Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

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8) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind alle staatlichen oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (259) Vier Grundbedingungen müssen erfuellt sein, damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft wird: i) die Beihilfe muss vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden; ii) sie muss dem Beihilfeempfänger einen Vorteil einräumen; iii) sie muss den Wettbewerb beeinträchtigen; iv) sie muss zumindest den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. (260) Nach bestehender Rechtsprechung bezeichnet der Begriff der staatlichen Beihilfe jede Form von Vorteil, der einem Unternehmen von den Behörden gewährt wird. Diese Definition umfasst demnach die Zuweisung von Mitteln an ein Unternehmen, jegliche Erleichterung bei Steuern und Abgaben, die diese normalerweise zu entrichten hätten, oder alle Vorteile, die dem Unternehmen Einsparungen erlaubt, die sich auf seine Produktionskosten auswirken(27). (261) Kraft der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind nur unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteile als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu verstehen. (262) Der Begriff der Beihilfe ist weiter als der der Subvention und umfasst auch Maßnahmen, die auf verschiedenste Art und Weise eine Erleichterung der Steuern und Abgaben, die normalerweise das Budget eines Unternehmens belasten, darstellen und die gleiche Auswirkungen haben wie Subventionen. Daraus folgt, dass eine Maßnahme, durch die die Behörden bestimmten Unternehmen eine Steuerbefreiung gewähren und die - auch wenn sie keine direkte Übertragung staatlicher Mittel bedeutet - die Empfänger in eine günstigere Position versetzt als die anderen Steuerzahler, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt(28). (263) Nach geltender Rechtsprechung ist die Bedingung der Beeinträchtigung des Handels dann erfuellt, wenn der Beihilfeempfänger eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die Gegenstand von Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten ist. Die einfache Tatsache, dass die Beihilfe die Position dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Warenaustausch konkurrierenden Unternehmen stärkt, lässt die Ansicht zu, dass diese Handelsbeziehungen beeinträchtigt wurden(29). (264) Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren(30), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/47/EG(31), entsteht die Fälligkeit der Mineralölsteuer mit der Überführung in den steuerrechtlichen Verkehr der Mineralölprodukte, die Biokraftstoffe enthalten. Steuerpflichtig ist derjenige, der die genannten Produkte in den steuerpflichtigen Verkehr überführt - im Allgemeinen ein zugelassener Lagerinhaber. (265) Sobald die Biokraftstoffe unter Steueraussetzung auf dem Gelände der Mineralölfirmen (Steuerlagerstatus in Bezug auf Lagerung oder Herstellung) eintreffen, wo sie den Mineralölerzeugnissen zugesetzt werden sollen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten, der diese Verarbeitung vornimmt, eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der empfangenen Menge mit dem Entlastungssatz ergibt. Dieser auf der Bescheinigung ausgewiesene Betrag wird anschließend im Wege der Erklärung über die Überführung der Mineralölerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet. (266) Wird der Empfänger der steuerlichen Beihilfe für die Erzeugung von Biokraftstoffen juristisch als der zugelassene Lagerinhaber betrachtet, der Superbenzin und Benzin Ethylalkoholderivate zusetzt, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, so stellt diese steuerliche Beihilfe dennoch ein Mittel zur Erschließung eines neuen Absatzmarktes für die landwirtschaftlichen Erzeuger dar. (267) Es liegt demnach ein "Verkettungssystem" vor, in