24.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 78/37


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 14. Dezember 2010

über die staatliche Beihilfe C 39/96 (ex NN 127/92) Frankreichs für die Coopérative d’exportation du livre français (CELF)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 8938)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2011/179/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel (2) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Urteil vom 15. April 2008 (3) (im Folgenden „Urteil des Gerichts“) erklärte das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung 2005/262/EG der Kommission vom 20. April 2004 über die Beihilfe, die Frankreich zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) durchgeführt hat (4) (5), für nichtig.

(2)

Infolge des Urteils des Gerichts muss die Kommission nun erneut einen Beschluss annehmen.

(3)

Das Urteil des Gerichts bildet den Abschluss eines Verfahrens, dessen wichtigste Phasen nachstehend zusammengefasst sind.

A.   Erste Phase

(4)

Mit Schreiben vom 20. März 1992 machte die Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE) die Kommission auf Förder-, Transport- und Vertriebsbeihilfen Frankreichs zugunsten der CELF aufmerksam, die nach Angaben der SIDE nicht Gegenstand einer vorherigen Anmeldung bei den Dienststellen der Kommission gewesen waren.

(5)

Mit Schreiben vom 2. April 1992 erinnerte die Kommission Frankreich daran, dass ihre Dienststellen von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung einer Beihilfe vorab zu unterrichten sind und ersuchte Frankreich um Auskunft über Art und Gegenstand der Beihilfen, auf die die SIDE hingewiesen hatte.

(6)

Mit Schreiben vom 29. Juni 1992 bestätigte Frankreich der Kommission das Bestehen einer Förderung zugunsten der CELF. Frankreich erklärte, dass die Maßnahmen darauf abzielten, die französische Sprache und Literatur in nicht französischsprachigen Ländern bekannt zu machen. Darüber hinaus sei der CELF die Verwaltung von drei Systemen zur Gewährung sporadischer Beihilfen übertragen worden, mit denen auch Lesern in entfernten Regionen der Zugang zu französischen Büchern erleichtert werden sollte.

(7)

Mit Schreiben vom 7. August 1992 bestätigte die Kommission der SIDE das Bestehen von Beihilfen zugunsten der CELF, erläuterte deren Zweck und teilte der SIDE mit, dass die fraglichen Maßnahmen tatsächlich nicht angemeldet worden seien. Die Kommission führte jedoch aus, dass die beanstandeten Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht zu beeinträchtigen schienen und bat die SIDE um Stellungnahme.

(8)

Mit Schreiben vom 7. September 1992 teilte die SIDE der Kommission mit, dass sie beabsichtige, Beschwerde gegen den diskriminierenden Charakter der Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Folgen für den innergemeinschaftlichen Handel zu erheben, ohne jedoch das vom Ministerium für Kultur verfolgte kulturelle Ziel, d. h. die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur, in Abrede zu stellen.

(9)

In ihrer Entscheidung vom 18. Mai 1993 (6) vertrat die Kommission die Auffassung, dass angesichts der besonderen Wettbewerbssituation im Buchhandel und angesichts des kulturellen Zwecks der fraglichen Beihilfensysteme auf diese Beihilfen die im früheren Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vorgesehene Ausnahme anzuwenden sei.

(10)

Mit Klageschrift vom 2. August 1993 beantragte die SIDE die Nichtigerklärung dieser Entscheidung. Mit Urteil vom 18. September 1995 (7) gab das Gericht der Klage der SIDE teilweise statt, indem es die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 ausschließlich in Bezug auf bestimmte Maßnahmen zugunsten von Kleinbestellungen für nichtig erklärte.

(11)

In Bezug auf die drei nachstehenden, von der CELF im Auftrag des Staates verwalteten Beihilferegelungen bestätigte das Gericht die Positiventscheidung der Kommission.

a)

Beihilfen für den Lufttransport (Luftfracht oder Luftpostsack),

b)

das Programm „Page à Page“ (8) (Beihilfe für den Vertrieb französischsprachiger Bücher in den mittel- und osteuropäischen Ländern),

c)

das Programm „Plus“ (Universitätslehrbücher in französischer Sprache für Studenten in Afrika südlich der Sahara).

(12)

Nach Einschätzung des Gerichts reichten die Informationen, die die Kommission über die drei erwähnten Beihilfesysteme erhalten hatte, aus, um festzustellen, dass deren Auswirkungen auf den Wettbewerb unbedeutend sind. Das Gericht wies insbesondere auf Folgendes hin: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel der Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist.“ Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Beurteilung des kulturellen Ziels der streitigen Beihilfen für die Kommission daher keine besonderen Schwierigkeiten aufwarf und für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Zieles keine weiteren Auskünfte einholen musste.

(13)

Was die ausschließlich der CELF für Kleinbestellungen gewährten Ausgleichszahlungen betrifft, vertrat das Gericht hingegen die Auffassung, dass die Kommission die Wettbewerbsbedingungen in dem betreffenden Sektor eingehend hätte prüfen müssen, bevor sie sich zur Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Binnenmarkt äußerte.

(14)

Das Gericht zog daher den Schluss (Randnummer 76 des Urteils), dass die Kommission das Verfahren des früheren Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag (heute Artikel 108 Absatz 2 AEUV) hätte einleiten müssen und die Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 für nichtig zu erklären war, soweit sie die ausschließlich der CELF gewährte Beihilfe betraf, die auf den Ausgleich der Mehrkosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen französischsprachiger Werke von im Ausland ansässigen Buchhändlern abzielte.

B.   Zweite Phase

(15)

Am 30. Juli 1996 entschied die Kommission im Einklang mit dem Urteil des Gerichts vom 18. September 1995, das förmliche Prüfverfahren zu eröffnen. Im Anschluss an die Aufforderung, sich zu den fraglichen Beihilfen zu äußern, übersandten mehrere Beteiligte der Kommission im Laufe der Monate Dezember 1996 und Januar 1997 ihre Stellungnahmen.

(16)

Im Anschluss an ihre Untersuchung erließ die Kommission am 10. Juni 1998 die Entscheidung 1999/133/EG (9). Sie bestätigte das kulturelle Ziel der für Kleinbestellungen gewährten Beihilfen und vertrat auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag die Auffassung, dass die genannten Beihilfen nicht dazu geeignet waren, die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union auf dem Exportmarkt für französische Bücher in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlief.

(17)

Mit Urteil vom 28. Februar 2002 (10) erklärte das Gericht den letzten Satz des Artikels 1 der genannten Entscheidung für nichtig. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Kommission die erforderlichen Prüfungen hätte durchführen müssen, um sich Informationen zu verschaffen, anhand derer sie den Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts vom Gesamtmarkt für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher hätte abgrenzen können.

(18)

Das Gericht stellte fest, dass der Kommission infolge der Nichtdurchführung dieser Prüfung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, da sie den Gesamtmarkt für Ausfuhren französischer Bücher als Bezugsmarkt gewählt hat, obwohl die streitige Beihilfe eindeutig ausschließlich für Ausfuhrkommissionäre bestimmt war.

(19)

In seinem Urteil vom 22. Juni 2000 (11) wies der Gerichtshof die Klage Frankreichs gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. Juni 1998 ab, ohne auf den Inhalt der Sache einzugehen, und bestätigte, dass ein Mitgliedstaat seiner Anmeldepflicht auch dann nachkommen muss, wenn eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden könnte und dass die Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung die Verpflichtung zur Aussetzung der Beihilfe beinhaltet.

C.   Dritte Phase

(20)

Nach der teilweisen Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. Juni 1998 ersuchte die Kommission Frankreich und die SIDE mit Schreiben vom 14. Juni 2002, sich zu den Gründen für die Nichtigerklärung der Entscheidung und insbesondere zu den Gegebenheiten des relevanten Marktes zu äußern.

(21)

Frankreich wurde aufgefordert, vor allem zu den Besonderheiten Stellung zu nehmen, die das Angebot der CELF gegenüber dem Angebot anderer Marktteilnehmer wie der SIDE aufwies. Die SIDE wurde aufgefordert, den Begriff „Kleinbestellungen“ eingehender zu kommentieren und darzulegen, worin sich ihr eigenes Angebot möglicherweise von dem der CELF und dem anderer Marktteilnehmer unterscheide.

(22)

Mit Schreiben vom 12. August 2002 übermittelte die SIDE der Kommission ihre Antwort. Frankreich antwortete mit Schreiben vom 17. September 2002.

(23)

Nachdem die Kommission die SIDE mit Schreiben vom 19. September 2002 aufgefordert hatte, ihr mitzuteilen, ob ihr Antwortschreiben vertrauliche Angaben enthielt, und am 30. September 2002 eine verneinende Antwort eingegangen war, übermittelte die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 17. Oktober 2002 die Antwort der SIDE mit Anhängen zwecks Stellungnahme und stellte bei dieser Gelegenheit ergänzende Fragen.

(24)

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 stellte die Kommission auch der SIDE ergänzende Fragen, die ihr mit Schreiben vom 31. Oktober und 9. Dezember 2002 beantwortet wurden. Auf Anfrage der Kommission vom 16. Dezember 2002 teilte die SIDE der Kommission mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 mit, dass ihre Antwortschreiben keine vertraulichen Angaben enthielten und Frankreich zwecks Stellungnahme übermittelt werden konnten.

(25)

Da Frankreich nicht bis zum festgesetzten Termin geantwortet hatte, musste die Kommission Frankreich mit Schreiben vom 27. November 2002 eine Mahnung übersenden. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 ersuchte Frankreich die Kommission um eine weitere Fristverlängerung.

(26)

Am 9. Januar 2003 übermittelte die Kommission Frankreich das Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002 zwecks Stellungnahme. Mit Schreiben vom 17. Januar 2003 beantwortete Frankreich die Fragen der Kommission vom 17. Oktober 2002.

(27)

Mit Schreiben vom 4. Februar 2003 ersuchte Frankreich die Kommission erneut um eine Fristverlängerung für die angeforderte Stellungnahme zum zweiten Antwortschreiben der SIDE vom 23. Dezember 2002. Die Kommission gewährte die beantragten Fristverlängerungen mit Schreiben vom 11. Februar 2003 teilweise. Mit Schreiben vom 11. März 2003 übermittelte Frankreich der Kommission seine Antwort.

