Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

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en Beihilferegelung zugunsten von Bioethanol den Wettbewerb auf dem traditionellen Markt für Ethanol verfälschen. Zu diesem Punkt verweist BP Chemicals eingangs auf einen Satz, der am Ende der Begründung angeführt wird, die dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs beigefügt ist: "außerdem muss die gemeinschaftliche Alkoholindustrie auch auf ihren traditionellen Absatzmärkten mit Alkohol aus groß angelegten Biobrennstoffprogrammen konkurrieren, die als zusätzlichen Anreiz Steuerfreiheit genießen." (21) (51) Weiterhin schlägt BP Chemicals Maßnahmen vor, die seiner Meinung nach diese Wettbewerbsverzerrung korrigieren würden. Zu diesem Zweck verweist das Unternehmen auf einige Elemente des spanischen Systems zur Förderung von Bioethanol, das derzeit auf eine Weise funktioniere, die nach seiner Ansicht die Wettbewerbsverzerrung auf ein Mindestmaß verringere. BP Chemicals stellt klar, nicht gegen die Herstellung und die freiwillige Verwendung von Biokraftstoffen zu sein. (52) In diesem Zusammenhang legt das Unternehmen Wert auf den Hinweis, dass es keine Probleme in Bezug auf Biodiesel aufgeworfen habe. (53) BP Chemicals ist nicht davon überzeugt, dass die französische Regelung keine Diskriminierungen mit sich bringt, zumal seiner Ansicht nach die untersuchte Maßnahme für neue Marktteilnehmer andere Zugangsregeln vorsieht als für Unternehmen, die bereits die frühere Regelung in Anspruch nahmen. (54) Die zentralen Punkte der Stellungnahme von BP Chemicals im Rahmen des gegenständlichen Prüfverfahrens sind: - Auf dem traditionellen Ethanolmarkt würden keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. - Die Ethanolerzeuger mit Verträgen im Rahmen des französischen Systems zur Förderung von Bioethanol würden ebenfalls Ethanol herstellen, das für den traditionellen Markt bestimmt ist. Die französische Regelung für staatliche Beihilfen zugunsten von Ethanol-Kraftstoff führe zu einer Verbesserung der wirtschaftlichen Lage dieser Hersteller und zur Steigerung ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem traditionellen Markt. - Eine Verzerrung des Wettbewerbs auf dem Ethanolmarkt sei daher auf die Tatsache zurückzuführen, dass Ethanol unter den derzeitigen Gegebenheiten in ein und demselben Produktionsbetrieb sowohl für den Kraftstoffmarkt als auch für den traditionellen Markt hergestellt werden kann, wodurch auf verschiedenen Ebenen eine Quersubventionierung ("cross-subsidisation") ermöglicht werde, die die Wettbewerbsposition des auf dem traditionellen Markt verkauften Erzeugnisses begünstigt. - Diese Wettbewerbsverzerrung könne im Wesentlichen beseitigt werden, wenn das als Kraftstoff verwendete Ethanol an anderen Produktionsstandorten erzeugt würde als das für den traditionellen Markt bestimmte Ethanol. - Ferner sollten in die fragliche Regelung Bedingungen aufgenommen werden, die darauf abzielen, die physische Trennung der Anlagen zur Erzeugung von Bioethanol von den Anlagen zur Herstellung von nicht für den Kraftstoffmarkt bestimmtem Ethanol zu gewährleisten. - Die staatliche Beihilferegelung solle aber nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die Produktionsanlagen für als Kraftstoff verwendetes Ethanol nicht zur Herstellung von Ethanol dienen, das für den traditionellen Markt bestimmt ist. - Wie angekündigt werde die französische