Europäische Union

2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0238 2003/238/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 094 vom 10/04/2003 S. 0001 - 0042 Entscheidung der Kommission vom 15. Mai 2002 über die Beihilferegelung Frankreichs in Form einer Staffelung der Verbrauchsteuer zur Förderung von Biokraftstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1866) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/238/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (1) Auf die Klage des Unternehmens BP Chemicals Ltd ("BP") hin erklärte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 27. September 2000 in der Rechtssache T-184/97, BP Chemicals/Kommission(2), die Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997(3) ("die Entscheidung"), die eine von Frankreich mit Schreiben vom 29. November 1996 angemeldete Beihilferegelung zur Förderung von Biokraftstoffen (Pflanzenöl-Methylester und Ethyl-ter-butylether (ETBE)) für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte, teilweise für nichtig. (2) Mit Schreiben vom 28. April 1997 teilte die Kommission Frankreich ihre Entscheidung mit, keine Einwände gemäß den Bestimmungen über staatliche Beihilfen gegen die Befreiung von der internen Steuer auf Erdölerzeugnisse, die Frankreich für bestimmte Mengen von ETBE und Methylester zu gewähren beabsichtigte, zu erheben. (3) BP Chemicals Ltd hat mit der Klageschrift, die am 20. Juni 1997 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage gegen die Entscheidung der Kommission erhoben. (4) Das Gericht hat mit seinem Urteil vom 27. September 2000 Folgendes für Recht erkannt und entschieden: "1. Die Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 [SG(97) D/3266] über eine französische Beihilferegelung für Biokraftstoffe ist als unzulässig abzuweisen, soweit diese Entscheidung Maßnahmen für die Kategorie der Ester betrifft. 2. Die angefochtene Entscheidung wird für nichtig erklärt, soweit sie Maßnahmen für die Kategorie der ETBE betrifft." (5) Die Kommission wurde von dem Urteil am 2. Oktober 2000 in Kenntnis gesetzt(4). (6) Gemäß Artikel 233 EG-Vertrag ist die Kommission gehalten, die sich aus dem Urteil ergebenden Maßnahmen zu ergreifen. (7) In Bezug auf den ETBE-Sektor und in Anbetracht der Tatsache, dass die Nichtigkeitserklärung der Entscheidung vom 9. April 1997, keine Einwände zu erheben, die Vereinbarkeitserklärung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag aufgehoben hat, befindet sich das Verwaltungsverfahren wieder auf der Stufe der Vorprüfung, welche die Kommission mit einer angemessenen Entscheidung abschließen muss. (8) Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 unterrichtete die Kommission Frankreich von ihrem Beschluss, wegen der im Rahmen der Beihilferegelung für den ETBE-Sektor vorgesehenen Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (9) Mit dem am 30. Januar 2001 eingegangenen Schreiben äußerte sich Frankreich zur Sache. (10) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, mit der die anderen Beteiligten von der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag(5) unterrichtet wurden, haben bis Ende März 19 Beteiligte, darunter British Petroleum Chemicals Ltd (BP Chemicals) und das Vereinigte Königreich (zur Unterstützung von BP Chemicals), Stellungnahmen übermittelt(6). (11) Diese Stellungnahmen wurden mit zwei Schreiben vom 18. und 30. April 2001(7) an Frankreich weitergeleitet. Mit dem am 11. Juni 2001 eingegangenen Schreiben gab Frankreich seine Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Beteiligten ab. (12) Nach der teilweisen Nichtigkeitserklärung der Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 durch das Gericht erster Instanz haben die französischen Behörden parallel zu dem oben erwähnten Verfahren mit Schreiben vom 17. November 2000 die Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle(8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/74/EG(9), davon