(28)

SIDE erhielt auf eigenen Wunsch Gelegenheit, bei einem Treffen mit den Dienststellen der Kommission am 4. März 2003 darzulegen, wie sich die Angelegenheit aus ihrer Sicht von Anfang an darstellte.

(29)

Im Anschluss an dieses Verfahren nahm die Europäische Kommission die Entscheidung 2005/262/EG an, in der sie darlegte, dass die Beihilfen nicht geeignet waren, die durch die Bearbeitung von Kleinbestellungen verursachten Kosten überzukompensieren, und die streitige Beihilfe auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte.

D.   Vierte Phase

(30)

Mit Urteil vom 15. April 2008 erklärte das Gericht die Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 für nichtig.

(31)

Nach Auffassung des Gerichts hatte die Kommission in Bezug auf den Teil der Beihilfe, der der CELF vor dem 1. November 1993, d. h. dem Datum des Inkrafttretens des Vertrags über die Europäische Union, gezahlt worden war, einen Rechtsfehler begangen, da sie die streitige Beihilfe auf der Grundlage des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hatte, obwohl die vor dem 1. November 1993 geltenden materiell-rechtlichen Vorschriften hätten angewendet werden müssen. Das Gericht trug insbesondere der Tatsache Rechnung, dass der EU-Vertrag keine Übergangsbestimmungen in Bezug auf die Anwendung des früheren Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe d vorsah und dass der Grundsatz der Rechtssicherheit es im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor seiner Veröffentlichung zu legen.

(32)

Ferner vertrat das Gericht die Auffassung, dass der Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ein ofensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen war, da sie die tatsächlich von der CELF getragenen Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen zu hoch angesetzt hatte. In ihrer Entscheidung vom 20. April 2004 hat die Kommission nicht die tatsächlichen Kosten für die Bearbeitung von Kleinbestellungen berücksichtigt, sondern diese Kosten auf der Grundlage der von der CELF getragenen Gesamtkosten geschätzt. Dabei wies sie der Bearbeitung von Kleinbestellungen anhand eines Verteilungsschlüssels, der bei den einzelnen Kostenarten nicht identisch war, einen Teil der Gesamtkosten zu. Bei bestimmten Kostenkategorien wurden in Anbetracht der zusätzlichen Schwierigkeiten, die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen im Vergleich zu den übrigen Tätigkeiten der CELF verbunden seien, Multiplikatoren angewendet. Das Gericht vertrat hingegen die Auffassung, dass diese Schwierigkeiten durch die elektronische Übermittlung, die bei zwei Dritteln der Kleinbestellungen zur Anwendung kam, gelöst werden konnten. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Kommission somit einen Beurteilungsfehler begangen, als sie auf bestimmte Kosten (u. a. auf die elektronisch übermittelten Bestellungen) Multiplikatoren angewendet hatte, und das Gericht zog den Schluss, dass die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten ohne die genannten Koeffizienten geringer ausgefallen wären und im Bereich der Kleinbestellungen ein positives Ergebnis erzielt worden wäre (600 000 französische Francs, d. h. 91 469 EUR). Nach Auffassung des Gerichts hat die Kommission damit nicht aufgezeigt, dass keine Überkompensation vorliegt.

E.   Fünfte Phase

(33)

Infolge des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 ist das mit der Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1996 eröffnete Prüfverfahren somit noch nicht abgeschlossen, und die Kommission muss nun einen neuen Beschluss annehmen.

(34)

Angesichts der Begründung des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 und der Tatsache, dass die Eröffnungsentscheidung am 30. Juli 1996 erging, forderte die Kommission Frankreich und die Beteiligten erneut zur Stellungnahme auf.

(35)

Daher nahm die Kommission am 8. April 2009 eine Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens (12) an (Entscheidung K(2009) 2481, im Folgenden „Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens“). Diese Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens sah eine neue Frist für die Abgabe von Stellungnahmen vor und ergänzte die Eröffnungsentscheidung vom 30. Juli 1996. In der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens heißt es, dass die beiden Entscheidungen als untrennbare Einheit zu betrachten sind und ein einziges förmliches Prüfverfahren nach sich ziehen, wobei ausschließlich der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens Rechnung zu tragen ist, falls die Darstellung der Sach- und Rechtslage oder die vorläufige Bewertung der Kommission in der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens von der Eröffnungsentscheidung vom 30. Juli 1996 abweichen sollte.

(36)

Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, sich zu der fraglichen Maßnahme zu äußern.

(37)

Am 9. Juni 2009 erhielt die Kommission eine Stellungnahme Frankreichs und am 23. Juli 2009 eine Stellungnahme der SIDE. Am 24. August 2009 übermittelte die Kommission Frankreich die Stellungnahme der SIDE und gab Frankreich die Möglichkeit zur Äußerung; am 24. September 2009 ging die Stellungnahme Frankreichs bei der Kommission ein.

(38)

Frankreich hat jedoch nicht die detaillierten Angaben gemacht, um die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ersucht hatte, sondern sich darauf beschränkt, zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Informationen zu verweisen, die bereits am 17. September 2002, am 17. Januar 2003 bzw. am 11. März 2003 vorgelegt worden waren und die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte.

(39)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erinnerten die Dienststellen der Kommission Frankreich an ihr Ersuchen um Übermittlung detaillierter Informationen zu den genannten Punkten und teilten Frankreich mit, dass die Kommission bei Nichteintreffen dieser Informationen — gegebenenfalls nach Erlassung einer Anordnung zur Auskunftserteilung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (13) — auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen eine endgültige Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung (im Folgenden „Verfahrensverordnung“) erlassen müsse.

(40)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 teilte Frankreich der Kommission mit, dass die CELF durch Urteil des Tribunal de commerce de Paris vom 9. September 2009 unter Konkursverwaltung gestellt worden sei und ihre Tätigkeiten eingestellt habe. Was die im Schreiben der Kommission vom 8. Oktober 2009 erfragten Angaben betrifft, teilte Frankreich mit, über keine weiteren Informationen zu verfügen und verwies auf die am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(41)

Mit Entscheidung vom 20. November 2009 (Entscheidung K(2009) 9256, im Folgenden „Anordnungsentscheidung“) ordnete die Kommission daher an, dass Frankreich die verlangten Auskünfte, die trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt worden waren, erteilte.

(42)

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte Frankreich mit, dass es der Kommission keine weiteren Informationen vorlegen werde, und verwies auf seine am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(43)

Am 2. Dezember 2009 übermittelte Frankreich ferner ein Schreiben zur Beihilferegelung „Programme de Livres Universitaires et Scientifiques“ (Bücher für Universität und Wissenschaft), die auch als „Programme Plus“ bezeichnet wird. Diese Beihilferegelung ist nicht Gegenstand dieses Beschlusses.

(44)

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 ersuchte die Kommission Frankreich um Auskünfte über die Situation der CELF und das auf die CELF angewandte Liquidationsverfahren. Frankreich antwortete am 27. Januar 2010. Am 9. März 2010 und 26. November 2010 folgten weitere Einzelheiten.

F.   Verfahren vor den nationalen Gerichten und Vorlagefragen

(45)

In Frankreich sind vor den nationalen Gerichten mehrere Verfahren anhängig, die zu einer Befassung des Gerichtshofs auf der Grundlage von Artikel 267 AEUV (zuvor Artikel 234 EG-Vertrag) zu einer Befassung des Gerichtshofs geführt haben. Die wichtigsten Schritte dieser Verfahren werden nachstehend kurz dargestellt.

(46)

Die SIDE hat sich vor den französischen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung des früheren Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag berufen. Mit einem Urteil vom 5. Oktober 2004, mit dem ein Urteil des Tribunal administratif de Paris vom 26. April 2001 bestätigt wurde, hat die Cour administrative d’appel de Paris den französischen Staat angewiesen, die an die CELF gezahlten Beihilfen zurückzufordern.

(47)

Der als Revisionsinstanz angerufene Conseil d’Etat hat mit einem Urteil vom 29. März 2006 bestimmte Aspekte der Entscheidung der Cour administrative d’appel bestätigt, insbesondere die Tatsache, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu betrachten waren (14) und vom nationalen Gericht nicht als bereits bestehende Beihilfen eingestuft werden konnten und dass die CELF nicht den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend machen konnte.

(48)

In seinem Urteil vom 29. März 2006 hat der Conseil d’Etat jedoch ebenfalls entschieden, das Revisionsurteil auszusetzen, bis der Gerichtshof sich zu den Vorlagefragen geäußert hätte, die der Conseil d’Etat dem Gerichtshof in Bezug auf die Pflichten des nationalen Gerichts hinsichtlich einer nicht angemeldeten aber im Nachhinein mit einer Entscheidung der Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärten Beihilfe vorgelegt hatte.

(49)

In seinem Urteil vom 12. Februar 2008 (15) hat der Gerichtshof für Recht erkannt:

„Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG [ist] dahin auszulegen […], dass das nationale Gericht nicht verpflichtet ist, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen diese Vorschrift gewährten Beihilfe anzuordnen, wenn die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat, mit der die genannte Beihilfe gemäß Art. 87 EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird. Nach dem Gemeinschaftsrecht ist es verpflichtet, dem Beihilfeempfänger aufzugeben, für die Dauer der Rechtswidrigkeit Zinsen zu zahlen. Im Rahmen seines nationalen Rechts kann es gegebenenfalls außerdem die Rückzahlung der rechtswidrigen Beihilfe anordnen, unbeschadet des Rechts des Mitgliedstaats, diese später erneut zu gewähren. Es kann auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von durch die Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahme verursachten Schäden stattzugeben.

[…] in einer Verfahrenssituation wie der des Ausgangsverfahrens [erstreckt sich] die aus Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 EG resultierende Verpflichtung, die Auswirkungen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe zu beseitigen, für die Zwecke der Berechnung der vom Empfänger zu zahlenden Beträge und sofern keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, auch auf den Zeitraum zwischen der Entscheidung, mit der die Kommission die Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat, und der Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch das Gemeinschaftsgericht […].“

(50)

Unter Berücksichtigung des oben genannten Urteils des Gerichtshofs vom 12. Februar 2008 sowie des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 hat der Conseil d’Etat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2008 die Artikel 2, 3 und 4 des oben genannten Urteils vom 5. Oktober 2004 der Cour administrative d’appel de Paris für nichtig erklärt und Folgendes festgestellt:

(51)

Erstens wird das Ministerium für Kultur und Kommunikation angewiesen, die Zinsen, die für die an die CELF gezahlte Beihilfe von 1980 bis zum Datum des Urteils des Conseil d’Etat anfallen, zurückzufordern, wobei die Berechnung der Zinsen nach der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 erfolgt (16). Das Ministerium wird ebenfalls angewiesen, zu einem späteren Zeitpunkt die Zinsen zurückzufordern, die vom Datum des Urteils des Conseil d’Etat bis zu dem Datum, an dem entweder die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt endgültig festgestellt oder die Beihilfe endgültig zurückgezahlt wurde, anfallen werden.

