Europäische Union

1999/718/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 1999 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten von Daewoo Electronics Manufacturing Espanã SA (DEMESA) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 498) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31999D0718. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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terschied, der darin besteht, daß die EKIMEN-Regelung nur Industrieinvestitionen bezuschußt, scheint rein formal, da der als Voraussetzung für die Gewährung einer Steuergutschrift festgelegte Mindestbetrag (2,5 Mrd. ESP) die Empfänger ohnehin auf den Kreis der Industrieunternehmen beschränkt. Demzufolge ist die der DEMESA gewährte Steuergutschrift für 45 % des von der Diputación Foral von Álava bestimmten Investitionsbetrags eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kommission sieht sich gezwungen, auf ihr Schreiben SG(89)D/5521 vom 29. April 1992 an die Mitgliedstaaten zu verweisen. Darin heißt es: Die Kommission "vertritt die Auffassung, daß ein Mitgliedstaat seine Notifizierungspflicht verletzt hat, wenn er das Verfahren zur Durchführung der betreffenden Beihilfe bereits eingeleitet hat. Unter 'Durchführung' einer Beihilfe ist nicht deren Gewährung an den Empfänger zu verstehen, sondern vielmehr die vorgelagerte Maßnahme der Einführung oder Inkraftsetzung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Verfassungsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Beihilfe gilt somit als eingeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne daß es weiterer Formalitäten bedarf"(52). Dies ist zweifelsohne bei der vorliegenden Maßnahme der Fall, die vertragswidrig durchgeführt wurde und eine Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt. V.2.4.2 Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neugegründete Unternehmen Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für neugegründete Unternehmen ist in Artikel 26 der Normal Foral Nr. 24/1996 geregelt. Der Text dieser Bestimmung lautet wie folgt(53): "Artikel 26 - Ermäßigung der Bemessungsgrundlage: Neugegründete Unternehmen. 1. Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, erhalten vor dem Ausgleich negativer Steuerbemessungsgrundlagen aus Vorperioden in vier aufeinanderfolgenden Steuerbemessungszeiträumen eine Ermäßigung von 99 %, 75 %, 50 % bzw. 25 % der positiven Bemessungsgrundlage ab dem ersten Geschäftsjahr, in dem innerhalb von vier Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit positive Bemessungsgrundlagen erzielt werden. [...]. 2. Um in den Genuß dieser Ermäßigung zu kommen, müssen die Steuerschuldner folgende Voraussetzungen erfuellen: a) Sie müssen ihre Geschäftstätigkeit mit einem voll einbezahlten Kapital von mindestens 20 Mio. ESP aufnehmen. b) [...]. c) [...]. d) Die neue Tätigkeit darf nicht zuvor schon einmal direkt oder indirekt unter einer anderen Rechtsträgerschaft ausgeführt worden sein. e) Die neue Geschäftstätigkeit muß in einer Räumlichkeit oder Einrichtung ausgeübt werden, in dem keine andere natürliche oder juristische Person eine andere Tätigkeit ausübt. f) In den ersten zwei Jahren müssen Sachanlageinvestitionen in Höhe von mindestens 80 Mio. ESP durchgeführt werden, wobei alle Investitionen in für die Geschäftstätigkeit benötigte Anlagen erfolgen müssen. Diese dürfen jedoch nicht zur Nutzung an Dritte verpachtet oder abgetreten werden. Zu diesem Zweck gelten auch durch Finanzleasing erworbene Ausrüstungen als Sachanlageinvestitionen, sofern eine Verpflichtung zur Ausübung der Kaufoption eingegangen wird. g) In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit müssen mindestens 10 Arbeitsplätze geschaffen werden, und bis zu dem Geschäftsjahr, in dem der Anspruch auf Ermäßigung der Bemessungsgrundlage ausläuft, muß die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl auf diesem Stand bleiben. h) [...]. i) Es muß ein Geschäftsplan für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren vorliegen. 3. [...]. 