in Kenntnis gesetzt, dass sie eine Ausnahmeregelung für die Gewährung einer Befreiung von der internen Verbrauchsteuer auf Pflanzenölester und auf Derivate von Ethylalkohol, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, beantragen. (13) Auf ein entsprechendes Ersuchen der Kommission hin übermittelte Frankreich mit Schreiben vom 18. Januar 2001 und 21. Februar 2001 die zur Prüfung der Angelegenheit erforderlichen zusätzlichen Informationen. (14) Am 11. Dezember 2001 nahm die Kommission den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates(10) an, um Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zu ermächtigen, vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003 Zulassungen zu erteilen, die es gestatten, die Verbrauchsteuer auf als Kraftstoff verwendete Mischungen aus Benzin und Ethylalkoholderivaten, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist, sowie aus Dieselöl oder leichtem Heizöl und Pflanzenöl-Methylestern zu staffeln. (15) Am 25. März 2002 ermächtigte der Rat mit der Entscheidung 2002/266/EG(11) Frankreich gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG zur Staffelung der Verbrauchsteuer auf Biokraftstoffe vom 1. November 1997 bis zum 31. Dezember 2003. II. DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ (16) Die Kommission hatte in ihrer teilweise für nichtig erklärten Entscheidung - die Beihilferegelung geprüft und für mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen vereinbar erklärt; - festgestellt, dass die angemeldete Regelung die Merkmale eines Pilotprojekts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG aufweist, so dass sie die betreffende Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklären konnte; - keine Einwände gegen die angemeldete Beihilferegelung erhoben. (17) Das Gericht erster Instanz gelangte in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die Kommission mit ihrer angefochtenen Entscheidung, soweit sie sich auf die Maßnahmen zugunsten der Kategorie der ETBE bezieht, die ihr durch Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag übertragenen Befugnisse überschritten hat, da die Beihilferegelung nicht die Voraussetzungen des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG erfuellt. Nach Ansicht des Gerichts hat die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die fragliche Beihilferegelung als Pilotprojekt zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte anzusehen ist, gegen Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG verstoßen. (18) Die von Frankreich vorgeschlagene Regelung geht in ihrer derzeitigen Fassung über den Rahmen eines Pilotprojekts wie vom Gericht ausgelegt hinaus. Daher ist zu schließen, dass die angemeldete Regelung nicht die Merkmale eines Pilotprojekts im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d) der Richtlinie 92/81/EWG aufweist. (19) Allerdings weist das Gericht in seinem Urteil darauf hin, dass nichts dagegen spräche, dass eine Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG über Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen angenommen werde: "Schließlich spräche nichts dagegen, wenn Steuerbefreiungsregelungen für eine bessere Durchdringung des Marktes mit Biokraftstoffen wie die vorliegend in Rede stehende Regelung gemäß dem Programm Altener eingeführt würden, die gleichzeitig die Anforderungen der Richtlinie 92/81/EWG erfuellten, da solche Regelungen Gegenstand einer Entscheidung des Rates nach Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG sein können. Zahlreiche Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung der Verwendung von umweltverträglicheren Brennstoffen wurden vom Rat nach dieser Vorschrift genehmigt, wie sich aus den Antworten der Kommission auf die schriftlichen Fragen des Gerichts und aus den Erklärungen ihres Vertreters in der mündlichen Verhandlung ergibt." III. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (20) Der 1996 angemeldeten Regelung zufolge beabsichtigte Frankreich, für bestimmte Produkte aus pflanzlichen Rohstoffen, die Brenn- oder Kraftstoffen zugesetzt werden sollen, die Mineralölsteuer zu ermäßigen. Die Staffelung der Verbrauchsteuer wird für diese Produkte unabhängig von der Art und Weise ihrer Erzeugung oder des Pflanzenrohstoffs, aus dem sie gewonnen werden, gewährt. Ziel ist es, Brenn- und Kraftstoffen eine begrenzte Menge an Biokraftstoffen zuzusetzen. (21) Diese Maßnahme gilt für ETBE, deren Alkoholanteil pflanzlichen Ursprungs ist (und für Pflanzenöl-Methylester). (22) Für das Inverkehrbringen dieser Produkte soll, soweit die jährlich hierfür vorgesehenen Mittel dies erlauben, eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Mineralölsteuer gewährt werden, um die Mehrkosten teilweise auszugleichen, die bei der Produktion dieser Erzeugnisse im Vergleich zu Erzeugnissen fossilen Ursprungs anfallen. Diese Mehrkosten werden anhand der durchschnittlichen Gestehungskosten der in Frankreich vermarkteten Biokraftstoffe ermittelt. (23) Ein gestaffelter Steuersatz wird für die Kategorie der ETBE (und einer für die Pflanzenöl-Methylester) festgelegt. Die Anwendung eines eigenen Steuersatzes für jede Kategorie ergibt sich aus dem Umstand, dass die Kategorien unterschiedliche Merkmale, Produktionskosten und Anwendungsmöglichkeiten aufweisen. Der Satz für jede Kategorie wird durch die jährlich von der französischen Nationalversammlung verabschiedeten Finanzgesetze festgelegt. Die Hoechstmenge der Biokraftstoffe, für die die Ermäßigung in Anspruch genommen werden kann, bestimmt sich nach der für die Steuerermäßigung vorgesehenen Mittelausstattung. (24) In Artikel 25 des Haushaltsberichtigungsgesetzes für 1997(12) sah Frankreich eine teilweise Befreiung von der Mineralölsteuer vor, die auf 230 FRF/hl für Pflanzenölester als Zusatz für Heiz- und Dieselöl und auf 329,50 FRF/hl für den Alkoholgehalt der Derivate von Ethylalkohol (insbesondere ETBE) landwirtschaftlichen Ursprungs als Zusatz für Superbenzin und Benzin festgesetzt wurde. Diese Steuerbefreiung erhalten Produktionsbetriebe, die von den französischen Behörden aufgrund einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen zugelassen worden sind. (25) Außerdem müssen die Sätze zur Ermäßigung der Mineralölsteuer in Abhängigkeit von den Produktivitätssteigerungen, die für die genannten Kategorien erzielt werden, und von der Entwicklung der Rechtsvorschriften über die Beimengung von Biokraftstoffen zu Brenn- oder Kraftstoffen herabgesetzt werden. (26) Diese Befreiung von der Mineralölsteuer kommt Anlagen zur Erzeugung von Biokraftstoffen (Betriebsstätten) zugute, die von den französischen Behörden infolge einer im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Aufforderung zugelassen werden. Diese Zulassung ermächtigt die betreffenden Betriebe dazu, in Frankreich eine bestimmte Menge an Biokraftstoff mit der in den jährlichen Finanzgesetzen vorgesehenen Steuerbefreiung auf den Markt zu bringen. (27) Folgende Kriterien gelten für die Beantragung der Zulassung: Der Produktionsbetrieb muss - im Land seiner Niederlassung seine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet haben und seinen steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen sein; - die im Umweltbereich geltenden Rechtsvorschriften des Landes seiner Niederlassung einhalten; - einen technischen Bericht vorlegen, in dem seine Biokraftstoffanlagen beschrieben werden, und darlegen, dass er einen Kraftstoff erzeugen kann, der den in der Aufforderung angeführten technischen Spezifikationen entspricht. Zum Nachweis dieser Fähigkeit werden Proben genommen; - einen detaillierten Bericht über die Aktivitäten der Anlage während der letzten drei Geschäftsjahre übermitteln, in dem die Erzeugung von