Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0238. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nenergie einzufangen, sie in chemische Energie umzuwandeln und zu speichern, kann man eigentlich jeden Land- oder Forstwirt im Grunde als Produzenten von Primärenergie betrachten. - Die Gewinnung von Energie aus Pflanzen sei in umweltspezifischer Sicht wohlbegründet: die Fähigkeit der Pflanzen, das CO2 aus der Atmosphäre aufzunehmen, um sich den Kohlenstoff daraus anzueignen und den Sauerstoff abzugeben, mache die Pflanzenproduktion zu einem äußerst interessanten Mittel im Kampf gegen die CO2-Zunahme in der Luft. Die Verwendung von pflanzlichem Kohlenstoff als Ersatz für fossilen Kohlenstoff sei besonders effizient. Die aus der Biomasse gewonnenen alternativen Kraftstoffe gehören zu den wenigen, die eine positive CO2-Bilanz vorweisen können. - Die Sicherstellung der Versorgung mit Kohlenwasserstoffen sei zur politischen Priorität geworden: ein Anteil von 10 % erneuerbaren sauerstoffhaltigen Komponenten in Kraftstoffen wäre geeignet, sich nachhaltig auf die Erdölpreise und -einfuhren auszuwirken. - Die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger sei eine politische Entscheidung auf europäischer Ebene. In diesem Zusammenhang verweist der AGPB auf das Forschungsprogramm Altener, auf das Weißbuch über erneuerbare Energieträger sowie die Mitteilungen der Kommission KOM(2001) 631 über die Erdölversorgung der Europäischen Union und KOM(2001) 69 über die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zu erneuerbaren Energieträgern. (204) Nach Ansicht des AGPB betreffe die Haltung des Gerichts erster Instanz gegenüber der Regelung lediglich die Frage der Auslegung der Richtlinie über die Verbrauchsteuern und nicht die Aspekte der "staatlichen Beihilfen". Der AGPB gehe daher davon aus, dass die Steuerbefreiungsregelung bei gleichem Inhalt mit den Regeln für staatliche Beihilfen vereinbar ist. (205) Der AGPB stellt fest, dass die Erzeugung von Agraralkohol (ohne Bioethanol) um 3,9 % zugenommen habe, während in derselben Zeit die Erzeugung von Synthesealkohol um 16,1 % gestiegen sei. Die Entwicklung der Bioethanolerzeugung sei nicht mit einer ähnlichen Entwicklung bei der Herstellung von Agraralkohol ohne Bioethanol einhergegangen. (206) Der AGPB stellt weiterhin fest, dass die Daten über den Alkoholhandel schwere Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt aufzeigten - verursacht durch eine erhebliche Zunahme der Einfuhren aus Drittländern, welche im Jahr 1999 16 % des Marktes ausmachten. Diese Zunahme habe zum Verfall der Alkoholpreise und der Rentabilität der traditionellen Absatzmärkte für Nichtnahrungsmittel geführt - eines Sektors, auf dem das Unternehmen BP Chemicals eine vorherrschende Stellung einnehme. (207) Der AGPB betont, dass andere europäische Länder Biokraftstoffe subventionierten und dass sich der französische ETBE-Sektor in der Zeit, bis eine Harmonisierung geschaffen werde, gegen jegliche Benachteiligung verwehre. (208) Der AGPB hebt abschließend hervor, dass - abgesehen von der Problematik der Energiebilanz und der Emissionen von fossilem CO2 - der Bioethanol- und Pflanzenölsektor Nebenerzeugnisse mit hohem Proteingehalt für die Tiernahrung liefern (Kuchen und Schlempe). Gerade hier herrsche in der Europäischen Gemeinschaft großer Mangel. Es werde immer mehr genetisch veränderter Sojakuchen eingeführt. Diese Abhängigkeit werde durch das Verbot von Tiermehl als Proteinquelle noch verstärkt. (Zur Vermeidung von Wiederholungen werden im Folgenden nur die Bemerkungen wiedergegeben, die noch nicht unter den bisher dargestellten Stellungnahmen dargelegt wurden.) 