4. Der in Absatz 2 Buchstabe f) genannte Mindestbetrag der Investitionen und die unter Buchstabe g) festgelegte Mindestanzahl neugeschaffener Arbeitsplätze schließen jegliche andere Steuervergünstigung für solche Investitionen oder für die Schaffung von Arbeitsplätzen aus. 5. Die im vorliegenden Artikel geregelte Ermäßigung muß bei der Steuerverwaltung beantragt werden, die dem Antragsteller nach Prüfung der Einhaltung der eingangs genannten Bedingungen eine provisorische Genehmigung erteilt, die dann durch Beschluß der Diputación Foral von Álava bestätigt werden muß. [...]." Die Regionalbehörden erklären mit Schreiben vom 6. März 1998, daß die Inanspruchnahme dieser Maßnahme nicht mit der Inanspruchnahme der Steuergutschrift kumuliert werden darf. Vor der Untersuchung, ob die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer aufgrund des vorliegenden Artikels Elemente staatlicher Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag enthält, muß die Kommission prüfen, ob, wie von den Regionalbehörden behauptet, die Steuergutschrift nicht anwendbar ist, wenn sich der Steuerzahler für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage entscheidet, die ihm nach Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1996 zusteht. Der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 6 und die Struktur des Systems gestatten diese Auslegung nicht. Zunächst stellt die Kommission fest, daß die Ausgangslage, d. h. die Voraussetzung, die zur Gewährung der jeweiligen Vergünstigung führt, unterschiedlich ist. Im Fall der Steuergutschrift (siehe Nummer V.2.4.1) ist die Voraussetzung durch die über 2,5 Mrd. ESP hinausgehenden Investitionen in neue Sachanlagen gegeben. Bei der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage besteht die Voraussetzung dagegen in der Errichtung eines neuen Unternehmens. Demzufolge muß ein neugegründetes Unternehmen nicht 2,5 Mrd. ESP investieren, kann aber trotzdem Anspruch auf die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage haben, und umgekehrt kann ein bestehendes Unternehmen, das mehr als 2,5 Mrd. ESP investiert, Anspruch auf eine Steuergutschrift erheben, käme aber nicht in den Genuß einer Ermäßigung der Steuerbemessungsgrundlage. Im vorliegenden Fall handelt es sich in der Tat um ein neugegründetes Unternehmen, die DEMESA, die in Álava mehr als 2,5 Mrd. ESP investiert hat. Nach den Bestimmungen über die Steuergutschrift (siehe Nummer V.2.4.1) sind die in diesem Rahmen gewährten Vorteile mit weiteren Steuervergünstigungen für diese Investitionen unvereinbar. Die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer wird nicht für die Durchführung von Investitionen, sondern für die Errichtung eines neuen Unternehmens gewährt. Deshalb ist für die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage das in dieser Bestimmung festgelegte Unvereinbarkeitskriterium nicht anwendbar. Dies wird durch Artikel 26 Absatz 4 der Norma Foral Nr. 24/1996 bestätigt, der die Unvereinbarkeit von Investitionsminimum (80 Mio. ESP), geregelt in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe f), und Schaffung einer Mindestzahl von Arbeitsplätzen, geregelt in der gleichen Bestimmung unter Buchstabe g), mit jedweder anderen für solche Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen möglichen Steuervergünstigung festlegt. In Wirklichkeit sind nur die Steuervergünstigungen für 80 Mio. ESP Investitionen (oder die Schaffung von 10 Arbeitsplätzen) nicht mit der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage kumulierbar. Unter Zugrundelegung des Unvereinbarkeitskriteriums dürften also 80 Mio. ESP von den von DEMESA investierten 11835600000 ESP für die Ermittlung des 45 %igen Anteils der Investitionen nicht in Betracht gezogen werden. Aus der Sicht der Steuerverwaltung wird die Kumulierung aber auch nicht ausgeschlossen, weil die Steuergutschrift auf die geschuldete Körperschaftssteuer bezogen wird (d. h. nachdem alle Abzüge und Ermäßigungen an der Bemessungsgrundlage vorgenommen wurden), während die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage vor der Berechnung der Steuer erfolgt. Deshalb