Europäische Union

2011/179/EU: Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32011D0179. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Maßnahme verursachten Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und die durch die Maßnahme verursachten Wettbewerbsverzerrungen insbesondere in Anbetracht der Höhe der gewährten Beihilfe, der sehr geringen Substituierbarkeit zwischen französischsprachigen und anderssprachigen Büchern und des erheblichen Ungleichgewichts im Volumen französischsprachiger Bücher, die zum einen aus Frankreich und zum anderen aus Belgien und Luxemburg in nicht französischsprachige Länder exportiert werden, sehr gering sind. (102) Im Hinblick auf den Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern stellt die Kommission fest, dass CELF und SIDE im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ausfuhrkommissionäre Bücher in nicht französischsprachige Länder und Gebiete liefern. Der lokale Markt wird in den französischsprachigen Ländern von den großen Verlagshäusern mit ihren Tochtergesellschaften oder Vertretern abgedeckt. Das Ausfuhrkommissionsgeschäft spielt daher auf den französischsprachigen Märkten, die die Hauptabsatzmärkte für Bücher in französischer Sprache sind, nur eine marginale Rolle. (103) Auf dem nationalen Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit französischsprachigen Büchern sind universelle Kommissionäre wie SIDE und CELF und in geringerem Maße auch spezialisierte Kommissionäre, die in sehr begrenztem Umfang auch unmittelbar an die Endverbraucher verkaufen und mit den beiden universellen Kommissionären kaum in Wettbewerb stehen, sowie eine gewisse Zahl von Buchhandlungen tätig, die gelegentlich Bestellungen von ausländischen und Online-Buchhandlungen bearbeiten; letztere waren unter Umständen allerdings zur Zeit der fraglichen Maßnahmen nur in relativ beschränktem Umfang tätig. (104) Auf dem in Rede stehenden Markt war die Beschwerdeführerin somit derjenige Marktteilnehmer, der von den beanstandeten Maßnahmen am stärksten betroffen war. Zum einen erklärt Frankreich, dass das Programm für Kleinbestellungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen gestanden habe, das es nutzen wollte, sofern es die Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen akzeptierte. Die Ablehnung, die das Ministerium für Kultur 1991 der SIDE gegenüber aussprach, sei durch die Weigerung der SIDE gerechtfertigt gewesen, sich dem Transparenzgebot zu unterwerfen, das Voraussetzung für die Inanspruchnahme der fraglichen Beihilfen war. Die SIDE wiederum erklärte, die Ablehnung Frankreichs liege darin begründet, dass sie ein Privatunternehmen und keine Verlagsgenossenschaft ist. Außerdem hatte das Ministerium für Kultur die SIDE 1996 nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 in dem Bestreben, das Verfahren zu beenden, darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelung für Kleinbestellungen an sich nicht allein der CELF vorbehalten war. Es schlug ihr mit Schreiben vom 3. September 1996 ein Gespräch vor, um zu prüfen, ob sie in der Lage wäre, unter denselben Transparenzbedingungen die gleichen Dienstleistungen zu erbringen wie die CELF. In einem Gespräch vom 26. September 1996 teilte die SIDE dem Ministerium für Kultur mit, sie lehne es ab, ein Programm in Anspruch zu nehmen, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von der Kommission in Abrede gestellt werden könne. (105) In jedem Fall scheinen die in den Randnummern 101 ff. dargelegten Fakten darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung der Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union durch die in Rede stehende Maßnahme vergleichsweise beschränkt war. (106) Um jedoch festzustellen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, muss die Kommission drittens auch die Höhe der erhaltenen Beihilfen mit den Kosten in Relation setzen, die die CELF getragen hat, um das von Frankreich verfolgte Ziel zu erreichen. (107) Dazu sei auf die verschiedenen Stufen des Auftragsabwicklungsprozesses hingewiesen, auf den die Beteiligten sich verständigt haben: a) Eingang des Auftragsscheins des Buchhändlers, b) Kodierung des Auftrags, c) Erfassung des Auftrags, d) Versendung des Auftrags an den Verlag, e) Eingang der Bücher, f) Bereitstellung eines konkreten Platzes, des „Fachs“, in dem die bestellten Bücher gelagert werden, für jeden Kunden, g) Verpackung. (108) Frankreich zufolge trug die CELF bestimmte mit der Bearbeitung von „Kleinbestellungen“ verbundene Kosten. Frankreich vertritt die Auffassung, dass bestimmte auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts anfallende Aufträge derart hohe Mehrkosten verursachen, dass die Leistung nicht rentabel sein kann. Frankreich teilte mit, dass es für die Definition des Begriffs „Kleinbestellung“ eine empirisch bestimmte Schwelle von 500 FRF (76,22 EUR) festgelegt hatte. Frankreich hatte erklärt, dass bestimmte Aufträge im Wert von unter 500 FRF rentabel sein können, andere dagegen selbst bei einem höheren Auftragswert nicht. Es sollte eine ökonomisch akzeptable Methode gefunden werden, auf deren Grundlage die CELF auch Kleinbestellungen zu übernehmen bereit war, obwohl diese nicht rentabel genug waren. (109) Wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ausgeführt