Regierung die Regelung in der Zukunft ausweiten. Es wäre somit einfach, die zusätzlich erzeugte Menge an Ethanol-Kraftstoff Anlagen zuzuweisen, die derzeit sowohl für den Kraftstoffmarkt als auch für den traditionellen Markt produzieren. Dies würde die vollständige Spezialisierung dieser Anlagen erlauben, so dass sie sich ausschließlich auf die Erzeugung von Kraftstoff konzentrieren. - Unter Berücksichtigung der oben angeführten Erwägungen bestehe kein Grund, aus dem die Durchführung einer Trennung dieser beiden Arten der Produktion in der nächsten Zeit schwierig oder kostspielig sein sollte. Insbesondere wäre es einfach, für die Einhaltung dieser Bedingung durch alle neuen Brennereien, die in der Zukunft errichtet werden, zu sorgen. - Schließlich müsste diese Bedingung auch in die Regelungen zur Förderung von Ethanol-Kraftstoff in den anderen Mitgliedstaaten aufgenommen werden. - Um genehmigt werden zu können, müsse die geprüfte staatliche Beihilferegelung eine spezifische Bedingung enthalten. - Diese Bedingung wäre, dass das Ethanol-Kraftstoff an einem Industriestandort erzeugt wird, der von jeglichen Industriestandorten getrennt sein muss, die Ethanol für den traditionellen Markt herstellen. - Mit dieser Garantie könnten die Befürchtungen von BP Chemicals hinsichtlich der französischen Regelung zur Gänze zerstreut und die Entwicklung der freiwilligen Verwendung von Bioethanol in der Gemeinschaft gefördert werden. (55) Anschließend legte BP Chemicals die Argumente gegen die französische Steuerbefreiungsregelung für Biokraftstoffe in sehr detaillierter Form dar. 2.2. Die Bemerkungen von BP Chemicals über den Ethanolmarkt (56) BP Chemicals weist darauf hin, dass Ethanol auch als "Ethylalkohol" und oft fälschlicherweise als "Alkohol" bezeichnet wird. Wird es in einem Fermentierungsprozess aus Rohstoffen landwirtschaftlichen Ursprungs erzeugt, wird dafür eher der Begriff "Agraralkohol" verwendet und bei Vermarktung als Kraftstoff ist es allgemein als "Bioethanol" bekannt. Ethanol, das in einem chemischen Syntheseverfahren hergestellt wird, wird für gewöhnlich als "Synthesealkohol" bezeichnet. BP Chemicals betont, dass all diese Erzeugnisse demselben chemischen Stoff entsprechen und - sofern sie einem entsprechenden Reinigungsprozess unterzogen werden - technisch gleichwertig sind. (57) Laut BP Chemicals besteht der Ethanolmarkt in der Gemeinschaft aus drei grundlegenden Segmenten: - Der industrielle Sektor stelle derzeit das wichtigste Segment dar: Er umfasse ein sehr breites Spektrum an Anwendungen auf Lösungsmittelbasis und als chemischer Rohstoff. Zu den Anwendungen auf Lösungsmittelbasis gehöre die Herstellung von Tinten, kosmetischen Mitteln und Aerosolen, gewisser Arten von Farben, Reinigungsmitteln, Erzeugnissen zur Pflege von Autos (z. B. für Windschutzscheiben) und pharmazeutischer Lösungsmittel für Reinigungszwecke. - Das zweite Segment entspreche derzeit dem so genannten "Getränkesektor", der Alkohol umfasst, der als Bestandteil von Spirituosen (wie Wodka, Pastis und Gin) und als Rohstoff für die Herstellung von Essig verwendet wird. Traditionellerweise wird in diesem Segment Agraralkohol eingesetzt. Die Vorschriften der Gemeinschaft für Spirituosen würde die Verwendung von Synthesealkohol in Getränken bis zu einem Alkoholgehalt von 15 % (aber nicht darüber hinaus) erlauben, selbst wenn im "Getränkesektor" aus Gründen der Gepflogenheiten und Sentimentalität nur