wird, sobald eine positive Bemessungsgrundlage vorliegt, der Steuerzahler die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen, sofern ihm die entsprechende Genehmigung erteilt wurde. Nach der ermäßigten Bemessungsgrundlage wird dann der zu zahlende Steuerbetrag errechnet. Auf diesen wendet DEMESA dann die Steuergutschrift von 45 % an, die zuvor auf der Grundlage der Gesamtsumme der Investitionen unter Abzug von 80 Mio. ESP berechnet worden ist. Nachdem die Kommission die mögliche Kumulierung beider Maßnahmen (Ermäßigung der Bemessungsgrundlage und DEMESA gewährte Steuergutschrift) festgestellt hat, muß sie nun prüfen, ob diese Ermäßigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Um als Beihilfe eingestuft zu werden, muß eine Maßnahme die vier nachfolgend beschriebenen, in Artikel 92 festgelegten Kriterien kumulativ erfuellen. Erstens verschafft die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage DEMESA einen Vorteil, der deren normale Finanzbelastung verringert. Zweitens bedeutet die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage einen Verlust an Steuereinnahmen, der der Inanspruchnahme staatlicher Mittel in Form von Steuermitteln gleichkommt. Drittens beeinträchtigt die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten, da DEMESA eine Geschäftstätigkeit ausübt, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in einem sehr wettbewerbsintensiven Sektor ist. Schließlich muß die Maßnahme spezifischen oder selektiven Charakter tragen, d. h. sie muß "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" begünstigen. Im vorliegenden Fall ergibt sich der selektive Charakter vor allem aus der Tatsache, daß nur neugegründete Unternehmen Anspruch auf diesen Steuervorteil haben. Laut Artikel 26 der Norma Foral Nr. 24/1995 ist es zulässig, den neugegründeten Unternehmen eine steuermäßig günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als den übrigen bereits auf dem Markt vorhandenen Unternehmen. Dieser Umstand reicht aus, um die Maßnahme als spezifisch zu kennzeichnen, was die Kommission dazu veranlaßt, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage zugunsten von DEMESA als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag einzustufen. Der spezifische Charakter wird durch die Tatsache erhärtet, daß nur Unternehmen, die 80 Mio. ESP investieren und 10 Arbeitsplätze schaffen, die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen können. Der spezifische Charakter dieser Maßnahme wird auch durch ihre Begründung in der Norma Foral Nr. 24/1996 untermauert. Nach Verkündung der allgemeinen Ziele des Steuersystems wird in der Begründung der Norma Foral eine Reihe weiterer der Industriepolitik dienende Ziele angeführt, unter denen besonders "die Förderung der Schaffung neuer Unternehmensinitiativen" erwähnt wird. Dieses Ziel, das nachfolgend unter den Maßnahmen für die spezifische Kategorie neugegründeter Unternehmen (siehe Buchstabe g) der Begründung) konkretisiert wird, sieht die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren der Geschäftstätigkeit, in denen ein Gewinn erzielt wird, vor. Ausgehend von dieser Begründung, die bestätigt, daß es sich um eine Starthilfe für neugegründete Unternehmen handelt, kann die Maßnahme als mit der Natur oder der Ökonomik des in Rede stehenden Steuersystems nicht vereinbar betrachtet werden. Außerdem haben die Regionalbehörden in ihrer Antwort auf die Einleitung des Verfahrens nicht angegeben oder nachgewiesen (siehe Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission(54)), daß der selektive Charakter dieser Maßnahme durch "das Wesen oder die Struktur des Steuersystems" gerechtfertigt ist. Die in Frage kommende Maßnahme hat eindeutig den Charakter einer Betriebsbeihilfe. Da Gewinne im wesentlichen erst in der Zukunft erwartet werden und generell unsicher sind, kann die Intensität der in Form der Ermäßigung der Bemessungsgrundlage gewährten Beihilfe nicht exakt bestimmt werden. Die Kommission sieht sich gezwungen, auf ihr Schreiben SG(89) D/5521 vom 29. April 1992 an die Mitgliedstaaten zu verweisen. Darin heißt es: Die