Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

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UR pro Tonne Ethanol (d. h. 4,5 EUR/hl) arbeiten. Jede Menge, die darüber hinausginge, würde zu geringeren Kosten erzeugt werden. Eine Anlage mit einem kleineren jährlichen Produktionsumfang von 100000 hl Ethanol, das für den Getränke- und den Industriesektor bestimmt ist, hätte fixe Betriebskosten von 150 EUR pro Tonne Ethanol (d. h. 11,5 EUR/hl) zu tragen. (88) BP Chemicals schließt seine Kommentare mit der Feststellung, dass es schwierig sei, aufgrund der anderen, den Alkoholmarkt der Gemeinschaft gleichzeitig beherrschenden Zwänge die genauen Auswirkungen der Beihilfen auf die Marktpreise abzuschätzen. Ohne näher auf diese "anderen Zwänge" einzugehen, verweist BP Chemicals lediglich auf die Begründung des (von der Kommission vorgelegten) Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs. 2.6. Die Bemerkungen von BP Chemicals zu den Möglichkeiten, die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß zu reduzieren (89) Die effizienteste Maßnahme zur Sicherstellung, dass die Wettbewerbsverzerrungen auf ein Mindestmaß reduziert werden, bestehe darin zu verlangen, dass für den Kraftstoffmarkt bestimmtes Bioethanol ausschließlich in Produktionsstätten erzeugt wird, die Ethanol nur für die Kraftstoffproduktion herstellen. BP Chemicals bezeichnet eine solche Maßnahme als "Isolierung" ("ringfencing") von Produktionsstätten. Dies bedeute seiner Ansicht nach, dass die Industrieanlagen, die Ethanol im Rahmen einer staatlichen Beihilferegelung für die Kraftstoffproduktion erzeugen, auf keinen Fall den Industrie- und Getränkemarkt beliefern dürften. Die physische Trennung der Produktionsstätten für Ethanol-Kraftstoff und den Unternehmen, die in den Genuss von Verträgen für die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff kommen möchten, würde die meisten unlauteren Wettbewerbsvorteile beseitigen oder zumindest auf ein Minimum reduzieren. (90) BP Chemicals ist der Auffassung, dass den Unternehmen mit mehr als einer Produktionsstätte im Versorgungsbereich weiterhin gewisse Vorteile zugute kommen könnten. Gewisse Hersteller "könnten ein Austauschsystem einrichten, bei dem eine Produktionsstätte nur Kraftstoff erzeugen würde und die andere ausschließlich Stoffe, die für den traditionellen Markt bestimmt sind. Sie würden die Erzeugnisse austauschen und somit auf beiden Märkten präsent bleiben (dabei könnte es sich um verschiedene Produktionsstätten eines Unternehmens oder verschiedener Unternehmen handeln, die jeweils eine Produktionsstätte haben)". (Abschnitt 7.4 der Stellungnahme). Die Einführung eines solchen Systems hätte aus folgenden Gründen keine kostspieligen Folgen für die Hersteller: (91) Laut BP Chemicals könnte die aus der Ausweitung der französischen Regelung resultierende zusätzliche Nachfrage nach Ethanol-Kraftstoff von Produktionsstätten gedeckt werden, die derzeit sowohl den Kraftstoffmarkt als auch den traditionellen Markt beliefern. Die zusätzliche Nachfrage durch die neuen ETBE-Anlagen wäre ausreichend groß, um ohne weiteres die gesamte Kapazität dieser Anlagen der Kraftstofferzeugung zuweisen zu können. Auf diese Weise hätten die betroffenen Betriebsstätten keine Produktionsverluste. BP Chemicals ist der Meinung, dass die "Konkurrenz" an deren Stelle treten und die Mengen liefern könnte, mit denen sie vorher den traditionellen Markt belieferten, sofern man nicht auf