(52)

Ferner hat der Conseil d’Etat beschlossen, seine Entscheidung auszusetzen, bis der Gerichtshof sich zu den folgenden Vorlagefragen geäußert hat:

„1.

Kann das nationale Gericht die Entscheidung über die Pflicht zur Rückerstattung einer staatlichen Beihilfe aussetzen, bis sich die Kommission in einer endgültigen Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit den Vorschriften des Gemeinsamen Markts geäußert hat, wenn eine erste Entscheidung der Kommission, mit der diese Beihilfe für zulässig erklärt wurde, vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden ist?

2.

Kann ein Fall, in dem die Kommission die Beihilfe dreimal für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat, bevor diese Entscheidungen vom Gericht für nichtig erklärt wurden, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der das nationale Gericht veranlassen kann, die Pflicht zur Rückerstattung der Beihilfe zu begrenzen?“

(53)

Am 11. März 2010 (17) hat der Gerichtshof über die genannten Vorlagefragen befunden und Folgendes für Recht erklärt:

„1.

Ein nationales Gericht, das nach Art. 88 Abs. 3 EG mit einem Antrag auf Rückforderung einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe befasst wird, kann seine Entscheidung über diesen Antrag nicht aussetzen, bis sich die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach der Nichtigerklärung einer früheren positiven Entscheidung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt geäußert hat.

2.

Der Umstand, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen hat, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden sind, kann als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen, der geeignet ist, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser Beihilfe zu rechtfertigen, wenn diese unter Verstoß gegen Art. 88 Abs. 3 EG durchgeführt wurde.“

2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(54)

Frankreich teilte der Kommission mit, dass das Ministerium für Kultur im Jahr 1980 in Übereinstimmung mit der allgemeinen Politik der französischen Regierung, das Buch und die Literatur in französischer Sprache zu fördern, beschlossen habe, den Ausfuhrkommissionären, die jede Art von Bestellung unabhängig von Auftragswert und Wirtschaftlichkeit annehmen, Beihilfen zu gewähren. Diese Maßnahmen seien eingeleitet worden, um das entsprechende Marktversagen auszugleichen und dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts auch weiterhin unrentable Kleinbestellungen ausgeführt werden.

(55)

Frankreich erklärte, dass kleine Buchhandlungen in Gegenden, die überwiegend nicht französischsprachig und in einigen Fällen schwer zugänglich und/oder abgelegen seien, ernsthafte Schwierigkeiten bei der Belieferung hätten, da ihre Bestellungen nicht über die herkömmlichen Vertriebswege ausgeführt werden könnten, wenn zu geringe Mengen an Werken bestellt würden oder wenn der Auftrag aufgrund des zu geringen Stückpreises der bestellten Bücher nicht rentabel sei.

(56)

Nach Angaben Frankreichs sollten die fraglichen Beihilfen die Ausfuhrkommissionäre in die Lage versetzen, sämtliche Bestellungen von im Ausland in überwiegend nicht französischsprachigen Gegenden ansässigen Buchhändlern unabhängig von Umfang, Rentabilität und Bestimmungsort auszuführen. Das Ziel habe darin bestanden, im Rahmen der französischen Politik der Unterstützung der kulturellen Vielfalt einen optimalen Vertrieb französischsprachiger Bücher zu gewährleisten und auf diese Weise die weltweite Verbreitung der französischsprachigen Literatur zu fördern.

(57)

Das von Frankreich gewählte Beihilfesystem mit der Bezeichnung Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen) bestand in einer Betriebsbeihilfe zum Ausgleich der Mehrkosten für die Ausführung von Kleinbestellungen, die nach der Definition Frankreichs einen Auftragswert von bis zu 500 französischen Francs (FRF), d. h. ungefähr 76 EUR, haben.

(58)

Nach Angaben Frankreichs musste sich das begünstigte Unternehmen verpflichten, der Abteilung Buch- und Verlagswesen des Ministeriums für Kultur sämtliche Angaben zu seiner allgemeinen Geschäftstätigkeit (Gesamtumsatz, Jahresabschlüsse, Betriebsplanung, Kopien der Protokolle über die Feststellung dieser Angaben, gegebenenfalls Bericht des Wirtschaftsprüfers und Gehaltstabelle) sowie sämtliche Unterlagen im Zusammenhang mit der zu fördernden Tätigkeit vorzulegen, insbesondere die Abrechnung über die Verwendung der Fördermittel als Nachweis für die Ausführung der Aufträge, für die im vorangegangenen Jahr Fördermittel gewährt wurden.

(59)

In der Praxis wurde nur ein einziges Unternehmen, die CELF, durch das Programm „Petites commandes“ begünstigt. Nach Angaben Frankreichs musste das Unternehmen zur Begründung seines Förderantrags für das Folgejahr jedes Jahr die Mehrkosten rechtfertigen, die ihm durch die Ausführung von „Kleinbestellungen“ entstanden waren. Konkret wurde ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Förderung jeweils zu Beginn des Jahres gezahlt und der Restbetrag wurde im Herbst zur Verfügung gestellt, nachdem die Behörden die Betriebsplanung des begünstigten Unternehmens und die Schwankungen im ersten Teil des Geschäftsjahres geprüft hatten. Für den Fall, dass der Betrag nicht voll ausgeschöpft wird, wurde vereinbart, dass der verbleibende Betrag von der für das folgende Jahr vorgesehenen Summe abgezogen wird. Darüber hinaus wurden Vertreter des Ministeriums für Kultur als Beobachter zu den Verwaltungsratssitzungen und den Generalversammlungen der CELF eingeladen.

(60)

Nachdem die fragliche Beihilfe seit 1997 von Jahr zu Jahr rückläufig war, wurde sie im Jahr 2002 abgeschafft. Von 1980 bis Ende 2001 hat die CELF somit jedes Jahr eine Beihilfe erhalten, die nach Angaben Frankreichs zur Senkung der Kosten für die Bearbeitung aus dem Ausland eingehender Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher bestimmt war. Insgesamt hat die CELF im Rahmen der fraglichen Beihilfe von 1980 bis Ende 2001 rund 4,8 Mio. EUR erhalten.

Tabelle

Der CELF seit 1980 für die Bearbeitung von „Kleinbestellungen“ gewährte Beihilfebeträge

Von Frankreich übermittelte Angaben

(die Beträge in EUR wurden gerundet)

Jahr

Höhe der Beihilfe

1980

91 469,41

1981

91 469,41

1982

205 806,17

1983

164 644,94

1984

137 204,12

1985

141 777,59

1986

248 491,90

1987

214 953,11

1988

213 428,62

1989

259 163,33

1990

304 898,03

1991

373 500,09

1992

422 283,78

1993

382 647,03

1994

304 898,03

1995

304 898,03

1996

304 898,03

1997

243 918,43

1998

182 938,82

1999

121 959,21

2000

60 979,61

2001

38 112,25

2002

0

3.   STELLUNGNAHME FRANKREICHS UND ANMERKUNGEN DER SIDE INFOLGE DER WEITERFÜHRUNG DES VERFAHRENS

(61)

In seiner Antwort vom 9. Juni 2009 auf die Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens formulierte Frankreich insbesondere folgende Anmerkungen.

(62)

Es stimmte zunächst der Ansicht der Kommission zu, wonach die Beihilfe für die CELF eine staatliche Beihilfe darstellte und die Ausnahmen des Artikels 107 Absätze 2 und 3 Buchstaben a und b AEUV nicht anwendbar waren.

(63)

In Zusammenhang mit der Würdigung der Beihilfen nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben c und d AEUV hat Frankreich zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfen keine neuen Informationen vorgelegt.

(64)

Frankreich hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass es die der CELF übertragene Aufgabe als Dienstleistung von allgemeinem Interesse im Sinne des Artikels 106 Absatz 2 AEUV betrachte.

(65)

Vor allem hob Frankreich schließlich darauf ab, dass außergewöhnliche Umstände vorlägen, die die Kommission veranlassen müssten, die Beihilfe nicht zurückzufordern.

(66)

Wie oben erwähnt hat Frankreich somit nicht die detaillierten Auskünfte vorgelegt, die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens verlangt hatte, sondern sich darauf beschränkt, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf 2002 und 2003 übermittelte Informationen zu verweisen, die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte. Nach einem Erinnerungsschreiben vom 8. Oktober 2009 beschloss die Kommission daher am 20. November 2009 anzuordnen, dass Frankreich die verlangten Auskünfte in Anwendung des Artikels 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 erteilt. Mit einem Schreiben vom 2. Dezember 2009 erwiderte Frankreich, es habe der Kommission keine weiteren Informationen vorzulegen.

(67)

In ihren Anmerkungen vom 23. Juli 2009 formulierte die SIDE insbesondere Folgendes.

(68)

Die SIDE wies darauf hin, dass lediglich die CELF in den Genuss der Beihilfe gekommen sei, sie aber die Tätigkeit der CELF für keine CELF-spezifische Tätigkeit halte, da die Bearbeitung von Bestellungen jeden Umfangs — einschließlich geringfügiger Bestellungen —, die von geografisch verstreut liegenden Buchhandlungen erteilt werden, und ihre anschließende Bündelung mit dem Ziel der Aufgabe umfangreicherer Bestellungen bei Verlagen nach ihrem Dafürhalten nichts anderes sei als das Wesen des Ausfuhrkommissionsgeschäfts. Die SIDE wies ferner darauf hin, dass ihr die Beihilfe nicht aufgrund angeblich mangelnder Transparenz verweigert worden sei, sondern weil sie ein Privatunternehmen und keine Verlagsgenossenschaft sei.