Agraralkohol eingesetzt wird. - Das dritte Segment sei derzeit der Bereich des Ethanol-Kraftstoffs. Auch wenn sowohl Agraralkohol als auch Synthesealkohol als Kraftstoff verwendet werden könnten, so seien die Kosten für die Erzeugung von Ethanol - unabhängig vom angewandten Verfahren - im Vergleich zu traditionellen Kraftstoffen hoch. Ethanol könne demnach nur dann einen wirtschaftlichen Bestandteil von Benzin darstellen, wenn es in irgendeiner Form unterstützt wird. Nachdem die staatlichen Beihilfen nur für Agraralkohol im Rahmen der verschiedenen Biokraftstoffprogramme gewährt würden, bleibe der Kraftstoffsektor aus wirtschaftlichen Überlegungen dem Agraralkohol vorbehalten. (58) Nach Ansicht von BP Chemicals konkurriert der Synthesealkohol mit dem Agraralkohol im traditionellen Industriesektor, darf jedoch auf dem restlichen Ethanolmarkt nicht mit dem Agraralkohol in Wettbewerb treten. Derzeit deckt der Synthesealkohol zwei Drittel des Bedarfs der Industrie ab und der Agraralkohol den Rest. (59) BP Chemicals vertritt die Ansicht, dass in Anbetracht dieser Situation jegliche Verbesserung der Wettbewerbsposition der Erzeuger von Agraralkohol Auswirkungen auf den Industriemarkt habe. Weiterhin begrüßt BP Chemicals die Tatsache, dass die Kommission in ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag anerkannt hat, dass es notwendig ist zu prüfen, ob die zunehmende Herstellung von Biokraftstoffen zu einer Wettbewerbsverzerrung gegenüber Synthesealkohol auf dem traditionellen Markt führen kann. (60) BP Chemicals ist der Auffassung, dass der Umstand, dass nur wenige der zahlreichen Agraralkoholerzeuger von der staatlichen Beihilferegelung profitieren, ebenfalls eine Verzerrung zwischen den Agraralkoholerzeugern, die unterstützt werden, und denjenigen, für die dies nicht zutrifft, hervorrufen wird, und dass dies auf allen Ebenen des Marktes feststellbar sein wird. (61) BP Chemicals stellt die in der folgenden Tabelle zusammengefassten Zahlen zur Verfügung. Weinalkohol aus der Gemeinschaft nicht inbegriffen. DER ETHANOLMARKT IN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT Der Ethylalkoholmarkt in der EU im Jahr 1999 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (62) BP Chemicals hält es für wesentlich, bei der Beurteilung der Auswirkungen der französischen Beihilferegelung auf den traditionellen Ethanolmarkt darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um einen gemeinsamen Markt auf Gemeinschaftsebene handelt und dass somit jegliche Wettbewerbsverzerrung auf dem französischen Markt Auswirkungen hat, die über diesen hinausgehen. Ebenso kommt nach Auffassung von BP Chemicals eine durch eine staatliche Beihilferegelung in einem anderen Staat verursachte Wettbewerbsverzerrung noch zu der durch die französische Regelung hervorgerufenen Wettbewerbsverzerrung hinzu. BP Chemicals fügt weiterhin hinzu, dass es wichtig sei, auch die anderen Projekte im Zusammenhang mit Bioethanol in der Gemeinschaft zu berücksichtigen. Auf diese Weise möchte BP Chemicals sichergehen, dass die Kommission über die Existenz von Anlagen zur Herstellung von Bioethanol, die bereits in Betrieb sind oder deren Bau für die nächste Zeit geplant ist, ausreichend informiert ist. (63) In Bezug auf Frankreich hält BP Chemicals fest, dass die französische Regierung im Jahr 2000 den Bau von zwei neuen ETBE-Anlagen bewilligt hat, die zusätzlich 155000 t ETBE erzeugen sollen. Wie die bereits