Handelsvereinbarungen zwischen den Herstellern zurückgreift. Solche Vereinbarungen könnten auf einfache Art und Weise getroffen werden, um es einem Hersteller, der vorher seine Umsätze auf dem traditionellen Markt gemacht hat, zu ermöglichen dies weiterhin zu tun. 2.7. Die Schlussfolgerungen der Stellungnahme von BP Chemicals (92) BP Chemicals schließt seine Bemerkungen mit dem Hinweis, dass die untersuchte staatliche Beihilferegelung eine spezifische Bedingung enthalten müsse, damit sie genehmigt werden könne. Diese Bedingung wäre, dass Ethanol-Kraftstoff in Betriebsstätten erzeugt wird, die von allen Betriebsstätten getrennt sein müssen, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen. Anlässlich einer Sitzung, die am 29. Januar 2002 in den Räumlichkeiten der Kommission in Brüssel stattfand, griff BP Chemicals die im Rahmen seiner Stellungnahme dargelegten Argumente auf und brachte den Wunsch vor, die endgültige Entscheidung möge die Bedingung einschließen, dass Ethanol-Kraftstoff in Betriebsstätten hergestellt werde, die unbedingt von Betriebsstätten, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen, getrennt sind. Für den Fall, dass diese Trennung nicht in Betracht gezogen werden könnte und eine Betriebsstätte gleichzeitig Ethanol-Kraftstoff und für den traditionellen Markt bestimmtes Ethanol herstellte, ersucht BP Chemicals in zweiter Linie, dass die endgültige Entscheidung die gegenständliche Beihilferegelung unter der Voraussetzung genehmige, dass Kapazitätsbeschränkungen einzuführen sind, um die in Randnummer 85 dieser Entscheidung beschriebenen Vorteile und insbesondere den Vorteil größenbedingter Kosteneinsparungen auszugleichen. 3. Stellungnahmen der anderen Beteiligten 3.1. Vereinigtes Königreich (93) Das Vereinigte Königreich erklärt, die Förderung der erneuerbaren Energien zu befürworten, wenngleich es ähnliche Argumente wie BP Chemicals vorbringt. "Es besteht die Gefahr, dass die Beihilfe zugunsten von Bioethanol bei Mineralöl zu Wettbewerbsverzerrungen auf anderen Märkten, zum Beispiel in der Erzeugung von Ethanol zur Verwendung in Lösungsmitteln und chemischen Prozessen, führt. Zwei Beispiele: Eine Wettbewerbsverzerrung könnte sich durch eine Quersubventionierung innerhalb von Betriebsstätten, die beide Substanzen herstellen, oder durch Bioethanol, das mit dem Vorteil einer steuerlichen Begünstigung für andere Märkte und andere Verwendungszwecke produziert wird, ergeben." 3.2. Syndicat National des Producteurs d'Alcool Agricole (SNPAA) (94) Der nationale Dachverband der Erzeuger von Agraralkohol "Syndicat National des Producteurs d'Alcool Agricole" (SNPAA) vertritt die Interessen der französischen Hersteller von Ethylalkohol auf der Basis von Zuckerrüben und Getreide, der zum Teil der Erzeugung von ETBE dient, die für die Verwendung als Kraftstoff bestimmt sind. Die Bemerkungen des SNPAA können folgendermaßen zusammengefasst werden: (95) Von den zahlreichen Vorteilen in Verbindung mit der Erzeugung von Biokraftstoffen überzeugt, seien die Alkoholhersteller in diesem Bereich bald aktiv geworden, nachdem der politische Wille diesbezüglich in Frankreich bekannt wurde und die entsprechenden Bedingungen dafür geschaffen worden waren. (96) Die Argumente für Biokraftstoffe wurden von der Kommission seit langem immer wieder dargelegt, zum Beispiel in der Begründung des Vorschlags für die Richtlinie über die Besteuerung der Biokraftstoffe im Jahr 1992. Sie werden im Programm Altener