hatte, hat Frankreich im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt den Umfang der von der CELF tatsächlich getragenen Kosten festzustellen. (110) Zu diesem Zweck hatte die Kommission Frankreich in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens gebeten, ihr eine Reihe von Informationen vorzulegen, um die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts ziehen und über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe befinden zu können. Die Kommission hatte insbesondere die Vorlage folgender Informationen erbeten: — eine hinreichende Begründung dafür, dass die Daten zu den mit Kleinbestellungen verbundenen Kosten für die jeweiligen Jahre nicht vorliegen, und eine hinreichende Darlegung der Gründe, aus denen eine Extrapolation allein anhand des Jahres 1994 akzeptabel sein könnte; — Daten zum Nachweis der tatsächlichen Kosten (nicht nur einfache Schätzungen) für die Bearbeitung von Kleinbestellungen im Jahr 1994 (zumindest für bestimmte Kostenkategorien) und gegebenenfalls eine hinreichende Begründung dafür, dass eine Schätzung dieser Kosten anhand der von der CELF insgesamt getragenen Kosten akzeptabel sein könnte; — nachvollziehbare Aufteilungsschlüssel, anhand derer sich ein Teil der Gesamtkosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zurechnen lässt und die insbesondere im gesamten infrage stehenden Zeitraum auf alle Kostenkategorien Anwendung finden können; — Informationen über die Entwicklung des Anteils elektronisch aufgegebener Bestellungen in den fraglichen Jahren; — mit den Kleinbestellungen verbundene Kosten bei Nichtvorliegen ungerechtfertigter Vervielfältigungskoeffizienten; — die Berechnung der bei der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen ohne Anwendung von Vervielfältigungskoeffizienten angefallenen Kosten sowie der im Falle, in dem Vervielfältigungskoeffizienten nur auf nicht elektronisch aufgegebene Bestellungen angewandt wurden, angefallenen Kosten; — die Haltung Frankreichs zu der Berechnung des Gerichts, wonach die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten bei Nichtanwendung der Koeffizienten angeblich um 635 000 FRF (96 805,13 EUR) niedriger lagen, selbst wenn Kostenkategorien, auf die ein anderer Koeffizient als „drei“ angewandt wurde, unberücksichtigt blieben. Es sei darauf hingewiesen, dass das Geschäftsergebnis bei der Bearbeitung von Kleinbestellungen der Berechnung des Gerichts zufolge somit einen positiven Saldo von über 600 000 FRF (91 469,41 EUR) aufweist; — die Stellungnahme Frankreichs zu der Möglichkeit der CELF, einen angemessenen Gewinn zu erzielen. (111) Insbesondere kann die Kommission, wie sie bereits in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens festgestellt hatte, ohne zusätzliche Erläuterungen und Aktualisierung der Daten durch Frankreich weder die Abrechnung betreffend die Inanspruchnahme des Programms für die Bearbeitung von Kleinbestellungen, die Frankreich in seinem Schreiben vom 17. Januar 2003 für die Jahre 1994 bis 2001 vorgelegt hatte, noch die im Schreiben Frankreichs vom 5. März 1998 enthaltenen Erläuterungen zur Durchführung der bilanzbuchhalterischen Analyse nachvollziehen. (112) Frankreich hat jedoch die detaillierten Informationen, um die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ersucht hatte, nicht vorgelegt, sondern sich darauf beschränkt, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Informationen zu verweisen, die es bereits am 17. September 2002, am 17. Januar 2003 bzw. am 11. März 2003 vorgelegt hatte und die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte. (113) Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erinnerten die Dienststellen der Kommission Frankreich daher an ihr Ersuchen um Übermittlung detaillierter Informationen zu den genannten Punkten und teilten Frankreich mit, dass die Kommission bei Nichteintreffen dieser Informationen gegebenenfalls nach Erlassung einer Anordnung zur Auskunftserteilung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen eine endgültige Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verfahrensverordnung erlassen müsste. (114) Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 erklärte Frankreich, es habe keine zusätzlichen Informationen vorzulegen, und verwies auf die am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen. (115) Mit Entscheidung vom 20. November 2009 (im Folgenden „Anordnungsentscheidung“) entschied die Kommission somit anzuordnen, dass Frankreich die verlangten Auskünfte erteilt, die trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt worden waren. (116) Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte Frankreich mit, es habe der Kommission keine weiteren Informationen vorzulegen, und verwies auf seine am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen. (117) In Artikel 13 der Verfahrensverordnung heißt es: „Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung (…) Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.