Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R1155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates (*1) veröffentlicht werden. Das Saatgut muss gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (*2) zertifiziert sein. 2.   Die Mitgliedstaaten richten das System zur Bestimmung des Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalts (im Folgenden der ‚THC-Gehalt‘) von Hanfsorten ein, das es ihnen ermöglicht, die in Anhang III enthaltene Methode anzuwenden. 3.   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen. 4.   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so wenden die Mitgliedstaaten auf die betreffende Sorte während des folgenden Antragsjahres das in Anhang III der vorliegenden Verordnung beschriebene Verfahren B an. Dieses Verfahren wird während der nächsten Antragsjahre angewendet, es sei denn, alle Analyseergebnisse für die betreffende Sorte weisen einen THC-Gehalt aus, der unter dem in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt liegt. 5.   Überschreitet der durchschnittliche THC-Gehalt aller Proben einer bestimmten Sorte in zwei aufeinanderfolgenden Jahren den in Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festgesetzten Gehalt, so beantragt der betreffende Mitgliedstaat bei der Kommission die Ermächtigung, das Inverkehrbringen dieser Sorte gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates zu verbieten. Dieser Antrag wird im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission (*3) bis spätestens 15. Januar des folgenden Antragsjahrs übermittelt. Ab diesem Antragsjahr können für die unter diesen Antrag fallende Sorte in dem betreffenden Mitgliedstaat keine Direktzahlungen mehr geleistet werden. 6.   Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet ‚als Zwischenfrucht angebauter Hanf‘ nach dem 30. Juni eines bestimmten Jahres ausgesäte Hanfpflanzen. 7.   Hanfpflanzen müssen unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden, sodass die für die Anwendung dieses Artikels erforderlichen Kontrollen vorgenommen werden können. Als Zwischenfrucht angebauter Hanf muss unter normalen Wachstumsbedingungen nach ortsüblichen Normen mindestens bis zum Ende der Vegetationsperiode gepflegt werden. Die Mitgliedstaaten können allerdings zulassen, dass Hanf nach Beginn der Blüte, jedoch vor Ablauf des zehntägigen Zeitraums nach Ende der Blüte geerntet wird, sofern die Kontrollbeauftragten für jede Parzelle die repräsentativen Teile angeben, die im Hinblick auf die Kontrolle gemäß dem Verfahren des Anhangs III mindestens bis zehn Tage nach Ende der Blüte gepflegt werden müssen. (*1)  Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1)." (*2)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74)." (*3)  Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission vom 31. August 2009 mit Durchführungsvorschriften zu den von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte, den Regeln für Direktzahlungen, der Förderung des Absatzes von Agrarerzeugnissen und den Regelungen für die Regionen in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3).“ " (2) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Meldet ein Betriebsinhaber eine Anzahl von Zahlungsansprüchen an, die seine gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 angemeldete förderfähige Gesamtfläche überschreiten, so gilt der Zahlungsanspruch oder der Bruchteil eines Zahlungsanspruchs, der diese förderfähige Fläche teilweise überschreitet, für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung als vollständig aktiviert. Die Zahlung wird jedoch auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet.“ (3) Artikel 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Dieser Zeitraum kann auf nationaler, regionaler oder der geeigneten subregionalen Ebene festgelegt werden.“ b) In Absatz 3 wird folgender Unterabsatz 4 angefügt: „Die Mitgliedstaaten können Flächen, auf denen verschiedene Kulturpflanzen nebeneinander wachsen und jede einzelne Kultur eine Fläche bedeckt, die kleiner ist als die gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von dem Mitgliedstaat festgelegte Mindestgröße, als mit einer einzigen ‚Mischkultur‘ gemäß Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bedeckt betrachten.“ (4) Artikel 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2.   Auf brach liegenden Flächen darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Die Mitgliedstaaten legen einen Zeitraum fest, in dem die Flächen in einem Kalenderjahr brach liegen müssen. Dieser Zeitraum darf nicht weniger als sechs Monate betragen. Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bleiben Flächen, die mehr als fünf Jahre als im Umweltinteresse genutzte Flächen brach liegen, Ackerland.“ b) Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung: „4.   