Kommission "vertritt die Auffassung, daß ein Mitgliedstaat seine Notifizierungspflicht verletzt hat, wenn er das Verfahren zur Durchführung der betreffenden Beihilfe bereits eingeleitet hat. Unter 'Durchführung' einer Beihilfe ist nicht deren Gewährung an den Empfänger zu verstehen, sondern vielmehr die vorgelagerte Maßnahme der Einführung oder Inkraftsetzung der Beihilfe auf gesetzgeberischer Ebene nach den Verfassungsvorschriften des befreffenden Mitgliedstaats. Eine Beihilfe gilt somit als eingeführt, wenn der gesetzgeberische Mechanismus ihre Gewährung gestattet, ohne daß es weiterer Formalitäten bedarf"(55). Dies ist zweifelsohne bei der vorliegenden Maßnahme der Fall, die vertragswidrig durchgeführt wurde und eine Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt. Was die Art der DEMESA nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts gewährten Beihilfen betrifft, mit Ausnahme der von den baskischen Behörden nach den Kriterien der EKIMEN-Regelung bewilligten Beihilfen, ist festzustellen, daß die Beihilfen nicht kraft von der Kommission genehmigter Maßnahmen gewährt wurden, sondern aufgrund nationaler, von der Kommission nicht genehmigter Regelungen, die dieser nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag in der Vorbereitungsphase hätten notifiziert werden müssen. Nach dem Gemeinschaftsrecht sind diese Beihilfen folglich rechtswidrig. Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die den darin festgelegten Kriterien entsprechen, im Prinzip mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Im vorliegenden Fall sind die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmen nicht anwendbar, da die in Frage stehenden Beihilfen nicht auf die in diesem Absatz genannten Ziele gerichtet sind. Die spanischen Behörden haben sich auch nicht auf diese Ausnahmeregelungen berufen. Vereinbarkeit der Investitionsbeihilfen (Nummern V.2.1, V.2.2, V.2.3 und V.2.4.1) In Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag sind die Beihilfen aufgeführt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit mit dem Vertrag muß von der gesamten Gemeinschaft und nicht nur von einem Mitgliedstaat oder einer seiner Regionen bestimmt werden. Die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes im Sinne des in Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag enthaltenen Grundsatzes erfordert, daß bei der Überprüfüng von Beihilferegelungen oder individuellen Beihilfen die in Artikel 92 Absatz 3 vorgesehenen Ausnahmen eng ausgelegt werden. Wichtig ist insbesondere, daß die Ausnahmen nur angewendet werden können, wenn nachgewiesen wird, daß die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, um die Begünstigten zu veranlassen, eines der in diesen Ausnahmen genannten Ziele anzustreben. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) ist eine Ausnahme für Beihilfen zur Förderung der Entwicklung von Gebieten vorgeschlagen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht. Die Gemeinde Vitoria-Gasteiz liegt nicht in einem Gebiet, das auf Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Anspruch hätte. Was die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben b) und d) vorgesehenen Ausnahmen betrifft, so ist die in Rede stehende Beihilfe weder für ein Vorhaben von gemeinsamen Interesse noch für ein Projekt zur Behebung einer beträchlichen Störung im spanischen Wirtschaftsleben bestimmt und entspricht auch nicht den Merkmalen dieser Art von Projekten. Ebensowenig ist sie für die Förderung der Kultur oder die Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt. Zu den Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag ist festzustellen, daß Vitoria-Gasteiz in einem Gebiet liegt, das nach dieser Bestimmung Anspruch auf Regionalbeihilfen hat. Die maximale Beihilfeintensität beträgt im Baskenland 25 % des NSÄ(56) (für KMU 35 %). Bei Anrechnung der der DEMESA im Rahmen der EKIMEN-Regelung gewährten Beihilfe (20 %) verbleibt noch ein Rest, bei dem die Kommission überprüfen muß, ob die innerhalb dieses Limits gewährte Beihilfe als vereinbar im Sinne der in dieser