Biokraftstoffen und sonstige chemische Tätigkeiten der Anlage sowie ihre Position im Verhältnis zur Aktivität des Industriestandorts, zu dem sie gegebenenfalls gehört, angegeben wird; - die Investitionen anführen, die eigens für die Erzeugung von Biokraftstoffen getätigt wurden (technische Merkmale und Geldbeträge); - sich verpflichten, das Inverkehrbringen dieser Biokraftstoffe gemäß den Bestimmungen der Erlasse auf dem französischen Staatsgebiet zu gewährleisten; - sich verpflichten, alle sechs Monate einen Bericht über die Herstellungsbedingungen für Biokraftstoffe sowie die durchgeführten Qualitätskontrollen und ihre Ergebnisse zu liefern und in den Verträgen über den Verkauf von Biokraftstoffen den Käufern die Pflicht aufzuerlegen, eine technische Überwachung des Inverkehrbringens und der Nutzung der in Frankreich vermarkteten Biokraftstoffe durchzuführen; - die Menge und die Kategorie (ETBE oder Pflanzenöl-Methylester) angeben, für die die Zulassung beantragt wird. (28) Die Mengen, für die ein Betrieb die Zulassung beantragen kann, werden anhand der folgenden Kriterien bestimmt: - Bei Anlagen, die bereits in Betrieb sind und regelmäßig Biokraftstoffe vermarkten, werden die Produktionskapazitäten der Betriebsstätten berücksichtigt, die eine effektive und regelmäßige Erzeugung von Biokraftstoffen(13) erlauben, außer wenn bereits in Betrieb befindliche Anlagen früher eine Zulassung in einem Mitgliedstaat erhalten haben, aber ihre Produktion nicht die in dieser Zulassung genannte Menge erreicht. In diesem Fall können sie nur dann eine Zulassung für eine die bisherige effektive Produktion übersteigende Menge beantragen, wenn sie durch neue Investitionen speziell für die Erzeugung von Biokraftstoffen eine Steigerung der Produktionskapazität nachweisen können. Zu diesem Zweck wird das Jahr mit der höchsten Produktion in den letzten drei Jahren berücksichtigt. - Bei neueren, eigens errichteten Anlagen, die gerade in Betrieb genommen werden, wird die technische Produktionskapazität berücksichtigt. Mit diesem Kriterium werden Investitionen erfasst, die vor weniger als drei Jahren durchgeführt wurden. - Eine Anlage, die ohne neue Investitionen für die Erzeugung von Biokraftstoffen gerüstet ist, mit der aber bisher noch nie welche produziert wurden, kann in einer ersten "Probephase" eine Zulassung für eine Menge von höchstens 5000 t jährlich erhalten. Diese Menge wird im Rahmen der ersten Aufforderung (im Falle eines zulässigen Antrags) zugesprochen, und bei Durchführung einer zweiten Aufforderung kann der betreffende Produktionsbetrieb Anträge auf zusätzliche Mengen stellen, wenn er in einem oder mehreren vorangegangenen Geschäftsjahren die zugelassenen Mengen in Frankreich auf den Markt gebracht hat. - Unternehmen, die neue Investitionen zur Erzeugung von Biokraftstoffen zu tätigen beabsichtigen, können um eine Zulassung für die geplante technische Kapazität ansuchen, wenn diese Vorhaben zum Zeitpunkt der Antragstellung auf irreversible Weise eingeleitet worden sind. Diese Zulassung wird erst nach der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage, die Gegenstand des Vorhabens ist, endgültig erworben. Laut den französischen Behörden sind die Anforderungen und die Verwaltung für diesen irreversiblen Modus analog zur Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates vom 27. Juli 1994 zur Einführung einer Kontingentierungsregelung für die Kartoffelstärkeerzeugung(14). (29) Die erteilten Zulassungen werden jährlich bestätigt, wobei die zugelassenen Unternehmen jedes Jahr nachweisen müssen, - dass sie über eine Versorgung mit Pflanzenrohstoff verfügen, die ihrer Zulassung entspricht, und dass die im Vorjahr produzierten Mengen ausschließlich aus Pflanzenrohstoff erzeugt wurden; - dass sie in Frankreich eine Menge von Biokraftstoffen auf den Markt gebracht haben, die den französischen Spezifikationen und der in ihrer