Europäische Union

1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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on einer vergleichenden Verwaltungspraxis darauf, die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen vermutet werden kann, daß keine Beihilfe vorliegt. Die Kommission stellt fest, daß, wie bei der Einleitung des Verfahrens erklärt, die in der Mitteilung vom 10. Juli 1997 festgelegten Kriterien beim Verkauf des Grundstücks an DEMESA nicht erfuellt wurden. Folglich gilt für den Verkauf des Grundstücks an DEMESA die in dieser Mitteilung definierte Vermutung des Nichtvorliegens einer Beihilfe nicht. Die Kommission muß daher anhand der ihr vorliegenden Angaben untersuchen, ob der von DEMESA gezahlte Preis dem Marktpreis entspricht, und dabei berücksichtigen, daß das bei zwei Ex-post-Evaluierungen und einer Wirtschaftsprüfung ermittelte Ergebnis nicht das gleiche wie bei einer Ex-ante-Evaluierung sein kann. Die beiden von Immobiliensachverständigen am 13. Januar 1998 und am 6. Februar 1998 durchgeführten Schätzungen (siehe Anlage IX zum Schreiben vom 6. März 1998) ergaben einen Quadratmeterpreis von ca. 6120 ESP/m2 für erschlossenes Gelände. In der ersten Schätzung wird jedoch darauf verwiesen, daß der Verkaufspreis für ein erschlossenes Grundstück von über 10000 m2 bei 4000 ESP/m2 bis 4500 ESP/m2 liegen müßte. Bei der zweiten Schätzung, die auf realen Angaben, d. h. auf den Verkaufspreisen für in den vorangegangenen Monaten verkaufte erschlossene Grundstücke ähnlicher Art beruhte, wurde für zwei Grundstücke mit einer Fläche von etwa 33000 m2 und 50000 m2, die also weit über 10000 m2 lag, ein Preis von 5000 ESP/m2 ermittelt. Daraus wurde die Schlußfolgerung gezogen, daß es auf dem Markt keine Referenzen für erschlossene Grundstücke von 100000 m2 gibt und unter diesen Umständen sowie angesichts der hohen Erschließungskosten für große Grundstücke ein Preis zwischen 4000 ESP/m2 und 4800 ESP/m2 gerechtfertigt scheint. Zugleich wurde der politische Aspekt des Verkaufs hervorgehoben, unter dem für einen solchen Verkauf nicht unbedingt wirtschaftliche Maßstäbe angelegt werden können. Bei der Buchprüfung im Juli 1998 (siehe Anlage IV zum Schreiben vom 24. Juli 1998) wurde festgestellt, daß der Quadratmeterpreis für ein nicht erschlossenes Grundstück im gleichen Gebiet bei ca. 5000 ESP/m2 liegt. Der von DEMESA gezahlte Preis wäre durch einen Rabatt für die Größe des Grundstücks gerechtfertigt. Der Wirtschaftsprüfer bleibt jedoch in seinen Schlußfolgerungen bei dem Preis von 5000 ESP/m2 und weist auf die Differenz zwischen seiner Schätzung und dem von den Regionalbehörden festgelegten Preis von 4125 ESP/m2 hin. Weiter stellt die Kommission fest, daß der Durchschnittspreis aus diesen Schätzungen nicht wesentlich von dem durchschnittlichen Quadratmeterpreis von 4481 ESP/m2 für erschlossenes Gelände abweicht, der im Januar 1997 von Price Waterhouse ermittelt wurde und der die Erschließungskosten enthält. Angesichts dessen ist die Kommission der Auffassung, daß der Preis von 4481 ESP/m2 dem Marktpreis entspricht, der auf ähnliche Grundstücke wie das von DEMESA im Industriepark Júndiz angewendet werden kann. Mit dem von ihr bezahlten Preis von 4125 ESP/m2 hat DEMESA einen Vorteil erlangt, der der Differenz zwischen beiden Zahlen entspricht (356 ESP/m2), nämlich 213960,31 EUR (35600000 ESP). Der so errechnete Betrag stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. V.2.3 Beihilfeelemente, die nicht durch das Programm EKIMEN gedeckt sind Höhe der Beihilfe Anhand der von Spanien im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag beigebrachten Unterlagen konnte die Kommission prüfen, ob die Regionalbehörden bei der Gewährung einer Beihilfe von 25 % der Sachanlageinvestitionen der DEMESA in Vitoria-Gasteiz die Bedingungen des Programms EKIMEN eingehalten haben. Bei dieser Überprüfung konnte außerdem festgestellt werden, welcher Teil der beihilfefähigen Investitionen durch das Programm EKIMEN gedeckt wird und welcher Teil nicht in dieses Programms fällt. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß bei korrekter Anwendung des Programms EKIMEN in diesem Fall die Gewährung einer Beihilfe in Form eines verlorenen Zuschusses von maximal 20 % BSÄ, berechnet auf der Grundlage der Gesamtheit der beihilfefähigen Kosten, statthaft gewesen wäre. Auf der Grundlage des Dekrets Nr. 289/1996 Artikel 10 der baskischen Regierung wird ein verlorener Zuschuß in einer maximalen Höhe von 25 % BSÄ nach folgenden Kriterien gewährt: "1. Es wird eine allgemeine Beihilfe von 10 % auf alle beihilfefähigen Kosten gewährt. 2. Bei strategischen Projekten(43) und Investitionsvorhaben, die erheblich zur Arbeitsplatzschaffung beitragen, d. h. mindestens 50 Arbeitsplätze schaffen und Investitionen in Höhe von 750 Mio. ESP realisieren, erhöht sich der vorgenannte Prozentsatz um 5 Prozentpunkte. 3. Unternehmen, die ein Investitionsprojekt in einem nach Artikel 4 des vorliegenden Dekrets als vorrangig eingestuften Gebiet durchführen, erhalten eine zusätzliche Beihilfe von 5 % auf die beihilfefähige Investitionssumme. 4. Schließlich kann der Prozentsatz in Abhängigkeit von folgenden Kriterien maximal um weitere 5 Prozentpunkte erhöht werden: - Grad der Integration des Projektes in die baskische Industriestruktur; - Ansiedlung in einem strategischen Sektor des Baskenlandes; - Anzahl der im Rahmen des Projektes neugeschaffenen Arbeitsplätze." Wie unter Nummer II.4 erwähnt, stellt die Kommission in ihrer mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 bekanntgegebenen Entscheidung über die Genehmigung des Programms EKIMEN folgendes fest: "Die Kommission teilt mit, daß der verlorene Zuschuß, der die Hoechstgrenze von 25 % des BSÄ nicht übersteigen darf, in folgenden Tranchen gewährt wird: a) 10 % für den Normalfall, b) 5 % für strategische Projekte oder Projekte, die Arbeitsplätze schaffen, c) 5 % für Projekte in als vorrangig eingestuften Gebieten und d) 5 % für Projekte, die wesentlich zur Entwicklung des Gebiets und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen." Damit ein Investitionsvorhaben im Rahmen und zugunsten des Programms EKIMEN in den Genuß eines verlorenen Zuschusses gelangen kann, muß diese Beihilfe folglich in Übereinstimmung mit den Modalitäten und Gestaltungskriterien, wie sie in dem von der Kommission bestätigten Programm festgelegt sind, gewährt werden. Auf Seite 8 des Schreibens der baskischen Regionalbehörden vom 23. Januar 1998 heißt es: "Gemäß ersteren [Kriterien zur Festlegung der Beihilfesätze] hat jedes Projekt Anspruch auf mindestens 10 % der beihilfefähigen Investition [siehe Dekret Nr. 289/1996, Artikel 10.1 Kriterium a)] und, sofern die Kriterien zwei und drei des genannten Artikels [Artikel 10.2 und 10.3 des genannten Dekrets Kriterien b) und c)] erfuellt sind, ist dieser Satz um jeweils weitere 5 % zu erhöhen. Demnach muß ein Projekt, das all diesen Kriterien entspricht, in jedem Fall eine Bruttobeihilfe von 20 % erhalten." Die Kommission ist der Auffassung, daß das Investitionsprojekt von DEMESA die Kriterien gemäß Artikel 10.1 des Dekrets (10 % im Normalfall) und Artikel 10.4 (Zuschlag von 5 %) erfuellt. Was das in Artikel 10.3 genannte Kriterium betrifft, so ist der Standort Vitoria-Gasteiz des Investitionsvorhabens von DEMESA nach der EKIMEN-Regelung nicht als "vorrangiges Gebiet" eingestuft(44). Die von den Regionalbehörden bei dem Treffen am 15. Dezember 1998 vertretene Auffassung, die positiven Effekte strategischer Projekte, die nicht in "vorrangigen Gebieten" angesiedelt sind, würden sich auch auf diese auswirken, reicht nicht aus, um die Gewährung eines Zuschlags von 5 % nach Artikel 10.3 zu rechtfertigen. Schließlich vertritt die Kommission die Auffassung, daß es sich bei der Gewährung von zwei Tranchen von 5 % für das Kriterium gemäß Artikel 10.2 des Dekrets um eine unkorrekte Anwendung der EKIMEN-Regelung im Hinblick auf die von der Kommission mit Schreiben vorn 13. Dezember 1996 genehmigten Bedingungen handelt, da nach jeder Ziffer von Artikel 10 des Dekrets (bzw. nach jedem Buchstaben des zitierten Absatzes aus dem Schreiben der Kommission vom 13. Dezember 1996) die Möglichkeit besteht, einen Zuschlag von 5 % bis maximal 25 % des BSÄ für verlorene Zuschüsse im Rahmen des Programms EKIMEN zu gewähren. Im übrigen wurde das Kriterium des "vorrangigen Gebiets" mit der ausdrücklich in der Präambel und in Artikel 4 des Dekrets formulierten Absicht eingeführt, aus territorialer Sicht eine Differenzierung zugunsten bestimmter Regionen des Baskenlandes, in denen die wirtschaftlichen Probleme oder die Entwicklungsprobleme besonders kompliziert sind, vorzunehmen. Dies steht zugleich im Einklang mit dem in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(45) verankerten Prinzip der Anpassung der Regionalhilfe (innerhalb der Beihilfeobergrenze) je nach Ausmaß und Schwere der Regionalprobleme. Die Regionalbehörden erklärten bei den bereits erwähnten Treffen am 29. Oktober 1998 und am 15. Dezember 1998, daß dieser Aspekt der EKIMEN-Regelung bei den Entscheidungen über die Einleitung und Ausdehnung des Verfahrens nicht in dieser Weise betrachtet worden sei. Die Kommission vertritt die Auffassung, daß diese beiden Texte nicht so ausgelegt werden können, daß sie den Regionalbehörden gestatten, die im Schreiben vom 13. Dezember 1996 enthaltenen Anwendungsvorschriften zu umgehen. Im übrigen bestätigten die baskischen Behörden mit Schreiben vom 23. Januar 1998, daß für eine Investition, die die Kriterien b) und c) erfuellt, zu dem allgemeinen Satz von 10 % zwei Zuschläge von jeweils 5 % gewährt werden müßten. Was den strategischen Charakter des Projekts der DEMESA und die tatsächliche Schaffung von Arbeitsplätzen betrifft, so hat die Kommission bereits bei der Einleitung und der nachfolgenden Ausdehnung des Verfahrens ernsthafte Zweifel geäußert. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Die Kommission bleibt bei ihrer Auffassung, daß die unter Numrner V.I beschriebene Überkapazität in diesem Sektor und die Tatsache, daß Fagor(46) (Mitglied des MCC-Konzerns), Spaniens wichtigster Produzent von Kühlschränken mit einem Marktanteil von 25 % auf dem Binnenmarkt, der durch keinerlei Handels- oder andere Schranken geschützt ist, im Baskenland angesiedelt ist, den angeblich strategischen Charakter mehr als zweifelhaft erscheinen lassen. Der MCC-Konzern ist auf dem Markt der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt immer stärker präsent(47). Zum anderen sieht die Kommission in der Investition, die Gegenstand dieser Beihilfe ist, die absolut reale Gefahr eines Kapazitätsabbaus in Spanien, insbesondere im Baskenland, und in anderen Teilen der Gemeinschaft, wie das bei den derzeitigen Umstrukturierungen von Electrolux und Whirlpool zu beobachten ist. Was nun die Einstufung des Investitionsvorhabens als "strategisches Projekt" betrifft, die aufgrund der Einhaltung bestimmter quantitativer Kriterien erfolgte (Investitionsumfang von über 10000 Mio. ESP, Schaffung von über 300 Arbeitsplätzen), so hat die Kommission bei der Genehmigung der EKIMEN-Regelung keine Beschränkungen wegen eventueller sektoraler Probleme auferlegt, weder für den Sektor Elektrohaushaltsgeräte noch für andere, mit Ausnahme der üblichen Einschränkungen für Sektoren, für die es bereits sektorale Leitlinien oder Normen gibt. Wenn die baskischen Regionalbehörden die Kriterien für ein strategisches Projekt eingehalten hätten, würde eine Veränderung dieser globalen Genehmigung daher gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen. Den vorausgehenden Darlegungen zufolge darf der Zuschuß maximal 20 % der beihilfefähigen Kosten betragen. Die restlichen 5 %, die für das Kriterium "vorrangige Gebiete" gewährt wurden, stellen, da sie nicht durch das Programm abgedeckt sind, eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Sie sind deshalb als eine neue Beihilfe zu bewerten, die nicht durch eine zuvor genehmigte Regelung gedeckt ist, und ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt muß demzufolge unmittelbar an den Vertragsbestimmungen