom 9.4.2002, S. 22.

(12) Gesetz 97-1239 vom 29. Dezember 1997, Journal officiel de la République française (JORF) vom 29./30.12.1997, S. 19101.

(13) Dieses Kriterium ist auf alle Produktionsbetriebe mit regelmäßigen Aktivitäten ausgerichtet, und zwar unabhängig davon, ob sie in den Genuss von Zulassungen eines Mitgliedstaats gekommen sind oder nicht.

(14) ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4. In Artikel 2 dieser Verordnung heißt es: "Es wird eine Reserve mit einer Hoechstmenge von 110000 Tonnen geschaffen, um die in Deutschland im Wirtschaftsjahr 1996/97 erreichte Erzeugung abzudecken, sofern diese Erzeugung aus Investitionen folgt, die in irreversibler Weise vor dem 31. Januar 1994 eingeleitet wurden." Indem Frankreich eine Vorgehensweise anwendet, die analog zu derjenigen der Kommission im Rahmen dieser Verordnung ist, prüft Frankreich ebenso die Irreversibilität eines vorgelegten Anlagenprojekts.

(15) ABl. C 350 vom 19.11.1997, S. 26.

(16) Diese Regelung beruht auf Artikel 25 des Finanzkorrekturgesetzes für 1997, auf dem Dekret Nr. 98-309 vom 22. April 1998 zur Festlegung der Voraussetzungen für die Bewerbung um das Inverkehrbringen in französischem Gebiet von Biokraftstoffen, die in den Genuss einer Mineralölsteuerermäßigung kommen, und auf dem Erlass vom 22. April 1998 zur Einsetzung eines Ausschusses zur Prüfung der Anträge auf Zulassung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen.

(17) Hinzu kommen noch Pflanzenölester, die in der vorliegenden Entscheidung nicht behandelt werden.

(18) Lineare Abschreibung in einem Zeitraum von zehn Jahren.

(19) Da die französischen Behörden nicht über Daten für eine größere Anzahl von Produktionsanlagen verfügen, können sie nur die Zahlen für die Unternehmen mit einer Zulassung in Frankreich anführen.

(20) Siehe Fußnote 6. BP Chemicals hat die Argumente wieder aufgegriffen, die das Unternehmen bei einer Besprechung am 29. Januar 2002 mit den Dienststellen der Kommission im Rahmen seiner Bemerkungen darlegte.

(21) KOM(2001) 101.

(22) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(23) Société Cristal Union, Sucrerie Corporative Agricole de Bourdon, Sucreries Distilleries des Hauts de France, Sucrerie de Toury, Société Vermandoise Industries, Société Saint-Louis Sucre, Société Agricole de la Vallée de Loing, Société Dislaub.

(24) Quelle:

JORF und Direction Générale des Douanes et des Droits Indirects.

(25) Ebd.

(26) ABl. L 316 vom 31.10.1992, S. 19.

(27) Siehe insbesondere das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde der EGKS, Slg. 1961, S. 3, das Urteil vom 27. März 1980 in der Rechtssache 61/79, Denkavit italiana, Slg. 1980, S. 1205, und das Urteil vom 15. März 1994 in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994, S. I-877.

(28) Urteil in der Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España, a. a. O. (siehe Fußnote 27).

(29) Weder die relativ geringe Höhe einer Beihilfe noch die kleine Betriebsgröße des Empfängers oder sein kleiner Anteil am Gemeinsamen Markt noch die fehlende Ausfuhrtätigkeit des Empfängers oder die Tatsache, dass das Unternehmen fast seine gesamte Produktion in Länder außerhalb der EU ausführt, ändern etwas an dieser Feststellung.

(30) ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1.

(31) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 73.

(32) ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 26.

(33) ABl. L 334 vom 12.12.1985, S. 20. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 87/441/EWG (ABl. L 238 vom 21.8.1987, S. 40).

(34) ABl. L 235 vom 18.9.1993, S. 41.

(35) KOM(96) 576.

(36) KOM(97) 599 endg.

(37) KOM(2000) 769 endg.

(38) KOM(2001) 547 endg.

(39) KOM(2001) 547 endg.

(40) Volkswirtschaftliche Aspekte einer Herstellung von Biodiesel in Deutschland. IFO-Institut für Wirtschaftsforschung (2. Europäisches Forum für Biokraftstoffe), September 1996.

(41) Und nicht der "Beihilfeintensität", von der BP Chemicals zu unrecht spricht, denn das Konzept der Beihilfeintensität triff nur bei Investitionsbeihilfen zu.

(42) Im "Corriere Vitivinicolo" des italienischen Weinhandelsverbandes werden regelmäßig die europäischen Preise für Ethylalkohol auf der Basis von Melasse und Getreide veröffentlicht. Die Ausgabe vom 6. Juni 2001 gibt für Melassealkohol einen Preis von 59,39 EUR/hl und für Getreidealkohol einen Preis von 64,56 EUR/hl an.

(43) Siehe Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission (Pyrsa), Slg. 1997, S. I-135, Randnummer 53.

(44) ABl. C 72 vom 10.3.1994, S. 3.