bestehenden drei Anlagen sollen auch diese beiden von Total Fina Elf errichtet werden. (64) In Spanien sei bereits eine Ethanol-Anlage im Entstehen. Die Bauarbeiten für eine zweite Betriebsstätte zur Ethanolerzeugung hätten bereits begonnen. Wie es scheint, handelt es sich bei den ETBE-Anlagen um umgebaute ehemalige MTBE-Anlagen in den Raffinerien von Repsol und CEPSA. (65) In Schweden sei ein kleineres Projekt zur Förderung von Bioethanol verwirklicht worden, das die Autobusse der Stadt Stockholm mit Kraftstoff beliefern soll. Ein neues System, in dem die Gesellschaft Agroetanol die Erzeugung gewährleisten wird, werde derzeit eingeführt. In dem bereits gebauten Werk sollen im Jahr 2001 0,5 Mio. hl Bioethanol erzeugt werden. (66) In Italien habe man noch nicht mit der Herstellung von Bioethanol begonnen. Einige italienische Erzeuger hätten jedoch sehr ehrgeizige Projekte im Rahmen eines groß angelegten Produktionssystems entwickelt. Nach den Angaben von BP Chemicals soll die Jahresproduktion von Ethanol-Kraftstoff in Italien im Jahr 2002 1900000 hl und im Jahr 2003 3000000 hl erreichen. (67) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (68) BP Chemicals weist darauf hin, dass diese vorläufigen Angaben im Lichte der Ziele, die die Kommission selbst in Hinblick auf das Wachstum der Biokraftstofferzeugung verfolgt, zu prüfen sind. BP Chemicals hält fest, dass das Programm Altener derzeit eine Produktion von 5 Mio. t fluessiger Biokraftstoffe vorsieht. 2.3. Die Bemerkungen von BP Chemicals zu den Vor- und Nachteilen von Bioethanol (69) BP Chemicals stellt fest, dass es ohne nähere Angaben über den Erzeugungsprozess von Ethanol unmöglich sei, die Umweltbilanz einer Beihilferegelung zu bestimmen. Gegenüber dem wichtigsten umweltspezifischen Argument für Bioethanol in Hinblick auf die relative Verringerung der CO2-Emissionen im Vergleich zu fossilen Brennstoffen vertritt BP Chemicals die Auffassung, dass es auch andere Aspekte der Bioethanolerzeugung gibt, die in Betracht zu ziehen sind. (70) So hängt nach Ansicht von BP Chemicals die globale CO2-Bilanz einer Regelung zur Förderung von Bioethanol oder ETBE vollständig von der CO2-Bilanz der Produktionskette von Ethanol ab. Diese könne merklich variieren. Zum Beispiel werde sie von den Auswirkungen der Nebenerzeugnisse stark beeinflusst. Werden diese als Tierfutter anstatt als Brennstoff für die Ethanolerzeugung genutzt, falle die Bilanz weniger günstig aus. BP Chemicals deutet in seinen Kommentaren an, dass die Unternehmen, denen die französische Beihilferegelung zugute kommt, alle ihre Nebenerzeugnisse verkaufen anstatt sie als Brennstoffe zu verwenden - mit der Folge, dass sich die Regelung nicht so vorteilhaft auf die CO2-Bilanz auswirke, wie sie es tun könnte. In Anbetracht aller möglichen Unterschiede in Verbindung mit den Rohstoffen, der Herstellungsmethode und dem Erntesystem dieser Ausgangsstoffe, der Abfallbehandlung und dem Produktionssystem (Vergärungsanlagen oder eher Brennereien) stellt BP Chemicals fest, dass es nicht automatisch stimme, dass Biokraftstoffe im Vergleich zu traditionellen Kraftstoffen eine eindeutige Verringerung der CO2-Emissionen ermöglichen. (71) BP Chemicals weist darauf hin, dass bei der Erzeugung von Bioethanol auch andere Emissionen als CO2 entstuenden. Davon seien etliche von wesentlicher Bedeutung, und mit hoher Wahrscheinlichkeit führte ihre Produktion zu einer höheren Umweltbelastung