“ (118) Wie bereits erwähnt, hat Frankreich weder nach mehrmaliger Aufforderung noch zuletzt anlässlich der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 die von der Kommission angeforderten Unterlagen vorgelegt. (119) Folglich erlässt die Kommission ihren Beschluss nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen. (120) Angesichts des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 und der Informationen, die der Kommission vorliegen, bestand nicht die Möglichkeit, sich auf eine Extrapolation der für das Jahr 1994 geschätzten Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zu stützen. Ebenso war es nicht möglich, unangemessene Kostenaufteilungsschlüssel zu verwenden und Zahlen zugrunde zu legen, die — insbesondere bei den elektronischen Bestellungen — anhand unangemessener Vervielfältigungskoeffizienten ermittelt wurden. Vor dem Hintergrund der im Urteil aufgeführten Berechnung der Bearbeitungskosten für Kleinbestellungen und angesichts der Tatsache, dass Frankreich keine Informationen übermittelt hat, die die von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ausräumen könnten, steht insbesondere nicht fest, dass mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen Verluste erwirtschaftet wurden. (121) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die zwischen 1994 und 2001 gewährten Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen. (122) Diese Beihilfen sind somit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. b)   Beihilferechtliche Würdigung nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (123) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) heißt es: „Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: (…) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“ (124) Nach dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 kann die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) keine Anwendung auf Beihilfen finden, die der CELF im Zeitraum 1980-1993 gewährt wurden. Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) anwendbar ist. (125) Diese Prüfung ist ebenfalls für die zwischen 1994 und Ende 2001 gewährten Beihilfen vorzunehmen, bei denen die Kommission in Randnummer 122 zu dem Schluss gekommen ist, dass sie nicht unter die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) fallen. (126) Um feststellen zu können, ob Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Vereinbarkeitsprüfung herangezogen werden kann, muss die Kommission untersuchen, ob mit den in Rede stehenden Beihilfen ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird und ob diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (127) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen tatsächlich im obengenannten gemeinsamen Interesse liegen. Im Übrigen hat die Einführung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV) vorgesehenen Ausnahme mit dem Vertrag von Maastricht eine Politik bestätigt, die die Kommission bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag verfolgte. Bereits in der Vergangenheit hatte die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels Beihilfen mit kultureller Zielsetzung genehmigt. Diese Praxis wurde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt; so z. B. mit dem obengenannten Urteil vom 18. September 1995, in dem das Gericht feststellte, dass die Kommission in der Lage war, auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eine positive Entscheidung in Bezug auf drei von der CELF verwaltete Beihilfesysteme (Beihilfe für die Nutzung des Luftverkehrs, das Programm „Page à page“ und das Programm „Plus“) zu erlassen. (128) Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beihilfen in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig waren. (129) In ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens und in ihrer Anordnungsentscheidung hatte die Kommission Frankreich ersucht, zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Stellung zu nehmen. (130) Wie bereits dargelegt, hat Frankreich die Verhältnismäßigkeit der seit 1980 gewährten Beihilfen nicht nachgewiesen und ist auch dem letzten Auskunftsersuchen in der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 nicht nachgekommen. (131) Die Kommission erlässt ihren Beschluss deshalb nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen. (132) Die vorstehenden Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV sind entsprechend übertragbar. (133) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die zwischen 1994 und 2001 gewährten Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen. (134) Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. C.   Beihilferechtliche würdigung der massnahme nach massgabe des artikels 106 absatz 2 AEUV (135) Frankreich hat wiederholt geltend gemacht, dass die CELF mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sei und die in Rede stehenden Maßnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (Ex-Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag) geprüft werden müsse. (136) In diesem Artikel heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“ (137) Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen weiten Ermessensspielraum, es sei denn, es handelt sich um Sektoren, für die es diesbezüglich spezielle EU-Vorschriften gibt. Es ist daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass dieses Ermessen in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler ausgeübt wird. (138) Im vorliegenden Fall hat Frankreich wiederholt darauf hingewiesen, dass die CELF einen besonderen kulturellen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfülle, der darin bestehe, jede Bestellung französischsprachiger Werke von ausländischen Buchhandlungen gleich welcher Art und welchen Umfangs auszuführen. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Auftrag tatsächlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handeln könnte. (139) Zweitens ist zu prüfen, ob die CELF tatsächlich mit diesem Dienstleistungsauftrag betraut worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die betreffenden Unternehmen durch ein oder mehrere amtliche Schriftstücke vom Staat förmlich mit der Erfüllung des Auftrags betraut werden; in welcher Form dies im Einzelnen geschieht, steht den Mitgliedstaaten frei. (140) Im vorliegenden Fall hat Frankreich mehrere Vereinbarungen zwischen der CELF und dem Ministerium für Kultur vorgelegt, die belegen sollen, dass die CELF tatsächlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt wurde. Frankreich zufolge hat die Abteilung Buch- und Verlagswesen bis 2001 jährliche Vereinbarungen mit der CELF geschlossen. (141) Frankreich hat jedoch trotz der Aufforderungen der Kommission, u. a. in ihrer Anordnungsentscheidung, keine Kopien der Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Auftrag für die einzelnen Jahre vorgelegt. (142) Außerdem ist der genaue Inhalt der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in den Vereinbarungen, die der Kommission vorliegen, nicht definiert (z. B. ist in der Vereinbarung nicht festgelegt, ab welchem Betrag Bestellungen als „Kleinbestellungen“ gelten). Selbst für diese Jahre gibt es somit kein Schriftstück, aus dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der CELF hinreichend genau hervorgehen. (143) Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die CELF in den jeweiligen Jahren tatsächlich durch ein amtliches Schriftstück mit dem in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wurde. (144) Und schließlich vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht erfüllt ist; das Kriterium der Erforderlichkeit muss somit nicht mehr geprüft werden, da alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen. (145) In den Vereinbarungen, die der Kommission vorliegen, wird an keiner Stelle ausgeführt, wie der Umfang der Zuwendungen berechnet worden ist. Des Weiteren gibt es im Zusammenhang mit der Verpflichtung der CELF, über die Verwendung der Fördermittel Buch zu führen, keine genaue Definition der Berechnungsparameter und der Kostenkontrolle im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, die eine Überprüfung im Hinblick auf eine eventuelle Überkompensation erlauben würde. Die Vereinbarungen sahen zwar jährliche Berichte für den Fall vor, dass ein Teil der Fördermittel nicht verwendet wurde, sie enthielten aber keinerlei Angaben dazu, wie im Einzelnen zu verfahren war, und allem Anschein nach wurde dieses Verfahren auch nicht angewendet. Und schließlich hat Frankreich generell, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV erwähnt, keine Informationen vorgelegt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen unter Berücksichtigung der verschiedenen Punkte des Urteils des Gerichts zu belegen. (146) So hat Frankreich es versäumt, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu belegen, und es ist außerdem dem letzten Auskunftsersuchen in der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 nicht nachgekommen. (147) Die Kommission erlässt ihren Beschluss deshalb nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen. (148) Aus den bereits in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV genannten Gründen ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beihilfen das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllen. (149) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV sind somit nicht erfüllt. (150) Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei dem Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen), dem Beihilfensystem, mit dem Frankreich die CELF zwischen 1980 und 2001 förderte, um eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt. 5.   VERJÄHRUNGSFRIST, AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE, VERTRAUENSSCHUTZ, GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT, GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT (151) Im Falle einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe muss die Kommission grundsätzlich anordnen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es dazu: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ (152) Allerdings muss die Kommission dabei folgende Aspekte berücksichtigen: (153) Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen nur für eine Frist von zehn Jahren („Verjährungsfrist“). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird, wobei jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist darstellt. (154) Ohne dass Stellungnahmen der Beteiligten zu diesem Aspekt eingegangen wären, ist die Kommission, wie sie bereits in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens darlegte, der Auffassung, dass die obengenannte Verjährungsfrist im vorliegenden Fall gilt. In seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 in der Rechtssache Transalpi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.