Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1155 der Kommission vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

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Quellenkennung: 32017R1155. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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30.6.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 167/1 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/1155 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen im Bereich des Hanfanbaus, bestimmter Vorschriften für die Ökologisierungszahlung, der Zahlung für Junglandwirte mit Kontrollbefugnis über eine juristische Person, der Berechnung des Betrags je Einheit im Rahmen der fakultativen gekoppelten Stützung, der Bruchteile von Zahlungsansprüchen und bestimmter Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und der fakultativen gekoppelten Stützung sowie zur Änderung des Anhangs X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 35 Absätze 2 und 3, Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 46 Absatz 9 Buchstaben a und c, Artikel 50 Absatz 11, Artikel 52 Absatz 9 Buchstabe a und Artikel 67 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften, durch die die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten abhängig gemacht wird, und zur Festlegung des Verfahrens für die Auswahl solcher Hanfsorten und zur Überprüfung ihres Gehalts an Tetrahydrocannabinol (THC) gemäß Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung zu erlassen. Gegenwärtig schreibt Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission (2) lediglich die Verwendung von Saatgutsorten, die im „Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten“ aufgeführt sind, und von Saatgut vor, das gemäß der Richtlinie 2002/57/EG des Rates (3) zertifiziert ist. Die derzeit in Artikel 45 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission (4) und in deren Anhang enthaltenen Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung ihres THC-Gehalts sollten in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 übernommen werden. (2) Die Vorschriften für die Auswahl von Hanfsorten und die Überprüfung des THC-Gehalts beruhen auf der Annahme, dass Hanf als Hauptkultur angebaut wird, sind jedoch nicht in allen Punkten für den Anbau von Hanf als Zwischenfrucht geeignet. Da sich diese Anbaumethode für Nutzhanf als geeignet erwiesen hat und sie mit den Umweltanforderungen vereinbar ist, ist es gerechtfertigt, beide Bestimmungen anzupassen, um den Besonderheiten von als Zwischenfrucht angebautem Hanf Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich auch, als Zwischenfrucht angebauten Hanf zu definieren. (3) Artikel 24 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Anforderungen an die Aktivierung von Zahlungsansprüchen. Um divergierende Auslegungen zu vermeiden, ist klarzustellen, dass für die Zwecke von Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 auch ein Bruchteil einer Zahlungsverpflichtung als vollständig aktiviert gilt. Es sollte jedoch ausdrücklich festgelegt werden, dass die Zahlung auf der Grundlage des entsprechenden Bruchteils eines Hektars beihilfefähiger Fläche berechnet wird. (4) Die Vorschriften der Artikel 38 bis 48 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergänzen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bezüglich der „Standard-Ökologisierungsmethoden“. Auf der Grundlage der im ersten Jahr der Anwendung dieser Methoden gesammelten Erfahrungen müssen diese Bestimmungen in bestimmten Punkten geändert werden, um die Anwendung der Ökologisierungsmethoden für Betriebsinhaber und nationale Verwaltungen zu vereinfachen und gleichzeitig die Umwelt- und Klimawirkung aufrechtzuerhalten oder zu verbessern. Die Änderungen sollten insbesondere zu den in den Schlussfolgerungen zur Halbzeitbewertung der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 (5) genannten Maßnahmen beitragen und Fortschritte bei der Ausdehnung von landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglichen, die von biodiversitätsbezogenen Maßnahmen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik profitieren. (5) In den Bestimmungen über die Berechnung der Anteile der verschiedenen Kulturpflanzen für die Anbaudiversifizierung in Artikel 40 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 beruht der Zeitraum für die Anbaudiversifizierung auf den traditionellen Anbaumethoden in den Mitgliedstaaten. Den Mitgliedstaaten sollte gestattet werden, verschiedene Zeiträume auf regionaler oder subregionaler Ebene festzulegen, um den möglicherweise unterschiedlichen