Ausnahme genannten Beihilfen mit regionaler Zweckbestimmung betrachtet werden kann. Es sei daran erinnert, daß die genannten Beihilfen nicht im Rahmen der von der Kommission genehmigten Regionalhilfeprogramme, sondern aufgrund von Ad-hoc-Entscheidungen der zuständigen Behörden bewilligt wurden. In diesen Fällen müssen die Auswirkungen der Beihilfen auf die Gemeinschaft als Ganzes untersucht werden. Der Gerichtshof hat diese Auslegung in seinen Urteilen Hytasa (Urteil vom 14. September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279-92 und C-280/92, Spanien/Kommission(57)) und Pyrsa(58) bestätigt. Das auf dem Begriff der "geographischen Konzentration" beruhende "Cluster"-Konzept, dessen Relevanz für die Industriepolitik der Regionalbehörden im Rahmen der vorliegenden Entscheidung überhaupt nicht in Frage gestellt wird, darf jedoch nicht dazu führen, daß bei einer Analyse der Beihilfefolgen die Auswirkungen auf die Gemeinschaft als Ganzes außer acht gelassen werden. Eine Ad-hoc-Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Regionalbeihilfe angesehen werden, wenn sie tatsächlich zur langfristigen Entwicklung der Region beiträgt und keine nachteiligen Auswirkungen für das gemeinsame Interesse und die Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft hat. Die Beihilfe kann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Den der Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zugegangenen Informationen zufolge arbeitet das begünstigte Unternehmen, wie bereits ausgeführt, in einem Sektor, der gemeinschaftsweit unter Überkapazitäten leidet, was durch den gewaltigen Umstrukturierungsprozeß belegt wird, der zum Kapazitätsabbau und zu Produktionsverlagerungen mit starken Arbeitsplatzverlusten innerhalb der Gemeinschaft geführt hat. Die in Frage stehenden Beihilfen, die außerhalb des Programms EKIMEN oder anderer von der Kommission genehmigter Regionalbeihilfeprogramme gewährt wurden, tragen zu einer weiteren Verschlechterung der Situation bei und sind dem von den europäischen Hauptwettbewerbern eingeleiteten Prozeß entgegengerichtet. Die Gewährug einer Beihilfe in einem sehr wettbewerbsintensiven Sektor mit einem stagnierenden Markt und einem beinahe permanenten Umstrukturierungsprozeß wird weder auf Gemeinschaftsebene noch in Spanien und noch weniger im Baskenland zur Schaffung neuer Arbeitsplätze führen oder wirtschaftliche Vorteile bringen. Die Beihilfe wird zu einer Verfälschung des Wettbewerbs und zur Verlagerung von Produktionskapazitäten oder Arbeitsplätzen von einem Wettbewerber zum anderen oder von einer Region zur anderen führen, was als dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufend betrachtet werden muß. Die leicht positive Entwicklung der Nachfrage auf dem Gemeinsamen Markt im Jahr 1998 ändert nichts an der Tatsache, daß sich die Industrie im Zusammenhang mit den Überkapazitäten in der Gemeinschaft noch immer in einem Umstellungsprozeß befindet, der mit einem massiven Arbeitsplatzabbau einhergeht, der die von DEMESA in Vitoria-Gasteiz geplante Arbeitsplatzschaffung zahlenmäßig weit übersteigt. Das wird durch die Einstellung der Produktion von Kühlschränken des MCC-Konzern in Basauri belegt, die eben wegen der schlechten Konjunktur in diesem Sektor mit Zustimmung der baskischen Regierung erfolgte und zum Verlust von 180 Arbeitsplätzen geführt hat. Es ist kaum möglich, den Zusammenhang zwischen dem Abbau von Arbeitsplätzen in der Kühlschrankproduktion in Basauri und der gleichzeitigen Ankündigung von DEMESA, 200 Arbeitsplätze in Vitoria-Gasteiz schaffen zu wollen, zu übersehen. Ferner dürfen bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Gewährung der Beihilfen vorliegenden Informationen und Prognosen zur Marktentwicklung nicht außer acht gelassen werden, denn zu diesem Zeitpunkt beschlossen die wichtigsten europäischen Kühlschrankproduzenten, die durch die Lage im Sektor bedingten Umstellungen in Angriff zu nehmen. In dieser Zeit erlebte der Sektor eine äußerst komplizierte Phase - wie bereits aus den Jahresberichten der großen europäischen Produzenten hervorgeht -, die zu den bereits erwähnten Entscheidungen über die Umstrukturierung ihrer Unternehmen führte. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, daß sich die Rede des Vorstandsvorsitzenden von Electrolux vom 29. April 1998, die von den Regionalbehörden zur Stützung ihrer These von der günstigen Entwicklung des Teilsektors Kühlschränke seit 1997 herangezogen wurde, in erster Linie auf das 1996 angekündigte umfangreiche "Umstrukturierungsprogramm" bezog, das u. a. die Schließung von drei Werken in der Gemeinschaft zwecks "besserer Auslastung der Kapazitäten" mit sich brachte. Die relativ günstige Entwicklung, auf die sich der Vorstand von Electrolux bezog, betraf den Sektor der Elektrohaushaltsgeräte im allgemeinen und nicht den Sektor Kühlschränke, in dem weiterhin umfassende Umstrukturierungen im Gange sind. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die überprüften Beihilfen die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Sinn verändern und demzufolge nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Für die in Frage stehenden Investitionshilfen gilt auch keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen. Die Kommission kommt daher zu der Schlußfolgerung, daß sie mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind. Die Betriebsbeihilfen: Ermäßigung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer (Nummer V.2.4.2) Im Prinzip sind Regionalbeihilfen zur Senkung der Betriebskosten der Unternehmen (Betriebsbeihilfen) verboten. Dennoch können in den Gebieten, auf die Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag anwendbar ist, solche Beihilfen ausnahmsweise gewährt werden, wenn dies durch ihren Beitrag zur Regionalentwicklung und ihre Art gerechtfertigt ist und ihre Höhe den Nachteilen angemessen ist, die sie ausgleichen sollen. Die Kommission stellt fest, daß das Baskenland nicht zu den unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fallenden Gebieten gehört. Daraus muß der Schluß gezogen werden, daß die fraglichen Betriebsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, da keine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen auf sie zutrifft. Die vorliegende Entscheidung betrifft nur die ausdrücklich untersuchten Steuermaßnahmen. Zu den übrigen in der spezifischen Steuerordnung der Provinz Álava enthaltenen Maßnahmen nimmt sie nicht Stellung. Die Kommission behält sich vor, sowohl im Zusammenhang mit der allgemeinen Steuerregelung als auch mit ihrer Anwendung auf DEMESA alle Maßnahmen zu prüfen, die eine Beihilfe darstellen könnten. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stellt fest, daß Spanien rechtswidrig unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag folgende Beihilfen gewährt hat: a) einen Vorteil durch einen neunmonatigen Aufschub der Zahlung des Grundstückspreises, gerechnet ab Inbesitznahme des Grundstücks durch DEMESA (Februar 1997) im Industriepark Júndiz (Vitoria-Gasteiz) zwecks Ausführung der Bauarbeiten bis zur Entrichtung des Kaufpreises (nicht vor November 1997), in Höhe von 184075,79 EUR (30627635 ESP); b) einen Vorteil in der Höhe der Differenz zwischen dem Marktpreis und dem von DEMESA gezahlten Preis für ein Grundstück im Industriepark Júndiz in Höhe von 213960,31 EUR (35600000 ESP); c) einen Mehrbetrag in Höhe von 5 %, um den die zulässige Beihilfehöchstgrenze von 20 % der im Rahmen des Programms EKIMEN beihilfefähigen Kosten überschritten wurde, wobei von diesen Kosten Ausrüstungen abzuziehen sind, deren Wert in dem von den spanischen Behörden als Anlage zu ihrem Schreiben vom 24. Juli 1998 vorgelegten Prüfbericht mit 1803036,31 EUR angegeben wird; d) eine Steuergutschrift für 45 % der Investitionskosten, genehmigt durch die Diputación Foral von Álava durch die Entscheidung Nr. 737/1997 vom 21. Dezember 1997; e) eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Körperschaftssteuer für neugegründete Unternehmen gemäß Norma Foral Nr. 24/1996 Artikel 26. Diese Beihilfen sind als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar zu betr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.