gemessen werden, wie die Kommission mit Schreiben vom 4. Juni 1998 mitteilte. Beihilfefähige Kosten im Rahmen des Programms EKIMEN Der von den Beschwerdeführern vorgelegte Bericht, der von einer Tochtergesellschaft eines der Mitglieder des CECED ausgearbeitet wurde, geht davon aus, daß die Investitionskosten künstlich überhöht wurden. Die Kommission stellt dazu fest, daß dieser Bericht hinsichtlich der Produktionskapazität und der Produktionsart nicht auf den gleichen Annahmen wie das Investitionsvorhaben von DEMESA beruht. Andererseits weist der von einem unabhängigen Sachverständigen erstellte Prüfbericht mit Ausnahme eines Betrages von 525 Mio. ESP für Installationskosten und Anlaufkosten die Realität und Konformität der von DEMESA tatsächlich getragenen Kosten nach. Die Regionalbehörden haben auch die im Rahmen der Projektbetreuung und -kontrolle angefallenen Kosten zurückgewiesen. Zu den beihilfefähigen Kosten haben die baskischen Behörden ausreichendes Beweismaterial dafür vorgelegt, daß die betriebsinternen Buchprüfverfahren dafür garantieren, daß die Zahlung einer Beihilfe im Rahmen der EKIMEN-Regelung erst dann erfolgt, wenn ein materieller Beweis für die durchgeführte Investition vorliegt. Die gleichen Verfahren gestatten den Regionalbehörden die Kontrolle der Einhaltung der Verpflichtung zur Finanzierung von 30 % aller Sachanlageinvestitionen (Artikel 5b) des Dekrets) mit Eigenmitteln im zweiten Geschäftsjahr. Im Zusammenhang mit den Darlegungen unter Nummer II.4 ist die Kommission der Meinung, daß das zweite Jahr im Sinne dieser Bestimmung das Jahr 1998 und nicht 1997 ist. Die Tatsache, daß diese Kosten wirklich bezahlt wurden und sie tatsächlich Marktpreisen entsprechen, bedeutet jedoch nicht unbedingt, daß sie beihilfefähig sind. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, daß Dritten abgetretenes Anlagevermögen nach Artikel 7 des Dekrets zur EKIMEN-Regelung nicht beihilfefähig ist. Dem Wirtschaftsprüfbericht zufolge wurde in der Tat ein Teil der von DEMESA erworbenen Produktionsanlagen (im Wert von 300000000 ESP = 1803036,31 EUR) in Drittfirmen installiert. Gemäß der EKIMEN-Regelung sind diese Ausrüstungen nicht beihilfefähig, und ihre Finanzierung stellt gleichfalls eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. V.2.4 Steuergutschrift über 45 % des Investitionsbetrags und Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neugegründete Unternehmen Es sei vorangestellt, daß sich die Kommission in der vorliegenden Entscheidung darauf beschränkt hat, die 45 %ige Steuergutschrift und die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neu gegründete Unternehmen im Zusammenhang mit Artikel 92 EG-Vertrag zu untersuchen, ohne die übrigen Steuervergünstigungen zu berücksichtigen. V.2.4.1 Steuergutschrift über 45 % Die Steuergutschrift erfolgt auf der Grundlage der Sechsten Zusatzbestimmung zur Norma Foral (Regionalgesetz) über den Vollzug des Haushalts der Provinz Álava für das Jahr 1995 (Norma Foral Nr. 22/1994), deren Text wie folgt lautet: "Für die über 2,5 Mrd. hinausgehenden Kosten für Investitionen in neue Sachanlagen, die zwischen dem 1. Januar 1995 und dem 31. Dezember 1995 angefallen sind, wird gemäß der Entscheidung der Diputación Foral von Álava eine Steuergutschrift in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral bestätigten Investitionsbetrags gewährt, um die sich der geschuldete Körperschaftssteuerbetrag ermäßigt. Die wegen unzureichender Investitionen nicht angewandten Abzüge von der Steuer können innerhalb von neun Jahren nach dem Jahr der Entscheidung der Diputación Foral vorgenommen werden. In dieser Entscheidung werden auch die Fristen und Hoechstgrenzen für den jeweiligen Fall festgelegt. Die im Rahmen der vorliegenden Bestimmung gewährten Vorteile schließen weitere Steuervergünstigungen für dieselben Investitionen aus. Die Diputación Foral von Álava kann ferner die Dauer des Investitionsprozesses bestimmen und in der Vorbereitungsphase getätigte Investitionen in die Beihilfe für das Investitionsvorhaben