3.11. Association pour le Développement des Carburants Agricoles ("ADECA") (209) Die Association pour le Développement des Carburants Agricoles ("ADECA") ist ein Dachverband, der Produzenten, Ankäufer und Verarbeiter von Kraftstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs vereinigt, zu denen zum Beispiel Folgende (nicht erschöpfende Aufzählung) gehören: der oben erwähnte AGPB, die Fédération Nationale de Coopératives Agricoles, das Syndicat National des Fabricants de Sucre und der ebenfalls bereits genannte SNPAA. Die Stellungnahme des ADECA ist ähnlichen Inhalts wie die des AGPB. 3.12. Sucrerie de Toury (210) Die Sucrerie de Toury nimmt als Hersteller von Ethylalkohol auf Zuckerrübenbasis, von dem ein Teil für die Produktion von ETBE zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, Stellung. (211) Der Einstieg der Sucrerie de Toury in diesen Zweig erfolgte als Reaktion auf die Anreize, die von der öffentlichen Hand in Frankreich in der Zeit bis zu einer Harmonisierung auf europäischer Ebene geschaffen wurden. (212) Die Sucrerie de Toury hätte die direkte Beimischung bevorzugt. Man habe sich für ETBE entschieden. Da dies nur in kleinen Mengen in den vorhandenen Anlagen hergestellt werden könne, sei die gesamte Produktion beschränkt. (213) Die Erzeugung von traditionellem Alkohol durch die Sucrerie de Toury blieb in diesem Zeitraum stabil. (214) Die Sucrerie de Toury sei durch die schweren Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt aufgrund des starken Anstiegs der Einfuhren aus Drittländern in Mitleidenschaft gezogen worden. Ferner weist die Sucrerie de Toury auf die Produktionserhöhungen bei Synthesealkohol in einigen Mineralölunternehmen hin. 3.13. Sucrerie Bourdon (215) Die Sucrerie Bourdon nimmt als unabhängige kleinere Genossenschaft Stellung, die seit 1992 80000 hl Alkohol und 30000 hl Ethanol-Kraftstoff herstellt. (216) Die Sucrerie Bourdon betont, "dieses verspätete Vorgehen gegen den Sektor der Biokraftstoffe nicht zu verstehen", und bringt ähnliche Argumente wie diejenigen vor, die bereits im Zusammenhang mit der Senkung der Schadstoffemissionen, dem Weißbuch über die erneuerbaren Energieträger, dem Wesen des Pilotprojekts und der Nonaffektation des Synthesealkoholmarktes dargelegt wurden. (217) Die Sucrerie Bourdon weist ferner auf die Widersprüchlichkeit der Tatsache hin, dass für ein landwirtschaftliches Erzeugnis eine Steuer für Mineralölerzeugnisse abzuführen ist. 3.14. Confédération Générale des Planteurs de Betteraves ("CGB") (218) Die Confédération Générale des Planteurs de Betteraves (CGB) nimmt als Berufsorganisation, die 35000 französische Zuckerrübenanbauer vertritt, Stellung. Die CGB weist darauf hin, dass mit 11000 ha Zuckerrüben 70 % des Ethanolverbrauchs abgedeckt werden, was für das Wirtschaftsjahr 1999/2000 eine Menge von 85600 t ausmache. Die CGB bringt Argumente vor, die im Wesentlichen den Argumenten im Zusammenhang mit der Senkung der Schadstoffemissionen und der Verringerung der Abhängigkeit von Energieeinfuhren entsprechen. 