klimatischen Verhältnissen im Gebiet eines Mitgliedstaats Rechnung zu tragen. In einigen besonderen Fällen, in denen auf einer kleinen Fläche eine Vielzahl von Kulturpflanzen vorliegt, sollte es zur Vereinfachung der Meldung der angebauten Kulturpflanzen möglich sein, diese als eine einzige Mischkultur zu melden. (6) Für brach liegende Flächen ist die Festlegung eines Zeitraums in Artikel 45 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014, in dem keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden sollte, von grundlegender Bedeutung, um die ökologische Wirksamkeit solcher Flächen zu gewährleisten und jede Verwechslung mit anderen Flächen wie Grünland zu vermeiden. Um den unterschiedlichen agro-klimatischen Bedingungen innerhalb der Union Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum so festzulegen, dass die Betriebsinhaber vor Jahresende den Anbau von Hauptkulturen wieder aufnehmen können. Ein solcher Zeitraum sollte jedoch nicht kürzer als sechs Monate sein, um den Zielen der ökologischen Wirksamkeit gerecht zu werden und eine Verwechslung mit anderen Flächen auszuschließen. (7) Die Unterscheidung zwischen einigen der in Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführten verschiedenen Landschaftselementen ist für die Landwirte bei der Meldung von im Umweltinteresse genutzten Flächen eine Quelle der Unsicherheit. Um diese Unsicherheit zu verringern, die Verwaltung der Regelung durch die Behörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und die Komplexität zu beheben, die sich für Landwirte bei der Erklärung von im Umweltinteresse genutzten Flächen ergibt, sollten Hecken und Gehölzstreifen gemäß Buchstabe a der genannten Bestimmung und in Reihe stehende Bäume gemäß Buchstabe c der Bestimmung zu einer einzigen Art von Landschaftselementen zusammengefasst werden, für die eine einzige Größenbeschränkung gilt. Aus denselben Gründen sollten außerdem die in Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Flächen unter dem Begriff Feldgehölze zusammengefasst werden. (8) Auch wenn, wie im Erwägungsgrund 51 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 vorgesehen, Höchstabmessungen für Landschaftselemente festgelegt werden müssen, damit gewährleistet ist, dass die Fläche überwiegend landwirtschaftlich genutzt wird, sollten solche Größenbeschränkungen nicht dazu führen, dass Elemente ausgeschlossen werden, die diese Abmessungen überschreiten, jedoch für die Biodiversität wertvoll sind. Deswegen sollte die Fläche, die gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 als Landschaftselement eingestuft werden kann, bis zu den Höchstabmessungen des Elements berechnet werden. (9) Wegen des hohen Umweltnutzens der in Artikel 45 Absatz 4 Unterabsatz 5 und Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Ufervegetationsstreifen empfiehlt es sich festzulegen, dass alle Ufervegetationsstreifen für die Berechnung der im Umweltinteresse genutzten Flächen herangezogen werden sollten. (10) Aus denselben Gründen, wie sie in den Erwägungsgründen 7 und 8 in Bezug auf Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführt werden, sollten die derzeit unter Buchstabe e genannten Feldränder mit den Pufferstreifen gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung zusammengefasst und sollte für Pufferstreifen und Feldränder eine einzige Größenbeschränkung festgelegt werden. Solche Höchstabmessungen für Pufferstreifen und Feldränder sollten sich auf die Fläche beziehen, die als Pufferstreifen und Feldränder gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 eingestuft werden kann. Um den Betriebsinhabern höchstmögliche Flexibilität zu bieten, sollte die Definition von Pufferstreifen im Rahmen von GLÖZ 1, GAB 1 oder GAB 10 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) und von im Rahmen von GLÖZ 7, GAB 2 oder GAB 3 des Anhangs geschützten Feldrändern durch weitere Pufferstreifen und Feldränder, d. h. alle Arten von Streifen ergänzt werden, die nach den Cross-Compliance-Vorschriften nicht in diese beiden Kategorien fallen. (11) Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 dürfen an Ackerland angrenzende Landschaftselemente und Pufferstreifen als im Umweltinteresse genutzte Flächen betrachtet werden. Um den Umweltnutzen von Landschaftselementen und Pufferstreifen gemäß Artikel 45 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu maximieren und den Schutz und die Erhaltung zusätzlicher Elemente zu fördern, sollte diese Bestimmung durch Vorschriften ergänzt werden, die Flexibilität bieten, indem andere ökologisch wertvolle Elemente berücksichtigt werden, die