Europäische Union

1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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n die Beantwortung der einzelnen Schreiben der Kommission bewußt verzögert und damit eine Politik der vollendeten Tatsachen praktiziert; die Beschwerdeführer verweisen darauf, daß die erste substantielle Antwort auf die erste Anforderung von Informationen durch die Kommission im Juni 1996 (zu dem Zeitpunkt wäre die Verhinderung der Beihilfe noch möglich gewesen) erst am 11. Februar 1997 einging. - Die Haushaltsgeräteindustrie, insbesondere der Teilsektor Kühlschränke, leidet nach wie vor unter Überkapazitäten; drei der größten europäischen Produzenten (Electrolux, Whirlpool und Fagor) haben die Schließung von Produktionsanlagen und Personalabbau bzw. Umstrukturierungen angekündigt; in diesem Zusammenhang verweisen die Beschwerdeführer darauf, daß das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Fall Pyrsa (Urteil vom 14. Januar 1997 in der Rechtssache C-169/95, Spanien/Kommission)(23) bestätigt hat, daß die Regionalbeihilfen nicht zu einem Kapazitätsüberschuß in einem Sektor führen dürfen. - Die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses wurden nicht erfuellt, da: i) das Projekt nicht binnen drei Jahren abgeschlossen sein wird, ii) das Projekt keinen "strategischen Charakter" hat und keine "Arbeitsplätze schafft"; den Kriterien des Programms EKIMEN zufolge wäre nur eine Beihilfe von 10 % des BSÄ gerechtfertigt. - Die Steuergutschrift ist unrechtmäßig, da sie der Kommission nicht vor ihrer Anwendung notifiziert wurde. - DEMESA nutzt ein Grundstück von 500000 m2, ohne dessen Eigentümer zu sein oder Miete dafür zu zahlen; die unentgeltliche Nutzung des Grundstücks macht pro Jahr 100 Mio. ESP aus; der Grundstückspreis in diesem Gebiet liegt bei etwa 6000 ESP/m2. - Die Kosten für Maschinen und Ausrüstungen sind überbewertet; aufgrund dieser Überbewertung entspricht der Beihilfebetrag 51 % der tatsächlichen Investitionskosten. - DEMESA hat die durch das Programm EKIMEN auferlegte Verpflichtung, im zweiten Geschäftsjahr mindestens 30 % der Investitionskosten aus Eigenmitteln zu finanzieren, nicht erfuellt. III.4 Stellungnahme Spaniens zu den Stellungnahmen der Beteiligten Die Stellungnahme kann wie folgt zusammengefaßt werden: - Die Regionalbehörden sind der Auffassung, daß sie der Kommission hinreichende Angaben zur Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen des Programms EKIMEN vorgelegt haben; was jedoch die Behauptung betrifft, DEMESA habe die Verpflichtung verletzt, im zweiten Geschäftsjahr 30 % aller Investitionskosten aus Eigenmitteln zu finanzieren, wird darauf verwiesen, daß für die Anwendung des Programms EKIMEN auf die Investition von DEMESA der Dreijahreszeitraum ab Januar 1997 und nicht ab dem 24. Dezember 1996, dem Tag der Gewährung des Zuschusses, läuft; daher muß die Einhaltung dieser Bedingung zum Ende des Jahres 1998, nicht aber zum Ende des Jahres 1997 überprüft werden. - Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung (Urteil Pyrsa) kann im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden, da das Projekt von DEMESA im Gegensatz zum Projekt von Pyrsa keine riskante Wirtschaftsinitiative und DEMESA kein Unternehmen in Schwierigkeiten ist. - Der Beschwerdeführer hat keine Beweise für die vermutete Überbewertung der Maschinen und Ausrüstungen vorgelegt. IV AUSDEHNUNG DES VERFAHRENS Nach Eingang der