berücksichtigt. In der jüngeren Vergangenheit wurden diese Argumente im Weißbuch über erneuerbare Energieträger und im Grünbuch über die Sicherheit der Energieversorgung weiterentwickelt und Ziele diesbezüglich festgelegt. (97) Frankreich sei nicht das einzige Land gewesen, in dem ein Programm für Biokraftstoffe initiiert wurde - mehrere andere Staaten folgten dem Beispiel, ohne jedoch aufgrund einer fehlenden gemeinschaftlichen Harmonisierung gleiche Maßnahmen zu ergreifen. (98) So betone die Kommission in den Schlussfolgerungen ihrer Mitteilung über die Umsetzung der Gemeinschaftsstrategie und des Aktionsplans zu erneuerbaren Energieträger vom 16. Februar 2001, "dass es in diesem Stadium keineswegs sicher ist, dass das im Weißbuch genannte indikative Ziel [...] bis 2010 tatsächlich erreicht wird" und "dass auf Gemeinschaftsebene sowie in Form nationaler Maßnahmen beträchtliche weitere Anstrengungen unternommen werden müssen". (99) Im Ethanolsektor versuchten die Brennereien in Frankreich, das direkte Zusetzen zu Benzin zu fördern, stießen dabei aber auf den Widerstand des Erdöl- und Automobilsektors, wo man ETBE bevorzugte. (100) Ethanol werde in bestehenden Betriebsstätten erzeugt, die über die nötigen Kapazitäten verfügen, d. h., ohne dass diese vergrößert oder neue Anlagen gebaut werden. (101) Die traditionelle Alkoholerzeugung und die Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff würden parallel betrieben. Sie würden an die Bedürfnisse des Marktes angepasst, damit dass es zu keinen Störungen auf dem traditionellen Alkoholmarkt komme. (102) Von französischer Seite könne festgestellt werden, dass im Vergleich zur Situation vor dem Aufkommen des Ethanol-Kraftstoffs die Erzeugung von Agraralkohol relativ stabil geblieben ist, während man im Bereich des Synthesealkohols eine gewissen Produktionssteigerung beobachten konnte. (103) Die französischen Alkoholhersteller sowie alle ihre europäischen Kollegen waren mit Störungen auf den traditionellen Märkten infolge einer zunehmenden Steigerung der Einfuhren aus Drittländern konfrontiert. Der SNPAA stellt dies folgendermaßen dar: (104) Der Alkoholmarkt in der Europäischen Gemeinschaft wird für alle Verwendungszwecke - außer für Spirituosen, die dem Agraralkohol vorbehalten sind - aus der europäischen Agrar- und Synthesealkoholerzeugung und aus Einfuhren versorgt. (105) Die starke Zunahme der Einfuhren in den letzten Jahren führte zu schwerwiegenden Marktstörungen für die europäischen Hersteller. (106) Bei der Prüfung der statistischen Daten von Eurostat - derzeit die einzigen vollständigen und zuverlässigen Daten - sei folgende Entwicklung feststellbar: (107) Die Einfuhren von Alkohol in die Europäische Gemeinschaft aus Ländern, die gänzlich von Zöllen befreit sind, führte zu einem Marktverlust von über 5 % für die gemeinschaftliche Alkoholindustrie bei einer Schätzung der Erzeugung von Alkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Weinalkohol) und von Synthesealkohol auf ungefähr 16 Mio. hl in der gesamten EU. Auch stieg die Zahl der exportierenden Länder von sechs im Jahr 1995 auf sechzehn im Jahr 1999. Die meisten Brennereien, die zurzeit ihre Erzeugnisse zollfrei in die Gemeinschaft einführen, wurden in den letzten zehn Jahren gegründet, um die besonders günstigen Zollbedingungen zu nutzen, die die Gemeinschaft diesen Ländern bot. Für die AKP-Staaten gibt es für Einfuhren in die Gemeinschaft im Gegensatz zu anderen, mit Alkohol verbundenen