3.15. OUEST-ETBE und NORD-ETBE (219) Die Unternehmen OUEST-ETBE und NORD-ETBE, die beide ETBE herstellen, geben eine Stellungnahme gleichen Inhalts ab. In ihren Bemerkungen legen sie Argumente dar, die denen bezüglich des Umweltschutzes ähnlich sind. Ihrer Ansicht nach stellten die erzeugten oder geplanten Mengen ein geringfügiges Volumen dar, das weder auf den Markt für Produkte mit ähnlichen Merkmalen, die anstelle von ETBE - wie MTBE - Fahrzeugkraftstoffen zugesetzt werden können, noch auf die Erzeugung von Ethanol auf synthetischer Basis einen Einfluss ausübten. (220) OUEST-ETBE und NORD-ETBE halten fest, dass die derzeitige ETBE-Produktion in Frankreich ungefähr 200000 t jährlich betrage, was 100000 t Ethanol pflanzlichen Ursprungs entspricht. Diese Zahl sei einerseits den 14 Mio. t Benzin, die jährlich in Frankreich verbraucht werden, und andererseits den 3,5 Mio. t MTBE, die in Europa hergestellt werden, gegenüberzustellen. In Bezug auf diesen letzteren Punkt heben OUEST-ETBE und NORD-ETBE hervor, dass das Unternehmen ONEXO vor kurzem den Bau einer neuen MTBE-Anlage (200000 t) in Antwerpen angekündigt habe, was beweise, dass die ETBE-Erzeugung die Entwicklung der MTBE-Produktion somit nicht verhindere. (221) Der Ausbau des ETBE-Sektors beruhe auf der Nutzung von Alkohol pflanzlichen Ursprungs, dessen Produktionskosten höher sind als die äquivalenter fossiler Brennstoffe. Die gewährte Beihilfe habe jedoch keine subventionierende Wirkung auf die Erzeugung von Ethanol pflanzlichen Ursprungs gehabt, das für andere Verwendungszwecke bestimmt ist, und stehe daher nicht im Wettbewerb zur Erzeugung von Syntheseethanol, wie es die veröffentlichen Zahlen bestätigen. (222) Die Gesamtproduktion von Alkohol synthetischen Ursprungs scheine tatsächlich doppelt so rasch gewachsen zu sein wie die von Alkohol pflanzlichen Ursprungs (Zunahme um 9 % im Vergleich zu 4,5 %), während die Erzeugung von Ethanol pflanzlichen Ursprungs, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, von 43000 hl im Jahr 1991 auf 1144000 hl im Jahr 1999 gestiegen sei. (223) Im Zusammenhang mit der Tatsache, dass die Steuerbefreiung auf einer Ausschreibung beruhte, die sich an alle europäischen Unternehmen richtete, weisen OUEST-ETBE und NORD-ETBE darauf hin, dass die von der französischen Regierung vorgesehenen Mittel für die Steuerbefreiung nicht vollständig genützt wurden. 3.16. Total Fina Elf (224) Total Fina Elf ist seit 1987 im Vertrieb von Biokraftstoffen in den Vereinigten Staaten und Frankreich tätig. Das Unternehmen betreibt eine Anlage zur Herstellung von ETBE in Feyzin (Departement Rhône), Frankreich, und nützt die Erzeugnisse der Anlagen von Dunkerque und Le Havre. (225) Total Fina Elf bringt umweltrelevante Argumente vor, die sich im Wesentlichen mit denjenigen decken, die bereits von anderen Beteiligten dargelegt wurden. (226) Total Fina Elf führt auch bestimmte physikalisch-chemische Eigenschaften ins Treffen, die ETBE zu einer besonders nützlichen Komponente bei der Herstellung von Motorkraftstoff machen. (227) Total Fina Elf betont, dass der ETBE-Anteil in Benzin in Frankreich nur 1,4 % ausmache, während gemäß den geltenden europäischen Normen bis zu 15 % an ETBE beigefügt werden könnte. (228) Total Fina Elf weist schließlich darauf hin, dass bei der Wahl der Empfänger weder diskriminierende noch diskretionäre Elemente vorlagen und dass die veröffentlichten Daten sehr wohl zeigten, dass es zu keinen Wettbewerbsverzerrungen bezüglich synthetischen Ethanols gekommen sei. V. BEMERKUNGEN FRANKREICHS (229) Frankreich übermittelte Bemerkungen zur Entwicklung des Syntheseethanolsektors (die Kommission hatte zu