einbeziehen." Diese Regelung blieb aufgrund des Haushaltsgesetzes für 1996 (Norma Foral Nr. 33/1995), geändert durch das neue Gesetz über Körperschaftssteuern (Norma Foral Nr. 24/1996, das die Regelung in Absatz 2 bezüglich der erwähnten neun Jahre außer Kraft setzt) auch 1996 in Kraft und wurde für 1997 durch das entsprechende Haushaltsgesetz für dieses Jahr (Norma Foral Nr. 31/1996) verlängert. Die 45 %ige Steuerermäßigung auf die Investitionssumme wurde in den Normas Forales (Regionalgesetzen) 33/1997 bzw. 36/1998 für die Jahre 1998 und 1999 beibehalten, wenn auch in veränderter Textfassung. Der Grundsatz der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt und die in diesem Zusammenhang geschaffenen Ausnahmeregelungen gelten für Beihilfen "gleich welcher Art" und insbesondere für bestimmte Steuermaßnahmen. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muß eine Maßnahme kumulativ die vier nachfolgend beschriebenen, in Artikel 92 festgelegten Kriterien erfuellen. Erstens muß die Maßnahme den Empfängern einen Vorteil bringen, der ihre normale Finanzbelastung verringert. Dieser Vorteil kann in verschiedenen Formen der Verringerung der Steuerbelastung für das Unternehmen und insbesondere durch einen vollständigen oder teilweisen Erlaß der Steuer gewährt werden. Die 45 %ige Steuergutschrift, um die es hier geht, entspricht diesem Kriterium zweifellos, da DEMESA aufgrund dieser Gutschrift eine Ermäßigung ihrer steuerlichen Belastung in Höhe von 45 % des von der Diputación Foral festgelegten Investitionsbetrags erhält. Dabei ist zu erwähnen, daß die vorliegende Steuergutschrift ohne zeitliche Begrenzung vom ersten Jahr an, in dem das Unternehmen Gewinne erzielt, angewendet werden kann. Außerdem haben die spanischen Behörden bestätigt(48), daß DEMESA für jedes Steuerjahr die für sie günstigste Form des Abzugs oder der Ermäßigung wählen kann, wodurch es praktisch unmöglich wird, die Beihilfeintensität für die gesamte Zeit, in der sie wirksam ist, zu bestimmen. Zweitens muß der Vorteil vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Ein Verlust von Steuereinnahmen kommt dem Verbrauch staatlicher Mittel in Form von Steuermitteln gleich. Dieses Kriterium gilt auch für Beihilfen, die von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährt werden (Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1987 in der Rechtssache 248/84, Deutschland/Kommission(49)). Zum anderen kann das Tätigwerden des Staates sowohl durch Erlaß von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts als auch durch Praktiken der Steuerverwaltung erfolgen. Die der DEMESA gewährte Steuergutschrift leitet sich aus der Kombination einer Haushaltssteuerbestimmung und einer Ad-hoc-Entscheidung (Entscheidung 737/97) her, die beide von einer öffentlichen Behörde erlassen wurden. Drittens muß die Maßnahme den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Dieses Kriterium setzt voraus, daß der Empfänger unabhängig von seiner Rechtsform oder seiner Methode der Kapitalbeschaffung eine Wirtschaftstätigkeit ausübt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes zu dieser Bestimmung ist die Voraussetzung, daß die Maßnahme den Handel beeinträchtigt, erfuellt, wenn das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die sich im Rahmen des Handels zwischen Mitgliedstaaten vollzieht. Im vorangehenden Text wurde bereits dargestellt, daß DEMESA eine Wirtschaftstätigkeit ausübt, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem wettbewerbsintensiven Sektor zum Gegenstand hat. Schließlich muß die Maßnahme spezifischen oder selektiven Charakter haben, d.h. sie muß "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen. Dieser selektive Vorteil kann sich sowohl als Ausnahmeregelung gegenüber den Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerrechts wie auch als Ermessensentscheidung der Steuerbehörde darstellen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der selektive Charakter in erster Linie aus dem Ermessen, über das die Behörden auf diesem