(69)

Ferner bestritt die SIDE detailliert, dass die Beihilfen erforderlich waren. In diesem Zusammenhang erschien ihr insbesondere der Begriff „Kleinbestellungen“ willkürlich, weswegen sie die von Frankreich vorgelegten Zahlen zurückwies.

(70)

Ferner argumentierte die SIDE, die Beihilfe sei nicht mit Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu begründen, und stützte sich dabei insbesondere auf die Urteile der einzelstaatlichen Gerichte zur Tätigkeit der CELF.

(71)

Schließlich wies die SIDE darauf hin, dass in diesem Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen, die eine Begrenzung der Verpflichtung zur Rückforderung rechtfertigen würde.

4.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(72)

Es ist festzustellen, ob die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt und ob diese gegebenenfalls als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden kann. Bei ihrer Würdigung muss die Kommission insbesondere dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 Rechnung tragen.

A.   Würdigung der Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 1 AEUV

(73)

Artikel 107 Absatz 1 AEUV lautet: „Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.“

(74)

Vorweg weist die Kommission — wie bereits in der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens dargelegt — darauf hin, dass ihre Schlussfolgerung, nach der die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des AEUV darstellt, zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde, weder in den jeweiligen Stadien des Verfahrens vor der Kommission noch vor den Gerichten der Europäischen Union (18) noch vor einzelstaatlichen Gerichten (19). So erklärte Frankreich in seiner Antwort vom 9. Juni 2009 auf die Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens, es teile die Auffassung der Kommission, dass die der CELF gewährte Beihilfe eine staatliche Beihilfe darstellte.

(75)

Die Kommission vertritt aus folgenden Gründen die Auffassung, dass die in Rede stehende Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag) darstellt.

(76)

Zum einen verschafft die Maßnahme der CELF einen Vorteil, weil sie ihr die Senkung ihrer Kosten für Kleinbestellungen ermöglicht. Sie ist selektiv, weil sie in der Praxis nur der CELF zugute gekommen ist.

(77)

Zum anderen wird die Maßnahme aus Haushaltsmitteln des französischen Staats finanziert, also aus staatlichen Mitteln. Ihre Durchführung wurde vom Ministerium für Kultur beschlossen; daher ist die Maßnahme Frankreich zuzurechnen.

(78)

Außerdem könnte die Maßnahme den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen. Die Beihilfe wird an französische Kommissionäre (in der Praxis an die CELF) ausgereicht, die französischsprachige Bücher hauptsächlich in nicht französischsprachige Länder exportieren. Diese französischen Kommissionäre stehen daher zumindest potentiell in Wettbewerb mit anderen Kommissionären für die Ausfuhr französischsprachiger Bücher, die möglicherweise in anderen französischsprachigen Ländern der Europäischen Union (Belgien und Luxemburg) ansässig sind. Die Tatsache, dass die Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel und die durch sie bewirkte Verzerrung des Wettbewerbs gering zu sein scheinen, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Kommission nicht gehalten, eine tatsächliche Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und eine tatsächliche Wettbewerbsverzerrung festzustellen. Es genügt, dass die Beihilfe den Handel beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen könnte.

(79)

Und schließlich ist die Kommission der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Altmark-Urteils nicht erfüllt sind. In seinem Urteil vom 24. Juli 2003 (20) führte der Gerichtshof aus, unter welchen Voraussetzungen eine Beihilfe für ein Unternehmen, das eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung erfüllt, keine staatliche Beihilfe darstellt: „Erstens ist das begünstigte Unternehmen tatsächlich mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut worden, und diese Verpflichtungen sind klar definiert worden; zweitens sind die Parameter, anhand deren der Ausgleich berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufgestellt worden; drittens geht der Ausgleich nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um die Kosten der Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und eines angemessenen Gewinns aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen ganz oder teilweise zu decken; viertens ist die Höhe des erforderlichen Ausgleichs, wenn die Wahl des Unternehmens, das mit der Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betraut werden soll, nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt, auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte, wobei die dabei erzielten Einnahmen und ein angemessener Gewinn aus der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu berücksichtigen sind.“

(80)

Im vorliegenden Fall hält die Kommission es nicht für erforderlich, auf jede einzelne dieser Voraussetzungen einzugehen, da diese kumulativ sind; sie stellt fest, dass die CELF nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Aufträge ausgewählt wurde und dass die Höhe des Ausgleichs nicht auf der Grundlage einer Analyse der Kosten bestimmt worden ist, die ein durchschnittliches, gut geführtes Unternehmen, das so angemessen mit Transportmitteln ausgestattet ist, dass es den gestellten gemeinwirtschaftlichen Anforderungen genügen kann, bei der Erfüllung der betreffenden Verpflichtungen hätte.

(81)

In Anbetracht dieser Feststellungen ist die der CELF gewährte Beihilfe als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV anzusehen, da alle Merkmale einer staatlichen Beihilfe vorliegen.

(82)

Frankreich hat die fragliche Maßnahme jedoch nicht bei der Kommission angemeldet. Die Beihilfe ist daher unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt worden, in dem es heißt: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann.“ Daher ist die Beihilfe zu Unrecht gewährt worden.

(83)

Da die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellt, muss ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt geprüft werden.

B.   Würdigung der Maßnahme nach Maßgabe von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV

(84)

Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Ausnahmen des Artikels 107 Absatz 2 AEUV in diesem Fall keine Anwendung finden, da die fraglichen Maßnahmen offenkundig nicht der Erreichung der dort festgelegten Ziele dienten.

(85)

Die Beihilfe erfüllt ebenso wenig die Voraussetzungen für die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV, da sie nicht der Förderung der Entwicklung von Gebieten diente, die in den Genuss dieser Bestimmung kommen können. Auch die Ausnahme in Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse findet im vorliegenden Fall keine Anwendung, da mit der fraglichen Maßnahme kein derartiges Vorhaben gefördert werden sollte. Da die Maßnahme auch nicht der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Frankreichs dienen sollte, findet auch die Ausnahme im zweiten Teil des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b keine Anwendung.

(86)

Die Kommission muss daher die Anwendbarkeit des Artikels 107 Absatz 3 Buchstaben c und d AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben c und d EG-Vertrag) prüfen.

(87)

Gemäß dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 ist zu unterscheiden zwischen Beihilfen, die nach Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union (am 1. November 1993) gezahlt wurden, und Beihilfen, die vor dessen Inkrafttreten gezahlt wurden und auf die die Grundsatzvorschriften anzuwenden sind, die im fraglichen Zeitraum galten.

(88)

In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, dass der CELF ein Viertel der im vorangegangenen Jahr bewilligten Förderung jeweils zu Jahresbeginn und der Rest im darauf folgenden Herbst gezahlt wurde, nachdem die Behörden die Betriebsplanung des begünstigten Unternehmens und die im ersten Teil des Geschäftsjahrs aufgetretenen Schwankungen geprüft hatten. Wenn nicht der gesamte Beihilfebetrag in Anspruch genommen wurde, wurden die verbleibenden Beträge von den für das Folgejahr vorgesehenen Beihilfen abgezogen. So wurde ein Teil der für das Jahr 1993 gewährten Beihilfe zu Beginn des Jahres 1993 ausgezahlt und der Rest im Herbst 1993. Der Beschluss, die Beihilfe für 1993 zu gewähren, wurde von Frankreich Ende 1992 oder Anfang 1993 gefasst, jedenfalls aber vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union. Die Kommission hält es daher für angebracht, dass die für das Jahr 1993 gezahlte Beihilfe nach den Rechtsvorschriften gewürdigt wird, die vor Inkrafttreten des Vertrags über die Europäische Union galten.

a)   Beihilferechtliche Würdigung nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV

(89)

Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) sind mit dem Binnenmarkt vereinbar: „Beihilfen zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes, soweit sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union nicht in einem Maß beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

(90)

Es ist daher zu prüfen, ob die der CELF zwischen 1994 und Ende 2001 gewährten Beihilfen einer kulturellen Zielsetzung dienten und ob sie die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union in einem Maß beeinträchtigten, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

i)   Kulturelle Zielsetzung

(91)

Vorab weist die Kommission darauf hin, dass die kulturelle Zielsetzung der der CELF gezahlten Beihilfen vom Gericht in dem genannten Urteil vom 18. September 1995 bestätigt wurde. Das Gericht machte in Randnummer 62 seines Urteils insbesondere Folgendes geltend: „Hinsichtlich des kulturellen Zweckes der streitigen Beihilfen ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass das von der französischen Regierung verfolgte Ziel die Verbreitung der französischen Sprache und Literatur ist. Außerdem stellt das Gericht fest, dass die Angaben, die der Kommission beim Erlass ihrer Entscheidung vorlagen, einschließlich der im Schreiben des Anwalts der Klägerin vom 7. September 1992 enthaltenen geeignet waren, die Beurteilung zu untermauern, die sie hinsichtlich des Vorliegens und der Berechtigung dieses Zieles vorgenommen hat. Unter diesen Umständen warf die Beurteilung des Zieles der streitigen Beihilfen für die Kommission daher keine besonderen Schwierigkeiten auf, und sie musste für die Anerkennung des kulturellen Charakters dieses Zieles keine weiteren Auskünfte einholen.“

(92)

Frankreich hat in der Tat geltend gemacht, dass mit den fraglichen Beihilfen eine kulturelle Zielsetzung verfolgt worden sei, die darin bestanden habe, die Verbreitung von in französischer Sprache verfassten Werken in nicht französischsprachigen Ländern zu fördern. Es handelte sich somit um eine proaktive Politik zum Schutz und zur Förderung der kulturellen Vielfalt auf internationaler Ebene.

(93)

Die Bewahrung und die Förderung der kulturellen Vielfalt zählen zu den Grundwerten der Europäischen Gemeinschaft. Sie sind verankert in Artikel 167 Absatz 1 AEUV (ex-Artikel 151 Absatz 1 EG-Vertrag), in dem es heißt: „Die Union leistet einen Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten unter Wahrung ihrer nationalen und regionalen Vielfalt sowie gleichzeitiger Hervorhebung des gemeinsamen kulturellen Erbes.“, und ferner in Artikel 167 Absatz 4, in dem es heißt: „Die Union trägt bei ihrer Tätigkeit aufgrund anderer Bestimmungen der Verträge den kulturellen Aspekten Rechnung, insbesondere zur Wahrung und Förderung der Vielfalt ihrer Kulturen.“

(94)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Beihilfen, die Frankreich der CELF gewährt hat, um die Verbreitung französischsprachiger Werke sicherzustellen, einer kulturellen Zielsetzung dienten.

ii)   Das Kriterium der Beeinträchtigung der Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Union in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft

(95)

Die Kommission muss prüfen, ob die fraglichen Maßnahmen im Hinblick auf die kulturpolitische Zielsetzung Frankreichs erforderlich und angemessen waren.