der Definition dieser Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen genügen und nicht an das Ackerland des Betriebs angrenzen. Wenn solche Pufferstreifen und Feldränder oder Landschaftselemente an die im Umweltinteresse genutzte Fläche angrenzen, die direkt an das Ackerland des Betriebs angrenzt, sollten sie deswegen ebenfalls als im Umweltinteresse genutzte Fläche anerkannt werden. (12) Aus denselben Gründen, wie sie in den Erwägungsgründen 7 und 8 in Bezug auf Artikel 45 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 aufgeführt werden, sollten sich die Höchstabmessungen für beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern gemäß Artikel 45 Absatz 7 der Verordnung auf die Fläche beziehen, die nach jener Bestimmung als solche Streifen eingestuft werden kann. (13) Im Lichte der Bestimmungen von Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 empfiehlt es sich klarzustellen, dass die Festlegung von Anforderungen für den Einsatz mineralischer Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel nur dann relevant ist, wenn solche Produktionsmittel zulässig sind. (14) Die geltende Frist für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke gemäß Artikel 45 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ist nicht immer mit den agronomischen und klimatischen Bedingungen vereinbar. Um die Umweltziele dieser Art von im Umweltinteresse genutzten Flächen besser zu verwirklichen, empfiehlt es sich, die Frist für die Aussaat von Zwischenfrüchten oder Gründecke durch einen Mindestzeitraum zu ersetzen, in dem Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke bestellt sein müssen. Um die notwendige Flexibilität zu bieten, damit saisonalen Witterungsbedingungen Rechnung getragen werden kann, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen Zeitraum auf der geeignetsten geografischen Ebene festzulegen. Da es jedoch für die tatsächliche Aufnahme von Nitratrückständen und die Bodenbedeckung bis zur Bedeckung der Fläche durch die Hauptkultur entscheidend ist, wie lange Zwischenfrüchte und Gründecke auf dem Boden verbleiben, sollte die Mindestdauer des Zeitraums auf Unionsebene festgelegt werden. Um die Übereinstimmung mit der Auslegung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 enthaltenen Begriffsbestimmung von Gras und anderen Grünfutterpflanzen sicherzustellen, sollte die Untersaat mit Leguminosen ebenfalls zulässig sein. Um die Übereinstimmung zwischen gleichwertigen Methoden, für die Verpflichtungen und Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sicherzustellen, sollten darüber hinaus die Vorschriften für die Einstufung von Zwischenfrüchten oder Gründecke als im Umweltinteresse genutzte Flächen angeglichen werden. (15) Selbst wenn grundsätzlich nur Flächen mit Reinsaaten stickstoffbindender Pflanzen als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden sollten, empfiehlt es sich angesichts der Tatsache, dass bei traditionellen Anbaumethoden solche Pflanzen oft mit anderen Pflanzen vermischt sind, im Rahmen von Artikel 45 Absatz 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 zu gestatten, dass mit Mischungen bestellte Flächen ebenfalls als im Umweltinteresse genutzte Flächen eingestuft werden dürfen, sofern sichergestellt ist, dass die stickstoffbindenden Pflanzen in solchen Mischungen vorherrschen. Aufgrund der Erfahrung mit der Anwendung von Artikel 45 Absatz 10 Unterabsatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und angesichts der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG des Rates (7) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) erübrigt es sich, spezielle Vorschriften für den Standort dieser stickstoffbindenden Pflanzen vorzuschreiben. Um die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Minderung des Risikos der Stickstoffauswaschung im Herbst zu stärken, sollte den Mitgliedstaaten stattdessen gestattet werden, erforderlichenfalls zusätzliche Bedingungen für stickstoffbindende Pflanzen aufzustellen. Um die Übereinstimmung zwischen gleichwertigen Methoden, für die Verpflichtungen und Zertifizierungssysteme gemäß Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten, sicherzustellen, sollten darüber hinaus die Vorschriften für die Einstufung von stickstoffbindenden Kulturen als im Umweltinteresse genutzte Flächen angeglichen werden. (16) Die Erfahrung mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 hat gezeigt, dass für einige Bestimmungen über die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen nähere Einzelheiten zu der Anforderung „keine Erzeugung“ erforderlich sind, einschließlich