Antwort Spaniens auf die Aufforderung zur Erteilung der erforderlichen Informationen, damit die Übereinstimmung der an DEMESA gewährten Beihilfe von 25 % des BSÄ mit den Bedingungen des Programms EKIMEN geprüft werden kann, teilte die Kommission Spanien mit Schreiben vom 4. Juni 1998 ihren Beschluß mit, das Verfahren auf den Teil der DEMESA gewährten Beihilfe auszudehnen, der nicht unter die allgemeine Regelung des EKIMEN-Programms fällt, nach der eine Beihilfeintensität in Höhe von 10 % der tatsächlich beihilfefähigen Kosten gestattet ist. IV.1 Bemerkungen Spaniens Die Regionalbehörden bekräftigten, daß die Bedingungen für die Anwendung des Programms EKIMEN auf die Gewährung einer Beihilfe von 25 % der Investitionskosten von DEMESA in Vitoria-Gasteiz genauestens eingehalten wurden. Es wird daran erinnert, daß die Kommission bei der Annahme des Programms EKIMEN (im Dezember 1996) eine Einstufung des Projekts als "strategisches" und auf die "Schaffung von Arbeitsplätzen" ausgerichtetes Vorhaben als Voraussetzung für die Anwendung des Programms akzeptiert, aber keinerlei Vorbehalte wegen sektoraler Probleme geäußert hat, abgesehen von einer allgemeinen Bemerkung zu den Sektoren mit besonderen Regelungen, die aber für den Haushaltsgerätesektor nicht zutreffen. Das Programm EKIMEN unterscheidet zwischen "strategischen Projekten" und "strategischen Sektoren"; beide berechtigen zu einem Aufschlag von 5 % im Sinne von Artikel 10 des Dekrets über die Genehmigung des Programms EKIMEN. Jedes Projekt, das die rein quantitativen Kriterien erfuellt, die von der Kommission bei der Genehmigung des Projekts akzeptiert wurden, gilt als "strategisches" Projekt. Eine Veränderung dieser Kriterien durch die Kommission bedeutet gleichzeitig einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit. Des weiteren verweisen die Regionalbehörden darauf, daß die Einstufung als "strategischer Sektor" gerechtfertigt ist, weil der Haushaltsgerätesektor 6 % des BIP der Region erbringt. Laut Programm zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit des Baskenlandes gehören die "Haushaltsgroßgeräte" zu den "Clustern" mit vorrangiger Bedeutung. Diese Definition beruht auf der Art und der Tragweite des Wettbewerbsvorteils sowie auf dem Beitrag dieser Unternehmen zur Wertschöpfung und zur Schaffung von Arbeitsplätzen im Baskenland. Die Regionalbehörden erinnern daran, daß die Schaffung von Arbeitsplätzen im Sinne des Programms an objektiven Daten und nicht, wie die Kommission bei der Ausdehnung des Verfahrens fordert, an den Auswirkungen der Investitionen von DEMESA auf den Sektor gemessen werden muß. Das wird, so fügen die baskischen Behörden hinzu, durch die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung untermauert, wonach die "Nettoerhöhung der Anzahl der Arbeitsplätze" ausschließlich anhand der in einem konkreten Unternehmen geschaffenen Stellen bewertet werden darf. Was den Sektor betrifft, so hat die Kommission keine exakten Zahlen übermittelt, aus denen hervorgeht, welcher Sektor unter einer Überkapazität leidet. Die Feststellung, daß 95 % der Verkäufe Ersatzanschaffungen sind, enthält weder Angaben über das Erzeugnis noch den Zeitraum. Und die Behauptung, der europäische Markt sei in den letzten beiden Jahren um 5 % geschrumpft, enthält auch keinen Hinweis darauf, um welchen Sektor es sich handelt. Dem mit 4 Mio. Stück angegebenen Kapazitätsüberschuß bei Kühl- und Gefrierschränken ist