dem sich die Auswirkungen der Beihilfe vom namentlich genannten Empfänger der steuerlichen Beihilfe über den Bioethanolerzeuger bis zum landwirtschaftlichen Erzeuger erstrecken. Die Wirkung der Maßnahme besteht darin, den Preis des Biokraftstoffs auf das Niveau der fossilen Kraftstoffe zu senken, um die erneuerbaren Energieträger zu fördern und gleichzeitig für die landwirtschaftlichen Betriebe ein ausreichendes Einkommen sichern zu helfen, das für sie einen Anreiz darstellt, sich auf Dauer dieser neuen Form der Nutzung der Ressourcen zuzuwenden. (268) Nachdem die Biokraftstoffe als Additive oder Ersatz für Kraft- und Brennstoffe fossilen Ursprungs auf dem Markt angeboten werden und mit ihnen innergemeinschaftlicher Handel getrieben wird, können die in Frage stehenden Beihilfen diesen Handel beeinträchtigen oder den Wettbewerb verfälschen. (269) Die Staffelung der Verbrauchsteuer zugunsten von ETBE, die Gegenstand dieser Entscheidung ist, fällt demnach in den Geltungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. 2. Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt 2.1. Mögliche Ausnahme oder Freistellung von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (270) Die in Frage stehenden Maßnahmen stellen weder eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch eine Beihilfe zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse dar. Weiterhin handelt es sich nicht um eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats noch um den Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile. Die Beihilfe ist auch nicht zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. (271) Nachdem die Beihilfe nicht zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, oder zur Förderung der Entwicklung gewisser Gebiete Frankreichs dient, können auch die Freistellungsbestimmungen für Regionalbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c) erster Teil EG-Vertrag nicht zur Anwendung gelangen. (272) Da die Unternehmen, denen die Beihilferegelung zugute kommt, keinerlei Umstrukturierungs- oder Sanierungsplan vorgesehen haben, kann auch die Möglichkeit der Freistellung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht greifen. (273) Demnach ist noch zu prüfen, ob die in Frage stehenden Beihilfen unter die Bestimmung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag fallen, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. 2.2. Fördervoraussetzungen und Nichtvorliegen eines diskriminierenden Charakters (274) Damit die dem gegenständlichen Prüfverfahren unterzogene Regelung als Beihilfe, die die Entwicklung eines in der Gemeinschaft zu fördernden Wirtschaftszweigs erleichtern soll, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erachtet werden kann, ist sicherzustellen, dass sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diesbezüglich kann die in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Freistellungsmöglichkeit nur herangezogen werden, wenn die infrage stehende Maßnahme objektive Berechtigungskriterien für die betroffenen Unternehmen (d. h. die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung zu stellen) vorsieht und wenn die Behörden keinerlei Ermessensspielraum bei der Auswahl der Produktionsstätten, die in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, haben. (275) Die Punkte der in Frage stehenden Regelung, die die Kommission sorgfältig zu prüfen hat, um das Vorliegen diskriminierender Elemente ausschließen zu können, betreffen die Verpflichtung der Produktionsstätten, die sich um eine Zulassung bewerben, bestimmte steuerliche oder soziale Normen zu erfuellen und den französischen Behörden eine sehr genaue Beschreibung ihrer Aktivitäten zu übermitteln, sowie die Kriterien für die Erteilung von Zulassungen unterschiedlicher Dauer. (276) Weiterhin ist die Tatsache zu prüfen, dass nach dem neuen System bei der Auswahl der Empfänger die Produktionskapazitäten