Vorschriften über die Schnittnutzung und Beweidung, damit die Biodiversitätsziele erreicht werden und die Übereinstimmung mit anderen Instrumenten der Gemeinsamen Agrarpolitik sichergestellt ist. Insbesondere was die Anforderung „keine landwirtschaftliche Erzeugung“ für die in Artikel 45 Absatz 2, Absatz 4 Buchstabe e und die Absätze 5 und 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 genannten Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen anbelangt, sollte klargestellt werden, dass Erzeugung als landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zu verstehen ist und nicht im weiteren Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der genannten Verordnung, und dass diese Anforderung die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung im Rahmen von GLÖZ 4 gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht berührt. Darüber hinaus sollten Maßnahmen der Betriebsinhaber, insbesondere zur Erleichterung der Bestäubung sowie zur Erhaltung und Verbesserung der Biodiversität, die darauf abzielen, eine Gründecke anzulegen und die beispielsweise unter eine Agrarumwelt- und Klimaverpflichtung fallen, gefördert werden, um den Umweltnutzen zu maximieren. (17) Da es sich bei den drei wichtigsten Arten von Flächen, die die Betriebsinhaber im ersten Jahr der Anwendung von Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemeldet haben, um Flächen handelt, die zur Erzeugung genutzt werden oder werden können, nämlich brach liegende Flächen, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, ist es wahrscheinlich, dass auf im Umweltinteresse genutzten Flächen Produktionsmittel zum Einsatz kommen. Um die Biodiversität im Einklang mit den Ökologisierungszielen zu erhalten und zu verbessern, empfiehlt es sich daher, den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln auf den folgenden im Umweltinteresse genutzten Flächen, die zur Erzeugung genutzt werden oder werden können, zu verbieten: brach liegende Flächen, beihilfefähige Hektarstreifen an Waldrändern mit Erzeugung, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Gründecke und Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen. Wird die Zwischenkultur oder die Gründecke durch Untersaat von Gras oder Leguminosen unter die Hauptkultur angelegt, sollte dieses Verbot aus Gründen der Verhältnismäßigkeit vom Zeitpunkt der Ernte der Hauptkultur gelten, um Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Hauptkultur zu vermeiden. Um die Kohärenz des Verbots mit den gängigen agronomischen Verfahren sicherzustellen, um für Rechtssicherzeit zu sorgen und um Verwaltungsprobleme für Landwirte und nationale Verwaltungen zu vermeiden, sollte präzisiert werden, dass das Verbot für die Untersaat zumindest für einen Mindestzeitraum, der dem Mindestzeitraum entspricht, während dessen Flächen mit Zwischenfrucht oder Gründecke bestellt bleiben müssen, wenn diese durch Aussaat einer Kulturpflanzenmischung angelegt werden, oder bis zur Aussaat der nächsten Hauptkultur gelten sollte. (18) Artikel 49 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 enthält die Vorschriften, nach denen juristische Personen Zugang zur Zahlung für Junglandwirte gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben. Aufgrund der Erfahrung bei der Anwendung von Artikel 49 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte näher geklärt werden, wie die Anforderung in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf den Zeitpunkt auszulegen ist, an dem ein Junglandwirt, der eine juristische Person wirksam und langfristig kontrolliert, die Altersgrenze einhalten muss. Insbesondere empfiehlt es sich klarzustellen, dass der Junglandwirt die Altersgrenze von 40 Jahren in dem Jahr einhalten muss, in dem die von einem Junglandwirt kontrollierte juristische Person erstmals einen Antrag im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung stellt. (19) Gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 ergibt sich der Betrag je Einheit der fakultativen gekoppelten Stützung aus dem Verhältnis zwischen dem Betrag, der für die Finanzierung der betreffenden Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der Obergrenze gemäß Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 1 oder der in dem betreffenden Jahr festgelegten beihilfefähigen Fläche in Hektar bzw. Tierzahl. Es empfiehlt sich, die Bestimmung so umzuformulieren, dass die Mitgliedstaaten den Betrag je Einheit als einen Wert innerhalb der Spanne zwischen diesen beiden Werten festsetzen können, wenn die Zahl der beihilfefähigen Einheiten unter der Obergrenze liegt. (20) Gemäß Artikel 64 