ebenfalls kein konkreter Zeitraum zugeordnet. Die Regionalbehörden haben Zahlenangaben vorgelegt, die zum einen von ANFEL und CECED - zwei Beschwerdeführern im vorliegenden Verfahren - und zum anderen von der Vertriebsgesellschaft "Master Cadena", dem Marktführer in Spanien, stammen. Letzterer erklärte, daß der Verkauf von Elektrohaushaltsgeräten 1997 um 3 % gestiegen sei und bei Kühlschränken sogar um 4,4 %. Den Angaben der CECED zufolge stieg die Zahl der auf dem spanischen Markt verkauften Geräte zwischen 1996 und 1997 von l 000 066 auf 1133350 Stück. In den übrigen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Deutschland und Österreich wurden ebenfalls mehr Geräte verkauft. Die Zahl der in Spanien hergestellten Kühlschränke stieg zwischen 1996 und 1997 von 1308844 auf 1456019 Stück. Die baskischen Behörden verweisen darauf, daß Schätzungen von "Consumer Europe" zufolge der Verkauf von Kühlschränken auf dem europäischen Markt im Zeitraum 1996-2001 um 10 % steigen wird. Schließlich verweisen die baskischen Behörden auf die im April 1998 abgegebenen Erklärungen des Vorstandsvorsitzenden von Electrolux, des europäischen Marktführers bei der Herstellung von Elektrohaushaltsgeräten, wonach die Verkäufe in diesem Bereich im Jahr 1997 um 4 % gestiegen sind und diese positive Entwicklung auch 1998 anhalten wird. Was den Vorwurf der künstlichen Überbewertung der Investitionskosten der DEMESA betrifft, so haben die baskischen Behörden ausführliche Angaben über das Verfahren zur Kontrolle der tatsächlich durchgeführten Investitionen vorgelegt. Diese bestätigen auch, daß die Zahlung der Beihilfe erst nach der Durchführung der Investition erfolgt. Dazu wurden ausführliche Angaben über die im Zeitraum von Juni 1997 bis September 1997 durchgeführten Kontrollen beigebracht. Zu den Zweifeln hinsichtlich der tatsächlichen Investitionskosten von DEMESA liegt ein Prüfbericht von einem Gutachter vor, der gewöhnlich für die Kommission arbeitet, in dem unter anderem folgende Punkte aufgeführt werden: - Der Preis für ein nicht erschlossenes Grundstück im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) beträgt 5000 ESP/m2; der von DEMESA bezahlte Endpreis von 4125 ESP/m2 für ein erschlossenes Grundstück ist ein Marktpreis mit dem üblichen Mengenrabatt für die Größe des Grundstücks; unter den Schlußfolgerungen des Berichts werden die Unterschiede bei den Schätzungen zwischen dem Gutachter und den Regionalbehörden bewertet. [Die Spalte "Schätzung des Gutachters" weist einen Grundstückspreis von 500 Mio. ESP (bzw. 5000 ESP/m2) aus, während in Spalte "DEMESA" ein Preis von 413 Mio. ESP(24) (bzw. 4125 ESP/m2) steht.] - Der Preis für die Gebäude und Bauwerke entspricht den im Bausektor üblichen Preisen. - >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Es werden im Bericht weder die Installationskosten noch die vor der Inbetriebnahme angefallenen Kosten in Höhe von 525 Mio. ESP belegt. Ferner gibt der Bericht die gegenwärtige Produktionskapazität mit 140000 Kühlschränken von 310 bis 370 l an. Für die Zukunft ist eine Erhöhung der Produktion auf 600000 Stück vorgesehen. Um dieses Produktionsniveau zu erreichen, wäre es dem Prüfer zufolge erforderlich, eine weitere Produktionslinie zu errichten und das Zweischichtsystem einzuführen oder eine weitere Halle mit gleicher Produktionskapazität zu bauen. IV.2 Stellungnahmen der Beteiligten Die neuen Gesichtspunkte aus den Stellungnahmen