Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017R1155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, jedoch spätestens zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. 2.1.2.   Verfahren B: Aus einer Population einer bestimmten Hanfsorte wird das obere Drittel jeder ausgewählten Pflanze entnommen. Die Probenahme erfolgt in den 10 Tagen nach dem Ende der Blüte oder, bei als Zwischenfrucht angebautem Hanf mangels weiblicher Blüten kurz vor dem Ende der Vegetationsperiode, wenn die Blätter die ersten Anzeichen der Gelbfärbung aufweisen, jedoch spätestens bis zum Beginn einer angekündigten Frostperiode. Handelt es sich um eine zweihäusige Sorte, so werden nur die weiblichen Pflanzen entnommen. 2.2.   Stichprobenumfang Verfahren A: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 50 Pflanzen. Verfahren B: Für jede Parzelle besteht die Probe aus Pflanzenteilen von 200 Pflanzen. Jede Probe wird locker in einen Sack aus Tuch oder Papier gefüllt und an das Analyselaboratorium geschickt. Der Mitgliedstaat kann erforderlichenfalls vorsehen, dass eine zweite Probe für eine etwaige Gegenanalyse entnommen und entweder vom Erzeuger oder von der für die Analyse zuständigen Stelle aufbewahrt wird. 2.3.   Trocknung und Lagerung der Probe Mit der Trocknung der Proben muss so rasch wie möglich, auf jeden Fall innerhalb von 48 Stunden, bei einer Temperatur von weniger als 70 °C begonnen werden. Die Proben werden bis zur Gewichtskonstanz und einem Feuchtigkeitsgehalt von 8 % bis 13 % getrocknet. Die getrockneten Proben werden locker und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert. 3.   Bestimmung des THC-Gehalts 3.1.   Vorbereitung der Probe zur Analyse Die getrockneten Proben werden von Stielen und Samen größer als 2 mm befreit. Sie werden zu halbfeinem Pulver vermahlen (das ein Sieb mit 1 mm Maschenweite passiert). Das Pulver kann 10 Wochen trocken und dunkel bei einer Temperatur unter 25 °C gelagert werden. 3.2.   Reagenzien und Extraktionslösung Reagenzien — Δ-9-Tetrahydrocannabinol, chromatografisch rein, — Squalan, chromatografisch rein, als interner Standard. Extraktionslösung — 35 mg Squalan je 100 ml Hexan. 3.3.   Extraktion des THC 100 mg der pulverförmigen Analyseprobe werden in einem Zentrifugenröhrchen eingewogen und mit 5 ml Extraktionslösung, die den internen Standard enthält, versetzt. Zur Extraktion wird 20 Minuten im Ultraschallbad beschallt. Anschließend wird 5 Minuten bei 3 000 U/min zentrifugiert, die überstehende THC-Lösung wird dekantiert und zur mengenmäßigen Analyse des THC in den Gaschromatografen injiziert. 3.4.   Gaschromatografie a)   Geräte — Gaschromatograf mit einem Flammenionisationsdetektor und Split-/Splitlos-Injektor, — Säule, die eine gute Trennung der Cannabinoiden ermöglicht, zum Beispiel Fused-silica-Kapillarsäule 25 m lang, 0,22 mm Durchmesser, mit einer apolaren Phase des Typs 5 % Phenyl-Methylsiloxan. b)   Standardisierungsbereiche Mindestens 3 Punkte für das Verfahren A und 5 Punkte für das Verfahren B, einschließlich der Punkte 0,04 und 0,50 mg/ml THC in Extraktionslösung. c)   Versuchsbedingungen Folgende Bedingungen werden als Beispiel für die unter Buchstabe a genannte Säule gegeben: — Ofentemperatur 260 °C — Injektortemperatur 300 °C — Detektortemperatur 300 °C d)   Einspritzvolumen: 1 μl 4.   Ergebnisse Das Ergebnis wird in Gramm THC je 100 Gramm der bis zur Gewichtskonstanz getrockneten Analyseprobe mit zwei Dezimalstellen angegeben. Das Ergebnis lässt eine Toleranz von 0,03 Gramm je 100 Gramm zu. — Verfahren A: Das Ergebnis entspricht einer Einzelbestimmung je Analyseprobe. Übersteigt das so erzielte Ergebnis jedoch den Grenzwert von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, so wird eine zweite Bestimmung je Analyseprobe vorgenommen; das Ergebnis entspricht dem Mittelwert dieser zwei Bestimmungen. — Verfahren B: Das Ergebnis entspricht dem Mittelwert von zwei Bestimmungen je Analyseprobe (Doppelbestimmung). (*1)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69).