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 müssen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 anwenden, die Kommission bis zum 1. September jedes Jahres über die Gesamtzahl der von den Betriebsinhabern im Rahmen dieser Regelung angemeldeten Hektarflächen unterrichten. Diese Angabe wird der Kommission jedoch jährlich gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 mit mehr Einzelheiten übermittelt. Artikel 64 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 kann daher gestrichen werden. (21) Aufgrund der Erfahrung der Kommission mit der Verwaltung der Mitteilungen im Zusammenhang mit der Ökologisierung gemäß Artikel 65 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte deren Inhalt in Bezug auf die Ökologisierungsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in der mit der vorliegenden Verordnung geänderten Fassung angepasst werden. (22) Im Einklang mit Artikel 67 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jede gekoppelte Stützungsmaßnahme und jede spezifische Landwirtschaftsform bzw. jeden spezifischen Agrarsektor die Gesamtzahl der Begünstigten, die Höhe der gewährten Zahlungen sowie die Gesamtfläche und die Gesamtzahl der Tiere mitteilen, für die tatsächlich eine Stützung gezahlt wurde. (23) Ab dem Antragsjahr 2015 teilen die Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 9 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 die für jede Maßnahme der fakultativen gekoppelten Stützung angegebene und ermittelte Gesamtzahl der Begünstigten, Gesamtfläche oder Gesamtzahl der Tiere mit. Ab dem Antragsjahr 2016 wird der Betrag der für jede Maßnahme der gekoppelten Stützung gewährten Zahlungen in die Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission (9) aufgenommen. Daher sollte Artikel 67 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 gestrichen werden. (24) Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 sollte daher entsprechend geändert werden. (25) Als Folge der Änderung gewisser Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 in Bezug auf die Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen muss Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 geändert werden, indem insbesondere die Liste der Arten von im Umweltinteresse genutzten Flächen und erforderlichenfalls die entsprechenden Faktoren angepasst werden. In Erwägungsgrund 45 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf die Bedeutung hingewiesen, die der Kohärenz bei der Errichtung der im Umweltinteresse genutzten Flächen zukommt. Deswegen müssen die Umrechnungs- und Gewichtungsfaktoren für die gleichwertigen Methoden mit den Faktoren übereinstimmen, die für vergleichbare oder identische Standardmethoden gelten. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung von Betriebsinhabern sollte Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entsprechend geändert werden. (26) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Da die Klarstellung von Artikel 49 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und die Neuformulierung von Artikel 53 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung eine Auslegung widerspiegeln, die diese Bestimmungen seit der Anwendung der Verordnung erhalten haben, sollten diese Änderungen rückwirkend anwendbar sein. In Anbetracht der Zeit, die die nationalen Behörden benötigen, um ihre bestehenden Verwaltungsinstrumente zu aktualisieren und um die Betriebsinhaber hinreichend früh über die in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen der Ökologisierungsvorschriften zu informieren, sollten diese Änderungen erst auf Beihilfeanträge für die Kalenderjahre ab dem 1. Januar 2018 anwendbar sein. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch die Möglichkeit haben, sie auf Beihilfeanträge für das Kalenderjahr 2017 anzuwenden, soweit sie dabei berücksichtigen, dass jede derartige Entscheidung aus Sicht der Betriebsinhaber kohärent sein sollte. Es ist die Verpflichtung vorzusehen, Folgeänderungen mitzuteilen, die sich für frühere Mitteilungen zu diesem Kalenderjahr ergeben — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 wird wie folgt geändert: (1) Artikel 9 erhält folgende Fassung: „Artikel 9 Hanf 1.   Für die Anwendung von Artikel 32 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ist die Beihilfefähigkeit von zum Hanfanbau genutzten Flächen von der Verwendung der Saatgutsorten abhängig, die am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, im ‚Gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten‘ aufgeführt sind und gemä

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.