Beteiligter können wie folgt zusammengefaßt werden: - Das Argument der baskischen Regionalbehörden, wonach die Förderung des Wettbewerbs im Sektor die Bezuschussung eines Wettbewerbers erfordere, ist in sich nicht schlüssig, widerspricht dem gesunden Menschenverstand und hat nichts mit Strategie zu tun. Auf dem spanischen Markt herrscht der Wettbewerb. Dieses Argument hätte nur Sinn, wenn als relevanter Markt der geographische Markt des Baskenlandes herangezogen würde und dieser geschützt wäre. Relevanter Markt ist jedoch der europäische Markt. - Die geschaffenen Arbeitsplätze sind unsicher und außerdem mit extrem niedrigen Löhnen dotiert(25). - Wenn sich die Voraussagen erfuellen, wird DEMESA weitere 600000 Geräte auf den europäischen Markt bringen, wodurch sich die auf 5 Mio. Stück geschätzte Überkapazität weiter verschärfen wird. Aus diesen Überlegungen heraus und angesichts des Ernstes der Lage fordern die Beteiligten von der Kommission, in Erwartung der endgültigen Entscheidung die vorläufige Rückzahlung der DEMESA gezahlten Beihilfe anzuordnen. IV.3 Stellungnahme Spaniens zu den Stellungnahmen der Beteiligten In seiner Antwort auf die Stellungnahmen der Beteiligten wiederholt Spanien die im Verfahren bereits geäußerten Argumente und weist die Möglichkeit zurück, die Kommission könne die Rückzahlung der gezahlten Beihilfe anordnen. V BEWERTUNG DER BEIHILFE Der in Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthaltene Grundsatz besagt, daß, soweit im Vertrag nicht anderes bestimmt ist, staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. V.1 Der Kühlschranksektor in Europa Nach dem Geschäftsplan von DEMESA soll das Werk in Álava spätestens 1999 eine Jahresproduktionskapazität von 600000 Stück erreichen, von denen 30 % auf dem spanischen Markt und 70 % auf anderen Märkten (im Prinzip in Frankreich und im Vereinigten Königreich) verkauft werden sollen. Das Werk wird eine Kühl/Gefrierkombination mit no-frost-System herstellen. Diese Investition ist Bestandteil der Globalstrategie(26) von Daewoo Electronics, deren Ziel es ist, sich bis zum Jahre 2002 zum internationalen Marktführer auf dem Gebiet der Kühlschrankproduktion zu entwickeln und etwa 12 % des Weltmarktanteils dieses Erzeugnisses herzustellen. Die Jahresproduktion soll 7 Mio. Stück erreichen, davon sollen 5 Mio. in Produktionsstätten außerhalb Südkoreas hergestellt werden. Das Unternehmen beabsichtigt, ca. 1 Mrd. USD in den Bau von acht neuen Werken zu investieren, um sich rund 12 % des Weltmarktes bei Kühlschränken zu sichern. Bis zum Jahre 2002 wird sich die Produktionskapazität der 4 europäischen Werke auf 1,5 Mio. Stück(27) erhöhen, das entspräche 13 % der für das Jahr 2001 geplanten europäischen Produktionskapazität. Nach den der Kommission vorliegenden Angaben und Informationen schwanken Angebot und Nachfrage je nach Ländern(28): Nachfrage und Produktion von Kühl- und Gefrierschränken >PIC FILE= "L_1999292DE.001001.EPS"> (Mio. Stück), 1987-2006 Frankreich: Die Nachfrage nach Kühl- und Gefrierschränken stagniert etwa bei 2,7 Mio. Stück pro Jahr. Frankreich hat nur unbedeutende eigene Produktionskapazitäten und deckt seinen Bedarf zu etwa 75 % durch Importe aus Deutschland und Italien. Brandt, Electrolux, Whirlpool und Bosch-Siemens sind die führenden Unternehmen auf dem französischen Markt. Deutschland: Die Nachfrage nach Kühl- und Gefrierschränken wird von 1996 bis 2001 von 4,4 auf 4,3 Mio Stück zurückgehen. Von 1992 bis 1996 sank die Produktion von 4,2 Mio. auf 3,55 Mio., um sich im Jahr 2002 bei etwa 4 Mio. Stück einzupegeln. 