diesem Punkt um Erläuterungen gebeten) sowie zur steuerlichen Begünstigung, zur Durchführung der Regelung und schließlich zur Stellungnahme von BP Chemicals. (230) Frankreich legte Daten vor, die im Journal officiel de la République française veröffentlicht worden waren und aus denen klar hervorgeht, dass die steuerliche Begünstigung für Bioethanol, das als Kraftstoff verwendet wird, im Übrigen nicht zu einer Steigerung des Anteils von Bioethanol auf Kosten des Synthesealkohols in den anderen Bereichen, in denen die beiden Produkte miteinander konkurrieren (vor allem bei Lösungsmitteln und Chemieerzeugnissen), geführt habe. (231) Diese Daten zeigten, dass die französische Bioethanolproduktion einschließlich für die Verwendung als Kraftstoff von 1991 bis 1999 von 3608853 hl auf 4868981 hl gestiegen sei, während die Herstellung von Synthesealkohol von 1438953 hl auf 1569545 hl zunahm. Im selben Zeitraum erhöhte sich die Erzeugung von Bioethanol für die Kraftstoffverbrennung von 42962 hl auf 1144242 hl. (232) Daraus folge, dass die Bioethanolproduktion (ohne Kraftstoff) von 1991 bis 1999 von 3565891 hl um 0,07 % auf 3724739 hl stieg, während die Produktion von Synthesealkohol um 4,86 % zunahm. (233) Frankreich schließt daraus, dass die steuerliche Begünstigung für Bioethanol, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, keinerlei Auswirkungen auf den Synthesealkoholmarkt hatte. (234) Frankreich hält weiterhin fest, dass die Mindestsätze der gemeinschaftlichen Verbrauchsteuern, die in der Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuern für Mineralöle(26) in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG festgelegt sind, eingehalten werden. (235) In Hinblick auf die Durchführung der Steuerbefreiung sowie deren Auswirkungen hebt Frankreich neben den sehr detaillierten, im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG dargelegten Informationen hervor, dass diese steuerliche Beihilfe ein Mittel zur Erschließung eines neuen Absatzmarktes für die landwirtschaftlichen Erzeuger darstelle, selbst wenn der Empfänger der steuerlichen Beihilfe für die Erzeugung von Biokraftstoffen juristisch als der zugelassene Lagerinhaber betrachtet werde, der Superbenzin und Benzin Ethylalkoholderivate zusetzt, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist. Dies entspreche demnach auch den agrar- und umweltpolitischen Zielsetzungen, da neben der Senkung der Treibhausgasemissionen auch positive Auswirkungen in Hinblick auf die Raumplanung sowie die Aufrechterhaltung der Tätigkeit und der Beschäftigung in diesem Sektor erreicht würden. Frankreich weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nach der Reform der GAP 1,5 Mio. ha (Getreide, Ölsaaten und Eiweißpflanzen) stillgelegt wurden, was den Landwirten die Möglichkeit eröffnete, auf diesen Böden nachwachsende Rohstoffe anzubauen. (236) In Hinblick auf die Gewinnspanne der Landwirte vertritt Frankreich die Ansicht, dass eine Bezahlung, mit denen die Landwirte eine Bruttogewinnspanne von 1000 FRF/ha erzielen können, als Minimum zu betrachten sei, um sie zum Anbau der notwendigen Rohstoffe zu motivieren. (237) Die teilweise Befreiung von der auf 329,50 FRF/hl Ethanol festgesetzten Mineralölsteuer gleiche die Mehrkosten der Ethanolproduktion für ETBE aus. (238) Frankreich hält in diesem Zusammenhang fest, dass die merkliche Erhöhung des Rohöl- und des Dollarpreises ab dem dritten Quartal des Jahres 1999 im Vergleich zu den