Zulassung genannten Menge entspricht. (30) Eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen für die Zulassung von Anlagen zur Herstellung von Biokraftstoffen für Hoechstmengen von 350000 t Ester und 270000 t ETBE wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(15) veröffentlicht. Mit Schreiben vom 18. Februar 1998 teilten die französischen Behörden der Kommission den Inhalt und die Ergebnisse des Aufforderungsverfahrens mit. In Bezug auf die Kategorie ETBE wurden vier Anträge auf Zulassung für eine Menge von insgesamt 227600 t jährlich gestellt. (31) Die nationale Regelung(16), die am 1. November 1997 in Kraft getreten ist und entsprechend der Entscheidung der Kommission vom 9. April 1997 erlassen wurde, kann folgendermaßen schematisch dargestellt werden: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (32) Die bestehende Steuerbefreiungsregelung ist unbefristet. Die Zulassungen gelten nur für einen Zeitraum von drei oder neun Jahren ab dem Datum ihrer Erteilung (Artikel 3 des Dekrets Nr. 98-309 vom 22. April 1998). (33) Die Steuerbefreiung gilt für die genehmigte Menge an Biokraftstoffen, die den in den Erlassen festgelegten technischen Spezifikationen entsprechen und die in den von Frankreich zugelassenen Anlagen erzeugt wurden. Nur ETBE(17) kann in den Genuss einer Steuerbefreiung gelangen und muss in Anlagen mit Steuerlagerstatus in Bezug auf Herstellung und/oder Lagerung, die in der Gemeinschaft liegen, Brenn- und/oder Kraftstoffen zugesetzt werden. (34) Die Herstellung darf keinesfalls an Unterauftragnehmer vergeben werden. Die Produktion einer Anlage muss von der zuständigen, vom Erzeugungsland benannten Behörde im Einvernehmen mit Frankreich kontrolliert werden, und für alle für den französischen Markt bestimmten Erzeugnisse hat diese Behörde eine Herstellerbescheinigung auszustellen, die die Biokraftstoffe zwingend begleiten und der Zollstelle vorgelegt werden muss, zu der das Steuerlager gehört, in dem die Beimengung durchgeführt wird. (35) Der Entlastungssatz wird auf der Freistellungsbescheinigung ausgewiesen. Diese erlaubt die Überführung von Brenn- oder Kraftstoffen in einer Menge in den steuerrechtlich ermäßigten Verkehr, die der darin enthaltenen Menge an Biokraftstoffen entspricht. (36) Die zugelassenen Anlagen dürfen in Bezug auf ihre Aktivitäten zur Herstellung von Biokraftstoffen keinerlei Beihilfen, wie zum Beispiel Betriebsbeihilfen, erhalten, die nach Artikel 87 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. (37) Die den ausgewählten Anlagen erteilten Zulassungen gelten für einen Zeitraum von neun oder drei Jahren. Die Art der gewährten Zulassung hängt einerseits von der Höhe der Investitionen in materielle Anlagewerte, die für die Herstellung von Biokraftstoffen getätigt wurden, sowie von ihrem Abschreibungsgrad im Verhältnis zur Produktionskapazität für Biokraftstoffe der betreffenden Betriebsstätte und andererseits von der Bedeutung der Biokraftstofferzeugung im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit der Betriebsstätte im Chemiesektor ab. (38) Zur Messung der durchgeführten Investitionen wird das Verhältnis "Nettowert der Sachanlagen(18)/Produktionskapazität" für die Anlage zur Herstellung von Biokraftstoffen verwendet. Anhand dieser Kennzahl unterscheiden die französischen Behörden zwei Arten von Anlagen(19): solche mit einem Wert von über 2000 FRF/t für die Kategorie ETBE (und 700 FRF/t für die Kategorie Ester) und solche mit einem Wert in der Größenordnung von 400 FRF/t. Anlagen mit Werten über der Schwelle von 2000 FRF/t für die Kategorie ETBE (und 700 FRF/t für die Kategorie Ester) werden für die Erteilung einer neun Jahre geltenden Zulassung ausgewählt. Unterhalb dieses Schwellenwerts werden Zulassungen für drei Jahre gewährt. (39) Zur Ermittlung der Bedeutung des Bereichs der Biokraftstoffe wird das Verhältnis "Biokraftstofferzeugung/chemische