Gebiet verfügen. Zu letzterer Voraussetzung hat der Gerichtshof in der Rechtssache Kimberly Clark Sopalin (Urteil des Gerichtshofes vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-241/94, Frankreich/Kommission(50)) ausgeführt: Wenn die Behörde, die den Vorteil gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, ihren finanziellen Beitrag nach Maßgabe verschiedener Kriterien, wie insbesondere der Wahl der Begünstigten, der Höhe des finanziellen Beitrags und der zeitlichen oder sonstigen Bedingungen der Maßnahme sowie der Verlängerung oder Nichtverlängerung der betreffenden Maßnahmen von einem Jahr zum anderen aufgrund von Kriterien, die der Kommission nicht bekannt sind, anzupassen, können die Bedingungen dieser Maßnahme bestimmte Unternehmen in eine günstigere Lage versetzen als andere und so die Voraussetzungen für eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen. Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Entscheidung Nr. 737/97 verfügte die Diputación Foral von Álava aufgrund der zuvor genannten Bestimmungen über ein Ermessen, insofern als sie bestimmen konnte, welche über 2,5 Mrd. ESP hinausgehende Sachanlageinvestitionen für die Steuergutschrift in Betracht kommen, auf welchen Teil der Investitionen die 45 %ige Errnäßigung angewandt wird und welche Fristen und Hoechstgrenzen für jeden Einzelfall gelten. Die spanischen Behörden haben den Text der Entscheidung Nr. 737/97, auf dessen Grundlage DEMESA die Steuergutschrift gewährt wurde, nicht vorgelegt. Die Kommission kennt daher den exakten Betrag dieser Steuergutschrift nicht(51). Er muß jedoch zwischen 1125000000 ESP und 5326020000 ESP liegen; diese Beträge entsprechen 45 % von 2500000000 ESP (dem Mindestbetrag, der zu einer Steuergutschrift berechtigt) bzw. von 11835600000 ESP (dem offiziell von DEMESA investierten Betrag). Angesichts der Möglichkeit, die Steuergutschrift ohne zeitliche Begrenzung anzuwenden, ist es unmöglich, ihre Intensität genau zu berechnen. Stützt man sich auf die im Geschäftsplan der DEMESA ausgewiesene Gewinnerwartung, so beträgt die Intensität der Steuergutschrift 34 % des NSÄ. Zweitens vertritt die Kommission - obwohl das Ermessen ausreicht, um der Maßnahme einen spezifischen Charakter und daher der Steuergutschrift den Charakter einer staatlichen Beihilfe zu verleihen - die Auffassung, daß der Mindestinvestitionsbetrag (2,5 Mrd. ESP), der zu einem solchen Steuervorteil berechtigt, so hoch ist, daß die Anwendbarkeit der Steuergutschrift auf Investitionen beschränkt wird, die mit der Mobilisierung bedeutender Finanzmittel verbunden sind, und daß die Steuergutschrift nicht durch das Wesen oder die Struktur des Steuersystems, von dem sie eine Ausnahme schafft, gerechtfertigt ist. Die Tatsache, daß nur große Investoren Zugang zu einer solchen Steuervergünstigung haben, verleiht dieser einen spezifischen Charakter, der wiederum zur Einstufung derselben als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag führt. Drittens steht die Kommission auf dem Standpunkt, daß es aufgrund des zeitlich begrenzten Charakters (Jahresfrist) der Maßnahme den Behörden überlassen bleibt, die Vergünstigungen nur bestimmten Unternehmen zu gewähren, nämlich jenen, die ihre Investitionen im entsprechenden Zeitraum in Angriff nehmen. Sie bemerkt jedoch dazu, daß diese Bestimmung nicht in der allgemeinen Steuergesetzgebung, sondern in den jährlichen Haushaltsgesetzen enthalten ist, was ihren zeitlich begrenzten Charakter bestätigt und ihre Anwendung auf spezifische Projekte gestattet. Viertens hebt die Kommission die absolute Parallelität zwischen dieser Maßnahme und der EKIMEN-Regelung hervor, und zwar sowohl hinsichtlich der jeweiligen Zweckbestimmung (Finanzierung neuer Investitionen) als auch des geographischen Aspekts (in einem Fall autonomes Gebiet, im anderen Fall Provinz). Dennoch wurde die EKIMEN-Regelung von den spanischen Behörden als Regionalhilfeprogramm eingestuft und als solches notifiziert. Der einzige Un

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.