französischer Unternehmen berücksichtigt werden, die aufgrund der früheren Beihilferegelung geschaffen oder ausgebaut wurden, welche durch die Entscheidung 97/542/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 über Steuerbefreiungen für Biokraftstoffe in Frankreich(32) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde. (277) Die Produktionsstätten, die sich um eine Zulassung bewerben, müssen ihre sozialen und steuerlichen Abgaben entrichten und die im Umweltbereich geltenden Rechtsvorschriften des Landes ihrer Niederlassung einhalten. Auch in diesem Fall scheint diese Bestimmung keine Kritik zu verdienen, denn durch die Nichteinhaltung dieser Vorschriften erzielen die Unternehmen im Allgemeinen Einsparungen im Vergleich zu den Unternehmen, die sie einhalten. (278) In Bezug auf das Verbot für eine Betriebsstätte, die Erzeugung, für die sie eine Zulassung erhalten hat, ganz oder teilweise an einen Unterauftragnehmer weiterzugeben, ist festzuhalten, dass diese Forderung der Notwendigkeit entspricht, eine effiziente Kontrolle der Einhaltung der oben genannten Verpflichtungen zu gewährleisten. Diese Kontrolle wäre schwierig, ja sogar unmöglich, wenn mit der Erzeugung der zugelassenen Mengen Produktionsstätten als Unterauftragnehmer beauftragt würden, die nicht am Auswahlverfahren teilgenommen haben. (279) In beiden Fällen akzeptiert Frankreich nationale Bescheinigungen, die die Einhaltung dieser Kriterien bestätigen. (280) Die Forderung nach eine genauen Beschreibung der Aktivitäten und Investitionen der Betriebsstätten sowohl im Bereich der Biokraftstoffe als auch für die anderen chemischen Tätigkeiten der Anlage kann möglicherweise Anlass zur Befürchtung sein, dass die französischen Behörden Informationen verlangen wollen, die Geschäfts- und Industriegeheimnisse der nicht französischen Unternehmen darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, da sich diese Informationen auf die für die Berechnung der Kennzahlen erforderlichen technischen Angaben beschränken, die die Aktivitäten einer Anlage im Bereich der Biokraftstoffe im Hinblick auf die Zulassungserteilung beschreiben. (281) Bezüglich der Dauer der Zulassungen hat Frankreich der Kommission objektive Kennzahlen zur Verfügung gestellt, die diesbezüglich zu berücksichtigen sind. Außerdem schließt die Entscheidung 2002/266/EG, mit der der Rat Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe ermächtigte, aus, dass unbefristete Befreiungen gewährt werden, und legt einen Zeitraum von sechs Jahren als in wirtschaftlicher Hinsicht geeigneten Zeitraum fest, um die Planungserfordernisse für Investitionsvorhaben im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Somit können nur einzelne Befreiungen mit einer Dauer von höchstens sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Zulassungserteilung die Anforderungen der gemeinschaftlichen Bestimmungen über die Verbrauchsteuern erfuellen. (282) Bezüglich der Beschreibung der Mengen, für die Betriebsstätten eine Zulassung beantragen können (5000 Tonnen pro Jahr für eine Anlage, die ohne spezifische Investitionen für die Erzeugung von Biokraftstoffen bereitsteht, d. h. 1,25 % der Mengen, die für die Maßnahme in Frage kommen können), ist festzuhalten, dass diese Bestimmungen der dem gegenständlichen Prüfungsverfahren unterzogenen Regelung für alle Produktionsstätten, auch die französischen, die sich in den beschriebenen Situationen befinden, gleichermaßen gelten. (283) Hingegen stellt sich die Frage, inwieweit die Produktionskapazitäten, die in Frankreich dank der Beihilferegelung entstanden sind, welche die Kommission in ihrer Entscheidung 97/542/EG als rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt hatte, bei der Festlegung der Mengen, für die eine Betriebsstätte die Zulassung beantragen kann, zu berücksichtigen sind. Selbstverständlich geht es nicht darum, die Beurteilung