1996 wurden 2,8 Mio. Kühlschränke hergestellt, 40 % davon durch Bosch-Siemens. Italien: Aufgrund des mangelnden Platzes in den Haushalten dominiert die Kühl/Gefrierkombination auf dem Markt. Der Weltmarkt an Haushaltskühlanlagen wird bis zum Jahr 2001 um 0,7 % wachsen. Italien ist einer der führenden Hersteller von Kühl- und Gefrierschränken. 1996 wurden 8 Mio. Stück hergestellt, davon waren 75 % für den Export bestimmt. Mit über 30 % der 1996 hergestellten Gesamtstückzahl von 6,1 Mio. ist Electrolux Marktführer. Der zweite große Hersteller ist Whirlpool mit 25 % Marktanteil. Spanien: Die Nachfrage nach Kühlschränken ging von 1992 bis 1996 von 1,84 Mio. auf 1,36 Mio. Stück zurück. Im Zeitraum von 1996 bis 2001 soll sie sich um 3,3 % erhöhen und 2001 bei 1,6 Mio. liegen. Im Wachstum kommt der Trend des Marktes zu Ersatzkäufen als Ergänzung der installierten Anlagen zum Ausdruck. Die Produktion wird sich von 1996 bis 2001 von 1,58 Mio. auf 1,7 Mio. Stück erhöhen. Fagor ist einer der Hauptproduzenten und hat mit 700000 Stück(29) einen Marktanteil von ca. 40 %. Vereinigtes Königreich: Die Nachfrage nach Kühl- und Gefrierschränken ging von 1992 bis 1996 von 2,46 Mio. auf 1,935 Mio. Stück zurück. Bis zum Jahr 2001 sollen die Verkäufe jedoch jährlich um 3,4 % ansteigen und 2001 bei 2,3 Mio. Stück liegen. Angesichts der wachsenden Popularität der importierten Erzeugnisse wird die eigene Produktion stagnieren. Übrige Länder Westeuropas: Der Markt ist gesättigt und stagniert. Die Nachfrage bewegt sich bei ca. 4,8 Mio. Stück, wobei 75 % durch Importe gedeckt werden. Die Produktion geht seit 1992 zurück und wird sich bei etwa 1,4 Mio. stabilisieren. Der westeuropäische Markt an Kühl- und Gefrierschränken ist gesättigt, die Mehrzahl der Haushalte verfügt über einen Kühlschrank und einen separaten Gefrierschrank. Die Verbraucher bevorzugen zunehmend die Kühl-/Gefrierkombination, aber es ist nicht zu erwarten, daß vom Markt Anzeichen einer positiven Entwicklung ausgehen, da der Trend in den Haushalten dahin geht, die separaten Kühl- und Gefrierschränke durch kombinierte Anlagen zu ersetzen (Kühlschrank mit integriertem Gefrierschrank). Deshalb ist bis zum Jahre 2001 nur ein Wachstum von 0,6 % pro Jahr (bis auf 18 Mio.) Stück zu erwarten, wobei etwa 94 % Ersatzanschaffungen sein werden(30). Electrolux (Schweden) ist der wichtigste Hersteller von Kühl- und Gefrierschränken in Westeuropa, gefolgt von Bosch-Siemens (Deutschland). Weitere wichtige Hersteller sind Whirlpool (USA) und Merloni (Italien). Fagor Electrodomésticos ist der Marktführer auf dem spanischen Markt(31). Die Überkapazität in der Produktion auf dem Teilsektor Kühlschränke wird für 1997 auf 5000000 Stück geschätzt(32). Spanien hat keine Zahlen über den Kapazitätsüberhang vorgelegt. Diese Marktlage hat zu einer umfassenden Umstrukturierung des Sektors mit Kapazitätsabbau oder Produktionsverlagerungen, verbunden mit starken Arbeitsplatzverlusten, geführt. Das wird durch die bereits erwähnten Meldungen bestätigt und u. a. durch die Schließung verschiedener Produktionsanlagen von Electrolux in Europa deutlich. Dazu gehört die Anlage zur Herstellung von Kühlschränken in Spennymoor (Grafschaft Durham, Vereinigtes Königreich) mit einer Produktionskapazität von 320000 Stück pro Jahr, die im Sommer 1999 geschlossen