Produkten wie Zucker, Melasse und Rum keine Beschränkungen durch Quotenregelungen. (108) Bezüglich der Alkoholeinfuhren in die Gemeinschaft, für die Zölle erhoben werden, sei zunächst festzuhalten, dass nach Durchführung der im Rahmen multilateraler Handelsverhandlungen beschlossenen Senkung der Zölle um 36 % seit 2000 folgende "normale" Zollgebühren gelten: für unvergällten Alkohol (KN-Code 2207 10 ): 19,2 EUR/hl; für vergällten Alkohol (KN-Code 2207 20 ): 10,24 EUR/hl. Diese Beträge werden für APS-begünstigte Länder um weitere 15 % reduziert. (109) Insgesamt machten die Einfuhren von unvergälltem und vergälltem Alkohol mit 254341 hl im Jahr 1999 bereits mehr als 1 % des Marktes aus. (110) Die Einfuhren von konkurrierenden Alkoholgemischen in die Gemeinschaft würden unter dem KN-Code 3814 00 90 deklariert, damit die für Alkohol mit dem KN-Code 2207 20 geltenden Zollgebühren nicht gezahlt werden müssen. Über diese Einstufung würden die Zollgebühren in den meisten Fällen umgangen, was Einfuhren ermögliche, die sonst bei den für Alkohol geltenden Zölle wirtschaftlich kaum rentabel wären. Trotz dieser Klassifizierung handle es sich sehr wohl um Produkte, die sämtliche Eigenschaften von Alkohol aufweisen (der im Übrigen ihr wesentlicher Bestandteil bleibt). Diese Einfuhren machten 1999 1417760 hl, d. h. ungefähr 9 % der Agrar- und Synthesealkoholmärkte, aus und stiegen in einem Zeitraum von vier Jahren um 200 %. (111) Schließlich wird festgestellt, dass aufgrund der gesamten Auswirkungen von internationalen Vereinbarungen, die die Zölle stark senkten oder ganz aufhoben, von nationalen Subventionsprogrammen, die das Entstehen von zu Grenzkosten verkauften Überschüssen förderten, von zweifelhaften oder unzulässigen Einstufungen unter den KN-Code 3814 mit dem Ziel die Zollgebühren zu umgehen, sowie von Geldentwertungen, die die "Wettbewerbsfähigkeit" mancher Länder willkürlich stärkten, die Einfuhren von 824235 hl im Jahr 1995 auf 2540584 hl im Jahr 1999 stiegen, was 16 % des Agrar- und Synthesealkoholmarktes von ungefähr 16 Mio. hl/Jahr ausmacht. (112) Angesichts dieses immer bedrohlicher werdenden Drucks durch diese Einfuhren auf die europäische Alkoholindustrie habe die Kommission die Einführung einer Regelung in diesem Sektor vorgeschlagen. (113) In der Begründung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs wird festgehalten: "In den letzten fünf Jahren sah sich der Sektor mit einer Reihe von Problemen konfrontiert, die im Wesentlichen auf den stärkeren Wettbewerb im Binnenmarkt zurückzuführen sind: - die Einfuhren aus Drittländern (sind seit 1995) angestiegen ... - außerdem werden zunehmende Mengen als vergällte Alkoholmischungen zu niedrigeren Zollsätzen eingeführt ...". (114) Somit sei ganz klar, dass es zu Störungen auf dem Markt gekommen ist und dass diese nicht auf die Ethanol-Kraftstoff-Erzeugung zurückzuführen sind, wie es das Unternehmen BP Chemicals zu verstehen gab. Der SNPAA begründet seine Aussagen unter anderem anhand der folgenden Tabelle: ERZEUGUNG VON ETHYLALKOHOL LANDWIRTSCHAFTLICHEN (ZUCKERRÜBEN UND GETREIDE) UND SYNTHETISCHEN URSPRUNGS IN FRANKREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (115) Der SNPAA weist weiterhin darauf hin, dass BP Chemicals zur Steigerung seiner Kapazitäten bei Synthesealkohol ein Investitionsprogramm eingeleitet hat, das über die Medien bekannt wurde. Die betreffenden Betriebsstätten hatten, wie es scheint, mit Anlaufschwierigkeiten zu kämpfen, und