der Förderwürdigkeit für diese Unternehmen komplizierter zu gestalten als für andere möglicherweise interessierte Hersteller. Dennoch gilt es zu verhindern, dass die einzigen tatsächlichen Empfänger der Beihilfe die französischen Biokraftstoffhersteller mit bereits bestehenden Produktionskapazitäten sind, die sie auf der Grundlage eines Beihilfesystems aufbauen konnten, das nicht mehr dem Gemeinschaftsrecht entspricht. (284) Die Kommission hatte sich bereits mit dieser Frage in ihrer Entscheidung im Jahr 1996 befasst, wo sie die Ansicht vertrat, dass "die (Biokraftstoff)Hersteller durch die direkt gewährte Beihilfe nur einen vorübergehenden oder zumindest marginalen, nicht quantifizierbaren Vorteil hatten. Sie ermöglichte es ihnen zwar, Biokraftstoffe zu einem wettbewerbsfähigen Preis zu liefern, doch die Mengen waren bezogen auf den Kraftstoffmarkt insgesamt nicht sehr groß." Die Daten, auf die sich die Entscheidung der Kommission stützte, belegen weiterhin, dass "für Diester (Raps- und Sonnenblumenester), die mit Abstand bedeutendste Kategorie der Biokraftstoffe, ... die Beihilfe zugunsten dieses Kraftstoffs pflanzlichen Ursprungs im Allgemeinen nicht zu einer Überkompensierung der höheren Produktionskosten geführt hat". (285) Weiterhin stellte die Kommission in derselben Entscheidung fest, dass sie keinerlei Hinweis gefunden habe, der den Schluss zuließe, dass die Beihilfen tatsächlich zu einer Umsatz- oder Gewinnsteigerung für die Biokraftstoffhersteller geführt hätten. (286) Nachdem sie den vorübergehenden und eher unbedeutenden Charakter der Beihilfe festgestellt hatte, kann die Kommission in Übereinstimmung mit ihrer Entscheidung 97/542/EG nur zu dem Schluss kommen, dass die Beihilferegelung, deren Unvereinbarkeit sie nachgewiesen hat, nicht der Hauptanreiz für die in den letzten Jahren eingeleiteten Investitionen war. Somit kann man nichts dagegen einwenden, dass die vorgeschlagene Maßnahme den Unternehmen, die in den Genuss dieser Beihilfen gekommen sind, nicht verbietet, einen Antrag auf Zulassung im Rahmen der gegenwärtigen Regelung zu stellen. (287) Bei der Auswahl der Beihilfebegünstigten wird in Frankreich nach den oben dargelegten Kriterien vorgegangen, woraus sich die Zahl der Unternehmen und die betroffenen Mengen ergeben. Eine Klausel sieht ausdrücklich vor, dass für den Fall, dass die vorgesehene Mittelausstattung für die im Rahmen der ausgewählten Projekte beantragte Gesamtmenge nicht ausreicht, die Zulassungen anteilig für die als zulässig erachteten Anträge erteilt werden. Bisher war es noch nicht notwendig, auf diese Klausel zurückzugreifen. (288) Schließlich ist festzuhalten, dass der in Frage stehende Entwurf für eine Steuerbefreiungsregelung weder diskriminierende Elemente bei den Kriterien für die Förderungswürdigkeit der Unternehmen noch diskretionäre Elemente bei der Auswahl der Empfänger und der Erteilung der Zulassungen aufweist. 2.3. Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt im Licht der gemeinschaftlichen Energiepolitik (289) In Frankreich unterliegen Mineralöle und gleichwertige Produkte gemäß der Taxe intérieure sur les produits pétroliers (TIPP) einer Verbrauchsteuer. Gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG ist diese Mineralölsteuer auf alle Kraftstoffe unabhängig von ihrer Quelle zu erheben. (290) Die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger zur Senkung der Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen ist ein zentrales Anliegen der gemeinschaftlichen Energiepolitik. Im November 1996 unterrichtete Frankreich die Kommission gemäß Artikel 93 (heute Artikel 88) Absatz 3 EG-Vertrag von seiner Absicht, die Mineralölsteuer für zwei Produkte, die aus erneuerbaren Quellen stammen, zu senken: für Pflanzenölester und Ethyl-ter-butylether aus Bioethanol (Bio-ETBE). (291) Wie in der teilweise vom Gericht erster Instanz aufgehobenen Entscheidung vom 9. April 1997 festgehalten, steht die Politik, die durch die mit dieser Entscheidung angenommenen Regelung verfolgt wird, ganz im Einklang mit der gemeinschaftlichen Politik im Bereich der erneuerbaren Energieträger. (292) Diese Politik zur Förderung der erneuerbaren Energieträger stützt sich auf den EG-Vertrag, insbesondere auf seinen Artikel 174, nach dem die Politik der Gemeinschaft zur "umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen" beiträgt. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass bei der Interessenabwägung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) letzter Teil EG-Vertrag zu berücksichtigen ist, ob diese Regelung mit der auf gemeinschaftlicher Ebene verfolgten Politik zur Förderung der erneuerbaren Energieträger im Einklang steht. (293) Die Förderung der erneuerbaren Energieträger und insbesondere der Biokraftstoffe wurde 1985 von der Kommission befürwortet, als sie dem Rat die Annahme einer Richtlinie zur Einsparung von Rohöl durch die Verwendung von Ersatz-Kraftstoffkomponenten im Benzin (Richtlinie 85/536/EWG des Rates(33)) vorschlug. Diese Richtlinie betont die Vorzüge der Biokraftstoffe für die Senkung der Abhängigkeit der Mitgliedstaaten von Erdöleinfuhren und erlaubt das Beimengen bis zu einer Volumenmenge von 5 % Ethanol und bis zu 15 % ETBE in Benzin. (294) In der Entscheidung 93/500/EWG(34) über das Altener-Programm verabschiedete der Rat erstmals ein spezifisches Finanzinstrument zur Förderung der erneuerbaren Energieträger. (295) Das Grünbuch "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger"(35) stellte den ersten Schritt zu einer Strategie der Förderung erneuerbarer Energieträger dar. (296) In ihrer Mitteilung "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger - Weißbuch für eine Gemeinschaftsstrategie und Aktionsplan"(36) hielt die Kommission fest, dass die erneuerbaren Energieträger innerhalb der Europäischen Union derzeit ungleichmäßig und in unzureichender Weise genutzt werden. Obwohl viele erneuerbare Energieträger in großen Mengen verfügbar sind und ein beträchtliches wirtschaftliches Potenzial aufweisen, ist der Anteil der erneuerbaren Energieträger am gesamten Bruttoinlandsenergieverbrauch der Europäischen Union, der den Prognosen zufolge künftig stetig zunehmen wird, mit weniger als 6 % äußerst gering. (297) Das Europäische Parlament hat seinerseits immer die Bedeutung der erneuerbaren Energieträger hervorgehoben. In seiner Entschließung vom 17. Juni 1998 forderte das Europäische Parlament, den Marktanteil der Biokraftstoffe durch ein Maßnahmenpaket, das unter anderem Steuerbefreiungen und eine obligatorische Biokraftstoffquote für Mineralölunternehmen vorsieht, innerhalb von fünf Jahren auf 2 % zu erhöhen. (298) Zum Thema der erneuerbaren Energieträger hat die Kommission das Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit"(37) angenommen. Die Abhängigkeit der Europäischen Union von externen Energiequellen steigt ständig. Ihre strukturellen Energieversorgungsschwächen sind grundsätzlich durch die zunehmende Energieabhängigkeit Europas, die Rolle des Erdölpreises als "Energieleitpreis" und die enttäuschenden Ergebnisse der Maßnahmen zur Drosselung des Verbrauchs bedingt. (299) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die Nachfrage auf einen kontrollierteren und umweltfreundlicheren Verbrauch ausgerichtet werden muss. Auf der Energieangebotsseite muss dem Kampf gegen die Klimaerwärmung Priorität eingeräumt werden. Die Entwicklung neuer und erneuerbarer Energien wie der Biokraftstoffe ist der Schlüssel für diese Veränderungen. (300) Die erneuerbaren Energieträger sind einheimischen Ursprungs und können daher dazu beitragen, die Abhängigkeit von Einfuhren zu senken und die Versorgungssicherheit zu erhöhen. (301) Die Strategie und der Aktionsplan, die im Weißbuch beschrieben werden, zielen darauf ab, bis 2010 