(96)

Vorab sei daran erinnert, dass die fraglichen Maßnahmen nach dem genannten Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2002 auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts für französischsprachige Bücher gewürdigt werden müssen.

(97)

Erstens ist die Frage zu beantworten, ob die Beihilfe notwendig war.

(98)

Frankreich zufolge wurden die Maßnahmen 1980 vom Ministerium für Kultur zu einem Zeitpunkt eingeführt, zu dem bestimmte dieser Sparte angehörende Marktteilnehmer (Groupe Hachette und Messageries du livre) aus dem Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft austreten wollten. Nach Angaben Frankreichs wurde der beanstandete Mechanismus eingeführt, um die Marktteilnehmer zur Teilnahme an dem Markt zu veranlassen, damit sämtliche Bestellungen französischsprachiger Bücher, die von Buchhandlungen in nicht französischsprachigen Gebieten aufgegeben wurden, erledigt werden konnten. So sei sichergestellt worden, dass französischsprachige Bücher alle Buchhandlungen — auch die kleinsten in entlegenen Ländern — erreichen konnten, selbst wenn diese nur einige wenige Bücher benötigten, die zudem häufig aus verschiedenen Verlagshäusern stammten.

(99)

Die SIDE erklärte insbesondere im Rahmen der Anmerkungen, die sie nach der Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens übermittelte, dass die fragliche Beihilfe nicht notwendig gewesen sei. So hätten 1980 zwar bestimmte Marktteilnehmer die Tätigkeit des Kommissionärs aufgegeben, doch sei die SIDE selbst genau zu dieser Zeit eingerichtet worden, um auf dem Markt tätig zu werden. Außerdem bestreitet die SIDE, dass die CELF sich speziell mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen beschäftigt. Die SIDE bestreitet insbesondere die von Frankreich vorgelegten Zahlen und vertritt die Auffassung, dass sich die Daten betreffend CELF und SIDE hinsichtlich des Verhältnisses der Zahl der Rechnungen und der Zahl der Auftragslinien — gemessen am Umsatz des jeweiligen Unternehmens — in hohem Maße gleichen. Zudem stellt die SIDE die von Frankreich vorgelegte Definition des Begriffs „Kleinbestellungen“ in Frage. Der SIDE zufolge ist dieser Begriff willkürlich, da die Kosten für die Bearbeitung eines Auftrags nicht von dessen Höhe abhängen, sondern von der Anzahl der Auftragslinien.

(100)

Die Kommission hält es nicht für erforderlich, endgültig über die Frage der Notwendigkeit der Beihilfe zu entscheiden, da die Kriterien für Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit kumulativ sind und sie in Randnummer 121 zu dem Schluss kommt, dass die Erfüllung des Kriteriums der Verhältnismäßigkeit nicht erwiesen ist.

(101)

Zweitens ist die Kommission der Auffassung, dass die durch die Maßnahme verursachten Auswirkungen auf den Handel innerhalb der Europäischen Union und die durch die Maßnahme verursachten Wettbewerbsverzerrungen insbesondere in Anbetracht der Höhe der gewährten Beihilfe, der sehr geringen Substituierbarkeit zwischen französischsprachigen und anderssprachigen Büchern und des erheblichen Ungleichgewichts im Volumen französischsprachiger Bücher, die zum einen aus Frankreich und zum anderen aus Belgien und Luxemburg in nicht französischsprachige Länder exportiert werden, sehr gering sind.

(102)

Im Hinblick auf den Markt für das Ausfuhrkommissionsgeschäft mit französischsprachigen Büchern stellt die Kommission fest, dass CELF und SIDE im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ausfuhrkommissionäre Bücher in nicht französischsprachige Länder und Gebiete liefern. Der lokale Markt wird in den französischsprachigen Ländern von den großen Verlagshäusern mit ihren Tochtergesellschaften oder Vertretern abgedeckt. Das Ausfuhrkommissionsgeschäft spielt daher auf den französischsprachigen Märkten, die die Hauptabsatzmärkte für Bücher in französischer Sprache sind, nur eine marginale Rolle.

(103)

Auf dem nationalen Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts mit französischsprachigen Büchern sind universelle Kommissionäre wie SIDE und CELF und in geringerem Maße auch spezialisierte Kommissionäre, die in sehr begrenztem Umfang auch unmittelbar an die Endverbraucher verkaufen und mit den beiden universellen Kommissionären kaum in Wettbewerb stehen, sowie eine gewisse Zahl von Buchhandlungen tätig, die gelegentlich Bestellungen von ausländischen und Online-Buchhandlungen bearbeiten; letztere waren unter Umständen allerdings zur Zeit der fraglichen Maßnahmen nur in relativ beschränktem Umfang tätig.

(104)

Auf dem in Rede stehenden Markt war die Beschwerdeführerin somit derjenige Marktteilnehmer, der von den beanstandeten Maßnahmen am stärksten betroffen war. Zum einen erklärt Frankreich, dass das Programm für Kleinbestellungen grundsätzlich jedem Unternehmen offen gestanden habe, das es nutzen wollte, sofern es die Voraussetzungen für die Vergabe der Beihilfen akzeptierte. Die Ablehnung, die das Ministerium für Kultur 1991 der SIDE gegenüber aussprach, sei durch die Weigerung der SIDE gerechtfertigt gewesen, sich dem Transparenzgebot zu unterwerfen, das Voraussetzung für die Inanspruchnahme der fraglichen Beihilfen war. Die SIDE wiederum erklärte, die Ablehnung Frankreichs liege darin begründet, dass sie ein Privatunternehmen und keine Verlagsgenossenschaft ist. Außerdem hatte das Ministerium für Kultur die SIDE 1996 nach der Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 18. Mai 1993 in dem Bestreben, das Verfahren zu beenden, darauf hingewiesen, dass die Beihilferegelung für Kleinbestellungen an sich nicht allein der CELF vorbehalten war. Es schlug ihr mit Schreiben vom 3. September 1996 ein Gespräch vor, um zu prüfen, ob sie in der Lage wäre, unter denselben Transparenzbedingungen die gleichen Dienstleistungen zu erbringen wie die CELF. In einem Gespräch vom 26. September 1996 teilte die SIDE dem Ministerium für Kultur mit, sie lehne es ab, ein Programm in Anspruch zu nehmen, dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht von der Kommission in Abrede gestellt werden könne.

(105)

In jedem Fall scheinen die in den Randnummern 101 ff. dargelegten Fakten darauf hinzuweisen, dass die Beeinträchtigung der Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Europäischen Union durch die in Rede stehende Maßnahme vergleichsweise beschränkt war.

(106)

Um jedoch festzustellen, ob die Maßnahme verhältnismäßig ist, muss die Kommission drittens auch die Höhe der erhaltenen Beihilfen mit den Kosten in Relation setzen, die die CELF getragen hat, um das von Frankreich verfolgte Ziel zu erreichen.

(107)

Dazu sei auf die verschiedenen Stufen des Auftragsabwicklungsprozesses hingewiesen, auf den die Beteiligten sich verständigt haben:

a)

Eingang des Auftragsscheins des Buchhändlers,

b)

Kodierung des Auftrags,

c)

Erfassung des Auftrags,

d)

Versendung des Auftrags an den Verlag,

e)

Eingang der Bücher,

f)

Bereitstellung eines konkreten Platzes, des „Fachs“, in dem die bestellten Bücher gelagert werden, für jeden Kunden,

g)

Verpackung.

(108)

Frankreich zufolge trug die CELF bestimmte mit der Bearbeitung von „Kleinbestellungen“ verbundene Kosten. Frankreich vertritt die Auffassung, dass bestimmte auf dem Markt des Ausfuhrkommissionsgeschäfts anfallende Aufträge derart hohe Mehrkosten verursachen, dass die Leistung nicht rentabel sein kann. Frankreich teilte mit, dass es für die Definition des Begriffs „Kleinbestellung“ eine empirisch bestimmte Schwelle von 500 FRF (76,22 EUR) festgelegt hatte. Frankreich hatte erklärt, dass bestimmte Aufträge im Wert von unter 500 FRF rentabel sein können, andere dagegen selbst bei einem höheren Auftragswert nicht. Es sollte eine ökonomisch akzeptable Methode gefunden werden, auf deren Grundlage die CELF auch Kleinbestellungen zu übernehmen bereit war, obwohl diese nicht rentabel genug waren.

(109)

Wie die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ausgeführt hatte, hat Frankreich im Rahmen der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt den Umfang der von der CELF tatsächlich getragenen Kosten festzustellen.

(110)

Zu diesem Zweck hatte die Kommission Frankreich in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens gebeten, ihr eine Reihe von Informationen vorzulegen, um die Konsequenzen aus dem Urteil des Gerichts ziehen und über die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe befinden zu können. Die Kommission hatte insbesondere die Vorlage folgender Informationen erbeten:

—

eine hinreichende Begründung dafür, dass die Daten zu den mit Kleinbestellungen verbundenen Kosten für die jeweiligen Jahre nicht vorliegen, und eine hinreichende Darlegung der Gründe, aus denen eine Extrapolation allein anhand des Jahres 1994 akzeptabel sein könnte;

—

Daten zum Nachweis der tatsächlichen Kosten (nicht nur einfache Schätzungen) für die Bearbeitung von Kleinbestellungen im Jahr 1994 (zumindest für bestimmte Kostenkategorien) und gegebenenfalls eine hinreichende Begründung dafür, dass eine Schätzung dieser Kosten anhand der von der CELF insgesamt getragenen Kosten akzeptabel sein könnte;

—

nachvollziehbare Aufteilungsschlüssel, anhand derer sich ein Teil der Gesamtkosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zurechnen lässt und die insbesondere im gesamten infrage stehenden Zeitraum auf alle Kostenkategorien Anwendung finden können;

—

Informationen über die Entwicklung des Anteils elektronisch aufgegebener Bestellungen in den fraglichen Jahren;

—

mit den Kleinbestellungen verbundene Kosten bei Nichtvorliegen ungerechtfertigter Vervielfältigungskoeffizienten;

—

die Berechnung der bei der CELF für die Bearbeitung von Kleinbestellungen ohne Anwendung von Vervielfältigungskoeffizienten angefallenen Kosten sowie der im Falle, in dem Vervielfältigungskoeffizienten nur auf nicht elektronisch aufgegebene Bestellungen angewandt wurden, angefallenen Kosten;

—

die Haltung Frankreichs zu der Berechnung des Gerichts, wonach die mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen verbundenen Kosten bei Nichtanwendung der Koeffizienten angeblich um 635 000 FRF (96 805,13 EUR) niedriger lagen, selbst wenn Kostenkategorien, auf die ein anderer Koeffizient als „drei“ angewandt wurde, unberücksichtigt blieben. Es sei darauf hingewiesen, dass das Geschäftsergebnis bei der Bearbeitung von Kleinbestellungen der Berechnung des Gerichts zufolge somit einen positiven Saldo von über 600 000 FRF (91 469,41 EUR) aufweist;

—

die Stellungnahme Frankreichs zu der Möglichkeit der CELF, einen angemessenen Gewinn zu erzielen.