wird, wobei 650 Arbeitsplätze verlorengehen. Electrolux hat ferner die Schließung des Werks in Luton (Vereinigtes Königreich) mit dem Verlust von 650 Arbeitsplätzen angekündigt; die Kühlschrankproduktion in Pori (Finnland) wird in andere europäische Werke verlagert, was den Verlust von 200 Arbeitsplätzen zur Folge hat; in Ungarn wurde ein Werk für Kühltruhen mit 200 Arbeitsplätzen geschlossen(33)(34). Im Geschäftsbericht 1995 hat Whirlpool einen Arbeitsplatzabbau in Westeuropa in der Größenordnung von 15 % angekündigt. Im September 1997 verkündete Whirlpool den Abbau von 4700 Arbeitsplätzen, die Mehrzahl davon in Westeuropa(35). Whirlpool beschäftigt in Europa etwa 11000 Mitarbeiter (Mitte 1997) in 11 Werken. Kühlschränke werden in den Werken in Cassinetta (Italien)(36), Calw (Deutschland) und Trento (Italien) hergestellt. Der MCC-Konzern, zu dem Fagor gehört, hat 1998 die Produktion von Kühlschränken in Basauri (Baskenland) eingestellt und dabei 180 Arbeitsplätze abgebaut. Merloni verweist in seinem Jahresbericht 1997(37) gleichfalls darauf, daß die Wiederbelebung des Elektrohaushaltsgerätemarktes nicht zu Preiserhöhungen geführt hat, da die Industrie auf ungenutzte Kapazitäten zurückgegriffen hat. Diese Analyse zeigt außerdem, daß der innergemeinschaftliche Handel einen bedeutenden Umfang angenommen hat, was durch die Daten von Eurostat bestätigt wird(38). Jede Beihilfemaßnahme wird sich daher zwangsweise auf den Handel und den Wettbewerb auswirken. V.2 Nachgewiesene Beihilfeelemente Mit dem nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleiteten Verfahren konnte die Kommission folgende Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 nachweisen: V.2.1 Unentgeltliche Nutzung eines Grundstücks von 100000 m2 Die Kommission hat die Erklärungen der baskischen Regionalbehörden zu den Schwierigkeiten, die durch das Vorhandensein landwirtschaftlicher Betriebe auf dem Grundstück, auf dem sich Daewoo Electronics ansiedeln wollte, und durch die Tatsache verursacht wurden, daß die Abwicklung des Verkaufs erst nach Abschluß des Ausgliederungs- und Zusammenlegungsverfahrens im Grundbuch erfolgen konnte, zur Kenntnis genommen. Es konnten jedoch keine Beweise beigebracht werden, daß DEMESA von dem Zeitpunkt des Baubeginns - der Kaufvertrag war seit Oktober 1996 rechtskräftig - bis zu dem Zeitpunkt der tatsächlichen Entrichtung des Kaufpreises bestimmte Zahlungen geleistet hat. Insbesondere fehlt die Angabe des Datums, an dem DEMESA den Preis bezahlt hat. Nach den vorliegenden Angaben begannen die Arbeiten im Januar 1997. Am 13. Januar 1997 wandten sich die Landwirte über ihren Rechtsanwalt an die Immobiliengesellschaft Gazteizko Lurra SA(39), um sich wegen der Vernichtung ihrer Kulturen durch die Bauarbeiten zur Errichtung des Werkes von DEMESA zu beklagen. Der Preis für das Grundstück wurde jedoch nicht vor dem September 1997 gezahlt. Aus einem Dokument, das von den Regionalbehörden nach einer Überprüfung des Zeitraums bis zum 10. September 1997 im Zusammenhang mit den von DEMESA vorgenommenen Investitionen erstellt wurde, geht hervor, daß nur das Gebäude, nicht aber das Grundstück als Anlageinvestition gewertet wird, die den Anspruch auf die Zahlung der Beihilfe begründet. Ein anderes Dokument belegt die Zahlung von 413 Mio. ESP für das Grundstück in der Spalte November-Dezember 1997 (siehe Anlage III zu dem Schreiben vom 24. Juli 1998). Deshalb kann anhand der von den