eine Marktdurchdringung von mindestens 12 % für die erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft zu erreichen. (302) Das EU-Gesamtziel, den Anteil erneuerbarer Energieträger bis zum Jahr 2010 auf 12 % zu verdoppeln, bedeutet, dass jeder einzelne Mitgliedstaat die verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger seinen Möglichkeiten entsprechend fördern muss. Einzelstaatliche Ziele könnten dazu beitragen, dass sich jeder Mitgliedstaat verstärkt darum bemüht, sein Potenzial voll zu nutzen und einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung der Energieabhängigkeit und zur Reduzierung der CO2-Emissionen zu leisten. (303) Das Weißbuch weist insbesondere darauf hin, dass spezifische Maßnahmen notwendig sind, um darauf hinzuwirken, den Marktanteil der Biokraftstoffe von gegenwärtig 0,3 % auf einen deutlich höheren Prozentsatz anzuheben, was in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geschehen muss. (304) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Biomasse wesentlich zur Verbesserung einer nachhaltigen Versorgungssicherheit beitragen kann. (305) Seit der ersten Ölkrise 1973 wurde Biomasse als Alternative zu fossilen Kraftstoffen betrachtet und in einigen Fällen gefördert. Die Möglichkeit, Biomasse als Grundlage für die Herstellung alternativer Kraftstoffe (Otto- oder Dieselkraftstoffe) zu verwenden, fand wegen der nahezu vollständigen Abhängigkeit des Verkehrswesens vom Erdöl besondere Beachtung. (306) Biomasse lässt sich auf verschiedene Arten als Kraftstoff für den Straßenverkehr verwenden: Zuckerrüben, Getreide und andere Pflanzen können für die Gewinnung von Alkohol (Bioethanol) fermentiert werden. Dieser Alkohol kann als Beimischung zu Ottokraftstoffen, als Kraftstoff in reiner Form oder nach der Umwandlung in ETBE durch die Reaktion mit Isobuten (Raffinerienebenprodukt) zur Additivierung von Ottokraftstoffen verwendet werden. Es besteht Grund zur Annahme, dass die Herstellung von Bioethanol aus Holz oder Stroh im Rahmen künftiger Entwicklungen auf wirtschaftlich wettbewerbsfähige Weise möglich sein wird. (307) Biokraftstoffe sind im Prinzip eine geeignete Alternative, da sie, wenn sie auf in der EU angebauten Kulturen beruhen, zu nahezu 100 % einheimischen Ursprungs und CO2-neutral sind, da ihr Kohlenstoffgehalt aus der Atmosphäre stammt. (308) Der Anteil der Biokraftstoffe in der Europäischen Union ist noch gering. Er belief sich 1998 auf 0,15 % des Gesamtverbrauchs an Kraftstoffen auf Erdölbasis. (309) Angesichts der niedrigen Ölpreise sind fluessige Biokraftstoffe und -brennstoffe auf dem Markt die derzeit am wenigsten wettbewerbsfähigen Erzeugnisse aus Biomasse. Trotzdem ist es wichtig, für ihre fortwährende, verstärkte Präsenz auf den Brenn- und Kraftstoffmärkten zu sorgen, weil die Ölpreise kurz- und mittelfristig nicht prognostizierbar sind und langfristig Alternativen zu den erschöpflichen Ölreserven vonnöten sind. (310) Biokraftstoffe sind teuer (300 EUR oder mehr an zusätzlichen Kosten je 1000 l substituierten herkömmlichen Kraftstoffs). Das größte Hindernis für ihre Nutzung ist der Preisunterschied gegenüber fossilen Kraftstoffen, der sich derzeit zwischen 1,5 (Biodiesel) und 4 für die Produkte (vor Steuern) bewegt. (311) In Anbetracht dieses Preisunterschieds ist die Fortführung der Forschungsarbeiten sowie die Untersuchung weiterer Maßnahmen prioritär, um die Herstellungskosten für fluessige Biokraftstoffe und Biobrennstoffe zu senken. Derzeit werden folgende Mittel als geeignet erachtet, den Einsatz von Biokraftstoffen zu verstärken: i) Steuersenkungen; ii) Förderung des Verbrauchs erneuerbarer Kraftstoffe durch Festlegung eines gewissen Biokraftstoffanteils an den verkauften Kraftstoffen (2 % im Jahr 2005 und 5,75 % im Jahr 2010 gemäß dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlamen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.