(111)

Insbesondere kann die Kommission, wie sie bereits in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens festgestellt hatte, ohne zusätzliche Erläuterungen und Aktualisierung der Daten durch Frankreich weder die Abrechnung betreffend die Inanspruchnahme des Programms für die Bearbeitung von Kleinbestellungen, die Frankreich in seinem Schreiben vom 17. Januar 2003 für die Jahre 1994 bis 2001 vorgelegt hatte, noch die im Schreiben Frankreichs vom 5. März 1998 enthaltenen Erläuterungen zur Durchführung der bilanzbuchhalterischen Analyse nachvollziehen.

(112)

Frankreich hat jedoch die detaillierten Informationen, um die die Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens ersucht hatte, nicht vorgelegt, sondern sich darauf beschränkt, hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auf Informationen zu verweisen, die es bereits am 17. September 2002, am 17. Januar 2003 bzw. am 11. März 2003 vorgelegt hatte und die die Kommission aufgrund des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 als solche nicht verwenden durfte.

(113)

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 erinnerten die Dienststellen der Kommission Frankreich daher an ihr Ersuchen um Übermittlung detaillierter Informationen zu den genannten Punkten und teilten Frankreich mit, dass die Kommission bei Nichteintreffen dieser Informationen gegebenenfalls nach Erlassung einer Anordnung zur Auskunftserteilung in Anwendung von Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen eine endgültige Entscheidung nach Artikel 13 Absatz 1 der Verfahrensverordnung erlassen müsste.

(114)

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 erklärte Frankreich, es habe keine zusätzlichen Informationen vorzulegen, und verwies auf die am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(115)

Mit Entscheidung vom 20. November 2009 (im Folgenden „Anordnungsentscheidung“) entschied die Kommission somit anzuordnen, dass Frankreich die verlangten Auskünfte erteilt, die trotz wiederholter Aufforderung nicht übermittelt worden waren.

(116)

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2009 teilte Frankreich mit, es habe der Kommission keine weiteren Informationen vorzulegen, und verwies auf seine am 9. Juni 2009 übermittelten Anmerkungen.

(117)

In Artikel 13 der Verfahrensverordnung heißt es: „Nach Prüfung einer etwaigen rechtswidrigen Beihilfe ergeht eine Entscheidung (…) Bei Nichtbefolgung der Anordnung zur Auskunftserteilung wird die Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen erlassen.“

(118)

Wie bereits erwähnt, hat Frankreich weder nach mehrmaliger Aufforderung noch zuletzt anlässlich der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 die von der Kommission angeforderten Unterlagen vorgelegt.

(119)

Folglich erlässt die Kommission ihren Beschluss nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen.

(120)

Angesichts des Urteils des Gerichts vom 15. April 2008 und der Informationen, die der Kommission vorliegen, bestand nicht die Möglichkeit, sich auf eine Extrapolation der für das Jahr 1994 geschätzten Kosten der Bearbeitung von Kleinbestellungen zu stützen. Ebenso war es nicht möglich, unangemessene Kostenaufteilungsschlüssel zu verwenden und Zahlen zugrunde zu legen, die — insbesondere bei den elektronischen Bestellungen — anhand unangemessener Vervielfältigungskoeffizienten ermittelt wurden. Vor dem Hintergrund der im Urteil aufgeführten Berechnung der Bearbeitungskosten für Kleinbestellungen und angesichts der Tatsache, dass Frankreich keine Informationen übermittelt hat, die die von der Kommission in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens geäußerten Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit ausräumen könnten, steht insbesondere nicht fest, dass mit der Bearbeitung von Kleinbestellungen Verluste erwirtschaftet wurden.

(121)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die zwischen 1994 und 2001 gewährten Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen.

(122)

Diese Beihilfen sind somit nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar.

b)   Beihilferechtliche Würdigung nach Maßgabe des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV

(123)

In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) heißt es: „Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden: (…) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.“

(124)

Nach dem Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 kann die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) keine Anwendung auf Beihilfen finden, die der CELF im Zeitraum 1980-1993 gewährt wurden. Folglich ist zu prüfen, ob die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag) anwendbar ist.

(125)

Diese Prüfung ist ebenfalls für die zwischen 1994 und Ende 2001 gewährten Beihilfen vorzunehmen, bei denen die Kommission in Randnummer 122 zu dem Schluss gekommen ist, dass sie nicht unter die Ausnahme des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV (Ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag) fallen.

(126)

Um feststellen zu können, ob Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV für die Vereinbarkeitsprüfung herangezogen werden kann, muss die Kommission untersuchen, ob mit den in Rede stehenden Beihilfen ein im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel verfolgt wird und ob diese die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft.

(127)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Beihilfen tatsächlich im obengenannten gemeinsamen Interesse liegen. Im Übrigen hat die Einführung der in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV) vorgesehenen Ausnahme mit dem Vertrag von Maastricht eine Politik bestätigt, die die Kommission bereits vor Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht im Rahmen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag verfolgte. Bereits in der Vergangenheit hatte die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels Beihilfen mit kultureller Zielsetzung genehmigt. Diese Praxis wurde durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bestätigt; so z. B. mit dem obengenannten Urteil vom 18. September 1995, in dem das Gericht feststellte, dass die Kommission in der Lage war, auf der Grundlage des ehemaligen Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag eine positive Entscheidung in Bezug auf drei von der CELF verwaltete Beihilfesysteme (Beihilfe für die Nutzung des Luftverkehrs, das Programm „Page à page“ und das Programm „Plus“) zu erlassen.

(128)

Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beihilfen in Bezug auf das angestrebte Ziel verhältnismäßig waren.

(129)

In ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens und in ihrer Anordnungsentscheidung hatte die Kommission Frankreich ersucht, zu der Frage der Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV Stellung zu nehmen.

(130)

Wie bereits dargelegt, hat Frankreich die Verhältnismäßigkeit der seit 1980 gewährten Beihilfen nicht nachgewiesen und ist auch dem letzten Auskunftsersuchen in der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 nicht nachgekommen.

(131)

Die Kommission erlässt ihren Beschluss deshalb nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen.

(132)

Die vorstehenden Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit der Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV sind entsprechend übertragbar.

(133)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die zwischen 1994 und 2001 gewährten Beihilfen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen.

(134)

Die Kommission kommt somit zu dem Schluss, dass die in Rede stehende Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist.

C.   Beihilferechtliche würdigung der massnahme nach massgabe des artikels 106 absatz 2 AEUV

(135)

Frankreich hat wiederholt geltend gemacht, dass die CELF mit einem öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut sei und die in Rede stehenden Maßnahme nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV (Ex-Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag) geprüft werden müsse.

(136)

In diesem Artikel heißt es: „Für Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind oder den Charakter eines Finanzmonopols haben, gelten die Vorschriften der Verträge, insbesondere die Wettbewerbsregeln, soweit die Anwendung dieser Vorschriften nicht die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert. Die Entwicklung des Handelsverkehrs darf nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt werden, das dem Interesse der Union zuwiderläuft.“

(137)

Zunächst ist die Frage zu prüfen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verfügen die Mitgliedstaaten in der Frage, welche Arten von Leistungen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzusehen sind, über einen weiten Ermessensspielraum, es sei denn, es handelt sich um Sektoren, für die es diesbezüglich spezielle EU-Vorschriften gibt. Es ist daher Aufgabe der Kommission, darüber zu wachen, dass dieses Ermessen in Bezug auf die Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ohne offenkundige Fehler ausgeübt wird.

(138)

Im vorliegenden Fall hat Frankreich wiederholt darauf hingewiesen, dass die CELF einen besonderen kulturellen öffentlich-rechtlichen Auftrag erfülle, der darin bestehe, jede Bestellung französischsprachiger Werke von ausländischen Buchhandlungen gleich welcher Art und welchen Umfangs auszuführen. Die Kommission ist der Auffassung, dass es sich bei diesem Auftrag tatsächlich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse handeln könnte.

(139)

Zweitens ist zu prüfen, ob die CELF tatsächlich mit diesem Dienstleistungsauftrag betraut worden ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union müssen die betreffenden Unternehmen durch ein oder mehrere amtliche Schriftstücke vom Staat förmlich mit der Erfüllung des Auftrags betraut werden; in welcher Form dies im Einzelnen geschieht, steht den Mitgliedstaaten frei.

(140)

Im vorliegenden Fall hat Frankreich mehrere Vereinbarungen zwischen der CELF und dem Ministerium für Kultur vorgelegt, die belegen sollen, dass die CELF tatsächlich mit der Erbringung dieser Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse beauftragt wurde. Frankreich zufolge hat die Abteilung Buch- und Verlagswesen bis 2001 jährliche Vereinbarungen mit der CELF geschlossen.

(141)

Frankreich hat jedoch trotz der Aufforderungen der Kommission, u. a. in ihrer Anordnungsentscheidung, keine Kopien der Vereinbarungen über den öffentlich-rechtlichen Auftrag für die einzelnen Jahre vorgelegt.