die darauf folgenden Marktverluste könnten selbstverständlich nicht der Ethanol-Kraftstoff-Erzeugung zugeschrieben werden. (116) In Bezug auf die Beihilfe für den ETBE-Sektor in Form der Steuerbefreiung sei festzuhalten, dass sie nicht den Ethanolerzeugern, sondern den Händlern gewährt werde, die Kraftstoff mit zugesetztem ETBE in Verkehr bringen. (117) Der Wert von ETBE werde auf der Grundlage von Erdölkriterien wie der Flüchtigkeit oder der Oktanzahl berechnet, und der Ethanolpreis ergebe sich daraus. Der Betrag der Steuerbefreiung berücksichtige auch die Abschreibungen auf große Investitionen, die für den Bau der ETBE-Anlagen vorgenommen werden mussten. (118) Der SNPAA betont auch, dass die Steuerbefreiung nicht die gesamte, für den Kraftstoff abzuführende Mineralölsteuer abdecke. Ethanol unterliege einer Mineralölsteuer in Höhe von ca. 15 % der Steuer auf Benzin, was höher ist als der Satz, der im Vorschlag "Scrivener" für die Besteuerung von Biokraftstoffen vorgesehen wurde (10 %). 3.3. Ethanol Union (119) Ethanol Union hat seine Stellungnahme als Unternehmen vorgelegt, das Ethanol vermarktet, welches von seinen Aktionären und Brennereien(23) über die Raffinerie ELF Antar France in Feyzin erzeugt wird, wo dieses Ethanol für die Produktion von ETBE aufbereitet wird, die wiederum in die Kraftstoffe gemischt werden, die von ELF Antar France vertrieben werden. (120) Ethanol Union schließt sich der Aussage der Kommission an, nach der die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger seit vielen Jahren von den europäischen Behörden eindeutig gefördert wurde und Gegenstand zahlreicher Studien, Empfehlungen und Entscheidungen war. (121) In Frankreich war einer der in diesem Sinn beschlossenen Schwerpunkte die Einführung von Ethanol-Kraftstoff auf dem Markt über den von der Erdölindustrie stark begünstigten ETBE-Sektor. (122) Die in Frankreich eingerichtete Regelung beruhe auf der Erteilung von Zulassungen an die Anlagen für die Herstellung von ETBE, die - wie die Kommission feststelle - weder diskriminierende Elemente in Bezug auf die Berechtigungskriterien noch einen Ermessensspielraum bezüglich der Auswahl der Begünstigten dieser Zulassungen enthält. (123) Durch diese Regelung werden die ETBE-Mengen, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, beschränkt und kontrolliert, und in Zukunft werde die für Biokraftstoffe geltende Steuerregelung zweifelsohne insbesondere in Hinblick auf die in diesem Sektor erwarteten Entwicklungen angepasst werden müssen. (124) Ferner könne die Frage, ob das Risiko einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Produktion von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs und zum Nachteil von Synthesealkohol vorliege, sinnvollerweise im Zusammenhang mit der Prüfung der früheren Situation beurteilt werden: der Vergleich der Entwicklungen der Produktionsvolumina von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Ethanol-Kraftstoff) und Synthesealkohol in Frankreich in den letzten Jahren gebe diesbezüglich aufschlussreiche Hinweise. (125) Wäre die Annahme einer Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs begründet, hätte sich diese auf einem Markt mit einem relativ stabilen Gesamtvolumen seit dem Beginn der Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff durch einen Aufschwung der Produktion von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs (ohne Ethanol-Kraftstoff) und durch einen Rückgang (zumindest teilweise