als die traditioneller Kraftstoffe. BP Chemicals nennt als Beispiel das Risiko der zunehmenden Verschmutzung der Gewässer (insbesondere durch stickstoffhaltige Abwässer in der intensiven Landwirtschaft) oder der Distickstoffmonoxid-Emissionen aufgrund einer vermehrten Verwendung von Dünge- und Schädlingsbekämpfungsmitteln. (72) BP Chemicals ist der Meinung, dass der für die Herstellung fluessiger Biokraftstoffe notwendige Anbau von Pflanzen in großem Rahmen die Artenvielfalt erheblich beeinträchtigen würde. So sei zum Beispiel nachgewiesen worden, dass man 48 % des derzeit in den Vereinigten Staaten genutzten Ackerlandes für den Anbau von Pflanzen zur Erzeugung von Biokraftstoffen verwenden müsste, um die CO2-Emissionen aufgrund des Benzinverbrauchs in diesem Land um 10 % zu verringern. (73) BP Chemicals stellt weiterhin fest, dass die fluessigen Biokraftstoffe eine der kostspieligsten Lösungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen darstellen. Es gebe Ersatzlösungen, die wesentlich wirtschaftlicher sein könnten, wie die Forstwirtschaft zur Energieerzeugung (Stromerzeugung durch direkte Verwendung landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. Chinaschilf als erneuerbarer Energieträger). (74) BP Chemicals betont jedoch, dass das Ziel seiner Bemerkungen "nicht darin liegt zu prüfen, ob Bioethanol für die Europäische Gemeinschaft Vorteile bringt. Es geht auch nicht darum, Argumente gegen die Verwendung der Biokraftstoffe oder gegen staatliche Beihilfen darzulegen, die notwendig sind, um die Herstellung von Biokraftstoffen wirtschaftlich sinnvoll zu machen. BP Chemicals möchte einfach, dass den staatlichen Beihilfen zugunsten der Bioethanolerzeugung Maßnahmen auferlegt werden, mit denen Wettbewerbsverzerrungen auf dem traditionellen Ethanolmarkt auf ein Mindestmaß reduziert werden können." (Punkt 4.6 der Stellungnahme). (75) BP Chemicals schließt seine Kommentare über die Vor- und Nachteile von Bioethanol mit dem Wunsch an die Kommission, "die beiden Versionen des französischen Systems zu vergleichen, d. h. - das System, wie es von der französischen Regierung vorgeschlagen wurde, mit - einem System wie dem oben genannten, in dessen Rahmen Ethanol-Kraftstoff in Industrieanlagen erzeugt werden muss, die von anderen Anlagen zur Produktion von Ethanol für den traditionellen Markt getrennt sind" (Punkt 4.7 der Stellungnahme). 2.4. Die Bemerkungen von BP Chemicals zur Beihilfeintensität (76) BP Chemicals räumt ein, dass staatliche Beihilfen zugunsten von Bioethanol sowohl auf lange Sicht als auch fortlaufend notwendig sind, damit die Produktion wirtschaftlich machbar ist. Als Beispiel nennt das Unternehmen die zu Beginn der achtziger Jahre eingeführte bundesweite Steuerbefreiungsregelung in den Vereinigten Staaten, die zuletzt 1999 bis 2007 verlängert wurde. BP Chemicals weist darauf hin, dass die Intensität der Unterstützung aus der staatlichen Beihilferegelung für die Bioethanolerzeugung in den Vereinigten Staaten in fast dreißig Jahren lediglich um 4 % zurückgegangen sei, während die aufgewendeten Mittel für Beihilfen insgesamt aufgrund der zunehmenden Produktionsmengen stark gestiegen seien. (77) BP Chemicals stellt fest, dass die Kommission in Randnummer 57 des Schreibens zur Unterrichtung der französischen Regierung über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag darauf hinweist, dass es in Anbetracht der Anwendung eines einzigen