Durchschnittspreisen in den Jahren davor die französischen Behörden dazu veranlasste, die Mittel für die Steuerbefreiung an die Preise der ersetzten Mineralölerzeugnisse zu binden. (239) Bezüglich der Stellungnahme von BP Chemicals bemerkt Frankreich, dass sich weder andere MTBE-Erzeuger noch andere Hersteller von Synthesealkohol außer BP Chemicals anlässlich der Eröffnung des Verfahrens gemeldet hätten. Die französischen Behörden verweisen nachdrücklich auf die verfügbaren realen Zahlen über die Entwicklung des Ethanolmarktes und untermauern damit ihre Feststellung, dass die Stellungnahme von BP Chemicals nicht mit Wettbewerbsverzerrungen auf dem Ethanolmarkt begründet werden könne. (240) Diesbezüglich betonen die französischen Behörden, dass die Analyse des französischen Alkoholmarktes seit 1992 - dem Zeitpunkt, als die ersten steuerlichen Maßnahmen zugunsten von ETBE-Ethanol ergriffen wurden - klar zeige, dass mit dem Wachstum der Produktion von Agraralkohol zur Verwendung als Kraftstoff über ETBE keine Erhöhung der für die traditionellen Märkte bestimmten Mengen einherging. Im Übrigen sei zur Versorgung dieser traditionellen Märkte die Produktionsmenge von Synthesealkohol stärker gestiegen als die Agraralkoholmenge (ohne Kraftstoff). (241) Frankreich argumentiert, dass ganz klar daraus hervorgehe, dass die isolierte Vorgehensweise von BP Chemicals nicht durch das Vorliegen einer entsprechend nachgewiesenen Wettbewerbsverzerrung begründet sei, die im Übrigen durch die oben angeführten Tatsachen widerlegt werde. Nach Ansicht Frankreichs müsse BP Chemicals zur Begründung seiner Vorgehensweise die hypothetischen Risiken darlegen, welche die Entwicklung einer steuerlich begünstigten Produktion von Bioethanol-Kraftstoff angeblich indirekt für den Synthesealkoholmarkt mit sich bringen könnte. (242) Frankreich hält weiterhin fest, dass die groß angelegten Biobrennstoffprogramme, die von der Kommission im Zusammenhang mit dem Wettbewerb auf den traditionellen Alkoholmärkten erwähnt wurden, im Wesentlichen Brasilien und die Vereinigten Staaten und nicht die Länder der Europäischen Gemeinschaft betreffen. Die Produktion von Ethanol zur Verwendung als Kraftstoff in diesen beiden Ländern betrage 120 bzw. 60 Mio. hl; im Vergleich dazu werde die europäische Produktion derzeit auf ungefähr 2,35 Mio. hl geschätzt. In diesem Zusammenhang sei erwähnenswert, dass es in Brasilien oder in den Vereinigten Staaten trotz des Bestehens von Werken mit sehr großen Produktionskapazitäten keinerlei Verpflichtung gibt, Produktionsstätten ausschließlich für die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff zu nutzen. (243) Den europäischen Ethanolmarkt betreffend vertritt Frankreich die Ansicht, dass die Entscheidung, vorzugsweise Bioethanol zu fördern, obwohl auch der Synthesealkohol in technischer Hinsicht als Kraftstoff verwendet werden kann, keiner wirtschaftlichen Logik folgte, sondern aufgrund von umweltrelevanten Kriterien (insbesondere zur Senkung der Treibhausgasemissionen) und in Hinblick auf die Unabhängigkeit von externen Energiequellen getroffen wurde. Diese beiden letzteren Vorzüge können bei Kraftstoffen fossilen Ursprungs nicht geltend gemacht werden. (244) Frankreich argumentiert, dass die meisten französischen Bioethanolhersteller entgegen den Behauptungen von BP Chemicals am Produktionsprogramm für Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff teilnehmen. (245) Frankreich betont