baskischen Behörden beigebrachten Angaben festgestellt werden, daß DEMESA zumindest in der Zeit von Februar 1997 bis Oktober 1997 ein Grundstück mit dem Ziel genutzt hat, eine Fabrik zu errichten oder errichten zu lassen, ohne den Preis für das Grundstück bezahlt und ohne irgendwelche Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung desselben übernommen zu haben. Die Regionalbehörden erklären, daß die Abwicklung des Verkaufs erst am 30. Dezember 1997 erfolgte, weil es einen Rechtsstreit über den Besitz an dem betroffenen Grundstück gegeben habe. In diesem Zusammenhang verweisen sie auf die Rechte des Besitzers nach spanischem Recht und den Grundsatz von Treu und Glauben, die die Möglichkeit der Übertragung eines Grundstücks ausschließen, solange ein Besitzstreit anhängig ist. Deshalb verzögerte sich die Abwicklung des Verkaufs bis zur Klärung des Rechtsstreits. Aus der Tatsache, daß diese Anforderungen aus der Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze und Normen resultieren, schließen die Regionalbehörden, daß sie als allgemeine Maßnahmen zu betrachten sind und nicht unter Artikel 92 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen. Auf jeden Fall haben weder der zitierte Grundsatz von Treu und Glauben noch die Präsenz der Landwirte als Besitzer des Grund und Bodens die Gesellschaft DEMESA daran gehindert, den Bau des Werkes zu beginnen und im Verlaufe des Jahres 1997 durchzuführen und zu vollenden. Im gleichen Zeitraum leistete DEMESA Zahlungen für die ausgeführten Bauleistungen und zögerte nicht, die Zahlung einer Beihilfe von 25 % der Kosten der errichteten Gebäude zu beantragen. Die fehlende Beurkundung des Kaufvertrags ändert nichts an der Tatsache, daß DEMESA ein Grundstück genutzt hat, ohne sich zu einer finanziellen Gegenleistung verpflichtet zu sehen, die der Verkäufer des Grundstücks hätte fordern können. Wenn DEMESA das Grundstück trotz der von den Regionalbehörden getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht in Besitz genommen und den Bau der Fabrik nicht gemäß dem von diesen Behörden bestätigten Investitionsplan in Angriff genommen hätte, wäre die Zahlung der Beihilfe ernsthaft in Gefahr geraten. DEMESA hatte also offensichtlich ein Interesse daran, das Grundstück zu nutzen und unverzüglich mit den Bauarbeiten zu beginnen. Die Kommission ist daher der Auffassung, daß sich DEMESA durch die neunmonatige Verzögerung bis zur Bezahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks (Februar 1997) zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises (nicht vor November 1997), einen Vorteil verschafft hat, der in Ermangelung anderer Vergleichs- oder Berechnungselemente mit dem in Nummer V.2.2 korrekt bezifferten Gegenwert der Zinsen angesetzt werden kann, die für die Investition in Höhe des Grundstückspreises für den Zeitraum von neun Monaten angefallen wären. Der angewandte Zinssatz entspricht dem des Jahres 1997(40). Der so errechnete finanzielle Vorteil beläuft sich auf 18407579 EUR(41) (30627635 ESP) und stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. V.2.2 Verkauf eines Grundstücks zu nicht marktüblichen Bedingungen Die baskischen Behörden wenden sich gegen die Anwendung der Mitteilung vom 10. Juli 1997(42). Nach Auffassung der Kommission erlegt diese Mitteilung den Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung auf. Sie beschränkt sich ausgehend v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.