aufgrund der geografischen Lage der Märkte) der Produktion von Synthesealkohol bemerkbar gemacht. (126) Die Analyse der für Frankreich vorliegenden Produktionsstatistik für den Zeitraum 1991-1999 zeige jedoch, dass sich diese Produktionen nicht so entwickelt haben:(24) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (127) Für den untersuchten Zeitraum könne man feststellen, dass die Erzeugung von Synthesealkohol stärker zugenommen hat als die von Agraralkohol und dass sich die Befürchtung einer Wettbewerbsverzerrung zu Ungunsten von synthetischem Alkohol in keiner Weise bewahrheitet hat. (128) Für die jüngere Vergangenheit hingegen sei zu betonen, dass der Ethanolmarkt (ohne Ethanol-Kraftstoff) nicht durch die Entwicklung des Ethanol-Kraftstoffs landwirtschaftlichen Ursprungs, sondern durch eine massive Zunahme der Einfuhren von Ethanol und Mischungen auf Ethanolbasis, die von günstigen Zolltarifen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft profitieren, schwer gestört wurde. (129) Das gesamte Volumen der Einfuhren von Ethanol und konkurrierenden Ethanolprodukten in die Gemeinschaft habe sich in den vergangenen fünf Jahren verdreifacht: es stieg von 800000 hl im Jahr 1995 auf über 2500000 hl im Jahr 1999. Diese Tatsache belastete den ganzen Ethanolmarkt schwer, und diese Störungen seien außerdem auch ein Grund für die vor kurzem erfolgte Annahme eines Vorschlags über die GMO für Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs durch die Kommission. (130) Angesichts der gewünschten Entwicklung der erneuerbaren Energieträger sei festzuhalten, dass die wirtschaftlichen Gegebenheiten dieses auf der Grundlage von Weizen und Zuckerrüben entstehenden Sektors die Gewährung einer steuerlichen Beihilfe rechtfertige. Ethanol Union unterstützt in diesem Zusammenhang mit Entschlossenheit das von Frankreich im Rahmen von Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG formulierte Ansuchen. 3.4. Ethanol Holding (131) Die Ethanol Holding hat ihre Stellungnahme als Unternehmen, dessen Aktionäre Ethanol-Kraftstoff herstellen, eingebracht. Die Ethanol Holding ist am Unternehmen OUEST-ETBE beteiligt, das eine Anlage zur Herstellung von ETBE am Standort der Raffinerie de Normandie in Gonfreville-l'Orcher betreibt. (132) Seit vielen Jahren befürworteten die europäischen Behörden die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger. In den letzten Jahren seien zahlreiche Texte verfasst worden, um Leitlinien oder Zielsetzungen für die Entwicklung der Biokraftstoffe festzulegen: Der Richtlinienvorschlag über die Besteuerung von Biokraftstoffen (1992), die Altener-Programme zur Förderung der erneuerbaren Energieträger, das Weißbuch "Energie für die Zukunft: erneuerbare Energieträger" (1997), das Grünbuch "Hin zu einer europäischen Strategie für Energieversorgungssicherheit" (2000). (133) Mehrere Mitgliedstaaten, darunter Frankreich, initiierten Programme zugunsten von Biokraftstoffen, aber aufgrund fehlender harmonisierter Bestimmungen auf Gemeinschaftsebene seien die ergriffenen Maßnahmen in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich. (134) Im Bereich des Ethanol-Kraftstoffs setze Frankreich seit 1992 auf den ETBE-Sektor. Die Entscheidung für diesen Sektor als Reaktion auf die Wünsche der Erdölindustrie machte die Durchführung umfassender Investitionen für den Bau neuer Anlagen zur Herstellung von ETBE erforderlich (dazu gehört auch die Anlage OUEST-ETBE in Gonfreville-l'Orcher). Die