(142)

Außerdem ist der genaue Inhalt der Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse in den Vereinbarungen, die der Kommission vorliegen, nicht definiert (z. B. ist in der Vereinbarung nicht festgelegt, ab welchem Betrag Bestellungen als „Kleinbestellungen“ gelten). Selbst für diese Jahre gibt es somit kein Schriftstück, aus dem die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen der CELF hinreichend genau hervorgehen.

(143)

Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die CELF in den jeweiligen Jahren tatsächlich durch ein amtliches Schriftstück mit dem in Rede stehenden öffentlich-rechtlichen Auftrag betraut wurde.

(144)

Und schließlich vertritt die Kommission den Standpunkt, dass die Voraussetzung der Verhältnismäßigkeit ebenfalls nicht erfüllt ist; das Kriterium der Erforderlichkeit muss somit nicht mehr geprüft werden, da alle Voraussetzungen erfüllt sein müssen.

(145)

In den Vereinbarungen, die der Kommission vorliegen, wird an keiner Stelle ausgeführt, wie der Umfang der Zuwendungen berechnet worden ist. Des Weiteren gibt es im Zusammenhang mit der Verpflichtung der CELF, über die Verwendung der Fördermittel Buch zu führen, keine genaue Definition der Berechnungsparameter und der Kostenkontrolle im Zusammenhang mit dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, die eine Überprüfung im Hinblick auf eine eventuelle Überkompensation erlauben würde. Die Vereinbarungen sahen zwar jährliche Berichte für den Fall vor, dass ein Teil der Fördermittel nicht verwendet wurde, sie enthielten aber keinerlei Angaben dazu, wie im Einzelnen zu verfahren war, und allem Anschein nach wurde dieses Verfahren auch nicht angewendet. Und schließlich hat Frankreich generell, wie bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 107 Absatz 3 AEUV erwähnt, keine Informationen vorgelegt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen unter Berücksichtigung der verschiedenen Punkte des Urteils des Gerichts zu belegen.

(146)

So hat Frankreich es versäumt, die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen nach Artikel 106 Absatz 2 AEUV zu belegen, und es ist außerdem dem letzten Auskunftsersuchen in der Anordnungsentscheidung vom 20. November 2009 nicht nachgekommen.

(147)

Die Kommission erlässt ihren Beschluss deshalb nach Artikel 13 der Verfahrensverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; sie erinnert ferner daran, dass es Frankreich obliegt, die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Beihilfe mit dem Binnenmarkt und somit die Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nachzuweisen.

(148)

Aus den bereits in der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d AEUV genannten Gründen ist die Kommission deshalb der Auffassung, dass nicht nachgewiesen ist, dass die Beihilfen das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllen.

(149)

Die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 106 Absatz 2 AEUV sind somit nicht erfüllt.

(150)

Die Kommission kommt deshalb zu dem Schluss, dass es sich bei dem Programm „Petites commandes“ (Kleinbestellungen), dem Beihilfensystem, mit dem Frankreich die CELF zwischen 1980 und 2001 förderte, um eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe handelt.

5.   VERJÄHRUNGSFRIST, AUSSERGEWÖHNLICHE UMSTÄNDE, VERTRAUENSSCHUTZ, GRUNDSATZ DER RECHTSSICHERHEIT, GRUNDSATZ DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

(151)

Im Falle einer rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe muss die Kommission grundsätzlich anordnen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. In Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 heißt es dazu: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“

(152)

Allerdings muss die Kommission dabei folgende Aspekte berücksichtigen:

(153)

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung von Beihilfen nur für eine Frist von zehn Jahren („Verjährungsfrist“). Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger gewährt wird, wobei jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, eine Unterbrechung der Frist darstellt.

(154)

Ohne dass Stellungnahmen der Beteiligten zu diesem Aspekt eingegangen wären, ist die Kommission, wie sie bereits in ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens darlegte, der Auffassung, dass die obengenannte Verjährungsfrist im vorliegenden Fall gilt. In seinem Urteil vom 5. Oktober 2006 in der Rechtssache Transalpine (21) wies der Gerichtshof darauf hin, dass, soweit die Verordnung Nr. 659/1999 Vorschriften verfahrensrechtlicher Art enthalte, diese auf alle staatliche Beihilfen betreffenden Verwaltungsverfahren anwendbar seien, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung Nr. 659/1999, d. h. am 16. April 1999, bei der Kommission anhängig gewesen seien. Außerdem ist der vorliegende Fall Teil des am 30. Juni 1996 eingeleiteten förmlichen Prüfverfahrens.

(155)

Da die Beihilfen im vorliegenden Fall seit 1980 jährlich ausgezahlt wurden und die Kommission Frankreich erst im April 1992 ein Auskunftsersuchen übermittelte, kann Frankreich die der CELF in den Jahren 1980 und 1981 gewährten Beihilfen nicht zurückfordern, weil die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(156)

Zweitens verlangt die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission vielmehr gehalten, außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, die einen Verzicht auf eine Rückforderungsanordnung in Bezug auf die rechtswidrigen Beihilfen rechtfertigen würden, wenn eine Rückforderung gegen einen allgemeinen Rechtsgrundsatz der Europäischen Union verstoßen würde.

(157)

In diesem Zusammenhang hat die Kommission im Rahmen ihrer Entscheidung über die Weiterführung des Verfahrens Frankreich, der Beihilfeempfängerin und sonstige Beteiligte aufgefordert, zur Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit sowie anderer Grundsätze Stellung zu nehmen, die zur Folge hätten, dass die Kommission von einer Rückforderung der Beihilfen Abstand nehmen würde.

(158)

Die Kommission stellt fest, dass in der Stellungnahme Frankreichs außergewöhnliche Umstände geltend gemacht wurden, die angeblich zu einer Einschränkung der Verpflichtung zur Rückforderung der Beihilfen führen. Die SIDE war dagegen der Meinung, dass keine außergewöhnlichen Umstände vorlägen.

(159)

Die Kommission erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass das vorlegende Gericht in seinen Vorlagefragen in der Sache CELF im Wesentlichen wissen wollte, ob der Umstand, dass die Kommission drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen habe, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden seien, als solcher einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückzahlung dieser Beihilfe zu rechtfertigen.

(160)

In dem obengenannten Urteil vom 11. März 2010 verwies der Gerichtshof zunächst auf sein Urteil vom 12. Februar 2008, in dem er in den Randnummern 65 ff. festgestellt hat, dass nach der Nichtigerklärung einer positiven Entscheidung der Kommission nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich der Empfänger einer rechtswidrig gewährten Beihilfe auf außergewöhnliche Umstände berufen könne, aufgrund deren sein Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe geschützt sei, so dass er sie nicht zurückzuzahlen brauche (22).

(161)

Der Gerichtshof hat jedoch sogleich im Wesentlichen hervorgehoben, dass ein berechtigtes Vertrauen des Beihilfeempfängers durch eine positive Entscheidung der Kommission weder begründet werden könne, wenn diese Entscheidung fristgemäß angefochten und sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden sei, noch, solange die Klagefrist noch nicht abgelaufen sei oder im Fall einer Klage das Gemeinschaftsgericht noch keine endgültige Entscheidung getroffen habe (23).

(162)

Im vorliegenden Fall erklärte der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. März 2010, dass die Nichtigerklärung der dritten Positiventscheidung der Kommission durch das Urteil des Gerichts vom 15. April 2008 für sich genommen nicht geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen entstehen zu lassen und einen außergewöhnlichen Umstand zu begründen (24).

(163)

Er führte des Weiteren aus, das ungewöhnliche Aufeinanderfolgen von drei Nichtigerklärungen bringe nämlich a priori die Schwierigkeit der Rechtssache zum Ausdruck und lasse keineswegs ein berechtigtes Vertrauen entstehen, sondern erscheine vielmehr geeignet, die Zweifel des Empfängers an der Vereinbarkeit der streitigen Beihilfe zu mehren. Er räumt ein, dass ein Aufeinanderfolgen von drei Nichtigkeitsklagen, denen sämtlich stattgegeben werde, zwar eine sehr seltene Situation sein möge, solche Umstände jedoch Teil des normalen Funktionierens des gerichtlichen Systems seien, das Rechtssubjekten, die sich von den Folgen der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe für betroffen hielten, die Möglichkeit gebe, auf Nichtigerklärung aufeinanderfolgender Entscheidungen zu klagen, auf die sie diese Lage zurückführten.

(164)

Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Rechtssicherheit angenommen werden könne (25). Der Empfänger der Beihilfe habe, solange die Kommission keine Genehmigungsentscheidung erlassen habe und solange die Klagefrist gegen eine solche Entscheidung nicht abgelaufen sei, keine Gewissheit über die Rechtmäßigkeit der geplanten Beihilfe, so dass weder eine Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch auf den Grundsatz der Rechtssicherheit möglich sei.

(165)

In seinem Urteil vom 11. März 2010 (26) hat der Gerichtshof ferner festgestellt, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angenommen werden könne. Denn die Beseitigung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung sei die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit, so dass die Rückforderung dieser Beihilfe zwecks Wiederherstellung der früheren Lage grundsätzlich nicht als eine Maßnahme betrachtet werden könne, die außer Verhältnis zu den Zielen der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen stehe.

(166)

Der Gerichtshof kommt folglich zu dem Schluss, dass der Umstand, dass die Kommission drei aufeinanderfolgende, eine Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärende Entscheidungen erlassen habe, die sodann vom Gemeinschaftsrichter für nichtig erklärt worden seien, als solcher keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne, der geeignet sei, eine Begrenzung der Verpflichtung des Empfängers zur Rückerstattung dieser rechtswidrigen und mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe zu rechtfertigen.

(167)

Angesichts der obigen Erwägungen und in Ermangelung anderer Tatbestandsmerkmale, die auf außergewöhnliche Umstände hindeuten würden, ist die Kommission der Auffassung, dass im vorliegenden Fall keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen, durch die die Verpflichtung der CELF zur Rückerstattung der in Rede stehenden Beihilfen begrenzt würde (davon ausgenommen sind, wie oben dargelegt, die in den Jahren 1980 und 1981 gewährten Beträge).

6.   RÜCKFORDERUNG

(168)

Frankreich ist somit nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 gehalten, den im Zeitraum 1982 bis 2001 für das Programm „Kleinbestellungen“ gewährten Beihilfebetrag von der CELF zurückzufordern.