“ ANHANG II „ANHANG X Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3 Merkmale Umrechnungsfaktor (m/Baum je m2) Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) Brach liegende Flächen (je m2) entfällt 1 1 m2 Terrassen (je m) 2 1 2 m2 Landschaftselemente:         Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume (je m) 5 2 10 m2   Einzeln stehender Baum (je Baum) 20 1,5 30 m2   Feldgehölze (je m2) entfällt 1,5 1,5 m2   Teiche (je m2) entfällt 1,5 1,5 m2   Gräben (je m) 5 2 10 m2   Traditionelle Steinmauern (je m) 1 1 1 m2   Andere nicht aufgeführte, aber im Rahmen von GLÖZ 7 oder GAB 2 oder GAB 3 geschützte Landschaftselemente (je m2) entfällt 1 1 m2 Pufferstreifen und Feldränder (je m) 6 1,5 9 m2 Agro-forstwirtschaftliche Hektarflächen (je m2) entfällt 1 1 m2 Beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern (je m)         Ohne Erzeugung 6 1,5 9 m2 Mit Erzeugung 6 0,3 1,8 m2 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2 Aufforstungsflächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii (je m2) entfällt 1 1 m2 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (je m2) entfällt 0,3 0,3 m2 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (je m2) entfällt 0,7 0,7 m2 Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren gemäß Artikel 46 Absatz 3, die auf die im Verzeichnis gleichwertiger Methoden in Anhang IX Abschnitt III aufgeführten Elemente anzuwenden sind Gleichwertige Methoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Gleichwertige Standardmethoden zur Flächennutzung im Umweltinteresse Umrechnungsfaktor Gewichtungsfaktor Im Umweltinteresse genutzte Fläche (falls beide Faktoren angewendet werden) 1) Ökologische Flächenstilllegung (je m2) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2 2) Schaffung von Pufferzonen (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2 3) Bewirtschaftung von unbewirtschafteten Pufferstreifen und Feldränder (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2 4) Saumflächen, Lichtstreifen und Lichtäcker:         Saumflächen, Lichtstreifen (je m) Pufferstreifen und Feldränder 6 1,5 9 m2 Lichtäcker (je m2) Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m2 5) Bewirtschaftung von Landschaftselementen:         Einzeln stehender Baum (je Baum) Einzeln stehender Baum 20 1,5 30 m2 In Reihe stehende Bäume (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2 In Gruppe stehende Bäume/Feldgehölze (je m2) Feldgehölze entfällt 1,5 1,5 m2 Hecken (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2 Ufergehölze (je m) Hecken/Gehölzstreifen/in Reihe stehende Bäume 5 2 10 m2 Terrassen (je m) Terrassen 2 1 2 m2 Steinmauern (je m) Traditionelle Steinmauern 1 1 1 m2 Gräben (je m) Gräben 5 2 10 m2 Teiche (je m2) Teiche entfällt 1,5 1,5 m2 6) Erhaltung des Grasbewuchses von torfigen oder feuchten Ackerböden (ohne Einsatz von Düngemitteln und ohne Verwendung von Pflanzenschutzmitteln) (je m2) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2 7) Erzeugung auf Ackerland ohne Verwendung von Düngemitteln und/oder Pflanzenschutzmitteln, ohne Bewässerung und ohne Aussaat der gleichen Kulturpflanze zwei Jahre hintereinander auf der gleichen Fläche (je m2) Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb; Streifen an Waldrändern mit Erzeugung; Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen entfällt 0,3 0,7 für stickstoffbindende Pflanzen 0,3 m2 0,7 m2 8) Umwandlung von Ackerland in Dauergrünland (je m2) Brach liegende Flächen entfällt 1 1 m2 “

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.