Abschreibungen für diese Anlagen wurden bei der Bestimmung der Dauer der Zulassungen berücksichtigt. In Bezug auf die Auswirkungen der Beihilfe auf den Ethanolmarkt schließt sich die Ethanol Holding der Aussage der Kommission an, nach der die ihr vorliegenden Elemente - entgegen gewissen Behauptungen - nicht beweisen, dass eine Zunahme der Bioethanolerzeugung zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Synthesealkohol führe. Die Prüfung der Entwicklung der Erzeugung von Bioethanol einerseits und synthetischem Ethanol andererseits in Frankreich seit der Einführung von Ethanol-Kraftstoff auf dem Markt bestätige dies(25). Die diesbezüglich angeführten Zahlen entsprechen denjenigen, die der SNPAA vorgelegt hat (siehe Randnummer 114). (135) Für den Zeitraum 1990 bis 1999 könne man beobachten, dass die Erzeugung von Synthesealkohol in Frankreich keineswegs durch die Einführung von Bioethanol benachteiligt war, sondern ganz im Gegenteil in einem wesentlich größeren Ausmaß zunahm als die Produktion von Ethanol landwirtschaftlichen Ursprungs. (136) Angesichts der angeführten Daten können keinerlei Anzeichen für eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil von Synthesealkohol aufgrund der Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff ernsthaft geltend gemacht werden. (137) Auf dem europäischen Ethanolmarkt insgesamt (Ethanol landwirtschaftlichen und synthetischen Ursprungs) sei es zwar in den letzten Jahren zu Störungen gekommen; deren Ursachen seien jedoch vor allem in den zunehmenden Einfuhren von Alkohol und Alkoholgemischen in die Gemeinschaft und nicht in der Entwicklung der Erzeugung von Ethanol-Kraftstoff zu suchen. (138) Diese Einfuhren von Ethanol und konkurrierenden Gemischen stiegen in den letzten Jahren kontinuierlich an, bis sie schließlich im Jahr 1999 2500000 hl (d. h. eine Verdreifachung der Menge von 1995) erreichten und 16 % des europäischen Alkoholmarktes ausmachten. (139) Für die Entwicklung der erneuerbaren Energieträger sei es notwendig, dass den neu entstehenden Sektoren, die ihren Beitrag dazu leisten wollen, Steuererleichterungen gewährt werden können. (140) Mehrere Mitgliedstaaten (Spanien, Italien, Niederlande, Schweden, Vereinigtes Königreich, Deutschland, Österreich) fördern Initiativen im Sinne der Leitlinien und Zielsetzungen, die von den Behörden der Gemeinschaft zu verschiedenen Anlässen festgelegt wurden, oder beabsichtigen dies. Die geplanten oder bereits gesetzten Maßnahmen beruhten auf verschiedenen Steuerbeihilferegelungen für Biokraftstoffe, wobei die für diesen Sektor spezifischen Steuerbestimmungen in Abhängigkeit von den vorhersehbaren Entwicklungen dieser Aktivitäten ausgearbeitet werden müssten. 3.5. Union des Sucreries et Distilleries de l'Aisne ("Union SDA") (141) Die Union des Sucreries et Distilleries de l'Aisne ("Union SDA") ist mit ihren Tochtergesellschaften Bio-Ethanol Nord Picardie (BENP) und Brie Champagne Ethanol (BCE) der erste französische Hersteller von Ethanol-Kraftstoff auf der Basis von Getreide und einer der Hersteller von Ethanol-Kraftstoff auf der Basis von Zuckerrüben. Ihr Ziel besteht in der Förderung aller industriellen Entwicklungen, die Absatzmöglichkeiten für die landwirtschaftlichen Rohstoffe (Zuckerrüben und Weizen) ihrer Genossenschaftspartner bieten können. (142) So wurde bereits 1989 die Weizenbrennerei BCE in Provins als Pilotanlage gebaut, d. h. schon

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.