(169)

Nach der Tabelle (27) beläuft sich der in den Jahren 1982 bis 2001 an die CELF ausgezahlte und entsprechend zurückzufordernde Beihilfebetrag auf insgesamt 4 631 401 EUR zuzüglich Zinsen.

(170)

Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst der zurückzufordernde Beihilfebetrag Zinseszinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.

(171)

Aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Oktober 2000 in der Rechtssache Magefesa (28) geht jedoch hervor, dass im Falle einer Konkurseröffnung und bei entsprechenden einzelstaatlichen Bestimmungen Zinsen ausgenommen sind, die nach der Konkurseröffnung von vor der Konkurseröffnung rechtswidrig bezogenen Beihilfen angefallen sind.

(172)

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Frankreich der Kommission in seinem Vermerk vom 27. Januar 2010 mitteilte, in welcher Situation sich die CELF derzeit befindet.

(173)

Angesichts der finanziellen Lage der CELF wurde am 25. Februar 2009 das Erhaltungsverfahren (procédure de sauvegarde) eröffnet. Es wurde ein gerichtlich bestellter Verwalter eingesetzt.

(174)

Im Rahmen des Rechtsstreits wegen der staatlichen Beihilfen machte der französische Staat die folgenden Forderungen geltend: 11 885 785,02 EUR (Zinsen im Einklang mit dem obengenannten Urteil des Conseil d’État vom 19. Dezember 2008) und 4 814 339,90 EUR (mögliche Erstattung des im Zeitraum 1980-2001 gezahlten Beihilfebetrags).

(175)

Frankreich zufolge ergab sich aus dem Forderungsverzeichnis, dass sich die streitigen Forderungen bei angegebenen Gesamtpassiva von 21 254 232,29 EUR auf 17 045 039,50 EUR beliefen.

(176)

Da der Konkursverwalter Nachforderungen als nachweislich unmöglich einstufte, beantragte er angesichts der vom Staat geltend gemachten Forderungen die Überführung des Erhaltungsverfahrens in ein Konkursverfahren.

(177)

Mit dem Urteil des Tribunal de Commerce de Paris vom 9. September 2009, in dem ein Debetsaldo festgestellt wurde, das einen Plan zur Fortsetzung der Geschäftstätigkeit ausschloss, wurde der Konkurs der CELF erklärt und ein Konkursverwalter eingesetzt. Das Gericht setzte die Frist bis zur Prüfung des Abschlusses des Konkursverfahrens auf zwei Jahre fest. Frankreich wies allerdings darauf hin, dass noch anhängige bzw. ausstehende Gerichtsverfahren die Beendigung des Konkursverfahrens hinauszögern könnten.

(178)

Frankreich hat erklärt, dass die gesamte Belegschaft der CELF entlassen und das Konkursverwaltungsgremium am 31. Dezember 2009 aufgelöst worden sei. Es erfolgten gegenwärtig lediglich noch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beitreibung noch ausstehender Forderungen bei Kunden.

(179)

In einer E-Mail vom 9. März 2010 wies Frankreich ferner darauf hin, dass im Rahmen des zur Konkursabwicklung der CELF eingeleiteten Verfahrens alle üblichen für Konkursverfahren geltenden Vorschriften eingehalten worden seien.

(180)

Nach den Informationen, die Frankreich der Kommission vorgelegt hat, übt die CELF demnach gegenwärtig keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr aus.

(181)

Angesichts des Konkursverfahrens zur Abwicklung der CELF obliegt es Frankreich im Rahmen seiner Verpflichtungen zur Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen somit insbesondere, dafür zu sorgen, dass das für die Liquidierung der Beihilfeempfängerin geltende Recht eingehalten wird (29). Dies bedeutet insbesondere, dass die Aktiva der CELF zum Marktpreis zu veräußern sind, die Forderungen des Staates im Zusammenhang mit der Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfen in den Passiva des Konkursunternehmens ausgewiesen werden und der Staat seine Forderungsrechte in allen Verfahrensstufen und bis zum Abschluss der Liquidierung im vollem Umfang wahrnimmt.

(182)

Zu der Zinsberechnung sieht das französische Recht in Artikel L 622-28 des Code de Commerce vor, dass der Beschluss zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens den Lauf der gesetzlichen und vertraglichen Zinsen sowie aller Verzugszinsen und Aufschläge beendet.

(183)

Folglich fallen im vorliegenden Fall für die der CELF gezahlten Beträge Zinsen ab dem Zeitpunkt an, ab dem die Beträge der CELF zur Verfügung gestellt wurden, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, das anschließend durch das Urteil vom 9. September 2009 in ein Konkursverfahren überführt wurde.

7.   SCHLUSSFOLGERUNG

(184)

Die Kommission stellt fest, dass Frankreich eine Beihilfe zugunsten der CELF unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV rechtswidrig durchgeführt hat.

(185)

Diese Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar und von Frankreich zurückzufordern; ausgenommen sind die in den Jahren 1980 und 1981 ausgezahlten Beträge, für die die Verjährungsfrist abgelaufen ist.

(186)

Frankreich ist deshalb gehalten, einen Betrag in Höhe von 4 631 401 EUR von der CELF zurückzufordern; die Rückforderung umfasst Zinsen für alle ab 1982 jährlich ausgezahlten Beihilfen. Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, berechnet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Frankreich unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährte Beihilfe zugunsten der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar.

Artikel 2

(1)   Frankreich fordert den Betrag in Höhe von 4 631 401 EUR, der aufgrund der in Artikel 1 genannten Beihilfe in den Jahren 1982 bis 2001 an die CELF ausgezahlt wurde, vom Begünstigten zurück.

(2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zum 25. Februar 2009, d. h. dem Datum des Urteils des Tribunal de Commerce de Paris zur Eröffnung des Erhaltungsverfahrens, berechnet werden.

(3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet.

Artikel 3

(1)   Die in Artikel 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert.

(2)   Frankreich stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.

Artikel 4

(1)   Frankreich übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:

a)

Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten zurückzufordern ist;

b)

ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen;

c)

Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist.

(2)   Frankreich unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Frankreich unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Frankreich ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 14. Dezember 2010

Für die Kommission

Joaquín ALMUNIA

Vizepräsident


(1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 106, 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 106, 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 106, 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 86, 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.

(2)   ABl. C 366 vom 5.12.1996, S. 7; ABl. C 142 vom 23.6.2009, S. 6.

(3)  EuG, Urteil vom 15. April 2008, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-348/04, Slg. II-625.

(4)   ABl. L 85 vom 2.4.2005, S. 27.

(5)  Die Coopérative d’exportation du livre français tritt im Geschäftsverkehr unter dem Namen Centre d’exportation du livre français (CELF) auf.

(6)  Entscheidung in der Beihilfesache NN 127/92 „Beihilfen für Exporteure französischer Bücher“ (ABl. C 174 vom 25.6.1993, S. 6).

(7)  EuG, Urteil vom 18. September 1995, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-49/93, Slg. II-2501.

(8)  Später in das Programm „A l’Est de l’Europe“ umgewandelt.

(9)   ABl. L 44 vom 18.2.1999, S. 37.

(10)  EuG, Urteil vom 28. Februar 2002, Société Internationale de diffusion et d’édition (SIDE)/Kommission, Rechtssache T-155/98, Slg. II-1179.

(11)  EuGH, Frankreich/Kommission, Beihilfe für die Coopérative d’exportation du livre français, Rechtssache C-332/98, Slg. I–4833.

(12)   ABl. C 142 vom 23.6.2009, S. 6.

(13)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(14)  Nach Angaben des Conseil d’Etat hat die Cour administrative d’appel sich rechtmäßig darauf stützen können, dass nicht erwiesen war, dass die Höhe der Beihilfen nicht über die sich aus den der CELF auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen ergebenden Belastungen hinausging, und dass die Grundlagen des Ausgleichs nicht im Voraus in transparenter Weise festgelegt worden waren.

(15)  EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008, Centre d’exportation du livre français (CELF), Ministre de la Culture et de la Communication/Société internationale de diffusion et d’édition (SIDE), Rechtssache C-199/06, Slg. I-469.

(16)   ABL. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(17)  EuGH, Urteil vom 11. März 2010, CELF, Ministre de la Culture/SIDE, Rechtssache C-1/09.

(18)  In seinem Urteil vom 15. April 2008 hat das Gericht nicht die ersten beiden Sätze des Artikels 1 der Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 für nichtig erklärt, die wie folgt lauten: „Die Beihilfe, die Frankreich der Coopérative d’exportation du livre français (CELF) zwischen 1980 und 2001 für die Bearbeitung von Kleinbestellungen französischsprachiger Bücher gewährte, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Da es Frankreich unterlassen hat, der Kommission diese Beihilfe vor ihrer Ausreichung zu notifizieren, wurde diese rechtswidrig gewährt.“

(19)  So hatte der Conseil d’Etat in seinem Urteil vom 19. Dezember 2008 folgende Auffassung vertreten: „Die Mittel, an Hand derer die an die CELF gezahlten Beträge zu einer staatlichen Beihilfe erklärt wurden, und die sich daraus ergebende Verpflichtung, diese anzumelden, können nur zurückgewiesen werden.“ Bereits in seinem Zwischenurteil vom 29. März 2006 hatte sich der Conseil d’Etat wie folgt geäußert: „Die Cour administrative d’appel hat die Bestandteile der Akte weder falsch ausgelegt noch die ihr vorliegenden Fakten unzutreffend gewürdigt, als sie urteilte, dass die fraglichen Beihilfen nicht nur als Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu betrachten waren und staatliche Beihilfen darstellten, die der Pflicht zur vorherigen Anmeldung bei der Kommission unterlagen.“

(20)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. I-7747.

(21)  EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006, Transalpine Ölleitung in Österreich GmbH, Rechtssache C-368/04, I-9957, Randnr. 34.

(22)  Randnrn. 42 ff.

(23)  Randnrn. 66 bis 68.

(24)  Randnrn. 50 ff.

(25)  Randnr. 53.

(26)  Randnr. 54.

(27)  Siehe Tabelle 1 in Randnummer 60 dieses Beschlusses.

(28)  EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2000, Kommission/Spanien, „ Magefesa“ , Rechtssache C-480/98, I-8717.

(29)  Siehe Randnummern 63 ff. der Bekanntmachung der Kommission — Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).