Landschaftselemente müssen dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehen und können die Elemente sein, die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geschützt sind, und/oder eines oder mehrere der folgenden Elemente: a) Hecken, Gehölzstreifen oder in Reihe stehende Bäume; b) einzeln stehende Bäume; c) Feldgehölze, einschließlich Bäume, Sträucher oder Steine; d) Teiche. Wasserbecken aus Beton oder Kunststoff gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; e) Gräben, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken. Kanäle mit Betonwänden gelten nicht als im Umweltinteresse genutzte Flächen; f) traditionelle Steinmauern. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die ausgewählten Landschaftselemente auf die im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten Elemente und/oder auf eines oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis f enthaltenen Elemente zu begrenzen. Bei Hecken, Gehölzstreifen und in Reihe stehenden Bäumen sowie bei Gräben gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und e wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 10 Metern berechnet. Bei Feldgehölzen und Teichen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c und d wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Größe von 0,3 Hektar berechnet. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d können die Mitgliedstaaten eine Mindestgröße für Teiche vorschreiben. Ist entlang des Wassers ein Ufervegetationsstreifen vorhanden, so wird die betreffende Fläche in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der Bedeutung natürlicher Teiche für die Erhaltung von Lebensräumen und Arten Kriterien festsetzen, um sicherzustellen, dass die Teiche einen Naturwert haben. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe f setzen die Mitgliedstaaten Mindestkriterien auf der Grundlage nationaler oder regionaler Gegebenheiten, einschließlich Höhen- und Breitenbegrenzungen, fest. 5.   Pufferstreifen und Feldränder können alle Pufferstreifen und Feldränder sein, einschließlich der im Rahmen von GLÖZ 1 bzw. GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 geforderten Pufferstreifen entlang von Wasserläufen oder der im Rahmen von GLÖZ 7 bzw. GAB 2 oder GAB 3 gemäß demselben Anhang geschützten Feldränder. Die Mitgliedstaaten dürfen die Auswahl von Pufferstreifen und Feldrändern nicht auf diejenigen beschränken, die im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Cross-Compliance-Regeln verlangt werden. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite von Pufferstreifen und Feldrändern fest, die für die Zwecke der im Umweltinteresse genutzten Flächen nicht weniger als 1 Meter betragen darf. Entlang von Wasserläufen wird Ufervegetation in die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Fläche einbezogen. Auf Pufferstreifen und Feldrändern darf keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden. Bei Pufferstreifen und Feldrändern, die nicht im Rahmen von GLÖZ 1, GLÖZ 7, GAB 1, GAB 2, GAB 3 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gefordert oder geschützt sind, wird die als im Umweltinteresse genutzte Fläche bis zu einer maximalen Breite von 20 Metern berechnet.“ c) Folgender Absatz 5a wird eingefügt: „5a.   Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten die in den Absätzen 4 und 5 der vorliegenden Artikels genannten Flächen als angrenzende Flächen oder Elemente, wenn sie an eine im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die unmittelbar an das Ackerland des Betriebs angrenzt.“ d) Die Absätze 7 bis 10 erhalten folgende Fassung: „7.   Hinsichtlich der beihilfefähigen Hektarstreifen an Waldrändern können die Mitgliedstaaten beschließen, ob landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist, ob keine landwirtschaftliche Erzeugung zulässig ist oder ob den Betriebsinhabern beide Optionen angeboten werden. Die Mitgliedstaaten legen die Mindestbreite dieser Streifen fest, die nicht weniger als 1 Meter betragen darf. Die als im Umweltinteresse genutzte Fläche einzustufende Fläche wird bis zu einer Höchstbreite von 10 Metern berechnet, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen, und 20 Metern, wenn die Mitgliedstaaten beschließen, keine landwirtschaftliche Erzeugung zuzulassen. 8.   Für Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb ohne Verwendung mineralischer Düngemittel und/oder von Pflanzenschutzmitteln erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der Arten, die hierfür verwendet werden dürfen, indem sie aus der Liste gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die aus ökologischer Sicht am besten geeigneten Arten auswählen und dabei eindeutig nicht heimische Arten ausschließen. Die Mitgliedstaaten legen auch die Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel fest, wenn die Mitgliedstaaten deren Einsatz gestatten, und behalten dabei die Zielsetzung im Umweltinteresse genutzter Flächen im Blick, insbesondere den Erhalt und die Verbesserung der biologischen Vielfalt. 