Tätigkeit der Betriebsstätte (Biokraftstoffe + Chemie)" herangezogen. (40) Für jede Produktionsanlage wird eine einzige Art der Zulassung erteilt. Alle technischen Merkmale (Nettowert der Sachanlagen, Produktionskapazität und Bedeutung der Biokraftstofferzeugung im Verhältnis zur gesamten Tätigkeit der Betriebsstätte) zum Zeitpunkt der Antragstellung ermöglichen in ihrer Gesamtheit die Bestimmung der Art der Zulassung. (41) Bei Ablauf der Zulassung kann Frankreich entweder die Menge der Biokraftstoffe, die in den Genuss der Regelung kommen, entsprechend verringern oder ein neues Aufforderungsverfahren für die freie Menge einleiten. Wenn ein Hersteller nicht in der Lage ist, die Mengen zu liefern, für die er die Zulassung erhalten hat, wird ihm diese entzogen. (42) Die Auswahl der Projekte erfolgt nach Stellungnahme des vom Premierminister zu diesem Zweck eingesetzten Ausschusses durch das Ministerium für Landwirtschaft, Fischerei und Ernährung und das Ministerium für Wirtschaft und Finanzen. Die Anzahl der ausgewählten Unternehmen und die Mengen, für die sie die Zulassung erhalten, werden von diesen Ministerien festgelegt, wobei sie die oben angeführten Kriterien und die für die Steuerbefreiung verfügbaren Mittel berücksichtigen. (43) Wenn die für die Steuerbefreiung vorgesehene Mittelausstattung nicht für die im Rahmen der ausgewählten Projekte beantragten Gesamtmengen ausreicht, werden die Zulassungen anteilig (nach der Menge) für die als zulässig erachteten Anträge erteilt. (44) Falls sich ein Unternehmen benachteiligt fühlt, kann es bei den zuständigen Ministerien eine außergerichtliche Beschwerde einlegen. (45) Die Anträge auf Zulassung sind innerhalb einer bestimmten Frist einzureichen, wobei sich Frankreich das Recht vorbehält, Anträge nicht zu prüfen, die später eingehen oder zu diesem Zeitpunkt unvollständig sind. Die Anträge sind in französischer Sprache zu stellen, und amtlichen Dokumenten, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, ist eine französische Übersetzung beizufügen. (46) Allen Bewerbern muss innerhalb eines bestimmten Zeitraums ab der Einreichungsfrist das Ergebnis der Prüfung ihres Antrags mitgeteilt werden. (47) Hinsichtlich des steuerlichen Mechanismus ist Folgendes festzuhalten: Sobald die Biokraftstoffe unter Steueraussetzung auf dem Gelände der Mineralölfirmen (Steuerlagerstatus in Bezug auf Lagerung oder Herstellung) eintreffen, wo sie den Mineralölerzeugnissen zugesetzt werden sollen, wird dem Wirtschaftsbeteiligten, der diese Verarbeitung vornimmt, eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der empfangenen Menge mit dem Entlastungssatz ergibt. Dieser auf der Bescheinigung ausgewiesene Betrag wird anschließend im Wege der Erklärung über die Überführung der Mineralölerzeugnisse in den steuerrechtlich freien Verkehr angerechnet. (48) Wird die Vermischung nicht in Frankreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat vorgenommen, so ist auf dem Begleitpapier angegeben, dass dem betreffenden Mineralölerzeugnis ein Biokraftstoff zugesetzt ist und um welchen Stoff es sich dabei handelt. Bei der Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs in Frankreich wird eine Freistellungsbescheinigung über den Betrag ausgestellt, der sich aus der Multiplikation der Menge des in dem Mineralölerzeugnis enthaltenen Biokraftstoffs mit dem Entlastungssatz ergibt. IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN 1. Allgemeines (49) 19 Beteiligte, darunter British Petroleum Chemicals Ltd (BP Chemicals) und das Vereinigte Königreich (zur Unterstützung von BP Chemicals), haben Stellungnahmen übermittelt(20). 2. Die Stellungnahme von BP Chemicals 2.1. Einleitung (50) In seiner Stellungnahme erläutert das Unternehmen BP Chemicals die Gründe, aus denen seiner Ansicht nach die derzeitigen Bestimmungen der französisch

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.