weiterhin, dass BP Chemicals keinerlei Unterscheidung zwischen Projekten, die sehr unterschiedlich weit fortgeschritten sind, treffe und auch nicht auf die verschiedenen, von den betroffenen Ländern verfolgten Ansätze eingehe. BP Chemicals schätzt, dass bis zum Jahr 2004 zusätzliche 7 Mio. hl Bioethanol als Kraftstoff produziert werden. Aber selbst wenn drei weitere Mitgliedstaaten eine erhebliche Ausweitung ihrer Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff für die nächsten Jahre angekündigt haben, lasse doch der zwischen der Ankündigung des Baus einer Produktionsstätte und der tatsächlichen Vermarktung ihrer Erzeugnisse erforderliche Zeitraum die von BP Chemicals vorgebrachte Produktionssteigerung als eher unwahrscheinlich erscheinen. (246) Somit werde die europäische Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff im Jahr 2004 wahrscheinlich wesentlich unter den von BP Chemicals angeführten Zahlen liegen. Auf alle Fälle sei dieses Wachstum sehr bescheiden, bedenkt man, dass die Vereinigten Staaten für denselben Zeitraum eine Verdoppelung ihrer Produktion beabsichtigen, um 120 Mio. hl pro Jahr zu erreichen. (247) Frankreich betont auch, dass BP Chemicals Projekte, die die direkte Vermischung von Bioethanol als Kraftstoff mit Benzin betreffen, mit Projekten für die Erzeugung von ETBE vergleiche. Bezüglich der ETBE-Projekte unterscheide BP Chemicals nicht zwischen dem Bau neuer Betriebsstätten und der Umwandlung bestehender MTBE-Anlagen, wofür Investitionen erforderlich sind. Auch unterscheide BP Chemicals nicht zwischen Projekten, bei denen der Bau neuer Ethanolanlagen erforderlich ist, da keine Kapazitäten vorhanden sind, und Projekten, wo die verfügbaren Brennkapazitäten, wie im Falle Frankreichs, noch ausreichten. (248) Bezug nehmend auf die umweltspezifischen Aspekte macht Frankreich geltend, dass Ökobilanzen für den Bereich Bioethanol-Kraftstoff vorliegen und verweist auf die unwiderlegbaren Vorteile in Hinblick auf die CO2-Emissionen. BP Chemicals beziehe sich in keiner Weise auf eine eventuelle Ökobilanz für den Benzinsektor, mit der es seine Argumentation auch bezüglich der anderen Schadstoffemissionen neben CO2 begründen könnte. (249) In Hinblick auf die Risiken für die Artenvielfalt sei darauf hinzuweisen, dass die Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff nicht das Ergebnis einer Monokultur sei, sondern auf einem breiten Spektrum von Pflanzenarten (Weizen, Gerste, Mais, zuckerhaltige Pflanzen usw.) beruhe. Bezüglich der Verfügbarkeit des Ackerlandes sei die von BP Chemicals vorgebrachte Schätzung der Bioethanolproduktion in der Gemeinschaft in keiner Weise mit der Situation in den Vereinigten Staaten vergleichbar. (250) Frankreich stellt weiterhin fest, dass die Notwendigkeit, die Unabhängigkeit des Landes von Energieeinfuhren zu steigern, einen der Hauptgründe darstelle, aus denen die Vereinigten Staaten beschlossen haben, die Produktion von Bioethanol zu fördern - ein Ziel, das man mit Syntheseethanol sicherlich nicht erreichen könne. Frankreich argumentiert, dass BP Chemicals Projekte miteinander vergleiche, die nicht vergleichbar seien. Die Kosten der Erzeugung von Bioethanol aus Zuckerrüben zur Verwendung als Kraftstoff hingen weitgehend vom Preis ab, der den Landwirten gezahlt wird, den BP Chemicals jedoch nicht angegeben hat. Frankreich zeigt sich darüber erstaunt, dass BP Chemicals der Kommission bisher seine eigenen Produktionskosten nicht