Entlastungssatzes für Bioethanol im Rahmen der französischen Steuerbefreiungsregelung unvermeidbar ist, dass selbst unter den Beihilfebegünstigten einige im Vergleich zu anderen bevorteilt werden. BP Chemicals schließt daraus, dass die Regelung darauf ausgerichtet sei, die Wettbewerbsposition einer kleinen Anzahl von Herstellern immer mehr zu stärken. (78) BP Chemicals hält fest, dass der von der französischen Beihilferegelung gewährte Betrag von fast 50 EUR/hl hoch sei. Nach den Berechnungen von BP Chemicals liege die tatsächliche Höhe der Mineralölsteuer unter 10 EUR/hl, also eindeutig unter dem in der Richtlinie 92/81/EWG festgelegten Mindestsatz für Kraftstoffe (287 EUR für 1000 Liter, d. h. 28,7 EUR pro Hektoliter). (79) BP Chemicals ist der Auffassung, dass eine Schätzung der Produktionskosten für Bioethanol erforderlich ist, um beurteilen zu können, inwiefern die Beihilfeintensität die Wettbewerbsposition der geförderten Unternehmen stärken kann. BP Chemicals schätzt die Grundkosten für die Produktion von Bioethanol auf der Basis von Zuckerrüben auf ungefähr 42 EUR/hl. Laut BP Chemicals ziele die staatliche Beihilfe von 50 EUR/hl darauf ab, Total Fina Elf den Ankauf von Ethanol anstelle von Methanol und dessen Umwandlung in ETBE anstelle von MTBE (dem Produkt, das man bei Verwendung von Methanol erhält) zu ermöglichen. BP Chemicals fügt hinzu, dass die Verarbeitungskosten für die Erzeugung von ETBE und MTBE gleich hoch seien. (80) BP Chemicals schätzt die Kosten auf 42 EUR/hl Bioethanol und zeigt sich über die Höhe der staatlichen Beihilfe, die es auf 50 EUR/hl schätzt, überrascht. (81) Nach Ansicht von BP Chemicals bestehe auch die Möglichkeit, dass vielleicht bis zu einer Million Hektoliter Weinalkohol im Rahmen der verschiedenen Systeme zur Förderung von Bioethanol in der Gemeinschaft abgesetzt werden, was in der Gesamtanalyse berücksichtigt werden müsse. (82) Schließlich erinnert BP Chemicals daran, dass die Kommission seit der Anmeldung der französischen Regelung den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen(22) eingeführt hat. Auch wenn BP Chemicals einräumt, nicht beurteilen zu können, ob die im Rahmen dieser staatlichen Beihilferegelung geförderten Vorhaben in den Bereich von Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energieträger fallen, ist das Unternehmen der Meinung, dass in einem solchen Fall Abschnitt E.1.3.32 des Gemeinschaftsrahmens einen Beihilfesatz von höchstens 40 % der beihilfefähige Kosten zuließe. 2.5. Die Bemerkungen von BP Chemicals über die so genannten "wettbewerbsverzerrenden Mechanismen" (83) BP Chemicals befürchte nicht, dass Ethanol erzeugt würde, dass staatliche Beihilfen dafür verlangt würden und dass in der Folge dieses mit staatlichen Beihilfen geförderte Ethanol nicht auf dem Biokraftstoffmarkt, sondern auf dem traditionellen Markt (Lösungsmittel, Getränke und Chemieerzeugnisse) verkauft würde. Dies wäre nach Ansicht von BP Chemicals ein Fall von offensichtlichem Betrug. "Unseres (BP Chemicals) Wissens nach" scheint dies beim französischen System nicht zuzutreffen (Abschnitt 6.1 der Stellungnahme). (84) Die Befürchtungen von BP Chemicals hängen vielmehr damit zusammen, dass die Regelung den teilnehmenden Ethanolerzeugern eine Reihe von erheblichen Wettbewerbsvorteilen einräumt, was einen verzerrenden Effekt auf ihre Wettbewerbsposition auf dem traditionellen Ethanolmarkt hätte. BP Chemicals weist darauf hin, dass