9.   Die Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke umfassen nach Maßgabe von GAB 1 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angelegte Flächen sowie andere Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, sofern sie durch Einsaat einer Kulturpflanzenmischung oder durch Untersaat von Gras oder Leguminosen in die Hauptkultur angelegt wurden. Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der zu verwendenden Kulturpflanzenmischungen und legen auf nationaler, regionaler, subregionaler oder betrieblicher Ebene den Zeitraum fest, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder einer Gründecke bestellt sein müssen, wenn die Flächen durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt wurden. Dieser Zeitraum beträgt mindestens acht Wochen. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen festlegen, insbesondere hinsichtlich der Produktionsmethoden. Nicht zu den Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke gehören Winterkulturen, die in der Regel im Herbst zu Ernte- oder Weidezwecken eingesät werden. Ebenfalls nicht inbegriffen sind Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen. 10.   Auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen bauen die Betriebsinhaber die stickstoffbindenden Pflanzen an, die in einer vom Mitgliedstaat aufgestellten Liste aufgeführt sind. Diese Liste enthält die stickstoffbindenden Pflanzen, bei denen der Mitgliedstaat davon ausgeht, dass sie zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, und kann Mischungen von stickstoffbindenden Pflanzen und anderen Pflanzen einschließen, sofern die stickstoffbindenden Pflanzenarten vorherrschen. Diese Pflanzen müssen während der Vegetationsperiode vorhanden sein. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Vorschriften für die Produktionsmethoden aufstellen, insbesondere um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, die Ziele der Richtlinie 91/676/EWG und der Richtlinie 2000/60/EG zu berücksichtigen, da bei stickstoffbindenden Pflanzen die Gefahr von Stickstoffauswaschungen im Herbst möglicherweise erhöht ist. Nicht zu den Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen gehören Flächen, die unter die in Anhang IX Abschnitt I Nummern 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgeführten gleichwertigen Methoden fallen.“ e) Folgende Absätze 10 a, 10b und 10c werden eingefügt: „10a.   Unbeschadet der im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Anforderungen bedeutet für die Zwecke der Absätze 2, 5 und 7 ‚keine landwirtschaftliche Erzeugung‘ keine landwirtschaftliche Tätigkeit gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013. Zulässig sind Maßnahmen zur Schaffung einer Gründecke für Biodiversitätszwecke, einschließlich der Aussaat von Wildblumenmischungen. Abweichend von der Anforderung ‚keine Erzeugung‘ können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Absätze 5 und 7 die Schnittnutzung oder Beweidung von Pufferstreifen und Feldrändern sowie von den förderfähigen Hektarstreifen an Waldrändern ohne Erzeugung gestatten, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. 10b.   Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf allen in den Absätzen 2, 9 und 10 genannten Flächen sowie auf Flächen mit landwirtschaftlicher Erzeugung gemäß Absatz 7 verboten. 10c.   Auf Flächen gemäß Absatz 9, die durch die Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt wurden, gilt das Verbot vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur für mindestens acht Wochen oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur.“ (5) In Artikel 49 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Ein Junglandwirt, der die juristische Person im Sinne von Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b wirksam und langfristig kontrolliert, darf für die Zwecke von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in dem Jahr, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person den ersten Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt, nicht älter als 40 Jahre sein.“ (6) Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag: a) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl; b) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl.“ (7) Artikel 64 Absatz 5 wird gestrichen. (8) Artikel 65 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe c wird wie folgt geändert: i) Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die von einer oder mehreren Ökologisierungsmethoden ausgenommen sind, und die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von allen Methoden ausgenommen sind, weil sie den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 entsprechen, die Zahl der Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen, die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Anbaudiversifizierung ausgenommen sind, und die Zahl der Betriebsinhaber, die von der Verpflichtung bezüglich der im Umweltinteresse genutzten Flächen ausgenommen sind, und jeweils die Zahl der von diesen Betriebsinhabern angemeldeten Hektarflächen;“ ii) Ziffer vi erhält folgende Fassung: „vi) die Gesamtzahl der Betriebsinhaber, die umweltsensibles Dauergrünland anmelden, die Gesamtzahl der von diesen Betriebsinhabern als umweltsensibles Dauergrünland angemeldeten Hektarflächen, die Gesamtzahl der als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesenen Hektarflächen und die Gesamtzahl der Hektarflächen von unter die Richtlinie 92/43/EWG oder 2009/147/EG fallendem Dauergrünland;“ b) folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) bis zum 1. August jedes Jahres den Zeitraum, der für die Berechnung der Anteile der einzelnen Kulturpflanzen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung berücksichtigt wird, sowie die geografische Ebene, auf der dieser Zeitraum festgelegt wird.“ (9) Artikel 67 Absatz 2 wird gestrichen. (10) Ein neuer Anhang III wird hinzugefügt, dessen Wortlaut in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist. Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung. Artikel 3 Übergangsmaßnahmen (1)   Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, einige oder alle der in Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 vorgesehenen Änderungen und somit die in Artikel 2 vorgesehene Änderung im Zusammenhang mit den Standardmerkmalen von im Umweltinteresse genutzten Flächen auf die Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden. 2.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die Betriebsinhaber spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung über den Beschluss gemäß Absatz 1 und über die Änderungen, die sich daraus für die Mitteilungen gemäß Artikel 65 Absätze 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergeben. Artikel 4 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummern 3, 4 und 8 und Artikel 2 gelten für Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018. Artikel 1 Nummern 5 und 6 gelten für Beihilfeanträge für Kalenderjahre nach dem Kalenderjahr 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Februar 2017 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608. (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1). (3)  Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74). (4)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69). (5)  COM(2015) 478 final, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020. (6)  Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549). (7)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1). (8)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1). (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59). ANHANG I „ANHANG III Unionsmethode für die mengenmäßige Bestimmung des Δ-9-Tetrahydrocannabinolgehalts in Hanfsorten 1.   Anwendungsbereich Die in diesem Anhang beschriebene Methode dient der Bestimmung des Gehalts an Δ-9-Tetrahydrocannabinol (THC) in Hanfsorten (Cannabis sativa L.). Je nach Fall wird sie gemäß Verfahren A oder Verfahren B, wie nachstehend beschrieben, angewendet. Das Methodenprinzip ist die mengenmäßige Bestimmung des THC durch Gaschromatografie nach Flüssigextraktion. 1.1.   Verfahren A Verfahren A wird für die Kontrollen des Hanfanbaus gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 30 Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 (*1) verwendet. 1.2.   Verfahren B Verfahren B wird in den in Artikel 36 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannten Fällen angewendet. 2.   Stichprobe 2.1.   Proben Die Proben werden tagsüber auf einer systematischen Route, die eine für die Parzelle repräsentative Sammlung ermöglicht, unter Auslassung der Randstreifen entnommen. 2.1.1.   Verfahren A: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird für jede ausgewählte Pflanze ein 30 cm langer Teil mit mindestens einer weiblichen Blüte entnommen. Die Entnahme erfolgt in einem Zeitraum, der 20 Tage nach Beginn der Blüte beginnt und 10 Tage nach dem Ende der Blüte endet. Der Mitgliedstaat kann zulassen, dass die Probe während des Zeitraums vom Beginn der Blüte bis 20 Tage nach Beginn der Blüte entnommen wird, sofern dafür gesorgt ist, dass während des Zeitraums von 20 Tagen nach Beginn bis 10 Tagen nach Ende der Blüte für jede Anbausorte andere repräsentative Proben nach den Vorschriften in Unterabsatz 1 entnommen werden. Bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf wird mangels weiblicher Blüten der obere 30 cm lange Teil des Stängels entnommen. In diesem Fall werden die Proben kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode entnommen, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.