angegeben hat; damit hätte man das Risiko, das für das Unternehmen tatsächlich besteht, besser einschätzen können. (251) Auf alle Fälle sei im Bioethanol-Kraftstoffsektor in den Bau neuer ETBE-Anlagen investiert worden. Diese Tatsache werde jedoch in den von BP Chemicals vorgelegten Berechnungen in keiner Weise berücksichtigt. (252) Frankreich habe sich entschieden, die Nutzung der verfügbaren Kapazitäten bestehender Brennereien zu fördern, nachdem diese Lösung in der Anfangsphase die kostengünstigste Variante darstelle. Für die Berechnung der Höhe der Reduktion, die für Bioethanol als Kraftstoff gewährt wird, wurden nur die direkten Kosten der Brennereien berücksichtigt (Rapport Levy, Februar 1993). (253) Trotz der erheblichen Vorteile, in deren Genuss die französischen Bioethanolhersteller laut BP Chemicals kämen, stellt Frankreich fest, dass die einzige größere Investition für den Bau einer neuen Alkoholbrennerei von BP Chemicals (Anlage in Grangemouth, Kapazität: 1,3 Mio. hl, Produktionsbeginn 2001) durchgeführt wurde. (254) Im Hinblick auf die Qualität betont Frankreich, dass Bioethanol, das als Kraftstoff eingesetzt wird, nicht nur einer Reinigung (Beseitigung von Unreinheiten) unterzogen, sondern auch dehydratisiert werden müsse, damit alle Spuren von Wasser entfernt und somit die von der Mineralölindustrie geforderten Spezifikationen erfuellt werden. Dieser Vorgang, der spezifische Anlagen voraussetze, wirke sich natürlich auf die endgültigen Produktionskosten des als Kraftstoff eingesetzten Bioethanols aus. Frankreich betont, dass das Beispiel einer Brennerei, die 1 Mio. hl jährlich produziert, für Frankreich völlig irrelevant sei, wo die Produktion auf viele Anlagen aufgeteilt ist, von denen keine eine Kapazität von mehr als 600000 hl pro Jahr aufweise. (255) Frankreich stellt fest, dass der Effekt größenbedingter Kosteneinsparungen heute in der Produktion von Synthesealkohol zum Tragen komme, vor allem wenn diese in Anlagen erfolgt, die zu Erdölraffinerien gehören und erhebliche Vorteile in Hinblick auf den Ethylen-, Dampf- und Stromtransfer sowie die Fixkosten der Anlagen aufweisen. (256) Frankreich fügt hinzu, dass die französische Regelung mit der Festlegung einer Hoechstgrenze für die Steuerermäßigung unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der Produktion von Bioethanol zur Verwendung als Kraftstoff in Frankreich nicht den Interessen von BP Chemicals zuwiderlaufe. Frankreich kündigt an, dass diese Grenze angesichts der jüngsten Entwicklungen der Rohölpreise bei der nächsten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen in Frankreich im Sinne einer Indexierung korrigiert werden solle. (257) Frankreich vertritt die Ansicht, dass das von BP Chemicals vorgeschlagene System (ringfencing) eine klassische Diskriminierung zwischen den Unternehmen mit sich bringe: Ein Unternehmen, das nur über einen einzigen Standort verfüge, wäre gezwungen, sich für einen Absatzmarkt zu entscheiden, während Unternehmen mit mehreren Standorten die Möglichkeit hätten, auf beiden Märkten präsent zu bleiben. Nachdem heute die meisten französischen Brennereien (mit Ausnahme von Brennereien für Weinalkohol) Bioethanol erzeugten, das zur Verwendung als Kraftstoff bestimmt ist, sei ein Austauschsystem zwischen Herstellern nicht vorstellbar. VI. WÜRDIGUNG DES BEIHILFEVORHABENS 1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag (25

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.