dies sehr klar aus der Begründung des (von der Kommission vorgelegten) Vorschlags für eine Verordnung des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs hervorgehe. Die Kommission beziehe darin ausreichend klar zum zunehmenden Wettbewerb auf dem gemeinsamen Ethanolmarkt Stellung: "Aufgrund des Bezugs zwischen Alkohol landwirtschaftlichen und nicht landwirtschaftlichen Ursprungs sollte der Verordnungsvorschlag der globalen Marktlage im Alkoholsektor Rechnung tragen und keine Maßnahmen vorsehen, die dazu führen, dass auf dem Binnenmarkt zwischen den beiden Alkoholtypen diskriminiert wird" (Punkt 10 der Begründung des Vorschlags). (85) BP Chemicals ist der Ansicht, dass die französische Beihilferegelung den Herstellern, denen sie zugute kommt, folgende Wettbewerbsvorteile einräumt: - Die Höhe der Sachaufwendungen sowie der anderen Produktionsfixkosten sinke pro produzierter Tonne. - Die Menge der produzierten Nebenerzeugnisse wachse, was die Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten für diese Nebenerzeugnisse, z. B. für Tierfutter, verbessere. - Die Lieferverträge für Ethanol-Kraftstoff bieten über längere Zeit eine Absatzgarantie für eine erhebliche Menge zu einem attraktiven Verkaufspreis. - Diese Situation erlaube es auch, Engpässe in der Erzeugung durch eine erhöhte Kapazität zu vermeiden, was ohne den durch die Lieferverträge für Ethanol-Kraftstoff ermöglichten Produktionsumfang nicht möglich wäre. - Der Markt für Biokraftstoffe verlange im Vergleich zu vielen traditionellen Absatzmärkten keine sehr hohe Produktreinheit. Für einen Hersteller, der zugleich den Kraftstoffmarkt und den traditionellen Markt beliefert, bedeute dies, dass der Kraftstoffmarkt eine Absatzgarantie für Erzeugnisse bietet, die die technischen Spezifikationen für andere traditionelle Anwendungen (neben den Kraftstoffen) nicht erfuellen. Somit könne man die Kosten der Wiederaufbereitung von nicht konformen Erzeugnissen einsparen. - Die Tatsache, dass für die endgültige Verwendung (als Kraftstoff) keine hohen Qualitätsansprüche bestehen, ermögliche dem Hersteller eine planmäßig effizientere Nutzung des Werks. Er könne den Reinigungsprozess dazu einsetzen, nur einen bestimmten Anteil der Produktion mit hoher Qualität und den Rest in "Kraftstoffqualität" zu erzeugen. - Die Grundproduktion von Ethanol-Kraftstoff erlaube die Deckung der Fixkosten der Produktionsanlage. Dies bedeute, dass man für alle anderen Produkte außer Kraftstoff eine Kostenrechnung nach der Methode der Grenzkosten anwenden kann. Dabei handle es sich um eine Übertragung der Subventionen auf die Fixkosten. (86) Liegen alle diese Vorteile gleichzeitig bei einer Produktionsstätte vor, die auch Ethanol erzeugt, das für den Markt der Lösungsmittel/Chemieerzeugnisse oder den Getränkemarkt bestimmt ist, so könne laut BP Chemicals dadurch die Kostenstruktur dieses Ethanols merklich verbessert werden. BP Chemicals schätzt den Wert des Vorteils für geringfügige Absatzmengen hochwertiger Stoffe auf dem traditionellen Markt auf 45 EUR/t (d. h. 3,5 EUR/hl). (87) BP Chemicals bemerkt, dass sich der Produktionsumfang der Anlage wesentlich auf die Gesamtrentabilität auswirke. Eine Brennerei, die auf eine Produktion von 1 Mio. hl/Jahr ausgelegt und mit den modernsten Technologie für Prozessplanung und -steuerung ausgestattet ist, könne mit fixen Betriebskosten in Höhe von 60 E

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.